Urteil des VG Aachen vom 12.09.2007

VG Aachen: bauschutt, wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, grundsatz der gleichbehandlung, gleichheit im unrecht, standort der anlage, bebauungsplan, recyclinganlage, grundstück, verkehr

Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 1110/06
Datum:
12.09.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 1110/06
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten
der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungs-
betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Klage wird abgewiesen.
1
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der
Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
2
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungs-betrags abwenden,
wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d :
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Die Klägerin betreibt in U. auf dem im Außenbereich gelegenen Grundstück in der
Gemarkung S. , Flur , Flurstück (früher: Flur , Flurstück ), einen Abgrabungsbetrieb für
Sand und Kies. Im Flächennutzungsplan der Beigeladenen ist das Betriebsgelände als
Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. In den Jahren 1994/95 verzichtete die Klägerin
auf die Verfüllung mit Bauschutt und Straßenaufbruch ab dem Abbauabschnitt 5.
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Im Rahmen von Ortsbesichtigungen stellte der Landrat des Kreises E. fest, dass die
Klägerin auf dem westlichen Plateau der Verfüllböschung des Abgrabungsgeländes
Bauschutt, Straßenaufbruch und daraus gebrochenes Recyclingmaterial
zwischenlagerte. Eine Vertreterin der Klägerin erklärte dazu, dass dieses Material
gesammelt und dann mittels einer mobilen Brecheranlage gebrochen werde.
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Am 30. Mai 2005 beantragte die Klägerin beim Staatlichen Umweltamt Aachen die
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Erteilung eines Vorbescheides hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der
Errichtung und des Betriebs eines Umschlagplatzes sowie der Zwischenlagerung und
des Brechens, Mahlens oder Klassierens von natürlichem oder künstlichem Gestein
mittels einer mobilen Brecheranlage mit einer Kapazität von "kleiner 10.000 t/a" auf dem
Gelände in U. , Gemarkung S. , Flur , Flurstück , (früher: Flur , Flurstück ). Dazu führte
das Ingenieurbüro D. Umweltprüfungen für die Klägerin aus, die Erweiterung ihres
bisher auf dem Grundstück unterhaltenen Abgrabungsbetriebs sei für die Klägerin
existentiell notwendig. Denn ein Betrieb für die Abgrabung von Sand und Kies lasse
sich nur noch dann betriebswirtschaftlich aufrechterhalten, wenn den gewerblichen
Beziehern das Mitbringen von Bauschutt und Straßenaufbruch angeboten werde.
Gerade die Bauwirtschaft befinde sich in einer angespannten Kostensituation, die dazu
zwinge, Leerfahrten auf jeden Fall zu vermeiden. Die Vermeidung von Leerfahrten mit
großvolumigen Baustellen-Lkw diene auch der Entlastung des öffentlichen
Straßenverkehrs und liege somit auch im öffentlichen Interesse. Da gerade die
Beigeladene unter wilden Verkippungen mit erheblichem Entsorgungsaufwand leide,
stelle die beabsichtigte Anlage überdies eine Entlastung der Umwelt und der
öffentlichen Haushalte dar. Das angesammelte Material werde voraussichtlich mittels
einer mobilen Anlage ein- bis zweimal im Jahr gebrochen.
Mit Schreiben vom 8. August 2005 versagte die Beigeladene dem Staatlichen
Umweltamt Aachen gegenüber das gemeindliche Einvernehmen mit der Bemerkung,
dass aus ihrer Sicht gegen eine befristete Duldung der Bauschuttrecyclinganlage keine
Bedenken bestünden, sofern das Vorhaben auf die Zeitdauer des Kiesabbaus
beschränkt bleibe. Mit Schreiben vom 20. September 2005 teilte die Beigeladene dem
Staatlichen Umweltamt Aachen mit, dass das Einvernehmen versagt worden sei, weil
das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspreche. Aus der
Sicht der kommunalen Entwicklungsplanung bestünden jedoch keine Bedenken, weil
das geplante Vorhaben für die zukünftige bauleitplanerische Entwicklung der
Beigeladenen nicht hinderlich sei.
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Mit Bescheid vom 28. September 2005 lehnte das Staatliche Umweltamt Aachen den
Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit
einer Anlage zur sonstigen Behandlung von nicht besonders überwachungsbedürftigen
Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
Anwendung fänden, mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen oder mehr je Tag auf
dem Gelände in U. , Gemarkung S. , Flur , Flurstück , ab. Zur Begründung führte es aus,
es handele es sich nicht um ein nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegiertes Vorhaben.
Diese Privilegierung könne nur dann zum Tragen kommen, wenn die Recyclinganlage
aus zwingenden geographischen oder geologischen Gründen dem Wesen nach nur an
der fraglichen Stelle betrieben werden könne. Es könne nicht ausschlaggebend sein,
dass sich diese Option lediglich wirtschaftlich anbiete oder gar aufdränge. Zudem könne
eine Bauschuttrecyclinganlage auch in einem Industrie- oder Gewerbebetrieb
angesiedelt werden, zumal kein untrennbar zwingender funktionaler Zusammenhang
zwischen Kiesbetrieb und Recyclinganlage bestehe. Auch eine Privilegierung nach §
35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB komme daher nicht in Betracht. Eine Anwendung des § 35 Abs.
2 BauGB scheide aus, weil öffentliche Belange gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB
entgegen stünden. Es liege ein Flächennutzungsplan vor, welcher die Fläche als
landwirtschaftliche Fläche i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 9 BauGB ausweise. Somit würde auch
das Landschaftsbild i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB unnötig verunstaltet. Ebenso
könne eine Privilegierung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB nicht in Betracht
kommen. Schließlich fehle es an dem erforderlichen Einvernehmen der Beigeladenen,
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das diese mit Schreiben vom 8. August 2005 versagt habe.
Die Klägerin erhob am 11. Oktober 2005 Widerspruch. Zu dessen Begründung machte
sie geltend: Bezüglich des Privilegierungstatbestandes des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB
werde verkannt, dass es sich bei der beantragten Nebenanlage um ein mit dem
privilegierten Abgrabungsbetrieb in räumlichem und funktionalem Zusammenhang
stehendes Vorhaben handele. Auf die Ortsgebundenheit der Recyclinganlage komme
es nicht an, weil es sich hier um ein Vorhaben handele, dass in einem objektiven und
gewollten Zusammenhang mit dem ortsgebundenen Betrieb der Kies- und Sandgrube
stehe und von dessen Privilegierung mitumfasst werde. Entscheidend sei allein, dass
die Erweiterung dem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb diene. Die erforderliche
bestimmte funktionale Beziehung des Vorhabens zum ortsgebundenen Betrieb sei
unzweifelhaft gegeben. Denn der Absatz von Kies bzw. Sand setze faktisch die
Annahme von Bauschutt im Gegenzug voraus und gehöre zu den regelmäßigen
Arbeitsabläufen eines Abgrabungsbetriebs. Der Betrieb einer Bauschutt-
recyclinganlage entspreche auch dem typischen Erscheinungsbild eines Betriebs dieser
Art. Zudem würden einzelne Betätigungen, die bei isolierter Betrachtung nicht zwingend
mit dem ortsgebundenen Betrieb verbunden seien, durch ihre betriebliche Zuordnung zu
der ortsgebundenen Tätigkeit von dieser mitgezogen und nähmen damit an der
Privilegierung teil. Bei dem beantragten Vorhaben handele es sich um eine
angemessene Anpassung an veränderte wirtschaftliche und tatsächliche Ver-hältnisse
durch Wandel und Erweiterung herkömmlicher Betriebsstrukturen. Das
Erscheinungsbild des ursprünglichen Betriebs erfahre durch die Erweiterung um das
beantragte Vorhaben keine erhebliche Veränderung.
