Urteil des VG Aachen vom 28.11.2007

VG Aachen: öffentlich, gerichtshof der europäischen gemeinschaften, empfang, kommission, vertrag von amsterdam, rundfunk, geschäftliche tätigkeit, erfüllung, steuerberater, sicherstellung

Verwaltungsgericht Aachen, 8 K 627/05
Datum:
28.11.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 627/05
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig
vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der
Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils
zu vollstreckenden Betrages leistet.
T a t b e s t a n d :
1
Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Rundfunkgebühren für ein Autoradio in
der Zeit von Februar bis November 2004.
2
Im Rahmen einer Mailing-Aktion der die Verwaltungsaufgaben des Beklagten
wahrnehmenden Gebühreneinzugszentrale (GEZ) teilte der Kläger mit Schreiben vom 9.
Februar 2004 mit, dass er sich am gleichen Tag ein Fahrzeug angeschafft habe, in dem
ein Radio eingebaut sei. Das Fahrzeug werde er auch "betrieblich" im Rahmen seiner
freiberuflichen Tätigkeit als Steuerberater nutzen.
3
Die GEZ meldete ihn daraufhin mit einem Hörfunkgerät im nichtprivaten Bereich ab
Februar 2004 unter der Teilnehmer-Nummer 537 392 490 an. Der Kläger lehnte
allerdings in der Folgezeit die Zahlung von Rundfunkgebühren für das Autoradio unter
Hinweis darauf ab, dass er zum einen das Rundfunkgerät nicht angemeldet, sondern
lediglich mitgeteilt habe, dass in dem Fahrzeug, das er auch betrieblich fahre und von
dem im Jahr 6.700,- EUR der Kosten als privat angesetzt würden, ein Radio eingebaut
sei, und dass zum anderen die Regelung des § 5 Abs. 2 des
Rundfunkgebührenstaatsvertrags (RGebStV), der bezüglich der Gebührenpflicht für
Autoradios in Kraftfahrzeugen zwischen Selbstständigen und Nichtselbstständigen
differenziere, gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verstoße und damit nichtig
sei.
4
Der Beklagte setzte mit Gebührenbescheid vom 5. Januar 2005 rückständige
Rundfunkgebühren für den Zeitraum Februar bis Mai 2004 in Höhe von insgesamt 26,28
EUR (Rundfunkgebühren in Höhe von 21,28 EUR sowie einen Säumniszuschlag in
Höhe von 5,- EUR) fest. Hiergegen erhob der Kläger am 24. Januar 2005 Widerspruch,
verwies auf den vorangegangenen Schriftverkehr und beantragte die Aussetzung der
Vollziehung. Mit weiterem Gebührenbescheid vom 2. Februar 2005 setzte der Beklagte
rückständige Rundfunkgebühren für den Zeitraum Juni bis November 2004 in Höhe von
insgesamt 36,92 EUR (Rundfunkgebühren in Höhe von 31,92 EUR sowie einen
Säumniszuschlag in Höhe von 5,- EUR) fest. Auch gegen diesen Bescheid erhob der
Kläger am 9. Februar 2005 Widerspruch und beantragte die Aussetzung der
Vollziehung.
5
Mit Widerspruchsbescheid vom 18. März 2005 wies der Beklagte beide Widersprüche
zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, das Rundfunkgerät im
Kraftfahrzeug des Klägers sei gebührenpflichtig, da dieser das Kraftfahrzeug auch im
Rahmen seiner Tätigkeit als Steuerberater nutze. Die Gebührenpflicht bestehe
unabhängig davon, ob und in welchem Umfang Rundfunkdarbietungen tatsächlich
empfangen würden.
6
Der Kläger hat am 19. April 2005 Klage erhoben, zu deren Begründung er wiederholend
und ergänzend vorträgt: Der Rundfunkgebührenvertrag verstoße insoweit gegen den
Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, als er hinsichtlich der Erhebung von
Rundfunkgebühren zwischen Selbstständigen und Nichtselbstständigen unterscheide.
Während der Selbstständige für jedes Radio in einem betrieblich genutzten Fahrzeug
Rundfunkgebühren zahlen müsse, brauche der Nichtselbstständige dies nicht. Dies sei
eine Ungleichbehandlung, die durch nichts gerechtfertigt sei. Einen Verstoß gegen Art.
3 Abs. 1 GG stelle außerdem die Tatsache dar, dass für beruflich bzw. betrieblich
genutzte Fahrzeuge nur diejenigen zur Gebührenpflicht herangezogen würden, die sich
freiwillig meldeten bzw. "erwischt würden". Es fehle an einer gesetzlichen Norm, die
gewährleiste, dass alle Rundfunkteilnehmer gleichmäßig erfasst würden. Ferner sei der
Rundfunkgebührenstaatsvertrag auch nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Die
Wettbewerbskommissare sähen in der Erhebung von Rundfunkgebühren und des
Zuflusses dieser Gebühren an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten eine nicht
mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbare unerlaubte Subventionierung dieser Anstalten
durch die Bundesrepublik Deutschland. Grund dafür sei die Tatsache, dass öffentlich-
rechtliche Rundfunkanstalten sich genauso aus Werbeeinnahmen finanzierten wie die
freien Rundfunk- und Fernsehanstalten. Im Übrigen höre er sich die Programme der
öffentlich-rechtlichen Sender gar nicht an.
