Urteil des VG Aachen vom 13.08.2004

VG Aachen: angemessenheit, miete, sozialhilfe, wohnraum, unterkunftskosten, erlass, baujahr, bad, haushalt, heizung

Verwaltungsgericht Aachen, 2 L 656/04
Datum:
13.08.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 L 656/04
Tenor:
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten
nicht erhoben werden.
Gründe:
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1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war gemäß § 166 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit §§ 114 ff. der
Zivilprozessordnung (ZPO) abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus
den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
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2. Der sinngemäße Antrag,
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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der
Anmietung der Wohnung K. Straße 61 in B. zuzustimmen, bleibt ohne Erfolg.
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Die Kammer geht für die vorliegende Entscheidung zu Gunsten des Antragstellers
davon aus, dass er die in Rede stehende Wohnung im Haus K. Straße 61 in B. immer
noch anmieten kann, obwohl dies nach der Lebenserfahrung bei einer am 8. Juni 2004
ausgestellten Mietbescheinigung eines gemeinnützigen Vermieters wenig
wahrscheinlich ist. Denn nur bei Fortbestehen der Möglichkeit der Anmietung dieser
konkreten Wohnung ist ein Rechtsschutzinteresse für den vorliegenden Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung zu bejahen. In der Regel kann solch ein Ziel
schon nach einem Zeitablauf von wenigen Wochen - etwa zum Zeitpunkt der
Anhängigmachung des Antrags (16. Juli 2004) - nicht mehr erreicht werden. War dies
hier ausnahmsweise doch der Fall - sonst wäre der Antrag nicht bei Gericht angebracht
worden -, lässt sich nicht völlig ausschließen, dass die Wohnung bis heute frei gehalten
wird.
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Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das Gericht
eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf
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ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung
wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der jeweilige Antragsteller muss glaubhaft
machen, dass ihm ein Anspruch auf die geltend gemachte Leistung zusteht
(Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in
einem Hauptsacheverfahren für ihn mit schlechthin unzumutbaren Nachteilen
verbunden wäre (Anordnungsgrund), vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit §
920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung -ZPO-.
Nach diesen Maßstäben fehlt es bezüglich des Antrags an der Glaubhaftmachung eines
Anordnungsanspruchs.
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Die Hilfe zum Lebensunterhalt umfasst nach 12 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz - BSHG
- i.V.m. § 3 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 22 BSHG -
Regelsatzverordnung - auch die Unterkunftskosten. Durch die Neufassung des § 3 Abs.
1 Regelsatzverordnung durch das Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli
1996 ist der Sozialhilfeträger im Regelfall nur verpflichtet, die angemessenen
Unterkunftskosten zu tragen, es sei denn, er hat der Anmietung der sozialhilferechtlich
unangemessenen Wohnung zugestimmt. Bei der Neuanmietung einer Wohnung hat der
Hilfe Suchende vor Abschluss eines Mietvertrages den Sozialhilfeträger über die zur
Beurteilung der Angemessenheit erforderlichen Faktoren wie Größe der Wohnung,
Baujahr, Miete und Anzahl der die Wohnung zukünftig bewohnenden Personen zu
unterrichten, damit dieser eine Entscheidung über die Zustimmung zur Anmietung der
Wohnung treffen kann. Nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Regelsatzverordnung können
Wohnungsbeschaffungskosten und Mietkautionen bei vorheriger Zustimmung zur
Anmietung übernommen werden.
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Die Kammer geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Erteilung der
Zustimmung im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO
erstritten werden kann.
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Der Antragsgegner hat hier allerdings der Anmietung der Wohnung nicht zugestimmt. Es
ist auch nicht erkennbar, dass er die Zustimmung rechtswidrig verweigert hat.
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Eine Verpflichtung des Sozialhilfeträgers, eine Zustimmung zur Anmietung einer
Wohnung zu erteilen, kommt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung - wie sie sich
in der ständigen Spruchpraxis der Kammer niedergeschlagen hat - nur in Betracht, wenn
die Wohnung K. Straße 61 in B. eine angemessene Unterkunft im Sinne des § 3 Abs. 1
der Regelsatzverordnung wäre,
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vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 1. Oktober 1998 - 5 C 6.98-; FEVS 49, 145 ff,
und Urteil vom 1. Oktober 1998 - 5 C 15.97 -, FEVS 49, 150 ff.
