Urteil des VG Aachen vom 02.04.2008

VG Aachen: eheliche gemeinschaft, aufschiebende wirkung, aufenthaltserlaubnis, scheinehe, duldung, befragung, ehepartner, lebensgemeinschaft, abschiebung, behörde

Verwaltungsgericht Aachen, 8 L 305/07
Datum:
02.04.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 L 305/07
Tenor:
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Addicks, den Richter
am Verwaltungsgericht Dabelow und die Richterin am
Verwaltungsgericht Felsch
b e s c h l o s s e n :
1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, bis zur Entscheidung über den
Widerspruch des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung vom 25.
Juni 2007 bzw. über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
nach § 28 Aufenthalts- gesetz einschließlich einer
Ermessensentscheidung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG von
Abschiebungsmaßnahmen abzusehen. Im Übrigen wird der Antrag
abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner zu 1/3 und die
Antragstellerin zu 2/3.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Der - sinngemäß gestellte - Antrag des Antragstellers,
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a) die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des
Antragsgegners vom 25. Juni 2007 anzuordnen,
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b) hilfsweise, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten,
bis zur Widerspruchsentscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis vom 18. April 2007 von Abschiebungsmaßnahmen abzusehen,
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hat in dem tenorierten Umfang Erfolg.
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Soweit der Antragsteller mit dem Hauptantrag die Anordnung der aufschiebenden
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Wirkung seines Widerspruchs in Bezug auf die in der Ordnungsverfügung des
Antragsgegners enthaltene Versagung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis begehrt,
ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig. Die
ablehnende Entscheidung der Ausländerbehörde hatte nicht den Verlust einer bereits
bestehenden Rechtsposition der Antragstellerin zur Folge. Der unter dem 18. April 2007
gestellte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vermochte weder die Fiktionswirkungen des § 81 Abs. 4
AufenthG (Fortbestehens-/Titelfiktion) noch die des § 81 Abs. 3 AufenthG (Erlaubnis-
bzw. Duldungsfiktion) auszulösen,
Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsrecht (GK-AufenthG), Band
II, Stand: Mai 2006, Rdnr. 53 ff. zu § 81 AufenthG sowie m.w.N. Oberverwaltungsgericht
für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 22. Januar 2004 - 19 B
1737/02 - und vom 15. März 2004 - 19 B 106/04 -.
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Der § 81 Abs. 3 AufenthG (Fiktion eines erlaubten Aufenthalts) ist vorliegend nicht
einschlägig, da er sich auf Ausländer bezieht, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet
aufhalten, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, und erstmalig einen Aufenthaltstitel
beantragen. Der Antragsteller hielt sich jedoch nach seiner ohne erforderliches Visum
erfolgten Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nicht rechtmäßig ohne
Aufenthaltstitel im Bundesgebiet auf, da er als indischer Staatsangehöriger gemäß § 4
Abs. 1 AufenthG sowohl für Kurzaufenthalte (vgl. §§ 15 ff. Aufenthaltsverordnung -
AufenthV - und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001) als auch für längerfristige
Aufenthalte (vgl. §§ 6 Abs. 4, 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG) einen Aufenthaltstitel
benötigte. Da der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt einen Aufenthaltstitel für die
Bundesrepublik Deutschland besaß, greift auch der § 81 Abs. 4 AufenthG (Fiktion des
Fortbestehens eines Aufenthaltstitels) nicht.
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Bezüglich der in der angefochtenen Ordnungsverfügung enthaltenen
Abschiebungsandrohung ist der Antrag nach § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 8 AG
VwGO NRW zulässig, aber unbegründet.
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Die hier vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen
Vollzugsinteresse und dem Individualinteresse des Betroffenen an einem einstweiligen
Aufschub der Vollziehung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil sich die
Ordnungsverfügung bezüglich der Abschiebungsandrohung als offensichtlich
rechtmäßig erweist. Die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer
Abschiebungsandrohung nach §§ 58, 59 und 50 Abs. 1 AufenthG sind gegeben. Der
Antragsteller ist ausreisepflichtig, weil er nicht im Besitz eines erforderlichen
Aufenthaltstitels ist (vgl. § 50 Abs. 1 AufenthG). Die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht
folgt aus § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 AufenthG, weil der Antragsteller zum einen im
Sinne des § 14 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 AufenthG unerlaubt eingereist ist und weil zum
anderen sein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis - wie dargelegt - weder die
Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 AufenthG noch die des § 81 Abs. 4 AufenthG ausgelöst
hat. Nach § 59 Abs. 1 AufenthG soll die Abschiebung schriftlich unter Bestimmung einer
Ausreisefrist angedroht werden. Dies ist vorliegend in rechtlich nicht zu beanstandender
Weise geschehen. Das Vorliegen von Abschiebungsverboten steht nach der Regelung
des § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG dem Erlass der Abschiebungsandrohung ebenso
wenig entgegen wie das Bestehen von Duldungsgründen nach § 60 a Abs. 2 AufenthG.
Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass die bisher vom Antragsgegner nicht getroffene
Absehensentscheidung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG noch offen ist, was zu einem
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Abschiebungshindernis nach § 60 a Abs. 2 AufenthG führt.
Der sinngemäß gestellte Hilfsantrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen
Anordnung zu verpflichten, bis zur Widerspruchsentscheidung über den Erlaubnisantrag
des Antragstellers vom 18. April 2007 von Abschiebungsmaßnahmen abzusehen, hat
jedoch Erfolg.
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Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige
Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn ein Antragsteller glaubhaft
macht, dass ihm ein Anspruch auf ein bestimmtes Handeln zusteht
(Anordnungsanspruch) und dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige
Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Der Antragsteller hat
Anordnungsgrund und -anspruch glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§
920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO).
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Ein Anordnungsgrund liegt vor. Der Antragsgegner hat angekündigt, den Antragsteller
auch während des anhängigen Widerspruchsverfahrens abschieben zu wollen.
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Auch ist ein Anordnungsanspruch gegeben. Der Antragsteller hat das Vorliegen eines
Duldungsgrundes gemäß § 60 a Abs. 2 AufenthG - rechtliche und/ oder tatsächliche
Unmöglichkeit der Abschiebung - glaubhaft gemacht.
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Die Abschiebung erweist sich als rechtlich unmöglich, weil der Antragsgegner bisher
sein Ermessen im Rahmen der Absehensentscheidung nach § 5 Abs. 2 Satz 2
AufenthG nicht ausgeübt hat und der Aufenthalt des Antragstellers bis zur Entscheidung
hierüber im Rahmen seines Aufenthalts-Erlaubnisantrages bzw. des inzwischen
hierüber anhängigen Widerspruchsverfahrens zu dulden ist. Sollte nämlich die nun
durch die Widerspruchsbehörde zu treffende Ermessensentscheidung zugunsten des
Antragstellers ausgehen, wären die Wirkungen einer solchen Entscheidung im Fall
einer vorherigen Abschiebung, also ohne Sicherung im Wege einer einstweilige
Anordnung, vereitelt.
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Zwar scheidet die Erteilung einer Duldung bzw. die Gewährung von
Abschiebungsschutz für die Dauer des Aufenthaltsgenehmigungsverfahrens
grundsätzlich aus gesetzessystematischen Gründen aus, wenn - wie hier - ein Antrag
auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bis zu seiner Ablehnung ein vorläufiges Bleiberecht
nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG nicht zur Folge gehabt hat und ein nach
Antragsablehnung gestellter Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO damit
unzulässig ist. Die Erteilung einer Duldung widerspräche in diesem Fall der in den
Vorschriften der §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 1 und 2, 81 Abs. 3 und 4 AufenthG zum Ausdruck
kommenden gesetzlichen Wertung, für die Dauer eines Genehmigungsverfahrens nur
unter bestimmten Voraussetzungen ein Bleiberecht zu gewähren. Von diesem
Grundsatz ist jedoch zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 des
Grundgesetzes - GG -) eine Ausnahme zu machen, wenn nur mit Hilfe einer
einstweiligen Anordnung und einer Duldung bzw. der Gewährung von
Abschiebungsschutz sichergestellt werden kann, dass eine ausländerrechtliche
Regelung ihrem Sinn und Zweck nach auch dem begünstigten Personenkreis zugute
kommt,
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vgl. zu § 32 AuslG (heute: § 23 AufenthG): OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2004 -
18 B 471/04 - NWVBl. 2004, 391 und vom 20. April 1999 - 18 B 1338/97 -, InfAuslR
17
1999, 449.
Die Annahme einer solchen - weiteren - Ausnahme ist mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG
aber auch in dem Fall geboten, dass - wie hier - die in § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG
vorgesehene Ermöglichung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ohne vorherige
Nachholung des Visumsverfahrens in Rede steht. Andernfalls liefe diese Vorschrift, die
eine (Ermessens-)Ausnahme von dem in § 5 Abs. 2 AufenthG im Grundsatz normierten
Erfordernis der ordnungsgemäßen Durchführung eines Visumverfahrens vorsieht, d. h.
hier der Anspruch des Antragstellers auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens, leer.