7
Der Kläger beantragt,
8
die Gebührenbescheide des Beklagten vom 5. Januar 2005 und vom 2. Februar 2005
sowie den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 18. März 2005 aufzuheben.
9
Der Beklagte beantragt,
10
die Klage abzuweisen.
11
Zur Begründung seines Klageabweisungsantrags führt er aus: Nach dem
Rundfunkgebührenstaatsvertrag müsse jeder Rundfunkteilnehmer für jedes von ihm
zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät Gebühren zahlen. Nach § 5
12
Abs. 1 RGebStV bestehe die Gebührenpflicht lediglich dann nicht, wenn weitere
Rundfunkempfangsgeräte von einer natürlichen Person oder ihrem Ehegatten u.a. in
ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehalten würden. Diese Regelung gelte
allerdings nicht für Zweitgeräte in solchen Kraftfahrzeugen, die zu gewerblichen
Zwecken oder zur einer anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit des
Rundfunkteilnehmers oder eines Dritten genutzt würden. Auf den Umfang der Nutzung
der Rundfunkempfangsgeräte komme es nicht an. Nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck
der Zweitgeräteregelung sei eine Freistellung von der Gebührenpflicht für Zweitgeräte
nur für den ausschließlich privaten Bereich vorgesehen. Daher sei der Kläger, der sein
Kraftfahrzeug auch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Steuerberater nutze, für
das in seinem Kraftfahrzeug befindliche Hörfunkgerät gebührenpflichtig. Im Übrigen sei
nach ständiger Rechtsprechung die gesetzgeberische Entscheidung für die
grundsätzliche Gebührenpflicht für Autoradios in gewerblichen oder vergleichbar
genutzten Kraftfahrzeugen vor dem Hintergrund des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu
beanstanden, da sie auf sachlichen Erwägungen beruhe.
Das Verfahren ist mit Beschluss der Kammer vom 10. Oktober 2007 auf die
Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden.
13
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug
genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen
Verwaltungsvorgangs des Beklagten.
14
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
15
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
16
Die angefochtenen Gebührenbescheide des Beklagten vom 5. Januar 2005 und vom 2.
Februar 2005, mit denen Rundfunkgebühren für ein Autoradio im Zeitraum von Februar
bis November 2004 in Höhe von insgesamt 63,20 EUR - einschließlich eines
Säumniszuschlages in Höhe von je 5,- EUR - festgesetzt worden sind, sind rechtmäßig
und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
17
Die Bescheide finden ihre Rechtsgrundlage in § 2 Abs. 2 Satz 1 des
Rundfunkgebührenstaatsvertrags vom 20. November 1991 i.d.F. des Art. 4 des Siebten
Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 29. Dezember 2003 (GV.NRW.2004, S. 34 -
RGebStV -). Danach hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelung des § 5
für jedes von ihm zum Empfang bereit gehaltenen Rundfunkempfangsgerät eine
Grundgebühr und für das Bereithalten eines Fernsehgerätes jeweils zusätzlich eine
Fernsehgebühr zu entrichten. Die Rundfunkgebührenpflicht entsteht mit Beginn des
Monats, in dem der Rundfunkteilnehmer erstmals ein Rundfunkgerät zum Empfang
bereithält. Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten eines
Rundfunkempfangsgeräts endet, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der
Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist, vgl. § 4 Abs. 1 und 2 RGebStV. Gemäß § 1
Abs. 3 Satz 1 RGebStV gilt für das in ein Kraftfahrzeug eingebaute
Rundfunkempfangsgerät derjenige als Rundfunkteilnehmer, für den das Kraftfahrzeug
zugelassen ist.
18
Der Kläger, der unstreitig seit Februar 2004 ein Hörfunkgerät in seinem Kraftfahrzeug
zum Empfang bereit hält, ist danach im streitgegenständlichen Veranlagungszeitraum
19
Februar bis November 2004 gebührenpflichtig. Soweit er geltend macht, dass er mit
dem Autoradio keine Rundfunkdarbietungen der öffentlich-rechtlichen Sender, sondern
nur Sendungen privater Rundfunkveranstalter hört, ist dieser Einwand unbeachtlich.
Denn nach § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV ist Rundfunkteilnehmer und damit
gebührenpflichtig bereits derjenige, der ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang
bereit hält. Ein Rundfunkempfangsgerät wird nach Satz 2 der Vorschrift immer dann zum
Empfang bereit gehalten, wenn damit ohne besonderen technischen Aufwand
Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren
Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt, empfangen werden können. Danach
reicht allein die - technische - Möglichkeit der Nutzung eines Rundfunkempfangsgeräts
zum Empfang von Rundfunkdarbietungen unabhängig von Art und Umfang der
tatsächlichen Nutzung aus. Die Tatsache, dass ein Rundfunkteilnehmer ausschließlich
Programme privater Rundfunkveranstalter empfängt, ändert nichts an der Tatsache,
dass er ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält.
