Urteil des VG Aachen vom 13.03.2003

VG Aachen: recht auf akteneinsicht, verwaltungsverfahren, rechtsschutz, jugendamt, glaubhaftmachung, gerichtsbarkeit, erlass, zivilprozessordnung, verheirateter, eltern

Verwaltungsgericht Aachen, 2 L 168/03
Datum:
13.03.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 L 168/03
Tenor:
1. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten
nicht erhoben werden.
Gründe:
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1. Der Prozesskostenhilfeantrag ist abzulehnen, weil die beabsichtigte
Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht
bietet, § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 114 der
Zivilprozessordnung (ZPO).
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2. Der sinngemäß gestellte Antrag,
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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu
verpflichten, dem Antragsteller über seinen Prozessbevollmächtigten Akteneinsicht in
die Jugendamtsakte Az. 51.2-1 Vg des Antragsgegners zu gewähren,
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hat keinen Erfolg.
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Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur
Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass ihm ein Anspruch auf die geltend
gemachte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten einer
gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für ihn mit schlechthin
unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund), vgl. § 123 Abs. 1 und 3
VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO.
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Sollte der Antragsteller die begehrte Akteneinsicht im Rahmen eines Verfahrens um das
Umgangsrecht mit seiner Tochter begehren, was in Anbetracht des Schriftsatzes vom 7.
März 2003 nicht nahe zu liegen scheint, so dürfte der Antrag bereits unzulässig sein. Für
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Verfahren um das Umgangsrecht mit Kindern nicht miteinander verheirateter Eltern ist
der Rechtsweg zu der ordentlichen Gerichtsbarkeit, hier dem Familiengericht, gemäß §§
13 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG), 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) eröffnet.
Vgl. zu der Möglichkeit der Akteneinsicht in Jugendamtsakten im familienrechtlichen
Verfahren: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15. Juni 1989 - 5 B 63.89 -, Juris
Dokument Nr. WBRE 310165303.
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Soweit der Antragsteller allgemein eine Akteneinsicht in die beim Jugendamt geführte
Akte über sein Kind begehrt, sind weder Anordnungsanspruch noch Anordnungsgrund
glaubhaft gemacht.
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Dem Anordnungsanspruch steht § 44 a VwGO entgegen. Nach dieser Vorschrift können
Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen, hierzu zählt auch die im
vorliegenden Fall begehrte Akteneinsicht, nur gleichzeitig mit den gegen die
Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht,
wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen
Nichtbeteiligten ergehen.
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Dass ein behördliche Verfahrenshandlung des Antragsgegners vollstreckt werden oder
aber gegen den Antragsteller als Nichtbeteiligten ergehen könnte, hat dieser auch nach
Hinweis auf die Vorschrift des § 44 a VwGO weder vorgetragen noch glaubhaft
gemacht. Es fehlt bereits jeglicher Hinweis auf ein Verwaltungsverfahren des
Antragsgegners im Sinne von § 8 des Sozialgesetzbuches, Zehntes Buch (SGB X), das
für das Recht auf Akteneinsicht nach § 25 SGB X Voraussetzung ist.
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Vgl. hierzu: VG Düsseldorf, Urteil vom 3. März 1986 - 19 K 5605.83 -.
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Ungeachtet dessen fehlt auch die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes. Der
Antragsteller hat weder dargelegt noch eidesstattlich versichert, dass er bei Abwarten
eines Hauptsacheverfahrens einen hinreichenden effektiven Rechtsschutz nicht mehr
zu erlangen vermag.
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Vgl. zur Anwendbarkeit von § 44 a VwGO im (sozialgerichtlichen) Eilverfahren:
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. Oktober 1990 - 1 BvR 1028/90 -, Neue
Juristische Wochenschrift (NJW) 1991, 415.
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Dementsprechend war der Antrag mit der Kostenfolge der §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2
VwGO abzulehnen.
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