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Mit Ordnungsverfügung vom 31. Januar 2006 gab der Landrat des Kreises E. der
Klägerin auf, (1.) innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Ordnungsverfügung
auf dem Grundstück in U. , Gemarkung S. , Flur , Flurstück , abgelagerte Massen von
Natursteinschotter in einer Menge von 50 m³ vom Grundstück zu entfernen, (2.)
innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Ordnungsverfügung auf dem
Grundstück in U. , Gemarkung S. , Flur , Flurstück , abgelagerte Massen von
ungebrochenem Bauschutt und Straßenaufbruch in einer Menge von mindestens 1.300
m³ vom Grundstück zu entfernen und einer hierfür zugelassenen
Abfallentsorgungsanlage zuzuführen sowie (3.) die tatsächliche Durchführung der
Entsorgung des unter Ziffer 2 genannten Materials binnen zwei Wochen nach
Durchführung der Entsorgung durch entsprechende Belege nachzuweisen. Schließlich
untersagte der Landrat des Kreises E. der Klägerin (4.) mit sofortiger Wirkung jede
weitere Lagerung von nicht zur Verfüllung zugelassenem Material auf dem Grundstück
in U. , Gemarkung S. , Flur , Flurstück . Der Landrat des Kreises E. ordnete die sofortige
Vollziehung der Ziffern 1 bis 4 der Ordnungsverfügung an. Zur Begründung führte er
aus, die Anordnung erfolge wegen der herausragenden Bedeutung, die zum einen der
Genehmigung einer Abgrabung und der ordnungsgemäßen Abgrabung (Gewinnung
von Bodenschätzen) sowie zum anderen der ordnungsgemäßen Entsorgung
(Behandlung, Lagerung und Ablagerung) von Abfällen für das Wohl der Allgemeinheit
zukomme und insbesondere deshalb, weil die abgelagerten Abfälle aufgrund ihres
konkreten Zustandes geeignet seien, künftig das Wohl der Allgemeinheit zu gefährden.
Die Gefährdung liege hier vor allem in der Art und Weise der Lagerung der Abfälle und
in ihrer Zusammensetzung. Durch die zum Teil witterungsungeschützte Lagerung der
vorgenannten Materialien bestehe die Gefahr der Auswaschung von Schadstoffen.
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Mit Beschluss vom 8. Mai 2006 lehnte das Verwaltungsgericht Aachen - 5 L 134/06 -
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den Antrag der Klägerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres
Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Landrats des Kreises E. vom 31.
Januar 2006 ab.
Die dagegen erhobene Beschwerde der Klägerin wies das Oberverwaltungsgericht für
das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 12. Juli 2006 - 20 B 850/06 - zurück.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 2006 wies die Beklagte den Widerspruch der
Klägerin gegen den Ablehnungsbescheid des Staatlichen Umweltamtes Aachen vom
28. November 2005 zurück. Ergänzend führte sie aus, das Vorhaben der Klägerin sei
planungsrechtlich auch deswegen unzulässig, weil es öffentliche Belange i.S.d. § 35
Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB beeinträchtige. Bei einer Zulassung der
Bauschuttrecyclinganlage seien in besonderem Maße schädliche Umwelteinwirkungen
insbesondere in der Gestalt erheblicher Luftverunreinigungen (Staub) und in Form von
Geräuschen zu erwarten. Wegen dieses erheblichen Störpotentials seien
Bauschuttrecyclinganlagen regelmäßig nur in Industriegebieten zulässig. Hinzu kämen
die durch den zusätzlichen Lkw-Verkehr verursachten Emissionen. Es seien mindestens
2.000 zusätzliche Lkw-An- und Abfahrten pro Jahr zu erwarten. Die durch den Betrieb
der Recyclinganlage und den zusätzlichen Lkw- Verkehr verursachten Immissionen
überschritten voraussichtlich das für die Nachbarschaft zumutbare Maß.
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Die Klägerin hat am 29. Juni 2006 Klage erhoben.
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Sie trägt ergänzend vor, die Beigeladene habe das gemeindliche Einvernehmen
nachträglich erteilt und verweist dazu auf ein Schreiben des Bürgermeisters der
Beigeladenen an die Beklagte vom 18. Juli 2006 (siehe Blatt 57 f. der Gerichtsakte). Das
Vorhaben sei gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 BauGB sowie darüber hinaus gemäß §
35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig. Sollte das Vorhaben nach
§ 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen sein, stünden ihm keine öffentlichen Belange
entgegen. Der Flächennutzungsplan könne ihm nicht mehr entgegen gehalten werden,
da die tatsächliche bauliche Situation - der Kiesabgrabungsbetrieb werde auf dem
Gelände seit rund 40 Jahren betrieben - den im Flächennutzungsplan niedergelegten
Planungsabsichten entgegen stehe. Öffentliche Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3
BauGB würden nicht beeinträchtigt. Die Verbindung der Anlage mit dem bereits
vorhandenen Abgrabungsbetrieb führe vielmehr dazu, dass der Lkw-Verkehr einer
erheblich besseren Ausnutzung zugeführt werde. Eine Vielzahl der jetzigen Leerfahrten
werde entfallen, da die Kunden zukünftig Bauschutt- und Straßenaufbruchmaterial
anlieferten und die Lkw sodann mit Sand bzw. Kies belüden. Da es sich bei der
Recyclinganlage um eine mobile Anlage handele, die lediglich zwei- bis dreimal jährlich
betrieben werden solle, sei die Befürchtung schädlicher Umwelteinwirkungen nicht
hinreichend begründet. Die Beklagte habe sich zudem durch die Genehmigung
zahlreicher, im Einzelnen zu benennender (siehe Blatt 100 der Gerichtsakte)
Bauschuttannahme- und Recyclinganlagen im Außenbereich im Rahmen von
Abgrabungsbetrieben selbst gebunden. Die Ablehnung verstoße daher gegen den
Grundsatz der Gleichbehandlung.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 28. September 2005 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheids vom 29. Mai 2006 zu verpflichten, ihr einen Vorbescheid
hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit einer Anlage zum Umschlag sowie
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zur Zwischenlagerung, zum Brechen, Mahlen und Klassieren von natürlichem oder
künstlichem unbelasteten Gestein mit einer Kapazität von kleiner als 10.000 t/Jahr in U. ,
Gemarkung S. , Flur , Flurstück (früher: Flur , Flurstück ), zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie trägt ergänzend vor, die Beigeladene habe ihr Einvernehmen im Zeitpunkt der
letzten Behördenentscheidung rechtsverbindlich verweigert und nach wie vor nicht
erteilt. Die von der Beigeladenen der Einvernehmenserteilung vom 18. Juli 2006
beigefügte Maßgabe, dass sich aus dem geplanten Vorhaben keine zusätzlichen
Immissionsbelastungen ergäben, sei tatsächlich nicht zu erfüllen. Die geplante Anlage
sei auch bauplanungsrechtlich unzulässig. Es treffe nicht zu, dass jeder andere Kies-
und Sandgrubenbetrieb gleichzeitig auch über ein Bauschuttrecyclingsystem verfüge.
Dem könne entgegen gehalten werden, dass nach Angaben des Landrats des Kreises
E. allein in dessen Zuständigkeitsbereich ca. zehn Kiesgruben ohne
Bauschuttrecyclinganlage betrieben würden. Das Argument der Klägerin, der Lkw-
Verkehr verringerte sich bei einer Zulassung der Recyclinganlage, verfange nicht. Wenn
die Kunden - wie von der Klägerin beschrieben - den Schutt brächten und auf der
Rückfahrt Sand bzw. Kies mitnähmen, verbliebe der angelieferte Schutt oder das daraus
hergestellte Recyclingprodukt auf dem Gelände der Klägerin und müsste durch einen
gesonderten - leer anfahrenden oder neuen (und später als Produkt abzuholenden)
Schutt anliefernden - Lkw abgeholt werden. Eine Leerfahrt entfiele nur dann, wenn Lkw
ausschließlich Schutt auf das Gelände der Klägerin brächten und Recyclingmaterial
abholten. Dann wäre aber offensichtlich, dass diese Stoffe mit dem Kiesabbau nichts
mehr zu tun hätten. In der Bilanz müssten dann die anderen Kunden ebenfalls für den
Kies mit einer Leerfahrt anfahren. Auf der Rückfahrt könnten nämlich die Kunden der
Klägerin nur alternativ Recyclingmaterial oder Kies bzw. Sand mitnehmen. In jedem Fall
komme es zu zusätzlichem Verkehr. Sollten Lkw mit einer Ladekapazität von 18 Tonnen
das Gelände der Klägerin anfahren, sei davon auszugehen, dass die Fahrzeuge einen
höheren Geräuschpegel verursachten. Neben den Betriebsgeräuschen des Brechers
finde mehrmals jährlich ein Auf- und Abbau statt, der mit Lärm verbunden sei. Beim
Brechen des Bauschutts und beim Entleeren und Befüllen der Lkw sei mit
Staubemissionen zu rechnen. Soweit die Klägerin auf andere Fälle von
Bauschuttannahme- und Recyclinganlagen im Außenbereich im Rahmen von
Abgrabungsbetrieben hinweise, handele es sich teilweise um andere Sachverhalte.
