Urteil des VG Aachen vom 06.03.2008

VG Aachen: hund, öffentliche sicherheit, gefahr, aufschiebende wirkung, behörde, androhung, vollstreckung, vwvg, zwangsgeld, verfügung

Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 1352/07
Datum:
06.03.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 1352/07
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
für R e c h t erkannt:
1
Die Klage wird abgewiesen.
2
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags abwenden,
wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d :
5
Der Kläger ist Halter des Schäferhundes "Wolf".
6
Ausweislich einer Strafanzeige vom 8. Dezember 2004 sei der Hund des Klägers auf
den Anzeigeerstatter zugelaufen und habe ihn angesprungen.
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In einem Schreiben des Beklagten an den Kläger vom 20. April 2006 heißt es, der
Beklagte sei in den vergangenen Tagen wiederholt von Mitbürgern angesprochen
worden, die sich über einen frei laufenden, gefährlichen Schäferhund beschwerten.
Dabei seien wiederholt der Kläger und sein Schäferhund namentlich genannt worden.
Offenbar lasse der Kläger den Hund ohne Leine umherlaufen und habe den Hund auch
ansonsten nur schwer unter Kontrolle. Ein Anrufer habe angegeben, dass der Hund des
Klägers seinen Hund gebissen habe.
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In einer Ordnungswidrigkeitenanzeige vom 2. April 2007 wird ausgeführt, der
unangeleinte Hund des Klägers sei auf den Hund des Anzeigeerstatters zugelaufen.
Der Schäferhund habe den Anzeigeerstatter in den rechten Unterarm, in die rechte Hüfte
und in den linken Oberarm gebissen. Der Kläger habe sich nicht um den
Anzeigeerstatter gekümmert.
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Mit Ordnungsverfügung vom 7. Mai 2007 forderte der Beklagte den Kläger unter
Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, seinen Hund ab sofort nur noch angeleint
und mit Maulkorb versehen auszuführen. Die Anordnung sei so lange zu befolgen, bis
das amtstierärztliche Gutachten über die Gefährlichkeit des Hundes des Klägers
vorliege. Sollte der Kläger dieser Aufforderung nicht nachkommen, drohte der Beklagte
ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,- EUR an. Zur Begründung führte der Beklagte
aus, aufgrund mehrerer Beschwerden über die Hundehaltung des Klägers und des
Beißvorfalles vom 2. April 2007 sei davon auszugehen, dass der Hund des Klägers als
gefährlicher Hund im Sinne des Landeshundegesetzes einzustufen sei. Bis zur
endgültigen Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes durch die zuständige Behörde
seien deshalb solche sichernden Maßnahmen zu ergreifen, dass von dem Hund des
Klägers keine weitere Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe.
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Ausweislich des Schreibens eines Rechtsanwaltes an den Kläger vom 10. Oktober
2007 sei es am 6. Oktober 2007 zu einem Vorfall gekommen, bei dem der Schäferhund
des Klägers einen anderen Hund gebissen und ihm erhebliche Wunden zugefügt habe.
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Mit Schreiben vom 24. Oktober 2007 teilte der Landrat des Kreises E. als
Veterinärbehörde dem Beklagten mit, dass der Hund des Klägers am 18. September
2007 am Verhaltenstest teilgenommen habe. Im Rahmen dieses Tests sei der Hund
begutachtet und als gefährlich eingestuft worden.
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Mit Ordnungsverfügung vom 6. November 2007 stufte der Beklagte den Hund "Wolf"
aufgrund des Verhaltenstests vom 18. September 2007 als gefährlich ein. Dies habe zur
Folge, dass der Kläger seinen Hund nur halten dürfe, wenn er eine von der örtlich
zuständigen Ordnungsbehörde erteilte Erlaubnis habe. Zur Beantragung der Erlaubnis
werde der Kläger gebeten, beim Beklagten vorzusprechen. Die Ordnungsverfügung vom
7. Mai 2007 bleibe bis zur Erteilung einer Haltungserlaubnis bestehen.
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Der Kläger hat am 5. Dezember 2007 Klage erhoben.
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Zur Begründung trägt er vor, "Wolf" sei kein gefährlicher Hund. Dies ergebe sich auch
aus dem Prüfungsprotokoll der Veterinärbehörde vom 18. September 2007. Bei dem
Vorfall im April 2007 habe es sich um eine unglückliche Situation gehandelt. Er sei
durch eine abwegige Verhaltensweise des Geschädigten verursacht worden.
Entsprechendes gelte für den angeblichen Beißvorfall vom 6. Oktober 2007.
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Im Erörterungstermin vom 30. Januar 2008 hat der Vertreter des Beklagten das in der
Ordnungsverfügung vom 7. Mai 2007 angedrohte Zwangsgeld auf 500,- EUR reduziert.
