Urteil des VG Aachen vom 02.04.2008

VG Aachen: öffentliche sicherheit, anhänger, rückerstattung der kosten, parkplatz, gefahr, vwvg, obg, boot, vollstreckung, kennzeichen

Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 80/08
Datum:
02.04.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 80/08
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungs-
betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
für R e c h t erkannt:
1
Die Klage wird abgewiesen.
2
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungs- betrags
abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
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T a t b e s t a n d :
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Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückerstattung der Kosten einer
Abschleppmaßnahme.
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Ausweislich eines Aktenvermerks der Beklagten von Montag, dem 16. Juli 2007, sei
durch Außendienstmitarbeiter gegen 14 Uhr festgestellt worden, dass im
gebührenpflichtigen Bereich J.---straße /Parkanlage Rathaus ein nicht zugelassener
Bootsanhänger ohne Räder - aufgebockt auf Hölzer - abgestellt sei. Der mit einem
Katamaran beladene Bootsanhänger habe seit mindestens Freitag, dem 13. Juli 2007,
auf dem gebührenpflichtigen Parkplatz gestanden. Das an dem Anhänger angebrachte
amtliche Kennzeichen habe kein Zulassungs- und kein TÜV-Siegel. Laut Auskunft des
Halters, mit dem telefonisch Kontakt aufgenommen worden sei, gehöre ihm der
Anhänger nicht. Um 14.40 Uhr sei der Abschleppdienst benachrichtigt worden; dieser
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sei um 15 Uhr/15.45 Uhr eingetroffen. Das Fahrzeug sei auf das Gelände des
Abschleppunternehmens versetzt worden.
In einem weiteren Vermerk der Beklagten heißt es, der Eigentümer des Anhängers und
des Katamarans - der Kläger - habe diesen am 20. Juli 2007 gegen Entrichtung der
Abschleppkosten von 90,- EUR ausgelöst. Nach seiner Schilderung habe er für den
Hänger ein rotes Nummernschild. Nach einem Reifenschaden habe er den Hänger auf
dem gebührenpflichtigen Parkplatz abgestellt und mit Klebestreifen einen Zettel mit
seiner Anschrift und Telefonnummer an diesem angebracht. Das rote Nummernschild
habe er zur Vorbeugung gegen Diebstahl mitgenommen. Am Donnerstag, dem 19. Juli
2007, habe er festgestellt, dass der Katamaran nicht mehr an seinem Ort gewesen sei
und sei zur Polizei gegangen, um Anzeige wegen Diebstahls zu erstatten.
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Mit Schreiben vom 23. Juli 2007 forderte der Kläger die Beklagte zur Rückzahlung der
entrichteten 90,- EUR auf. Dazu trug er vor, er habe sein Boot am Samstag, dem 14. Juli
2007, auf dem Anhänger zu einer Werft geschleppt, die das Boot habe überholen sollen.
Im Stadtgebiet der Beklagten sei der linke Reifen des Anhängers geplatzt. Eine
Weiterfahrt sei deshalb nicht möglich gewesen. Der Kläger und sein Begleiter - der
Zeuge X. C. - hätten den Anhänger abgehängt und ihn auf einem am Straßenrand
befindlichen Parkplatz geparkt. An dem liegen gebliebenen Anhänger sei ein Zettel mit
Namen und Zustellungsanschrift des Klägers sowie seiner Telefonnummer angebracht
worden. Die roten Kennzeichen seien wegen zu befürchtender Entwendung demontiert
worden. Um beide Reifen zu erneuern, seien diese abmontiert worden. Jedoch sei an
dem besagten Samstag nach 15 Uhr bei dem Reifenhändler kein Ersatzreifen mehr zu
beschaffen gewesen. Am 16. Juli 2007 habe der Kläger sich mit zwei neumontierten
Reifen zu dem Parkplatz begeben, habe aber mit Verwunderung feststellen müssen,
dass weder Anhänger noch Boot an ihrem Platz gewesen seien. In Anbetracht der
Umstände sei das Abschleppen des Fahrzeugs unangebracht und unangemessen
gewesen. Der Kläger habe über die am Boot angebrachte Anschrift und Telefonnummer
unschwer benachrichtigt werden können.