Nicht alle benannten Anlagen seien von der Beklagten zugelassen worden. Teilweise
seien die entsprechenden Anlagen von der Gemeinde auch planerisch abgesichert.
Wiederum andere seien keine Abgrabung, sondern eine Deponie. In mindestens einem
weiteren Fall habe die Kiesgrube eine entsprechende Oberflächenabdichtung, so dass
sie weiterhin zulässigerweise Bauschutt verfüllen dürfe, wie dies bei der Klägerin früher
der Fall gewesen sei. Eine Anlage sei bereits stillgelegt und zurückgebaut. Sollte eine
dieser Anlagen rechtswidrig zugelassen worden sein, sei auf den Grundsatz "keine
Gleichheit im Unrecht" hinzuweisen.
21
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
22
Sie teilt mit, in ihrem Gebiet seien folgende Flächen durch rechtskräftige
Bebauungspläne als Industrie- bzw. Gewerbegebiete ausgewiesen: Ortslage S.
(Bebauungsplan 5, Gewerbegebiet), Ortslage B. (Bebauungsplan 14, Gewerbegebiet),
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Ortslage B. (Bebauungsplan 17, Industrie- und Gewerbegebiet), Ortslage K.
(Bebauungsplan 20, Gewerbegebiet).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (2 Hefte)
Bezug genommen. Bezug genommen wird außerdem auf den Inhalt der Gerichtsakte
Verwaltungsgericht Aachen 5 L 134/06.
24
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
25
Das Rubrum war von Amts wegen auf die Beklagte umzustellen. Gemäß Art. 1 § 6 Satz
1 des Gesetzes zur Eingliederung von Landesoberbehörden, Unteren Landesbehörden
und Einrichtungen des Landes vom 12. Januar 2006 (GV. NRW. S. 622), das am 1.
Januar 2007 in Kraft getreten ist, werden die den Staatlichen Umweltämtern
übertragenen Aufgaben auf die Bezirksregierungen übertragen, in deren Bezirk die
jeweilige Behörde ihren Sitz hat, soweit nicht für einzelne Aufgaben spezielle
Zuständigkeitsregelungen dieser Bestimmung vorgehen. Dieser behördliche
Zuständigkeitswechsel führt zu einem gesetzlichen Parteiwechsel im Sinne der gemäß
§ 173 VwGO entsprechend anwendbaren Regelungen der §§ 239 ff. ZPO, auf den die
Vorschriften über die Klageänderung nach § 91 VwGO nicht anwendbar sind.
26
Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. November 1973 - IV C 55.70 -, BVerwGE 44, 148 und juris
Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2007 - 6 B 2649/06 -, juris Rn. 2.
27
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
28
Der Bescheid vom 28. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
29. Mai 2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs.
5 Satz 1 VwGO).
29
Sie hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Vorbescheids hinsichtlich der
bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit einer Anlage zum Umschlag sowie zur
Zwischenlagerung, zum Brechen, Mahlen und Klassieren von natürlichem oder
künstlichem unbelasteten Gestein - als sog. Bauschuttrecyclinganlage - mit einer
Kapazität von kleiner als 10.000 t/Jahr in U. , Gemarkung S. , Flur , Flurstück (früher: Flur
, Flurstück ).
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Rechtsgrundlage für die Erteilung des im Streit befindlichen Vorbescheids ist § 9
BImSchG, da eine Anlage zum Umschlag sowie zur Zwischenlagerung, zum Brechen,
Mahlen und Klassieren von natürlichem oder künstlichem unbelasteten Gestein des
beantragten Zuschnitts jedenfalls gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 3 BImSchG, § 1 Abs. 1
Satz 1 der 4. BImSchV i.V.m. Nr. 2.2, Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV ("Anlagen
zum Brechen, Mahlen oder Klassieren von natürlichem oder künstlichem Gestein,
ausgenommen Klassieranlagen für Sand oder Kies") genehmigungsbedürftig ist.
31
Vgl. insoweit das Urteil der Kammer vom 28. November 2005 - 6 K 1259/03 -, S. 17 des
amtlichen Umdrucks und juris Rn. 34; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 8. Juli 2004 -
1 LB 4/04 -, NVwZ-RR 2005, 620 zum Baustoffrecycling im Außenbereich; Sächsisches
OVG, Urteil vom 18. Juni 2003 - 4 B 128/01 -, NVwZ 2004 1138 und juris Rn. 26 für eine
Bauschuttregulierungsanlage im Außenbereich.
32
Auf Antrag kann gemäß § 9 Abs. 1 BImSchG durch Vorbescheid über einzelne
Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage entschieden
werden, sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden
können und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheides besteht.
Die Vorschriften der §§ 6 und 21 BImSchG gelten sinngemäß (§ 9 Abs. 3 BImSchG).
33
Danach hängt die Erteilung eines Vorbescheids, der vor allem dazu dient, bei
komplexen oder neuartigen Anlagen wichtige Vorfragen mit endgültig feststellendem
Regelungsgehalt vorab zu klären, um das mit derartigen Anlagen verbundene
Investitionsrisiko zu vermindern,
34
vgl. Peschau, in: Feldhaus, Bundes-Immissionsschutzrecht, Band I, BImSchG, Loseblatt
Stand November 2003, § 9 Rn. 2 und 8; Bundestags-Drucksache 7/179, S. 53 f.,
35
zunächst davon ab, dass der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Erteilung
hat. Ein solches ist anzunehmen, wenn vernünftige Gründe für ein gestuftes Vorgehen
vorhanden sind. Die Aufteilung des Vorhabens muss dem Antragsteller einen objektiven
Vorteil bringen oder einen sonst eintretenden Nachteil verhindern. Dies ist unter
anderem regelmäßig dann der Fall, wenn die Vorabklärung ohne die Vorlage der
vollständigen Antragsunterlagen möglich erscheint und verfahrensökonomische,
wirtschaftliche oder technische Gründe dafür bestehen, das Genehmigungsverfahren
gestuft vorzunehmen, wenn also etwa die Bindungswirkung des Vorbescheids das
Investitionsrisiko des Vorhabenträgers verringern kann oder durch die Erteilung des
Vorbescheids eine Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens zu erwarten ist.
36
Vgl. Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, BImSchG, Loseblatt, Stand
September 2004, § 9 Rn. 49; Peschau, in: Feldhaus, Bundes-Immissionsschutzrecht,
Band I, BImSchG, Loseblatt Stand November 2003, § 9 Rn. 13.
37
Weiterhin ist der Erlass eines Vorbescheids - in den Grenzen seines
Regelungsumfangs - von den gleichen materiellen Voraussetzungen abhängig, wie die
Genehmigung selbst. Eine positive Entscheidung dieser Art darf also nur ergehen, wenn
insoweit sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer auf Grund des § 7
BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt sind (§ 6 Abs. 1 Nr.
1 BImSchG), und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des
Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegen stehen (§ 6
Abs. 1 Nr. 2 BImSchG). Das erfordert eine abschließende Beurteilung der zu
entscheidenden Einzelfrage.
38
Vgl. Peschau, in: Feldhaus, Bundes-Immissionsschutzrecht, Band I, BImSchG, Loseblatt
Stand November 2003, § 9 Rn. 14; Bundestags-Drucksache 7/179, S. 53 f.
39
Außerdem ist für die Erteilung des Vorbescheids zu verlangen, dass die Auswirkungen
der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können. Die
Genehmigungsbehörde hat sich ein vorläufiges positives Gesamturteil zu bilden und die
Genehmigungsfähigkeit des Gesamtvorhabens in den Blick zu nehmen.
40
Vgl. Peschau, in: Feldhaus, Bundes-Immissionsschutzrecht, Band I, BImSchG, Loseblatt
Stand November 2003, § 9 Rn. 12 und 15; Jarass, BImSchG, 6. Auflage 2005, § 9 Rn. 8;
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Februar 1990 - 10 S 2893/88 -, juris Rn. 25.
