Urteil des VG Aachen vom 17.10.2008

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Verwaltungsgericht Aachen, 7 K 1088/07
Datum:
17.10.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 1088/07
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig
vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor
Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
leistet.
T a t b e s t a n d :
1
Die Klägerin ist Eigentümerin des in K. gelegenen Grundstücks G 1. Dieses Grundstück
hat die Klägerin, ebenso wie benachbarte Parzellen, an die Firma D. A. GmbH
vermietet, deren Geschäftsführer deren Ehemann ist. Gegenstand des Unternehmens ist
die Fertigung und Montage von Hydraulik- und Pneumatikzylindern sowie von
Zusatzgeräten.
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2006/2007 ließ die Klägerin für das eingangs erwähnte Grundstück eine Leichtbauhalle
mit einer Grundfläche von 81,02 m x 16,49 m und einer Firsthöhe von 5,72 m errichten.
Eine Baugenehmigung hierfür beantragte sie zunächst nicht. Eine
Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten wurde von der Klägerin ebenfalls nicht
beantragt.
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Mit Schreiben vom 17. August 2007 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass er
am gleichen Tag bei einer Ortsbesichtigung festgestellt habe, dass diese eine
Leichtbauhalle ohne die erforderliche Baugenehmigung errichtet habe und forderte sie
auf, Unterlagen zur Prüfung der Genehmigungsfähigkeit vorzulegen. Der Antrag auf
Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Lagerhalle für Rohware sowie
Fertigware (Stahlteile nicht brennbar) ging beim Beklagten am 21. August 2007 ein, und
dieser erteilte die begehrte Bauerlaubnis unter dem 24. September 2007. Mit einem
Gebührenbescheid gleichen Datums forderte der Beklagte die Klägerin für die Erteilung
der Bauerlaubnis zur Zahlung von Verwaltungsgebühren in Höhe von 9.145,50 EUR
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auf. Er legte eine Rohbausumme von 234.500,00 EUR zugrunde und setzte die Gebühr
aufgrund der Tarifstelle (TS) 2.8.1 a) des Allgemeinen Gebührentarifes (AGT) zur
Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW) wegen der Prüfung von
Bauvorlagen einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen für ohne
Baugenehmigungen oder Vorlage an die Gemeinde (§ 67 Abs. 2 BauO NRW)
ausgeführte baulichen Anlagen, wenn diese nachträglich genehmigt oder (ohne
Genehmigung) belassen werden, auf den dreifachen Betrag der ansonsten gemäß TS
2.4.1.3 AGT anfallenden Gebühr von 3.048,50 EUR fest.
Die Klägerin hat am 20. Oktober 2007 Klage erhoben. Sie trägt im Wesentlichen vor:
Eine Verdreifachung des Gebührensatzes sei nicht gerechtfertigt. Wegen Platzmangels
ihrer Mieterin habe sie zunächst auf einer Nachbarparzelle eine Leichtbauhalle als so
genannten Fliegenden Bau errichten lassen. Wegen zusätzlichen Platzbedarfs habe
sich die Notwendigkeit der Errichtung einer weiteren Leichtbauhalle ergeben. Diese
habe zunächst ebenfalls als Fliegender Bau errichtet werden sollen. Eine
entsprechende Statik sei gefertigt worden. Ein Bodengutachter habe ihr geraten, ein
armiertes Fundament bis auf die tragfähige Bodenschicht einzubringen. Angesichts
dessen habe sie sich entschieden, einen Statiker hinzuziehen, der die Fundamente so
auslegen sollte, dass die Halle später auch als dauerhaftes Bauwerk errichtet werden
konnte. Sie habe sich die Option offenhalten wollen, die Halle später als dauerhaftes
Bauwerk zu nutzen. Die für sie tätigen Architekten hätten auf entsprechende Nachfrage
beim Beklagten, ob eine Umwandlung des fliegenden Baus in eine dauerhaftes
Vorhaben möglich sei, die Antwort erhalten, dass dann eine Baugenehmigung beantragt
werden müsse. Während der Errichtung der Leichtbauhalle habe sich herausgestellt,
dass die Mieterin die Halle für einen längeren Zeitraum benötige. Deshalb sei eine
temporäre Genehmigung als Fliegender Bau nicht mehr sinnvoll gewesen. Angesichts
dessen habe sie im Juni 2007 das Architekturbüro beauftragt, eine Baugenehmigung für
eine feste Halle auf den Fundamenten für die zweite Leichtbauhalle zu beantragen.
