Urteil des VG Aachen vom 14.01.2004

VG Aachen (serbien und montenegro, bundesrepublik deutschland, bundesrepublik jugoslawien, europäische union, politische verfolgung, bundesamt, vertrag von nizza, achtung des familienlebens, aufnahme einer erwerbstätigkeit, serbien)

Verwaltungsgericht Aachen, 9 L 2382/03.A
Datum:
14.01.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 L 2382/03.A
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem
Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe:
1
Der sinngemäße Antrag,
2
die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 9 K 2780/03.A erhobenen
Klage gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge vom 18. November 2003 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,
3
ist unbegründet.
4
Gemäß den §§ 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 36 Abs. 4 Satz 1
des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) setzt die Anordnung der aufschiebenden
Wirkung der Klage voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des
ablehnenden Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge (Bundesamt) bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche
Gründe dafür sprechen, dass die vom Bundesamt getroffene Entscheidung einer
rechtlichen Prüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhält.
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Vgl. zu Art. 16 a Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) Bundesverfassungsgericht (BVerfG),
Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht
(NVwZ) 1996, 678.
6
Dies ist weder hinsichtlich der Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich
unbegründet noch bezüglich der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs.
1 des Ausländergesetzes (AuslG) offensichtlich nicht vorliegen, der Fall. Des Weiteren
wird die Abschiebungsandrohung einer rechtlichen Prüfung im Hauptsacheverfahren
wahrscheinlich ebenso standhalten wie die Feststellung, dass
Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen.
7
Zunächst liegen die Voraussetzungen für eine Anerkennung der Antragstellerin als
8
Asylberechtigte - dies schon allein wegen der ausweislich ihrer Angaben bei ihrer
Anhörung durch das Bundesamt am 10. November 2003 erfolgten Einreise auf dem
Landweg aus Frankreich, also einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften,
(vgl. § 26 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AsylVfG) - sowie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1
AuslG offensichtlich nicht vor. Dabei gilt für die Anforderungen an die Bejahung einer
politischen Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG in Bezug auf
Verfolgungshandlung, geschütztes Rechtsgut und politischen Charakter der Verfolgung
dasselbe wie bei Art. 16 a Abs. 1 GG. Auch die Unterscheidung der
Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe gilt entsprechend.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -,
Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1992, 843, vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. -,
NVwZ 1994, 500, und vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, DVBl. 1994, 531.
9
Die Beurteilung eines Asylantrages als "offensichtlich" unbegründet ist gerechtfertigt,
wenn bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen
Prüfung im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts an der Richtigkeit
der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und
sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die
Abweisung des Asylantrages geradezu aufdrängt.
10
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1990 - 2 BvR 643/90 -, NVwZ 1991, 258; vgl.
auch BVerfG, Beschluss vom 20. September 2001 - 2 BvR 1392/00 -, Informationsbrief
Ausländerrecht (InfAuslR) 2002, 146 ff. (zu § 30 Abs. 2 AsylVfG).
11
Das ist hier der Fall. Eine politische Verfolgung der Antragstellerin, die dem Volk der
Roma angehört, in Serbien und Montenegro ist nicht feststellbar.
12
Nach der Rechtsprechung der Kammer,
13
vgl. z. B. die Urteile vom 16. Juni 2003 - 9 K 3433/02.A - sowie vom 26. Mai 2003 - 9 K
462/02.A -,
14
fand in der Bundesrepublik Jugoslawien und findet in Serbien und Montenegro vor dem
Hintergrund der aktuellen Erkenntnislage,
15
vgl. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in
der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) vom 28. Juli 2003 (im
Folgenden: Lagebericht), sowie Auskünfte vom 22. Januar 2002 an das
Verwaltungsgericht (VG) Freiburg und vom 13. November 2001 an das VG Frankfurt am
Main,
16
eine (wie auch immer geartete) politische Verfolgung von Volkszugehörigen der Roma
nicht statt. Dies gilt auch nach Ende des so genannten Kosovo-Krieges.