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Was als angemessene Aufwendungen für die Unterkunft im sozialhilferechtlichen Sinne
anzusehen ist, muss mit Blick auf die allgemeinen Grundsätze des Sozialhilferechts und
unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles allein nach
sozialhilferechtlichen Maßstäben ermittelt werden, wobei es vor allem auf die Zahl der
hilfebedürftigen Personen, die Art des Bedarfs und die örtlichen Verhältnisse,
insbesondere das Mietniveau des Wohnungsmarktes und die Angebote des lokalen
Wohnungsmarktes, ankommt.
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Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist zur Bestimmung der unter
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sozialhilferechtlichen Gesichtspunkten zu ermittelnden "Angemessenheit" einer
Unterkunft unter anderem auf die Miethöhe abzustellen. Hierzu kann auf die
Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes und die Tabelle zu § 8 des
Wohngeldgesetzes (WoGG) zurückgegriffen werden.
Vgl. u.a. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NW),
Beschluss vom 21. Juli 1995 - 24 B 1884/95 - und Urteil vom 1. August 1995 - 8 A
3117/94 -.
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Hinsichtlich der sozialhilferechtlichen Angemessenheit der Größe und Ausstattung einer
Wohnung ist als Obergrenze grundsätzlich auf die für Wohnberechtigte im sozialen
Wohnungsbau anerkannten Wohnungsgrößen abzustellen,
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vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen -OVG NW, Beschluss
vom 28. Oktober 1993 - 8 E 208/93 - sowie Beschluss vom 3. Februar 1995 - 24 B
2646/94 -,
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wie sie in den Verwaltungsvorschriften zum Wohnungsbindungsgesetz (vgl. IV C 1/613 -
474/89 -. MBl. NRW 1989, S. 1714, MBl. NRW 1991, S. 832, MBl. NRW 1996, S.592,
MBl. NRW 1997, S. 1138, MBl. NRW 2000, S. 97 und MBl. NRW 2003, S. 247)
Niederschlag gefunden haben.
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Für einen Einpersonenhaushalt ist eine Wohnfläche bis zu 45 qm bzw. eine Wohnung
dieser Größe mit bis zu zwei Zimmern als sozialhilferechtlich angemessen anzusehen.
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Entgegen der B1. des Antragstellers hat hier der Antragsgegner zu Recht als
maßgebliche Bezugsgröße auf einen Einpersonenhaushalt abgestellt. Zwar war - wie
sich aus den, dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgängen ergibt - dem seit 1998
getrennt lebenden Antragsteller am 28. Juli 2003 ein Wohnberechtigungsschein für ihn
und seine drei Kinder - also insgesamt 4 Personen - ausgestellt worden. Der
Wohnberechtigungsschein hat aber insoweit keine Bindungswirkung. Denn ihn erhalten
nicht nur Sozialhilfeempfänger, sondern auch andere Bevölkerungsgruppen. Vielmehr
muss der Soziialhilfeempfänger den Wohnungsbedarf selbst auf seine Angemessenheit
überprüfen. Hier kommen noch einige weitere Besonderheiten dazu. Nach den dem
Gericht vorliegenden Akten haben die Eltern zumindest bis zum Jahr 2003 gemeinsam
das Personensorgerecht ausgeübt. Nicht nur dass die Gültigkeit des
Wohnberechtigungsscheins am 30. Juni 2004 (und somit vor Antragstellung bei Gericht)
abgelaufen war, es ist vielmehr insofern eine Änderung eingetreten, als nach dem
Vortrag des Antragsgegners im Jahre 2004 die älteste (volljährige) Tochter mittlerweile
in B. eine eigene Wohnung bezogen hat. Auch lebt der Antragsteller bislang nicht mit
seinen minderjährigen Kindern in einem Haushalt zusammen, sondern übt lediglich ein
Besuchsrecht aus, ohne dass für das Gericht erkennbar ist, ob sich die minderjährigen
Kinder ständig im Haushalt der Mutter oder an einem anderen Ort aufhalten. Bislang hat
der Antragsteller weder durch Vorlage einer (familien-)gerichtlichen Entscheidung noch
zumindest einer entsprechenden Erklärung der Kindesmutter glaubhaft gemacht, dass
ein Zusammenziehen mit den beiden minderjährigen Kindern ernsthaft bevorsteht. Für
eine Ausübung des Besuchsrechts - auch wenn sich dies regelmäßig über ein ganzes
Wochenende erstreckt - ist bei getrennt lebenden Familien mit bis zu 2 Kinder aber in
der Regel keine größere Wohnung erforderlich. Gründe, weshalb hier eine 45 qm große
Wohnung nicht ausreicht, sind weder dargetan noch offensichtlich.
