Urteil des VG Aachen vom 08.08.2006
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Verwaltungsgericht Aachen, 2 K 3731/04
Datum:
08.08.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 3731/04
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der
jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren
Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger
zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
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Die Klägerin begehrt die Aufhebung einer vom Beklagten angeordneten
Fahrtenbuchauflage für das von ihr gehaltene Fahrzeug mit dem amtlichen
Kennzeichen E. -N. 00 bzw. das Ersatzfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen E. -B.
00.
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Laut Aufzeichnung einer stationären Geschwindigkeitsmessanlage wurde mit dem
damals von der Klägerin gehaltenen Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen E. -N.
00 am 10. Dezember 2003 um 22.15 Uhr in A. -G. auf der B 56 im Kreuzungsbereich der
K 28 in Fahrtrichtung A. eine Verkehrsordnungswidrigkeit (Überschreitung der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 59 km/h) begangen. Auf den
Anhörungsbogen des Kreises F. vom 29. Dezember 2003 und die Erinnerung vom 16.
Januar 2004 bestellten sich am 21. Januar 2004 die Prozessbevollmächtigten der
Klägerin und baten um Akteneinsicht. Nachdem diese gewährt worden war, kündigten
die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsatz vom 3. Februar 2004
gegenüber der Bußgeldstelle des Landrats des Kreises F. an, dass eine Einlassung erst
nach dem 25. Februar 2004 möglich sei. Auf das Ermittlungsersuchen des Kreises F.
vom 4. Februar 2004 erklärte der Bürgermeister der Stadt E. mit Schreiben vom 2. März
2004, dass die Ermittlungen bei der Klägerin erfolglos verlaufen seien. Bei Ermittlungen
bei der Klägerin sei darauf verwiesen worden, dass sie - die Klägerin - in dieser Sache
durch die jetzigen Prozessbevollmächtigten vertreten werde und allein diese in der
Sache Auskunft gäben. Mit Schreiben vom 5. März 2004, abgesandt am 8. März 2004,
wurde das Bußgeldverfahren mangels Täterfeststellung eingestellt. Mit Schreiben vom
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7. April 2004 - nach Ablauf der Verjährungsfrist - teilten die Prozessbevollmächtigten der
Klägerin mit, dass Herr N1. T. zum fraglichen Zeitpunkt Fahrer des Fahrzeugs gewesen
sei.
Der Landrat des Kreises F. gab den Vorgang an den Beklagten mit der Bitte ab, in
eigener Zuständigkeit die Voraussetzungen der Verhängung einer Fahrtenbuchauflage
zu prüfen. Im Rahmen der Anhörung machte die Klägerin die Unangemessenheit der
Maßnahme geltend. Der Beklagte gehe von einem falschen Sachverhalt aus.
Schließlich habe sie der Bußgeldstelle den Namen des Fahrers offenbart. Im Übrigen
habe die Bußgeldstelle sich nicht genügend um eine anderweitige Aufklärung bemüht.
Schließlich sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwischen Verkehrsverstoß und
Maßnahme nicht beachtet. Es handle sich um einen erstmaligen und einmaligen
Vorgang im Unternehmen der Klägerin.
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Mit Ordnungsverfügung vom 11. Mai 2004 legte der Beklagte der Klägerin die Führung
eines Fahrtenbuches für das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen E. -N. 00 für die Dauer
von 12 Monaten auf. Sofern dieses Fahrzeug innerhalb der festgesetzten Frist vom 1.
Juli 2004 bis zum 30. Juni 2005 veräußert werden sollte, gelte die Fahrtenbuchauflage
für den dann auf die Klägerin zugelassenen PKW. Wenn auch dieses verkauft oder
abgemeldet werde, erstrecke sich die Fahrtenbuchauflage auf das Nachfolgefahrzeug.
Die Führung des Fahrtenbuchs werde auf die Zeit vom 1. Juli 2004 bis zum 30. Juni
2005 festgelegt. Wenn die Ordnungsverfügung am 1. Juli 2004 nicht bestandskräftig sei,
gelte statt der genannten Befristung ein Zeitraum von 6 Monaten, beginnend mit dem 1.
des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Bestandskraft eintritt.
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Die Klägerin erhob Widerspruch. Zur Begründung trug sie vor, die erste Information über
den Verkehrsverstoß vom 10. Dezember 2003 habe sie mit dem Schreiben des
Landrates F. vom 29. Dezember 2003, also drei Wochen nach dem Vorkommnis,
erhalten. Nach der Rechtsprechung habe dies innerhalb von zwei Wochen zu erfolgen.
