Urteil des VG Aachen vom 26.08.2008

VG Aachen: grundstück, stand der technik, körperliche unversehrtheit, öffentliches recht, befreiung, gefahr, stadt, umwelt, wohnhaus, bebauungsplan

Verwaltungsgericht Aachen, 5 K 271/07
Datum:
26.08.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 271/07
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig
vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund
des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte
vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
T a t b e s t a n d:
1
Der Kläger ist Eigentümer zu 1/2 des Wohngrundstücks Gemarkung B. , Flur 00,
Flurstück 00 (F.--------weg 00, 00 B. ). Er wendet sich gegen eine den Beigeladenen vom
Beklagten erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit offenem
Stellplatz auf dem Grundstück Gemarkung B. , Flur 00, Flurstück 00 (F1.-------weg 00, 00
B. ).
2
Das Grundstück des Klägers grenzt südlich an das Grundstück der Beigeladenen an.
Westlich der beiden Grundstücke verläuft der F2.-------weg . Vom F2.-------weg zweigt
nördlich des Grundstücks des Klägers eine private Wegeparzelle (Gemarkung B. , Flur
00, Flurstück 00) ab, die sich s-förmig einen Hang hinaufschlängelt und das klägerische
Grundstück im Osten umschließt. Über diese private Wegeparzelle und die sich an
diese anschließende weitere private Wegeparzelle (Gemarkung B. , Flur 00, Flurstück
00) werden die hinterliegenden Grundstücke F3. -weg 00 bis 00 und 00 bis 00
erschlossen. Das streitgegenständliche Baugrundstück der Beigeladenen grenzt östlich
teilweise an die Wegeparzelle 00 an, teilweise an das benachbarte
Wohnhausgrundstück Gemarkung B. , Flur 00, Flurstück 00 (F1.------ -weg 00). Das
Grundstück der Beigeladenen befindet sich in Hanglage aufsteigend zu diesem
Privatweg und ist mit einer Vielzahl von Büschen und Bäumen bestanden. Der
beschriebene Bereich befindet sich im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans
Nr. 00, der im Bereich des Grundstücks der Beigeladenen mit einem Abstand von 20 m
3
zum F2.-------weg eine Baugrenze und eine Grünfläche festsetzt.
Auszug aus dem Aachener Stadtplan (Maßstab 1:625)
4
Am 20. September 2005 beantragten die Beigeladenen beim Beklagten die Erteilung
einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit offenem
Stellplatz auf ihrem Baugrundstück. Bei dem geplanten Wohnhaus selbst sollte es sich
um einen L-förmigen Baukörper handeln, der sich in einen unterkellerten und einen
aufgeständerten Bereich untergliederte. Das Haus sollte mit seiner Schmalseite an die
private Erschließungsstraße angrenzen, wobei ein Eckpunkt des Hauses unmittelbar
auf der Grenze, der gegenüberliegende Eckpunkt ca. 6 m von der Grundstücksgrenze
aus entfernt liegen sollte. In den Baukörper, namentlich in den geplanten
Terrassenbereich, sollte eine dort stehende Eiche mit einem Stammumfang von ca. 2,95
m integriert werden.
5
Nachdem der Kläger durch die Beigeladenen von dem Bauvorhaben erfahren hatte,
wandte er sich mit Schreiben vom 15. November 2005 an den Beklagten und bat
sicherzustellen, dass der auf dem Baugrundstück befindliche alte und geschützte
Baumbestand durch das Bauvorhaben weder beeinträchtigt noch gefährdet werde.
6
Mit Schreiben vom 1. Dezember 2005 nahm der Fachbereich Umwelt (Baumschutz) der
Stadt B. zu dem geplanten Bauvorhaben Stellung. In dem Schreiben wies das Fachamt
darauf hin, dass auf dem Baugrundstück zahlreicher, unter die Baumschutzsatzung der
Stadt B. fallender Baumbestand vorhanden sei. Außerdem befände sich auf dem
Baugrundstück ein wild lebender Eibenbestand, der nach dem
Bundesnaturschutzgesetz besonders geschützt sei, weil er in der Anlage 1 der
Bundesartenschutzverordnung aufgeführt sei. Überdies stehe in Grenznähe, namentlich
auf dem Grundstück des Klägers, ein großkroniger, geschützter Ahornbaum, welcher mit
seinem Ast- und Wurzelwerk auf das Baugrundstück herüberwuchere. Eine
Baugenehmigung werde zahlreiche Auflagen zum Schutz des vorhandenen
Baumbestandes enthalten müssen. Insbesondere seien umfangreiche
Schutzmaßnahmen zum Schutz der Eiche, die vom Terrassenbereich des Hauses
umbaut werden solle, erforderlich.
