Urteil des VG Aachen vom 15.01.2004
VG Aachen: waffe, ne bis in idem, ärztliche behandlung, verdacht, bundesamt, anhörung, grausame behandlung, drohende gefahr, widerruf, wohnung
Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 364/01.A
Datum:
15.01.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 364/01.A
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig
vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden
Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in
entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
T a t b e s t a n d:
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Der am 2. November 1967 geborene Kläger stammt aus dem Dorf T. bei C. in der
gleichnamigen türkischen Provinz. Er ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Volkszugehörigkeit und islamischen Glaubens. Er reiste eigenen Angaben zufolge am
24. April 1995 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am gleichen
Tag stellte er einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter.
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Bei seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 12. Mai 1995 gab der Kläger zur
Begründung seines Asylantrages im Wesentlichen an: Er habe zuletzt mit seiner Frau
und den beiden gemeinsamen Kindern im Heimatdorf bei C. gelebt. Nach dem
Abschluss der Grundschule habe er zeitweise als Bürokraft gearbeitet, zuletzt als
Tierhändler. Er sei eigentlich im Jahre 1967 geboren und nicht, wie auf seinem Nüfus
vermerkt, im Jahre 1963. Zu der Änderung des Geburtsdatums sei es im Rahmen eines
Strafverfahrens gekommen, das gegen ihn wegen der Unterstützung der PKK geführt
worden sei. Er habe schon ab dem Jahre 1984 Kontakt zur PKK gehabt und sie
unterstützt und ihren Leuten Unterschlupf gewährt. Einmal hätten die PKK-Leute ihm
eine Waffe gegeben mit der Bitte, sie zu verstecken. Sie habe später wieder abgeholt
werden sollen. Am nächsten Tag seien aber schon Soldaten zu ihm nach Hause
gekommen und hätten ihn gezielt nach der Waffe befragt und sie herausverlangt. Die
Wohnung sei durchsucht worden, die Soldaten hätten aber nichts gefunden. Dann
hätten sie ihn schwer mit Gewehrkolben geschlagen und gefoltert. Schließlich habe er
es doch zugegeben. Er habe jedoch gesagt, die Waffe, eine Kalaschnikow, wäre seine
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eigene Waffe gewesen. Daraufhin sei gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet worden.
Damals sei er noch keine achtzehn Jahre alt gewesen. Der Staatsanwalt habe aber eine
hohe Strafe beantragen wollen. Deswegen habe er eine Gesundheitskommission
beauftragt, das Alter des Klägers festzustellen. Währenddessen habe er in C. und E. im
Gefängnis gesessen und sei dort schlecht behandelt worden. Schließlich sei im
Rahmen des Strafverfahrens sein Geburtsdatum abgeändert und als Geburtsjahr das
Jahr 1963 eingetragen worden, damit er voll strafmündig würde. Er sei dann zu
sechseinhalb Jahren Gefängnisstrafe verurteilt worden. Die Haft habe er vom 4. Oktober
1984 bis zum 1. Januar 1986 teilweise verbüßt. Dann sei er auf Grund einer
Generalamnestie freigekommen. Er habe sofort seinen Militärdienst ableisten müssen
und sei dem Militär noch in Handschellen übergeben worden. Den Militärdienst habe er
bis zum 8. Juli 1987 abgeleistet. Danach sei er entlassen worden mit der Auflage, sich
bis zum Jahre 1990 wöchentlich bei der Gendarmeriewache in C. zur
Unterschriftsleistung vorzustellen. Dies habe er auch getan. Auf der Wache sei er
regelmäßig beleidigt, beschimpft und geschlagen worden. Nach seiner Entlassung aus
dem Militärdienst habe er die PKK nicht mehr unterstützt. Er habe sich danach auch
nicht mehr politisch betätigt. Ab 1990 sei er als Händler tätig gewesen, habe später
geheiratet und dann im Dorf L. gelebt. Im Jahre 1991 sei er in H. noch einmal für zwei
Tage auf einer Wache festgehalten worden. Im Januar 1994 hätten ihn Gendarmen der
Wache in C. zu Hause aufgesucht und ihn aufgefordert, Dorfschützer zu werden. Sie
hätten ihm eine Waffe gegeben und er habe dann von Januar 1994 bis Februar 1995
das Dorfschützeramt ausgeübt. Er habe hierfür ein Gehalt erhalten, zuletzt sechs
Millionen türkische Lira. Als Dorfschützer habe er an vielen Operationen in den Bergen
teilgenommen. Dorfschützer würden bei diesen Operationen in erster Linie als
Schutzschilde fungieren. In der Zeit, in der er Dorfschützer gewesen sei, sei er nicht
mehr festgenommen oder verhört worden. Die PKK habe aber immer mehr Druck auf ihn
ausgeübt. Ein freiwilliges Niederlegen des Amtes sei nicht möglich gewesen. So habe
er eines Tages die Waffe einfach zu Hause gelassen, habe seine Familie bei seinen
Schwiegereltern untergebracht und sei weggegangen. Von einem Landsmann habe er
hier in Deutschland erfahren, dass nach ihm gesucht worden sei. Er würde auf einer
Suchliste stehen. Den Dorfschützerausweis und den Häftlingsausweis habe er bei
einem Verwandten in der Türkei hinterlassen und werde die Unterlagen nachschicken
lassen.
Mit Bescheid vom 21. Juli 1995 erkannte das Bundesamt den Kläger als
Asylberechtigten an (Ziffer 1.) und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs.
1 des Ausländergesetzes (AuslG) vorliegen (Ziffer 2.).
4
Gegen diesen Bescheid hat der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten am 28.
September 1995 Klage erhoben, soweit der Kläger mit dem Bescheid als
Asylberechtigter anerkannt worden ist. Zur Begründung führte er aus, dass eine
Asylanerkennung auf Grund der Landwegeinreise des Klägers ausscheide.
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Das Verwaltungsgericht Koblenz hat der Klage mit rechtskräftigem Urteil vom 8. August
1996 (-3 K 3839/95.KO-) stattgegeben und Ziffer 1. des Bescheides des Bundesamtes
vom 21. Juli 1995 aufgehoben.
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In der Folgezeit ist der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland strafrechtlich wie folgt
in Erscheinung getreten:
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- Durch Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 5. März 1997 (113 Ds/611 Js 1515/95-)
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ist der Kläger wegen Handeltreibens mit Heroin in sechs Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden (Tatzeitraum Mitte Oktober
1995 bis 27. November 1995). Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zunächst auf
drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt. Die Strafaussetzung ist später widerrufen worden.
Der Kläger befand sich wegen der ihm vorgeworfenen Straftat vom 28. November 1995
bis zum 24. April 1996 in Untersuchungshaft.
- Durch Urteil des Landgerichts Köln vom 20. April 1999 (-108-34/98-) ist der Kläger
wegen Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt worden
(Tatzeitpunkte: 18. Februar 1998 -1,5 kg Heroin- und 18. März 1998 -ca. 500 g Heroin-).
Der Kläger befand sich -abgesehen von einer etwa einmonatigen Unterbrechung- seit
dem 23. April 1998 wegen der ihm vorgeworfenen Straftaten in Untersuchungshaft und
befindet sich seit dem 20. April 1999 zur Vollstreckung der beiden Freiheitsstrafen in
Strafhaft. Seit dem 20. Mai 1999 verbüßt er seine Haftstrafe in der Justizvollzugsanstalt
Aachen. Das absolute Haftende ist auf den 2. März 2004 notiert. Am 19. August 1999
trat die örtliche Ausländerbehörde an das Bundesamt mit der Bitte heran zu prüfen, ob
bezüglich der Zuerkennung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG wegen
der erheblichen Straffälligkeit des Klägers ein Widerrufsverfahren eingeleitet werden
könne.
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Das Bundesamt leitete daraufhin das Widerrufsverfahren ein und widerrief nach
Anhörung des Klägers mit Bescheid vom 31. Januar 2001, seinen
Prozessbevollmächtigten zugestellt am 19. Februar 2001, die in Ziffer 2. des
Bescheides des Bundesamtes vom 21. Juli 1995 erfolgte Feststellung, dass die
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in der Person des Klägers vorliegen (Ziffer 1.).