Wegen der zunächst beabsichtigten Errichtung eines fliegenden Baus sei die Erhebung
einer dreifachen Gebühr nicht gerechtfertigt. Auch sei die Baugenehmigung erteilt
worden, als die Halle noch nicht fertiggestellt gewesen sei, so dass zu keiner Zeit ein
baurechtswidriger Zustand bestanden hätte. Ebenso wenig sei für die Genehmigung der
Halle ein erhöhter Prüfaufwand entstanden, der Voraussetzung für eine erhöhte Gebühr
sei.
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Die Klägerin beantragt,
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den Gebührenbescheid des Beklagten vom 24. September 2007 aufzuheben, soweit mit
diesem Bescheid eine über den Betrag von 2.715,33 EUR hinausgehende Gebühr
angefordert wird.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er ist dem Vorbringen der Klägerin entgegengetreten.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage wird abgewiesen; denn sie ist unbegründet.
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Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 24. September 2007 ist rechtmäßig und
verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die von der Kläger geschuldete Gebühr sind §§ 1 Abs. 1, 2, 13 Abs.
1 Nr. 1 GebG NRW in Verbindung mit § 1 AVwGebO in der Fassung der 9.
Änderungsverordnung vom 29. März 2007, GV. NRW. S. 142, sowie der TS 2.8.1.1 a)
AGT zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung.
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Gemäß der vorgenannten Tarifstelle fällt hinsichtlich der Prüfung von Bauvorlagen
einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen für ohne Baugenehmigung
oder -vorlage an die Gemeinde (§ 67 Abs. 2 BauO NRW) ausgeführte bauliche Anlagen
oder Änderungen, wenn diese nachträglich genehmigt oder (ohne Genehmigung)
belassen werden, das Dreifache der Gebühr unter anderem nach der TS 2.4.1 AGT an.
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Die Voraussetzungen für die erhöhte Gebührenerhebung sind erfüllt. Dass die im
Auftrag der Klägerin errichtete Leichtbauhalle eine bauliche Anlage im Sinne der TS
2.8.1.1 AGT ist, unterliegt keinem vernünftigen Zweifel. Die Errichtung dieser baulichen
Anlage bedurfte einer Genehmigung gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, da sie nicht
von dem Katalog der genehmigungsfreien Vorhaben des § 65 BauO NRW erfasst wird.
Wie sich in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, war bei der Ortsbesichtigung
durch Mitarbeiter des Beklagten am 17. August 2007, das heißt vor Stellung des
Bauantrages am 21. August 2007 und dessen Erteilung durch Bescheid vom 24.
September 2007, die Halle mit einer aus Faserbeton bestehenden Bodenplatte mit
Seitenwänden und Dach vorhanden, sodass es unerheblich ist, ob der Innenausbau in
diesem Zeitpunkt bereits endgültig fertiggestellt war und in ihr lediglich, wie der
Ehemann der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, Materialien für
den weiteren Ausbau lagerten.
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Mit Erfolg kann die Klägerin sich nicht darauf berufen, ein die Erhebung einer dreifachen
Gebühr rechtfertigendes rechtswidriges Verhalten könne ihr nicht vorgehalten werden,
da sie zunächst die Errichtung der Halle als genehmigungsfreien Fliegenden Bau
beabsichtigt habe, für den lediglich eine Ausführungsgenehmigung und bei
Inbetriebnahme eine Gebrauchsabnahme erforderlich seien. Gleiches gilt für den
Vortrag der Klägerin, während der Errichtung der Halle habe sie sich umentschlossen
und die Antragsunterlagen seien bereits fertiggestellt gewesen, bevor sie aufgefordert
worden sei, eine Baugenehmigung zu beantragen. Die Errichtung der in Rede
stehenden Leichtbauhalle stellte von Anfang an ein genehmigungspflichtiges Vorhaben
nach §§ 63 ff. BauO NRW dar und nicht das bloße Aufstellen eines
baugenehmigungsfreien Fliegenden Baus. Gemäß der in § 79 Abs. 1 BauO NRW
enthaltenen gesetzlichen Definition sind Fliegende Bauten bauliche Anlagen, die
geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt
zu werden. Nach Abs. 2 Satz 1 bedürfen Fliegende Bauten, bevor sie erstmals
aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung. Nach
Abs. 7 dürfen derartige Bauten nur in Gebrauch genommen werden, wenn ihre
Aufstellung der Bauaufsichtsbehörde des Aufstellungsortes unter Vorlage des mit der
Ausführungsgenehmigung erteilten Prüfbuches angezeigt worden ist bzw. zuvor eine
Gebrauchsabnahme stattgefunden hat.