7
Das Planungsamt der Stadt B. nahm mit Schreiben vom 7. Dezember 2005 zu dem
Bauvorhaben Stellung. Es wies darauf hin, dass das Wohngebäude teilweise außerhalb
der nach dem Bebauungsplan Nr. 00 überbaubaren Flächen in einer festgesetzten
Grünfläche ("Vorgartenfläche") errichtet werden solle. Hierbei werde die Baugrenze um
7,00 m überschritten. Die beantragten Stellplätze lägen vollständig im
Grünstreifenbereich. Da für das Einfamilienhaus nur ein notwendiger Stellplatz
erforderlich sei, könne dieser vorübergehend, und zwar bis zur gesicherten
baulastmäßigen Erschließung des oberen F4.-------weges (Privatstraße), im
Grünstreifenbereich angelegt werden. Der Stellplatz sei aus dem Grünstreifenbereich zu
entfernen, sobald die Erschließung über die Privatstraße möglich sei. Im Übrigen
bestünden seitens des Planungsamtes keine Bedenken gegen das Bauvorhaben.
8
Daraufhin erteilte der Beklagte den Beigeladenen mit Bescheid vom 8. Dezember 2005
die beantragte Baugenehmigung. Der Baugenehmigung beigefügt waren unter anderem
17 näher bezeichnete Auflagen zum Schutz des auf dem Baugrundstück vorhandenen
Baumbestandes.
9
Ebenfalls mit Bescheid vom 8. Dezember 2005 erteilte der Beklagte den Beigeladenen
entsprechend § 31 des Baugesetzbuches (BauGB) eine Befreiung von den
Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 00. Hierdurch sei es
zulässig, dass die im Bebauungsplan Nr. 00 festgesetzte Baugrenze durch das geplante
Vorhaben überschritten werde.
10
Die Baugenehmigung wurde dem Kläger mit Bescheid vom 9. Dezember 2005, zur Post
gegeben am 15. Dezember 2005, bekannt gegeben.
11
Am 16. Januar 2006 legte der Kläger Widerspruch gegen die den Beigeladenen erteilte
Baugenehmigung vom 8. Dezember 2005 ein, zu dessen Begründung er darauf
verwies, die Baugenehmigung sei zunächst bereits deshalb rechtswidrig, weil das
Bauvorhaben die Fällung geschützter Bäume erfordere und die damit verbundenen
Folgen drittschützende Normen verletzten. Auf dem Grundstück der Beigeladenen
befände sich ein wild lebender Eibenpopulationsbestand, welcher nach dem
Bundesnaturschutzgesetz einem besonderen Schutz unterworfen sei. Ebenfalls seien
die beiden Hainbuchen unter den Schutz der Baumschutzsatzung gestellt. Die Fällung
dieser Bäume habe nicht nur erhebliche Auswirkungen auf das betroffene
Baugrundstück, sondern auch schwerwiegende negative Folgen für die umgebenden
Nachbargrundstücke. Die Baumaßnahme führe zu einer weit fortschreitenden und
fortwährenden Reduzierung des Baumbestandes auf dem betroffenen Grundstück. Es
werde ein einzigartiges Wirkungsgefüge zerstört, welches aufgrund seiner besonderen
Schutzbedürftigkeit für die nähere Umgebung des Bauvorhabens prägend wirke. Die
durch Naturdenkmäler gekennzeichnete Kulturlandschaft des ehemaligen "F5. " werde
durch den Einschnitt in dessen Gesamtgefüge erheblich gestört. Auch sei der dort
vorzufindende reiche Vogelbestand gefährdet. Die in den Nebenbestimmungen zu der
Baugenehmigung aufgeführten Schutzmaßnahmen für die Bäume reichten nicht aus.
Insbesondere die im Bauplan vorgesehene Umbauung der Eiche werde voraussichtlich
zu einem Absterben dieses Baumes führen. Zwar entfalteten die naturschutzrechtlichen
Vorschriften und die Vorschriften der Baumschutzsatzung lediglich einen objektiv-
rechtlichen Regelungsgehalt. Dennoch seien im Rahmen des bauplanungsrechtlichen
Abwägungsgebotes auch die privaten Belange der Nachbarn einzustellen. Insoweit
reiche eine Prüfung dahin gehend, ob eine nachhaltige Veränderung der
Grundstückssituation den Nachbarn schwer und unerträglich treffe, regelmäßig nicht
aus. Vielmehr sei zusätzlich darüber zu befinden, ob der Nachbar, vorliegend der
Kläger, durch die Baugenehmigung und ihre Ausnutzung in einer zwar weniger
gravierenden Weise betroffen werde, aber doch derart, dass ihm aufgrund des
Rücksichtnahmegebotes Drittschutz zur Seite stehe. Eine derartige Prüfung sei hier
nicht erfolgt. Der Kläger könne sich insoweit auf Art. 14 des Grundgesetzes (GG)
berufen, da durch die Reduzierung des Baumbestandes die landschaftlich hochwertige
Umgebung seines Grundstücks gemindert werde und folglich der Verkehrswert seiner
Immobilie sinke. Gleichfalls drohe ein Abrutschen des Hanggrundstückes, da das bis
dahin vorhandene Erdreich nicht mehr durch entsprechendes Wurzelwerk gesichert sei.
