Urteil des VG Aachen vom 15.06.2005

VG Aachen: pakistan, politische verfolgung, geschiedener mann, zahl, auskunft, staatliche verfolgung, gefahr, haus, voller beweis, körperliche unversehrtheit

Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 2027/03.A
Datum:
15.06.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 2027/03.A
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern
wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn
nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
T a t b e s t a n d :
1
Die am 000 geborene Klägerin und der am 000 geborene Kläger sind pakistanische
Staatsangehörige punjabischer Volkszugehörigkeit und ahmadischen Glaubens. Die
Klägerin ist die Mutter des Klägers. Beide stammen aus Lahore. Die Mutter der Klägerin
ist die Klägerin im Parallelverfahren 6 K 2028/03.A.
2
Nach den Angaben der Klägerin reisten die Kläger am 4. Mai 2003 von Pakistan aus
kommend nach einer Zwischenlandung in Amsterdam auf dem Luftweg in das
Bundesgebiet ein. Am 14. Mai 2003 stellten sie Asylanträge. Zur Begründung der
Asylanträge trug die Klägerin gegenüber dem Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) im Wesentlichen vor:
3
Sie habe in Pakistan zuletzt unter der Anschrift: 000. O. C. , M. J. U. Lahore, Punjab,
gewohnt. In T. habe sie bis zum Jahr 1992 vierzehn Jahre die Schule besucht. Am 00.
November 1993 habe sie in Lahore geheiratet. Im März 2002 sei die Ehe geschieden
worden. Seit Geburt sei sie Mitglied der Ahmadiyya- Glaubensgemeinschaft. Sie habe
Pakistan aus den gleichen Gründen wie ihre Mutter verlassen. Sie hätten in Pakistan
zusammen gewohnt. Ihr geschiedener Mann habe sie ausgenutzt, sie - die Klägerin - sei
von ihm viel geschlagen worden. Er habe die Nachbarschaft gegen sie aufgehetzt. Das
habe dazu geführt, dass sie das Haus nicht mehr hätten verlassen können. Seit einem
Jahr habe ihr Sohn, der Kläger, nicht mehr zur Schule gehen können. Die Leute seien
gegen sie eingestellt gewesen. Zunächst habe sie selbst Angst gehabt, auf die Straße
zu gehen. Das habe sich dann auf das Kind übertragen. Ihr geschiedener Mann habe
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nicht nur sie selbst, sondern auch ihren Sohn, den Kläger, geschlagen. Ihr Mann habe
auch gesagt, dass der Sohn nicht sein Kind sei, sie habe ihn betrogen. Einige
Nachbarn, die gute Beziehungen zur ihrer Mutter gehabt hätten, hätten ihnen geholfen
und für sie zum Beispiel Einkäufe erledigt. Sie habe gegen die Unterdrückung durch
ihren Mann nichts unternommen, weil sie als Ahmadi große Probleme gehabt habe und
es in Pakistan für die Ahmadi keinen Schutz gebe. Auch habe sie keinen Mann zu
Hause gehabt, der ihr Rückhalt hätte geben können. Verwandte in Pakistan habe sie
nicht. Sie habe auch nicht Schutz in anderen Landesteilen finden können, weil das
Risiko, dass ihr geschiedener Mann sie in Pakistan gesucht und gefunden hätte, zu
groß gewesen sei. Ihr eigenes Leben und das Leben des Sohnes sei in Pakistan in
Gefahr. Möglicherweise würde ihr Mann den Sohn umbringen. Politisch habe sie sich
nie betätigt. Die Ausreise aus Pakistan sei ihr mit Hilfe von Schleppern gelungen.
Reisedokumente könne sie nicht vorlegen, weil der Schlepper, der sie begleitet habe,
die Papiere einbehalten habe. Sie habe auch nicht in den Reisepass geschaut, den der
Schlepper für sie mit sich geführt habe. Sie selbst habe nie einen Reisepass besessen.
Mit Bescheid vom 23. September 2003 lehnte das Bundesamt die Asylanträge der
Kläger ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und
Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, und forderte die Kläger
unter Fristsetzung zum Verlassen des Bundesgebietes auf. Außerdem drohte er ihnen
die Abschiebung nach Pakistan an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, den
Klägern könne ihr individuelles Verfolgungsvorbringen nicht geglaubt werden.
Zweifelhaft sei schon, ob sie überhaupt der Lahore-Gruppe der Ahmadiyya-
Glaubensgemeinschaft angehörten. Die Gefahr der Gruppenverfolgung bestehe für
Angehörige der Lahore-Gruppe der Ahmadis nicht. Abschiebungshindernisse nach § 53
AuslG seien nicht ersichtlich.
5
Die Kläger haben rechtzeitig Klage erhoben, mit der sie unter Vertiefung und
Wiederholung des Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren zunächst u.a.
vorgetragen haben, der Ehemann der Klägerin sein ein Nicht-Ahmadi gewesen, den die
Klägerin mit Zustimmung des Kalifen ausnahmsweise habe heiraten dürfen. Der
Ehemann habe seine Stellung als Nicht-Ahmadi systematisch dazu genutzt, sie zu
misshandeln und auszubeuten. Als Ahmadi-Frau sei sie völlig schutzlos gewesen. Der
pakistanische Staat würde allgemein Ahmadis und erst recht ahmadischen Frauen
keinerlei Schutz gewähren. Auch von ihrer Gemeinde habe sie keinen Schutz erwarten
können. Verwandte hätten ihr nicht helfen können, weil sie keinerlei Verwandte,
insbesondere keine Geschwister oder sonstige nahe Verwandte, habe. Durch einen
Umzug innerhalb Pakistan habe sie sich der Bedrohung durch den Ehemann auch nicht
entziehen können, weil er sie aufgrund seiner einflussreichen Stellung in der
Zollverwaltung und wegen seiner guten Beziehungen zur Polizei überall gefunden
haben würde.