Zudem stellte es fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen
(Ziffer 2.). Zur Begründung führte es aus, dass die Feststellung des Vorliegens der
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG im Bescheid vom 21. Juli 1995 entsprechend §
51 Abs. 2 Nr. 1 AuslG rein deklaratorisch erfolgt sei, weil zugleich die Asylanerkennung
ausgesprochen worden sei. Nachdem die Asylanerkennung wegen der
Drittstaatenregelung durch das Verwaltungsgericht Koblenz rechtskräftig aufgehoben
worden sei, sei konsequenterweise auch die Feststellung des Vorliegens der
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu widerrufen. Diese Feststellung sei auch
nicht aus anderen Gründen aufrechtzuerhalten. Das Vorbringen im
Anerkennungsverfahren, insbesondere die vorgetragene Aufgabe des
Dorfschützeramtes, spräche nicht gegen den Wegfall der Feststellung des
Abschiebungsschutzes des § 51 Abs. 1 AuslG. Insofern habe sich die Lage im
Herkunftsland geändert. Von einer relevanten Gefahr politischer Verfolgung könne nicht
gesprochen werden. Die Kämpfe im Südosten der Türkei seien weitgehend eingestellt.
Das Dorfschützersystem sei in Auflösung begriffen. Die Dorfschützer würden
zunehmend entwaffnet und ins Arbeitsleben wieder eingegliedert bzw. durch den Staat
versorgt. Auch aus der in der Türkei verbüßten Haftstrafe folgten keine Anhaltspunkte
dafür, dass dem Kläger in diesem Zusammenhang noch Repressalien drohten. Die in
Deutschland begangenen Straftaten begründeten zwar keine Widerrufsgründe. Aus
ihnen folge andererseits aber auch kein Abschiebungsverbot. Ob diese Straftaten den
Tatbestand des § 51 Abs. 3 2. Alternative AuslG erfüllten und damit den Ausschluss des
Abschiebungsschutzes zur Folge hätten, könne mit Rücksicht auf den erfolgten Widerruf
offen bleiben. Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG lägen schließlich auch nicht
vor. Der Kläger hat am 6. März 2001 Klage erhoben, zu deren Begründung er darauf
verweist, dass nach der gefestigten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für
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das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) die Verweigerung des Dorfschützeramtes
regelmäßig die Gefahr einer politischen Verfolgung begründe. Dass sich das
Dorfschützersystem in der Türkei inzwischen in Auflösung befinde, habe vorliegend
keine Auswirkungen. Denn der Kläger, der -anders als es sich insoweit aus dem
Bundesamtsprotokoll ergebe- ab etwa Januar 1995 lediglich einen Monat lang seinen
Dorfschützerdienst versehen habe, habe durch die Aufgabe des Amtes bereits einen
konkreten Separatismusverdacht auf sich gezogen. Dem Abschiebungsschutz stehe
auch die Regelung des § 51 Abs. 3 AuslG nicht entgegen, weil der Ausschluss der Asyl-
und Abschiebungsschutzrechte lediglich eine "ultima ratio" sei. Diese komme
vorliegend schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger -soweit ihm das durch die
Haftanstalt ermöglicht werde- aktiv an seiner Resozialisierung mitarbeite. Er habe
während der Haft einen einjährigen Sprachkurs absolviert. Ebenfalls habe er in der
ersten Hälfte des Jahres 2003 an einer Gesprächsgruppe für Drogenabhängige
teilgenommen. Eine Vermittlung in eine stationäre Drogentherapie sei ihm unter
Hinweis auf seinen ungeklärten Aufenthaltsstatus verwehrt worden. Aus dem gleichen
Grund sei auch seinem Wunsch, in der Haft eine Berufsausbildung zum Schweißer
machen zu können, nicht nachgekommen worden. Seiner Arbeit in einem
Unternehmerbetrieb komme er gewissenhaft und zur vollsten Zufriedenheit seiner
Vorgesetzten nach. Nach seiner Entlassung werde er mit seiner in Köln lebenden
Verlobten, Frau E1. C1. , zusammenziehen. Arbeiten könne er bei seinem Verwandten
B. E2. , der einen Kiosk und einen Imbiss in Köln betreibe. Dieser werde ihm auch eine
Wohnung besorgen. Nach alledem müsse ihm eine positive Legal- und Sozialprognose
erstellt werden. Selbst wenn man aber das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51
Abs. 3 AuslG annähme, habe der Kläger jedenfalls einen Anspruch auf Zuerkennung
von Abschiebungsschutz gemäß § 53 Abs. 6 AuslG.
Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom
31. Januar 2001 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse
nach § 53 des Ausländergesetzes vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
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die Klage abzuweisen.
13
Sie bezieht sich zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages auf die Gründe des
angefochtenen Bescheides.
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Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat im Verfahren nicht Stellung
genommen.
15
Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 10. Juli 2003 auf den
Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
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Die Erkenntnisquellen über die politischen Verhältnisse in der Türkei, die für die
Entscheidung von Bedeutung sind, sind in das Verfahren eingeführt worden.
17
Die Sach- und Rechtslage ist in der mündlichen Verhandlung vom 10. September 2003
mit den erschienenen Beteiligten erörtert worden. In einem am 3. Dezember 2003 in der
Justizvollzugsanstalt Aachen durchgeführten Erörterungstermin ist der Kläger
ausführlich persönlich angehört worden. Wegen der Einzelheiten der Anhörung wird auf
den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen.
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Die Kammer hat zudem hinsichtlich der Echtheit eines vom Kläger im Erörterungstermin
überreichten Dokumentes Beweis erhoben durch Einholung eines
Sachverständigengutachtens. Der Sachverständige, Herr Rechtsanwalt Osman Aydin
aus Hamburg, hat in seinem Gutachten vom 8. Dezember 2003 festgestellt, dass es sich
bei dem begutachteten Schriftstück um eine Fälschung handelt. Wegen der Einzelheiten
wird auf die Übersetzung des Gutachtens verwiesen (Bl. 179 ff. der Gerichtsakte).
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes (Beiakten I
und II) und der Ausländerbehörde (Beiakte III) sowie auf die aus den Strafakten der
Staatsanwaltschaft Düsseldorf (-611 Js 1515/95-) und der Staatsanwaltschaft Köln (-
VRs 104 Js 15/98-) und aus deren Vollstreckungsheft (- 104 VRs 6/99-) angefertigten
Aktenauszüge (Beiakten VI, VII und IX) Bezug genommen.
20
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
21
Die Klage, über die die Kammer mit Einverständnis der Beteiligten ohne (weitere)
mündliche Verhandlung entscheiden kann (vgl. § 101 Abs. 2 der
Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-), hat keinen Erfolg.
22
Sie ist zulässig, obwohl Zweifel daran bestehen, ob die zweiwöchige Klagefrist des § 74
Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) eingehalten ist. Denn ausweislich des
Eingangsstempels auf dem angefochtenen Bescheid (Bl. 3 der Gerichtsakte) ist dieser
den früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers am 19. Februar 2001 zugegangen.
Die Klagefrist dürfte -bei ordnungsgemäßer Zustellung- daher am 5. März 2001
abgelaufen sein. Die erst am 6. März 2001 erhobene Klage wäre damit verfristet. Die
beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten enthalten aber keinen Nachweis
über die ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides. Zwar gilt nach § 9 Abs. 1 des
Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) ein Schriftstück dann, wenn sich seine
formgerechte Zustellung nicht nachweisen lässt oder es unter Verletzung zwingender
Zustellungsvorschriften zugegangen ist, als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es der
Empfangsberechtigte nachweislich erhalten hat. Diese Regel ist nach § 9 Abs. 2 VwZG
jedoch u.a. dann nicht anzuwenden, wenn mit der Zustellung -wie hier- die Frist für die
Erhebung einer Klage beginnt. Mangels Nachweises einer ordnungsgemäßen
Zustellung des angefochtenen Bescheides ist die Klagefrist vorliegend damit nicht in
Lauf gesetzt worden.
23
Die demnach nicht verfristete und auch im Übrigen zulässige Klage ist jedoch nicht
begründet.