Die Anknüpfung der Rundfunkgebührenpflicht an das Bereithalten eines
Rundfunkempfangsgeräts zum Empfang ist entgegen der Auffassung des Klägers auch
nicht verfassungsrechtlich zu beanstanden. Es ist wiederholt höchstrichterlich
festgestellt worden, dass die Rundfunkgebührenpflicht mit dem Grundgesetz,
namentlich mit Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar ist. Zur Gewährleistung
der Funktionstüchtigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist es nämlich
gerechtfertigt, die Gebührenpflicht - ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten der
Empfänger - allein an den Teilnehmerstatus zu knüpfen, der durch das Bereithalten
eines Empfangsgeräts begründet wird.
20
Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 6. September 1999 - 1 BvR
1013/99 -, NJW 2000, 649 und Urteil vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 -, BVerfGE 90,
60; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 9. Dezember 1998 - 6 C 13.97 -,
NJW 1999, 2454.
21
Der Kläger ist auch nicht nach Maßgabe von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV von der
Rundfunkgebührenpflicht ausgenommen, wonach eine Rundfunkgebühr u.a. nicht für
weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte) zu leisten ist, die von einer natürlichen
Person in ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehalten werden. Denn er nutzt das
Kraftfahrzeug im Rahmen seiner freiberuflichen Tätigkeit als Steuerberater. Gemäß § 5
Abs. 2 RGebStV in der bis zum 31. März 2005 geltenden Fassung des Art. 4 des
Siebten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 29. Dezember 2003 gilt die
Gebührenfreiheit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RGebStV nicht für Zweitgeräte in solchen
Kraftfahrzeugen, die zu gewerblichen Zwecken oder zu einer anderen selbständigen
Erwerbstätigkeit des Rundfunkteilnehmers oder eines Dritten genutzt werden. Eine
Nutzung des Kraftfahrzeugs zu gewerblichen Zwecken oder zu einer selbständigen
Tätigkeit liegt nach dem Sinn und Zweck der Bestimmung, Tätigkeiten, die der
Gewinnerzielung dienen, nicht an der Gebührenbefreiung teilnehmen zu lassen, vor,
wenn die Nutzung des Kraftfahrzeugs im objektiv-finalen Zusammenhang mit der
gewerblichen bzw. selbständigen und damit der auf Gewinnerzielung gerichteten
Tätigkeit steht, insbesondere durch die geschäftliche Tätigkeit veranlasst ist.
Maßgeblich ist dabei, ob die mit Hilfe des Kraftfahrzeugs ausgeübte Tätigkeit zu einem
unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil des Rundfunkteilnehmers führt. Dies ist
insbesondere bei Fahrten anzunehmen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der
jeweiligen Geschäftstätigkeit stehen, d.h. bei dem jeweiligen Betrieb bzw. Beruf
typischerweise zuzurechnenden Tätigkeiten.
22
Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Urteil vom 14. April 1994 -
2 S 2521/93 -, NVwZ-RR 1994, 611.
23
Nach den eigenen Angaben des Klägers im Verwaltungsverfahren sowie seinen
klarstellenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung nutzt er das Kraftfahrzeug,
in dem sich das in Rede stehende Autoradio befindet, auch "betrieblich" im Rahmen
seiner freiberuflichen Tätigkeit als Steuerberater, und zwar neben den Fahrten von
seiner Wohnung in F. zu seinem Büro in X. insbesondere auch zu geschäftlichen
Fahrten zu Mandaten. Diese Nutzung des Kraftfahrzeugs kommt jedoch unmittelbar der
originären beratenden Tätigkeit des Klägers zugute und ist auch typischerweise dem
Berufsbild des Steuerberaters zuzurechnen. Soweit der Kläger einwendet, dass
steuerlich im Jahr 6.720,- EUR der Kosten für das auch betrieblich genutzte
Kraftfahrzeug als privat angesetzt werden müssten, ist dies unerheblich. Denn nach § 5
Abs. 2 Satz 2 RGebStV kommt es auf den Umfang der Nutzung der
Rundfunkempfangsgeräte oder der Kraftfahrzeuge zu den in Satz 1 der Vorschrift
genannten Zwecken nicht an. Jegliche - auch nur ganz untergeordnete - "geschäftliche"
Nutzung eines Kraftfahrzeugs im Zusammenhang mit der gewerblichen bzw.