Durch die verspätete Information sei auch die Möglichkeit, den Fahrer zu ermitteln,
erschwert worden. Bei der in Rede stehenden Fahrt habe es sich um eine solche im
lokalen Bereich gehandelt. Diese werde in der Logistik des Unternehmens nicht erfasst,
während Fahrten außerhalb der örtlichen Region im Hinblick auf Lieferungen erfasst
seien. Der Fahrer habe als nur durch Befragungen und Angaben entsprechend der
Erinnerung ermittelt werden können. Im Übrigen sei der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt. Sie unterhalte eine Fahrzeugpark von 20
Fahrzeugen und dies sei der erste Verkehrsverstoß dieser Art.
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Die Bezirksregierung Köln wies mit Widerspruchsbescheid vom 11. August 2004 den
Widerspruch als unbegründet zurück. Die geringfügige Überschreitung der
Zweiwochenfrist habe nicht die Nichtbekanntgabe des Fahrers verursacht. Es obliege
allein der Klägerin durch organisatorische Maßnahmen die Fahrer ihrer Fahrzeuge
festzuhalten. Auch habe das Lichtbild Anhaltspunkte zur Feststellung des
Fahrzeugführers gegeben. Schließlich sei unter Berücksichtigung der Schwere des
Verkehrsverstoßes eine Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuchs für die Dauer
von 12 Monaten verhältnismäßig.
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Die Klägerin hat am 3. September 2004 Klage unter Wiederholung und Vertiefung ihres
bisherigen Sachvortrages erhoben. In der mündlichen Verhandlung teilte die Klägerin
mit, dass das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen E. -N. 00 verkauft sei. Nachdem
sie zunächst meinte, es sei weder ein Ersatzfahrzeug vorhanden noch ein
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entsprechender Erwerb geplant, räumte sie nachträglich ein, ein Ersatzfahrzeug
angeschafft zu haben.
Sie beantragt,
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die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 11. Mai 2004 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 11. August 2004 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er tritt der Klage unter Bezugnahme auf die angefochtenen Entscheidungen entgegen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der
Bezirksregierung Köln verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Die angegriffene Ordnungsverfügung des Beklagten vom 11. Mai 2004 und der
Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 11. August 2004 sind rechtmäßig
(§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Rechtsgrundlage für die angeordnete Fahrtenbuchauflage ist § 6 Abs. 1 Nr. 3 des
Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 31 a Abs. 1 Satz 1 der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Nach letztgenannter Vorschrift kann die
Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn
zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches
anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung
gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.
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Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm sind erfüllt:
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Mit dem vormals von der Klägerin gehaltenen Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen
E. -N. 00 wurde am 10. Dezember 2003 den Verkehrsvorschriften der §§ 24 StVG, 41
Abs. 2 Nr. 7 der Straßenverkehrsordnung (StVO) zuwider gehandelt, indem der Führer
des Fahrzeuges die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um - bereinigt - 59
km/h überschritt.
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Die Feststellung des Fahrzeugführers nach dieser Zuwiderhandlung war nicht möglich.
"Unmöglichkeit" im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist anzunehmen, wenn die
Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu
ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat,
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vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom
23. Februar 1996 - 25 A 4716/95 -, und vom 17. Dezember 1998 - 25 A 1358/98 -.
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Insoweit ist die Verfolgungsbehörde grundsätzlich gehalten, wenn die Feststellung des
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Fahrzeugführers auf frischer Tat nicht möglich oder nicht tunlich ist, zumindest den
Halter so bald wie möglich von der mit seinem Fahrzeug begangenen
Verkehrsordnungswidrigkeit zu unterrichten. Dies erfordert im Regelfall eine
Unterrichtung des Fahrzeughalters von dem Verkehrsverstoß innerhalb von zwei
Wochen, damit dieser die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch
zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. Oktober 1978 - 7 C 77.74 -,
Buchholz 442.16 § 31 a StVZO, Nr. 5, und Beschluss vom 25. Juni 1987 - 7 B 139.87 -,
Deutsches Autorecht (DAR) 1987, 393.
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Zwar ist hier diese Zweiwochenfrist um eine Woche überschritten. Dies war aber nicht
ursächlich für das Scheitern der Ermittlung des Fahrers beim Verkehrsverstoß. Der
Einhaltung dieser Frist bedarf es nämlich dann nicht, wenn angesichts des Vorliegens
eines Geschwindigkeitsmessfotos keine Anforderungen an das Erinnerungsvermögen
des Betroffenen gestellt werden, sondern nur an dessen Erkenntnisvermögen.