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Zunächst war die von der Klägerin errichtete Leichtbauhalle von Anfang an nicht
geeignet, an verschiedenen Orten aufgestellt und zerlegt zu werden. Zu dieser Eignung
gehören das Fehlen einer festen, auf Dauer gedachten Beziehung der Anlage zu einem
Grundstück und einer das vorausgesetzte häufige Auf- und Abbauen ermöglichende
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Konstruktion.
Vgl. Hahn in Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen, § 79 Rn. 3, 30. EL April 2000.
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Dem Fehlen des vorgenannten Tatbestandsmerkmales widerspricht, dass die
ausweislich in den Verwaltungsvorgängen enthaltene und angeblich bereits am 22.
November 2006 gezeichnete und am 8. Januar 2007 unterzeichnete Prüfstatik eine aus
Faserbeton bestehende Betonplatte mit eingegossenen und mit dem Stahlrahmen
verschweißte Anker ausweist. Die von Anfang so geplante Bodenplatte ist vielmehr
Beleg für eine feste, auf Dauer gedachte Beziehung der Anlage zu dem Baugrundstück.
Gleiches gilt hinsichtlich des für die Halle errichteten Streifenfundamentes. Diese
Bauelemente sind nicht geeignet, an verschiedenen Orten aufgestellt und zerlegt zu
werden, sondern müssen bei einem Abbau zerstört werden.
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Darüber hinaus muss die Anlage, um als Fliegender Bau qualifiziert werden zu können,
nicht nur geeignet, sondern auch bestimmt sein, an verschiedenen Orten wiederholt
aufgestellt und zerlegt zu werden. Diese Bestimmung obliegt demjenigen, der die
bauliche Anlage in der vorausgesetzten Weise verwenden will und dies auch nach
außen erkennbar bekundet hat, was regelmäßig durch Stellung des Antrages auf
Erteilung der Ausführungsgenehmigung und nachfolgend der Anzeige nach § 79 Abs. 7
BauO NRW geschieht. Lässt sich nicht schon der Natur der Anlage entnehmen, dass sie
für wiederholtes Aufstellen an verschiedenen Orten bestimmt ist, wie bei baulichen
Anlagen der Schausteller, muss sie der zuständigen Behörde gegenüber dokumentiert
werden und wird als Gegenstand des jeweiligen Antrags auch Inhalt der
Ausführungsgenehmigung bzw. der Gebrauchsabnahme. Die Bestimmung muss auf
wiederholtes Aufstellen und Zerlegen gerichtet sein, wofür der Vorbehalt, eine bauliche
Anlage in einem ungewissen Zeitpunkt einmal zu demontieren und wieder aufzubauen,
nicht genügt.
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Vgl. Hahn in Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Rn. 4, a. a. O., mit weiteren Nachweisen.
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Eine Ausführungsgenehmigung für die Errichtung der Leichtbauhalle als Fliegenden
Bau hat die Klägerin noch nicht einmal bei der dafür nach § 30 Ziffer 3) BauPrüfVO
zuständigen Stadt L. beantragt, sondern sie ließ die in Rede stehende Halle mit einer
Betonbodenplatte, Seitenwänden und Dach (zunächst) ohne jegliche Genehmigung
errichten. Des Weiteren hat in der mündlichen Verhandlung der Ehemann der Klägerin
auf Fragen zur Bestimmung der Halle, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden,
nichts Substantiiertes vorgetragen.
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Auch ansonsten ist die im Verhältnis zur regulären Genehmigungsgebühr nach TS
2.4.1.3 AGT auf das Dreifache erhöhte Gebühr der TS 2.8.1.1 a) AGT rechtlich nicht zu
beanstanden. Sie widerspricht insbesondere nicht dem in § 3 GebG NRW zum
Ausdruck gekommenen Äquivalenzprinzip, dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1
GG) und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
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Vgl. zu der früher insoweit maßgeblichen TS 2.5.3.1 AGT: BVerwG, Beschluss vom 21.