41
Positiv ist die vorläufige Gesamtbeurteilung, wenn sie ergibt, dass dem
Gesamtvorhaben keine von vornherein unüberwindbaren rechtlichen Hindernisse
entgegen stehen.
42
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. April 1989 - 21 A 952/88 - NWVBl. 1990, 90, 93; Peschau,
in: Feldhaus, Bundes- Immissionsschutzrecht, Band I, BImSchG, Loseblatt Stand
November 2003, § 9 Rn. 17.
43
Von vornherein unüberwindlich sind Hindernisse, wenn sie nicht durch zusätzliche
Maßnahmen des Antragstellers, die gegebenenfalls Gegenstand von
Nebenbestimmungen zu der späteren Genehmigung sein können, ausgeräumt werden
können.
44
Vgl. Peschau, in: Feldhaus, Bundes-Immissionsschutzrecht, Band I, BImSchG, Loseblatt
Stand November 2003, § 9 Rn. 17.
45
Die Möglichkeit einer abschließenden Beurteilung bezogen auf den Gegenstand des
Vorbescheids muss sich aus den dem Antrag beizufügenden Unterlagen, für die § 10
Abs. 1 und 2 BImSchG entsprechend gilt, ergeben (vgl. § 23 Abs. 4 der 9. BImSchV
i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV). Das Gleiche gilt im Hinblick auf eine
ausreichende Beurteilung der Auswirkungen der geplanten Anlage. Die Unterlagen
müssen daher mindestens so vollständig sein, dass die Genehmigungsbehörde die
Prüfungsfrage mit hinreichender Sicherheit beantworten kann.
46
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 1966 - I C 19.65 -, BVerwGE 24, 23 ff. und juris Rn.
28; Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, BImSchG, Loseblatt, Stand
September 2004, § 9 Rn. 30; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Februar 1990 -
10 S 2893/88 -, juris Rn. 25: "Vorlage prüffähiger Unterlagen".
47
Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin keinen Anspruch auf die Erteilung des
begehrten Vorbescheids.
48
Sie hat schon kein berechtigtes Interesse an dem Erlass des Vorbescheids (dazu unter
I). Überdies sind auch die sachlichen Erteilungsvoraussetzungen nicht gegeben. Das
Vorhaben ist nicht gemäß § 35 Abs. 1 BauGB zulässig und es ist auch nicht nach § 35
Abs. 2 BauGB zuzulassen. Jedenfalls lässt sich nach den mit dem Antrag von der
Klägerin vorgelegten Unterlagen und dem weiteren Verfahrensinhalt nicht abschließend
beurteilen, dass die streitgegenständliche Bauschuttrecyclinganlage gemäß § 35 Abs. 2
BauGB bauplanungsrechtlich zulässig ist. Es ist damit nicht sichergestellt, dass die im
Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu prüfenden Bestimmungen des
Bauplanungsrechts - als andere öffentlich-rechtliche Vorschriften i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 2
BImSchG - der Errichtung und dem Betrieb der geplanten Anlage nicht entgegen stehen
(dazu unter II.). Darüber hinaus ermöglichen die mit dem Antrag eingereichten
Unterlagen und der weitere Verfahrensinhalt auch keine vorläufige positive
Gesamtbeurteilung des Vorhabens. Denn es kann danach nicht mit hinreichender
Sicherheit beurteilt werden, ob der Errichtung und dem Betrieb der
Bauschuttrecyclinganlage unüberwindliche rechtliche Hindernisse entgegen stehen,
weil nicht sichergestellt ist, die Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1
BImSchG i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG zu erfüllen sind (dazu unter III.).
49
I. Es fehlt bereits an dem berechtigten Interesse der Klägerin an dem Erlass des
50
streitigen Vorbescheids. Es ist nicht zu erkennen, welchen Vorteil die Erteilung eines
die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens feststellenden Vorbescheids der
Klägerin gegenüber der unmittelbaren Einleitung eines Genehmigungsverfahrens
brächte. Im zugrunde liegenden Vorbescheidsverfahren stellt sich nämlich notwendig
auch die Frage der Verursachung schädlicher Umwelteinwirkungen durch die Anlage.
Diese Frage betrifft zugleich das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen nach §
6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG und geht damit über den
Antragsgegenstand ohnehin hinaus. Auch ein Beschleunigungseffekt ist im hier gemäß
§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der 4. BImSchV maßgeblichen vereinfachten
Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG nicht zu erwarten.
Vgl. hierzu Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, BImSchG, Loseblatt,
Stand September 2004, § 9 Rn. 50; Peschau, in: Feldhaus, Bundes-
Immissionsschutzrecht, Band I, BImSchG, Loseblatt, Stand November 2003, § 9 Rn. 13.
51
II. 1. Das Vorhaben ist nicht gemäß § 35 Abs. 1 BauGB zulässig.
52
Es fällt nicht unter die - im vorliegenden Fall allein in Betracht zu ziehenden -
Privilegierungstatbestände des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB und des § 35 Abs. 1 Nr. 4
BauGB.
53
Gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB ist unter anderem ein Vorhaben im Außenbereich nur
zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegen stehen, die ausreichende
Erschließung gesichert ist und wenn es einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb
dient.
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Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, weil eine Bauschuttrecyclinganlage des von
der Klägerin anvisierten Typs nach keiner Betrachtungsweise einem ortsgebundenen
gewerblichen Betrieb dient.
55
Bei der Bauschuttrecyclinganlage selbst handelt es sich nicht um einen ortsgebundenen
gewerblichen Betrieb.
56
Eine Ortsgebundenheit eines gewerblichen Betriebs i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB liegt
- dem Leitgedanken der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs folgend -
57
vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1995 - 4 B 260.95 -, NVwZ-RR
1996, 483 und juris Rn. 8,
58
nur dann vor, wenn das betreffende Gewerbe unmittelbar nach seinem Gegenstand und
seinem Wesen - und nicht etwa nur aus Gründen der Rentabilität und der
wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit - hier und so nur an der fraglichen Stelle betrieben
werden kann, weil ein Betrieb dieser Art, wenn er nicht seinen Zweck verfehlen soll, auf
die geographische oder geologische Eigenart dieser Stelle angewiesen ist (wie z. B.
eine Kiesgrube, eine Zechenanlage, eine Torfgrube oder eine Anlage für
Erdölgewinnung und Erdgasgewinnung). Es kommt nicht darauf an, dass der Betrieb
einen festen Standort hat, von dem aus er betrieben wird, oder dass der Betrieb selbst
etwa nur "ortsfest" und gerade an dieser Stelle sich besonders gut und ertragreich
betreiben lässt, oder ob er an eben dieser Stelle geographisch oder aus sonstigen
Gründen optimal unterzubringen ist.
59
Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 - IV C 76.71 -, NJW 1975, 550 und juris Rn. 19;
Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblatt, Stand Juli 2006, § 35 Rn. 53.
60
Gemessen an diesen Maßstäben stellt die von der Klägerin geplante
Bauschuttrecyclinganlage selbst keinen ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dar. Sie
ist nicht ihrem Wesen nach auf die geographische oder geologische Eigenart des
Betriebsgeländes der Klägerin angewiesen, sondern könnte ebenso gut im
Innenbereich etwa in einem Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO oder in einem
Industriegebiet nach § 9 BauNVO betrieben werden.
61
Vgl. insoweit auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 8. Juli 2004 - 1 LB 4/04 -,
NVwZ-RR 2005, 620 zum Baustoffrecycling im Außenbereich.
62
Dass der Betrieb der Bauschuttrecyclinganlage auf dem Gelände und im Rahmen des
Abgrabungsbetriebs für die Klägerin wirtschaftlich von Vorteil wäre, weil sie - wie sie
behauptet - ihren Kundenstamm nur halten könne, wenn sie diesem im Gegenzug zur
Abnahme von Sand und Kies die Anlieferung von Bauschutt und Straßenaufbruch
anbiete, was den Betrieb einer mobilen Brecheranlage erfordere, nachdem sie den
angelieferten Bauschutt und Straßenaufbruch nicht mehr verfüllen dürfe, ist nach dem
oben Gesagten für die Beurteilung der Ortsgebundenheit ohne Bedeutung, weil es sich
dabei um einen bloßen - rein wirtschaftlich begründeten - Lagevorteil handelt.