17
Zwar stehen Roma beispielsweise wegen ihrer unzureichenden Schulbildung noch
immer am Rand des gesellschaftlichen und politischen Lebens. Indessen gibt es nach
wie vor keine Schlechterstellung dieser Volkszugehörigen durch das Gesetz,
wenngleich gewisse Benachteiligungen durch die Behörden - parallel zu den in der
Gesellschaft bestehenden Vorurteilen - noch zu verzeichnen sind.
18
Vgl. dazu amnesty international, Auskunft vom 24. September 1999 an das VG
Magdeburg.
19
Darüber hinaus hat die Antragstellerin bei einer Rückkehr nach Serbien und
Montenegro Übergriffe durch die serbische Bevölkerungsmehrheit nicht zu befürchten.
Soweit in der jüngeren Vergangenheit vereinzelt Tätlichkeiten von Skinheads
gegenüber Roma bekannt geworden sind, hat es sich hierbei um (nicht hinnehmbare)
Einzelfälle gehandelt. In jüngster Zeit hat sich Derartiges nicht fortgesetzt. Vielmehr
zeichnen sich nach dem demokratischen Wandel verschiedene Änderungen zu
Gunsten eines Minderheitenschutzes ab. Beispielsweise wurde ein Sandzak-Moslem
zum Minderheitenminister der jugoslawischen Bundesregierung berufen, und ein Ungar
wurde stellvertretender Premierminister der serbischen Regierung.
20
Vgl. Lagebericht des AA vom 16. Oktober 2002.
21
Im Übrigen dürften sich die Bemühungen der jugoslawischen Bundesregierung, die
Lage der Roma durch eine aktive Minderheitenpolitik zu verbessern,
22
vgl. dazu AA, Auskunft vom 22. Januar 2002 an das VG Freiburg,
23
nach weiterhin aufrecht zu haltender Einschätzung als erfolgreich erweisen. So hat das
jugoslawische Parlament Ende Februar 2002 ein Gesetz zum Schutz der nationalen
Minderheiten verabschiedet. Danach sind erstmals auch die Roma als eigenständige
Volksgruppe anerkannt. Auf Bundesebene sollen ein Rat der nationalen Minderheiten
sowie eine Minderheitenstiftung für ethnische Gruppen gebildet werden. Ziel des neuen
Gesetzes ist es nach Angaben des Ministers für Minderheiten, Rasim Ljajic, durch
Integration aller Minderheiten zu stabilen zwischenethnischen, zwischenreligiösen und
politischen Verhältnissen zu gelangen. Demgemäß sollen den Minderheiten ihre
besonderen Rechte auf Sprachgebrauch, Bildung, Religion, Kultur und Information
gewährleistet werden.
24
Vgl. NZZ vom 28. Februar 2002, "Gesetz über die Minderheiten in Jugoslawien
verabschiedet"; Lagebericht des AA vom 28. Juli 2003.
25
Seit dem politischen Wechsel vom 5. Oktober 2000 sind Roma auch wirksamer
geschützt: Die Justizbehörden greifen nunmehr Klagen von Roma auf. So wurde im
Frühjahr 2001 ein Skinhead wegen eines Überfalls auf einen Roma-Jungen von einem
serbischen Gericht verurteilt, nachdem bereits 1998 die Täter, die einen Roma-Jungen
getötet hatten, in erster Instanz zu Freiheitsstrafen von zehn bzw. zwölf Jahren verurteilt
worden waren.
26
Vgl. hierzu: Gesellschaft für bedrohte Völker, Auskunft vom 10. Juli 1998 an das VG
Berlin; AA, Auskunft vom 13. November 2001 an das VG Frankfurt am Main.
27
Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen ist ergänzend auf die gefestigte
obergerichtliche Rechtsprechung zu verweisen.
28
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW),
Beschlüsse vom 11. August 2003 - 5 A 2686/03.A -, vom 31. März 2003 - 5 A 559/03.A -
und vom 4. Dezember 2002 - 5 A 4364/02.A - sowie Verwaltungsgerichtshof Baden-
Württemberg, Urteil vom 27. April 2000 - A 14 S 2559/98 -.