selbständigen Tätigkeit begründet nach dem ausdrücklichen Wortlaut dieser Regelung
die Gebührenpflicht. Die Privilegierung der "Zweitgeräteregelung" des Satzes 1 besteht
damit allein für eine ausschließlich private Nutzung (vgl. insoweit auch klarstellend § 5
Abs. 2 Satz 1 RGebStV in der ab dem 1. April 2005 geltenden Fassung des Art. 5 des
Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 8. März 2005 - GV.NRW.2005, S.192 -,
wonach die Gebührenfreiheit nach Abs. 1 Satz 1 nicht für Zweitgeräte in solchen
Räumen oder Kraftfahrzeugen gilt, die "zu anderen als zu privaten Zwecken" genutzt
werden.). Ohne Bedeutung für die Begründung der Gebührenpflicht ist insbesondere
auch die steuerliche Geltendmachung der Kraftfahrzeugkosten als Betriebsausgaben
bzw. deren Umfang. Sie kann im Einzelfall allenfalls ein wichtiges Indiz bei der
Beurteilung liefern, ob eine nichtprivate Nutzung des Fahrzeugs vorliegt. Davon
ausgehend spricht die Tatsache, dass der Kläger zumindest einen Teil der
Kraftfahrzeugkosten als betriebliche Ausgaben geltend machen kann, vielmehr gerade
für die von ihm im Grundsatz auch eingeräumte zumindest auch betriebliche Nutzung
des Kraftfahrzeugs.
24
Die Regelung des § 5 Abs. 2 RGebStV verstößt entgegen der Ansicht des Klägers auch
nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, soweit sich daraus eine
unterschiedliche Behandlung zwischen Zweitgeräten in Kraftfahrzeugen, die privat
genutzt werden, und solchen, die im Rahmen einer gewerblichen bzw. selbständigen
Tätigkeit genutzt werden, und damit insbesondere auch eine unterschiedliche
Behandlung von selbständigen und nichtselbständigen Erwerbstätigen ergibt. Die in § 5
Abs. 2 RGebStV getroffene Differenzierung bei der Gebührenpflicht für
Rundfunkempfangsgeräte in ausschließlich privat genutzten sowie ganz oder teilweise
geschäftlich genutzten Kraftfahrzeugen ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Das
Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass dem
Gesetzgeber bei der Gewährung von Befreiungen, die den Grundsatz, dass für jedes
Rundfunkgerät eine Rundfunkgebühr zu zahlen ist, durchbrechen, ein weiter
Gestaltungsspielraum zusteht, der erst an der Willkürgrenze endet. Die Differenzierung
zwischen geschäftlicher und privater Nutzung von Zweitgeräten ist gemessen an
diesem rechtlichen Maßstab sachlich gerechtfertigt. Zum einen sollten nach dem Willen
des Gesetzgebers den Rundfunkanstalten mit dieser Regelung klare
Abgrenzungskriterien an die Hand gegeben werden, um das
25
Gebühreneinzugsverfahren als Massenverfahren so einfach wie möglich zu gestalten.
Zum anderen sollte ausschließlich der private Bereich von der Mehrfachzahlung
freigestellt werden. Diese bewusste Unterscheidung zwischen ausschließlich privater
und geschäftlicher Nutzung rechtfertigt sich vor dem Hintergrund, dass geschäftlich
genutzte Kraftfahrzeuge, in denen ein Autoradio angebracht ist, im Gegensatz zu
ausschließlich privat genutzten Kraftfahrzeugen einem anderen Zweck, nämlich einer
gewinnbringenden, auf einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil gerichteten Tätigkeit
des Kraftfahrzeughalters dienen. Dieser auf die gewerbliche Nutzung gerichtete Zweck
entfällt auch nicht dadurch, dass das Kraftfahrzeug mit Autoradio - wie hier - teilweise
privat verwendet wird. Auch in anderen Bereichen, z.B. bei der steuerlichen
Absetzbarkeit von Gegenständen, wird danach unterschieden, ob sie privat oder
gewerblich genutzt werden.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 1996 - 6 B 72/95 -, NJW 1996, 1163.
26
Die Rundfunkgebührenpflicht verstößt auch nicht deshalb - weder allgemein noch im
Hinblick auf die Regelung für Zweitgeräte in geschäftlich genutzten Kraftfahrzeugen -
gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil der Rundfunkgebührenstaatsvertrag - wie der Kläger meint
- strukturelle Vollzugsmängel bei der Erhebung der Rundfunkgebühren aufweist und
insoweit nicht den Anforderungen genügt, die das Bundesverfassungsgericht an die
Erhebung von Steuern stellt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
verlangt der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG für das Steuerrecht, dass die
Steuerpflichtigen durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet
werden. Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des
Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die Verfassungswidrigkeit der
gesetzlichen Besteuerungsgrundlage nach sich ziehen. Zur Gleichheitswidrigkeit führt
allerdings nicht ohne weiteres die empirische Ineffizienz von Rechtsnormen, wohl aber
das normative Vollzugsdefizit des - widersprüchlich - auf Ineffektivität angelegten
Rechts. Ein Instrument zur Gewährleistung einer tatsächlichen Belastungsgleichheit der
Steuerpflichtigen bietet außerhalb der Erhebungsform des Quellenabzugs im
Veranlagungsverfahren insbesondere die Ergänzung des Deklarationsprinzips durch
das Verifikationsprinzip, also das Bereithalten eines effektiven behördlichen
Kontrollinstrumentariums. Für die Feststellung eines diesbezüglichen, im Gesetz
strukturell angelegten Erhebungsdefizits ist u.a. von Bedeutung, inwieweit beim Vollzug
einer materiellen Steuernorm die Veranlagungspraxis im Rahmen gewöhnlicher
Verwaltungsabläufe im Massenverfahren im Großen und Ganzen auf Gleichheit im
Belastungserfolg angelegt ist und inwieweit unzulängliche Erklärungen der
Steuerpflichtigen mit einem angemessenen Entdeckungsrisiko verbunden sind. Dabei
ist auch zu berücksichtigen, ob besondere Verifikationsinstrumente wie etwa
Außenprüfungen regelmäßig zur Anwendung kommen oder eher die seltene Ausnahme
darstellen.