September 2001 - 9 B 51.01 - und vorangehend: OVG NRW, Urteil vom 19. April 2001 -
9 A 411/99 -, jeweils juris, mit weiteren Nachweisen.
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Zum einen soll mit dem dreifachen Gebührensatz eine begrenzte Verhaltenssteuerung
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angestrebt werden. Bei der Gebühr, die für die nachträgliche Genehmigung eines
"Schwarzbaus" erhoben wird, liegt es auf der Hand, dass mit der Erhöhung des
Gebührensatzes nicht zuletzt auch rechtswidrigem Verhalten entgegengewirkt werden
soll, dass in der ungenehmigten Errichtung einer - genehmigungsbedürftigen -
baulichen Anlage zu sehen ist.
Vgl. BVerwG, a. a. O.; OVG Saarland, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 2 Q 52/05 -, juris,
mit weiterem Nachweis.
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Ferner "genießt" der Schwarzbauer im Vergleich zum gesetzestreu Handelnden, der die
mit einem Baugenehmigungsverfahren zwangsläufig verbundene Verzögerung des
Beginns der Errichtung bzw. Änderung eines Bauwerks hinnimmt, den Vorteil des
früheren Baubeginns (häufig einhergehend mit finanziellen Vorteilen) und damit unter
anderem der früheren Nutzbarkeit der baulichen Anlage. Die Dreifachgebühr dient damit
zugleich im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG zur Vermeidung einer ungerechtfertigten
Besserstellung des Schwarzbauers. Schließlich wird mit der Erhebung der erhöhten
Gebühr gemäß der TS 2.8.1.1 a) AGT dem Umstand Rechnung getragen, dass bei der
Prüfung der Genehmigungsfähigkeit einer bereits errichteten baulichen Anlage im
Regelfall ein deutlich erhöhter Verwaltungsaufwand bei der Durchführung der einzelnen
Amtshandlungen anfällt.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2001 - 9 A 411/99 -, a. a. O.
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Zum einen ist zu überprüfen, ob nicht besondere Maßnahmen zur Gefahrenabwehr
geboten sind. Des Weiteren sind in diesem Zusammenhang auch die Erschwernisse
hervorzuheben, die für Bauaufsichtsbehörden bei einer nachträglichen
Genehmigungserteilung typischerweise auftreten. So muss mit der Prüfung, ob die
eingereichten Unterlagen ein genehmigungsfähiges Vorhaben beschreiben, zusätzlich
eine Prüfung einhergehen, ob die bereits errichtete Anlage mit den eingereichten
Genehmigungsunterlagen übereinstimmt.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. September 2001 - 9 B 51.01 - und OVG NRW, Urteil
vom 19. April 2001 - 9 A 411/99 -, jeweils a. a. O., und OVG NRW, Beschluss vom 19.
Dezember 1997 - 9 A 292/97 -, juris, mit weiteren Nachweisen.
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Auch ansonsten ist der angefochtene Gebührenbescheid der Höhe nach nicht zu
beanstanden. Der Beklagte hat zur Ermittlung der Gebührenhöhe zutreffend die Tabelle
der Rohbauwerte je m³ umbauten Raumes (Brutto-Rauminhalt) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Juli 2007 (MBl. NRW. Nr. 22 vom 14.08.2007 S. 510)
zugrunde gelegt, da der Bauantrag bei ihm am 21. August 2007 einging. Gemäß Ziffer
22 Buchstabe a) beträgt der Rohbauwert für Hallenbauten wie Fabrik-, Werkstatt- und
Lagerhallen, einfache Sport- und Tennishallen, ohne oder mit geringen Einbauten bis
3.000 m³ umbauten Raum bei der Bauart "leicht" 37,00 EUR/m³ und gemäß Buchstabe
b) für den 3.000 m³ übersteigenden Raum bei der Bauart "leicht" 28,00 EUR/m³, sodass
sich gemäß TS 2.1.2 AGT bei einem umbauten Raum von insgesamt 7.394,87 m³ ein
auf volle 500,00 EUR aufgerundeter Rohbauwert von 234.500,00 EUR ergibt, gemäß
TS 2.4.1.3 AGT die einfache Gebühr 3.048,50 EUR und die dreifache Gebühr nach TS
2.8.1.1 a) AGT 9.145,50 EUR beträgt.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO in
Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
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