Urteil des VG Aachen vom 23.01.2007

VG Aachen: sicherheitsrat der vereinten nationen, charta der vereinten nationen, verbrechen gegen die menschlichkeit, bundesamt für migration, wiederholungsgefahr, ausländer, anerkennung, organisation

Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 1713/05.A
Datum:
23.01.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 1713/05.A
Tenor:
Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
vom 8. Juli 2005 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten
nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
1
Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Volkszugehörigkeit.
2
Mit Bescheid vom 2. Januar 2002 stellte das Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge (nunmehr: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; im
Folgenden: Bundesamt) fest, dass hinsichtlich der Person des Klägers die
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Zur Begründung führte es aus, der
Kläger sei über fünf Jahre Kämpfer der PKK gewesen. Im Jahre 1998 habe er nach
einer Schussverletzung eine Bewegungseinschränkung des Armes erlitten. Nach zwei
Monaten sei er wieder als Kämpfer eingesetzt worden. Nachdem die PKK im Jahre
1999 aus strategischen Gründen den bewaffneten Kampf eingestellt habe, sei die
türkische Armee trotzdem weiterhin gegen die ehemaligen Kämpfer der PKK
vorgegangen. Auch habe ihm seine Verletzung immer mehr zu schaffen gemacht.
Deshalb habe er sich schließlich entschlossen, die Berge zu verlassen. Sein Foto sei
seinerzeit in den Zeitungen veröffentlicht worden. Aufgrund dieses vom Kläger
geschilderten Sachverhaltes und der vorliegenden Erkenntnisse sei davon auszugehen,
dass der Kläger im Falle einer Rückkehr in die Türkei zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit
der erforderlichen Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sein würde.
Der Kläger habe glaubhaft gemacht, dass er sich im Jahre 1996 der PKK
angeschlossen und zusammen mit den Guerillas dieser Organisation bis zu seiner
Flucht aus der Türkei im März 2001 zusammen gelebt habe. Als ehemaliger
3
Angehöriger der PKK müsse er mit Verfolgungsmaßnahmen in asylbegründender
Intensität rechnen. Im Übrigen habe der Kläger keine Möglichkeit gehabt, sich nach der
Trennung von der PKK in der Türkei erneut niederzulassen. Den türkischen Behörden
dürfe bekannt sein, dass der Kläger für die PKK gekämpft habe. Dies ergebe sich schon
daraus, dass sein Foto in den Ausgaben der P. Q. vom 00.00.0000 und vom 00.00.0000
veröffentlicht worden sei.
Durch Urteil des M. L. - Az - vom 6. Oktober 2003 wurde der Kläger wegen Mordes in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe
verurteilt.
4
Unter dem 1. September 2004 bat der P1. der Stadt B. das Bundesamt um Überprüfung,
ob die Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG widerrufen werden kann. Unter dem 4. April
2005 leitete das Bundesamt ein Widerrufsverfahren ein und hörte den Kläger dazu mit
Schreiben vom 2. Juni 2005 an. Mit Schreiben vom 4. Juli 2005 erklärte der
Prozessbevollmächtigte des Klägers dazu, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr in
die Türkei weiterhin gefährdet sei, dort wegen seiner politischen Überzeugung verhaftet
und gefoltert zu werden. Für die Entscheidung, ob von dem Kläger eine
Wiederholungsgefahr ausgehe, sei eine Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt B.
über den bisherigen Strafvollzug einzuholen.
5
Mit Bescheid vom 8. Juli 2005, zur Post gegeben am 21. Juli 2005, widerrief das
Bundesamt (1.) die mit Bescheid vom 2. Januar 2002 getroffene Feststellung, dass die
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Weiterhin stellte es (2.) fest, dass die
Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht und (3.)
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorlägen. Zur Begründung
führte es aus, der Widerruf werde darauf gestützt, dass Umstände eingetreten seien, die
die Anwendung des § 60 Abs. 8 AufenthG rechtfertigten. Der Kläger erfülle aufgrund der
strafgerichtlichen Verurteilung den Ausschlusstatbestand des § 60 Abs. 8 Satz 1 2. Alt.
AufenthG. Es bestehe auch eine konkrete Wiederholungsgefahr. Die Voraussetzungen
des § 60 Abs. 1 AufenthG lägen infolge des § 30 Abs. 4 AsylVfG offensichtlich nicht vor.