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In einem Aktenvermerk der Beklagten vom 25. Juli 2007 wird ausgeführt, der Anhänger
mit Katamaran habe vom Nachmittag des 13. Juli 2007 bis zum 16. Juli 2007 auf dem
Parkplatz gestanden. Durch die Positionierung des Anhängers sei ein weiterer
Parkplatz blockiert worden. An keiner Stelle des Hängers bzw. des Katamaran seien
Hinweise erkennbar gewesen, die auf den Halter hingedeutet hätten. Bei der
Inaugenscheinnahme am 16. Juli 2007 gegen 14 Uhr seien folgende Gefahrenpunkte
festgestellt worden: Durch auch nur leichtes Rütteln an dem Katamaran wäre dieser von
den unterliegenden Hölzern abgerutscht, was zu Verletzungen hätte führen können; da
das angebrachte Kennzeichen auf einen landwirtschaftlichen Hänger in Aachen
zugelassen gewesen sei, habe sich die Vermutung des Kennzeichenmissbrauchs
ergeben; der Hänger sei in diesem Zustand nicht versichert gewesen; die Deichsel habe
ungeschützt in den öffentlichen Verkehrsraum hineingeragt. Aufgrund dieser
Gefahrenpunkte sei das Einschleppen des Anhängers gegen 14.40 Uhr verfügt worden.
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Mit Schreiben vom 31. Juli 2007 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie für eine
Rückerstattung des Betrags von 90,- EUR keine Anspruchsgrundlage sehe. Die
Abschleppmaßnahme sei verhältnismäßig gewesen. Insbesondere habe der Kläger
nicht zuvor benachrichtigt werden können. Ein Zettel mit einer Telefonnummer sei nicht
auffindbar gewesen. Die Telefonnummer der Firma "fun + mobil", die auf einem an dem
Boot angebrachten Schild gestanden habe, sei nicht mehr vergeben gewesen. Eine
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Nachfrage beim Segelclub F. habe ebenfalls keine Hinweise erbracht.
Der Kläger hat am 18. Oktober 2007 Klage beim Landgericht Aachen erhoben. Dieses
hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 11. Januar 2008 an das erkennende Gericht
verwiesen.
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Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger ergänzend vor, er habe sich auch nach
der Panne - am Sonntag - vor Ort vergewissert, dass der Bootsanhänger weiterhin am
Abstellplatz gewesen sei. Eine Gefahr sei von dem Anhänger nicht ausgegangen. Die
Telefonnummer der Firma "fun + mobil" sei aktiv gewesen.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 90,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. August 2007 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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In der mündlichen Verhandlung vom 2. April 2008 hat das Gericht hinsichtlich der
Umstände des Abschleppens des mit dem Katamaran beladenen Anhängers Beweis
erhoben durch die Vernehmung der Zeugen B. K. W. , H. W1. , X1. G. und X. C. . Wegen
des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug
genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig, aber unbegründet.
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Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückerstattung der gezahlten
Abschleppkosten in Höhe von 90,- EUR.
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Als Anspruchsgrundlage kommt insoweit § 77 Abs. 4 Satz 1 VwVG NRW i.V.m. § 21
Abs. 1 GebG NRW in Betracht. Diese Bestimmungen haben für den hier in Rede
stehenden Zusammenhang als dessen spezialgesetzliche Ausprägung den öffentlich-
rechtlichen Erstattungsanspruch als Anspruchsgrundlage abgelöst.
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Gemäß § 77 Abs. 4 Satz 1 VwVG NRW finden die §§ 10, 11, 14, 17 bis 22 des GebG
NRW in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. § 21 Abs. 1 GebG NRW sieht vor,
dass überzahlte oder zu Unrecht erhobene Kosten unverzüglich zu erstatten sind,
soweit eine Kostenentscheidung noch nicht unanfechtbar geworden ist.
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Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.
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Die klageweise verfolgte Forderung besteht nicht, weil die Beklagte die Kosten der
Abschleppmaßnahme vom 16. Juli 2007 zu Recht erhoben hat.
