Urteil des VG Aachen vom 05.04.2005
VG Aachen: ausschluss, interessenabwägung, glaubhaftmachung, besuch, eltern, zeugnis, stadt, erlass, schüler, datum
Verwaltungsgericht Aachen, 9 L 152/05
Datum:
05.04.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 L 152/05
Tenor:
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der sinngemäße Antrag der Antragsteller,
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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihre Tochter
N. vorläufig in die laufende Jahrgangsstufe 8 der Städtischen Realschule der Stadt T.
aufzunehmen,
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hat keinen Erfolg.
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Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß den §§ 123
Abs. 1 und 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO sind nicht erfüllt.
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Der als Grundlage für einen Anordnungsanspruch in Betracht kommende § 26 Abs. 1,
Abs. 3 Nr. 1 des Schulverwaltungsgesetzes in Verbindung mit § 6 der Allgemeinen
Schulordnung (ASchO) ist nicht erfüllt. Gemäß § 6 Abs. 1 ASchO werden Schülerinnen
und Schüler, die die Schule wechseln, in die Schulstufe, die Schulform und die Klasse
oder Jahrgangsstufe aufgenommen, die ihrem bisherigen Bildungsgang und ihrem
Zeugnis entsprechen. Nach § 6 Abs. 2 ASchO gilt im Übrigen § 5 des Gesetzes
entsprechend. Nach dessen Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz entscheidet der Schulleiter über
die Aufnahme eines Schülers in die Schule innerhalb des vom Schulträger für die
Aufnahme festgelegten allgemeinen Rahmens.
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Die Voraussetzungen für einen Schulwechsel nach Beginn des Schuljahres sind bei der
im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung nicht
(hinreichend) glaubhaft gemacht worden. In entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1
ASchO verlangt der Schulwechsel in Fällen der vorliegenden Art das Vorliegen
wichtiger Gründe. Derartiges ist beispielsweise bei einer Erkrankung anzunehmen.
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Vgl. Beschluss der Kammer vom 27. Mai 2004, - 9 L 434/04 -, m. w. N.
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Das Vorliegen eines wichtigen Grundes bemisst sich im Wege einer Abwägung der
Interessen der Eltern sowie des Kindes an einem Schulwechsel sowie der
Schulverwaltung an einem Ausschluss vermeidbarer Störungen des Schulbetriebs.
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Vgl. Beschluss der Kammer vom 27. Mai 2004, a. a. O., m. w. N.
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Die gebotene Interessenabwägung fällt hier nicht zugunsten der Antragsteller aus.
Wenngleich sie unter Bezug auf das Attest des Herrn Dr. med. S. , H. , vom 04. März
2005 eine Erkrankung ihrer Tochter N. glaubhaft gemacht haben, so fehlt es an einer
Darlegung und Glaubhaftmachung, dass diese auf dem Besuch der bisherigen Schule
beruht (Ursachenzusammenhang). Hierzu verhält sich das Attest nicht. Im Gegensatz zu
anderen, der Kammer bekannten Verfahren ist für die Schülerin N. - soweit ersichtlich -
bisher auch kein derartiger Ursachenzusammenhang bescheinigt worden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1
ZPO.
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG in der
Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004, BGBl. I, 718. Das
Gericht hält mit Blick auf den summarischen Charakter des vorliegenden Verfahrens die
Hälfte des so genannten Auffangstreitwerts für ausreichend und angemessen.
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