6
Der Kläger hat am 28. Juli 2005 Klage erhoben.
7
Zur Begründung wiederholt und vertieft er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen.
8
Der Kläger beantragt sinngemäß,
9
Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Juli 2005
aufzuheben,
10
hilfsweise,
11
die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamtes für
Migration und Flüchtlinge vom 8. Juli 2005 zu verpflichten festzustellen, dass die
Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes in seiner Person vorliegen,
12
weiterhin hilfsweise
13
festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 des
Aufenthaltsgesetzes vorliegen.
14
Die Beklagte beantragt,
15
die Klage abzuweisen.
16
Sie trägt mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2006 ergänzend vor, der Kläger erfülle auch
den Tatbestand des § 60 Abs. 8 Satz 2 3. Alt. AufenthG. Wie sich auf dem Urteil des M.
L. ergebe, habe er seine Handlungen für die PKK bis zu seiner Inhaftierung im
Bundesgebiet fortgesetzt, indem er bis zum 16. Januar 2001 von kurdischen
Mitbewohnern in der Gemeinschaftsunterkunft sog. PKK- Selbsterklärungen habe
unterschreiben lassen. Die Aktivitäten in der Gemeinschaftsunterkunft seien noch
einmal durch eine Auskunft des BKA vom 1. Dezember 2006 bestätigt worden.
17
Der Leiter der Justizvollzugsanstalt B. , wo der Kläger die gegen ihn verhängte
Freiheitsstrafe verbüßt, gab unter dem 25. September 2006 auf eine entsprechende
Anfrage des Gerichts eine Stellungnahme dahingehend ab, dass der Kläger als äußerst
zurückhaltender und sehr scheuer Inhaftierter beschrieben werde, bei dem infolge
seiner Angstzustände und seiner depressiven Symptomatik sehr bald nach seiner
Inhaftierung eine psychotherapeutische Intervention erforderlich geworden sei. Der
Kläger sei mit 17 Jahren als Widerstandskämpfer in die Berge seiner kurdischen Heimat
gegangen und leide aufgrund der dort gemachten Kriegserfahrungen unter einem
posttraumatischen Belastungssyndrom. Eine Prognose, ob im Falle des Klägers eine
Wiederholung vergleichbarer Straftaten ernsthaft drohe, erscheine verfrüht, zumal der
therapeutische Prozess gerade erst begonnen habe.
18
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und auf den Inhalt der von dem Bundesamt (2 Hefte) und dem P1. der Stadt
B. (2 Hefte) vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Bezug genommen
wird außerdem auf den Inhalt der von der Staatsanwaltschaft Bonn vorgelegten
Strafakte nebst Vollstreckungsheft - 91 Js 76/02 - (10 Hefte).
19
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
20
Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO
ohne weitere mündliche Verhandlung.
21
Die Klage ist zulässig und mit dem Hauptantrag begründet.
22
Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamtes vom 8. Juli 2005 ist rechtswidrig und verletzt
den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Bundesamt durfte die
mit Bescheid vom 2. Januar 2002 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen
des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Person des Klägers vorliegen, im maßgeblichen
Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylVfG)
nicht widerrufen. Weder der vom Bundesamt im streitgegenständlichen Bescheid ins
Feld geführte Widerrufsgrund des § 60 Abs. 8 Satz 1 2. Alt. AufenthG noch der mit
Schriftsatz vom 14. Dezember 2006 nachgeschobene Widerrufsgrund des § 60 Abs. 8
Satz 2 3. Alt. AufenthG ist aus der Sicht des maßgeblichen Entscheidungszeitpunktes
gegeben.
23
Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf ist § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in der Fassung
des Art. 3 Nr. 46 a) des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und
24
zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern
(Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004 (Bundesgesetzblatt I, S. 1950 ff.).
Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 - BVerwGE 124, 276 ff.;
OVG NRW, Urteil vom 4. April 2006 - 9 A 3538/05.A -, juris.
25
Danach sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die
Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, unverzüglich zu widerrufen,
wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen.
26
Dies ist zunächst vor allem dann der Fall, wenn sich die im Zeitpunkt der Anerkennung
maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so
verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine
Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare
Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen
erneut Verfolgung droht.
27
Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juli 2006 - 1 C 15.05 -, juris; vom 1. November 2005 - 1 C
21.04 - BVerwGE 124, 276 ff.; vom 25. August 2004 - 1 C 22.03 - , juris, vom 19.