29
Das Vorbringen der Antragstellerin gibt keine Veranlassung zu einer abweichenden
Beurteilung. Vielmehr gab sie anlässlich ihrer Anhörung beim Bundesamt am 10.
November 2003 an, sich in Jugoslawien nicht politisch betätigt zu haben und dort auch
ansonsten keine Schwierigkeiten mit staatlichen Stellen, wie zum Beispiel Polizei oder
Behörden, gehabt zu haben. Den Asylantrag habe sie gestellt, weil sie mit dem in L.
wohnhaften Herrn S. O. , mit dem die Antragstellerin nach Roma-Ritus verheiratet und
mit dem nach ihrem Vorbringen auch eine standesamtliche Eheschließung beabsichtigt
ist, zusammen leben wolle. Für den Fall, dass sie nach Serbien und Montenegro
zurückkehren müsse, befürchtet die Antragstellerin lediglich, dort niemanden zu haben.
30
In Anbetracht dieser Begründung ihres Asylantrages durch die Antragstellerin lässt sich
seine Ablehnung als offensichtlich unbegründet im Übrigen auch auf die Regelung des
§ 30 Abs. 5 AsylVfG stützen, wonach ein beim Bundesamt gestellter Antrag auch dann
als offensichtlich unbegründet abzulehnen ist, wenn es sich nach seinem Inhalt nicht um
einen Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 AsylVfG handelt. Gemäß § 13 Abs. 1
AsylVfG liegt ein Asylantrag dann vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf
andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er im
Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor
Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm die
in § 51 Abs. 1 AuslG bezeichneten Gefahren drohen. Ein solcher Wille lässt sich dem
Vortrag der Antragstellerin gegenüber dem Bundesamt während ihrer Anhörung am 10.
November 2003 jedoch nicht entnehmen.
31
Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem im Widerspruch zu den Angaben der
Antragstellerin selbst beim Bundesamt am 10. November 2003 stehenden Vorbringen
ihres Prozessbevollmächtigten in seinem Schreiben an die Zentrale Anlaufstelle für
Asylbewerber in L. vom 4. November 2003. In diesem Schreiben, dessen Inhalt von dem
Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ausdrücklich unter den Vorbehalt von
Missverständnissen aufgrund der Verständigungsschwierigkeiten mit der Antragstellerin
gestellt wurde, ist ausgeführt, sie habe von ihren Verwandten in Rest-Jugoslawien
gehört, dass die Polizei nach ihr gesucht habe und dass die Antragstellerin von
paramilitärischen Einheiten aus ihrem Haus vertrieben worden sei, als sie noch in
Jugoslawien gewohnt habe. Den Angaben der Antragstellerin persönlich, die derartige
Vorfälle gegenüber dem Bundesamt nicht erwähnte und die zudem angab, in Frankreich
geboren zu sein und dort ihr Leben lang gelebt zu haben, kommt demgegenüber der
Vorrang zu. Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin hat das schriftsätzliche
Vorbringen vom 4. November 2003 im vorliegenden Verfahren und in dem zugehörigen
Klageverfahren auch nicht weiter aufgegriffen.
32
Es liegen unter Berücksichtigung der neuesten Erkenntnislage auch keine
Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG vor. Es spricht keine beachtliche
Wahrscheinlichkeit,
33
vgl. zu diesem Maßstab: BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1995 - 2 BvR 384/95 -,
DVBl. 1996, 196,
34
dafür, dass der Antragstellerin die konkrete Gefahr von Folter oder einer gegen die
Menschenrechtskonvention verstoßenden Behandlung droht oder dass sie konkreten
Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit aus individuellen Gründen ausgesetzt ist.
Gleiches gilt hinsichtlich konkreter Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit aus
35
individuellen Gründen in einem Grade, bei dessen Vorliegen trotz Fehlens eines
Erlasses nach § 54 AuslG die Gewährung von Abschiebungsschutz geboten ist.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, NVwZ 1996, 199, und vom 4.
Juni 1996 - 9 C 134/95 -, NVwZ-Beilage 1996, 89.