27
Vgl. zur Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus privaten Wertpapiergeschäften:
BVerfG, Urteil vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 -, BVerfGE 110, 94.
28
Ungeachtet der Frage, ob diese für das Steuerrecht entwickelten Grundsätze
uneingeschränkt auch auf nichtsteuerliche Abgaben - wie die Rundfunkgebühr -
Anwendung finden, lässt sich im Bereich des Rundfunkgebühreneinzugs jedenfalls ein
derartiges auf einen Gleichheitsverstoß führendes normatives Vollzugsdefizit nicht
feststellen.
29
Vgl. ebenso Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Urteil vom 1. August 2006 - 27 K
855/06 -, juris; VG Regensburg, Urteil vom 23. August 2005 - RO 3 K 05.434 -, juris.
30
Der Kläger hat insoweit schon nicht substanziiert dargetan, dass beim Einzug der
Rundfunkgebühren ein tatsächliches Erhebungsdefizit besteht. Allein die pauschale
Behauptung, ihm seien zahlreiche Personen in einer vergleichbaren Situation bekannt,
die keine Rundfunkgebühren entrichteten, weil sie das Bereithalten von
Rundfunkgeräten zum Empfang nicht angezeigt hätten und bisher noch nicht "erwischt"
worden seien, reicht insoweit nicht aus. Das behauptete - tatsächliche - Vollzugsdefizit
ergibt sich insbesondere auch nicht aus dem Zahlenmaterial, das sich allgemein
zugänglichen Quellen entnehmen lässt. So waren bei der GEZ im hier streitigen
Zeitraum (Jahr 2004) 38.678.568 Hörfunkgeräte angemeldet. Dem standen im März
2004 insgesamt 39.122.000 Privathaushalte in Deutschland gegenüber.
31
Vgl. Geschäftsbericht der GEZ für das Jahr 2004, S. 33, www.gez.de; Statistisches
Bundesamt, Ergebnisse des Mikrozensus 2004 - Bevölkerung in Privathaushalten.
32
Ungeachtet einer näheren Differenzierung zwischen angemeldeten Hörfunkgeräten aus
Privathaushalte und solchen aus gewerblicher Nutzung, lassen bereits diese Zahlen
schon auf einen eher hohen Grad der Erfassung schließen. Darüber hinaus lassen die
Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags auch kein normatives, d.h. im Gesetz
strukturell angelegten Vollzugsdefizit erkennen. Zwar beruht die Erhebung der
Rundfunkgebühren grundlegend auf der Anzeige des Rundfunkteilnehmers (vgl. § 3
RGebStV) und damit auf dem sog. Deklarationsprinzip. Die Auskunftspflicht wird jedoch
flankiert einerseits durch einen erweiterten - auch im Wege des
Verwaltungszwangsverfahrens vollziehbaren - Auskunftsanspruch der
Landesrundfunkanstalten gegenüber dem Rundfunkteilnehmer, gegenüber Personen,
bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie ein Rundfunkgerät zum
Empfang bereithalten und dies nicht oder nicht umfassend angezeigt haben, und
gegenüber Personen, die mit den vorgenannten Personen in häuslicher Gemeinschaft
leben (vgl. § 4 Abs. 5 RGebStV), sowie andererseits durch das Recht der
Landesrundfunkanstalten, zur Überwachung der Rundfunkgebührenpflicht auch bei den
Meldebehörden Auskünfte einzuholen (§ 4 Abs. 6 RGebStV). Daneben steht mit dem
System der Rundfunkgebührenbeauftragten (vgl. § 8 Abs. 1 RGebStV) ein effizientes
Kontrollinstrument durch eine persönliche Außenprüfung vor Ort zur Verfügung, das ein
nicht unerhebliches Entdeckungsrisiko für die Personen birgt, die nicht der
Anzeigepflicht nachgekommen sind. Aus Gründen der Erhebungsgerechtigkeit haben
die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im gesamten Bundesgebiet ca. 1.400
Rundfunkgebührenbeauftragte im Einsatz, die die ihnen zur Ermittlung zugewiesenen
Gebiete jeweils innerhalb von ca. vier bis fünf Jahren auf ordnungsgemäße Meldung der
Rundfunkgeräte überprüfen und im Anschluss daran mit der Prüfung ihres Gebiets aufs
Neue beginnen. Bereits der Umstand, dass von den im Jahr 2004 von den bundesweit
bei der GEZ neu angemeldeten 2.127.715 Teilnehmern allein 570.792 durch
Rundfunkgebührenbeauftragten (26,8 %) ermittelt und angemeldet worden sind, zeigt,
dass es sich hierbei um ein wirksames Kontrollmittel handelt.