September 2000 - 9 C 12.00 - , BVerwGE 112, 80 ff., sowie vom 8. Mai 2003 - 1 C 15.02
- , BVerwGE 118, 174 ff.
28
Die Anerkennung als Asylberechtigter sowie die Feststellungsentscheidung, dass die
Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, dürfen darüber hinaus auch dann
- selbst bei unveränderter Verfolgungslage - nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG widerrufen
werden, wenn aufgrund einer nachträglichen rechtskräftigen Verurteilung wegen eines
Verbrechens oder besonders schweren Vergehens zu einer Freiheitsstrafe von
mindestens drei Jahren von dem Flüchtling eine Gefahr für die Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland oder für die Allgemeinheit im Sinne des § 60 Abs. 8 Satz 1
AufenthG ausgeht. § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG schließt dabei nicht nur den Anspruch
auf Abschiebungsschutz für politische Flüchtlinge nach § 60 Abs. 1 AufenthG aus,
sondern beschränkt zugleich den Asylanspruch nach Art. 16 a Abs. 1 GG.
29
Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 31.98 -, NVwZ 1999, 1346, 1347; OVG
NRW, Beschluss vom 4. Dezember 2003 - 8 A 3766/03.A - , NVwZ 2004, 757, jeweils zu
§ 51 Abs. 3 Satz 1 AuslG, der § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG wörtlich entspricht.
30
Die rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren führt
indessen aus verfassungsrechtlichen Gründen nur dann zum Ausschluss von
Abschiebungsschutz wegen politischer Verfolgung nach § 60 Abs. 8 Satz 1 2. Alt.
AufenthG, wenn im Einzelfall eine konkrete Wiederholungsgefahr festgestellt wird.
31
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - 9 C 6.00 -, BVerwGE 112, 185 ff.
32
Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob der Ausländer - etwa wegen der Einmaligkeit der
Tatsituation, einer ernsthaften sozialen oder politischen Neuorientierung oder sonstiger
Umstände - künftig keine Gefahr für die Allgemeinheit mehr darstellt. Eine konkrete
Wiederholungs- oder Rückfallgefahr liegt vor, wenn neue vergleichbare Straftaten des
Ausländers ernsthaft drohen. Die lediglich entfernte Möglichkeit weiterer Straftaten
genügt nicht.
33
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - 9 C 6.00 -, BVerwGE 112, 185; OVG
NRW, Urteil vom 6. Mai 1998 - 17 A 4480/96 -, juris, jeweils zu § 51 Abs. 3 Satz 1
AuslG.
34
Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten ernsthaft droht, sind
die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe
der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer
Begehung und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts ebenso wie
die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zu dem
maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. Dazu sind neben den Strafakten und dem
Vollstreckungsheft sowie einem aktuellen Bundeszentralregisterauszug auch
inzwischen entstandene ausländerrechtliche Vorgänge und gegebenenfalls Auskünfte
der Bewährungshilfe heranzuziehen. Die der gesetzlichen Regelung zugrunde liegende
Wertung, dass Straftaten, die so schwerwiegend sind, dass sie zu einer Freiheitsstrafe
von drei Jahren geführt haben, typischerweise mit einem hohen Wiederholungsrisiko
verknüpft sind, ist zu beachten. Allein der Umstand, dass der Ausländer die
Freiheitsstrafe verbüßt hat, lässt nicht auf einen Wegfall des Wiederholungsrisikos
schließen. Denn rechtskräftige Verurteilungen im Sinne des § 60 Abs. 8 Satz 1 2. Alt.
AufenthG führen regelmäßig zur Verbüßung der Freiheitsstrafe, da eine Aussetzung
ihrer Vollstreckung zur Bewährung nach § 56 StGB wegen der Strafhöhe von vornherein
nicht in Betracht kommt. Würde der bloße mit der Strafverbüßung verbundene Zeitablauf
regelmäßig zum Wegfall des Ausschlussgrundes führen, liefe die Vorschrift praktisch
weitgehend leer.
35
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - 9 C 6.00 -, BVerwGE 112, 185 ff.; OVG
NRW, Urteil vom 6. Mai 1998 - 17 A 4480/96 - , juris, und Beschluss vom 8. November
2004 - 8 A 4331/04.A - juris; jeweils zu § 51 Abs. 3 Satz 1 AuslG.