Dass die in § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vorgesehene Fallkonstellation mangels eines
vorherigen rechtmäßigen Aufenthaltes - mit oder ohne Aufenthaltstitel - nicht von § 81
AufenthG erfasst wird, steht dieser Wertung nicht entgegen. § 81 AufenthG erweist sich
unter Berücksichtigung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG insoweit gerade
nicht als abschließend.
18
Die Situation, die eine Ermessensentscheidung über das Absehen vom
Visumserfordernis nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG erfordert, liegt hier vor. Nach dieser
Vorschrift kann vom Visumserfordernis des § 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG abgesehen
werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es
auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das
Visumsverfahren nachzuholen.
19
Nach der im Eilverfahren möglichen und gebotenen summarischen Prüfung spricht ganz
Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller - abgesehen von der Nichteinhaltung der
Visumserfordernisses nach § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG - aufgrund der Eheschließung
mit seiner deutschen Ehefrau einen (Rechts-)Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (Familiennachzug zu
Deutschen) erworben hat. Anhaltspunkte dafür, dass es sonst an einer allgemeinen
Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 AufenthG fehlt, sind weder vorgetragen noch
sonst ersichtlich.
20
Entgegen der Auffassung des Antragsgegner ist die Voraussetzung des Bestehens
einer im Sinne des § 6 Abs. 1 GG schützenswerten Ehe aller Wahrscheinlichkeit nach
erfüllt.
21
Eine solche schützenswerte eheliche Lebensgemeinschaft liegt vor, wenn das Ehepaar
einen intensiven persönlichen Kontakt pflegt und seine tatsächliche Verbundenheit in
konkreter Weise nach außen in Erscheinung tritt. In der Regel ist eine eheliche
Lebensgemeinschaft durch eine gemeinsame Lebensführung in der Form einer die
tatsächliche Verbundenheit zum Ausdruck bringenden Beistandsgemeinschaft
gekennzeichnet, die durch eine geistige und emotionale Verbundenheit geprägt wird.
Kennzeichnend dafür ist im Grundsatz ein gemeinsamer Lebensmittelpunkt, der im
Allgemeinen durch eine gemeinsame Wohnung zum Ausdruck kommt. Maßgeblich ist
also nicht die bloße Tatsache des Verheiratetseins, auch nicht in Verbindung mit einer
irgendwie gestalteten Form des Zusammenlebens. Maßgeblich ist nur der Schutzzweck
des Grundrechts, die Führung der familiären Lebensgemeinschaft zu ermöglichen. Die
Ehe zwischen einem Deutschen und einem Ausländer hat daher in der Regel kein ein
Aufenthaltsrecht auslösendes Gewicht, wenn sie nicht eine eheliche Gemeinschaft
begründen, sondern ausschließlich aus der beiderseitigen Motivation geschlossen
worden ist, dem Ausländer zu einem ihm sonst verwehrten Aufenthalt im Bundesgebiet
zu verhelfen,
22
Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83,
101, 313/84 -, BVerfGE 76, 1, 42 = NJW 1988, 626 und Beschluss vom 3. Januar 2002 -
2 BvR 231/00 -, Informationsbrief Ausländerrecht 2002, 171; Bundesverwaltungsgericht,
Urteile vom 9. Dezember 1997 - 1 C 19.96 -, BVerwGE 106, 13 = NJW 1998, 742 und - 1
C 16.96 -, Informationsbrief Ausländerrecht 1998, 272 sowie Urteil vom 23. Mai 1995 - 1
C 3/94 - und Beschluss vom 12.6.1992 - 1 B 48.92 -, InfAuslR 1992, 305;
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom
1. August 2002 - 18 B 1063/00 -, NWVBl. 2003, 33, Beschluss vom 5. 11. 1996 - 18 B
2037/96 -; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 14. Juni 1996 - 12 TG
1590/96 -.
23
Umgekehrt ausgedrückt: Für die Annahme einer Scheinehe ist erforderlich, dass die
Ehegatten die Ehe mit ihren gesetzlichen und sittlichen Pflichten, eine wie auch immer
geartete, auf gegenseitiger Verbundenheit und Achtung beruhende Partnerschaft oder
personale Beziehung nicht wollen. Eine Scheinehe in diesem Sinne liegt nicht vor,
wenn die Ehepartner in einer Wohnung zusammenleben und jedenfalls eine gewisse
personale Beziehungen zwischen ihnen bestehen,
24
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 23. November 1990 - Bf IV 114/89 -.
