Urteil des VG Aachen vom 19.09.2003

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Verwaltungsgericht Aachen, 7 K 1566/02
Datum:
19.09.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 1566/02
Tenor:
Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 15. Februar 2002 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juli 2002 wird hinsichtlich
des Beitrages für 1999 (Abrechnung) insgesamt und des Beitrages für
2002 (vorläufige Veranlagung) hinsichtlich eines 19,50 EUR
übersteigenden Betrages aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig
vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden,
wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
1
Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Kammerbeiträgen (Grundbeitrag).
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Die Klägerin, eine Steuerberatungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, ist in das
Handelsregister, Abteilung B, des Amtsgerichts B. unter der Nr. HRB XXXX
eingetragen.
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Mit Beitragsbescheid der Beklagten vom 15. Februar 2002 erfolgte eine Abrechnung für
das Jahr 1999 sowie eine vorläufige Veranlagung für das Jahr 2002. Für das Jahr 1999
wurde ein Grundbeitrag von 194,29 EUR (= 380,00 DM) und für 2002 ein Grundbeitrag
von 195,00 EUR festgesetzt. Eine Umlage wurde für beide Jahre nicht erhoben, weil der
Gewerbeertrag 1999 als maßgebliche Bemessungsgrundlage mit 0,- EUR angesetzt
worden ist.
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Hiergegen legte die Klägerin am 15. März 2002 Widerspruch ein. Dieser wurde von der
Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 2002 zurückgewiesen.
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Am 5. August 2002, einem Montag, hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung
trägt sie im Wesentlichen vor, dass es sich bei ihr um eine Steuerberatungsgesellschaft
handele, die aufgrund ihrer Tätigkeit Zwangsmitglied der Steuerberaterkammer L. sei.
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Ausschließlich wegen ihrer Rechtsform gelte sie als Gewerbetreibende und sei damit
Zwangsmitglied auch der Beklagten. Die Klage richte sich aber nicht gegen die
Zwangsmitgliedschaft, sondern alleine gegen die Höhe der Beiträge. Anders als etwa
bei gemischt-gewerblichen Betrieben, die sowohl Pflichtmitglied einer Handwerks- als
auch einer Industrie- und Handelskammer seien, habe die Beklagte nichts
unternommen, um mit der Steuerberaterkammer eine Regelung zur Vermeidung der
Doppelerhebung von Beiträgen zu treffen. Dies stelle ein Verstoß gegen den
Gleichheitsgrundsatz dar. Die Beitragserhebung verstoße auch gegen das
Äquivalenzprinzip, weil die Beklagte grundsätzlich keinerlei Dienstleistungen für
Steuerberatungsgesellschaften erbringe. Schließlich werde durch die zum 1. Januar
1999 in Kraft getretene Neuregelung des § 3 Abs. 4 Satz 3 i. V. m. Abs. 2 IHKG den
Angehörigen von Steuerberaterkammern ein Sonderstatus bei der Beitragsveranlagung
eingeräumt. Danach sei nur 1/10 der dort genannten Bemessungsgrundlage bei der
Veranlagung zu Grunde zu legen. Diese Privilegierung von Freiberuflern mit doppelter
Kammerzugehörigkeit gelte sowohl für die Umlage als auch für den Grundbeitrag.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
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den Beitragsbescheid der Beklagten vom 15. Februar 2002 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 3. Juli 2002 hinsichtlich des Beitrages für 1999
(Abrechnung) insgesamt und des Beitrages für 2002 (vorläufige Veranlagung)
hinsichtlich eines 19,50 EUR übersteigenden Betrages aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Mit der Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und
Handelskammern zum 1. Januar 1999 habe der Gesetzgeber erstmals eine
Sonderregelung für Freiberufler geschaffen. Diese finde auch auf die Klägerin
Anwendung. Der Hinweis auf Sonderregelungen bezüglich gemischter
Handwerksbetriebe führe nicht weiter, da es sich um keine Ermessensentscheidung
handele, sondern um eine gesetzgeberische Maßnahme. Auch bei Mischbetrieben im
Handwerk finde stets eine ungeschmälerte Veranlagung zum Grundbeitrag statt. Nach §
3 Abs. 4 Satz 3 IKHG sei für die Veranlagung nur 1/10 der maßgeblichen
Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Diese Regelung gelte jedoch lediglich für die
Umlage und nicht für den Grundbeitrag. Dies hänge damit zusammen, dass
Anknüpfungspunkt für diesen im Falle von Vollkaufleuten die Eintragung im
Handelsregister sei. Diese Voraussetzung liege im Falle der Klägerin zweifelsohne vor.