6
In der mündlichen Verhandlung vom 3. Juni 2004 hat die Klägerin nach massiven
Vorhaltungen des Gerichts, dass ihr Vortrag bezüglich der Eheschließung mit einem
Nicht-Ahmadi nach der Auskunftslage nicht zutreffen könne, nach der Mittagspause den
zunächst beharrlich aufrecht erhaltenen Vortrag, sie sei mit einem Nicht-Ahmadi
verheiratet gewesen, aufgegeben und eingeräumt, sie habe zuvor bewusst die
Unwahrheit gesagt, weil sie ansonsten keine Chancen gesehen habe, mit der Klage
durchzudringen. Sodann hat sie in der mündlichen Verhandlung vom 28. September
2004, in der sie Gelegenheit hatte, nochmals vollständig ihr Verfolgungsschicksal
vorzutragen, ihr früheres Vorbringen in weiteren Punkten korrigiert, präzisiert und vertieft
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und nunmehr vorgetragen:
Sie hätten Pakistan aus Angst um ihr Leben verlassen. Die Gefahr für ihr Leben sei vom
früheren Ehemann der Klägerin ausgegangen. Im Jahre 1993 habe sie religiös
geheiratet. Nach der Heirat habe sich ihr Ehemann als gewalttätig und geldgierig
entpuppt. Er habe sie ständig geschlagen und immer wieder Geld von ihr und ihrer
Mutter verlangt. Manchmal habe er auch ihren Sohn und ihre Mutter geschlagen. Ihre
ehemals vermögende Mutter sei darüber verarmt. Im Jahre 2002 sei die Ehe auf ihr
Betreiben nach Einschaltung der Führung ihrer Religionsgemeinschaft in S1.
geschieden worden. Ihr früherer Ehemann habe jedoch weiterhin sie, ihren Sohn und
ihre Mutter massiv bedroht und verfolgt. Um seinem Druck zu entgehen, seien sie im
Jahr 2002 von S. nach Lahore in ein Haus gezogen, das die Mutter der Klägerin von
ihrer im Jahre 2001 verstorbenen Mutter -der Großmutter der Klägerin- geerbt habe. Als
ihr früherer Ehemann, der in S. gelebt habe, nach ihrem Umzug im Jahr 2002 nach
Lahore von dem Scheidungsantrag der Klägerin erfahren habe, sei er nach Lahore
gekommen, habe sie alle bedroht und herumgeschossen. Er habe gedroht, sie zu
erschießen, wenn sie aus dem Haus kämen. Sein Ziel sei jetzt gewesen, das Haus
überschrieben zu bekommen, das inzwischen -nach dem Tod der Großmutter- der
Mutter der Klägerin gehört habe. Er sei alle zwei bis drei Tage über die Autobahn von S.
nach Lahore zu ihnen gekommen, meistens in Begleitung von Polizisten. Sie hätten die
Türen nicht aufgemacht, dennoch sei er ein paar Mal in das Haus eingedrungen. Sie
hätten sich dann innerhalb des Hauses in Zimmern verbarrikadiert, sodass er nicht an
sie herangekommen sei. Bei diesen Besuchen habe er immer wieder in die Luft
geschossen und draußen vor dem Haus geschimpft, er würde sie umbringen. Auch die
Polizisten hätten sie beschimpft. Die Nachbarn hätten aus Angst auch die Türen
geschlossen gehalten. Ansonsten hätten sie sich um seine Auftritte nicht gekümmert.
Die Nachbarn hätten ihnen auch nicht geholfen, weil sie Ahmadis seien. Nachdem
erstmals geschossen worden sei, hätten sie das Haus nicht mehr verlassen, und zwar
aus Angst, dass der frühere Ehemann der Klägerin zurückkehren und ihnen etwas antun
würde. Sie hätten sich mit Grund gefürchtet, weil er sich in einem sehr schlechten
Umfeld befunden und auch Beziehungen zur Polizei gehabt habe. Auch sei er
unberechenbar gewesen, insbesondere, wenn er betrunken gewesen sei. In dieser Zeit
hätten Verwandte der Mutter der Klägerin sie versorgt. Die Verwandten hätten für sie
eingekauft und ihnen die nötigen Sachen ins Haus gebracht. der frühere Ehemann der
Klägerin habe dies alles gemacht, weil er vermutet habe, ihre Mutter besitze noch Geld;
dieses Geld habe er an sich bringen wollen. Um der Bedrohung durch den früheren
Ehemann zu entgehen, seien sie schließlich Anfang Mai 2003 mit Hilfe eines
Schleppers auf dem Luftweg nach Deutschland ausgereist. Ihr Ehemann sei im Übrigen
inzwischen aus der Glaubensgemeinschaft ausgeschlossen worden, weil er sich
geweigert habe, das Scheidungsurteil zu akzeptieren. In Pakistan hätten sie keinerlei
Schutz vor der Bedrohung durch den früheren Ehemann der Klägerin erlangen können.
Die Behörden des Landes seien bekanntermaßen nicht bereit, die Klägerin als
ahmadische Frau vor den Angriffen des früheren Ehemann zu schützen; sie hätten die
Behörden deshalb erst garnicht um Hilfe gebeten. Verwandte, die sie schützen könnten,
hätten sie nicht. Ihre Glaubensgemeinschaft könne sie auch nicht schützen. Durch die
Übersiedelung in einen anderen Landesteil hätten sie sich dem früheren Ehemann der
Klägerin auch nicht entziehen können, weil er sie mit seinen Möglichkeiten als
Zollbeamter und mit Hilfe seiner guten Kontakte zur Polizei überall aufgespürt haben
würde. Inzwischen fehle ihnen auch das Geld für einen Umzug innerhalb Pakistans,
weil sie das letzte Geld der Mutter für die Ausreise nach Deutschland ausgegeben
hätten. Im Fall der Rückkehr nach Pakistan würde die Bedrohung durch den früheren
8
Ehemann der Klägerin erneut beginnen, weil er immer noch überzeugt sei, ihre Mutter
sei vermögend. Er werde sich keinesfalls überzeugen lassen, dass ihre Mutter
inzwischen verarmt sei. Seine Todesdrohungen seien wegen seines
Persönlichkeitsbildes -dessen gefährliche Seiten wegen der schlechten Umgebung, in
die er sich begeben habe, noch deutlicher hervortreten würden- absolut ernst zu
nehmen. Müssten sie nach Pakistan zurückkehren, seien sie seinen Agressionen
schutzlos ausgeliefert.
Nach dem Eingang einer vom Gericht eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes, die
vor allem die Mitteilungen enthielt, (1.) die Klägerin habe vor der Einreise nach
Deutschland bereits erfolglos ein Asylverfahren in Schweden betrieben, (2.) sie habe
Geschwister und (3.) Ermittlungen im sozialen Umfeld des Ehemannes hätten ergeben,
dass dieser als eher friedfertig gelte, hat die Klägerin -unter Aufrechterhaltung ihres in
der mündlichen Verhandlung vom 28. September 2004 modifizierten Vorbringens im
Übrigen- eingeräumt, dass sie in der Tat im Jahr 2002 mit dem Kläger über
Großbritannien nach Schweden eingereist ist, dass sie dort einen Asylantrag gestellt
hat, der abgelehnt wurde, und dass sie zwei Brüder (die in Schweden leben), eine
Schwester (die in Pakistan lebt) und einen Onkel (der in Deutschland lebt) hat.