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Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Würtemberg, Beschluss vom 20. November 1998 -
10 S 2673/98 -, Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV) 1999, 224.
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Gleiches gilt dann, wenn in einem Geschäftsbetrieb, bei dem ein Geschäftsfahrzeug
mehreren Betriebsangehörigen zur Verfügung steht, keine notwendigen
organisatorischen Vorkehrungen dafür getroffen worden sind, dass festgestellt werden
kann, welche Person zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Geschäftsfahrzeug
benutzt hat.
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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom
31. März 1995 - 25 A 2798/93 -, und Beschluss vom 27. Februar 2001 - 8 A 3198/00 -;
zur Frage der Ermittlungspflichten der Behörde in solchen Fällen:
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. November 1998 - 10 S
2673/98 -, Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV) 1999, 224; Oberverwaltungsgericht
des Saarlandes, Beschluss vom 14. April 2000 - 9 V 5/00 -, zitiert nach JURIS.
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Vorliegend ist die Nichteinhaltung der Zwei-Wochen-Frist aus beiden genannten
Gründen unbeachtlich, da zur Identifizierung ein Geschwindigkeitsmessfoto vorlag, und
die Klägerin selbst vorgetragen hat, dass sie im Dezember 2003 für Fahrten im "lokalen
Bereich", wozu nach ihrem eigenen Verständnis auch "Fahrten in die Region" - also
außerhalb des Stadtgebiet E. bis nach A. rechnen - keine Vorkehrungen zur
Feststellung der Fahrzeugnutzung im geschäftlichen Betrieb getroffen hatte. Selbst
wenn man diesen von der Klägerin zu vertretenden Organisationsmangel außer Acht
ließe, dürften schon die angegebene Uhrzeit (22.15 Uhr), zu der der Verkehrverstoß
begangen wurde, und der Tatort den Kreis der als Fahrer des Geschäftsfahrzeugs in
Betracht kommenden Personen erheblich einschränken und zusammen mit dem
Lichtbild die hausinternen Ermittlungen erleichtern. Schließlich ist aus dem eigenen
Vortrag der Klägerin nicht nachvollziehbar, weshalb sich hausintern bis zum 10. März
2004 der Fahrer nicht feststellen ließ, aber mit Schreiben vom 7. April 2004 - also fast
ein Monat nach Verjährung der Ordnungswidrigkeit - das Ergebnis der hausinternen
Ermittlungen der Klägerin zur Bekanntgabe des Herrn T. als Fahrer führte.
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Ein Ermittlungsdefizit muss sich der Landrat des Kreises F. auch schon deshalb nicht
vorhalten lassen, weil er sich mit Schreiben vom 4. Februar 2004 im Wege der Amtshilfe
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an das Verkehrsamt der Stadt Düren wandte, um den Fahrer des Fahrzeugs mit dem
amtlichen Kennzeichen E. -N. 00 bei dem in Rede stehenden Verkehrsverstoß zu
ermitteln. Diese Ermittlungen bei der Klägerin waren nach dem in den
Verwaltungsvorgängen des Beklagten enthaltenen Schreiben der Stadt E. vom 2. März
2004 erfolglos, da bezüglich der Angaben in dieser Sache auf die bereits
bevollmächtigten Prozessbevollmächtigten der Klägerin verwiesen wurde.
Mangels entsprechender Anknüpfungspunkte waren weitergehende Ermittlungen als
die vorgenommene Halterbefragung nicht angezeigt, zumal Anhaltspunkte, die auf
einen konkreten anderen Täter hätten hindeuten können, nicht ersichtlich waren.
Insbesondere muss die Ermittlungsbehörde nicht wahllos zeitraubende, kaum Aussicht
auf Erfolg bietende Nachforschungen betreiben. Dies gilt besonders dann, wenn der
Fahrzeughalter keinerlei den Kreis der möglichen Fahrzeugführer eingrenzende
Angaben macht bzw. machen kann. Ein Ermittlungsdefizit ist dementsprechend nach
Einschätzung des Gerichts nicht gegeben.
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Sind nach alledem die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 a Abs. 1 Satz 1
StVZO gegeben, so erweist sich die Anordnung der Fahrtenbuchauflage auch im
Übrigen als rechtmäßig. Die Auferlegung eines Fahrtenbuches für die Dauer von zwölf
Monaten nach dem vorliegend vorgetragenen einmaligen Verkehrsverstoß begegnet
namentlich unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten keinen Bedenken.