36
Insoweit ist eine landesweite Betrachtung anzustellen; es ist ausreichend, wenn nur in
einem Teil von Serbien und Montenegro keine konkrete Gefährdungssituation besteht.
37
Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. August 1996 - 9 C 172.95 -, DVBl. 1997, 182; OVG NRW,
Beschluss vom 24. September 1997 - 23 A 3400/93.A -.
38
Unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnislage ist nichts dafür ersichtlich, dass die
wirtschaftlichen Verhältnisse in Serbien und Montenegro für Rückkehrer
existenzbedrohend wären. Es liegt im Übrigen kein Anhaltspunkt dafür vor, dass die
Antragstellerin bei einer Ausreise in ihre Heimat sehenden Auges in eine konkret
lebensgefährliche Situation geraten könnte. Auch mit Blick auf die wirtschaftlichen
Schwierigkeiten Serbien und Montenegros spricht nichts dafür, dass die
Existenzgrundlage für Rückkehrer nicht gesichert wäre.
39
Vgl. AA, Lagebericht vom 28. Juli 2003, sowie AA, Auskünfte vom 22. Januar 2002 an
das VG Freiburg und vom 13. November 2001 an das VG Frankfurt am Main.
40
Diese Rechtsprechung stimmt schließlich mit der Spruchpraxis des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
41
vgl. Beschlüsse vom 11. August 2003 - 5 A 2686/03.A -, vom 31. März 2003 - 5 A
559/03.A - und vom 4. Dezember 2002 - 5 A 4364/02.A -,
42
überein, wonach Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG, sei es in direkter,
sei es in verfassungskonformer Anwendung dieser Vorschrift, für Roma aus der
Bundesrepublik Jugoslawien bzw. aus Serbien und Montenegro nicht anzunehmen
sind.
43
Etwas anderes ergibt sich nicht mit Blick auf die unter Vorlage eines Attestes des Herrn
Dr. med. B. P.wega , eines Facharztes für Neurologie und für Psychiatrie und
Psychotherapie, geltend gemachte Erkrankung (depressive Episode mit Panikstörung,
Erforderlichkeit einer ständigen Begleitperson).
44
Gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen
anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche
konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Gefahr, dass sich die
Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat verschlimmert,
weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind, vermag ein
Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG darzustellen. Ein zwingendes
Abschiebungshindernis in diesem Sinne wird durch unzureichende
Behandlungsmöglichkeiten im Heimatstaat allerdings nur dann begründet, wenn die
konkrete Gefahr einer erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung anzunehmen ist.
Erheblich ist eine Gesundheitsgefahr, wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von
besonderer Intensität zu erwarten ist. Es muss mit anderen Worten davon auszugehen
sein, dass sich die Krankheit des betreffenden Ausländers bei einer Rückkehr in seinen
45
Heimatstaat wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern wird. Konkret ist
eine derartige Gefahr, wenn diese Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr eintritt.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Oktober 1999 - 9 C 7/99 -, veröffentlicht in juris, vom 21.
September 1999 - 9 C 8/99 -, NVwZ 2000, 206, 207, vom 29. Juli 1999 - 9 C 2/99 -,
veröffentlicht in juris, vom 25. November 1997 - 9 C 58/96 -, NVwZ 1998, 524 ff., sowie
Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -; OVG NRW, Beschluss vom 20. Oktober 2000 -
18 B 1520/00 -.
46
Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Antragstellerin das Vorliegen der
Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht glaubhaft gemacht.
47
Dies folgt bereits daraus, dass sich dem vorgelegten ärztlichen Attest eine beachtliche
Wahrscheinlichkeit für die Annahme, dass die Krankheit der Antragstellerin sich bei
Nicht- oder unzureichender Behandlung alsbald nach einer Rückkehr nach Serbien und
Montenegro verschlechtern würde (geschweige denn wesentlich oder sogar
lebensbedrohlich), nicht entnehmen lässt.
48
Die Abschiebungsandrohung stützt sich zutreffend auf §§ 34, 36 Abs. 1 AsylVfG in
Verbindung mit § 50 AuslG.