Die Klägerin verkenne im Übrigen die Eigenschaft des Kammerbeitrages als
"Verbandslast". Aufgabe der Kammer sei nicht die Erbringung konkreter,
quantifizierbarer Gegenleistungen nach Art eines Servicebetriebes, sondern es seien
dies die im Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und
Handelskammern und in Spezialgesetzen normierten gesetzlichen Aufträge.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge sowie der Gerichts- und Verwaltungsakten im Verfahren 7 K
1475/99 des Verwaltungsgerichts Aachen verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage, über die die Kammer mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche
Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), ist
zulässig und begründet.
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Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 15. Februar 2002 und deren
Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 2002 sind - soweit angefochten - rechtswidrig und
verletzen die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Die Heranziehung der Klägerin zu einem Grundbeitrag für das Rechnungsjahr 1999 und
zu einer Vorauszahlung auf den Grundbeitrag für das Jahr 2002 kann nicht auf §§ 1, 3
und 6 der Beitragsordnung der Beklagten vom 8. Dezember 1998 in Verbindung mit den
Haushaltssatzungen der Beklagten für die Jahre 1999 und 2002 gestützt werden, weil
jedenfalls die Ziff. III. 2. dieser Haushaltssatzungen gegen höherrangiges Recht
verstößt.
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Zwar kann nach § 3 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts
der Industrie- und Handelskammern in der hier maßgeblichen, seit dem 1. Januar 1999
geltenden Fassung des Änderungsgesetzes vom 23. Juli 1998 (BGBl. I S. 1887, 3158) -
IHKG - der Grundbeitrag gestaffelt werden; dabei sollen insbesondere Art, Umfang und
Leistungskraft des Gewerbebetriebes berücksichtigt werden. Bei der Ausgestaltung der
Staffelung hat die Industrie- und Handelskammer grundsätzlich ein weites Ermessen. Im
Rahmen dieses Ermessens darf im gewissen Umfange typisierend und pauschalierend
vorgegangen werden, wobei allerdings das Äquivalenzprinzip und der Gleichheitssatz
zu beachten sind.
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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom
14. Februar 2000 - 4 A 93/99 -, GewArch 2000, 255 = NVwZ-RR 2000, 424; Beschluss
vom 5. Februar 1999 - 4 A 1168/96 -, GewArch 1999, 205 = NWVBl 1999, 260.
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Jedoch sieht § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG seit dem 1. Januar 1999 eine Privilegierung von
Angehörigen Freier Berufe und damit auch eine Einschränkung des
Ermessensspielraums der Industrie- und Handelskammer für diese Gruppe vor. Danach
findet der Satz 2 des § 3 Abs. 4 IHKG auch für Kammerzugehörige, die oder deren
sämtliche Gesellschafter einer oder mehreren anderen Kammern anderer Freier Berufe
oder der Landwirtschaft angehören, Anwendung mit der Maßgabe, dass statt eines
Viertels ein Zehntel der dort genannten Bemessungsgrundlagen bei der Veranlagung
zugrunde gelegt wird. Satz 2 wiederum besagt, dass Kammerzugehörige, die Inhaber
einer Apotheke sind, mit einem Viertel ihres Gewerbeertrages oder, falls für das
Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihres nach dem
Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelten Gewinns aus
Gewerbebetrieb zum Grundbeitrag und zur Umlage veranlagt werden. Der ursprüngliche
Gesetzentwurf - der für Angehörige Freier Berufe noch dieselbe Regelung wie für
Apotheker vorsah - begründet diese Privilegierung wie folgt: "Diese Regelung bedeutet
eine spezifische Ausgestaltung des Prinzips der Beitragsbelastung nach der
Leistungskraft für diejenigen Unternehmen, die aufgrund ihrer besonderen Konstellation
Angehörige verschiedener Kammersysteme sind. Die Regelung betrifft insbesondere
Angehörige Freier Berufe, die neben ihrer insoweit pflichtgemäßen
Kammerzugehörigkeit durch zusätzliche gewerbliche Tätigkeit, etwa im Rahmen einer
GmbH auch Pflichtmitglied einer Industrie- und Handelskammer werden. ..."
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Vgl. Deutscher Bundestag - 13. Wahlperiode, Drucksache 13/9378, S. 5 (zu Artikel 1
Nr.6).