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Darüber hinaus macht ihr Prozessbevollmächtigter geltend: Zu Unrecht gehe das
Bundesamt davon aus, dass eine Gruppenverfolgung der Ahmadis in Pakistan nicht
stattfinde. Nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung aus dem Jahre 1998 sei von
einer weit geringeren Anzahl von Ahmadis in Pakistan als bisher von den
Verwaltungsgerichten angenommen auszugehen, nämlich von nur 286.000 Ahmadis in
Pakistan. Dies ergebe sich aus dem Internationalen Religionsfreiheitsbericht 2003,
herausgegeben vom "Bureau of Democracy, Human Rights an Labor", einer
Unterorganisation des amerikanischen "State Departments", auf den insoweit
ausdrücklich Bezug genommen werde. Gehe man von dieser Zahl aus, müsse von der
für eine Gruppenverfolgung notwendigen Verfolgungsdichte ausgegangen werden. Die
Verfolgung von Ahmadis finde insbesondere auf der Grundlage der so genannten
Blasphemiegesetze statt. Auch die von Musharaf angeführte derzeitige pakistanische
Regierung schaue den Übergriffen gegen Ahmadis untätig zu. Die Regierung sei nicht
bereit und willens, die vorhandenen Kräfte zum Schutz der Ahmadis einzusetzen.
Wegen der Misshandlungen durch ihren Ehemann befinde sie sich in Deutschland in
psychiatrischer Behandlung.
10
Die Kläger beantragen,
11
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 23. September
2003 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die
Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AuslG in ihrer Person vorliegen,
12
hilfsweise
13
festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG in ihrer
Person vorliegen.
14
Die Beklagte beantragt,
15
die Klage abzuweisen.
16
Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat nicht im Verfahren Stellung
genommen.
17
Die Kammer hat das Verfahren durch Beschluss vom 5. Mai 2004 auf den Vorsitzenden
als Einzelrichter übertragen.
18
Mit Beschluss vom 19. November 2004 hat das Gericht Beweis durch die Einholung
einer Auskunft des Auswärtigen Amtes erhoben über
19
1. die Religionszugehörigkeit der Kläger und der Mutter der Klägerin;
20
2. die Familienverhältnisse der Klägerin (d.h. über die behauptete Eheschließung und
Scheidung);
21
3. über die Religionszugehörigkeit des Ehemannes der Klägerin;
22
4. den Grund für die Scheidung der Ehe der Klägerin und für das Verlassen des
Heimatlandes;
23
sowie darüber, ob
24
5. -zusätzlich zu Beweisanzeichen, die sich ggfs. aus den Ermittlungen zur
vorstehenden Ziffer 4. ergeben- Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass für die Klägerin,
ihren Sohn und ihre Mutter im Fall der Rückkehr nach Pakistan eine konkrete Gefahr
besteht, dass der Ehemann sie angreifen wird, um sie schwer zu verletzen oder gar zu
töten;
25
6. die Klägerin und ihre Mutter keinerlei Verwandte haben, und zwar weder in Pakistan
noch im Ausland;
26
7. die Klägerin und ihre Mutter keinerlei Vermögen in Pakistan mehr besitzen;
27
8.
28
9. für die Klägerin, ihren Sohn und ihre Mutter in Pakistan keinerlei staatlicher Schutz
vor Angriffen des Ehemannes zu erlangen ist, weil sie der Ahmadiyya-
Glaubensgemeinschaft angehören und -bis auf den noch minderjährigen Sohn- Frauen
sind;
29
10.
30
11. für die Klägerin, ihren Sohn und ihre Mutter in Pakistan die Möglichkeit besteht, sich
-eventuell mit Unterstützung ihrer Glaubensgemeinschaft- dem Druck des Ehemannes
durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil zu entziehen.
31
12.
32
Das Auswärtige Amt hat zu den Beweisfragen mit Auskunft vom 19. April 2005 Stellung
genommen. Wegen des Ergebnisses wird auf die Auskunft Bl. 177 f. der Streitakte
Bezug genommen.
33
Auf die Bitte des Gerichts, die in der Auskunft vom 19. April 2005 enthaltene Mitteilung,
die Kläger hätten vor ihrer Einreise nach Deutschland erfolglos in Schweden Asyl
beantragt, nach Möglichkeit mit Fakten zu belegen, hat das Auswärtige Amt zum
Aktenzeichen des Parallelverfahrens 6 K 2028/03.A mit Schreiben vom 13. Juni 2005
die Auskunft vom 19. April 2005 (Bl. 131 der Akte 2028/03.A und Bl. 218 der Streitakte)
ergänzt und außerdem die Kopie eines Briefes des Ehemannes der Klägerin (Bl. 132 f.
der Akte 2028/03.A und Bl. 219 f. der Streitakte) vorgelegt, den dieser im Jahre 2003 an
den Leiter des Bundesamt in Nürnberg gerichtet haben will. Das Bundesamt hat hierzu
fernmündlich mitgeteilt, es wolle nicht ausschließen, dass das -nicht datierte- Schreiben
des Ehemannes der Klägerin in der Zentrale des Amtes in Nürnberg eingegangen sei,
es sei aber nicht nicht zur Verfahrensakte der Klägerin gelangt.
34
Wegen der von der Klägerin vorgetragenen psychiatrischer Behandlung in Deutschland,
die nach ihren Angaben seit Juni 2003 wegen Beschwerden erfolgen soll, die auf
Misshandlungen durch ihren Ehemann in Pakistan zurückzuführen seien, hat das
Gericht eine schriftliche Auskunft des Arztes N1. . T1. -Arzt für Neurologie und
Psychiatrie/ Psychotherapie- aus T2. eingeholt. Wegen des Ergebnisses wird auf die
Auskunft des Arztes N1. . T1. vom 18. März 2005 (Bl. 168 ff. der Streitakte) Bezug
genommen.
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Schließlich hat das Gericht von der Klägerin in der Urdu-Sprache vorgelegte
Scheidungsdokumente in die Sprache übersetzen lassen. Auf die vorgelegten
Dokumente (Bl. 200 bis 207 der Streitakte) und die deutsche Übersetzung - berichtigte,
unter dem Aktenzeichen 6 K 2028/.A vorgelegte Fassung- (Bl. der 210 bis 217
Streitakte) wird Bezug genommen.
36
Die Klägerin ist in den mündlichen Verhandlung vom 3. Juni 2004 und 28. September
2004 jeweils ausführlich zu ihrem Verfolgungsvorbringen persönlich gehört worden.
Wegen des Ergebnisses wird auf die hierüber gefertigten Niederschriften im Protokoll
der mündlichen Verhandlung verwiesen. Außerdem hat die Klägerin unter dem 17. Mai
2005 ein schriftliches Statement in englischer Sprache vorgelegt (Bl. 192 bis 195 der
Streitakte).
37
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte,
die Gerichtsakte 6 K 2028/03.A (Parallelverfahren der Mutter der Klägerin) -
insbesondere auf die in diesem Verfahren eingeholten Auskünfte- sowie auf die von der
Ausländerbehörde und dem Bundesamt übersandten Verwaltungsvorgänge (jeweils 1
Heft) Bezug genommen.
38
Entscheidungsgründe:
39
Die Klage hat keinen Erfolg.
40
Der Bescheid des Bundesamtes vom 23. September 2003 ist rechtmäßig und verletzt
die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 der
Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-).