24
Der Bescheid des Bundesamtes vom 31. Januar 2001 ist rechtmäßig und verletzt den
Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
25
Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Nach
dieser Vorschrift sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass
die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, unverzüglich zu widerrufen,
wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Zu den Voraussetzungen für die
Anerkennungs- und Feststellungsentscheidung zählt nicht nur die Gefahr politischer
Verfolgung im Herkunftsstaat, wenngleich deren Wegfall in der Regel die Grundlage für
eine Widerrufsentscheidung bilden wird. Voraussetzung für eine Anerkennungs- und
26
Feststellungsentscheidung ist überdies u.a. auch -und dies ist im vorliegenden
Verfahren von Bedeutung-, dass von dem Flüchtling nicht nach Maßgabe von § 51 Abs.
3 AuslG eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder für die
Allgemeinheit ausgeht. Daher liegen die Voraussetzungen für einen Widerruf -selbst bei
unveränderter Verfolgungslage- auch dann vor, wenn im Fall des Flüchtlings die
Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 AuslG verwirklicht sind,
vgl. zur Tauglichkeit des § 51 Abs. 3 AuslG als Widerrufsgrund i.S.d. § 73 Abs. 1
AsylVfG: OVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 2003 -8 A 3766/03.A-, sowie
vorgehend: VG Köln, Urteil vom 27. August 2003 -3 K 629/02.A-; vgl. weiter allgemein
zu den Grundsätzen für einen Widerruf: BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 -9 C
12.00-, BVerwGE 112, 80 ff.; HessVGH, Urteil vom 10. Dezember 2002 -10 UE
2497/02.A-, (juris); VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23. November 1999 -A 6 S 1974/98-
(juris); Hailbronner, Ausländerrecht, Loseblattsammlung (Stand: Mai 2003), § 73
AsylVfG Rdnr. 8 ff.; Renner, Ausländerrecht, 7. Aufl. 1999, § 73 AsylVfG Rdnr. 3 ff.; Marx,
Kommentar zum Asylverfahrensgesetz, 4. Aufl. 1999, § 73 Rdnr. 2 ff., 24 ff.
27
Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen im Fall des Klägers die Voraussetzungen
für einen Widerruf nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG vor.
28
Allerdings ist die Begründung des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes
fehlerhaft. Soweit das Bundesamt davon ausgegangen ist, dass es angesichts der -
ausschließlich auf der Landwegeinreise des Klägers beruhenden- rechtskräftigen
Aufhebung der Asylanerkennung durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz
vom 8. August 1996 zum Widerruf auch der -nach Ansicht des Bundesamtes rein
deklaratorischen- Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG verpflichtet
gewesen ist, macht es mit dieser -zudem fehlerhaften- Schlussfolgerung bereits
erkennbar keinen Widerrufsgrund im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG geltend.
29
Auch die vom Bundesamt -ergänzend- geltend gemachte nachträgliche Änderung der
entscheidungserheblichen Sach- oder Rechtslage im Herkunftsstaat liegt nicht vor.
30
Ausweislich des Akteninhaltes ist die Anerkennung des Klägers offenbar deshalb
erfolgt, weil er bei seiner Anhörung angegeben hat, im Jahre 1984 wegen Unterstützung
der PKK zu einer -teilweise verbüßten- sechseinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt,
im Jahre 1991 ein weiteres Mal für zwei Tage inhaftiert sowie insbesondere im Jahre
1994 gedrängt worden zu sein, ein Dorfschützeramt zu übernehmen, das er nach etwa
einjähriger Dienstausübung unmittelbar vor seiner Flucht einfach niedergelegt habe.
Ausschlaggebend für die Anerkennung war daher dem Akteninhalt nach die Annahme,
der Kläger sei wegen seiner Vorgeschichte, insbesondere wegen der Niederlegung des
Dorfschützeramtes als des letztlich fluchtauslösenden Ereignisses, individuell ins
Blickfeld der Sicherheitskräfte und in einen Verdacht der Unterstützung separatistischer
Kräfte geraten. Personen, auf die diese Annahme zutrifft, waren jedoch nach
unveränderter Erkenntnislage sowohl im Zeitpunkt des Erlasses des
Anerkennungsbescheides als auch des Widerrufsbescheides landesweit in der Gefahr,
Opfer politisch motivierter Verfolgungsmaßnahmen zu werden,
31
vgl. OVG NRW, Urteile vom 29. Juni 1995 -25 A 889/93.A-, Entscheidungsabdruck (EA)
S. 9 f., vom 25. Januar 2000 -8 A 2221/96.A-, EA S. 81 ff. und vom 27. Juni 2002 -8 A
4782/99.A-, (juris), EA S. 93 ff., 101 f.
32
Eine Änderung der Sach- und Rechtslage ist in der Türkei bis zum gegenwärtigen
Zeitpunkt nicht zu verzeichnen. Zwar ist die türkische Regierung bemüht, im Hinblick auf
den beabsichtigten EU-Beitritt die Reformbestrebungen zügig umzusetzen. Nach wie
vor besteht jedoch eine landesweite Verfolgungsgefahr für Personen, die individuell in
einen Separatismusverdacht geraten sind,
33
vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 -8 A 4782/99.A-, a.a.O., und Beschluss vom
12. Februar 2003 -8 A 615/03.A-; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 12. August 2003,
S. 8 f., 19 ff., 31 ff., 36 ff., 41 ff.
34
Soweit das Bundesamt in seinem Widerrufsbescheid maßgeblich darauf abstellt, eine
veränderte Situation sei vorliegend deshalb anzunehmen, weil das Dorfschützersystem
inzwischen in Auflösung begriffen sei, so folgt auch hieraus keine Veränderung der
entscheidungserheblichen Sach- oder Rechtslage. Selbst eine erfolgreich durchgeführte
Reform und sogar eine Abschaffung des Dorfschützersystems würde nicht dazu führen,
dass diejenigen, die -insbesondere im Zusammenhang mit der
Dorfschützerrekrutierung- in Verdacht geraten sind, nunmehr bei den Behörden nicht
mehr als dauerhaft separatismusverdächtig angesehen würden. Ein einmal
aufgetauchter Verdacht wird vielmehr bestehen bleiben,
35
vgl. ausdrücklich: OVG NRW, Urteile vom 30. Januar 2001 -8 A 5803/00.A-, EA S. 6 f.,
und vom 27. Juni 2002 -8 A 4782/99.A-, a.a.O., EA S. 37, 101, sowie Schlesw.-Holst.
OVG, Urteil vom 13. August 2002 -4 L 144/95-, EA S. 17.
36
Die angefochtene Widerrufsentscheidung erweist sich jedoch vor anderem Hintergrund
als rechtmäßig. Denn im Falle des Klägers liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 3
AuslG vor. Dass das Bundesamt seine Entscheidung hierauf nicht gestützt hat, ist im
Ergebnis unschädlich, weil der Widerruf nach § 73 Abs. 1 AsylVfG nicht in das
Ermessen des Bundesamtes gestellt ist. Das Gericht ist im vorliegenden Verfahren
daher berufen, die angefochtene gebundene Verwaltungsentscheidung unter allen
rechtlich und tatsächlich in Betracht kommenden Gesichtspunkten umfassend zu
würdigen und eine abschließende Entscheidung zu treffen. Die fehlerhafte Begründung
bleibt daher im Ergebnis ohne Auswirkungen (vgl. § 46 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes).
37
Nach § 51 Abs. 3 Satz 1 AuslG genießt ein politisch verfolgter Ausländer dann keinen
Abschiebungsschutz, wenn er aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die
Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren
Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt
worden ist. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 Satz 1 2. Alt. AuslG liegen im Fall des
Klägers vor.