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Der Bundestagsausschuss für Wirtschaft hat dann die nunmehr geltende Fassung der
Sätze 2 und 3 vorgeschlagen und dies wie folgt begründet: "... soll in Anlehnung an die
jetzige "Apothekenregelung" bei allen Kammerzugehörigen, die gleichzeitig einer oder
mehrerer Kammern Freier Berufe oder der Landwirtschaftskammer angehören an den
Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz bzw. den Gewinn aus Gewerbebetrieb
angeknüpft werden. Der bei anderen Freiberuflern als Apothekern heranzuziehenden
Teil des Gewerbeertrags/Gewinns aus Gewerbebetrieb kann deutlich geringer sein als
ein Viertel. Apotheken haben im Vergleich zu anderen Freien Berufen heute praktisch
einen erheblich höheren Anteil von Einkünften gewerblicher Art (Verkauf fertiger
Produkte). Zum Beispiel bei einer Steuerberater- oder Wirtschaftsprüfer-GmbH
überwiegt demgegenüber in der Regel die freiberufliche Tätigkeit deutlich. Eine
Veranlagung auf der Basis von einem Zehntel des Gewerbeertrags bzw. Gewinns aus
Gewerbebetrieb würde diesen Unterschied berücksichtigen und gleichzeitig der
Doppelbelastung der Freiberufler aufgrund der gewählten Rechtsform Rechnung tragen.
§ 3 Abs. 4 Satz 2 soll auch für den Fall gelten, dass Freiberufler ihren Beruf in der
Rechtsform einer GmbH oder einer anderen juristischen Person ausüben, die ihrerseits
IHK-zugehörig ist, während der Freiberufler selbst der jeweiligen Berufskammer
angehört."
21
Vgl. Deutscher Bundestag - 13. Wahlperiode, Drucksache 13/9975, S. 8 f.
22
Aus dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Regelung und der Begründung des
Gesetzgebers folgt, dass die Industrie- und Handelskammer bei einer Staffelung des
Grundbeitrages nach der Leistungskraft in vollem Umfang die Regelung des § 3 Abs. 4
Satz 3 IHKG umzusetzen hat. Bei dieser Regelung handelt sich nach dem Willen des
Gesetzgebers um "eine spezifische Ausgestaltung des Prinzips der Beitragsbelastung
nach der Leistungskraft" und damit um eine gesetzliche Ausprägung des
Äquivalenzprinzips. Dafür, dass diese Regelung - wie die Beklagte wohl meint - nur für
Umlagen gilt, lässt sich der Begründung des Gesetzgebers nichts entnehmen.
Hiergegen spricht bereits der klare Wortlaut des in Bezug genommenen Satz 2.
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Gemessen daran verstoßen die Regelungen in Ziff. III. 2. der Haushaltssatzungen der
Beklagten für die Jahre 1999 und 2002 zu Lasten der Klägerin gegen das
Äquivalenzprinzip.
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Für das Rechnungsjahr 1999 sieht die Haushaltssatzung der Beklagten unter anderem
Folgendes vor: II. Von den nicht in das Handelsregister eingetragenen
Kammerzugehörigen, deren Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb,
10.000,-- DM nicht übersteigt, wird ein Beitrag nicht erhoben. III. Als Grundbeiträge sind
zu erheben von 1. Kammerzugehörigen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind
und deren Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise
eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, a. mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise
Gewinn aus Gewerbebetrieb von über 10.000,-- DM bis 30.000,-- DM 90,-- DM b. mit
einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, von über 30.000,-- DM
bis 48.000,-- DM 165,-- DM b. mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus
Gewerbebetrieb, von über 48.000,-- DM 380,-- DM 2. Kammerzugehörigen, die im
Handelsregister eingetragen sind oder deren Gewerbebetrieb einen in kaufmännischer
Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert 380,-- DM 3. Kammerzugehörigen, die
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im Handelsregister eingetragen sind oder deren Gewerbebetrieb einen in
kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, die 500 oder mehr
Beschäftigte haben und eines der zwei nachfolgenden Kriterien erfüllen: a.
Bilanzsumme von mehr als 42 Mio. DM b. Umsatzerlöse von mehr als 84 Mio. DM
beträgt der Grundbeitrag 5.000,-- DM
Abgesehen von den Beträgen und kleineren redaktionellen Änderungen entspricht die
Staffelungsregelung in der Haushaltssatzung 2002 der Regelung in der
Haushaltssatzung 1999. Der Grundbeitrag beträgt nach Ziff. III. 2. der Haushaltssatzung
für 2002 195,00 EUR.