16
Der Kläger beantragt sinngemäß,
17
die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 6. November 2007 in der Gestalt, die sie im
Erörterungstermin vom 30. Januar 2008 erhalten hat, aufzuheben.
18
Der Beklagte beantragt,
19
die Klage abzuweisen.
20
Er verteidigt die angefochtene Ordnungsverfügung.
21
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der von dem Beklagten und dem Landrat des Kreises E. vorgelegten
Verwaltungsvorgänge (jeweils 1 Heft) Bezug genommen.
22
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung.
24
Die Klage ist zulässig.
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Sie ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO auch insoweit statthaft, als
sie sich gegen die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 6. November 2007 in der
Gestalt, die sie im Erörterungstermin vom 30. Januar 2008 erhalten hat, auch insofern
richtet, als diese die Geltungsdauer der Ordnungsverfügung vom 7. Mai 2007 bis zur
Erteilung einer Haltungserlaubnis verlängert. Denn auch in diesem Regelungsteil
handelt es sich bei der Ordnungsverfügung vom 6. November 2007 um einen
Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen und nicht um eine bloße sog. wiederholende Verfügung ohne
eigenständigen Regelungsgehalt.
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Vgl. dazu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Auflage 2005, § 35 Rn. 55.
27
Die Klage ist jedoch unbegründet.
28
Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 6. November 2007 in der Gestalt, die sie im
Erörterungstermin vom 30. Januar 2008 erhalten hat, ist rechtmäßig und verletzt den
Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Ermächtigungsgrundlage für die Feststellung, dass der Schäferhund "Wolf" im Einzelfall
als gefährlich einzustufen ist, ist § 12 Abs. 1 des Hundegesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW -) vom 18. Dezember 2002
(Gesetz- und Verordnungsblatt NRW S. 656) in Verbindung mit § 3 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1
Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 5, Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW.
30
Gemäß § 12 Abs. 1 LHundG NRW kann die zuständige Behörde die notwendigen
Anordnungen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche
Sicherheit, insbesondere Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes, abzuwehren. §
3 Abs. 1 LHundG NRW sieht vor, dass gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes
Hunde sind, deren Gefährlichkeit nach § 3 Abs. 2 LHundG NRW vermutet wird oder
nach § 3 Abs. 3 LHundG NRW im Einzelfall festgestellt worden ist. Im Einzelfall
gefährliche Hunde nach § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW sind u. a. Hunde, die einen
Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer
strafbaren Handlung geschah (Nr. 3), Hunde, die einen Menschen in Gefahr drohender
Weise angesprungen haben (Nr. 4) oder Hunde, die einen anderen Hund durch Biss
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verletzt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein (Nr. 5). Die Feststellung der
Gefährlichkeit nach § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW erfolgt gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2
LHundG NRW durch die zuständige Behörde nach Begutachtung durch den amtlichen
Tierarzt.
Die Feststellung des Beklagten, dass der Schäferhund "Wolf" im Einzelfall als
gefährlicher Hund einzustufen ist, ist gerechtfertigt, weil es sich bei dem Tier um einen
nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 5 LHundG NRW im Einzelfall gefährlichen
Hund handelt.
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Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LHundG NRW sind erfüllt, weil "Wolf"
einen Menschen gebissen hat, ohne dass dies zur Verteidigung anlässlich einer
strafbaren Handlung geschehen wäre.
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Dies ergibt sich aus der Ordnungswidrigkeitenanzeige vom 2. April 2007. Darin heißt es,
der Schäferhund des Klägers sei auf den Geschädigten zugekommen und habe diesen
in den rechten Unterarm, in die rechte Hüfte und in den linken Oberarm gebissen.
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Dass der Geschädigte einen Hundbiss erlitt, hat der Kläger in der Klageschrift
eingeräumt. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 16. Januar 2008 auf ein
Fehlverhalten des Geschädigten verweist, der bei dem Vorfall im April 2007 panisch
reagiert habe, ändert dies an der vorstehenden Einschätzung nichts. Denn der frei
umherlaufende Hund hat auch für ein etwaiges "Fehlverhalten" anderer Personen oder
Hunde einzustehen, welches dazu führt, dass er zubeißt.
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Vgl. insoweit auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 15. März
2005 - 24 BV 04.2755 -, juris Rn. 34 und Beschluss vom 29. März 2006 - 24 CS 06.600,
24 C 06.601 -, juris Rn. 21; Verwaltungsgericht (VG) Aachen, Urteil vom 3. März 2008 - 6
K 1496/07 -, S. 8 des amtlichen Umdrucks; VG Arnsberg, Beschluss vom 3. September
2003 - 3 L 1358/03 -, juris Rn. 10.
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Darüber hinaus sind auch die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 5
LHundG NRW erfüllt.