Das Grundstück des Klägers sei daher aufgrund des zu befürchtenden Absterbens des
vorhandenen Baumbestands einer konkreten Gefährdungslage ausgesetzt. Zu den
Auswirkungen des Bauvorhabens auf den Baumbestand könne er ein Gutachten des
Sachverständigen L. vom 10. März 2006/19. März 2006 vorlegen. Überdies führe das
geplante Vorhaben zu einem Verstoß gegen die Abstandflächenvorschriften des § 6 der
Bauordnung des Landes NRW (BauO NRW). Das geplante Bauvorhaben nehme
insbesondere unzulässigerweise an 3 Gebäudeseiten das Schmalseitenprivileg des § 6
Abs. 6 BauO NRW in Anspruch.
12
Der Fachbereich Umwelt der Stadt B. nahm mit Schreiben vom 13. Februar 2006 zu
dem Widerspruchsvorbringen des Klägers Stellung. Er führte unter anderem aus, dass
durch das Fällen der betroffenen 3 geschützten Bäume das Wohnumfeld nicht
entscheidend beeinträchtigt bzw. verändert werde. Der Gebietscharakter des gesamten
ehemaligen "F6. " sei bereits durch die in der Vergangenheit zugelassene und
durchgeführte massive Nachverdichtung entscheidend verändert und geprägt. Es sei
auszuschließen, dass mit dem Fällen der 3 Bäume grundsätzlich die vorhandene Fauna
und Flora im Bereich des F5. und Umgebung entscheidend geschädigt oder
beeinträchtigt werde. Zum Schutz und Erhalt des geschützten Baumbestandes seien
zahlreiche Auflagen nach dem neuesten Stand der Technik in Sachen Baumpflege und
in Anlehnung an die ZTV-Baumpflege konzipiert worden. Durch diese Auflagen werde
sichergestellt, dass auch die umbaute Eiche in ihrem Bestand erhalten bleibe. Auch die
Befürchtung des Klägers, ein Abrutschen des Hanggrundstücks durch fehlendes
Wurzelwerk sei bei Verwirklichung des Bauvorhabens zu erwarten, sei nicht
nachvollziehbar. Das geplante Wohnhaus werde zum einen nicht im Böschungsbereich
des Grundstückes erstellt, sodass es dort auch nicht zu Abgrabungen komme. Im
Böschungsbereich befänden sich ebenfalls nicht die zum Fällen genehmigten 3
geschützten Bäume. Das Wurzelwerk dieser Bäume trage daher auch nicht zur
Hangsicherung bei. Der im Böschungsbereich befindliche und zur Hangsicherung
beitragende geschützte Baumbestand werde erhalten.
13
Mit Bescheid vom 23. Mai 2006 erteilte der Beklagte den Beigeladenen gemäß § 73
Abs. 1 BauO NRW eine Abweichung von § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW, wonach die
Abstandfläche auf dem eigenen Grundstück selbst liegen müsse. Hierdurch sei es
zulässig, dass die Abstandfläche T5 zu einem Teil auf der angrenzend fertig
ausgebauten Wegeparzelle 00 liege. Diese Wegeparzelle befinde sich im
Privateigentum mehrerer Eigentümer und sei mit Erschließungsbaulasten belegt. Sie
stelle die faktische und tatsächliche Erschließung mehrerer Grundstücke, welche nicht
an die öffentlich gewidmete Verkehrsfläche des F4.-------weges angrenzten, dar. Da
diese Parzelle einer Bebauung dauerhaft entzogen sei, seien die Schutzziele des § 6
BauO NRW in Form der Sicherstellung von Brandschutz, Belichtung, Belüftung und
Wahrung des Sozialfriedens hierauf nicht anzuwenden.
14
Die Bezirksregierung L1. lehnte mit Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2007, dem
Kläger und seiner Ehefrau zugestellt am 28. Februar 2007, den Widerspruch gegen die
Baugenehmigung des Beklagten vom 8. Dezember 2005 in der Gestalt des
Abweichungsbescheides vom 23. Mai 2006 als unbegründet zurück.