38
Der Kläger ist durch Urteil des Landgerichts Köln vom 20. April 1999 rechtskräftig
wegen Heroinhandels zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten
verurteilt worden. Die Voraussetzung einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines
Verbrechens oder besonders schweren Vergehen zu einer Freiheitsstrafe von
mindestens drei Jahren ist damit zweifellos erfüllt. Dies allein reicht jedoch wegen des
mit der Versagung von Asyl- und Abschiebungsschutz verbundenen erheblichen
Grundrechtseingriffs für eine Versagung nicht aus. Denn der Eingriff in den Kernbereich
des Asylgrundrechts ist aus verfassungsrechtlichen Erwägungen nur dann -als "ultima
39
ratio"- zulässig, wenn bei einer Würdigung der gesamten Umstände des einzelnen
Falles die Sicherheit des Zufluchtstaates und der in ihm lebenden Menschen ein
Zurücktreten des Schutzes für einen politisch Verfolgten erfordern. Zu der
rechtskräftigen Verurteilung zu einer mindestens dreijährigen Freiheitsstrafe muss daher
im Einzelfall die Feststellung einer konkreten Wiederholungs- oder Rückfallgefahr
hinzukommen. Das bedeutet, dass in Zukunft eine Gefahr für die Allgemeinheit durch
neue vergleichbare Straftaten des Ausländers ernsthaft drohen muss; die lediglich
entfernte Möglichkeit weiterer Straftaten genügt nicht. Bei der erforderlichen Prognose
sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die
Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Tat, die Umstände ihrer
Begehung und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts ebenso wie
die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zu dem
nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen -heutigen- Entscheidungszeitpunkt,
vgl. im Einzelnen: BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 -9 C 6.00-, BVerwGE 112,
185 ff., sowie die -noch zur alten Fassung des § 51 Abs. 3 AuslG ergangenen- Urteile
vom 5. Mai 1998 -1 C 17.97-, BVerwGE 106, 351 ff., und vom 30. März 1999 -9 C 31.98-,
BVerwGE 109, 1 ff.; vgl. auch VGH BW, Urteil vom 9. November 2001 -10 S 1900/01-,
InfAuslR 2002, 175 ff.
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Die somit auch im vorliegenden Fall zu erstellende Prognose fällt zu Lasten des Klägers
aus. Die Kammer hat zur Vorbereitung ihrer Entscheidung die vollständigen Strafakten
einschließlich des Vollstreckungsheftes sowie die Akten des Bundesamtes und der
Ausländerbehörde beigezogen. Überdies hat sie sich im Erörterungstermin vom 3.
Dezember 2003 in der dreistündigen persönlichen Anhörung des Klägers von diesem
einen persönlichen Eindruck verschaffen können. Unter Würdigung der
Gesamtumstände und der im Verfahren gewonnenen Erkenntnisse besteht nach
Überzeugung der Kammer vorliegend eine konkrete, ernsthaft drohende Gefahr, dass
der Kläger nach Verbüßung seiner Freiheitsstrafe rückfällig werden wird. Er stellt
deshalb eine Gefahr für die Allgemeinheit dar, weshalb es gerechtfertigt ist, den aus
seinem -bisherigen- Flüchtlingsstatus folgenden Abschiebungsschutz hinter den
Interessen der Allgemeinheit zurücktreten zu lassen.
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Zu Lasten des Klägers ist dabei in die Prognoseerwägungen einzustellen, dass er in
erheblicher Weise straffällig geworden ist. Allein die durch das Landgericht Köln
verhängte Freiheitsstrafe übersteigt die vom Gesetzgeber in § 51 Abs. 3 Satz 1 AuslG
festgesetzte und als Maßstab für besonders schwerwiegende Straftaten formulierte
Grenze einer Mindestfreiheitsstrafe von drei Jahren deutlich. Der Kläger hat mit dem ihm
nachgewiesenen schweren Heroinhandel auch ein Delikt verwirklicht, das
typischerweise ein großes Wiederholungsrisiko in sich birgt, regelmäßig mit einer hohen
kriminellen Energie verbunden ist und in besonders schwerwiegender Weise
Gesundheit und Leben anderer Menschen gefährdet. Angesichts der besonderen
Gefährlichkeit des Heroinhandels kommt dem bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgut
daher auch ein besonderes Gewicht zu. Erschwerend kommt im Falle des Klägers
hinzu, dass er mehrfach einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Er wurde
durch das Amtsgericht Düsseldorf bereits im Jahre 1997 ebenfalls wegen
Heroinhandels zu einer achtmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung
zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Kläger hat sich von dieser Verurteilung,
von dem von der Strafaussetzung ausgehenden Vollstreckungsdruck und auch von dem
Umstand, dass er wegen dieses Tatvorwurfes immerhin etwa 150 Tage in
Untersuchungshaft verbracht hatte, allerdings nicht beeindrucken lassen, sondern noch
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während der laufenden Bewährungszeit den Heroinhandel nicht nur fortgesetzt, sondern
im Hinblick auf die gehandelten Mengen sogar noch erheblich gesteigert. Die gerade für
Betäubungsmitteldelikte anzunehmende deliktstypische Wiederholungsgefahr hat sich
daher im Falle des Klägers in der Vergangenheit bereits nachdrücklich bestätigt. Der
Kläger ist mithin mehrfach einschlägig und erheblich vorbestraft und zudem
Bewährungsversager. Die maßgeblich auf diesen Umständen beruhende Annahme,
dass die konkrete Gefahr besteht, der Kläger könne künftig -nach seiner in Kürze
bevorstehenden Haftentlassung- erneut straffällig werden, wird durch sonstige
Umstände im Ergebnis nicht in Frage gestellt. In diesem Zusammenhang gewinnt an
Bedeutung, dass die Resozialisierung des Klägers -anders als er es darzustellen
versucht- nicht so weit vorangeschritten ist, dass mit der erforderlichen Sicherheit
prognostiziert werden könnte, dass der Kläger zukünftig ein straffreies Leben führen
wird. Positiv ist zwar zu vermerken, dass der Kläger in der Haft einen einjährigen
Sprachkurs absolviert hat und seit geraumer Zeit in der Justizvollzugsanstalt zur vollsten
Zufriedenheit seiner Vorgesetzten einer Arbeit nachgeht. Der Kläger ist andererseits
nach wie vor ohne Berufsausbildung und verfügt lediglich über sehr eingeschränkte
Kenntnisse der deutschen Sprache. Zudem weist er -allenfalls- sehr instabile soziale
Kontakte auf. Die Verlobte des Klägers hat diesen in der Haft nur sehr sporadisch
besucht, zuletzt im Januar 2003. Auf Versuche der Justizvollzugsanstalt, mit ihr in
Kontakt zu treten, hat sie nicht reagiert. Nach den Aufzeichnungen der
Justizvollzugsanstalt hat sie den Kläger auch vor ihrem letzten Besuch nur sehr selten,
etwa alle sechs bis neun Monate, besucht. Grund hierfür mag auch der Umstand
gewesen sein, dass die Verlobte als Mutter dreier Kinder, von denen eines behindert ist,
in ihrer Mobilität stark eingeschränkt ist. Jedoch vermag die Kammer angesichts dieses
Besuchsverhaltens auch unter Berücksichtigung der vorgetragenen Schwierigkeiten
nicht zu glauben, dass die Beziehung zwischen dem Kläger und seiner Verlobten (nach
wie vor) auf einem festen Fundament steht und der Kläger nach seiner Haftentlassung
von einem starken sozialen Umfeld aufgefangen werden wird. Im Ergebnis das Gleiche
gilt für die sonstigen sozialen Kontakte. Die Ehefrau seines Bruders, Frau N. Q. , hat den
Kläger zuletzt im Sommer 2003 besucht. Der letzte Besuchskontakt seines Schwagers
B. E2. datiert auf Mai 2003. Sonstige Besuchskontakte hat der Kläger nicht erwähnt. Seit
mehr als einem halben Jahr hat der Kläger, dessen Entlassung immerhin nunmehr
unmittelbar bevorsteht, mithin keinen persönlichen Besuch mehr bekommen. Die
wenigen beschriebenen Besuchskontakte sind derart selten und sporadisch, dass die
Kammer auch angesichts angeblich häufigerer telefonischer Kontakte davon ausgehen
muss, dass der Kläger während seiner Haftzeit tatsächlich keine Familienangehörigen
oder Freunde hatte, die sich wirklich um ihn gekümmert haben und um ihn besorgt
gewesen sind. Dass sich dies nach seiner Haftentlassung ändern wird, ist nicht
anzunehmen, auch wenn der Kläger wiederholt "Bescheinigungen" seines Schwagers
vorgelegt hat, denen zufolge dieser ihn unterstützen und ihm insbesondere eine
Wohnung und Arbeit bieten wolle. Insoweit hat der Kläger sowohl bei seiner Anhörung
im Erörterungstermin als auch bei seinen in der Vergangenheit erfolgten Anhörungen
durch die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen nicht den Eindruck
vermittelt, dass seine Zukunftsplanungen in irgendeiner Weise tatsächlich konkretisiert
sind. Es liegen lediglich bloße, unverbindliche Absichtserklärungen vor. Nach dem
Eindruck der Kammer weiß der Kläger, der immerhin in etwa sechs Wochen entlassen
werden wird, derzeit noch überhaupt nicht, wie er seine Zukunft nach seiner
Haftentlassung bestreiten will. So hat er im Erörterungstermin nachdrücklich
angegeben, nach seiner Entlassung jedenfalls nicht in Köln wohnen zu wollen.