49
Es bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der
Abschiebungsandrohung aufgrund des Umstandes, dass es sich bei der Antragstellerin
womöglich nicht nur um eine serbisch-montenegrinische, sondern auch um eine
französische Staatsangehörige handelt. Denn auch wenn die Antragstellerin neben ihrer
serbisch-montenegrinischen noch die französische Staatsangehörigkeit inne hätte - was
sie bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts allein durch die Vorlage eines
"Carnet de Santé" und ihrer Geburtsurkunde nicht glaubhaft machen konnte - stünde der
Besitz (auch) der französischen Staatsangehörigkeit dem Erlass der
Abschiebungsandrohung nicht entgegen.
50
Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erlässt das Bundesamt nach §§ 50 und 51 Abs. 4
AuslG die Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter
anerkannt wird und keine Aufenthaltsgenehmigung besitzt.
51
Aus dem Wortlaut des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ergibt sich, dass allein der förmliche
Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung für die Bundesrepublik Deutschland im Sinne von
§ 5 AuslG dem Erlass einer Abschiebungsandrohung entgegensteht. Der bloße
Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung, sonstige Berechtigungen zum
Aufenthalt oder die Ermöglichung des Aufenthaltes aus asylverfahrensunabhängigen
Gründen sind dabei dem förmlichen Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung nicht
gleichzuachten.
52
Vgl. Funke-Kaiser, in: Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz, Loseblatt,
Stand: September 2003, § 34 Rn. 18; Roth, in: Hailbronner, Ausländerrecht - Kommentar
- , Loseblatt, Stand: Dezember 2000, § 34 AsylfG Rn. 17; Renner, Kommentar zum
Ausländerrecht: Ausländergesetz und Asylverfahrensgesetz mit Art. 16 a GG und
materiellem Asylrecht sowie arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften, 7. Auflage 1999,
§ 34 AsylVfG Rn. 8.
53
Der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis für Angehörige eines Mitgliedstaates der
54
Europäischen Union (Aufenthaltserlaubnis-EG) genügt, weil sie ein EG-rechtliches
Aufenthaltsrecht dokumentiert.
Vgl. Renner, am angegebenen Ort (a. a. O.), § 34 AsylVfG Rn. 8.
55
Daran gemessen liegen die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG vor.
56
Die Antragstellerin ist nicht als Asylberechtigte anerkannt worden und sie besitzt keine
Aufenthaltsgenehmigung im Sinne von § 5 AuslG für die Bundesrepublik Deutschland.
Dass sie aufgrund ihrer etwaigen (auch) französischen Staatsangehörigkeit eine
Aufenthaltserlaubnis-EG besitzt, hat sie nicht vorgetragen und ergibt sich auch nicht aus
den dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgängen des Bundesamtes und der
Ausländerbehörde des Oberbürgermeisters der Stadt L. .
57
Es fehlt auch nicht deshalb an den Voraussetzungen für den Erlass einer
Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, weil die Antragstellerin vom
Erfordernis einer Aufenthaltsgenehmigung befreit und deshalb denjenigen
gleichzustellen wäre, die sich im Besitz einer förmlichen Aufenthaltsgenehmigung
befinden.
58
Vgl. dazu Renner, a. a. O., § 34 AsylVfG Rn. 8; Funke- Kaiser, a. a. O., § 34 Rn. 20.
59
Denn die Antragstellerin ist von dem Erfordernis einer Aufenthaltsgenehmigung mit
Blick auf ihre etwaige (auch) französische Staatsangehörigkeit weder nach deutschem
Ausländerrecht, das nach Maßgabe der §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 2 AuslG auch auf
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft Anwendung
findet, noch nach Europäischem Gemeinschaftsrecht und den zu dessen Umsetzung in
das nationale Recht ergangenen innerstaatlichen Vorschriften befreit.
60
Eine Befreiung der Antragstellerin von dem Erfordernis einer Aufenthaltsgenehmigung
aufgrund ihrer etwaigen (auch) französischen Staatsangehörigkeit ergibt sich zunächst
nicht aus § 3 Abs. 1 Satz 2 AuslG in Verbindung mit §§ 1 ff. der Verordnung zur
Durchführung des Ausländergesetzes (DVAuslG) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S.