25
Ob eine Scheinehe vorliegt, ist von der Behörde zu prüfen. Liegen Umstände vor, die
Zweifel am tatsächlich bestehenden Willen zur Begründung und Führung einer
ehelichen Lebensgemeinschaft begründen, so kann eine nicht unter den Schutz von Art.
6 Abs. 1 GG fallende Scheinehe angenommen werden, wenn die etwa in einer
getrennten Befragung aufgetretenen Widersprüche in den Darlegungen der Ehepartner
einiges Gewicht entfalten und nicht substantiiert aufgelöst werden. Im Zweifel sind die
das Bestehen einer Ehe geltend machenden Kläger materiell beweisbelastet,
26
BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2003 - 2 BvR 2042/02 - , NVwZ 2003, Beilage I 9, 73 =
DVBl. 2003, 1260; vgl. aber auch BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR
1226/83, 2 BvR 101/84, 2 BvR 313/84 - wonach den Betroffenen nicht vorbehaltlos die
Last auferlegt werden könne, darzutun, dass es sich bei ihrer Ehe nicht um eine
"Scheinehe" handele; OVG NRW, Beschluss vom 1. August 2002 - 18 B 1063/00 -, a. a.
O., Beschluss vom 5. 11. 1996 - 18 B 2037/96 -; Hessischer Verwaltungsgerichtshof,
Beschluss vom 14. Juni 1996 - 12 TG 1590/96 -; Hamburgisches
Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 21. März 2007 - 3 Bs 396/05 -.
27
Nach diesen Grundsätzen geht das Gericht nicht vom Bestehen einer Scheinehe aus.
Diese Erkenntnis beruht auf einer ausführlichen Befragung des Antragstellers und
seiner Ehefrau im Erörterungstermin vom 14. Dezember 2007. Sie ist zwar im Verfahren
des einstweiligen Rechtsschutzes gewonnen worden, aber von abschließendem
Erkenntniswert, weil andere Ermittlungs- oder Befragungsansätze im
Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht ersichtlich sind. Andererseits ist es der
Widerspruchsbehörde unbenommen, ggfs. neue Überprüfungsansätze zu verfolgen.
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Zwar sind sowohl in der Befragung der Ehepartner durch den Beklagten als auch durch
das Gericht Widersprüche aufgetreten. Diese können aber zu einem Teil das Ergebnis
einer Scheinehe nicht belastbar tragen, weil die Antworten insoweit jeweils Wertungen
enthalten, aus den unterschiedlichen persönlichen Perspektiven des Antragstellers und
seiner Ehefrau oder Erinnerungslücken erklärbar sein können. Die zu einem kleineren
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Teil verbleibenden Widersprüche entfalten vor dem Hintergrund der Vielzahl
übereinstimmend beantworteter Fragen und anderer Indizien kein ernstliches Gewicht
mehr.
Es sind allerdings mehrere Widersprüche aus der getrennten Befragung des
Antragstellers und seiner Ehefrau festzustellen, die näherer Betrachtung bedürfen. Der
Antragsteller hat angegeben, abgesehen von Eheringen habe es keine Geschenke zur
Hochzeit gegeben, während seine Ehefrau zusätzlich von goldenen Ohrringen
berichtete. Andererseits hat sie diese Aussage durch die Angabe relativiert, eigentlich
seien diese Ohrringe doch kein richtiges Geschenk gewesen, weil sie sie sich
ausgesucht habe. Ein ungeklärter Widerspruch, der durchaus zulasten des Ehepaares
wirkt, ist der über die Geschenke zum letzten Geburtstag des Antragstellers. Während
der Antragsteller angegeben hat, von seiner Ehefrau einen Kettenanhänger in Form
eines halben Herzens erhalten zu haben, hat sie erklärt, ihm eine goldene Uhr
geschenkt zu haben. Die Kettenanhänger mit den halben Herzen habe man sich
gegenseitig zu Weihnachten geschenkt. Unklar bleiben auch die unterschiedlichen
Antworten zur Frage, auf welcher Seite im Ehebett wer schlafe. Hierzu hat der
Antragsteller mitgeteilt, vom Fußende aus gesehen rechts zu schlafen, seine Ehefrau
hingegen, eigentlich sei das ganz wechselhaft, während sie zuvor bei der Behörde wie
der Antragsteller ausgesagt hatte. Von geringer Bedeutung ist eine zeitliche
Undeutlichkeit betreffend den Zeitpunkt des Kennenlernens und des
Verlobungszeitpunktes (Antragsteller: Januar 2006; Ehefrau: März 2006). Andererseits
gibt es in einer Vielzahl von Fragen keine Abweichungen, vor allem haben die Eheleute
ihren Tagesablauf übereinstimmend dargestellt. Aus der Gesamtheit dieser Punkte
ergibt sich die Würdigung, dass der Antragsteller und seine Ehefrau gemeinsam in einer
Wohnung zusammenleben und hinreichende personale Beziehungen bestehen, um von
der von Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Ehe auszugehen.