Andererseits ist seinen Angaben zufolge das Angebot seines Schwagers, ihm in Köln
eine Wohnung besorgen zu können, bislang die einzige Aussicht auf eine Wohnung.
Ausweislich seiner Angaben bei seiner ersten Anhörung durch die
Strafvollstreckungskammer am 13. Februar 2002 hatte er zunächst beabsichtigt, seine in
der Türkei lebende Familie nach Deutschland zu holen, wenn er eine ausreichend
große Wohnung bezogen habe. Davon, dass er mit seiner Verlobten zusammenziehen
werde, war zu diesem Zeitpunkt noch nicht die Rede. Erst nach Ablehnung seines
Antrages auf bedingte Strafentlassung hat er im Rahmen eines erneuten Antrages
angegeben, er wolle gemeinsam mit seiner türkischen Familie und seiner Verlobten in
einer Wohnung zusammenwohnen. Im Erörterungstermin war dann schließlich nicht
mehr die Rede davon, die Familie aus der Türkei nach Deutschland zu holen.
Insgesamt erweisen sich die Zukunftspläne des Klägers als sehr unausgegoren. Seinen
Plänen zufolge wird er überdies offenbar doch -zunächst jedenfalls- nach Köln ziehen.
Dort leben auch alle seine Bekannten. Diese -allerdings vagen- Pläne begegnen vor
dem Hintergrund Bedenken, dass er damit räumlich genau in den Bereich zurückkehren
wird, in dem er vor seiner Inhaftierung seine Straftaten verübt und sein kriminelles
Umfeld gepflegt hat. Angesichts dessen, dass der Kläger nach seiner Entlassung
voraussichtlich nicht in ein stabiles soziales Gefüge eingebettet sein wird, erweist sich
dieser Umstand im Rahmen der Prognoseerwägungen als ungünstig. Denn es dürfte
eine erhebliche Gefahr bestehen, dass der Kläger im Raum Köln erneut in Kontakt zu
Kreisen geraten wird, die dem kriminellen Drogenmillieu zuzurechnen sind. Diese
Gefahr wird auch nicht etwa dadurch geschmälert, dass der Kläger seine eigene
Drogenproblematik erfolgreich verarbeitet hätte. Dies ist nämlich entgegen seiner
Darstellung nicht festzustellen. Der Kläger hat vielmehr in seinen Anhörungen,
insbesondere in seiner ersten Anhörung bei der Strafvollstreckungskammer, eine
Tendenz gezeigt, sowohl seine Straftaten zu verharmlosen bzw. seine eigene Schuld in
Frage zu stellen (Beispiel: "Ich habe einen Fehler gemacht. Das kann jedem
passieren."), als auch seine Drogenproblematik zu bagatellisieren. Er hat zunächst den
Standpunkt vermittelt, seine Drogensucht alleine überwinden zu können und auf eine
Drogentherapie nicht angewiesen zu sein. Ausreichend sei seine Drogenfreiheit
während der Haftzeit. Einen im Jahre 2000 gestellten Therapieantrag hat er aus diesem
Grunde auch wieder zurückgenommen. Nachdem in den ablehnenden Beschlüssen der
Strafvollstreckungskammer regelmäßig seine fehlende Auseinandersetzung mit seiner
eigenen Drogenproblematik gerügt worden war, hat der Kläger nach dem Eindruck der
Kammer hierauf reagiert und ab Januar 2003 für einige Monate eine Gesprächsgruppe
Drogenabhängiger besucht. Im Erörterungstermin ist aber wiederum deutlich geworden,
dass der Kläger nicht aus der Einsicht initiativ geworden ist, eine derartige Therapie zur
Bewältigung seiner Drogenproblematik zu benötigen, sondern dass er diese
Gesprächsgruppe vielmehr allein wegen des auf ihn von außen ausgeübten Drucks
besucht hat. Vor diesem Hintergrund ist auch seine Absichtserklärung zu sehen, nach
seiner Entlassung eine ambulante Therapie machen zu wollen. Die Kammer hat
durchgreifende Zweifel daran, dass der Kläger diesen Plan auch dann verwirklichen
wird, wenn -was für die Zukunft zu erwarten ist- von Dritten auf ihn insoweit kein Druck
mehr ausgeübt werden wird. Dann wird der Kläger nach Einschätzung der Kammer
besonders anfällig für erneute Versuchungen sein, Drogen zu konsumieren, so dass die
konkrete Gefahr besteht, über den erneuten Kontakt zum Drogenmillieu wieder straffällig
zu werden.
Bei der erforderlichen Gesamtwürdigung vermag die Kammer -ebenso wie bereits die
Strafvollstreckungskammer mit jeweils in zweiter Instanz bestätigten Beschlüssen vom
13. Februar 2002 und vom 20. Juni 2003- angesichts der deutlich überwiegenden
negativen Faktoren dem Kläger eine positive Legal- und Sozialprognose nicht zu
erstellen. Sie muss im Falle des Klägers vielmehr eine konkrete Gefahr konstatieren,
43
dass der Kläger nach seiner Haftentlassung wieder rückfällig werden wird. Die Kammer
verkennt nicht, dass der Kläger sich -seinem eigenen Vortrag zufolge- um eine bessere
Resozialisierung, insbesondere im Hinblick auf eine Berufsausbildung, eine intensivere
Sprachausbildung und auch eine Drogentherapie, erfolglos bemüht hat. Die Kammer
hat jedoch bei ihrer Prognoseentscheidung in erster Linie zu berücksichtigen, wie weit
seine Resozialisierung objektiv fortgeschritten ist. Wem insoweit bei aufkommenden
Schwierigkeiten Versäumnisse anzulasten sind, ist im vorliegenden Zusammenhang
nicht von entscheidender Bedeutung. Festzustellen ist allein, dass der Kläger bei
objektiver Betrachtung keine Berufsausbildung und nicht zu vernachlässigende
Sprachprobleme hat, dass er seine Drogenproblematik bislang nicht zufriedenstellend
aufgearbeitet hat, dass er keinen stabilen sozialen Empfangsraum aufweist, dass er
plant, zunächst in den Raum Köln zurückzukehren und damit genau dorthin, wo er früher
kriminelle Verbindungen gepflegt hat, und dass er bislang trotz seiner in Kürze
bevorstehenden Entlassung keine konkreten Zukunftspläne hat. Vor diesem Hintergrund
und angesichts dessen, dass sich die drogendeliktstypische Wiederholungsgefahr im
Fall des Klägers in der Vergangenheit bereits verwirklicht hat, besteht nach
Überzeugung der Kammer eine konkrete Gefahr für die bei einem Rückfall bedrohten
Rechtsgüter der Allgemeinheit. Der Kläger stellt daher eine Gefahr für die Allgemeinheit
im Sinne des § 51 Abs. 3 Satz 1 2. Alt. AuslG dar, die es rechtfertigt, den aus seiner
Flüchtlingseigenschaft resultierenden Abschiebungsschutz zu Gunsten der
übergeordneten Interessen der Allgemeinheit durch einen Widerruf seines
Flüchtlingsstatus´ aufzuheben.
