Urteil des VG Aachen vom 03.06.2009

VG Aachen: aufschiebende wirkung, vwvg, zwangsgeld, androhung, verfügung, vollstreckung, zustellung, werbung, vollziehung, unterlassen

Verwaltungsgericht Aachen, 6 L 88/09
Datum:
03.06.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 L 88/09
Tenor:
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 2005/08 wird angeordnet,
soweit der Antragsgegner mit Bescheid vom 17. September 2008 ein
Zwangsgeld von 5.000,00 EUR wegen Verstoßes gegen Ziffer 1.1 b) der
Grundverfügung vom 11. September 2008 festgesetzt und ein weiteres
Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 EUR für den Fall der
Nichtbefolgung der Ziffer 1.1 b) der Grundverfügung bis zum 22.
September 2008 angedroht hat.
Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 2/3 und der
Antragsgegner zu 1/3.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag,
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die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 2005/08 des Antragstellers gegen die
Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 17. September 2008 anzuordnen,
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ist statthaft, weil die in der Hauptsache erhobene Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
VwGO in Verbindung mit § 8 des Ausführungsgesetzes zur VwGO des Landes
Nordrhein-Westfalen keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Er ist jedoch nur teilweise
begründet.
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Nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - hat das Gericht bei der
Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage das
öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung des Verwaltungsaktes und das
private Interesse des Antragstellers an einem Aufschub der Vollziehung gegeneinander
abzuwägen.
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Davon ausgehend besteht ein überwiegendes Aussetzungsinteresse des Antragstellers
nur, soweit der Antragsgegner ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 EUR wegen
Verstoßes gegen Ziffer 1.1 b) der Grundverfügung vom 11. September 2008 festgesetzt
und ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 EUR für den Fall der
Nichtbefolgung dieser Ziffer 1.1 b) bis zum 22. September 2008 angedroht hat; insoweit
ist der Bescheid vom 17. September 2009 nämlich offensichtlich rechtswidrig.
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Die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,00 EUR wegen Verstoßes
gegen Ziffer 1.1 b) der Grundverfügung vom 11. September 2008 ist rechtswidrig, weil
der Antragsteller - anders als vom Antragsgegner angenommen - im Zeitpunkt der
Überprüfung seines Geschäftslokals am 15. September 2008 nicht gegen diese (Teil-
)Anordnung der Grundverfügung verstoßen hatte. Durch Ziffer 1.1 b) ist dem
Antragsteller untersagt worden, "Geräte/Einrichtungen" in seinem Geschäftslokal in der
S.------straße 1 in I. "aufzustellen". Bei logischer Betrachtung kann dieses Verbot nur
dahingehend verstanden werden, dass dem Antragsteller durch die Ziffer 1.1 b)
untersagt werden sollte, zusätzlich zu den am 11. September 2008 im Geschäftslokal
vorhandenen Geräten und Einrichtungen weitere Geräte und Einrichtungen der in Ziffer
1.1 b) näher bezeichneten Art aufzustellen. Die am 11. September 2008 im
Geschäftslokal vorhandenen Geräte, die der Antragsteller bereits vor dem Erlass der
Grundverfügung aufgestellt hatte, werden demgegenüber nicht von der Ziffer 1.1 b),
sondern von der Ziffer 1.2 der Grundverfügung erfasst; sie waren nach der Zustellung
der Grundverfügung unverzüglich aus dem Geschäftslokal zu entfernen. Dass der
Antragsteller in diesem Sinne nach dem Erlass der Grundverfügung, d.h. nach dem 11.
September 2008, weitere Geräte und Einrichtungen im Sinne der Ziffer 1.1 b) in seinem
Geschäftslokal aufgestellt oder die bei Erlass der Grundverfügung vorhandenen Geräte
und Einrichtungen weisungsgemäß entfernt und danach erneut im Geschäftslokal
aufgestellt hat, ist weder vom Antragsgegner dargelegt worden noch sonst ersichtlich.
Dementsprechend hat der Antragsteller nicht gegen die ihm durch Ziffer 1.1 b) der
Grundverfügung auferlegte Unterlassungspflicht, sondern nur gegen die ihm durch Ziffer
1.2 auferlegte Handlungspflicht verstoßen.
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Die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 10.000,00 EUR für den Fall
der Nichtbefolgung der Ziffer 1.1 b) der Grundverfügung bis zum 22. September 2008 ist
rechtswidrig, weil der Antragsgegner insoweit seiner Ermessensausübung mit der
unzutreffenden Annahme, der Antragsteller habe bereits einmal gegen Ziffer 1.1 b) der
Grundverfügung verstoßen, einen falschen Sachverhalt zugrunde gelegt hat.