41
Dass die Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a
Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) haben, folgt bereits daraus, dass sie -wie inzwischen
feststeht- entweder von Schweden oder von Großbritannien aus -und damit aus einem
sicheren Drittstaat- in die Bundesrepublik Deutschland in die Bundesrepublik eingereist
42
sind. (vgl. Art. 16 a Abs. 2 des Grundgesetzes -GG-, § 26 a Abs. 1 des
Asylverfahrensgesetzes -AsylVfG- i.V.m. der zu § 26 a Abs. 2 AsylVfG ergangenen
Anlage I). Wenn auch nicht bekannt ist, aus w e l c h e m sicheren Drittstaat die Einreise
erfolgt ist, so ist doch jedenfalls nachgewiesen, dass die Einreise aus e i n e m sicheren
Drittstaat -Schweden oder Großbritannien- erfolgt ist. Dieser Nachweis reicht nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) für das Eingreifen der sog.
Drittstaatenregelung mit der daraus resultierenden zwingenden Folge der Versagung
eines Asylanspruches aus,
vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 7. November 1995 -9 C 73/95-,
Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1996, 207.
43
Doch auch unabhängig davon haben die Kläger nach der maßgeblichen Sach- und
Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung -vgl. § 77 des
Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG)- weder Anspruch auf Anerkennung als
Asylberechtigte noch Anspruch auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs.
1 des Aufenthaltsgesetzes (AufentG). Ebenso wenig können sie mit Erfolg die
Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 bis 7
AufenthG begehren.
44
Ein Ausländer kann Asyl nach Art. 16a des Grundgesetzes (GG) beanspruchen und das
Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG als politisch
Verfolgter geltend machen, wenn er bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen
Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder
Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit begründet befürchten muss.
45
Eine Verfolgung ist als politisch anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische
Überzeugung des Betroffenen zielt. Eingriffe, die eine ungestörte Religionsausübung
auch im privaten Bereich, im häuslichen Gottesdienst oder im Gedankenaustausch mit
Gleichgesinnten unterbinden, stellen deshalb politische Verfolgung dar, unabhängig
davon, ob sie als generelle staatliche Verbots- oder Strafnormen oder als gezielte
Angriffe auf die körperliche Unversehrtheit oder Freiheit der Betroffenen im Einzelfall
ausgestaltet sind. Wenn hingegen -insbesondere in einem von einer Staatsreligion
geprägten Staat- Maßnahmen lediglich der Durchsetzung des öffentlichen Friedens
dienen, etwa indem sie die öffentlich bemerkbare Ausübung einer der Staatsreligion
widersprechenden Religion unterbinden oder behindern, so stellt dies noch keine
politische Verfolgung dar, weil das religiöse Existenzminimum dadurch noch nicht
berührt wird,
46
vgl. neben den zuvor genannten noch BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990 -9 C 60.89-,
BVerwGE 87, 52.
47
Der demgegenüber vom Prozessbevollmächtigten der Kläger in Paralleleverfahren
vorgetragenen Auffassung, die Rechtslage habe sich durch das Inkrafttreten des
Aufenthaltsgesetzes zum 1. Januar 2005 erheblich zu Gunsten der Flüchtlinge geändert,
deren Fluchtgründe in der Religionsausübung wurzelten, weil der nunmehr in Kraft
getretene § 60 Abs. 1 AufentHG eine nationale Umsetzung des Art. 10 Abs. 1 lit. b der
Richtlinie 2004/83/EG des Rates der Europäischen Union vom 29. April 2004 (Amtsblatt
der Europäischen Union L 304/12 ff.) -sogenannte "Qualifikationsrichtlinie"- darstelle,
deren Schutzbereich auch die Glaubensausübung im "öffentlichen Raum" umfasse,
48
kann nicht gefolgt werden. Denn die Qualifikationsrichtlinie bedarf noch der Umsetzung
in nationales deutsches Recht.; die Frist hierzu läuft erst im Oktober 2006 ab, vgl. Art. 38
der Qualifikationsrichtlinie. Bis dahin besteht noch kein Anwendungsvorrang der
Qualifikationsrichtlinie im Hinblick auf anderslautendendes nationales Recht, und ist es
bis dahin auch noch nicht geboten, den Begriff der Religion in § 60 Abs. 1 AufentHG im
Lichte der Qualifikationsrichtlinie auszulegen,
vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 12. Mai 2005 -Az. A 3 S 358/05-, sowie OVG
Münster, Beschluss vom 18. Mai 2005 - Az. 11 A S 533/05-, nachgewiesen in juris.
49
Nach § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG kann eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe sodann auch vorliegen, wenn die Bedrohung des
Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht
anknüpft. Außerdem kann die Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vom Staat,
von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des
Staatsgebiets beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren -sofern weder der Staat
noch im o.g. Sinne staatsbeherrschende Parteien und Organisationen
erwiesenermaßen in der Lage oder willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten-
ausgehen. Letzteres gilt unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche
Herrschaftsmacht vorhanden ist, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche
Fluchtalternative. Diese Form der politischen Verfolgung ist gerade bei
Verfolgungshandlungen in Anknüpfung an die Freiheit der religiösen Überzeugung und
Betätigung nicht selten, weil der Staat, insbesondere wenn er sich auf eine
Staatsreligion stützt, nicht geneigt ist, seine Machtbasis durch Maßnahmen zum Schutz
religiöser Minderheiten zu gefährden,
50
vgl. zur mittelbaren staatlichen Verfolgung BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, 2 BvR
502/86 u.a., BVerfGE 80, 315, 336; BVerwG, Beschluss vom 24. März 1995, 9 B 747.94,
NVwZ 1995, 85.
51
Ferner ist die Zielsetzung einer "politischen" Verfolgung nach der "objektiven
Gerichtetheit" der Maßnahme, d.h. anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung,
nach ihrem erkennbaren Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven des
Verfolgenden zu ermitteln. Politische Verfolgung liegt damit unabhängig von den
Motiven des Verfolgenden immer schon dann vor, wenn der Schutzsuchende gezielt
Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden
Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen und ihn in eine nicht anders als
durch Ausreise zu bewältigende ("ausweglose") Lage versetzen,
52
vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 -2 BvR 502/86
u.a.-, BVerfGE 80, 315, 333 ff.
53
Schließlich ist die im vorstehenden Sinn befürchtete staatliche oder -im Falle des § 60
Abs. 1 AufenthG- ggfs. auch nicht staatliche Verfolgung dann begründet, wenn dem
Ausländer bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände des Falles mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat dort
Verfolgung im oben genannten Sinne droht. War der betroffene Ausländer allerdings
schon einmal Opfer von Verfolgungsmaßnahmen bzw. drohten diese ihm unmittelbar,
muss eine Wiederholung der Verfolgung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
ausgeschlossen sein. Dies bedeutet, dass in Fällen mit Vorverfolgung die
prognoserechtlichen Anforderungen herabzustufen sind.