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Angesichts der Schwere der vorliegenden Zuwiderhandlung, die nach Nr. 4.3 der
Anlage 13 zur im August 1998 in Kraft getretenen Fahrerlaubnisverordnung mit vier
Punkten belegt wird - daneben wird zusätzlich ein Bußgeld in Höhe von 300 EUR
innerhalb bzw. in Höhe von 275 EUR außerhalb geschlossener Ortschaften sowie
entsprechend ein drei- bzw. zweimonatiges Fahrverbot verhängt -, ist bereits nach
einem erstmaligen Verstoß eine Fahrtenbuchauflage erforderlich und angemessen,
ohne dass es einer konkreten Verkehrsgefährdung bedurft hätte.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. März 1995 - 25 B 98/95 -, Neue Juristische
Wochenschrift (NJW) 1995, 2242, Urteile vom 31. März 1995 - 25 A 2798/93 - sowie
vom 23. Februar 1996 - 25 A 4716/95 -; BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 11 C 12.94 -,
NJW 1995, 2866; zur neueren Rechtslage: OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober
1999 - 8 B 1399/99 -, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 9. September 1999 - 3 B
94.99 -; OVG NRW, Urteil vom 29. April 1999 - 8 A 699/97 -.
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Bei der Schwere des Verkehrsverstoßes - Überschreitung der zugelassenen
Höchstgeschwindigkeit auf der Bundesstraße 56 im Kreuzungsbereich der L.-straße 28
in A. -G. von 70 km/h um bereinigt 59 km/h - unterliegt auch die auferlegte Dauer zur
Führung des Fahrtenbuches von 12 Monaten unter Berücksichtigung des Grundsatzes
der Verhältnismäßigkeit keinen Bedenken. Im Übrigen hat sich, da die
Ordnungsverfügung vom 11. Mai 2004 am 1. Juli 2004 noch nicht bestandskräftig war,
die Befristung der Fahrtenbuchauflage durch den Klammerzusatz auf Seite 1 des
Bescheides vom 11. Mai 2004 von zwölf auf sechs Monate reduziert. Zwar steht der
Inhalt dieses Klammerzusatzes im Widerspruch zu der im Tenor verordneten Dauer der
Fahrtenbuchauflage von 12 Monaten. Dabei ist ohne rechtiche Bedeutung, dass der
Klammerzusatz nicht unmittelbar an diesen Tenor sondern den zusätzlich in diesem
Bescheid bestimmten Zeitraum vom 1.Juli 2004 bis 30. Juni 2005 anknüpft,
währenddessen das Fahrtenbuch zu führen ist. Für den Fall einer fehlenden
Bestandskraft der angefochtenen Ordnungsverfügung am 1. Juli 2004 sollte anstelle
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dieser konkret benannten Befristung (nur) noch ein Zeitraum von sechs Monaten gelten,
beginnend mit dem 1. des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Bestandskraft
dieser Verfügung eintritt. Diese sich widersprechenden Angaben zur Dauer der
Fahrtenbuchauflage in Tenorierung und Begründung, die auch im
Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 11. August 2004 nicht
klargestellt wurden, lassen sich aus Sicht eines verständigen Bürgers nur so verstehen,
dass bei Fehlen der Bestandskraft der Ordnungsverfügung am 1. Juli 2004- automatisch
- eine Verkürzung der Fahrtenbuchauflage auf sechs Monate eintritt. Diese Reduzierung
ist unter Berücksichtigung des groben Verkehrsverstoßes zwar weder nachvollziehbar
noch in irgendeiner Weise begründet; andererseits ist die Klägerin hierdurch weder in
ihren Rechten verletzt noch in sonstiger Weise beschwert. Schließlich ist - wie im
Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 11. August 2004 zutreffend
ausgeführt - das Führen des Fahrtenbuches auch keine schwerwiegende Belastung,
sondern geht über eine gewisse, mit geringem Zeitaufwand verbundene Belästigung
nicht hinaus.
Die in der angefochtenen Ordnungsverfügung geregelte Erstreckung der
Fahrtenbuchauflage auf ein Ersatz- oder Nachfolgefahrzeug findet in § 31 a Abs. 1 Satz
2 StVZO eine ausreichende Rechtsgrundlage. Diese Anordnung ist auch nicht
gegenstandslos. Ein solches Nachfolgefahrzeug wurde nämlich von der Klägerin -
entgegen dem Vortrag in der mündlichen Verhandlung - angeschafft. Dies hat sie
mittlerweile selbst eingeräumt.
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Die weiterhin in der Ordnungsverfügung enthaltenen Bestimmungen, die Inhalt, Vorlage
und Aufbewahrung des Fahrtenbuches betreffen, rechtfertigen sich aus § 31 a Abs. 2
und 3 StVZO.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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