63
Vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1995 - 4 B 260.95 -, NVwZ-RR
1996, 483 und juris Rn. 8.
64
Des Weiteren lassen sich der Abgrabungsbetrieb der Klägerin und die
Bauschuttrecyclinganlage nicht insgesamt als ein ortsgebundener Betrieb ansehen, so
dass die Bauschuttrecyclinganlage von der Privilegierung des Kies- und Sandabbaus
nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB nicht gleichsam "mitgezogen" wird.
65
Ein Unternehmen mit einem im engsten Sinne des Wortes ortsgebundenen
Betriebszweig ist dann insgesamt ein ortsgebundener Betrieb, wenn - und soweit - er als
Folge nicht nur wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit, sondern technischer Erfordernisse dem
typischen Erscheinungsbild eines Betriebes dieser Art entspricht und wenn - zweitens -
der im engsten Sinne des Wortes ortsgebundene Betriebszweig den gesamten Betrieb
prägt
66
Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1976 - IV C 43.74 -, BVerwGE 50, 346 f. und 351 f. sowie
juris (Leitsatz) zu einer Transportbetonanlage im Rahmen einer Kiesausbeute,
Beschluss vom 2. März 2005 - 7 B 16.05 - NuR 2005, 729 und juris Rn. 4, Beschluss
vom 28. August 1998 - 4 B 66.98 -, NVwZ- RR 1999, 106 und juris Rn. 6 und 9 zu § 35
Abs. 1 Nr. 1 BauGB; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblatt, Stand Juli
2006, § 35 Rn. 54.
67
Im Allgemeinen kann davon ausgegangen werden, dass unter diesem Gesichtspunkt
Anlagen mitumfasst sind, die dem Verkauf, der Vorbereitung, der Weiterverwendung
und dem Abtransport dienen und sich insgesamt als untergeordnete Betätigung im
Vergleich zum Hauptzweck darstellen.
68
Vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblatt, Stand Juli 2006, § 35 Rn.
54.
69
So liegt der Fall hier indes nicht.
70
Der Betrieb einer Bauschuttrecyclinganlage entspricht bereits nicht als Folge
technischer Erfordernisse dem typischen Erscheinungsbild eines im Außenbereich
gelegenen,
71
vgl. zum Erfordernis dieses Bezugspunktes: BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1976 - IV C
43.74 -, BVerwGE 50, 346, 352,
72
Kiesabbaubetriebs. Das Brechen, Mahlen und Klassieren von - von außen
angeliefertem - Bauschutt und Straßenaufbruch ist keine technisch bedingte
Konsequenz des Betriebs zum Abbau von Sand und Kies. Vielmehr ist das Recyceln
von Bauschutt und Straßenaufbruch eine lediglich von wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit
geleitete Begleiterscheinung der Abgrabung.
73
Es ist unabhängig vom Aspekt des technischen Erfordernisses auch nicht erkennbar,
dass der Betrieb einer Bauschuttrecyclinganlage zum typischen Erscheinungsbild eines
im Außenbereich gelegenen und damit nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegierten
Abgrabungsbetriebs gehörte.
74
Zwar nennt die Klägerin "exemplarisch" elf "kombinierte Abgrabungs- und
Bauschuttrecyclingbetriebe", die im Zuständigkeitsbereich der Beklagten im
Außenbereich unterhalten würden. Mit diesen Angaben ist jedoch nicht dargetan, dass
zu einer "typischen Kiesgrube" im Außenbereich mittlerweile auch der Betrieb einer
Bauschuttrecyclinganlage gehörte. Denn die Beklagte ist den Ausführungen der
Klägerin substantiiert mit dem Hinweis entgegen getreten, dass nach den Angaben des
Landrats des Kreises E. allein in dessen Zuständigkeitsbereich ca. zehn weitere
Kiesgruben ohne Bauschuttrecyclinganlage betrieben würden. Darüber hinaus fehlt es
der Beklagten zufolge an einer Vergleichbarkeit der von der Klägerin genannten
Betriebe mit ihrem eigenen Abgrabungsbetrieb, so dass sich aus dem Vorbringen der
Klägerin für das gegenwärtig typische Erscheinungsbild eines Abgrabungsbetriebs im
Außenbereich nichts herleiten lässt. Die benannten Anlagen seien - so die Beklagte -
teilweise von der jeweiligen Gemeinde planerisch abgesichert, teilweise handele es
sich bei ihnen nicht um Abgrabungen, sondern um Deponien. In mindestens einem
weiteren Fall habe die Kiesgrube - anders als diejenige der Klägerin - die
entsprechende Oberflächenabdichtung, so dass sie zulässigerweise weiterhin
Bauschutt verfüllen dürfe, wie dies bei der Klägerin früher der Fall gewesen sei. Eine
Anlage sei bereits stillgelegt und zurückgebaut.
75
Es sei bereits an dieser Stelle festgehalten, dass mangels Vergleichbarkeit des
klägerischen Betriebs mit den in Bezug genommenen anderen Abgrabungsbetrieben
keine gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende
Interpretation des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB durch die Beklagte gegeben ist.
76
Einen weiteren Anhaltspunkt dafür, dass der Betrieb einer Bauschuttrecyclinganlage
innerhalb eines im Außenbereich sich befindenden Abgrabungsbetriebs, wie ihn die
Klägerin anstrebt, nicht als typischerweise durch § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB (mit-
)privilegierter Betrieb dieser Art betrachtet werden kann, bilden die von der Beklagten
ins Feld geführten "Grundsätze zur planungsrechtlichen Beurteilung von Vorhaben im
Außenbereich" (Außenbereichserlass) als Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums
77
für Bauen und Verkehr - VI A 1 - 901.34 - und des Ministeriums für Umwelt, Bauen und
Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - VII-2- BauGB - vom 27. Oktober
2006 (MBl. NRW. S. 786/ SMBl. NRW. 2311), die die tatsächliche Gestalt im
Außenbereich angesiedelter Abgrabungsbetriebe zumindest mitprägen und zudem das
verwaltungsseitig gewünschte "typische Erscheinungsbild" eines Abgrabungsbetriebs
im Außenbereich festlegen. Denn nach Nr. 3.3 des Außenbereichserlasses ("Vorhaben
der öffentlichen Versorgung oder zur Versorgung eines ortsgebundenen gewerblichen
Betrieb") ist die Errichtung einer Bauschuttrecyclinganlage am Standort einer Kiesgrube
in der Regel nicht privilegiert zulässig. Voraussetzung hierfür wäre - so heißt es in Nr.
3.3 des Außenbereichserlasses weiter -, dass der Bauschutt in der Kiesgrube als
genehmigte Bauschuttdeponie verfüllt würde und somit der funktionelle Zusammenhang
zum privilegierten Kernbetrieb gegeben wäre. Der von der Klägerin ins Auge gefasste
Betrieb erfüllt die Vorgaben des Außenbereichserlasses jedoch nicht und liegt -
gemessen an diesem Maßstab - somit außerhalb des Spektrums typischer
Abgrabungsbetriebe im Außenbereich.
Im Weiteren dient eine Bauschuttrecyclinganlage der in Rede stehenden Art auch nicht
dem Abgrabungsbetrieb der Klägerin als ortsgebundenem gewerblichen Betrieb i.S.d. §
35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB.
78
Ein Vorhaben dient einem ortsgebundenen Betrieb, wenn es dem Betrieb zu- und
untergeordnet ist und darüber hinaus angenommen werden kann, dass ein vernünftiger
Unternehmer - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gesichtspunktes der
größtmöglichen Schonung des Außenbereichs - das Vorhaben mit etwa gleichem
Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen
entsprechenden Betrieb errichten würde.
79
Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Mai 1976 - IV C 43.74 -, BVerwGE 50, 346 f. und 348 ff.
sowie juris (Leitsatz), vom 16. Juni 1994 - 4 C 20.93 -, BVerwGE 96, 95 und juris Rn. 14
und vom 18. März 1983 - 4 C 17.81 - NVwZ 1984, 303 und juris Rn. 12 ff.; Söfker, in:
Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblatt, Stand Juli 2006, § 35 Rn. 54.