33
Vgl. zum Zahlenmaterial: VG Regensburg, Urteil vom 23. August 2005 - RO 3 K 05.434 -
, juris sowie Geschäftsbericht der GEZ für das Jahr 2004, S. 21), a.a.O.
34
Hinzu kommt, dass neben dem tatsächlichen und finanziellen Erfolg auch die präventive
multiplikatorische Wirkung der Kontrollen durch die Gebührenbeauftragten von nicht
35
unerheblicher Bedeutung für die Melde- und Zahlungsmoral der Rundfunkteilnehmer ist.
Schließlich wird auch durch das Mittel der Werbung und der Mailing-Aktionen
(Anschreiben an bestimmte Zielgruppen) auf der Grundlage der Auskünfte der
Meldebehörden sowie von privaten Anbietern angemieteter Adressen in der
Erhebungspraxis eine gezielte Erinnerung an die Anzeigepflicht sichergestellt.
Angesichts der normativ vorgesehenen Kontrollmechanismen zur Gewährleistung einer
gleichmäßigen Gebührenerhebung, die in der Erhebungspraxis konsequent
ausgeschöpft und durch weitere, breitflächig angelegte Werbe- und
Erinnerungsmaßnahmen der Landesrundfunkanstalten zur Gewährleistung der
Erfüllung der Anzeigepflicht ergänzt werden, kann ein strukturelles Vollzugsdefizit im
Bereich des Rundfunkgebühreneinzugs nicht angenommen werden.
Soweit der Kläger ferner eine nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang stehende
Ungleichbehandlung zwischen den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und den
privaten Rundfunkveranstaltern dahingehend beanstandet, dass nur die ersteren zur
Deckung ihres Finanzbedarfs zur Erhebung von Rundfunkgebühren berechtigt seien,
fehlt es insoweit bereits an einer Betroffenheit des Klägers in eigenen Rechten. Eine
Beeinträchtigung des Gleichheitsrechts liegt nämlich nur dann vor, wenn der
Betreffende selbst durch die Ungleichbehandlung benachteiligt wird, und nicht etwa
Dritte. Die aus der gerügten Ungleichbehandlung folgende Benachteiligung beträfe
jedoch allein die privaten Rundfunkveranstalter im Verhältnis zu den öffentlich-
rechtlichen Rundfunkanstalten, nicht jedoch - auch nicht mittelbar - die
Rundfunkteilnehmer. Darüber hinaus fehlt es auch an der vom Kläger behaupteten
Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG, da zwischen den öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten und den privaten Rundfunkveranstaltern Unterschiede von solcher
Art und solchem Gewicht bestehen, dass eine unterschiedliche Form der Finanzierung
nicht nur gerechtfertigt, sondern mit Blick auf die Funktionstüchtigkeit des öffentlich-
rechtlichen Rundfunks sogar verfassungsrechtlich geboten ist. Abgesehen davon, dass
den privaten Rundfunkveranstaltern eine Gebührenerhebung bereits aufgrund ihrer
Organisationsform verwehrt ist, ist der öffentlich-rechtliche Rundfunk zur Erfüllung
seines besonderen Funktionsauftrags gerade auf die Finanzierung über öffentlich-
rechtliche Gebühren angewiesen. In dem dualen System des öffentlich-rechtlichen
Rundfunks einerseits und des privaten Rundfunks andererseits ist die unerlässliche
Grundversorgung der Bevölkerung mit einem inhaltlich umfassenden
Informationsangebot Aufgabe der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Ihnen
obliegt es zu gewährleisten, dass der klassische Rundfunkauftrag, der neben seiner
Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information seine
kulturelle Verantwortung erfasst, erfüllt und ein entsprechendes Programm für die
gesamte Bevölkerung angeboten wird. Demgemäss werden die öffentlich- rechtlichen
Rundfunkanstalten zur Sicherung der Vielfalt und Unabhängigkeit im Programmangebot
auch besonderen organisatorischen Anforderungen unterworfen. In der Erfüllung dieser
Funktionen und in der Grundversorgung finden der öffentlich- rechtliche Rundfunk und
dessen - vorrangige - Finanzierung über Gebühren gerade ihre Rechtfertigung. Die
Gebührenfinanzierung erlaubt es ihm, unabhängig von Einschaltquoten und
Werbeaufträgen ein Programm anzubieten, das den verfassungsrechtlichen
Anforderungen gegenständlicher und meinungsmäßiger Vielfalt entspricht.