15
Der Kläger hat am 26. März 2007 Klage erhoben, zu deren Begründung er sein
Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft. Ergänzend weist er
darauf hin, dass bereits die erteilte Befreiung von den Festsetzungen des
Bebauungsplans hinsichtlich der Baugrenze rechtswidrig sei, weil nur durch diese
Befreiung das geplante Bauvorhaben in erheblichem Maße in Natur und Landschaft,
insbesondere den Baumschutz, eingreifen könne. Ergänzend zu den insoweit bereits im
Verwaltungsverfahren vorgebrachten Einwendungen sei darauf hinzuweisen, dass
durch den erheblichen Eingriff in die Natur eine völlig neue Windsituation geschaffen
werde, die zu einer Bodenaustrocknung auf dem Grundstück der Beigeladenen und
auch auf dem Grundstück des Klägers führen werde. Dies werde voraussichtlich auch
dazu führen, dass Baumbestand auf dem Grundstück des Klägers eingehen werde. Des
Weiteren sei die auf dem Grundstück der Beigeladenen befindliche Eiche extrem in
16
ihrem Bestand gefährdet und drohe bei Sturm oder Starkwindereignissen auf Haus und
Grundstück des Klägers zu fallen. Hierin liege eine konkrete Gefahr für Leib und Leben
des Klägers und seiner Familie. Hinsichtlich des geltend gemachten Baumschutzes sei
darauf hinzuweisen, dass es dem Kläger nicht (mehr) primär um den Erhalt des
geschützten Baumbestandes auf dem Grundstück der Beigeladenen, sondern vielmehr
um den Erhalt des Baumbestandes auf seinem eigenen Grundstück gehe. Dieser sei
durch die drohende Verwirklichung des streitgegenständlichen Bauvorhabens ebenfalls
in erheblicher Gefahr.
Am 31. März 2008 erteilte der Beklagte den Beigeladenen auf deren Antrag hin im
Hinblick auf eine geplante abgeänderte Fundamentierung eine
Änderungsbaugenehmigung für das Bauvorhaben.
17
Der Kläger beantragt,
18
die den Beigeladenen von dem Beklagten erteilte Baugenehmigung zur Errichtung
eines Einfamilienhauses mit einem offenen Stellplatz vom 8. Dezember 2005, in der
Fassung seines Abweichungsbescheides vom 23. Mai 2006 und der
Änderungsbaugenehmigung vom 31. März 2008, sowie den Widerspruchsbescheid der
Bezirksregierung L1. vom 27. Februar 2007 aufzuheben.
19
Der Beklagte beantragt,
20
die Klage abzuweisen.
21
Er bezieht sich zur Begründung seines Klageabweisungsantrages auf den Inhalt der
angefochtenen Bescheide. Ergänzend weist er hinsichtlich der vom Kläger im
Klageverfahren angeführten Gefahrenlage darauf hin, dass die erteilte
Baugenehmigung den Kläger nicht in seinem Recht auf körperliche Unversehrtheit nach
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletze. Bei dem genehmigten Vorhaben handele es sich zum
einen nicht um eine nutzungsimmanent potenziell gefährliche Anlage, die eine
besondere Schutzpflicht des Staates begründe. Zum anderen sei mit den befürchteten
Auswirkungen des Bauvorhabens noch keine über eine unspezifische Besorgnis
hinausgehende Gefährdungslage gegeben, die zudem als einzig mögliche Reaktion zur
Erfüllung einer staatlichen Schutzpflicht gegenüber dem Kläger als Nachbarn des
umstrittenen Vorhabens die Ablehnung der Baugenehmigung durch den Beklagten
erforderte.
22
Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.
23
Einen Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat die
erkennende Kammer mit Beschluss vom 13. März 2006 (Az.: 5 L 120/06) als
unbegründet abgelehnt. Der Berichterstatter hat als beauftragter Richter die Örtlichkeit
am 14. März 2008 besichtigt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der
Niederschrift über diesen Ortstermin Bezug genommen.
24
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten dieses Verfahrens, des Verfahrens 5 L 120/06 und des parallel geführten
Verfahrens der Nachbarn Dres. F7. (5 K 272/07) sowie auf die Verwaltungsakte der
Widerspruchsbehörde (1 Heft) und den vom Beklagten zum Verfahren 5 K 272/07
vorgelegten Verwaltungsvorgang (1 Ordner) Bezug genommen.
25
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
26
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet.
27
Die den Beigeladenen erteilte und vom Kläger angefochtene Baugenehmigung vom 8.
Dezember 2005, in der Fassung des Abweichungsbescheides vom 23. Mai 2006 und
der Änderungsbaugenehmigung vom 31. März 2008, sowie der Widerspruchsbescheid
der Bezirksregierung L1. vom 27. Februar 2007 sind rechtmäßig und verletzen den
Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung -
VwGO -).