54
Gemessen hieran ist vorliegend der normale Prognosemaßstab der beachtlichen
Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Denn es lässt sich nicht feststellen, dass die
Kläger bei ihrer Ausreise aus Pakistan im Jahre 2002 von politischer Verfolgung
betroffen oder unmittelbar bedroht waren.
55
Allerdings geht das Gericht im Einklang mit der Rechtsprechung des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) und der
Rechtsprechung anderer Ober- und erstinstanzlicher Gerichte davon aus, dass aktive
(bekennende) Ahmadis, die Pakistan als politisch Verfolgte verlassen haben, im Falle
der Rückkehr derzeit vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher wären:
56
vgl. OVG NRW in ständiger Rechtsprechung: Beschluss vom 06. Dezember 1995 -19 A
10214/90-; Beschluss vom 5. August 1994 -19 A 1912/92.A-; Urteil vom 30. März 1994 -
19 A 10021/95-; bestätigt durch Beschlüsse vom 8. Juli 1998 und 19. August 1998 -19 A
5631/97.A und 19 A 3756/98.A-; OVG Koblenz, Urteil vom 4. November 1997 -6 A
12234/96.0VG-; VG Köln, Urteil vom 2. September 1997 -2 K 4692/97.A-; VG
Düsseldorf, Urteil vom 26. Mai 1998 -14 K 9291/94.A-; VG Karlsruhe, Urteil vom 04.
November 1998 -A 10 K 14459/95-; VG Lüneburg, Urteil vom 5. November 1998 -l A
549/97-.
57
Die Kläger sind jedoch nicht unter dem Druck eingetretener oder unmittelbar drohender
politischer Verfolgung aus Pakistan ausgereist, sodass der sogenannte "herabgesetzte
Wahrscheinlichkeitsmaßstab", der die Schwelle für die Unzumutbarkeit einer Rückkehr
in das Heimatland zugunsten Vorverfolgter herabsenkt, in ihrem Fall nicht anzuwenden
ist.
58
Zwar geht das Gericht vor allem wegen der eingeholten Auskunft des Auswärtigen
Amtes als sicher davon aus, dass die Kläger Mitglieder der Ahmadiyya-
Glaubensgemeinschaft sind. Ihnen kann jedoch nicht geglaubt werden, dass sie
Pakistan wegen erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung -also vorverfolgt-
verlassen haben.
59
Die Anerkennung als Asylberechtigter setzt grundsätzlich voraus, dass die
asylbegründenden Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen sind.
Dabei ist ein voller Beweis derjenigen Fluchtgründe, die ihren Ursprung außerhalb der
Bundesrepublik Deutschland -insbesondere im Heimatstaat des Verfolgten- haben,
nicht zu fordern. Insoweit genügt in der Regel die Glaubhaftmachung, da sich der
Asylsuchende häufig in einem sachtypischen Beweisnotstand befindet. Jedoch ist in
Bezug auf Ereignisse, die in die eigene Sphäre des Asylsuchenden fallen, von ihm eine
zusammenhängende, in sich stimmige -d.h. im Wesentlichen widerspruchsfreie und
nicht wechselnde- Schilderung seines persönlichen Verfolgungsschicksals zu fordern,
die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen,
60
vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1988 -9 C 91.87-, InfAuslR 1989, 135.
61
Davon ausgehend kann der Kernvortrag der Kläger, dass nämlich
62
1. die Klägerin vor der Ausreise aus Pakistan von ihrem Ehemann über Jahre hinweg
schwerstens (nahezu täglich) körperlich und seelisch misshandelt wurde und von ihm
im Fall der Rückkehr nach Pakistan getötet würde, ohne dass sie -als Frau
63
ahmadischen Glaubens- mit irgendeiner Hilfe oder Schutz des pakistanischen Staates
rechnen könnte,
2.
64
3. das klagende Kind im Fall der Rückkehr nach Pakistan von seinem Vater getötet
würde, ohne dass er -als Kind ahmadischen Glaubens- mit irgendeiner Hilfe oder
Schutz des pakistanischen Staates rechnen könnte,
65
4.
66
nicht geglaubt werden. Diese Wertung beruht im Wesentlichen auf den folgenden
Feststellungen:
67
Die Klägerin ist in hohem Maß unglaubwürdig. Aufgrund der eingeholten Auskünfte des
Auswärtigen Amtes und der deutschen Übersetzung der von der Klägerin selbst
vorgelegten Scheidungsdokumente ist erwiesen, dass die Klägerin wiederholt -auch
noch, nachdem ihr das Gericht die Chance eingeräumt hatte, unwahren Vortrag zu
berichtigen, und nachdem sie auf dieses Angebot eingegangen war und ausdrücklich
versichert hatte, jetzt nur noch wahrheitsgemäße Angaben zu machen- zu Kernpunkten
ihres Verfolgungsvorbringens falsch vorgetragen hat, um ihre Erfolgschancen im
Asylverfahren zu verbessern.
68
So hat sie -um die Behauptung der Schutzlosigkeit in Pakistan wegen des Fehlens von
Verwandten zu untermauern- bei ihren Anhörungen erklärt, Verwandte in Pakistan habe
sie nicht, sie habe überhaupt keine näheren Verwandten, sie sei ein Einzelkind. In
Wirklichkeit hat sie zwei Brüder (die in Schweden leben), eine Schwester (die in
Pakistan lebt) und mindestens einen Onkel (der in Deutschland lebt).
69
Auch hat sie -mit vielen Ausschmückungen und beharrlich- glatt wahrheitswidrig
vorgetragen, der Ehemann habe sie nach dem Umzug nach Lahore im Jahre 2002 bis
zur angeblichen Ausreise nach Deutschland im Jahre 2003 besonders heftig bedroht
und misshandelt. In Wirklichkeit hatte sie -wie sich aus der von ihr vorgelegten
Scheidungsschrift ergibt- schon vor dem 17. August 2002 Pakistan verlassen.
70
Aus der von ihr vorgelegten Scheidungsschrift ergibt sich ferner, dass sie ihr
Hochzeitsdatum sowie das Geburtsdatum und den Namen des Sohnes falsch
angegeben hat.
71
Als eindeutig unwahr hat sie auch die Behauptung der Klägerin herausgestellt, ihr
Ehemann sei einflussreich und mächtig, während sie selbst völlig einflusslos und
schutzlos sei. Selbst von ihrer Glaubensgemeinschaft könne sie keinerlei Hilfe erwarten.
Der Auskunft des Auswärtigen Amtes und den von ihr vorgelegten
Scheidungsunterlagen belegen, dass genau das Gegenteil der Fall ist: Die Klägerin
verfügt über gute Kontakte zu hochrangigen Angehörigen ihrer Glaubensgemeinschaft,
Glaubensgemeinschaft hat sehr wohl versucht, im Ehestreit der Klägerin zu vermitteln,
und letztlich ist und war sie aufgrund ihrer Stellung in der Glaubensgemeinschaft besser
vor Angriffen geschützt als der Ehemann.