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Der Beklagten, die in rechtlicher Hinsicht Empfängerin der Zahlung gewesen ist, stand
gegen den Kläger aus § 77 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 VwVG NRW i.V.m. § 11 Abs. 2
Satz 2 Nr. 7 KostO NRW ein Anspruch auf Erstattung der entstandenen
Abschleppkosten in Höhe von 90,- EUR zu, weil die Abschleppmaßnahme rechtmäßig
durchgeführt wurde.
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Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 55 Abs. 2, 57 Abs. 1 Nr. 1, 59 VwVG NRW i.V.m. §
22 Satz 1 StrWG NRW bzw. § 14 Abs. 1 OBG.
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Gemäß § 55 Abs. 2 VwVG NRW kann der Verwaltungszwang ohne vorausgehenden
Verwaltungsakt angewendet werden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr
notwendig ist und die Vollzugsbehörde hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt. Wird
eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt, so kann die für die Erteilung der
Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde gemäß § 22 Satz 1 StrWG NRW die
erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung anordnen. Nach § 14 Abs. 1
OBG können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im
Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr)
abzuwehren. Die Ordnungsbehörde kann insbesondere einen Dritten auf Kosten des
Betroffenen mit der Vornahme einer zur Gefahrenabwehr erforderlichen Handlung
beauftragen oder auf Kosten des Betroffenen die Handlung selbst ausführen, wenn
dieser seine Verpflichtung zu der entsprechenden Handlung nicht erfüllt. Bei der
angeordneten Abschleppmaßnahme handelt es sich um eine Ersatzvornahme im Sinne
der vorgenannten Vorschriften.
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Vgl. dazu etwa VG Aachen, Urteile vom 25. April 2007 - 6 K 1149/06 -, juris Rn. 18, vom
23. Februar 2007 - 6 K 78/07 -, juris Rn. 16, vom 10. April 2006 - 6 K 3548/04 -, juris Rn.
17 und vom 8. Februar 2006 - 6 K 3738/04 -, juris Rn. 16.
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Die Beklagte handelte bei ihrem Vorgehen am 16. Juli 2007 innerhalb ihrer Befugnisse.
Die Abschleppmaßnahme war auch zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig.
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Eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bestand.
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Die öffentliche Sicherheit umfasst neben dem Schutz von Leib und Leben die öffentliche
Rechtsordnung schlechthin. Eine Gefahr bzw. Störung liegt daher bereits dann vor,
wenn gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen wird.
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Dies war hier der Fall.
34
Aus der Sicht des Zeitpunktes des ordnungsbehördlichen Einschreitens am 16. Juli
2007 durch Benachrichtigung des Abschleppunternehmens durch Bedienstete der
Beklagten um 14.40 Uhr war zum einen ein Verstoß gegen straßenrechtliche
Vorschriften gegeben, der die Beklagte zum Erlass einer Anordnung nach § 22 Satz 1
StrWG NRW gegenüber dem Kläger befugt hätte.
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Denn aus der auf der Gefahrenabwehrebene maßgeblichen ex-ante-Perspektive des
behördlichen Handels stellte sich das Abstellen des offenbar nicht zugelassenen und
nicht unmittelbar betriebsbereiten, weil auf zwei Holzblöcken aufgebockten Anhängers
als gemäß § 18 Abs. 1 StrWG NRW erlaubnispflichtige, aber nicht erlaubte
Sondernutzung dar.
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Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2004 - 11 A 2594/02 -, NVwZ-RR 2004,
885 = juris Rn. 7; BayVGH, Beschluss vom 27. März 2007 - 8 ZB 06.2955 -, juris Rn. 7 f.
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Will man das Abstellen eines offenbar nicht zugelassenen und nicht unmittelbar
betriebsbereiten Anhängers als Parkvorgang i.S.v. § 12 StVO ansehen,
38
vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 2000 - 11 A 2870/97 -, NVwZ 2002, 218 =
juris Rn. 14; siehe auch VG München, Urteil vom 10. März 2004 - M 7 K 03.149 -, juris
Rn. 15,
39
lag zum anderen ein Verstoß gegen die straßenverkehrsrechtliche Bestimmung des §
13 Abs. 1 Satz 1 StVO vor, der die Beklagte zu einem Tätigwerden auf der Grundlage
von § 14 Abs. 1 OBG ermächtigte.