Demgegenüber unterliegen die privaten Rundfunkveranstalter, die sich im Wesentlichen
über Werbeeinnahmen finanzieren, wegen der damit verbundenen programm- und
vielfaltverengenden Wirkungen grundsätzlich weniger strengen Anforderungen an die
Breite des Programmangebots und an die Sicherung der gleichgewichtigen Vielfalt, was
mit Blick auf die erforderliche Sicherstellung von Meinungsvielfalt im gesamten
36
Rundfunk wiederum nur hingenommen werden kann, soweit und solange der öffentlich-
rechtliche Rundfunk in vollem Umfang funktionstüchtig bleibt.
Vgl. hierzu grundlegend: BVerfG, Urteile vom 4. November 1986 - 1 BvF 1/84 -, BVerfGE
73, 118 und vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 -, BVerfGE 90, 60 sowie zuletzt vom
11. September 2007 - 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06 -, juris.
37
Von einer ungerechtfertigen Ungleichbehandlung kann angesichts der
verschiedenartigen Strukturen und rechtlichen Bindungen der Rundfunkveranstalter
daher nicht die Rede sein.
38
Schließlich erweist sich die Gebührenerhebung durch den Beklagten auf der Grundlage
des Rundfunkgebührenstaatsvertrags auch nicht wegen eines Verstoßes gegen
gemeinschaftsrechtliche Beihilfebestimmungen - Art. 87 ff., 86 Abs. 2 des Vertrags zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaften (EG) - als rechtswidrig. Das im März 2005
von der Generaldirektion Wettbewerb der Europäischen Kommission gegen die
Bundesrepublik Deutschland eingeleitete Prüfverfahren hinsichtlich der Vereinbarkeit
der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit dem europäischen
Beihilfenrecht ist mit Entscheidung vom 24. April 2007 eingestellt worden, nachdem die
deutsche Regierung sich verbindlich verpflichtet hat, konkrete Maßnahmen zur
Sicherstellung der Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Beihilfevorschriften zu
treffen. Die zugesagten und von der Kommission als geeignet akzeptierten Änderungen
betreffen u.a. die Konkretisierung und angemessene Übertragung des öffentlich-
rechtlichen Auftrags insbesondere im Hinblick auf die neuen Mediendienste,
angemessene Vorkehrungen zur Verhinderung von Überkompensation (d.h. die
öffentliche Finanzierung wird auf das Maß beschränkt, das zur Erfüllung des öffentlichen
Auftrags erforderlich ist) und von Quersubventionierung (d.h. eine klare Trennung
zwischen den kommerziellen Tätigkeiten und den Tätigkeiten zur Erfüllung des
öffentlichen Auftrags), einschließlich angemessener Kontrolle durch externe
Kontrollorgane, Einhaltung marktwirtschaftlicher Grundsätze bei den kommerziellen
Tätigkeiten sowie mehr Transparenz bei der Vergabe von Sublizenzen für Sportrechte.
Die Bundesrepublik verfügt zur Umsetzung dieser Verpflichtungen über eine Frist von
zwei Jahren.
39
Vgl. Pressebericht der Kommission vom 24. April 2007 - IP/07/543 - sowie -
MEMO/07/150 -, http://europa.eu/rapid.
40
Mit der Umsetzung der zugesagten Maßnahmen wurde auch bereits begonnen.
41
Vgl. Entwurf der Staatskanzlei des Landes Nordrhein- Westfalen zum Zehnten
Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 6. Juni 2007 - Vorlage 14/1166 -.
42
Zwar hat die Kommission in der Einstellungsentscheidung vom 24. April 2007 an ihrer
Auffassung festgehalten, dass die derzeitige Finanzierungsregelung für die öffentlich-
rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland nicht mit dem EU- Beihilfenrecht,
namentlich mit Art. 86 Abs. 2 EG-Vertrag sowie der Mitteilung der Kommission aus dem
Jahr 2001 über die Anwendung der Vorschriften über Staatliche Beihilfen auf den
öffentlichen-rechtlichen Rundfunk (IP/01/1429), vereinbar sei, und zugleich aufgezeigt,
welche Voraussetzungen die künftige Regelung erfüllen müsse. Jedoch kann
angesichts der von der Bundesrepublik Deutschland zugesagten und bereits begonnen
Maßnahmen zur Umgestaltung der Finanzierung des öffentlich- rechtlichen Rundfunks
43
dieser gegenwärtig ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht - ungeachtet der daraus
resultierenden Rechtsfolgen - nicht (mehr) entgegengehalten werden. Denn die
Kommission hat der Bundesrepublik Deutschland zur Umsetzung der geforderten
Maßnahmen eine Frist von zwei Jahren eingeräumt, die auszuschöpfen der
Bundesrepublik nunmehr gestattet sein muss. Wenn der Sinn und Zweck der
Umsetzungsfrist nicht leer laufen soll, kann der Bundesrepublik aber - jedenfalls
während dieser Übergangsphase - ein Gemeinschaftsrechtsverstoß nicht vorgehalten
werden. Abgesehen davon kann aus der Entscheidung der Kommission auch schon
nicht die generelle Unzulässigkeit der Gebührenerhebung zum Zwecke der
Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks abgeleitet werden. Aus den von der
Kommission geforderten Änderungen der Finanzierungsregelungen ergibt sich, dass die
Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks über Gebühren als solche gerade
nicht in Frage gestellt worden ist. Vielmehr hat die Kommission ausdrücklich das Recht
der Mitgliedstaaten anerkannt, öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten zu errichten und
zur Sicherstellung der Erfüllung deren öffentlichen Auftrags zu finanzieren, so wie es in
dem Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten zum
Vertrag von Amsterdam (vgl. ABl.EG 1997 Nr. C 340/1, 109) auch festgehalten ist. Im
Blick der Kommission stand unter Wettbewerbsgesichtspunkten vielmehr die
bestimmungsgemäße Verwendung des Gebührenaufkommens im Rahmen des
öffentlichen Auftrags, und zwar insbesondere im Bereich der neuen Mediendienste und
der kommerziellen Tätigkeiten der Rundfunkanstalten. Die von ihr insoweit geforderten
Maßnahmen dienen daher der Sicherstellung der zweckentsprechenden Verwendung
der Gebühren als staatliche Subventionen im Sinne des öffentlichen Auftrags der
Rundfunkanstalten. Dementsprechend hat die Kommission auch nicht die sofortige
Aussetzung bzw. Aufhebung der Gebührenerhebung verlangt, sondern vielmehr im
Wesentlichen Maßnahmen, die eine Verwendung der Finanzmittel allein zur Erfüllung
des öffentlichen Auftrags und nicht auch zu kommerziellen Tätigkeiten sicherstellen.