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Abgesehen davon würden selbst größere Unklarheiten aus der Frühphase der Ehe in
ihrer Bedeutung verblassen, wenn bei Beobachtung des inzwischen eingetretenen
Zeitablaufs starke Übereinstimmungen und Anzeichen jedenfalls für eine nunmehr seit
langem entstandene, auf gegenseitiger Verbundenheit und Achtung beruhende
Partnerschaft oder personale Beziehung festzustellen wäre. Davon ist hier auszugehen.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Ausgestaltung einer solchen Beziehung im
Einzelnen keinem festen, verbindlichen Raster unterliegt, sondern wesentlich von den
autonomen Vorstellungen der Ehepartner, ihrer Sozialisation und gerade bei
gemischtnationalen Ehen auch ihrem Herkommen gekennzeichnet ist. Das Gericht hat
aus der Fülle der übereinstimmenden Antworten über die Alltagsgestaltung den
Gesamteindruck gewonnen, dass die vom Gesetzgeber geforderte eheliche Beziehung
jedenfalls im Sinne eines hinreichenden Minimums an Gegenseitigkeit und
Gemeinsamkeit gemeinsamer Lebensgestaltung gegeben ist.
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Das Gericht kann dennoch nicht von einer Verpflichtung zur Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis ausgehen, weil - wie bereits ausgeführt - die auch im Rahmen des
§ 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erforderliche allgemeine Erteilungsvoraussetzung der
Einreise mit dem erforderlichen Visum (§§ 5 Abs. 2 Nr. 1, 6 Abs. 4 AufenthG) nicht erfüllt
ist.
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Zwar kommt die Visumspflicht nicht zum Tragen, wenn sich der Ausländer darauf
berufen kann, dass er nach § 39 Nr. 5 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) ein Visum im
Bundesgebiet einholen könne. Dies ist hier allerdings schon deshalb nicht der Fall, weil
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der Antragsteller zum Zeitpunkt der Eheschließung am 28. November 2006 keine
Duldung besaß. Die bis zum 14. November 2006 gültige Duldung war in diesem
Zeitpunkt abgelaufen.
Deshalb kommt es auf die bereits angesprochene Verpflichtung der Behörde an, gemäß
§ 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG in Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens darüber zu
entscheiden, ob sie von der Voraussetzung der Visumseinholung absieht. Da insoweit
keine Reduzierung des Ermessens auf nur eine stattgebende Entscheidung als richtige
Entscheidung (Ermessensreduzierung auf Null) feststellbar ist, ist der Anspruch des
Antragstellers auf pflichtgemäße Ermessensausübung noch zu erfüllen und durch diese
einstweilige Anordnung bis zur entsprechenden Entscheidung durch die
Widerspruchsbehörde zu sichern.
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Abgesehen von der ersten Alternative des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG wird es vor einer
Ermessensentscheidung ggfs. geboten sein, das Vorliegen von Gründen für eine
Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumsverfahrens zu ermitteln.
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Die Entscheidung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG erfordert eine Güterabwägung unter
Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Dabei sind die legitimen
Interessen des Ausländers gegen das öffentliche Interesse an der Einhaltung des
Visumsverfahrens abzuwägen,
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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2006 - 18 B 1767/06 -, InfAuslR 2007, 56 =
EZAR NF 22 Nr. 3; Beschluss vom 10. April 2007 - 18 B 303/07 -, Niedersächsisches
OVG, Beschluss vom 11. Juli 2007 - 10 ME 130/07 -.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nrn. 1 und
2 i.V.m. 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Das Antragsinteresse ist
mit Rücksicht auf den einstweiligen Charakter dieses Verfahrens in Höhe der Hälfte des
gesetzlichen Auffangstreitwerts (5.000,- EUR) ausreichend und angemessen
berücksichtigt. Einer gesonderten streitwertmäßigen Erfassung des Hilfsantrages
bedurfte es nicht.
39