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Nach dieser Vorschrift darf an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein, der am
oder im Fahrzeug von außen gut lesbar angebracht sein muss, für die Dauer der
zulässigen Parkzeit gehalten werden. Dies gilt nicht, soweit im Bereich eines
Parkscheinautomaten nur zum Ein- oder Aussteigen sowie zum Be- oder Entladen
gehalten wird (§ 13 Abs. 3 StVO). Von einem Parkscheinautomaten geht daher - ebenso
wie von einer Parkuhr - neben einem (modifizierten) Haltverbot zugleich das Gebot aus,
ein unter Verstoß gegen § 13 StVO in seinem Bereich abgestelltes Fahrzeug
unverzüglich zu entfernen. Dieses in dem Parkscheinautomaten zum Ausdruck
kommende Haltverbot und Wegfahrgebot stellt einen Verwaltungsakt in Form der
Allgemeinverfügung dar, der in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
VwGO sofort vollziehbar ist.
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Vgl. VG Aachen, Urteil vom 10. Mai 2006 - 6 K 3362/04 -, juris Rn. 17 unter Hinweis auf
BayVGH, Beschluss vom 7. Dezember 1998 - 24 ZS 98.2972 -, NJW 1999, 1130;
HessVGH, Urteil vom 11. November 1997 - 11 UE 3450/95 -, NVwZ-RR 1999 23; sowie
zu Parkuhren: BVerwG, Beschlüsse vom 26. Januar 1988 - 7 B 189.87 -, NVwZ 1988,
623, und vom 6. Juli 1983 - 7 B 182.82 -, DVBl. 1983, 1066.
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Vorliegend war der mit einem Katamaran beladene Anhänger des Klägers - wie sich
aus dem Inhalt der Akten und aus den Aussagen der Zeugen W. und G. in der
mündlichen Verhandlung ergibt - jedenfalls seit Samstag, dem 14. Juli 2007, etwa 13.30
Uhr im Bereich eines Parkscheinautomaten - nämlich auf dem gebührenpflichtigen
Parkplatz J.---straße /Parkanlage Rathaus - abgeparkt, ohne dass der Anhänger mit
einem gültigen Parkschein versehen worden war. Einer der Ausnahmetatbestände des
§ 13 Abs. 3 StVO lag nicht vor.
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Da bereits darin ein Verstoß gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften liegt, bedarf
es keiner Ausführungen dazu, ob das Parken im Bereich eines Verkehrszeichens
"Zeichen 314 (Parkplatz)" mit dem Zusatzschild "nur mit Parkschein" nicht nach Sinn
und Zweck nur Personenkraftwagen mit der Konsequenz vorbehalten ist, dass für
andere Fahrzeugarten an dieser Stelle gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 2, Nr. 8 e) StVO ein
Parkverbot besteht.
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Vgl. dazu VG Wiesbaden, Gerichtsbescheid vom 3. April 2003 - 5 E 908/02 (V) -, juris
Rn. 27
45
Die Anordnung der Entfernung des Fahrzeugs war zur Abwendung einer gegen-
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wärtigen Gefahr notwendig. Zügiges Handeln war im Zeitpunkt der Abschlepp-
maßnahme geboten. Nach der Aussage des Zeugen W. , die der Zeuge G. bestätigte
und an der zu zweifeln das Gericht auch in Ansehung der Aussage des Zeugen C. , der
den Anhänger als aus seiner Sicht ausreichend gesichert beschrieb, keinen Anlass
sieht, bestanden Anhaltspunkte dafür, dass der aufgebockte Anhänger nicht hinreichend
standsicher war und daher - etwa für spielende Kinder - eine Verletzungsgefahr
gegeben war. Die Beklagte hatte auch deswegen keinen Anlass zu zögern, weil der
Anhänger nicht mit einem gültigen Kennzeichen ausgestattet war und somit aus der
Perspektive des Zeitpunktes des ordnungsbehördlichen Einschreitens nicht abzusehen
war, ob und wann der Anhänger aus dem öffentlichen Parkraum entfernt werden würde.
Die - wie dargelegt - in dem Abstellen des Anhängers in der vorliegenden Fallgestaltung
zu erblickende straßenrechtliche Sondernutzung war mangels zumutbarer Alternativen
umgehend zu beenden.