37
"Wolf" hat zum einen einen Menschen in Gefahr drohender Weise angesprungen. Dies
ist der im Verwaltungsvorgang des Beklagten abgelegten Strafanzeige vom 8.
Dezember 2004 zu entnehmen. In dieser schildert der Anzeigeerstatter anschau-lich,
wie der Hund des Klägers nicht angeleint von dessen Hof auf ihn zugelaufen sei und ihn
angesprungen habe.
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Zum anderen hat "Wolf" einen anderen Hund durch Biss verletzt, ohne selbst
angegriffen worden zu sein. Dies entnimmt das Gericht dem Anwaltsschreiben an den
Kläger vom 10. Oktober 2007 hinsichtlich eines Beißvorfalls vom 6. Oktober 2007 und
dem Schreiben des Beklagten an den Kläger vom 20. April 2006, in dem der Beklagte
von einem ihm angezeigten weiteren Beißvorfall spricht. An der Glaubhaftigkeit dieser
Angaben zu zweifeln sieht das Gericht mit Blick auf das augenscheinlich auch
anderwärts aggressive Verhalten von "Wolf" und der - auch im Erörterungstermin
bekundeten - mangelnden Bereitschaft des Klägers, auf den Hund in sichernder Weise
einzuwirken, keinen Anlass.
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Die Feststellung der Gefährlichkeit von "Wolf" durch den Beklagten erfolgte im Einklang
40
mit § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW nach dessen Begutachtung durch den beamteten
Tierarzt.
Auch dieser kommt aufgrund des Verhaltenstests vom 18. September 2007 zu dem
Ergebnis, dass "Wolf" als gefährlich einzustufen sei. Auf die Nachvollziehbarkeit dieser
Stellungnahme, die der Kläger in Zweifel zieht, muss nicht näher eingegangen werden,
weil der Beklagte an die Einschätzung des beamteten Tierarztes nicht gebunden ist,
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vgl. dazu VG Arnsberg, Beschluss vom 3. September 2003 - 3 L 1358/03 -, juris Rn. 11,
42
und sich die Gefährlichkeit von "Wolf" unabhängig vom Ergebnis des Verhaltenstests
vom 18. September 2007 aus den aufgeführten Vorfällen ergibt.
43
Dass die Feststellung der Gefährlichkeit im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO
ermessensfehlerhaft sein könnte, ist nicht ersichtlich.
44
Vgl. auch insoweit VG Arnsberg, Beschluss vom 3. September 2003 - 3 L 1358/03 -,
juris Rn. 12.
45
Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 6. November 2007 ist in der Gestalt, die sie
im Erörterungstermin vom 30. Januar 2008 erhalten hat, auch insoweit rechtmäßig und
verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, als sie die Geltungsdauer der
Ordnungsverfügung vom 7. Mai 2007 bis zur Erteilung einer Haltungserlaubnis
verlängert.
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Der fortgeschriebene Leinen- und Maulkorbzwang zur Abwehr von Verstößen gegen
das Landeshundegesetz lässt sich gleichfalls auf § 12 Abs. 1 LHundG NRW stützen.
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Die Fortschreibung des Leinen- und Maulkorbzwangs ist schon deswegen zu Recht
erfolgt, weil "Wolf" - wie dargelegt - gemäß § 3 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW ein
im Einzelfall gefährlicher Hund ist und die zuständige Behörde bereits unter diesem
Gesichtspunkt zur Vermeidung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die durch das
unangeleinte Ausführen eines gefährlichen Hundes ohne Maulkorb auftreten kann, und
zur Durchsetzung der für gefährliche Hunde Platz greifenden Pflichten des § 5 Abs. 2
Satz 1 und Satz 3 LHundG NRW - wie hier - Sicherungsmaßnahmen anordnen kann.
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Vgl. dazu VG Oldenburg, Beschluss vom 17. Oktober 2005 - 2 B 3417/05 -, juris Rn. 30.
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Zudem besteht weiterhin die Gefahr, dass es beim Ausführen von "Wolf" - wie bereits in
der Vergangenheit geschehen - zu Verstößen gegen § 2 Abs. 1 LHundG NRW kommt.
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Nach dieser Bestimmung sind Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen,
dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren
ausgeht.
51
Die Verpflichtung nach § 2 Abs. 1 LHundG NRW und die Befugnis der zuständigen
Behörde, im Falle von Verstößen einzuschreiten, gelten nicht nur im Hinblick auf
gefährliche Hunde im Sinne des § 3 LHundG NRW. Das Landeshundegesetz zielt
umfassend auf die Abwehr von Gefahren, die durch Hunde jeder Art und den
unsachgemäßen Umgang von Menschen mit Hunden entstehen können, wie sich auch
aus dem in § 1 LHundG NRW formulierten Zweck des Gesetzes ergibt.