36
Der Umstand, dass der Täter zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüßt hat und die
Vollstreckung der Reststrafe nach § 57 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt worden
ist, genügt für sich allein nicht ohne weiteres, um eine Wiederholungsgefahr zu
verneinen. Zwar sind die Entscheidungen der Strafgerichte nach § 57 Abs. 1 StGB von
tatsächlichem Gewicht und stellen bei der Prognose ein wesentliches Indiz dar. Eine
Vermutung für das Fehlen einer Rückfallgefahr im Sinne einer Beweiserleichterung
begründen sie indes nicht.
37
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - 9 C 6.00 -, BVerwGE 112, 185 ff. zu § 51
Abs. 3 Satz 1 AuslG.
38
Die für die Anwendung des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG zuständigen Behörden und
Verwaltungsgerichte haben eine eigenständige Prognose über die
Wiederholungsgefahr zu treffen und sind an die Feststellungen und Bewertungen der
Strafgerichte rechtlich nicht gebunden. Sie haben auch sonstige, den Strafgerichten
möglicherweise nicht bekannte oder von ihnen nicht beachtete Umstände des
Einzelfalles heranzuziehen.
39
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - 9 C 6.00 -, BVerwGE 112, 185 ff. zu § 51
Abs. 3 Satz 1 AuslG.
40
Des Weiteren darf ein Widerruf ausgesprochen werden, wenn nachträglich ein
Ausschlussgrund nach § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG verwirklicht wird.
41
§ 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG sieht die gleiche Rechtsfolge wie § 60 Abs. 8 Satz 1
AufenthG vor, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist,
dass der Ausländer ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein
Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke, die
ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
begangen hat (Alternative 1) oder dass er vor seiner Aufnahme als Flüchtling ein
schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik
Deutschland begangen hat (Alternative 2) oder sich hat Handlungen zuschulden
kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen
(Alternative 3).
42
Schwerwiegende Gründe können die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer sich
Handlungen hat zu Schulden kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der
Vereinten Nationen i.S.v. § 60 Abs. 8 Satz 2 3. Alt. AufenthG zuwiderlaufen, wenn er
Kader einer terroristischen Vereinigung - wie etwa der PKK - war. Insoweit ist zu
berücksichtigen, dass der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in der Resolution 1373
vom 28. September 2001 ausdrücklich erklärt hat, dass die Handlungen, Methoden und
Praktiken des Terrorismus im Widerspruch zu den in Kapitel I der Charta der Vereinten
Nationen niedergelegten Zielen und Grundsätzen dieser Organisation stehen und es ist
weiter zu beachten, dass auch eine Privatperson zu dem in Rede stehenden Ziel und
den betreffenden Grundsätzen der Vereinten Nationen in Widerspruch setzen kann.
Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Ausschluss von der Asyl- bzw.
Abschiebungsschutzgewährung voraussetzen dürfte, dass der Ausländer Teilnehmer im
strafrechtlichen Sinne von Terrorhandlungen gewesen ist oder im Vorfeld
Unterstützungshandlungen zugunsten terroristischer Aktivitäten unternommen hat.
43
Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Dezember 2002 - 10 A 10089/02 -, juris; VG
Düsseldorf, Urteil vom 28. Juni 2006 - 20 K 5937/04.A -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil
vom 29. November 2005 - 14a K 2880/04.A -, S. 25 f. des amtlichen Umdrucks.
44
Allein der Umstand, dass der Ausländer in der Vergangenheit eine führende Funktion
innerhalb einer terroristischen Organisation eingenommen hat, führt allerdings - in
Parallele zu dem zu § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG Ausgeführten - nicht dazu, dass eine
Asylgewährung bzw. das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes i.S.v. § 60 Abs. 1
AufenthG ausgeschlossen wäre. Denn der Ausschluss nach § 60 Abs. 8 Satz 2
AufenthG setzt über die geschriebenen Tatbestandsmerkmale hinaus noch voraus, dass
von dem Ausländer im Sinne einer hinreichenden Wiederholungsgefahr weiterhin
Gefahren ausgehen, wie sie sich in seinem früheren Verhalten manifestiert haben.