Vgl. dazu BayVGH, Beschluss vom 27. März 2007 - 8 ZB 06.2955 -, juris Rn. 8.
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Die Abschleppanordnung entsprach auch dem aus dem Verfassungsrecht (Art. 20 Abs.
3 GG) folgenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wie er in § 15 OBG und § 58
VwVG NRW seine einfachgesetzliche Ausprägung gefunden hat.
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Die angeordnete Abschleppmaßnahme war geeignet, den Verstoß gegen die
angegebenen Vorschriften und damit die bereits eingetretene und noch andauernde
Störung zu beseitigen.
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Die Maßnahme war auch erforderlich, da andere, den Kläger weniger
beeinträchtigende, gleichermaßen effektive Mittel zur Gefahrenabwehr nicht zur
Verfügung standen. Als milderes Mittel kommt die Benachrichtigung des
Fahrzeugführers, um diesem Gelegenheit zu geben, das Fahrzeug freiwillig zu
versetzen, regelmäßig jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Fahrzeugführer - wie
hier - nicht sofort greifbar und eine sofortige Entfernung des Fahrzeuges damit ungewiss
ist.
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Vgl. VG Aachen, Urteil vom 10. Mai 2006 - 6 K 3362/04 -, juris Rn. 17 unter Hinweis auf
BVerwG, Beschlüsse vom 27. Mai 2002 - 3 B 67.02 -, VRS 103, 309 ff., vom 18. Februar
2002 - 3 B 149.01 -, NJW 2002, 2122, und vom 6. Juli 1983 - 7 B 182.82 -, a.a.O.; OVG
NRW, Urteile vom 24. März 1998 - 5 A 183/96 -, NJW 1998, 2465, und vom 16. Februar
1982 - 4 A 78/81 -, NJW 1982, 2277, 2278; OVG Hamburg, Urteil vom 14. August 2001 -
3 Bf 429/00 -, NJW 2001, 3647; HessVGH, Urteil vom 22. Mai 1990 - 11 UE 2056/89 -,
NVwZ-RR 1991, 28; sowie VG Aachen, zuletzt Urteil vom 10. April 2006 - 6 K 3548/04 -.
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Dass der Kläger als Eigentümer des Anhängers und des Katamarans ohne Weiteres
telefonisch hätte erreicht werden können, hat im Übrigen auch die Beweisaufnahme
nicht ergeben. Die Zeugen W. , W1. und G. sagten übereinstimmend aus, sie hätten
einen an dem Anhänger oder dem Katamaran mit Klebestreifen angebrachten Zettel mit
der Anschrift und Telefonnummer des Klägers trotz mehrmaligen Umrundens des
Anhängers nicht gesehen. Soweit der Zeuge C. angegeben hat, er wisse noch, dass der
Kläger einen Zettel und ein Klebeband aus seinem Auto geholt und sinngemäß
geäußert habe: "Meine Adresse, für alle Fälle", was den Schluss zulasse, der Kläger
habe seine Adresse und Telefonnummer an dem Katamaran hinterlegt, steht dies zu
den Aussagen der Zeugen W. , W1. und G. nicht notwendig in Widerspruch. Denn auch
wenn der Kläger eine solche Information zu seiner Erreichbarkeit am Samstag, dem 14.
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Juli 2007, hinterlassen haben sollte, muss diese nicht unverändert am darauffolgenden
Montag noch vorhanden gewesen sein, sondern kann sich gelöst haben oder von
Dritten entfernt worden sein.