52
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Beschluss
vom 14. Februar 2005 - 5 B 2488/05 -, juris; VG Aachen, Urteile vom 2. Mai 2007 - 6 K
1485/06 -, juris Rn. 29 und vom 3. März 2008 - 6 K 1496/07 -, S. 7 des amtlichen
Umdrucks.
53
Im Anschluss an das oben Gesagte besteht angesichts der aufgetretenen Beißvorfälle
auch in Zukunft die Gefahr, dass es zu Verstößen gegen § 2 Abs. 1 LHundG NRW
kommt, sollte "Wolf" ohne Leine und Maulkorb ausgeführt werden.
54
Die Verlängerung des Leinen- und Maulkorbzwanges bis zur Erteilung einer
Haltungserlaubnis leidet nicht an einem Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1
VwGO. Zwar hat der Beklagte insoweit offenbar kein (Entschließungs-)Ermessen
ausgeübt. Dies war in der vorliegenden Fallgestaltung jedoch entbehrlich, weil mit Blick
auf die Gefährlichkeit von "Wolf" eine Ermessensreduzierung auf Null dahingehend
gegeben ist, bereits vor einer Antragstellung nach § 4 LHundG NRW
Sicherungsmaßnahmen zu treffen, die - wie hier - geeignet, erforderlich und
angemessen sind, um den Eintritt der von einem gefährlichen Hund wie "Wolf"
ausgehenden, vorstehend beschriebenen Gefahr zu verhindern.
55
Vgl. insoweit VG Oldenburg, Beschluss vom 17. Oktober 2005 - 2 B 3417/05 -, juris Rn.
30.
56
Schließlich ist auch die Androhung eines (reduzierten) Zwangsgeldes in Höhe von 500,-
EUR für den Fall eines Verstoßes gegen den Leinen- und Maulkorbzwang rechtmäßig
und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
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Ermächtigungsgrundlage für die Androhung des Zwangsgeldes ist § 63 des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW).
58
Die allgemeine Vollstreckungsvoraussetzung des § 55 Abs. 1 VwVG NRW eines
vollstreckbaren Grundverwaltungsaktes liegt vor. Der Beklagte hat die
Ordnungsverfügung vom 7. Mai 2007 gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO mit der
Anordnung der sofortigen Vollziehung versehen, so dass ein Rechtsmittel gegen diese
Ordnungsverfügung keine aufschiebende Wirkung hatte. Auch diesen Regelungsgehalt
nimmt die Verlängerung der Geltungsdauer der Ordnungsverfügung vom 7. Mai 2007 mit
Verfügung vom 6. November 2007 in sich auf.
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Die Zwangsgeldandrohung ist im Sinne von § 37 Abs. 1 VwVfG NRW, § 63 Abs. 3 Satz
1, Abs. 5 VwVG NRW inhaltlich hinreichend bestimmt.
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Die Androhung eines einheitlichen Zwangsgeldes im Hinblick auf eine Mehrzahl
unterschiedlicher Handlungspflichten ist nicht hinreichend bestimmt, wenn nicht
erkennbar ist, für den Verstoß gegen welche Handlungspflicht ein Zwangsgeld in
welcher Höhe angedroht ist. Eine Androhung zur Durchsetzung mehrerer
Verpflichtungen muss erkennen lassen, ob sie sich auf Verstöße gegen jede einzelne
Verpflichtung bezieht oder nur auf Verstöße gegen alle Verpflichtungen zugleich. Sie
muss also sozusagen "pflichtenscharf" ausgestaltet werden.
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Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH B.- W.), Urteil vom 17. August
1995 - 5 S 71/95 -, juris und Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht-
62
Rechtsprechungsreport (NVwZ- RR) 1996, 612 ff.; Hessischer Verwaltungsgerichtshof
(HessVGH), Urteil vom 21. Oktober 1993 - 4 UE 1286/89 - juris; sowie BVerwG,
Gerichtsbescheid vom 26. Juni 1997 - 1 A 10.95 -, NVwZ 1998, 393 ff.; VG Aachen,
Urteil vom 9. Mai 2006 - 6 K 506/06 -, juris.
Erfolgt die Androhung eines einheitlichen Zwangsgeldes für den Fall der Nichterfüllung
an sich selbstständiger Handlungspflichten, unterliegt dies jedoch unter dem
Gesichtspunkt der Bestimmtheit keinen Bedenken, wenn zwischen den
Handlungspflichten ein enger Sachzusammenhang besteht und sich die einzelnen
Handlungspflichten solchermaßen als eine Einheit darstellen.
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Vgl. VG Aachen, Urteil vom 13. April 2007 - 6 K 609/06 -, S. 8 des amtlichen Umdrucks.
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Das ist hier der Fall, weil zwischen dem angeordneten Leinen- und Maulkorbzwang ein
enger Sachzusammenhang besteht.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die vorläufige
Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711
der Zivilprozessordnung.
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