2983).
61
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 AuslG sieht der Bundesminister des Innern zur Erleichterung
des Aufenthalts von Ausländern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Befreiungen vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung vor. § 1 Abs. 1
Satz 1 DVAuslG bestimmt, dass Staatsangehörige der in der Anlage I zu der DVAuslG
(so genannte Positivliste) aufgeführten Staaten, zu denen auch Frankreich zählt, für
Aufenthalte bis zu drei Monaten keiner Aufenthaltsgenehmigung bedürfen, wenn sie
einen Nationalpass, einen als Passersatz zugelassenen Kinderausweis oder einen auf
Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen zur visumsfreien Einreise berechtigenden
amtlichen Personalausweis besitzen (Nr. 1) und keine Erwerbstätigkeit aufnehmen (Nr.
2).
62
Danach ist die Antragstellerin auch im Falle des Besitzes (auch) der französischen
Staatsangehörigkeit schon deshalb nicht vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung
befreit, weil sie sich bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Abschiebungsandrohung am
18. November 2003 länger als drei Monate im Bundesgebiet aufgehalten hat. Nach
ihren eigenen Angaben gegenüber dem Bundesamt am 10. November 2003 ist sie - von
63
diesem Zeitpunkt aus gesehen - vor etwa acht Monaten aus N. in Frankreich kommend
mit einem Reisebus in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Ausweislich einer
von dem Bundesamt eingeholten Auskunft des Ausländerzentralregisters die
Antragstellerin betreffend ist ihre Ersteinreise in die Bundesrepublik Deutschland am 11.
März 2003 erfolgt. Einer Meldeauskunft der Meldebehörde des Oberbürgermeisters der
Stadt L. zufolge ist sie bereits seit dem 15. Februar 2003 unter einer L1. Anschrift
gemeldet.
Eine Befreiung der Antragstellerin von dem Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung
aufgrund ihrer womöglichen französischen Staatsangehörigkeit folgt des Weiteren nicht
aus Europäischem Gemeinschaftsrecht und den zu dessen Umsetzung in das nationale
Recht ergangenen innerstaatlichen Vorschriften.
64
Gemäß Art. 18 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
(EG) vom 25. März 1957 (BGBl. II S. 766), in der Fassung des Vertrages über die
Europäische Union (EU) vom 7. Februar 1992 (BGBl. II S. 1253/1256), zuletzt geändert
durch den Vertrag von Nizza vom 21. Februar 2001 (BGBl. 2001 II, S. 1667, 1671) hat
jeder Unionsbürger das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich
der in diesem Vertrag und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen
Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten.
65
Art. 18 Abs. 1 EG gewährleistet für jeden Unionsbürger das Aufenthaltsrecht für einen
Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft. Das Aufenthaltsrecht
wird vorbehaltlich der in den übrigen Vertragsbestimmungen sowie in den
sekundärrechtlichen Durchführungsvorschriften geregelten Beschränkungen und
Bedingungen gewährleistet, steht also unter einem Schrankenvorbehalt.
66
Vgl. Kluth, in: Callies/Ruffert, Kommentar des Vertrages über die Europäische Union
und des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft - EUV/EGV - ,
1999, Art. 18 EG Rn. 9 und Rn. 11; Hailbronner, in: Ders., a. a. O., Loseblatt, Stand: April
1998, Vorbemerkung zur Kommentierung des Aufenthaltsgesetzes/EWG Rn. 1 ff.; siehe
des Weiteren auch OVG NRW, Beschluss vom 3. November 1995 - 18 B 815/94 - ,
NVwZ-Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 1996, 708 zur Vorgängerregelung des Art. 8
a Abs. 1 des EG-Vertrages.
67
Eine der sekundärrechtlichen Beschränkungen und Bedingungen, unter denen das
allgemeine Freizügigkeitsrecht und Aufenthaltsrecht des Art. 18 Abs. 1 EG gewährt wird,
stellt die Richtlinie Nr. 90/364 des Rates der EWG über das Aufenthaltsrecht vom 28.