Der angefochtene Bescheid ist mithin angesichts dessen, dass die Voraussetzungen für
die Zuerkennung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG nunmehr
nachträglich entfallen sind, im Ergebnis rechtmäßig. Die Klage ist daher mit dem
Hauptantrag abzuweisen.
44
Die Klage ist auch mit dem Hilfsantrag unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch
auf die begehrte Feststellung, dass in seiner Person Abschiebungshindernisse i.S.d. §
53 AuslG vorliegen. Der angefochtene Bescheid (dort Ziffer 2.) ist daher auch insoweit
rechtmäßig.
45
Nach § 53 AuslG darf ein Ausländer u.a. nicht abgeschoben werden, wenn ihm in dem
Staat, in den er abgeschoben werden soll, landesweit mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder grausame Behandlung, insbesondere
Folter oder die Todesstrafe, droht. § 53 AuslG erfasst dabei nicht nur
verfolgungsunabhängige, sondern auch verfolgungstypische Gefahren, die in den
Anwendungsbereich des Art. 16a des Grundgesetzes und des § 51 Abs. 1 AuslG fallen.
Die Feststellung von Abschiebungshindernissen wird durch das -auch im vorliegenden
Fall festgestellte- Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 AuslG nicht
ausgeschlossen,
46
vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 1999 -9 C 31.98-, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 27.
Juni 2002 -8 A 4782/99.A-, a.a.O., EA S. 107; VGH BW, Urteil vom 10. Juli 2002 -13 S
1871/01- (juris).
47
Dem Kläger droht in der Türkei weder Folter oder die Todesstrafe (§ 53 Abs. 1 und 2
AuslG) noch eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (§ 53 Abs. 4 AuslG
i.V.m. der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.
November 1950 -EMRK-). Es besteht auch keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib,
48
Leben oder Freiheit (§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG).
Der Kläger beruft sich zur Begründung seines Abschiebungsschutzantrages vor allem
auf die Befürchtung, wegen der faktischen Niederlegung des Dorfschützeramtes in der
Türkei politischer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Diese Befürchtung ist nach Auffassung
der Kammer aber unbegründet.
49
Die Kammer geht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Berufungsgerichtes,
50
vgl. OVG NRW, Urteile vom 30. Januar 1995 -25 A 4705/94.A- , EA S. 36 f., vom 29. Juni
1995 -25 A 889/93.A-, EA S. 6 f., vom 11. März 1996 -25 A 5801/94.A-, EA S. 24 f., 36 ff.,
87 f., vom 3. Juni 1997 -25 A 3631/95.A-, EA S. 28 ff., 112 f., vom 28. Oktober 1998 -25 A
1284/96.A-, EA S. 17 ff., 77 ff., vom 25. Januar 2000 -8 A 2221/96.A-, EA S. 24 ff., 83 ff.
und vom 27. Juni 2002 -8 A 4782/99.A-, a.a.O., EA S. 34 ff.
51
bei Würdigung der in den zitierten Entscheidungen ausgewerteten Erkenntnisse in
ständiger Rechtsprechung,
52
vgl. VG Aachen, Urteile vom 6. März 2003 -6 K 1771/97.A-, vom 15. April 2002 -6 K
1194/97.A- und vom 5. März 2001 -6 K 3367/95.A- und -6 K 3427/95.A-,
53
davon aus, dass der türkische Staat das Mittel der Aufforderung zur Übernahme des
Dorfschützeramtes vielfach dazu nutzt, die Staatstreue (vorrangig) kurdischer
Volkszugehöriger in Ostanatolien anhand der Bereitwilligkeit, sich als Dorfschützer
bewaffnen zu lassen, zu testen. Aus der Perspektive der Sicherheitskräfte ist die
Bereitschaft bzw. die Weigerung, das Dorfschützeramt zu übernehmen, das
entscheidende Indiz dafür, ob der Angesprochene dem türkischen Staat loyal oder in
Opposition gegenübersteht. Es gilt das Motto: "Wer nicht für mich ist, ist gegen mich".
Wer sich weigert, das Dorfschützeramt zu übernehmen, gerät folgerichtig regelmäßig in
den Verdacht, er sympathisiere mit der kurdischen Guerilla. Einer solchen Person bietet
sich in der Regel aufgrund ihrer Vorbelastung keine inländische Fluchtalternative. Die
Annahme eines hinreichend individualisierten, zu landesweiter Verfolgung führenden
PKK-Verdachts ist aber nicht schon immer dann gerechtfertigt, wenn die in Rede
stehende Person von Eingriffen asylerheblicher Intensität lediglich als anonym
gebliebenes Mitglied einer Dorfbevölkerung betroffen war, die pauschal der
Unterstützung der kurdischen Guerilla verdächtigt wird. Landesweit nicht vor Verfolgung
sicher ist allein der, der sich aus Sicht der Sicherheitskräfte vor Ort einem individuellen,
gegen seine Person gerichteten PKK- Verdacht ausgesetzt hat,
54
vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Juni 2002 -8 A 4782/99.A-, a.a.O., EA S. 34 ff., 37, 101
f., und vom 25. Januar 2000 -8 A 1292/96.A-, EA S. 33, 83 ff., sowie Beschluss vom 30.
Januar 2001 -8 A 5803/00.A-, EA S. 5 f.
55
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Kammer bei Würdigung aller
Umstände des Einzelfalles vorliegend der Überzeugung, dass der Kläger in der Türkei
nicht in einen individuellen Verdacht geraten ist, die PKK zu unterstützen oder mit der
kurdischen Guerilla zu sympathisieren. Diese Einschätzung beruht auf folgenden
Erwägungen:
56
Aufgrund der Angaben des Klägers in seiner ersten Anhörung beim Bundesamt am 12.
Mai 1995 sowie der -teilweise richtigstellenden- Angaben im Erörterungstermin vom 3.
57
Dezember 2003 geht die Kammer davon aus, dass der Kläger Anfang des Jahres 1995
etwa einen Monat lang in seinem Heimatdorf das Amt eines vorübergehenden
Dorfschützers ausgeübt hat. Zur Ausübung dieser Tätigkeit ist ihm eine Waffe
überlassen und ein Dorfschützerausweis ausgestellt worden. Überdies hat er ein Gehalt
in Höhe von sechs Mio. TL bezogen. Das Dorfschützeramt hat er -faktisch- niedergelegt,
indem er seine Waffe bei seinem im gleichen Dorf lebenden Cousin hinterlegt und
sodann das Dorf verlassen hat. Da er infolgedessen mehr als fünf Tage seinem Dienst
unerlaubt ferngeblieben war, gilt er damit nach Art. 22 der zu seiner Amtszeit noch
geltenden Dorfschützerverordnung als entlassen,
vgl. Aydin, Gutachten vom 15. Dezember 2000 an VG Aachen; VG Aachen, Urteile vom
5. März 2001 -6 K 3367/95.A- und -6 K 3427/95.A-; nach Art. 17 der
Dorfschützerverordnung vom 1. Juli 2000, abgedruckt in der Dokumentation des
Bundesamtes von November 2000: "Türkei - Dorfschützerverordnung", folgt inzwischen
bereits nach zwei Tagen unerlaubten Fernbleibens vom Dienst die Entlassung.
58
Die Kammer geht jedoch nicht davon aus, dass der Kläger durch das unerlaubte -
faktische- Niederlegen des Dorfschützeramtes als solches in den Verdacht geraten sein
könnte, die PKK oder eine andere separatistische Gruppierung zu unterstützen. Anders
als bei der individuellen Aufforderung zur Übernahme des Dorfschützeramtes, die für die
türkischen Sicherheitskräfte häufig die Funktion eines "Loyalitätstests" erfüllt, gibt es bei
aktiven Dorfschützern generell keine Veranlassung, ihre Loyalität in Zweifel zu ziehen.