Die Beklagte hat auch die anderweitigen ihr zu Gebote stehenden
Recherchemöglichkeiten ausgeschöpft, um den Halter des Anhängers und den
Eigentümer des Katamarans zu ermitteln. So hat sie eine Halterabfrage hinsichtlich des
an dem Anhänger angebrachten Kennzeichens durchgeführt, die indes ohne Erfolg
geblieben ist. Ohne Erfolg geblieben ist auch der von dem Zeugen W1. getätigte Anruf
bei der Firma "fun + mobil", deren Rufnummer auf dem Katamaran stand. Der Zeuge
W1. hat bekundet, dass er sicher sei, die Telefonnummer 0241/85171 am Morgen des
16. Juli 2007 angerufen zu haben, jedoch die Mitteilung bekommen zu haben, dass
diese Rufnummer derzeit nicht vergeben sei. Das Gericht hat keine Veranlassung, an
der Wahrheitsgemäßheit dieser Aussage zu zweifeln. Warum der Zeuge W1. am 16. Juli
2007 eine solche Meldung erhalten hat, wenn die besagte Telefonnummer - wie der
Zeuge C. erklärte - ohne Unterbrechung seit dem Jahr 1980 in Dienst ist, lässt sich nicht
mehr aufklären.
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Mit Blick auf das Vorliegen einer rechtswidrigen straßenrechtlichen Sondernutzung kam
schließlich auch ein Versetzen des Anhängers von vornherein nicht in Betracht, weil
dies die formell illegale Straßenbenutzung nicht beendet hätte.
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Die Anordnung der Ersatzvornahme war auch angemessen.
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Die Anordnung der Abschleppmaßnahme hat keine Nachteile zur Folge, die zu dem
angestrebten Erfolg außer Verhältnis stehen. Sie belastet den Kläger lediglich mit
Kosten in Höhe von 90,- EUR und mit einem Zeitaufwand zur Wiedererlangung seines
Anhängers. Die Größenordnung des zu zahlenden Geldbetrages bleibt im Rahmen der
üblichen Unterhaltungskosten eines Fahrzeugs, die sonstigen Ungelegenheiten sind
geringfügig. Schon deshalb stehen die Nachteile zu dem mit der Maßnahme erstrebten
Zweck nicht außer Verhältnis.
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Wie schon erwähnt, ließ bereits der straßenrechtswidrige Zustand, der durch das
Abstellen des Anhängers verursacht worden war, kein weiteres Zuwarten der Beklagten
zu, was allein das Handeln der Beklagten als angemessen erscheinen lässt.
57
Stellt man auf einen Verstoß gegen § 13 Abs. 1 Satz 1 StVO ab, war die
Abschleppmaßnahme ebenfalls angemessen. Denn nach einem Zeitraum von mehr als
drei Stunden begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, den mehrstündigen Verstoß
gegen die im Parkscheinautomaten verkörperte Verkehrsregelung durch das
Abschleppen des Fahrzeuges zu beseitigen.
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Vgl. VG Aachen, Urteil vom 10. Mai 2006 - 6 K 3362/04 -, juris Rn. 29 unter Hinweis auf
BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 1983 - 7 B 182.82 -, DVBl. 1983, 1066 (mehr als
dreistündiges verbotswidriges Parken an einer Parkuhr); HessVGH, Urteil vom 11.
November 1997 - 11 UE 3450/95 -, NVwZ-RR 1999, 23 (mehr als einstündiges
verbotswidriges Parken im Geltungsbereich eines Parkscheinautomaten); siehe
außerdem VG München, Urteil vom 10. März 2004 - M 7 K 03.149 -, juris Rn. 17.
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Ein Zeitraum von drei Stunden seit dem Abstellen des Anhängers war im Zeitpunkt der
Abschleppmaßnahme am 16. Juli 2007 um 14.40 Uhr jedenfalls verstrichen. Denn wie
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sich aus den Aussagen der Zeugen W. und G. ergibt, stand der Anhänger zumindest seit
dem 14. Juli 2007 etwa um 13.30 Uhr auf dem Parkplatz ---straße /Parkanlage Rathaus.
Erweist sich die Entfernung des Anhängers demnach als rechtmäßig, so ist der Kläger
als Verursacher der Gefahr gemäß § 17 Abs. 1 OBG und als Inhaber der tatsächlichen
Gewalt gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 OBG zu Recht in Anspruch genommen worden.
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Bereits mangels Bestehens einer Hauptforderung kann der Kläger auch einen
Zinsanspruch, der sich vom Tage der Rechtshängigkeit an aus § 77 Abs. 4 Satz 1
VwVG NRW i.V.m. § 21 Abs. 4 GebG NRW ergeben könnte, nicht mit Erfolg geltend
machen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf dem hier
entsprechend anzuwendenden § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711
ZPO.
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