Juni 1990 (Amtsblatt (EG) Nr. L 180, S. 26) (im Folgenden: Richtlinie) dar. Art. 1 Abs. 1
Unterabsatz 1 dieser Richtlinie bestimmt, dass die Mitgliedstaaten den Angehörigen der
Mitgliedstaaten, denen das Aufenthaltsrecht nicht aufgrund anderer Bestimmungen des
Gemeinschaftsrechts zuerkannt ist, sowie deren Familienangehörigen unter der
Bedingung das Aufenthaltsrecht gewähren, dass sie für sich und ihre
Familienangehörigen über eine Krankenversicherung, die im Aufnahmemitgliedstaat
alle Risiken abdeckt, sowie über ausreichende Existenzmittel verfügen, durch die
sichergestellt ist, dass sie während ihres Aufenthaltes nicht die Sozialhilfe des
Aufnahmemitgliedstaates in Anspruch nehmen müssen. Art. 2 Abs. 1 Unterabsatz 1 Satz
1 der Richtlinie fährt fort, dass zum Nachweis des Aufenthaltsrechts eine
Bescheinigung, die "Aufenthaltserlaubnis für Staatsangehörige eines EWG-
Mitgliedstaates", erteilt wird, deren Gültigkeit auf fünf Jahre mit
Verlängerungsmöglichkeit begrenzt werden kann. Gemäß Art. 2 Abs. 1 Unterabsatz 2
68
der Richtlinie darf der Mitgliedstaat vom Antragsteller für die Erteilung der
Aufenthaltserlaubnis oder des Aufenthaltsdokuments nur die Vorlage eines gültigen
Personalausweises bzw. Reisepasses sowie den Nachweis verlangen, dass er die
Voraussetzungen des Art. 1 der Richtlinie erfüllt.
Der deutsche Gesetzgeber hat zur Umsetzung der Richtlinie durch Art. 34 Nr. 1 b) des
Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen
Wirtschaftsraum (EWR-Ausführungsgesetz) vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512) mit
Wirkung vom 1. Januar 1994 (Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993, BGBl. I S.
2436) § 15 a Abs. 3 Nr. 1 in das Gesetz über Einreise und Aufenthalt von
Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
(Aufenthaltsgesetz/EWG - AufenthG/EWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
31. Januar 1980 (BGBl. I S. 116) eingefügt, durch den der Bundesminister des Innern
ermächtigt wird, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einreise
und den Aufenthalt anderer als der in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG/EWG
bezeichneten Personen, also solcher, die nicht zum Zwecke der Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und die auch nicht
Familienangehörige solcher Personen sind, zu regeln, soweit es zur Ausführung der
Richtlinie erforderlich ist.
69
Vgl. insoweit Hailbronner, a. a. O., § 15 a AufenthG/EWG Rn. 3 und Rn. 5.
70
Auf dieser Grundlage hat das Bundesministerium des Innern die Verordnung über die
allgemeine Freizügigkeit von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen
Union (Freizügigkeitsverordnung/EG - FreizügV/EG) vom 17. Juli 1997 (BGBl. I S. 1810)
erlassen, die ausweislich ihres § 1 Abs. 1 nichterwerbstätigen Staatsangehörigen eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union und ihren Familienangehörigen nach Maßgabe
ihrer Bestimmungen Freizügigkeit gewährt. So sieht § 3 Abs. 1 Satz 1 FreizügV/EG vor,
dass den Personen, die nach dieser Verordnung Freizügigkeit genießen, auf Antrag die
Aufenthaltserlaubnis-EG erteilt wird. Diese ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 FreizügV/EG
innerhalb von drei Monaten nach der Einreise bei der zuständigen Behörde zu
beantragen. Weitere Vorschriften der FreizügV/EG verhalten sich über die
Ausweispflicht der in § 1 FreizügV/EG bezeichneten Personen (§ 6), über den
erforderlichen ausreichenden Krankenversicherungsschutz (§ 7) und über die
notwendigen ausreichenden Existenzmittel, über die die in § 1 Abs. 1 FreizügV/EG
erwähnten Personen für die Gewährung der Freizügigkeit verfügen müssen und die ab
dem Zeitpunkt der Einreise für die gesamte Dauer des voraussichtlichen Aufenthaltes
uneingeschränkt verfügbar sein müssen (§ 8).