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Bezüglich der weiteren Regelungen des Festsetzungsbescheids vom 17. September
2008 überwiegt demgegenüber das öffentliche Interesse des Antragsgegners an deren
sofortigen Vollziehung, weil sich diese Regelungen nach der im Verfahren des
vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung
als offensichtlich rechtmäßig darstellen. Sie entsprechen den gesetzlichen
Anforderungen der §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 und 2, 58 Abs. 1 und 3, 60 Abs. 1 und 2, 63
und 64 Satz 1 VwVG.
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Nach § 64 Satz 1 VwVG NW war der Antragsgegner zur Festsetzung von je 5.000,00
EUR Zwangsgeld wegen Verstoßes gegen die Ziffern 1.1 a) und 1.2 berechtigt. Nach
dieser Vorschrift setzt die Vollzugsbehörde ein angedrohtes Zwangsmittel fest, wenn die
Verpflichtung, deren Vollstreckung die Festsetzung des Zwangsmittels dient, innerhalb
der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt wird. Die danach erforderlichen
Voraussetzungen für die Festsetzung der Zwangsgelder lagen bezüglich der Ziffern 1.1
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a) und 1.2 am 17. September 2008 vor.
Die Anwendung des Verwaltungszwangs war zur Durchsetzung der dem Antragsteller
mit Verfügung vom 11. September 2008 auferlegten Verpflichtungen nach § 55 Abs. 1
VwVG zulässig, weil die Klage des Antragstellers gegen die Verfügung gemäß § 9 Abs.
2 GlüStV i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltete. Sie
entfaltet auch weiterhin keine aufschiebende Wirkung, weil der insoweit bei der Kammer
gestellte Eilantrag - 6 L 61/09 - mit Beschluss vom heutigen Tag abgelehnt worden ist.
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Als Folge der sofortigen Vollziehbarkeit der Grundverfügung vom 11. September 2008
musste der Antragsteller spätestens seit dem 12. September 2008, dem ersten Tag nach
der Zustellung der Grundverfügung, die Vermittlung und das Bewerben der in Ziffer 1.1
a) näher bezeichneten Sportwetten unterlassen, und spätestens am 12. September
2008 musste er nach Ziffer 1.2 die in seinen Betriebsräumen vorhandene Werbung,
Geräte und Einrichtungen für diese Sportwetten entfernen. Wie die Kontrolle am 15.
September 2008 ergeben hat, hat der Antragsteller gegen beide Verpflichtungen
verstoßen; denn er hat noch am 15. September 2008 Sportwetten nicht lizensierter
Veranstalter vermittelt und beworben, und er hatte auch nicht die vorhandene Werbung,
Geräte und Einrichtungen für Sportwetten wie gefordert aus seinen Betriebsräumen
entfernt.
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Das festgesetzte Zwangsgeld ist dem Antragsteller in Ziffer 1.2 der Ordnungsverfügung
vom 11. September 2008 bezüglich der zu entfernenden Gegenstände ordnungsgemäß
entsprechend § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 VwVG
angedroht worden. Bezüglich des Verbots, Sportwetten zu vermitteln oder zu bewerben,
musste nach § 63 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz, VwVG keine Frist bestimmt werden, weil
insoweit eine Unterlassung erzwungen werden soll. Schließlich ist die
Ordnungsverfügung vom 11. September 2008 dem Antragsteller entsprechend § 63 Abs.
5 VwVG durch Übergabe der Ordnungsverfügung gegen Empfangsbekenntnis
ordnungsgemäß gemäß § 5 LZG zugestellt worden.
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Auch stehen die festgesetzten Zwangsgelder von je 5.000,00 EUR der Höhe nach in
einem angemessenen Verhältnis zum Zweck der Maßnahme.
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Die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes entspricht ebenfalls den gesetzlichen
Anforderungen der §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 und 2, 58 Abs. 1 und 3, 60 Abs. 1 und 2 und
63 VwVG. Insbesondere ist die Androhung der weiteren Zwangsgelder bezüglich Ziffern
1.1 a) und 1.2 mit Rücksicht auf die mit Betrieben dieser Art zu erzielenden Gewinne
auch der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstanden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ den 52 Abs. 1 und 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG und
entspricht dem Interesse der Antragstellerin an der einstweiligen Verhinderung der
Vollstreckung. Dabei hat das Gericht die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldbetrages
zu einem Viertel berücksichtigt.
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