Urteil des VG Aachen vom 08.05.2007

VG Aachen: aufschiebende wirkung, kommission, staatsmonopol, strafbarkeit, dienstleistungsfreiheit, eugh, beschränkung, wirtschaftsrecht, gemeinschaftsrecht, werbung

Verwaltungsgericht Aachen, 3 L 133/07
Datum:
08.05.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 L 133/07
Tenor:
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
G r ü n d e : Der nach § 80 Abs. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige
Antrag,
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unter Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 21. September 2006 ( ) und des
Oberver- waltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 13. März
2007 ( ) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die
Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. Juli 2006 hinsichtlich der Untersagung
der Sportwettenvermittlung wiederherzustellen und hinsichtlich der
Zwangsgeldandrohung in Höhe von 5.000 Euro anzuordnen,
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ist unbegründet.
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Nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Eilbeschlüsse über
Aussetzungsanträge jederzeit ändern oder aufheben. Auch hat jeder Beteiligte die
Möglichkeit, gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO einen Antrag auf Änderung oder
Aufhebung des Beschlusses wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne
Verschulden nicht geltend gemachter Umstände zu stellen. Ein solcher Antrag, wie ihn
hier der Antragsteller zur Entscheidung stellt, hat indessen nur dann Erfolg, wenn sich
nach Erlass der ursprünglichen Eilentscheidung eine Veränderung der maßgeblichen
Sach- und/oder Rechtslage ergeben hat und wenn diese Veränderung zu einer anderen
Entscheidung führt als im ursprünglichen Aussetzungsverfahren.
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Diese doppelte Voraussetzung für den Erlass einer Abänderungsentscheidung ist hier
nicht erfüllt. Der in einigen Passagen des Antragsvorbringens erhobene Einwand, dem
Beschluss der Kammer vom 21. September 2006 (3 L 493/06) und dem
Beschwerdebeschluss des OVG NRW vom 13. März 2007 (4 B 2272/06) liege jeweils in
bestimmten Punkten eine fehlerhafte Bewertung rechtlicher und/oder tatsächlicher
Umstände zu Grunde, greift nicht durch. Damit setzt der Antragsteller lediglich seine
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Rechtsauffassung an die Stelle der in den gerichtlichen Eilbeschlüssen zum Ausdruck
kommenden Rechtsbegründungen mit der Folge, dass eine Veränderung der
maßgeblichen Sach- und/oder Rechtslage im Sinne des § 80 Abs. 7 VwGO nicht
dargetan wird.
Eine für den Antragsteller günstigere Aussetzungsentscheidung lässt sich auch nicht
aus Umständen herleiten, die nach den angegriffenen Entscheidungen eingetreten sind.
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So bleibt die Kammer auch unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen
Gerichtshofes vom 6. März 2007 - C-338/04, C-359/04 und C-360/04 - (Placanica) und
der Rechtsprechung des
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Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, zuletzt Beschlüsse vom 13.
März 2007 - 4 B 2546/06 - und vom 3. April 2007 - 4 B 110/07 -,
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bei ihrer Ansicht, dass das in Nordrhein-Westfalen geregelte Staatsmonopol für die
Veranstaltung von Sportwetten durch die Weitergeltungsanordnung nach Maßgabe des
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Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - BVerfGE
115, 276 = NJW 2006, S. 1261 ff. = GewArch 2006, 199 = DVBl 2006, 625,
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die wegen gleicher Rechtslage auf Nordrhein-Westfalen anwendbar ist,
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vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2. August 2006 - 1 BvR 2677/04 - und vom 7. Dezember
2006 - 2 BvR 2428/06 - unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 28. März 2006 -1 BvR
105401 a.a.O.,
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eine Ausgestaltung erfahren hat, die in der Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2007
auch den Anforderungen auf der höherrangigen Ebene des Gemeinschafts- rechts an
eine Einschränkung der dadurch betroffenen Grundfreiheiten genügt,
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vgl. zusätzlich zu der bereits angeführten Rechtsprechung der Länder Bayern, Hessen,
Baden-Württemberg, Bremen und Niedersachsen nunmehr unter Berücksichtigung des
Urteils des EuGH vom 6. März 2007 auch: OVG Hamburg, Beschluss vom 9. März 2007
- 1 Bs 378/06 -. a.A.: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4. April 2007 - 3 W 23/06 -.