72
Die aufgezeigten Lügen nehmen der Klägerin jegliche Glaubwürdigkeit auch deshalb,
weil sie planmäßig erfolg sind und immer erst dann -stückchenweise- aufgegeben
73
wurden, wenn die vom Gericht eingeholten bzw. herangezogenen Beweismittel
erdrückend waren. Zusätzlich nimmt es der Klägerin die Glaubwürdigkeit, dass sie mit
ihren Lügen in einen größeren Personenverband eingebunden war, mit dem sie nach
aller Lebenserfahrung ihr Aussageverhalten abgestimmt hat und der aller Erfahrung
nach auch künftig maßgeblichen Einfluss darauf nehmen wird, welche Verfahren die
Klägerin betreibt und welche Begründungen sie in den Verfahren vorträgt. Im
vorliegenden Klageverfahren ist namentlich die Mutter der Klägerin aufgetreten und hat -
selbstverständlich- die gleichen Lügen vorgetragen wie die Klägerin. Davon, dass es
hinter beiden Frauen weitere "Drahtzieher" gibt, die die Klägerin auch in Zukunft in
ihrem Aussageverhalten -ohne Rücksicht auf deutsche Prozesspflichten wie hier
insbesondere die Pflicht der Parteien zu wahrheitsgemäßem Vortrag- fremdbestimmen
werden, ist bei Berücksichtigung der Männerdominanz in der ahmadischen Gesellschaft
und vor dem Hintergrund des tatsächlichen Reisewegs der Kläger -von Pakistan zu
männlichen Verwandten nach Großbritannien, von dort zu den Brüdern nach Schweden
und dann nach Deutschland, wo ein Onkel wohnt- mit Sicherheit anzunehmen. Dass
sich die Klägerin jemals der dargelegten Fremdsteuerung wird entziehen können -was
nötig ist, damit ihr überhaupt wieder geglaubt werden kann-, erscheint damit als
ausgeschlossen, zumal die beiden nachfolgenden Gesichtspunkte zusätzlich ein
Schlaglicht darauf werfen, wie wenig Werte wie Wahrheit und Rechtmäßigkeit der
Klägerin und ihrem Umfeld etwas bedeuten.
So hatte die Klägerin ersichtlich keinerlei Skrupel, den sie in Deutschland
behandelnden Arzt zu belügen und damit dessen Vertrauen grob zu missbrauche, als
sie ihm eine Panikstimmung mit der Begründung vortäuschte, ihr Ehemann lebe jetzt in
London bei seiner Familie, sie habe Angst, er könne sie in Deutschland finden. In
Wirklichkeit lebt der Ehemann noch immer in Pakistan, denn dort ist er von der
Vertrauensperson der deutschen Botschaft noch in den vergangenen Monaten
aufgesucht worden.
74
Auch hat sich die Klägerin eindeutig über das pakistanische Recht hinweggesetzt, als
sie ihren Sohn, den Kläger zu 2., im Kindesalter dem Vater, der nach pakistanischem
Recht den Aufenthalt des Kindes bestimmen darf, entzogen hat, und sie ist sogar so weit
gegangen, im Ausland den Namen des Kindes zu verfälschen.
75
Insgesamt steht damit fest: Wer so massiv und zielgerichtet in einem Prozess in
wesentlichen Punkte seines Vorbringens gelogen hat wie die Klägerin, dem kann nichts
mehr geglaubt werden, es sei denn, er erbringt objektive Beweise. Da die Klägerin
solche Beweise für eine vom pakistanischen Staat tatenlos hingenommene
"Verfolgung" durch ihren Ehemann nicht erbracht hat, kann ihr somit nicht geglaubt
werden, dass in Pakistan ihr Leben und das ihres Sohnes durch den Ehemann bedroht
war. Dies ist so eindeutig, dass der -mit Blick auf die gesetzte Frist gemäß § 87b Abs. 2
VwGO ohnehin verspätet bei Gericht eingegangenen- Beweisanregung ihres Anwalts,
einen Zeugen aus Schweden zu den angeblichen Misshandlungen zu vernehmen, nicht
nachzugehen war.
76
Da der Klägerin ihr wesentliches Asylvorbringen ohnehin nicht geglaubt werden kann,
kann offen bleiben, ob auch die Auskünfte des Auswärtigen Amtes zutreffen,
77
der Ehemann sei noch immer Ahmadi; ihre Ehe bestehe noch heute; sie könne Schutz
von der Polizei erhalten und innerhalb Pakistans in andere Landesteile ausweichen.
78
Die Kläger können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, schon wegen ihrer
Zugehörigkeit zur Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft politisch verfolgt zu sein. Denn
eine -landesweite- asylrelevante Gruppenverfolgung aller Ahmadis fand zum Zeitpunkt
ihrer Ausreise nicht statt. Sie findet auch derzeit nicht statt. Die gegen ihre
Glaubensbetätigung gerichteten staatlichen Maßnahmen -meist in Form von
Strafverfolgung nach den Vorschriften section 298 A bis C und section 295 C des
pakistanischen Strafgesetzbuchs (Pakistan Penal Code - PPC)- sowie die nach den
Ereignissen von 1974 erfolgten Überfälle und Angriffe von orthodoxen Moslems
rechtfertigen nicht die Annahme einer Gruppenverfolgung der Ahmadis in Pakistan,
79
vgl. ebenso VGH BW, Urteil vom 24.11.2000 - A 6 S 672/99 -, ESVGH 51, 120 -;
Beschluß vom 13.03.2000 - A 6 S 2607/98 -; OVG Bremen, Beschluß vom 14.09.1999 -
1 A 34/99.A -; OVG Hamburg, Beschluß vom 02.03.1999 - OVG Bf IV 13/95 -; Hess.
VGH, Urteil vom 28.12.1999 - 10 UE 1453/98.A -; Beschluß vom 06.09.2000 - 2 UZ
2091/00.A -; OVG NRW, Beschlüsse vom 10. September 2002 -19 A 2813/01.A-; vom
15. April 2002 -19 A 760/01.A-; vom 15.02.2002 -19 A 4727/00.A-; vom 10.01.2002 - 19
A 33/02.A -; vom 12.04.2001 - 19 A 1230/01.A -; vom 04.01.2001 - 19 A 5781/00.A -;
OVG des Saarlandes, Beschluß vom 15.03.2002 -9 Q 59/01-; VG Düsseldorf, Urteil vom
06.02.2001 - 14 K 8398/00.A -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 02.04.2001 - 11a K
23/96.A -; VG Hannover, Urteil vom 11.04.2001 - 5 A 2923/99 -; VG Saarlouis, Urteil vom
25.04.2001 - 4 K 259/00.A -.