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Ausweislich der vorgelegten Mietbescheinigung vom 8. Juni 2004 wird diese
Bezugsgröße (= Obergrenzen) für einen Einpersonenhaushalt bei der vom Antragsteller
zur Anmietung vorgesehenen Wohnung mit einer Größe von 56,38 qm ca. 25 %)
deutlich überschritten.
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Ein weiteres Indiz für die sozialhilferechtliche Angemessenheit der Miethöhe lässt sich
nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung der Tabelle zu § 8 WoGG
entnehmen.
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Die nach den Angaben in der Mietbescheinigung vom 8. Juni 2004 ca. 1924 errichtete
und 1979 wesentlich umgebaute Wohnung liegt mit einem Kaltmietpreis inklusive
Nebenkosten (ohne Heizkosten) - darauf ist hier anders als beim örtlichen Mietspiegel
abzustellen - von 309,83 EUR über dem maßgeblichen Höchstbetrag nach § 8 WoGG.
Nach der Tabelle zu § 8 WoGG (in ihrer ab dem 1. Januar 2002 gültigen Fassung) liegt
für Wohnungen, die bis zum 31. Dezember 1991 bezugsfertig geworden und mit
Heizung sowie Bad oder Dusche ausgestattet sind, die Obergrenze für eine
angemessene Miete (einschließlich Nebenkosten, aber ohne Heizkosten) für einen
Einpersonenhaushalt bei der hier zugrunde zu legenden Gemeindestufe IV bei 265,00
EUR. Dies führt dazu, dass hier wegen der Überschreitung der Höchstgrenze um mehr
als 16,9 % bei der Wohnung K. Straße 61 in B. nicht mehr von einer sozialhilferechtlich
angemessenen Wohnung gesprochen werden kann. Ein Rückgriff auf die letzte Spalte
der Tabelle zu § 8 WoGG verbietet sich, weil Wohnungen der Baujahre ab 1992 nach
der ständigen Rechtsprechung der Kammer in der Regel für Personen, die
sozialhilfebedürftig sind, - nicht zuletzt wegen der Anreizfunktion bei einem Leben ohne
Sozialhilfe, sich besseren Wohnraum "leisten zu können" - nicht in Betracht kommen.
Die entsprechende Anwendung der vorletzten Stufe der Tabelle zu § 8 WoGG steht
insbesondere nach den langjährigen Marktbeobachtungen der Kammer mit den
Besonderheiten des örtlichen Wohnungsmarktes in B. in Einklang. Dies gilt in
besonderem Maße für angemessenen Wohnraum für Einpersonenhaushalte.
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Somit bleibt festzustellen, dass die Wohnung K. Straße 61 in B. sowohl bezüglich der
Größe als auch der Miethöhe die Grenzen der sozialhilferechtlichen Angemessenheit
übersteigt.