45
Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 10. März 2006 - 10 A 10665/05 -, juris, und vom
6. Dezember 2002 - 10 A 10089/02 -, juris; VG B. , Urteil vom 15. November 2006 - 6 K
1384/05.A - ; VG Düsseldorf, Urteil vom 28. Juni 2006 - 20 K 5937/04.A -, juris; VG
Gelsenkirchen, Urteil vom 29. November 2005 - 14a K 2880/04.A -, S. 27 des amtlichen
Umdrucks; VG Würzburg, Urteil vom 14. Juni 2006 - W 4 K 05.30543 -, juris:
Wiederholungsgefahr jedenfalls dann zu fordern, wenn der Asylsuchende die Strafe
vollständig verbüßt hat; VG Bremen, Urteil vom 30. Juni 2005 - 2 K 1611/04.A -, juris;
anders: VG Düsseldorf, Urteil vom 7. August 2006 - 4 K 1752/06.A -, S. 7 des amtlichen
Umdrucks für einen Kommandanten einer Kampfeinheit der PKK; VG Ansbach, Urteil
vom 6. Februar 2006 - AN 1 K 05.30351 -, juris, weil § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG
seinem Wortlaut nach eindeutig an Handlungen in der Vergangenheit anknüpfe.
46
Eine solche enge Auslegung des § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG ist aus
verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Denn nach verfassungsrechtlichen
Grundsätzen ist es dem Gesetzgeber nicht erlaubt, trotz Vorliegens der
Voraussetzungen des Art. 16 a Abs. 1 GG den Asylanspruch nach Maßgabe des § 60
Abs. 8 Satz 2 AufenthG auszuschließen, wenn die schweren nichtpolitischen
Verbrechen oder die Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten
Nationen zuwiderliefen, in der Vergangenheit lagen, der Ausländer sich aber von dem
früheren Umfeld bereits vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland endgültig
gelöst hat und von ihm keine weiteren Gefahren ausgehen. Dies auch deshalb, weil es
bei § 60 Abs. 8 AufenthG jedenfalls im Bereich der Terrorismusbekämpfung nicht um
"Vergangenheitsbewältigung", sondern um die Verhütung künftiger Terrorakte, d. h. um
Gefahrenabwehr, geht.
47
Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Dezember 2002 - 10 A 10089/02 -, juris; VG
Düsseldorf, Urteil vom 28. Juni 2006 - 20 K 5937/04.A -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil
vom 29. November 2005 - 14a K 2880/04.A -, S. 27 ff. des amtlichen Umdrucks; VG
Bremen, Urteil vom 30. Juni 2005 - 2 K 1611/04.A -, juris.
48
Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über
Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz
benötigen, und über den Inhalt des gewährenden Schutzes (Amtsblatt L 304 vom 30.
September 2004, S. 12; sog. Qualifikationsrichtlinie, im Folgenden: RL 2004/83/EG),
deren Umsetzungsfrist gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 RL 2004/83/EG am 10. Oktober
2006 verstrichen ist, führt nicht zu einer anderen Betrachtungsweise. Zum einen sind die
Ausschlussgründe des § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG offenbar in Anlehnung an Art. 12
Abs. 2 RL 2004/83/EG formuliert worden.
49
Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2005 - 11 A 533/05.A -, juris.
50
Zum anderen normiert die RL 2004/83/EG nur Mindeststandards. Ausweislich ihres
Erwägungsgrundes 8 liegt es in der Natur von Mindestnormen, dass die Mitgliedstaaten
die Möglichkeit haben sollen, günstigere Regelungen für Drittstaatsangehörige und
Staatenlose, die um internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat ersuchen,
einzuführen oder beizubehalten.
51
Vgl. insoweit auch OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2005 - 11 A 533/05.A -, juris.
52
Demzufolge widerspricht es der sog. Qualifikationsrichtlinie nicht, über den
geschriebenen Wortlaut des § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG hinaus wie bisher für das
Erfülltsein eines der dort festgeschriebenen Ausschlussgründe das Vorliegen einer
Wiederholungsgefahr zu verlangen.
53
Für das (Fort-)Bestehen einer hinreichenden Wiederholungsgefahr sprechen allerdings
regelmäßig frühere Aktivitäten für eine terroristische Vereinigung, es sei denn, der
Ausländer hat sich glaubhaft und endgültig aus diesem Umfeld gelöst, wobei ein
strenger Maßstab anzulegen ist. Insofern gilt also gleichsam eine widerlegbare
Vermutung.