28
Ein nachbarliches Abwehrrecht und damit ein Rechtsanspruch auf Aufhebung einer
erteilten Baugenehmigung steht einem Nachbarn dann zu, wenn eine Baugenehmigung
objektiv rechtswidrig ist und durch den Rechtsverstoß gleichzeitig die Verletzung von
nachbarlichen Rechten erfolgt. Das ist dann der Fall, wenn die verletzte Norm
zumindest auch dem Schutze des Nachbarn zu dienen bestimmt ist, mithin
drittschützende Wirkung hat.
29
Rechte des Klägers sind vorliegend jedoch nicht verletzt.
30
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens, das sich im
Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplanes befindet, ist nach §§ 30 Abs. 3, 34
BauGB zu beurteilen. Danach ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang
bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der
Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der
näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist (§ 34 Abs. 1 Satz 1
BauGB). Für die Zulässigkeit sind im Bereich eines einfachen Bebauungsplans
überdies dessen Festsetzungen zu beachten (arg. e. § 30 Abs. 3 BauGB).
31
§ 34 Abs. 1 BauGB vermittelt aber nicht stets und generell Drittschutz, sondern soll
vielmehr die städtebauliche Ordnung in einem unbeplanten Gebiet sichern. Nur
ausnahmsweise kann den Nachbarbelangen Rechnung getragen und ein Drittschutz
angenommen werden, wenn das Bauvorhaben dem Nachbarn gegenüber das Gebot
der Rücksichtnahme verletzt, welches Bestandteil der Zulässigkeitsvoraussetzungen
des Einfügens i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB ist,
32
vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), u.a. Beschluss vom 20. Januar 1992 - 4 B
229.91 -, ; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielen-berg/Krautzberger, Kommentar zum
BauGB, Loseblatt-Sammlung (Stand: Februar 2008), § 34 Rdnr. 141 ff. mit zahlreichen
Nachweisen.
33
Voraussetzung für einen auf dem Gebot der Rücksichtnahme beruhenden Drittschutz ist,
dass ein Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf die in seiner
unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlen lässt, indem es in qualifizierter und
zugleich individualisierter Weise nicht auf die schutzwürdigen Interessen eines
erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht nimmt. Welche Anforderungen das
Rücksichtnahmegebot begründet, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Je
empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme
im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, um so mehr kann er an Rücksichtnahme
verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten
34
Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will,
Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung
des Einzelfalls wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem
Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach
Lage der Dinge zuzumuten ist. Der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit ist dabei nicht
identisch mit der enteignungsrechtlichen Zumutbarkeit, etwa im Sinne eines schweren
und unerträglichen Eingriffs. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob Beeinträchtigungen
nach der gegebenen Situation nicht mehr zumutbar sind. Dabei kann bei einem
Vorhaben, das sich innerhalb des durch die nähere Umgebung bestehenden Rahmens
hält und einfügt, nur ausnahmsweise das Rücksichtnahmegebot verletzt sein,
vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 1994 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168 m.w.N., und
vom 13. März 1981 - 4 C 1.78 -, BauR 1981, S. 354; Oberverwaltungsgericht für das
Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 13. Juli 1988 - 7 A 1406/87 -; Söfker,
a.a.O., § 34 Rdnr. 48 m.w.N.
35
Die danach erforderliche Interessenabwägung zeigt, dass die Interessen der
Beigeladenen an der Bebauung ihres Grundstücks die Interessen des Klägers
überwiegen.
36
Auf Grund der Augenscheinseinnahme und nach Auswertung der zur Verfügung
stehenden Karten und Pläne steht für das Gericht außer Zweifel, dass sich das
streitgegenständliche Bauvorhaben hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung, der
Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, innerhalb des sich aus
der Bebauung der näheren Umgebung des F4.-------weges ergebenden Rahmens hält,
der durch einen großzügigen Zuschnitt der Grundstücke und eine Bebauung mit großen
Villen und herrschaftlichen Häusern geprägt ist. Gegenteiliges trägt auch der Kläger
nicht vor.
37
Das streitgegenständliche Bauvorhaben verletzt auch nicht - trotz Einhaltung des
bestehenden Rahmens - ausnahmsweise das Rücksichtnahmegebot. Es ist zunächst
offensichtlich, dass das Bauvorhaben keine erdrückende oder einmauernde Wirkung
bezüglich des klägerischen Anwesens entfaltet. Hierfür spricht schon die - unten noch
näher darzulegende - Einhaltung der erforderlichen Abstandflächen.