Zum Dorfschützer wird im Regelfall nämlich nur ernannt, wer vom türkischen Staat nach
einer Sicherheitsüberprüfung als vertrauenswürdig angesehen wird. Denn es ist nicht
anzunehmen, dass der türkische Staat eine Person verpflichten wird, Dorfschützer zu
werden, von der er weiß oder ernsthaft annimmt, dass diese mit der PKK sympathisiert
oder gar mit ihr zusammenarbeitet. Das Risiko, dass gerade solche Personen der
kurdischen Guerilla ihre Waffen überlassen oder ihr wertvolle Hinweise geben oder gar
mit ihrer Ausrüstung zu ihr überlaufen, ist viel zu groß, als dass es der türkische Staat
zur Gewinnung von Dorfschützern eingehen wird,
59
vgl. Aydin, Gutachten vom 15. Dezember 2000 an VG Aachen; Nds.OVG, Urteil vom 17.
Juni 1997 -11 L 2620/92-, (juris); OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. April 1999 -A 1 S
155/97-, (juris).
60
So verhält es sich auch im Fall des Klägers. Zwar war der Kläger nach eigenen
Angaben in den Jahren 1984/1985 wegen des Vorwurfs, die PKK unterstützt zu haben,
inhaftiert. Doch in den Jahren nach seiner Freilassung, insbesondere seit etwa 1990,
hat der Kläger weitgehend unbehelligt wieder in seinem Heimatdorf leben und arbeiten
können. Er hat bei seinen Anhörungen nichts davon berichtet, dass ihm in der viele
Jahre währenden Folgezeit noch einmal der Vorwurf gemacht worden sei, die PKK zu
unterstützen. Der Anfang des Jahres 1995 ausgesprochenen Aufforderung, Dorfschützer
zu werden, ist er nachgekommen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Kläger den
Loyalitätstest, sollte ein solcher in seinem Fall mit der Aufforderung überhaupt
verbunden gewesen sein, bestanden hat und dass keine durchgreifenden Zweifel an
seiner Loyalität bestanden haben. Andernfalls wäre er sicher nicht mit einer Waffe
ausgestattet und durch den Staat alimentiert worden. Die Situation des Klägers ist daher
bereits vor diesem Hintergrund nicht mit der Situation eines Kurden zu vergleichen, der
sich offen geweigert hat, Dorfschützer zu werden, oder der sich der Verlegenheit, eine
Weigerung auszusprechen, durch Flucht entzogen hat. Im Gegensatz zu diesen
Personen wird ein Dorfschützer, der von sich aus, d.h. ohne dass er dazu durch ein
61
Handeln der seine Loyalität prüfenden Sicherheitskräfte bewegt wird, das ihm
übertragene Amt des Dorfschützers zwar unerlaubt, aber auch ohne Verwirklichung
eines Straftatbestandes niederlegt, im Regelfall ohne Hinzutreten weiterer Umstände
nicht einen Verdacht separatistischer Bestrebungen hervorrufen,
vgl. Aydin, Gutachten vom 15. Dezember 2000 an VG Aachen; Kaya, Gutachten vom 2.
Mai 2001 an VG Bremen; VG Aachen, Urteile vom 5. März 2001 -6 K 3367/95.A- und -6
K 3427/95.A-; Nds. OVG, Urteil vom 17. Juni 1997 -11 L 2620/92-, a.a.O.; OVG
Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. April 1999 -A 1 S 155/97-, a.a.O.; Saarl.OVG, Urteil vom
14. Februar 2001 -9 R 4/99- (juris).
62
Derartige hinzutretende Umstände des Einzelfalles, die gegebenenfalls eine andere
Einschätzung gebieten können, sind vorliegend auch nicht darin begründet, dass der
Kläger das Amt niedergelegt hat, ohne den zuständigen Behörden die vollständige
Ausrüstung unter Angabe eines von diesen akzeptierten Grundes für den Rücktritt
zurückzugeben. Zwar kann insbesondere die nicht ordnungsgemäße Rückgabe der
überlassenen Waffe den Verdacht nach sich ziehen, die Guerillas zu unterstützen,
63
vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 -8 A 4782/99.A-, a.a.O., EA S. 37; Saarl.OVG,
Urteil vom 14. Februar 2001 -9 R 4/99-; Aydin, Gutachten vom 15. Dezember 2000 an
VG Aachen; Kaya, Gutachten vom 2. Mai 2001 an VG Bremen und vom 15. Dezember
2002 an VG Berlin.
64
Eine derartige Annahme beruht aber regelmäßig darauf, dass in diesen Fällen vermutet
wird, der ehemalige Dorfschützer habe seine Waffe an die PKK übergeben oder sei gar
mit der Waffe "in die Berge" gegangen, also zu den Guerillas übergelaufen. In diesen
Fällen wird der ehemalige Dorfschützer sich wegen Unterschlagung (der Dienstwaffe)
gemäß Art. 202 tStGB und wegen Unterstützung der PKK gemäß Art. 169 tStGB strafbar
gemacht haben. Es ist daher in diesen Fällen auch regelmäßig davon auszugehen,
dass gegen den ehemaligen Dorfschützer -mit politischem Hintergrund- ein
Strafverfahren eingeleitet und ein Haftbefehl erwirkt worden sein wird. Vor diesem
Hintergrund findet die Annahme ihre Berechtigung, dass bei einer Rückkehr in die
Türkei landesweit mit asylerheblichen Maßnahmen der türkischen Sicherheitskräfte zu
rechnen sei. Im Fall des Klägers gibt es jedoch keinerlei verlässliche Anhaltspunkte
dafür, dass gegen ihn ein derartiger Verdacht bestehen könnte. Der Kläger beruft sich
insoweit ohne weitere Substanziierung auf die Mitteilung eines Landsmannes, dass er
angeblich auf einer Suchliste stehe, sowie auf den Umstand, dass seine Frau und sein
Vater nach seiner Flucht häufiger nach ihm befragt worden seien. Woher der
Landsmann des Klägers die Information haben will, dass der Kläger auf einer Suchliste
stehe, ist nicht bekannt. Insoweit bleibt es bei der bloßen, nicht belegten Behauptung.
Dass die Sicherheitskräfte nach dem Fernbleiben des Klägers vom Dienst nach dem
Verbleib des Klägers gefragt haben, ist ohne weiteres nachvollziehbar. Dass es bei den
Nachfragen aus diesem Grund zu asylerheblichen Übergriffen auf die
Familienangehörigen des Klägers gekommen sei, hat dieser jedoch selbst nicht
vorgetragen. Er hat nicht einmal behauptet, die Sicherheitskräfte hätten den Verdacht
geäußert, er könne sich der PKK angeschlossen haben. Ebenfalls mit keinem Wort
erwähnt wird eine etwaige Nachfrage nach der Waffe. All dies sind jedoch Umstände,
die bei einem tatsächlich bestehenden Verdacht der Sicherheitskräfte, der Kläger könne
seine Waffe der PKK überlassen oder aber sich mit der Waffe den Guerillas
angeschlossen haben, bei den Nachfragen im Vordergrund gestanden haben müssten.
Dann hätte der Kläger in seinen Telefonaten mit seiner Familie hiervon auch erfahren.
65
Dass der Kläger hiervon nichts berichtet hat, lässt den Schluss zu, dass diese
Umstände bei den Nachfragen der Sicherheitskräfte tatsächlich keine Rolle gespielt
haben. Da der Verbleib der Waffe offenbar geklärt war, wird der Cousin des Klägers die
Waffe den zuständigen Behörden übergeben haben. Gegenteilige Anhaltspunkte sind
nicht aufgezeigt. Vorliegend ist überdies zu berücksichtigen, dass die Sicherheitskräfte
durch den Vater des Klägers erfahren haben, dass dieser sich in Deutschland aufhält.
Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die türkischen Behörden durch den mit der
Bundesrepublik Deutschland gepflegten gegenseitigen Strafnachrichtenaustausch,
vgl. hierzu im Einzelnen: OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 -8 A 4782/99.A-, a.a.O.,
EA S. 66 ff.,
66
von den erheblichen Haftstrafen des Klägers und deren Hintergrund erfahren haben
werden. Die türkischen Sicherheitskräfte wissen demnach, dass der Kläger nach
Deutschland ausgereist ist und hier wegen Drogendelikten zu langjährigen
Freiheitsstrafen verurteilt worden ist. Es fehlt daher auch aus Sicht der Sicherheitskräfte
an jeglichen Anhaltspunkten dafür, der Kläger könne sich in staatsfeindlicher Weise
betätigt haben, sei es durch Unterstützung der Guerillas in der Türkei oder durch eine
separatistische politische Betätigung in der Bundesrepublik. Allein der Umstand der
Asylantragstellung wird einen solchen Verdacht nicht begründen können,
67
vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 -8 A 4782/99.A-, a.a.O., EA S. 89.
