Urteil des VG Aachen vom 02.07.2010

VG Aachen (antragsteller, ungarn, fax, stellungnahme, auskunft, antrag, verwaltungsgericht, akteneinsicht, wert, gkg)

Verwaltungsgericht Aachen, 9 L 256/10
Datum:
02.07.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 L 256/10
Tenor:
1. Der Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen
Anordnung zu untersagen, die Antragsteller nach Ungarn abzuschieben,
wird abgelehnt.
Die Kammer geht von ihrer ausländerrechtlichen Zuständigkeit in den
Fällen des § 34 Abs. 2 AsylVfG aus, soweit ausschließlich
inlandsbezogene Abschiebungshindernisse gegenüber der
Ausländerbehörde geltend gemacht werden.
Vgl. VG Frankfurt, Beschluss vom 1. August 2002 - 5 G 2082/02.A (3) -,
juris.
Die Antragsteller sind vollziehbar ausreisepflichtig, denn die Bescheide
des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. März 2010 und
21. Mai 2010 sind dem Prozessbevollmächtigten nach dessen
telefonischer Auskunft am heutigen Tage zugegangen.
Ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, das im vorliegenden
Verfahren gegen die Ausländerbehörde allein geltend gemacht werden
kann, ergibt sich auch nicht aus dem Krankenhausaufenthalt der
Antragstellerin zu 4). Bereits aufgrund der Stellungnahme des Zentrums
für Kinder- und Jugendmedizin vom 28. April 2010 kann mangelnde
Reisefähigkeit nicht angenommen werden. Nach der heutigen Auskunft
dieser Einrichtung bestehen keine Bedenken gegen die Durchführung
eines Fluges.
Soweit mit dem zuletzt eingegangenem Fax des
Prozessbevollmächtigten vorgetragen worden ist, die Antragstellerin zu
4) könne in Ungarn nicht adäquat behandelt werden, kann dies
unabhängig von der Frage einer Behandlungsbedürftigkeit, wie bereits
dargelegt, im vorliegenden Verfahren keine Berücksichtigung finden.
Die Antragsteller tragen gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des
Verfahrens.
Dem Antrag auf Akteneinsicht kann im angesichts der Eilbedürftigkeit
nur nachträglich entsprochen werden. Der Vermerk über die
Stellungnahme des Krankenhauses ist dem Prozessbevollmächtigten
per Fax übermittelt worden.
2. Der Wert des Streitgegenstandes nach wird §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52
Abs. 1 und 2 GKG auf 5.000,- EUR festgesetzt.
1. Der Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu
untersagen, die Antragsteller nach Ungarn abzuschieben, wird abgelehnt.
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Die Kammer geht von ihrer ausländerrechtlichen Zuständigkeit in den Fällen des § 34
Abs. 2 AsylVfG aus, soweit ausschließlich inlandsbezogene Abschiebungshindernisse
gegenüber der Ausländerbehörde geltend gemacht werden.
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Vgl. VG Frankfurt, Beschluss vom 1. August 2002 - 5 G 2082/02.A (3) -, juris.
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Die Antragsteller sind vollziehbar ausreisepflichtig, denn die Bescheide des
Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. März 2010 und 21. Mai 2010 sind
dem Prozessbevollmächtigten nach dessen telefonischer Auskunft am heutigen Tage
zugegangen.
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Ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, das im vorliegenden Verfahren gegen
die Ausländerbehörde allein geltend gemacht werden kann, ergibt sich auch nicht aus
dem Krankenhausaufenthalt der Antragstellerin zu 4). Bereits aufgrund der
Stellungnahme des Zentrums für Kinder- und Jugendmedizin vom 28. April 2010 kann
mangelnde Reisefähigkeit nicht angenommen werden. Nach der heutigen Auskunft
dieser Einrichtung bestehen keine Bedenken gegen die Durchführung eines Fluges.
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Soweit mit dem zuletzt eingegangenem Fax des Prozessbevollmächtigten vorgetragen
worden ist, die Antragstellerin zu 4) könne in Ungarn nicht adäquat behandelt werden,
kann dies unabhängig von der Frage einer Behandlungsbedürftigkeit, wie bereits
dargelegt, im vorliegenden Verfahren keine Berücksichtigung finden.
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Die Antragsteller tragen gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.
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Dem Antrag auf Akteneinsicht kann im angesichts der Eilbedürftigkeit nur nachträglich
entsprochen werden. Der Vermerk über die Stellungnahme des Krankenhauses ist dem
Prozessbevollmächtigten per Fax übermittelt worden.
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2. Der Wert des Streitgegenstandes nach wird §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG
auf 5.000,- EUR festgesetzt.
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