38
Die Aspekte, die der Kläger in Bezug auf eine Verletzung des Gebots der
Rücksichtnahme vorträgt, verhelfen seinem Klagebegehren im Ergebnis nicht zum
Erfolg. Er stützt seine Klage insoweit namentlich im Wesentlichen auf die Befürchtung,
dass von dem geplanten Bauvorhaben für sein Grundstück und Leib und Leben seiner
Familie erhebliche Gefahren ausgingen. Die Gefahr sei darin begründet, dass der im
Böschungsbereich vorhandene und auch bestehen bleibende Baumbestand auf dem
Grundstück der Beigeladenen, insbesondere die vom Baukörper zu umbauende Eiche,
sowie sein eigener Baumbestand im Grenzbereich der beiden Grundstücke künftig
konkret bestands- und umsturzgefährdet sei. Diese Gefahr folge unter anderem aus
einer durch die Verwirklichung des Bauvorhabens verursachten völlig neuen Wind-
Situation, die zu einer Bodenaustrocknung und einem Absterben der Bäume führen
werde. Außerdem drohe der Hang abzurutschen.
39
Ungeachtet der Frage, inwieweit diesen Aspekten überhaupt eine städtebauliche und im
Rahmen der Prüfung einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots zu
berücksichtigende Relevanz zukommt, ist eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots
40
hier nicht festzustellen.
Hinsichtlich des Vorbringens, bei Realisierung des Vorhabens drohe ein Abrutschen
des Hanggrundstückes, weil das bis dahin vorhandene Erdreich nicht mehr durch
entsprechendes Wurzelwerk gesichert sei, hat die Kammer bereits in ihrem
ablehnenden Beschluss vom 13. März 2006 im Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes 5 L 120/06 ausgeführt, dass das geplante Wohnhaus nicht im
Böschungsbereich des Grundstücks erstellt werde, so dass es dort auch nicht zu
Abgrabungen kommen werde. Der im Böschungsbereich befindliche geschützte
Baumbestand bleibe vielmehr vollständig erhalten und trage daher auch künftig zur
Hangsicherung bei. An diesen Feststellungen hält die Kammer nach wie vor fest. Sie
sind durch den Kläger im Klageverfahren nicht in Frage gestellt worden.
41
Soweit der Kläger sich mit Blick auf die von ihm befürchtete Gefahr für den
Baumbestand auf dem Grundstück der Beigeladenen sowie auf seinem Grundstück auf
ein von ihm in Auftrag gegebenes Gutachten des Sachverständigen L. vom 10./19. März
2006 bezieht, ist festzustellen, dass dieses Gutachten, in dem der Sachverständige die
Auswirkungen des Bauvorhabens auf Flora und Fauna der Umgebung zu ermitteln
versucht hat, für die vom Kläger aufgeworfene Fragestellung bereits wenig ergiebig ist.
Der Sachverständige L. kommt selbst zu der Einschätzung, dass "die Auswirkungen der
Baumaßnahme auf den Wasserhaushalt des anstehenden Bodens und die
Folgewirkungen auf den Baumbestand des eigentlichen Baugrundstücks als auch
womöglich des Nachbargrundstücks der Eheleute M. nur schwer abzuschätzen" seien.
Auswirkungen auf die Vegetation der Grundstücke seien zwar "naheliegend".
Auswirkungen auf den Baumbestand des Grundstücks des Klägers seien "hingegen
nicht belegbar". Eine konkrete, über bloße Befürchtungen hinausgehende Gefahrenlage
lässt sich mit dem Gutachten daher nicht belegen. Zusätzliche Anhaltspunkte für die
Richtigkeit der Annahme des Klägers, das Bauvorhaben werde zu der beschriebenen,
unzumutbaren Gefahrenlage führen, bestehen nicht. Weiteren Aufklärungsbedarf sieht
die Kammer insoweit nicht, zumal Vieles dafür spricht, dass sich etwaige Auswirkungen
einer Verwirklichung des Bauvorhabens auf Flora und Fauna im Umgebungsbereich,
insbesondere auf den Baumbestand des Baugrundstücks sowie des benachbarten
Grundstücks des Klägers, verlässlich erst beurteilen lassen werden, wenn der
Baukörper errichtet ist. Liegen aber - wie hier hinsichtlich der möglichen künftigen
Auswirkungen der Errichtung eines Baukörpers auf den Naturhaushalt der Umgebung -
keine verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse über komplexe, mögliche
Gefährdungslagen vor, verlangt die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende staatliche
Schutzpflicht auch von den Gerichten nicht, ungesicherten wissenschaftlichen
Erkenntnissen mit Hilfe des Prozessrechts durch Beweisaufnahmen zur Durchsetzung
zu verhelfen,
42
vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 24. Januar 2007 - 1 BvR
382/05 -, BauR 2007, 1368.
