Urteil des VG Aachen vom 01.12.2009

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Verwaltungsgericht Aachen, 4 L 493/09
Datum:
01.12.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 L 493/09
Tenor:
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der sinngemäß gestellte Antrag,
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dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die auf den 1.
Dezember 2009 angesetzte Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates des
Sparkassenzweckverbandes Städteregion durch die Mitglieder der
Verbandsversammlung auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben,
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hat keinen Erfolg.
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Es bedarf dabei keiner Entscheidung, ob dem Antragsgegner eine rechtliche
Kompetenz zukommt, die Wahl am heutigen Tage zu verhindern, weil sich bereits die
von der Antragstellerin geltend gemachte Rechtswidrigkeit der Abstimmung im
Städteregionstag am 12. November 2009 über die Personen, deren Wahl in den
Verwaltungsrat der Sparkasse der Städteregionstag den Mitgliedern der
Verbandsversammlung empfiehlt, nicht feststellen lässt.
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Der Städteregionstag hat am 12. November 2009 gemäß § 3 Abs. 2 -Gesetz in
Verbindung mit §§ 26 Absätze 5 und 6 Kreisordnung NRW (KrO NRW) in Verbindung
mit § 35 Abs. 3 und 4 KrO NRW abgestimmt. Zum Zeitpunkt der Abstimmung lag kein
einheitlicher Wahlvorschlag vor, so dass gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 KrO NRW nach den
Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abzustimmen war. Auf den
Wahlvorschlag der -Fraktion entfielen 30 Stimmen, auf den gemeinsamen
Wahlvorschlag der Fraktionen der und der entfielen 39 Stimmen bei 3 Enthaltungen. Bei
insgesamt vier zu vergebenden Sitzen entfielen jeweils 2 Sitze auf die ersten beiden
Plätze der Wahlvorschläge. Dementsprechend beschloss der Städteregionstag, die
beiden jeweils in den Wahlvorschlägen zuerst genannten Personen der
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Verbandsversammlung zur Wahl in den Verwaltungsrat der Sparkasse zu empfehlen.
Dieser Abstimmungsverlauf entsprach insoweit den gesetzlichen Vorgaben. Der
Auffassung der Antragstellerin, es habe nicht über vier zu besetzende Plätze
abgestimmt werden dürfen, da nach der Verbandssatzung ein Platz von Vornherein für
die Person reserviert sei, die vom Rat der Stadt benannt worden sei, ist nicht zu folgen.
Die Berücksichtigung des Vorschlags des Rates der Stadt erfolgt nach Maßgabe von §
6 Abs. 2 und 4 der Satzung des Sparkassenzweckverbandes erst im Rahmen der
Wahlentscheidung der Verbandsversammlung. Eine rechtliche Verpflichtung, bereits bei
der Abstimmung in den Vertretungskörperschaften den Wahlvorschlag des Rates der
Stadt zu berücksichtigen, besteht nicht.
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Ob die "Empfehlungen" des Städteregionstages an die von ihm in die
Verbandsversammlung entsandten Mitglieder für diese gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 der
Zweckverbandssatzung angesichts der Bezeichnung als "Empfehlung" und angesichts
der im Ergebnis eingetretenen personellen Zusammensetzung der "Empfehlung"
verbindlichen Charakter haben oder nicht, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, weil
dies die Frage der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Städteregionstages vom 12.
November 2009 nicht berührt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz,
wobei wegen des bloß vorläufigen Charakters der begehrten Eilentscheidung der
Regelstreitwert nur zur Hälfte angesetzt worden ist.
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