54
Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Dezember 2002 - 10 A 10089/02 -, juris; VG
55
Düsseldorf, Urteil vom 28. Juni 2006 - 20 K 5937/04.A -, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil
vom 29. November 2005 - 14a K 2880/04.A -, S. 27 ff. des amtlichen Umdrucks.
Bleibt das Vorliegen eines Ausschlusstatbestandes nach § 60 Abs. 8 AufenthG in
Ermangelung einer ausreichenden Tatsachengrundlage unerweislich, wirkt sich dies
zum Nachteil der Beklagten aus, die aus den Ausschlusstatbeständen eine für sie
günstige Rechtsfolge herleiten will.
56
Vgl. VG B. , Urteile vom 15. November 2006 - 6 K 1384/05.A - und vom 9. Januar 2007 -
6 K 141/06.A -; VG L. , Urteil vom 22. September 2005 - 16 K 5451/03.A -, juris.
57
So liegt es hier.
58
Im Falle des Klägers lässt sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt weder mit Blick auf den
Widerrufsgrund des § 60 Abs. 8 Satz 1 2. Alt. AufenthG noch hinsichtlich des
Widerrufsgrundes des § 60 Abs. 8 Satz 2 3. Alt. AufenthG mit hinreichenden Sicherheit
feststellen, dass eine konkrete Wiederholungsgefahr besteht.
59
Wie das Gericht bereits in seinem Hinweis an die Beteiligten in der mündlichen
Verhandlung am 20. Dezember 2006 mit Rücksicht auf den Widerrufsgrund des § 60
Abs. 8 Satz 1 2. Alt. AufenthG im Anschluss an die eingeholte Stellungnahme des
Leiters der Justizvollzugsanstalt B. vom 25. Dezember 2006 ausgeführt hat, lässt sich
eine Gefährlichkeitsprognose derzeit nicht verlässlich treffen. Dies liegt vor allem daran,
dass gemäß § 57 a Abs. 1 Nr. 1 StGB eine Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung
bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe erst nach einer Verbüßung von 15 Jahren der
Strafe, nach dem Personalblatt der Justizvollzugsanstalt B. hier also erst im Jahre 2017,
in Betracht kommt. Zudem hat der psychotherapeutische Prozess, dem sich der Kläger
offenbar unterzieht, gerade erst begonnen. Zumal das Landgericht L. die Tat des bis
dahin nicht vorbestraften Klägers als Spontantat eingeschätzt hat (S. 82 des Strafurteils),
ist aus jetziger Sicht noch nicht hinreichend konkret feststellbar, ob - nach Verbüßung
der Haft - von dem Kläger die Begehung vergleichbarer oder ähnlicher Straftaten droht.
60
Entsprechendes gilt - worauf das Gericht in der mündlichen Verhandlung am 20.
Dezember 2006 gleichfalls hingewiesen hat -, was den Widerrufsgrund nach § 60 Abs. 8
Satz 2 3. Alt. AufenthG anbelangt. Auch wenn der Kläger noch als Funktionär oder
anderweitig in die terroristische Organisation der PKK in der Bundesrepublik
Deutschland eingebunden gewesen sein sollte, wie das Landgericht L. angenommen
hat (S. 30 f. des Strafurteils), und er bis ins Jahr 2001 von kurdischen Mitbewohnern in
der Gemeinschaftsunterkunft sog. PKK-Selbsterklärungen unterschreiben lassen und
eingesammelt habe, wie das Bundesamt im Schriftsatz vom 14. Dezember 2006
vorträgt, lässt sich auf dieser Grundlage im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nicht
feststellen, er werde auch in Zukunft in diesem Zusammenhang erneut in Erscheinung
treten. Aufgrund der voraussichtlich langjährigen Strafhaft liegt der Fall des Klägers
auch derart atypisch, dass die oben genannte Vermutungsregel nicht Platz greift. Vom
jetzigen Zeitpunkt aus gesehen, lässt sich noch nicht hinreichend sicher
prognostizieren, ob sich der Kläger nach Verbüßung der Haft genauso verhalten wird,
wie er es vorher getan hat, ob von ihm also weiterhin Gefahren ausgehen, wie sie sich
in seinem früheren Verhalten manifestiert haben.
61
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG; diejenige
über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11,
62
711 ZPO.