80
Hierfür sind im wesentlichen folgende Gründe ausschlaggebend:
81
(1.) Soweit staatliche Eingriffe in die Religionsfreiheit der Ahmadis in Rede stehen, ist
festzustellen, dass der pakistanische Staat sie durch Anwendung der oben genannten
Strafbestimmungen des PPC nicht ihres "religiösen Existenzminimums" beraubt. Ihnen
steht es vielmehr frei, einen Glauben zu haben und im häuslich-privaten Bereich zu
bekennen, insbesondere den Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in persönlicher
Gemeinschaft mit anderen Gläubigen zu feiern. Gegenstand der Strafverfolgung sind
überwiegend Verstöße gegen section 298 C PPC. Durch diese Norm -eingeführt durch
die Verordnung Nr. XX vom 26.10.1984- wird den Ahmadis untersagt, sich als Muslime
und ihren Glauben als Islam zu bezeichnen, für ihren Glauben zu werben und andere
zur Annahme ihres Glaubens aufzufordern oder in irgendeiner anderen Weise die
religiösen Gefühle der Muslime zu verletzen,
82
(2.)
83
vgl. zum Wortlaut dieser Norm und der übrigen, nachstehend erwähnten Normen die
Übersetzungen in BVerfGE 76, 143 (146 f.)
84
In geringerer Zahl sind auch Verstöße gegen section 295 C PPC Gegenstand der
Strafverfolgung. Section 295 C PPC wurde mit Gesetz vom 5. Oktober 1986 in das
pakistanische Strafgesetzbuch eingeführt. Danach ist die Beleidigung des Propheten
Mohammed mit dem Tode oder lebenslanger Haftstrafe bedroht. Zwar erfassen die
gesetzlichen Verbote auch die Ausübung der Religion und religiöse Verhaltensweisen
im häuslich-privaten Bereich. Seit dem Bestehen der Vorschriften ist jedoch ein
generelles staatliches Vollzugsdefizit festzustellen, das sich naturgemäß im privaten
und gemeinschaftsinternen Bereich, in dem religiöse Verhaltensweisen der Ahmadis
weniger auffällig und für orthodoxe Moslems weniger provokativ sind, besonders
auswirkt. Die gegen Ahmadis eingeleiteten Strafverfahren betreffen daher in der Regel
85
allein Fälle von öffentlichkeitswirksamer Religionsausübung und die öffentliche
Benutzung von Koranversen, Gebets- und Grußformeln; diese sind in Pakistan
orthodoxen Moslems vorbehalten;
vgl. hierzu Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 27. Januar 2000; vom 17. August 2000;
vom 16. Mai 2001 und vom 8. August 2003; Auskünfte an OVG Hamburg vom
18.03.1987; an OVG NRW vom 04.07.1990; an Hess. VGH vom 20.07.1994; an VG
Chemnitz vom 15.06.1998; an VG Regensburg vom 25.09.1998 sowie die weiteren
Nachweise in dem Urteil des Hess.VGH vom 28.12.1999 - 10 UE 1453/98.A -, UA. S. 24
ff.
86
Allerdings ist zu beobachten, dass eine steigende Tendenz sogenannter
Blasphemiefälle (§ 295 c PPC) zu beobachten ist,
87
vgl. hierzu Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 11. März 2005,
88
die zwar besorgniserregend ist, aber noch nicht die Annahme nahe legt, dass jeder
Ahmadi mit einem Strafverfahren wegen eines solchen Vergehens rechnen muss.
89
Schließlich liegen auch keine Erkenntnisse dazu vor, dass -wie gelegentlich von
Anwälten in Klageverfahren pakistanischer Ahmadis vorgetragen wird- der
pakistanische Staat die Strafvorschrift des sec. 8 des Anti-Terrorism-Acts als Instrument
einer religiös motivierten Verfolgung der Ahmadis einsetzt. Dass es zu Strafverfahren
gegen Ahmadis wegen dieser Vorschrift in nennenswerter Zahl gekommen ist, kann
weder Presseberichten noch sonstigen Erkenntnisquellen entnommen werden.
90
(2.) Seit 1984 ist es zwar in etlichen Fällen zu Gewalttätigkeiten gegen einzelne
Ahmadis und zu Beschädigungen ihres Eigentums durch orthodoxe Moslems, zu
Aufrufen islamischer Organisationen -vornehmlich der radikalen "Khatm-e-Nabuwwat",
die sich die Reinhaltung des orthodox-islamischen Dogmas zum Ziel gesetzt hat,
Mohammed sei der letzte Prophet gewesen- zur Bekämpfung der Ahmadis und zu
weiteren Diskriminierungen gekommen,
91
vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 17.08.2000, vom 16. Mai 2001 und vom 8.
August 2003; Auskünfte an Bundesministerium des Innern vom 17.05.1984; an BayVGH
vom 20.08.1986; Deutsches Orient-Institut (Dr. Khalid), Gutachten an VG Ansbach vom
20.05.1984; an BayVGH vom 22.01.1985; Presseinformation der Ahmadiyya Muslim
Jamaat, Ausgabe März 2000.
92
Solche Übergriffe nehmen die pakistanischen Behörden in der Regel -ungeachtet der
Schwere einzelner Vorfälle- tatenlos hin. Gleichwohl ist die Annahme einer - mittelbar
staatlichen - Gruppenverfolgung der Ahmadis aus der Sicht des Gerichts nicht
gerechtfertigt. Denn nach wie vor richten sich die meisten Übergriffe anlassbezogen
gegen einzelne, der Person nach besonders bekannte Vertreter der Ahmadiyya-
Glaubensgemeinschaft. Die ganz überwiegende Zahl der Ahmadis lebt demgegenüber
weitgehend unbehelligt, so dass sich die für die Annahme einer mittelbaren
Gruppenverfolgung erforderliche "Verfolgungsdichte" nicht feststellen lässt,
93
vgl. Auswärtiges Amt, Auskünfte an VG Schleswig vom 20.01.1994; an VG Hannover
vom 26.05.1994; an VG Meiningen vom 17.08.1999; zur Rechtsprechung vgl. VGH BW,
Beschluß vom 10.05.1999 - A 6 S 1784/98; OVG Bremen, Beschluß vom 14.09.1999 - 1
94
A 34/99.A -; OVG NRW, Beschlüsse vom 24.09.1999 - 19 A 724/99.A -; vom 15.12.2000
- 19 A 167/00.A - und vom 04.01.2001 - 19 A 5781/00.A; Hess. VGH, Urteil vom
28.12.1999 - 10 UE 1453/98.A -; OVG Hamburg, Beschluß vom 02.03.1999 - OVG Bf IV
13/95.
Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aufsehenerregenden Überfälle radikaler
Moslems auf praktizierende Ahmadis am 30. Oktober 2000 in Gathilan Khurd und am
10. November 2000 in Takht Hazara. Denn hier handelte es sich um Einzelfälle, in
denen Gläubige während des Gebets in einer Moschee überfallen wurden, in denen
also nicht die private Religionsausübung, sondern die öffentlich bemerkbare
Religionsausübung in einer Moschee das Ziel der Überfälle war,
95
vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Leipzig vom 07.02.2001; OVG NRW, Beschluß
vom 15. April 2002 -19 A 760/01.A-; OVG des Saarlandes, Beschluß vom 15.03.2002 -9
Q 59/01-; Urteil des erkennenden Gerichts vom 19.06.2001 -6 K 24032/97.A-.
96
Auch in den Jahren von 2001 bis heute konnte nicht eine solche Zunahme der
Straftaten, die Dritte gegen Ahmadis verübt haben, verzeichnet werden, dass die Frage
einer Gruppenverfolgung der Ahmadis grundlegend neu bewertet werden müsste,
97
vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 8. August 2003 und vom 11. März 2005; OVG
NRW, Beschlüsse vom 10. September 2002 -19 A 2813/01.A-; vom 15. April 2002 -19 A
760/01.A-; vom 15.02.2002 -19 A 4727/00.A-; vom 10.01.2002 - 19 A 33/02.A - und vom
12.04.2001 - 19 A 1230/01.A -.
98
Anlass zu einer grundlegenden Neubewertung der Frage einer Gruppenverfolgung der
Ahmadis gibt im Übrigen auch nicht die in den letzten Jahren intensiv geführte Debatte
um die Zahl der Ahmadis in Pakistan, die zur Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines
Übergriffs auf ein einzelnes Gruppenmitglied als Bezugsgröße mit der Zahl der
(unmittelbar und mittelbar staatlichen) Übergriffe ins Verhältnis gesetzt werden muss.
Sie hat sich überzeugend dahin geklärt, dass die Zahl der Ahmadis in Pakistan bei 4
Millionen Mitgliedern liegt, von denen etwa 500.000 - 600.000 bekennende Mitglieder
sind,
99
vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 8. August 2003 und vom 11. März 2005; OVG
des Saarlandes, Beschluß vom 15.03.2002 -9 Q 59/01-.
100
Auf der Basis dieser Zahlen ist eine Gruppenverfolgung weiterhin abzulehnen.
101
Soweit der Prozessbevollmächtigte der Kläger demgegenüber die im Internationalen
Religionsfreiheitsbericht 2003, herausgegeben vom "Bureau of Democracy, Human
Rights an Labor", einer Unterorganisation des amerikanischen "State Departments",
angenommene Zahl von nur 286.000 Ahmadis in Pakistan als zutreffend ansieht, kann
ihm nicht darin gefolgt werden, dass damit eine wesentlich neue Erkenntnis zur Zahl der
Ahmadis in Pakistan vorliegt, die zu einer Neubewertung der Frage der
Gruppenverfolgung zwingen würde. Auch die vom amerikanischen State Department
angenommene Zahl ist nur einer von vielen Bewertungsfaktoren. Dass sie methodisch
verlässlicher als die vom Auswärtigen Amt mitgeteilte Zahl und deshalb "alleine richtig"
ist, ist nicht ersichtlich.
102
Schließlich ist eine Verschlechterung der Situation der Ahmadis auch nicht aufgrund der
103
Machtübernahme durch das Militär am 12. Oktober 1999 eingetreten, auch wenn die
Erwartungen hinsichtlich einer pro-aktiven Minderheitenpolitik bislang nicht in Erfüllung
gegangen sind,
vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 17.08.2000, vom 16. Mai 2001, vom 02.01.2002
und vom 8. August 2003; OVG des Saarlandes, Beschluß vom 15.03.2002 -9 Q 59/01-;
OVG NRW, Beschlüsse vom 15.12.2000 - 19 A 167/00.A - und vom 04.01.2001 - 19 A
5781/00.A -; VG Ansbach, Urteil vom 20.10.1999 - AN 3 K 99.32348 -.
104
Asylrechtlich beachtliche Nachfluchtgründe haben die Kläger nicht vorgetragen. Aus der
Sicht eines besonnenen und vernünftigen Menschen in der gleichen Lage erscheint
nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat
zumutbar.
105
Es ist auch nicht anzunehmen, dass die Kläger bei ihrer Einreise nach Pakistan
asylerhebliche Maßnahmen erdulden müssen. Insbesondere konnten für
Behauptungen, zurückkehrende Ahmadis würden unmittelbar nach ihrer Einreise
verhaftet und wegen vermeintlicher im Ausland begangener Straftaten belangt und
seien systematischer Repression ausgesetzt, verläßliche Belege trotz entsprechender
Erkundigungen durch das Auswärtige Amt nicht gefunden werden,
106
vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte Pakistan vom 17.08.2000, 16.05.2001, vom
02.01.2002, vom 8. August 2003 und vom 11. März 2005.
107
Den Klägern steht nach allem weder ein Asylanspruch noch ein Anspruch auf
Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu.
108
Das -hilfsweise verfolgte- Abschiebungsschutzbegehren nach § 60 Abs. 2 bis 7
AufenthG ist ebenfalls unbegründet.
109
Eine konkrete Gefahr, der Folter oder der Todesstrafe unterworfen zu werden (§ 60 Abs.
2 und 3 AufenthG), besteht vorliegend nicht. Ebenso wenig sind Anhaltspunkte dafür
ersichtlich, dass in Pakistan eine unmenschliche, erniedrigende oder
menschenrechtswidrige Behandlung durch den Staat (§ 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3
der Europäischen Menschenrechtskonvention) landesweit droht.
110
Schließlich können die Kläger sich auch nicht mit Erfolg auf ein Abschiebungshindernis
nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG berufen. Nach dieser Vorschrift soll von einer
Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer
eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine derartige
erhebliche konkrete Gefahr haben die Kläger jedoch nicht beschrieben. Sie ergibt sich
auch nicht für die Klägerin aus dem Umstand, dass sie sich in Deutschland -angeblich
wegen Misshandlungen durch ihren Ehemann- in fachärztlicher Behandlung befindet.
Aus der Würdigung ihres Individualvorbringens (siehe oben) ergibt sich, dass sie den
behandelnden Arzt jedenfalls belogen hat, als sie ihm berichtete, sie sei in Panik, weil
ihr Ehemann jetzt in Großbritannien lebe. Inwieweit sie in Deutschland tatsächlich krank
war und ist, muss vor diesem Hintergrund als offen angesehen werden, weil die
Klägerin jedenfalls teilweise -wie dargelegt- simuliert hat. Erst recht aber -und dies ist für
die Frage eines Anspruchs aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG entscheidend- hat sie nicht
vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich, dass sie an einer Erkrankung leidet, die in
Pakistan nicht behandelbar oder für sie nicht finanzierbar ist.
111
Die Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 und 38 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 59
AufenthG ist rechtmäßig, da die Kläger nicht asylberechtigt sind und ihnen kein
Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG zur Seite steht.
112
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG, die
Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.
11, 711 der Zivilprozessordnung.
113