80
Diese Maßgaben treffen auf die streitbefangene Bauschuttrecyclinganlage nicht zu. Wie
sich schon aus den obigen Ausführungen ergibt, ist sie dem Kiesabbaubetrieb nicht
über einen räumlichen Zusammenhang hinaus gehend zugeordnet. Es fehlt an dem
gleichfalls erforderlichen funktionalen Zusammenhang, weil die Annahme und
Verarbeitung von Recyclingmaterial lediglich anlässlich des Abgrabungsbetriebs
außerhalb von dessen eigentlichen Betriebsabläufen stattfinden würde.
81
Der Betrieb der Bauschuttrecyclinganlage ist des Weiteren auch nicht gemäß § 35 Abs.
1 Nr. 4 BauGB zulässig.
82
Nach dieser Bestimmung ist ein Vorhaben im Außenbereich nur zulässig, wenn
öffentliche Belange nicht entgegen stehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist
und wenn es wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen
seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen
Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll.
83
Diese Privilegierung stellt einen Auffangtatbestand für solche privilegierten Vorhaben
dar, die von den Nummern 1 bis 3 und 5 bis 7 nicht erfasst werden. Es handelt sich um
solche Vorhaben, die in bestimmter Weise zur Erreichung des mit ihnen verfolgten
84
Zwecks auf einen Standort im Außenbereich angewiesen sind.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1994 - 4 C 20.93 -, BVerwGE 96, 95 und juris Rn. 20;
Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblatt, Stand Juli 2006, § 35 Rn. 55.
85
Vorliegend fehlt es an der Erfüllung der - allen in § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB genannten
Vorhaben gemeinsamen - Voraussetzung, dass das Vorhaben nur im Außenbereich
ausgeführt werden soll.
86
Der Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB setzt voraus, dass das
Vorhaben wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung nur im Außenbereich
ausgeführt werden soll. Entsprechend dem Sinn und Zweck des § 35 Abs. 1 BauGB,
den Außenbereich nach Möglichkeit von jeder ihm wesensfremden Bebauung
freizuhalten, sind deshalb die Umgebung erheblich störende Bauvorhaben im
Außenbereich nicht zuzulassen, die auch - und sogar sachgerechter - in
Industriegebieten errichtet werden können. Ob die Alternative einer Errichtung des
Vorhabens in einem Plangebiet besteht, ist nicht abstrakt, sondern nach den konkreten
örtlichen Gegebenheiten zu entscheiden.
87
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. März 2005 - 7 B 16.05 -, NuR 2005, 729 und juris Rn. 5;
Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblatt, Stand Juli 2006, § 35 Rn. 55.
88
Unabhängig von der Frage, ob ein Vorhaben bei der gebotenen konkreten
Betrachtungsweise nur im Außenbereich ausgeführt werden kann, verlangt der
Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB zusätzlich, dass das Vorhaben
auch im Außenbereich ausgeführt werden soll. Das Tatbestandsmerkmal des "Sollens"
setzt eine Wertung voraus, ob das Vorhaben in einer Weise billigenswert ist, die es
rechtfertigt, es bevorzugt im Außenbereich zuzulassen. Diese Einschränkung ergibt sich
aus der tatbestandlichen Weite der Vorschrift, die durch erhöhte Anforderungen an die
im Gesetz umschriebenen Privilegierungsvoraussetzungen auszugleichen ist, da sich
nur so das gesetzgeberische Ziel erreichen lässt, den Außenbereich in der ihm
vornehmlich zukommenden Funktion, der Land- und Forstwirtschaft sowie der Erholung
für die Allgemeinheit zur Verfügung zu stehen, vor einer unangemessenen
Inanspruchnahme zu schützen.
89
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. März 2005 - 7 B 16.05 -, NuR 2005, 729 und juris Rn. 7,
Urteile vom 16. Juni 1994 - 4 C 20.93 -, BVerwGE 96, 95 und juris Rn. 20 und vom 14.
März 1975 - IV C 41.73 -, BVerwGE 48, 109 und juris Rn. 25.
90
Fehlt es an diesen Voraussetzungen und fehlt es an Genehmigungsmöglichkeiten in
Gewerbe- oder Industriegebieten, kann dies dazu führen, dass auf die Ausführung des
entsprechenden Vorhabens der jeweiligen Art überhaupt zu verzichten ist,
91
vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. März 2005 - 7 B 16.05 -, NuR 2005, 729 und juris Rn. 7;
Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblatt, Stand Juli 2006, § 35 Rn. 55,
92
bzw. dass der Vorhabenträger sich bei kleineren Gemeinden gegebenenfalls auf ein
geeignetes Baugebiet in einer Nachbargemeinde verweisen lassen muss.
93
Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 8. Juli 2004 - 1 LB 4/04 -, NVwZ-RR 2005, 620
zum Baustoffrecycling im Außen- bereich; Sächsisches OVG, Urteil vom 18. Juni 2003 -
94
4 B 128/01 -, NVwZ 2004 1138 und juris Rn. 36 für eine Bauschutt- regulierungsanlage
im Außenbereich.
Ausgehend von diesen Grundsätzen lässt sich das Vorhaben der Klägerin nach den
konkreten bauleitplanerischen Gegebenheiten im Gebiet der Beigeladenen nicht nur im
Außenbereich ausführen. Denn die Beigeladene hat ausweislich ihrer Mitteilung an das
Gericht vom 6. September 2007 in der Ortslage B. durch den rechtskräftigen
Bebauungsplan 17 ein Industrie- und Gewerbegebiet ausgewiesen, in dem die
Bauschuttrecyclinganlage als womöglich erheblich belästigender Gewerbebetrieb, der
gemäß § 9 Abs. 1 BauNVO in anderen Baugebieten - und damit auch in den von der
Beigeladenen außerdem ausgewiesenen Gewerbegebieten in den Ortslagen S.
(Bebauungsplan 5), B. (Bebauungsplan 14) und K1. (Bebauungsplan 20) unzulässig
wäre, - sachgerechter - errichtet werden könnte.
95
Vgl. insoweit auch Sächsisches OVG, Urteil vom 18. Juni 2003 - 4 B 128/01 -, NVwZ
2004 1138 und juris Rn. 30 ff. für eine Bauschuttregulierungsanlage im Außenbereich.
96
Besteht im Gebiet der Beigeladenen keine konkrete Genehmigungsmöglichkeit, muss
die Klägerin gegebenenfalls auf die Realisierung des Vorhabens dort verzichten.
97
Vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. August 1994 - 8 S 1337/94 -,
UPR 1995, 115 und juris Rn. 21.
98
Darüber hinaus kann die Bauschuttrecyclinganlage aber auch ungeachtet einer konkret
feststellbaren Möglichkeit der Realisierung an einem anderen Standort des
Gemeindegebietes der Beigeladenen nicht als Vorhaben angesehen werden, dass nur
im Außenbereich ausgeführt werden soll. Es ist aufgrund seines Immissionspotentials
im Hinblick auf die nähere Umgebung nicht in einer Weise billigenswert, die es
rechtfertigt, es bevorzugt im Außenbereich zuzulassen.
99
Es ist zu besorgen, dass von dem Betrieb der Bauschuttrecyclinganlage Störungen der
Nachbarschaft - die Ortslage S. und deren Wohnbebauung liegt nur einige hundert
Meter entfernt - durch schädliche Umwelteinwirkungen i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG - ohne
dass dieser Begriff hier näher bestimmt werden muss - in Gestalt von Geräusch- und
Staubimmissionen ausgehen. Die Beklagte weist mit Schriftsatz vom 19. Dezember
2006 zu Recht darauf hin, dass damit zu rechnen ist, dass nicht nur von dem Betrieb der
Brecheranlage, die nach dem Vorbringen der Klägerin vor ihrem jeweiligen Einsatz
angeliefert und aufgebaut werden müsste, selbst, sondern auch von dem - dem
Anlagenbetrieb zuzurechnenden (vgl. Nr. 7.4 der TA Lärm) An- und Abfahrverkehr mit
Lkw - wohl erhebliche Geräusch- immissionen ausgehen werden. Der Beklagten ist
darüber hinaus auch darin zuzu- stimmen, dass die von der Klägerin projektierten
Betriebsabläufe - anders als in der mit Schriftsatz der Klägerin vom 23. August 2006
vorgelegten Stellungnahme des Ingenieurbüros D. Umweltprüfungen vom selben Tage
dargestellt - voraus- sichtlich nicht zu einer Verringerung, sondern eher zu einer
Erhöhung des Lkw- Verkehrs führen werden: Trifft es zu, dass die Kunden zukünftig
Bauschutt und Straßenaufbruch auf das Betriebsgelände der Klägerin mitbringen und
auf der Rückfahrt im Abgrabungsbetrieb gewonnenen Kies oder Sand mitnehmen, wird
der angelieferte Schutt oder das daraus hergestellte Recyclingprodukt zunächst auf dem
Betriebsgelände verbleiben und müsste durch einen Lkw, der keine Fracht mit sich führt,
gesondert abgeholt werden.