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Soweit das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in einer noch
nicht rechtskräftigen Entscheidung,
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Urteil vom 15. März 2004 - 12 A 714/03 - soweit ersichtlich bislang nur in juris,
ansonsten nicht veröffentlicht,
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nunmehr die B1. vertritt, Unterkunftskosten seien im Sinne des § 3 RegelsatzVO
angemessen, wenn sie das Produkt aus dem Betrag der noch angemessenen
Wohnungsgröße in Quadratmetern und dem noch angemessenen Mietzins je
Quadratmeter nicht übersteigen, führt auch diese Berechnungsmethode - sogenannte
"Produktmethode" - nicht zu einem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis. Nach
dieser Methode ist aus der oben beschriebenen Wohnungsgrößenobergrenze (hier 45
qm) und dem ortsüblichen Mietzins, wie er sich entsprechend dem
Ausstattungsstandard (Bad, Heizung) aus dem örtlichen Mietspiegel ergibt, für Bezieher
von Sozialhilfe unter Zugrundelegung einer einfachen Lage nach dem maßgeblichen
Baujahr (nach dem für das Jahr 2004 gültigen Mietspiegel für die Stadt B. für die
Baujahre 1972 bis 1982 hier 4,40 EUR bis 5,20 EUR x 45 qm = bis zu 234 EUR), bei
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Altbauten auch mittlerer Lage (für die Baujahre bis 1960 hier 4,50 EUR bis 5,25 EUR x
45 qm = bis zu 236,25 EUR) -, ein Produkt zu bestimmen, das dann als Obergrenze der
sozialhilferechtlichen Angemessenheit anzusehen ist. Der Vorteil dieser
Berechnungsmethode ist, dass sie bezüglich der oben beschriebenen, für die
Angemessenheit maßgeblichen Kriterien mehr Variabilität zulässt. Denn alle
Wohnungen, deren Miete in diesem Rahmen bleibt - gleich wie groß die jeweilige
Wohnung ist oder wie hoch der Quadratmeterpreis im Einzelfall ist -, sind
sozialhilferechtlich angemessen. Sie lässt somit dem Hilfe Suchenden mehr Raum bei
der Auswahl einer angemessenene Wohnung; er kann nach seinen individuellen
Wünschen bestimmen, ob er entweder eine größere, aber schlechter ausgestattete
Altbauwohnung wählt oder eine deutlich kleinere Wohnung mit qualitativ besserem
Aussstattungsstandard anmietet. Er muss lediglich darauf achten, dass die für diese
Wohnung zu entrichtende Miete die für ihn maßgebliche Angemessenheitsgrenze
einhält. Aber auch nach der "Produktmethode" übersteigt hier die Bruttomiete für die
Wohnung K. Straße 61 mit 309,83 EUR deutlich den so ermittelten Maßstab der
Angemessenheit.
Der Antragsteller hat weder dargetan noch ist sonst ersichtlich, dass in seinem Einzelfall
ausnahmsweise ein höherer Unterkunftskostenaufwand angemessen wäre. Denn nur in
dem Fall, dass keine andere kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und
zugänglich ist, sind die Aufwendungen für eine sozialhilferechtlich unangemessene
Wohnung gemäß §§ 11, 12 BSHG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 RegelsatzVO
vom Sozialhilfeträger als notwendig anzuerkennen. Der Hilfe Suchende muss dem
Sozialhilfeträger deshalb substanziiert darlegen, dass eine bedarfsgerechte,
kostengünstigere Unterkunft im Bedarfszeitraum auf dem örtlichen Wohnungsmarkt nicht
auffindbar ist,
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vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 30. Mai 1996 - 5 C 14.95 -.
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Derartige Umstände hat der Antragsteller auch im vorliegenden Verfahren weder
vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Deshalb vermag das Gericht heute nicht
festzustellen, dass im Gebiet der Stadt B. keine andere bedarfsgerechte,
kostengünstigere Unterkunftsalternative verfügbar ist,
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vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996 - 5 C 14.95 - a.a.O., OVG NRW, Beschluss vom
30. September 1996 - 8 B 2066/96 - .
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Nach den regelmäßigen Beobachtungen der Angebote in den Tageszeitungen und
Anzeigenblättern sind nach B1. des Gerichts die Verhältnisse in dem Marktsegment der
für Einpersonenhaushalte geeigneten Ein- und Zweiraumwohnungen seit vielen Jahren
so zu bewerten, dass es in B. ein mehr als ausreichendes Angebot an
sozialhilferechtlich angemessenem Wohnraum gibt. Dem Antragsteller sollte es auch
unter Berücksichtigung seiner nun schon länger andauernden Wohnungslosigkeit aller
Voraussicht nach möglich sein, noch in einem überschaubaren Zeitraum eine -
sozialhilferechtlich - angemessene Wohnung zu finden. Es sind auch keine Umstände
glaubhaft gemacht, aus denen sich mit einiger Sicherheit schließen ließe, dass die mit
der Anmietung der Wohnung verbundene, über der Angemessenheitsgrenze liegende
Mehrbelastung der öffentlichen Kassen nur für einen begrenzten Übergangszeitraum
bestehen wird, denn es fehlt an jeglichem Hinweis, dass der Antragsteller in absehbarer
Zeit seinen Lebensunterhalt zukünftig ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe bestreiten
kann.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
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