Andernfalls wäre in Deutschland die - vornehmlich auf Gebührenerhebung beruhende -
Finanzierung des öffentlichen Auftrags und damit die Funktionsfähigkeit der öffentlich-
rechtlichen Rundfunkanstalten auch nicht mehr sichergestellt. Im Übrigen erscheint es
schon zweifelhaft, ob der Kläger sich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens in Bezug
auf die bisherigen Finanzierungsregelungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
überhaupt auf eine Verletzung der gemeinschaftsrechtlicher Beihilfebestimmungen
berufen kann. Es dürfte insoweit es nämlich schon an einer unmittelbaren rechtlichen
Betroffenheit des Klägers fehlen. Denn die gemeinschaftsrechtlichen
Beihilfenvorschriften der Art. 87 ff. EG i.V.m. Art. 86 Abs. 2 EG, die der Sicherstellung
eines staatlich unbeeinflussten Wettbewerbs dienen, dürften entsprechend dieser
Zielrichtung neben dem Mitgliedstaat allein die Wettbewerber in dem jeweils betroffenen
Bereich - hier dem Rundfunk -, nicht jedoch auch nicht in die Wettbewerbssituation
einbezogene Dritte - wie hier die Rundfunkteilnehmer - schützen. So betreffen die von
der Kommission im Bereich der neuen Mediendienste und der kommerziellen
Tätigkeiten gesehenen potentiellen Wettbewerbsverzerrungen auch allein das
Verhältnis zwischen den öffentlich- rechtlichen Rundfunkanstalten und den privaten
Rundfunkveranstaltern als unmittelbare Wettbewerber im Bereich des
Rundfunkangebots, nicht jedoch das hiervon zu trennende Verhältnis
Rundfunkteilnehmer und Rundfunkanstalten. Daher spricht Einiges dafür, dass sich ein
Rundfunkteilnehmer mangels Betroffenheit in eigenen subjektiven Rechten schon nicht
auf eine Verletzung der EU- Beihilfebestimmungen berufen kann.
Vgl. im Ergebnis ebenfalls die Rechtswidrigkeit der Gebührenerhebung wegen einer
Verletzung des Gemeinschaftsrecht verneinend: VGH Bayern, Beschluss vom 16.
44
Dezember 2005 - 7 C 05.507 -, juris; VG Regensburg, Urteil vom 8. Februar 2006 - RO 3
K 04.01931 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Mai 1999 - 15 K 7725/97 -.
Schließlich sind die angefochtenen Gebührenbescheide auch der Höhe nach nicht zu
beanstanden. Im Veranlagungszeitraum Februar bis November 2004 betrug die
Grundgebühr für ein Hörfunkgerät gemäß § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags
vom 26. November 1996 in der bis zum 31. März 2005 geltenden Fassung des Art. 2 des
Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 7. Juni 2002 (GV.NRW.2002, S. 178)
5,32 EUR. Damit ergibt sich für zehn Monate eine Gebührenforderung in Höhe von
53,20 EUR. Der Säumniszuschlag in Höhe von 5,- EUR je Gebührenbescheid ist zu
Recht auf der Grundlage von § 6 Abs. 1 Satz 1 der Satzung über das Verfahren zur
Leistung der Rundfunkgebühren des Westdeutschen Rundfunks vom 18. November
1993 i.d.F. der zweiten Änderungssatzung vom 3. Juni 2002 (GV.NRW.2002 S. 239)
erhoben worden.
45
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen sieht das erkennende Gericht
keine Veranlassung, das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG
oder dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 234 EG vorzulegen.
46
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der
Zivilprozessordnung.
47