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Die Rechtsprechung hat zwar für die bis zum 31. Dezember 1998 geltende Rechtslage
Staffelungsregelungen, welche mit der von der Beklagten in Ziff. III der
Haushaltssatzungen 1999 und 2002 festgelegten Staffelung vergleichbar sind, als
ermessensfehlerfrei gebilligt.
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Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. März 2000 - 1 C 15/99 -, juris; OVG
NRW, Urteil vom 14. Februar 2000 und Beschluss vom 5. Februar 1999, jeweils a. a. O.;
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juni 1998 - 14 S 38/98 -,
GewArch 1999, 66.
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Diese Staffelungsregelung setzt jedoch nicht die seit dem 1. Januar 1999 geltende
Privilegierung von Angehörigen Freier Berufe durch § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG um und
verstößt damit gegen das Äquivalenzprinzip, wie es in der vorgenannten gesetzlichen
Regelung seinen Ausdruck gefunden hat.
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Ziff. III. 2. der Haushaltssatzung 1999 bzw. 2002 sieht nämlich nach ihrem eindeutigen
Wortlaut auch für Freiberufler im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG einen einheitlichen,
nicht nach der Bemessungsgrundlage des § 3 Abs. 4 Satz 3 und 2 IHKG zu ermittelnden
Grundbeitrag vor. Danach ist auch die Klägerin, eine Steuerberatungsgesellschaft mit
beschränkter Haftung, die nach § 74 des Steuerberatungsgesetzes Mitglied der
Steuerberaterkammer L. ist und die damit unstreitig die Voraussetzungen des § 3 Abs. 4
Satz 3 IHKG erfüllt, von der Beklagten wegen ihrer Eintragung im Handelsregister und
unabhängig von der in § 3 Abs. 4 Satz 3 und 2 IHKG (vgl. auch § 4 Abs. 2 der
Beitragsordnung der Beklagten) genannten (individuellen) Bemessungsgrundlage - die
unstreitig mit 0,- DM/Euro anzusetzen ist - zu einem (festen) Grundbeitrag in Höhe von
380,- DM bzw. 195,- EUR veranlagt worden.
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Auch die im Handelsregister eingetragenen Freiberufler sind im Falle des § 3 Abs. 4
Satz 3 IHKG aber alleine nach der individuellen Leistungskraft, also nach einem Zehntel
des Gewerbeertrags bzw. des Gewinns aus Gewerbebetrieb zu veranlagen. Zwar dürfte
der Rückschluss von einer Handelsregistereintragung auf eine höhere Leistungskraft
grundsätzlich nicht zu beanstanden sein sein. Da § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG aber nicht
differenziert zwischen solchen Freiberuflern, die ihren Beruf in der Rechtsform einer
GmbH oder einer anderen juristischen Person ausüben und die deshalb im
Handelsregister einzutragen sind, und jenen Freiberuflern, die die Voraussetzungen der
Ziff. II. und III. 1. der Haushaltssatzungen der Beklagten für 1999 bzw. 2002 erfüllen, der
Gesetzgeber vielmehr erkennbar von einer Gleichbehandlung dieser beiden Gruppen
von Freiberuflern ausgeht
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- vgl. Deutscher Bundestag - 13. Wahlperiode, Drucksache 13/9975, S. 9 -,
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ist das Merkmal der Handelsregistereintragung jedenfalls bei den Kammerzugehörigen
im Sinne von § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG kein zulässiger Gradmesser für die Leistungskraft.
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Damit verletzen die Haushaltssatzungen der Beklagten für 1999 und 2002 im Falle der
Klägerin das durch die Regelung des § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG konkretisierte
Äquivalenzprinzip. Ob dies zur Unwirksamkeit einzelner Regelungen der
Haushaltssatzung führt, oder ob die Regelungen in Ziffer II. und III. 1. der
Haushaltssatzungen auf die Klägerin analog anzuwenden sind
34
- vgl. Frentzel/Jäkel, Kommentar zum IHKG, 6. Aufl. 1999, Rn. 98 f. zu § 3 IHKG -,
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kann letztlich dahingestellt werden, weil der maßgebliche Gewerbeertrag in 1999
unstreitig mit 0,- DM anzusetzen ist und die Klägerin daher auch im Falle einer analogen
Anwendung nach Ziffer II. nicht zum Grundbeitrag zu veranlagen wäre.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz
1 der Zivilprozessordnung.
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