100
Neben den Geräuschimmissionen wohnt auch den durch den An- und Abfahrtverkehr
verursachten Staubimmissionen ein erhebliches Störpotential in Bezug auf die
Nachbarschaft inne. Dies hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen
Verhandlung vom 12. September 2007 anhand eines Luftbildes mit dem Hinweis
veranschaulicht, dass die Zufahrt zu dem klägerischen Betriebsgelände, die zuvor auch
durch Wohnbebauung führt, großenteils über unbefestigte Wirtschaftswege geleitet ist,
was gerade in den Sommermonaten mit einer erheblichen Staubentwicklung verbunden
sei. Die Vertreter der Beklagten, die im Rahmen des von der Klägerin angestrengten
Petitionsverfahren vor dem Petitionsausschuss des Landtags des Landes Nordrhein-
Westfalen einen Ortstermin auf dem Betriebsgelände der Klägerin wahrgenommen
hätten, hätten davon einen unmittelbaren Eindruck gewonnen, als sie die Zuwegung zu
dem Betriebsgelände der Klägerin mit Pkw befahren hätten und es bereits dabei zu
einer erheblichen Staubentwicklung gekommen sei.
101
Soweit die Klägerin geltend macht, die Errichtung der Bauschuttrecyclinganlage liege
im Allgemeininteresse, weil die Beigeladene unter "wilden Bauschuttdeponien" in
Straßengräben und sonstigen Naturbereichen zu leiden habe, die jeweils auf Kosten
der Beigeladenen zu beseitigen seien, rechtfertigt dies nicht die Annahme, ihr Vorhaben
solle im Außenbereich ausgeführt werden.
102
Die Interpretation der restriktiv zu handhabenden Bestimmung des § 35 Abs. 1 Nr. 4
BauGB kann nicht von - angeblichen - Rahmenumständen des Einzelfalls abhängig
gemacht und zudem auch nicht als Vehikel von Vermeidungsstrategien nutzbar
gemacht werden,
103
vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1995 - 4 B 260.95 -, NVwZ-RR 1996,
483 und juris Rn. 8,
104
deren Verfolgung anderen - im weitesten Sinne ordnungs- und umweltschutzrechtlichen
- gesetzgeberischen Handlungsfeldern vorbehalten ist.
105
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1994 - 4 C 20.93 -, BVerwGE 96, 95 und juris Rn. 24.
106
In die vorzunehmende Wertung muss schließlich - zum Nachteil der Klägerin -
einfließen, dass es sich bei dem Vorhaben, das die Klägerin verfolgt und dass für eine
Vielzahl von im Außenbereich ansässigen Abgrabungsbetrieben aus ökonomischen
Gründen attraktiv sein dürfte, wohl nicht um ein solches mit singulärem Charakter
handelt, das nicht in größerer Zahl zu erwarten ist und für das deshalb nicht planerisch
vorausschauende Standorte ausgewählt werden müssen, sondern eine Beurteilung des
Einzelfalls am Maßstab öffentlicher Belange den Erfordernissen einer geordneten
städtebaulichen Entwicklung genügt. Als Privilegierungstatbestand ist § 35 Abs. 1 Nr. 4
BauGB kein geeignetes Instrument, im Außenbereich Bauwünsche zu steuern, die
"Vorbildwirkung" für weitere gleichartige Bauwünsche haben.
107
Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1994 - 4 C 20.93 -, BVerwGE 96, 95 und juris Rn.
21.
108
2. Das Vorhaben der Klägerin ist demnach bauplanungsrechtlich an § 35 Abs. 2 BauGB
zu messen. Es ist auch nach dieser Bestimmung nicht zulässig, weil plausibel ist, dass
es schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann und solchermaßen öffentliche
Belange beeinträchtigt. Jedenfalls lässt sich dies nach den mit dem Antrag von der
109
Klägerin vorgelegten Unterlagen und dem weiteren Verfahrensinhalt nicht abschließend
beurteilen. Es ist damit nicht in einer für den Erlass eines immissionsschutzrechtlichen
Vorbescheids nach § 9 BImSchG erforderlichen Weise sicherge-stellt, dass die im
Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu prüfenden Bestimmun-gen des
Bauplanungsrechts - als andere öffentlich-rechtliche Vorschriften i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 2
BImSchG - der Errichtung und dem Betrieb der geplanten Anlage nicht entgegen stehen.
Gemäß § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen
werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt
und die Erschließung gesichert ist.
110
Öffentliche Belange, die von Vorhaben im Außenbereich beeinträchtigt werden können,
werden beispielhaft in § 35 Abs. 3 BauGB aufgezählt. Das Gesetz bezeichnet in § 35
Abs. 3 BauGB absolute Schranken, bei deren Vorliegen eine Beeinträchtigung
öffentlicher Belange anzunehmen ist, ohne dass es noch auf eine Abwägung zwischen
öffentlichen und privaten Belangen ankäme. Eine Art "Abwägung" kann im
Zusammenhang mit § 35 Abs. 3 BauGB allenfalls in Betracht kommen, wenn es
(namentlich unter Berücksichtigung der Privilegierung eines Vorhabens) um die
Gewichtigkeit der durch ein Vorhaben berührten öffentlichen Belange und damit darum
geht, ob überhaupt eine Beeinträchtigung vorliegt. Das, was im Einzelfall als
beeinträchtigter bzw. entgegenstehender Belang beurteilt werden muss, kann, anders
ausgedrückt, als Belang unterschiedlich zu bewerten sein, je nachdem, was für ein
Vorhaben ihm gegenübersteht. Eine der bereits festgestellten Beeinträchtigung
öffentlicher Belange sich noch anschließende Abwägung öffentlicher und privater
Belange hingegen ist im Rahmen des § 35 Abs. 3 BauGB ebenso wenig zugelassen,
wie diese Vorschrift eine Handhabe dafür bietet, die Beeinträchtigung eines bestimmten
öffentlichen Belangs nachträglich noch gegen andere öffentliche Belange zu
kompensieren.
111
Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 1974 - IV C 10.71 -, DÖV 1974, 566 und juris Rn. 21.
112
Indem § 35 Abs. 2 BauGB bereits eine Beeinträchtigung als einen "entgegen
stehenden" öffentlichen Belang genügen lässt, legt er zugleich fest, dass ein sicherer
Nachweis nicht erforderlich ist, weil dieser häufig im Außenbereich nicht zu führen sein
wird. Damit verfolgt der Gesetzgeber den Grundsatz, dass der Außenbereich
grundsätzlich von einer Bebauung freizuhalten ist. § 35 Abs. 2 BauGB begnügt sich mit
dem Maßstab verständiger Plausibilität und stellt darauf ab, ob nach Lage der
Verhältnisse des Einzelfalles eine Beeinträchtigung anzunehmen ist.
113
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. November 1994 - 4 B 226.94 -, juris Rn. 5.
114
Ausgehend hiervon sind die Errichtung und der Betrieb einer Bauschuttrecyclinganlage
auf dem Betriebsgelände der Klägerin bei verständiger Würdigung nach Lage der
Verhältnisse des zu entscheidenden Einzelfalles gemäß § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig.
115
Dabei kann offen bleiben, ob eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange gemäß § 35
Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB bereits deswegen gegeben ist, weil das Vorhaben den
Darstellungen des Flächennutzungsplans der Beigeladenen widerspricht, der die
Fläche, auf dem sich das Betriebsgelände der Klägerin befindet, als Fläche für die
Landwirtschaft darstellt oder ob dies nicht der Fall ist, weil die tatsächlichen
Verhältnisse möglicherweise einer Verwirklichung der der Darstellung zugrunde
116
liegenden Planungsabsichten entgegen stehen, die Entwicklung des Baugeschehens
ihr also in einem sowohl qualitativ wie quantitativ so erheblichen Maße zuwiderläuft,
dass die Verwirklichung der ihnen zugrunde liegenden Planungsabsichten
entscheidend beeinträchtigt ist.
Vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 31. Oktober 1997 - 4 B 185.97 -, juris Rn. 7, und
vom 1. April 1997 - 4 B 11.97 -, NVwZ 1997, 899 und juris Rn. 18; OVG NRW,
Beschluss vom 7. März 2006 - 10 A 1654/05 -, juris Rn. 12; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/
Bielenberg, BauGB, Loseblatt, Stand Juli 2006, § 35 Rn. 80.
117
Denn eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange kann hier konkret erwartet werden,
weil der Betrieb der geplanten Bauschuttrecyclinganlage nach Lage der Dinge
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB).
118
Der Begriff der schädlichen Umwelteinwirkung bedeutet in Übereinstimmung mit § 3
Abs. 1 BImSchG, dass es sich um Immissionen handelt, die nach Art, Ausmaß oder
Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für
die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Immissionen sind dabei
gemäß § 3 Abs. 2 BImSchG auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das
Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende
Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und
ähnliche Umwelteinwirkungen.
119
Die Schwelle der Erheblichkeit solcher Immissionen kann durch Gesetz,
Rechtsverordnung oder normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift bestimmt sein. Ist
dies nicht der Fall, kommt es darauf an, ob die Immissionen das nach der gegebenen
Situation zumutbare Maß überschreiten. Die Zumutbarkeitsgrenze ist aufgrund einer
umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere der
speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets zu bestimmen.
120
Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 2. August 2005 - 4 B 41.05 -, juris Rn. 3.
121
Erheblichkeit von Nachteilen und Belästigungen setzt voraus, dass das übliche und
zumutbare Maß überschritten wird, wobei es auf die nach der gegebenen Situation
bestehende Unzumutbarkeit ankommt, die die bebauungsrechtliche Prägung und die
tatsächliche und planerische Vorbelastung berücksichtigt.
122
Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 1996 - 4 B 50.96 -, NVwZ 1996, 1001 und
juris Rn. 6.
123
Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit von Beeinträchtigungen sind technische
Regelwerke des Immissionsschutzrechts wie die TA Lärm oder die TA Luft. Sie können
jedoch nicht schematisch, sondern nur unter Berücksichtigung der konkreten
bauplanungsrechtlichen Verhältnisse Anwendung finden.
124
Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 - 4 CN 5.01 - , NVwZ 2002, 1114 und
juris Rn. 17.
125
Unter Anwendung dieses Maßstabs ist es plausibel, dass der Betrieb der Brecheranlage
schädliche Umwelteinwirkungen verursacht und solchermaßen den öffentlichen Belang
des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB beeinträchtigt. Wie oben dar-gestellt, ist davon
126
auszugehen, dass der Betrieb der Brecheranlage und der diesem zuzurechnenden An-
und Abfahrtverkehr mit Lkw für die nähere Umgebung Geräuschimmissionen und
Luftverunreinigungen durch Staub hervorrufen wird. Es bestehen aus den im
Zusammenhang mit § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB genannten Erwägungen heraus konkrete
Anhaltspunkte dafür, dass diese Immissionen die Erheblichkeitsschwelle überschreiten
können, indem sie die Nachbarschaft unzumutbar belästigen, namentlich weil sie über
die bisherige Vorbelastung nach Art und Ausmaß deutlich hinausgehen würden.
Ohnehin steht einem Anspruch der Klägerin auf Erlass eines Vorbescheids aber
jedenfalls entgegen, dass sich die Frage der Verursachung schädlicher
Umwelteinwirkungen nach den mit dem Antrag von der Klägerin vorgelegten Unterlagen
und dem weiteren Verfahrensinhalt nicht abschließend beantworten lässt. Die von der
Klägerin vorgelegten Antragsunterlagen und der weitere Verfahrensinhalt ermöglichen
keine hinreichend bestimmte Einschätzung des Immissionspotentials der Anlage durch
die Genehmigungsbehörde. Es fehlen etwa eine Schallimmissions- prognose bzw. eine
Schallmessung hinsichtlich des Betriebs einer mobilen Brecher- anlage, deren
Durchführung der Klägerin auch möglich gewesen wäre, nachdem sie ausweislich der
Ordnungsverfügung des Landrats des Kreises E. vom 31. Januar 2006 - wie aus der
Gerichtsakte des von der Beklagten mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2006 in Bezug
genommenen Verfahrens Verwaltungsgericht Aachen 5 L 134/06 hervorgeht - bereits
eine derartige Brecheranlage in Dienst genommen hatte, sowie überdies
nachvollziehbar belegte Angaben zum zu erwartenden Lkw- Verkehr und dessen
Immissionswirkungen.
127
Der Umstand, dass die Klägerin mit Schriftsatz vom 10. September 2007
"einschränkende Vorgaben" benennt, die entgegen stehende öffentliche Belange, die
gegen die "Erweiterung des vorhandenen Kiesabgrabungsbetriebs um die beantragte
Bauschuttannahmestelle und Brecheranlage" sprächen, ausräumen würden, ändert
daran nichts. Es ist auch angesichts dessen weiterhin nicht hinreichend bestimmt
erkennbar, dass diese "Vorgaben" - einem eventuellen Genehmigungsbescheid als
Nebenbestimmungen beigefügt - die Besorgnis schädlicher Umwelteinwirkungen
entfallen ließen. Insbesondere verhalten sie sich nicht zu den durch den erwartbaren
zunehmenden An- und Abfahrtsverkehr mit Lkw entstehenden Staubimmissionen.
128
Davon abgesehen müssen die von der Klägerin angeregten "Vorgaben" im Rahmen
des vorliegenden Verfahrens auch deswegen außer Betracht bleiben, weil sie den
Regelungsgehalt des beantragten Vorbescheids überschreiten würden. Der Antrag der
Klägerin ist allein auf die Vorabfeststellung der bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der
Bauschuttrecyclinganlage gerichtet. Die sinngemäß angeregten Nebenbestimmungen
dienen jedoch gleichzeitig auch der Sicherstellung der Genehmigungs-
voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, um deren abschließende Beur-teilung
es bei der Vorbescheidsanfrage gerade nicht geht.
129
III. Die von der Klägerin mit dem Antrag eingereichten Unterlagen und der weitere
Verfahrensinhalt ermöglichen gleichfalls keine vorläufige positive Gesamtbeurteilung
des Vorhabens, was der Erteilung des streitigen Vorbescheids zusätzlich entgegen
steht. Denn es kann - wie sich den vorangegangenen Darlegungen zugleich entnehmen
lässt - danach nicht mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden, ob der Errichtung und
dem Betrieb der Bauschuttrecyclinganlage unüberwindliche rechtliche Hindernisse
entgegen stehen, weil nicht sichergestellt ist, dass die Genehmigungsvoraussetzungen
des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG zu erfüllen sind.
130
Auch insoweit sind aus der gegenwärtigen Sicht keine Nebenbestimmungen
hinreichend bestimmt ersichtlich, die zur Überwindung der bestehenden rechtlichen
Hindernisse konkret geeignet wären.
Vgl. insoweit auch BayVGH, Beschluss vom 7. Januar 1997 - 22 CS 96.2192 - NVwZ-
RR 1998, 25, 26 zu § 8 Satz 1 Nr. 3 BImSchG und dem Betrieb einer
Bauschuttrecyclinganlage.
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Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der Klägerin letztlich auch kein
Anspruch auf erneute Bescheidung ihres Antrags unter Beachtung der Rechts-
auffassung des Gerichts gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zustehen kann.
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Nach dieser Bestimmung spricht das Gericht andernfalls, d. h. wenn die Sache nicht
spruchreif ist, aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu
bescheiden.
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Ein Neubescheidungsanspruch scheitert daran, dass die Voraussetzungen für den
Erlass des Vorbescheids - wie gezeigt - nicht gegeben sind und die Sache spruchreif ist.
134
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten
der Beigeladenen sind nicht nach § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil sie keinen
Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3
VwGO).
135
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2
VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
136
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