68
Selbst wenn der Kläger sich durch das Überlassen seiner Dienstwaffe an einen
unberechtigten Dritten wegen Unterschlagung strafbar gemacht haben sollte,
69
vgl. hierzu: Aydin, Gutachten vom 15. Dezember 2000 an VG Aachen,
70
hätte diese Strafverfolgung angesichts der dargelegten Begleitumstände keinen
politischen Charakter, sondern würde den Kläger wie jeden anderen Staatsbediensteten
treffen. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass eine derartige Straftat inzwischen
verjährt wäre,
71
vgl. Kaya, Gutachten vom 15. Dezember 2002 an VG Berlin (Verjährungsfrist: 5 - 7 ½
Jahre).
72
Im Fall des Klägers ist jedoch nichts dafür ersichtlich, dass gegen ihn tatsächlich ein
Strafverfahren eingeleitet worden ist. Die Kammer sieht sich in dieser Annahme auch
durch den Umstand bestätigt, dass der Kläger zur Dokumentation einer angeblichen
Verurteilung ein offensichtlich gefälschtes Dokument vorgelegt hat. Dass es sich bei
dem im Erörterungstermin vorgelegten Schriftstück um eine Fälschung handelt, hat der
mit der Überprüfung beauftragte Sachverständige Aydin in seinem Gutachten vom 8.
Dezember 2003 überzeugend dargelegt. Die Kammer hat keinen Anlass, an den
Feststellungen des Sachverständigen zu zweifeln. Der Kläger hat diese Feststellungen
ebenfalls nicht beanstandet. Wäre gegen den Kläger tatsächlich ein Strafverfahren
durchgeführt worden, so hätte der Kläger über einen türkischen Rechtsanwalt ohne
weiteres die Möglichkeit gehabt, Abschriften der echten Unterlagen anfertigen zu lassen
und dem Gericht vorzulegen. Dass ihm dies offensichtlich nicht möglich war und er
meinte, auf gefälschte Dokumente zurückgreifen zu müssen, stützt die Annahme der
Kammer, dass es tatsächlich kein Strafverfahren gegen den Kläger gegeben hat.
Jedenfalls ergeben sich aber aus dem gefälschten Dokument keinerlei Anhaltspunkte
73
für die tatsächliche Durchführung eines gegen den Kläger gerichteten Strafverfahrens.
Die genaueren Umstände der Vorlage des gefälschten Schriftstückes können
vorliegend daher auch dahinstehen, weil die Kammer ihre Entscheidung hierauf nicht
stützt. Vor diesem Hintergrund ist auch der Inhalt der von der Prozessbevollmächtigten
des Klägers mit dem nachgereichten Schriftsatz vom 13. Januar 2004 vorgelegten, in
türkischer Sprache verfassten Stellungnahme des Bruders des Klägers zu der
begutachteten "Haftbescheinigung" für die Entscheidung nicht von Bedeutung. Dass
diese zu Zweifeln an der Richtigkeit des Sachverständigengutachtens Anlass geben
könnte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ein weiteres Zuwarten mit der
Entscheidung bis zur Vorlage der angekündigten Übersetzung des Schreibens ist
demnach auch nicht angezeigt.
Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass der Kläger durch die Niederlegung des
Dorfschützeramtes bei den türkischen Sicherheitskräften nicht den Verdacht begründet
hat, die PKK zu unterstützen oder mit ihr zu sympathisieren. Eine ein
Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG begründende Gefahr der politischen
Verfolgung besteht aufgrund dieses Lebenssachverhaltes demnach nicht.
74
Diese folgt auch nicht aus der Zugehörigkeit des Klägers zur Volksgruppe der Kurden.
Bei einer Ausreise in die Türkei hat der Kläger keine Gruppenverfolgung wegen seiner
kurdischen Volkszugehörigkeit zu befürchten, denn von einer solchen Gefahr ist -auch
unter Berücksichtigung der Ereignisse nach der Verhaftung und Verurteilung des PKK-
Vorsitzenden Öcalan- bis in die heutige Zeit nicht auszugehen,
75
vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 -8 A 4782/99.A-, a.a.O., EA S. 20 ff.
76
Abschiebungshindernisse folgen auch nicht aus der Befürchtung einer in der Türkei
erfolgenden Doppelbestrafung des Klägers wegen der von ihm in der Bundesrepublik
begangenen Rauschgiftdelikte. Ob eine derartige Doppelbestrafung überhaupt ein
Abschiebungshindernis zu begründen vermag, kann vorliegend dahinstehen,
77
vgl. zum Meinungsstand: VGH BW, Urteil vom 10. Juli 2002 - 13 S 1871/01-, a.a.O.
78
Denn zwar gehörten im Ausland begangene Rauschgiftdelikte früher -nach dem Gesetz
Nr. 3354 vom 15. April 1987- zu den wenigen Katalogstraftaten des Art. 4 tStGB, bei
denen der so genannte "ne bis in idem"-Grundsatz nicht galt. Durch das Gesetz Nr.
3756 vom 6. Juni 1991 wurden die Rauschgiftdelikte jedoch wieder aus Art. 4 tStGB
gestrichen, so dass die Gefahr einer erneuten Strafverfolgung des Klägers durch den
türkischen Staat wegen der im Ausland begangenen Rauschgiftdelikte nicht mehr
besteht,
79
vgl. hierzu: VGH BW, Urteil vom 10. Juli 2002 -13 S 1871/01-, a.a.O.
80
Schließlich begründen auch die gesundheitlichen Probleme des Klägers kein
Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Die medizinische
Grundversorgung der türkischen Bevölkerung ist durch das öffentliche und private
Gesundheitssystem grundsätzlich sichergestellt. Bei Mittellosigkeit besteht die
Möglichkeit, sich von der Gesundheitsverwaltung eine sog. "Grüne Karte" ("yesil kart")
ausstellen zu lassen, die zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung im staatlichen
Gesundheitssystem berechtigt. Während des Zeitraums bis zur Ausstellung der Grünen
Karte ist eine sofortige Behandlung akut erkrankter Personen möglich. Überdies besteht
81
die Möglichkeit, eine Deckung der von der Grünen Karte nicht getragenen Kosten
medizinischer Versorgung über die sog. "Stiftung für Sozialhilfe" zu erreichen,
vgl. im Einzelnen: Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 12. August 2003, S. 55 ff.; OVG
NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 -8 A 4782/99.A-, a.a.O., EA S. 109 ff.
82
Nach der im Vollstreckungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft Köln eingeholten
und vom Kläger nicht substanziiert in Frage gestellten Stellungnahme der
Justizvollzugsanstalt Aachen sei bei diesem eine gutartige, nicht schmerzhafte
Darmerkrankung (Darmpolypen) festgestellt worden. Durch die Ärzte der chirurgischen
Klinik der medizinischen Fakultät der RWTH Aachen sei die Frage, ob eine komplette
operative Entfernung des Dickdarms angezeigt sei, verneint worden. Ausreichend, aber
auch erforderlich sei lediglich eine in halbjährlichen bis jährlichen Intervallen erfolgende
Untersuchung, bei der gegebenenfalls die neu gebildeten Polypen abgetragen werden
müssten. Der Kläger hat keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die eine intensivere und in
der Türkei überdies nicht mögliche ärztliche Behandlung erforderlich erscheinen lassen
könnten. Dass die demnach medizinisch allein notwendige ärztliche Behandlung in der
Türkei nicht gewährleistet wäre, ist nach den zur medizinischen Versorgung in der
Türkei vorliegenden Erkenntnissen nicht anzunehmen.
83
Der Kläger hat nach alledem keinen Anspruch auf die Feststellung von
Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG, weshalb die Klage auch insoweit
abzuweisen ist.
84
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b Abs. 1 AsylVfG; die
Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708
Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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