43
Einer grundsätzlichen - zugunsten der Beigeladenen durch die Eigentumsgarantie des
Art. 14 GG geschützten - Bebaubarkeit kann dieser Aspekt mangels hinreichender
Konkretisierung unzumutbarer Auswirkungen auf das Grundstück des Klägers daher
nicht entgegengehalten werden. Sollten sich die Befürchtungen des Klägers künftig als
berechtigt erweisen und einzelne Bäume konkret und greifbar bestands- und damit
umsturzgefährdet werden, ist der Kläger darauf verwiesen, im Wege des privaten
Nachbarrechtes seine Rechte geltend zu machen bzw. eine konkrete und erhebliche
44
Gefahrenlage gegenüber der zuständigen Behörde anzuzeigen und auf deren
Einschreiten zu dringen. Angesichts der bislang sehr intensiven Beteiligung des
Fachbereiches Umwelt des Beklagten ist überdies von einer engmaschigen Kontrolle
und Begleitung der Baumaßnahmen durch die Behörde auszugehen.
In diesem Zusammenhang kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg - etwa mit Blick auf
die von der geplanten Terrasse zu umbauende Eiche - auf Aspekte des Baumschutzes
berufen. Denn nach den Schutzzielen sowohl des Bundesnaturschutzgesetzes als auch
der Baumschutzsatzung der Stadt B. werden mit diesen ausschließlich
naturschutzrechtliche und städtebauliche Ziele verfolgt, nicht aber wird damit einem
Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht auf Erhalt eines Baumbestandes auf
Nachbargrundstücken vermittelt. Dementsprechend steht einem Nachbarn kein
Anspruch auf Erhaltung eines geschützten Baumbestandes auf einem benachbart
liegenden Grundstück zu,
45
vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 16. Mai 1980 - 2.B-
1597/79 -, ; VGH Baden-Württemberg (VGH BW), Urteil vom 29. Juni 1994 - 5 S
2286/93 -, BRS 56, Nr. 151.
46
Der vom Kläger ergänzend vorgebrachte Einwand, die Verwirklichung des
Bauvorhabens führe zu einem Wertverlust seines Grundstücks, führt schließlich
ebenfalls nicht zum Erfolg. Denn die Bebauung benachbarter Grundstücke wirkt sich
aufgrund der Situationsgebundenheit des Eigentums regelmäßig auf den Wert von
Nachbargrundstücken aus. Vorliegend gilt insoweit nichts Abweichendes.
47
Das Rücksichtnahmegebot des § 34 Abs. 1 BauGB ist mithin nicht verletzt.
48
Soweit der Kläger bemängelt, dass die Befreiung von der Einhaltung der rückwärtigen
Baugrenzen ohne Berücksichtigung seiner Nachbarinteressen und damit rechtswidrig
erfolgt sei, führt auch dieser Einwand nicht zum Erfolg. Dem Kläger ist zwar zuzugeben,
dass der Bebauungsplan Nr. 00 für den Bereich, in dem das Wohngebäude und die
Stellplätze errichtet werden sollen, teilweise eine Grünfläche festsetzt. Mit einem
Abstand von 20 m zum F2.-------weg wird überdies eine Baugrenze festgesetzt, die
durch das Wohngebäude um 7,00 m überschritten wird. Das Bauvorhaben widerspricht
damit zunächst diesen - grundsätzlich nicht nachbarschützenden - Festsetzungen des
Bebauungsplanes Nr. 00. Der Beklagte hat den Beigeladenen insoweit jedoch mit
Bescheid vom 8. Dezember 2005 eine zum Gegenstand der angefochtenen
Baugenehmigung gemachte Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt. Diese Befreiung
kann der Kläger nicht mit Erfolg angreifen. Zwar besteht Nachbarschutz bei der
Befreiung auch von nicht nachbarschützenden Festsetzungen dann, wenn das
Bauvorhaben das Gebot der Rücksichtnahme verletzt,
49
vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 8.84 -, BauR 1987, 70 m.w.N.;
Söfker, a.a.O., § 31 Rdnr. 68; vgl. zum grundsätzlich fehlenden Drittschutz der
Festsetzung rückwärtiger Baugrenzen auch: OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 1994 -
10 B 10/94 -, BRS 56 Nr. 44; VGH BW, Beschluss vom 23. Oktober 1997 - 5 S 1596/97 -,
BauR 1998, 521; VG B. , Urteil vom 7. März 2006 - 5 K 389/05 -.
50
Dies ist aber - wie aufgezeigt - nicht der Fall. Das geplante Bauvorhaben verletzt Rechte
des Klägers daher nicht unter dem Blickwinkel des Bauplanungsrechtes.