71
Für die Antragstellerin ergibt sich aus alledem, dass sie auch in dem Falle, dass sie
tatsächlich (auch) französische Staatsangehörige sein sollte, nicht nach Europäischem
Gemeinschaftsrecht und nach den zu dessen Umsetzung ergangenen Vorschriften des
deutschen Ausländerrechts von dem Erfordernis einer Aufenthaltserlaubnis befreit ist,
sondern vielmehr auch dann einer Aufenthaltserlaubnis-EG bedarf, mag diese auch
allein deklaratorische Wirkung haben.
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Vgl. dazu Funke-Kaiser, in: Gemeinschaftskommentar zum Ausländergesetz, Loseblatt,
Stand: Juli 2001, § 3 Rn. 16.
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Dies gilt auch dann, wenn die Antragstellerin - wofür allerdings keine Anhaltspunkte
bestehen - im Laufe des vorliegenden Verfahrens einen französischen Pass oder einen
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französischen amtlichen Personalausweis bei den zuständigen französischen Behörden
(wieder-)beantragt oder sich einen solchen bei diesen (wieder-)beschafft hätte, was sie
nach § 6 Satz 1 FreizügV/EG und bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen der §§ 7,
8 FreizügV/EG zur Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit in die Lage versetzt hätte.
Allein eine solche Änderung der Sachlage hätte sie nicht von dem dargelegten
Erfordernis einer Aufenthaltserlaubnis-EG dispensiert und damit auf die Rechtmäßigkeit
der Abschiebungsandrohung keinen Einfluss gehabt.
Vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer
Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylVfG siehe OVG NRW, Urteil vom 25. Februar
1999 - 8 A 1166/98.A -, veröffentlicht in juris: Rechtmäßigkeitsvoraus- setzungen
müssen wegen § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG fortdauernd vorliegen.
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Schließlich - und dies ist in dem vorliegenden Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes, das auf die Aussetzung der Vollziehung der in dem Bescheid des
Bundesamtes vom 18. November 2003 enthaltenen Abschiebungsandrohung gerichtet
ist, wesentlich - hätte der Antrag selbst dann keinen Erfolg, wenn es sich bei der
Antragstellerin um eine französische Staatsangehörige handelte. Denn aus diesem
Gesichtspunkt könnte die Antragstellerin kein hier allein berücksichtigungsfähiges
zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis, sondern allenfalls ein inlands- oder eben
unionsbezogenes Abschiebungshindernis herleiten. Über solche hat jedoch nicht das
Bundesamt im Rahmen des Asylverfahrens, sondern allein die für den Vollzug der
Abschiebung zuständige Ausländerbehörde zu befinden.
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Vgl. zu inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen: BVerfG, Beschluss vom 13.
November 1998 - 2 BvR 140/97 - , veröffentlicht in juris; BVerwG, Beschluss vom 11.
November 1997 - 9 C 13/96 - , Amtliche Sammlung der Entscheidungen des
Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE), Band 105, 322.
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Dasselbe gilt auch insoweit, als die Antragstellerin mit dem Hinweis darauf, dass sie mit
dem in L. wohnhaften Herrn S. O. nach Roma-Ritus verheiratet sei und diesen auch
alsbald standesamtlich heiraten wolle und somit im Falle einer Abschiebung nach
Serbien und Montenegro von diesem getrennt werde, ein Abschiebungshindernis nach
§ 53 Abs. 4 AuslG in Verbindung mit Art. 8 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II S.
686) - Achtung des Familienlebens - geltend macht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.
November 1997 - 9 C 13/96 - , BVerwGE 105, 322.
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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.
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Skrypzak Kozielski Dr. Maske
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