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Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 6. März 2007 verhält sich
lediglich zur Strafbarkeit der Sportwetten in Italien und dazu, ob (bei Anerkennung eines
Konzessionssystems) die in Italien durchgeführte Begrenzung der Gesamtzahl der
Konzessionäre und der Ausschluss von Kapitalgesellschaften von den
Ausschreibungen für die Konzessionsvergabe unter den in Italien geregelten
Verhältnissen mit europäischem Recht vereinbar ist, weil für die Kontrolle der Konten
und Tätigkeiten der Betreiber andere Mittel zur Verfügung stehen, die die
Niederlassungsfreiheit oder Dienstleistungsfreiheit weniger beschränken. Zum einen
hat die Kammer in ihren vorangegangenen Verfahren ihre Entscheidung nicht von der
Strafbarkeit der Sportwettenvermittlung abhängig gemacht. Zum anderen hat der
Europäische Gerichtshof über die Vereinbarkeit der staatlichen Monopolstellung im
Sportwettenbereich zur Eindämmung der Wettsucht mit dem Gemeinschaftsrecht unter
den in Nordrhein-Westfalen derzeit geregelten Verhältnissen naturgemäß keine
Ausführungen gemacht,
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vgl. ebenso: OVG Hamburg, Beschluss vom 9. März 2007 1 Bs 378/06 - zu den
vergleichbaren Verhältnissen in Hamburg und Stein, Bemerkungen zu der
Urteilsanmerkung von R. Reichert und M. Winkelmüller, Europäische Zeitschrift für
Wirtschaftsrecht (EuZW) 2007, 230 (231) mit der Ausführung: "Das Placanica-Urteil hat
nichts wirklich Neues gebracht."
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Auch das ergänzende Aufforderungsscheiben der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften von März 2007 an den Bundesminister des Auswärtigen im Rahmen
des Vertragsverletzungsverfahrens und die Stellungnahme der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften 22. März 2007 an den Minister des Auswärtigen ändern
an der Beurteilung der Rechtslage nach Maßgabe des Bundes- verfassungsgerichts
während der Übergangszeit nichts.
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Entgegen der Ansicht des
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OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4. April 2007 - 3 W 18/06 - zur Einschätzung der
Verhältnisse im Saarland,
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verbleibt die Kammer bei der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren gebotenen
summarischen Prüfung bei der Ansicht, dass die im Anschluss an das Sportwettenurteil
des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 - - 1 BvR 1054/01 a.a.O. in
Nordrhein-Westfalen ergriffenen Maßnahmen ausreichen (vgl. ständige Rechtsprechung
des OVG NRW, zuletzt Beschluss vom 3. April 2007 - 4 B 110/07 -), um das derzeit
bestehende Staatsmonopol für Sportwetten und Glücksspiele an den vom Europäischen
Gerichtshof aufgestellten Kriterien als gerechtfertigte Beschränkung der
Dienstleistungsfreiheit für eine bis zum 31. Dezember 2007 begrenzte Frist
hinzunehmen.
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Ob die nach Ablauf des 31. Dezember 2007 unter Berücksichtigung der Ausführungen
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu schaffende Rechtslage mit dem
deutschen oder europäischen Recht vereinbar ist, wird nach Inkrafttreten der neuen
Bestimmungen zu beurteilen sein.
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Gemessen an diesen Vorgaben ist die von dem Antragsteller angegriffene Untersagung
privater Sportwetten als "aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses"
gerechtfertigt anzusehen, weil sie die Begrenzung der Wetttätigkeit und die Bekämpfung
der Wettsucht in zulässiger Weise verfolgt. Das Fernhalten Privater vom
Sportwettengeschehen in Nordrhein-Westfalen erscheint mit Blick auf den
mitgliedstaatlichen Ermessensspielraum bei Regelungen im Glücksspielbereich als ein
verhältnismäßiges Mittel, den auftretenden Gefahren für die Allgemeinheit gerade in
diesem Bereich zu begegnen,
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vgl. auch EFTA-Gerichtshof, Urteil vom 14. März 2007 - Case E1/06- , der das
norwegische Staatsmonopol für Glücksspielautomaten am Maßstab der neuesten
EuGH-Rechtsprechung misst und zur Beschränkung dieses besonderen
Glücksspielangebotes für zulässig erachtet.
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Die insoweit erforderliche "kohärente und systematische" Ausgestaltung hat das
Bundesverfassungsgericht durch sein mit Urteil vom 28. März 2006 erlassenes
Übergangsrecht geschaffen. Nach der darin enthaltenen Weitergeltungsanordnung wird
den staatlichen Trägern von Sportwettenveranstaltungen - wie oben dargestellt - eine
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strikte Orientierung an den Zielen der Begrenzung der Wetttätigkeit und der Bekämpfung
der Wettsucht durch detaillierte Maßnahmen (Einschränkung der Vermarktung, das
Verbot der Werbung und die Aufklärung über Suchtgefahren) aufgegeben. Damit ist in
rechtlich bindender und faktisch wirksamer Art und Weise sichergestellt, dass sich die
öffentliche Hand in Nordrhein-Westfalen in der Zwischenzeit bis zu einer gesetzlichen
Neuregelung bei der Ausübung ihres Sportwettenmonopols nicht doch von fiskalischen
Zwecken (Erhöhung der Staatseinnahmen) leiten lässt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 des
Gerichtskostengesetzes (GKG).
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