51
Auch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht ist ein Verstoß gegen nachbarschützende
Vorschriften nicht festzustellen. Insbesondere wird ein solcher nicht begründet durch
den Vortrag des Klägers, der durch das Bauvorhaben vorzunehmende Eingriff in den
Naturhaushalt werde weitreichende und ihn in seinen Rechten beeinträchtigende
Folgen haben, da infolge der zu erwartenden Bodenaustrocknung die Standsicherheit
der auf seinem Grundstück und dem Baugrundstück vorhandenen Bäume akut
gefährdet sei. Ein Verstoß gegen § 16 BauO NRW (Schutz gegen schädliche
Umwelteinflüsse) oder § 19 BauO NRW (Verkehrssicherheit) liegt erkennbar nicht vor.
Ungeachtet der Frage, ob der Nachbar sich im Genehmigungsstreit auf diese
Vorschriften überhaupt berufen kann,
52
vgl. nur Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, Kommentar zur BauO NRW, 11. Aufl. 2008, §
16 Rdnr. 6 und § 19 Rdnr. 10,
53
gehen von der Verwirklichung des Bauvorhabens auf dem Grundstück der
Beigeladenen - wie dargelegt - keine unzumutbaren Beeinträchtigungen oder konkreten
Gefahren für das Grundstück des Klägers aus.
54
Eine Rechtsverletzung folgt schließlich auch nicht aus dem vom Kläger geltend
gemachten Verstoß gegen die - nachbarschützenden - Vorschriften über die Einhaltung
von Abstandflächen gemäß § 6 BauO NRW.
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Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind vor Außenwänden von Gebäuden
Abstandflächen einzuhalten, die grundsätzlich gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW auf
dem Baugrundstück selbst liegen müssen.
56
Eine Verletzung von Abstandflächenvorschriften kommt hier lediglich in Bezug auf die
vom Baukörper, namentlich von der nach Norden weisenden Seite des nördlichen
Querbaues, in Richtung auf die im (Mit-)Eigentum des Klägers stehende Parzelle 00
ausgelöste Abstandfläche T4 in Betracht. Denn nur hinsichtlich des Angrenzens dieser
Wegeparzelle an das Baugrundstück gibt es überhaupt ein unmittelbares
Nachbarschaftsverhältnis zwischen dem Kläger und den Beigeladenen und nur insoweit
ist daher im Regelfall auch eine Beeinträchtigung von Nachbarrechten durch das
Bauvorhaben denkbar.
57
Die Abstandfläche T4 ist mit dem Maß 0,4 H jedoch korrekt berechnet und liegt
entsprechend der Grundregel des § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW auf dem Baugrundstück
selbst. Denn nach der durch das 2. Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2006 (GV NRW 2006, S. 614) erfolgten
Neufassung des § 6 Abs. 6 BauO NRW genügt auf einer Länge der Außenwände und
von Teilen der Außenwände von nicht mehr als 16 m gegenüber jeder
Grundstücksgrenze und gegenüber jedem Gebäude auf demselben Grundstück als
Tiefe der Abstandfläche 0,4 H, mindestens jedoch 3 m. Die Neufassung des § 6 Abs. 6
BauO NRW ist als zu Gunsten des Bauherrn ergangene Rechtsänderung im
vorliegenden Verfahren auch anzuwenden,
58
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2007 - 10 B 2456/06 -, BauR 2007, 1021.
59
Danach ist hinsichtlich der 15,61 m langen Außenwand des geplanten Baukörpers, die
die Abstandfläche T4 auslöst, als Maß 0,4 H anzusetzen. Die
Abstandflächenberechnung ist daher insoweit nicht zu beanstanden. Der Kläger kann
60
sich in diesem Zusammenhang nicht (mehr) darauf berufen, insgesamt werde das so
genannte "Schmalseitenprivileg" übermäßig in Anspruch genommen und er hierdurch in
seinen Rechten verletzt. Denn das "Schmalseitenprivileg" ist durch die Neufassung des
§ 6 Abs. 6 BauO NRW entfallen und die hierzu ergangene Rechtsprechung nunmehr
gegenstandslos geworden. Eine Verletzung von Abstandflächen ergibt sich nach
alledem nicht.
Die angefochtene Baugenehmigung vom 8. Dezember 2005, in der Fassung des
Abweichungsbescheides vom 23. Mai 2006 und der Änderungsbaugenehmigung vom
31. März 2008, sowie der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung L1. vom 27.
Februar 2007 erweisen sich damit als rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in
seinen Rechten. Die Klage ist mithin in vollem Umfang abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Weil die
Beigeladenen sich mangels Stellung eines Antrages einem eigenen Kostenrisiko nicht
ausgesetzt haben, entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten nicht für
erstattungsfähig zu erklären.
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Da der Kläger mit seiner Klage in vollem Umfang unterlegen ist und ihm daher auch
kein Kostenerstattungsanspruch zusteht, erübrigt sich eine Entscheidung über den
schriftsätzlich gestellten Antrag, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im
Vorverfahren für notwendig zu erklären.
63
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§
708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.
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