Urteil des VG Aachen vom 16.07.2008

VG Aachen: fachschule, berufsausbildung, besuch, fachhochschule, erstausbildung, verordnung, vorverfahren, erwerb, zugang, berufserfahrung

Verwaltungsgericht Aachen, 5 K 1481/07
Datum:
16.07.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 1481/07
Tenor:
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 9. Oktober
2007 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 3.
Dezember 2007 verpflichtet, der Klägerin Ausbildungsförderung für den
Besuch der Katholischen Fachhochschule NRW in B. in der
Fachrichtung Soziale Arbeit ab dem 1. September 2007 zu bewilligen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten
nicht erhoben werden.
Die Zuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin für das Vorverfahren
wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig
vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund
des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin
vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden
Betrages leistet.
T a t b e s t a n d :
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Die Klägerin erlangte im Juli 2003 die Fachhochschulreife. In der Zeit von Oktober 2003
bis Juli 2004 absolvierte sie ein Praktikum am Jugendhilfezentrum in B. -C. . Sodann
besuchte sie von September 2004 bis Juli 2006 die Bischöfliche D. -G. -Schule in B. -C.
in der Fachrichtung Sozialpädagogik. Nach Durchlaufen eines Anerkennungsjahres
schloss sie im Jahr 2007 die Ausbildung zur staatlich geprüften Erzieherin ab. Der
Landrat des Kreises B. gewährte ihr Ausbildungsförderung in der Zeit von Dezember
2004 bis Juni 2006.
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Ab dem Wintersemester 2007/2008 besucht die Klägerin die Katholische
Fachhochschule in B. in der Fachrichtung Soziale Arbeit. Sie beantragte am 25. Juli
2007 bei dem Beklagten die Bewilligung von Ausbildungsförderung für ihr Studium.
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Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 9. Oktober 2007 mit der Begründung
ab, dass die Klägerin mit ihrer ersten Ausbildung an der D. -G. - Schule die
Fördermöglichkeit nach § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der
Ausbildung (BAföG) ausgeschöpft habe. Die Voraussetzungen für die Förderung einer
einzigen weiteren Ausbildung gemäß § 7 Abs. 2 BAföG lägen nicht vor. Sie habe vor
allem nicht eine Fachschulklasse besucht, deren Besuch eine abgeschlossene
Berufsausbildung nicht voraussetze (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG). Die D. -G. -Schule
sei seit dem 1. August 2004 als eine sogenannte echte Fachschule im Sinne des § 2
Abs. 1 Nr. 3 BAföG, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetze,
zu werten.
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Die Klägerin erhob am 26. Oktober 2007 Widerspruch. Die Bezirksregierung L. wies den
Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 2007 mit der Begründung
zurück, dass die von der Klägerin besuchte Fachschule für Sozialpädagogik eine
sogenannte echte Fachschule sei. Dies ergebe sich aus den Regelungen der Anlage E
der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Berufskollegs (APO-BK). Nach deren
Bestimmungen dienten die darin aufgeführten Bildungsgänge, u.a. der Sozialpädagogik
des Fachbereichs Sozialwesens, der beruflichen Weiterbildung und bauten auf einer
Erstausbildung und Berufserfahrung auf. Soweit in § 28 Abs. 1 der Anlage E der APO-
BK für den Fachbereich Sozialwesen die Anforderungen an die Aufnahme in die
Fachschule erweitert würden, werde nicht zugleich auf das Erfordernis einer
vorhergehenden Berufsqualifikation verzichtet.
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Die Klägerin hat am 21. Dezember 2007 Klage erhoben. Sie macht geltend, in ihrem
Fall seien bereits die Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG, wonach
die vorherige Ausbildung den Zugang zu der jetzigen Ausbildung ermöglicht habe,
erfüllt. Ihr sei nämlich von der Katholischen Fachhochschule die Ausbildung in der
Fachrichtung Sozialpädagogik mit dem Abschluss Erzieherin empfohlen worden, weil
ein erster berufsqualifizierender Abschluss in einer einschlägigen Fachrichtung eine
höhere Bewertung nach den Aufnahmekriterien der Fachhochschule ergebe. Es seien
auch die Kriterien des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG erfüllt. Wenn auch die D. -G. -
Schule nunmehr als echte Fachschule gelte, würden aufgrund der Verordnung über die
Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs auch Schüler
aufgenommen, die noch über keinen berufsqualifizierenden Abschluss verfügten. Dies
treffe auch auf sie selbst und die meisten ihrer Mitschülerinnen an der D. -G. -Schule zu.
Sie habe vor dem Besuch der D. -G. -Schule keine Berufsausbildung abgeschlossen.
Sie gehöre aber zu dem Personenkreis, den der Gesetzgeber durch die Regelung des §
7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG habe begünstigen wollen.
6
Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 9. Oktober 2007 und des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 3. Dezember 2007 zu
verpflichten, der Klägerin Ausbildungsförderung für den Besuch der Katholischen
Fachhochschule NRW in B. in der Fachrichtung Soziale Arbeit ab dem 1. September
2007 zu bewilligen,
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sowie die Zuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin für das Vorverfahren für
notwendig zu erklären.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
11
Er nimmt zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide Bezug.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte in diesem und in dem Verfahren 5 L 452/07 und der beigezogenen
Verwaltungsakte ergänzend Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Das Gericht konnte mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche
Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
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Die Klage ist begründet.
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Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 9. Oktober 2007 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 3. Dezember 2007 ist
rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO.
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Die Klägerin hat Anspruch auf die Bewilligung von Ausbildungsförderung gemäß §§ 11
ff. BAföG für ihr Studium an der Katholischen Fachhochschule in B. .
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In dem zwischen den Beteiligten anhängig gewesenen Eilverfahren 5 L 452/07 hat das
Gericht in seinem rechtskräftigen stattgebenden Beschluss vom 7. Januar 2008
Folgendes ausgeführt:
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"Die Antragstellerin erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Förderung einer
einzigen weiteren Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG. Nach dieser
Bestimmung wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung längstens
bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, wenn der Auszubildende als
erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule
oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung
nicht voraussetzt, abgeschlossen hat. Die Antragstellerin hat in der Zeit von September
2004 bis Juli 2006 die Fachschule für Sozialpädagogik an dem Berufskolleg des
Bistums B. "D. -G. -Schule" besucht und sodann ein praktisches Anerkennungsjahr
absolviert. Gemäß der Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in
den Bildungsgängen des Berufskollegs vom 9. Dezember 2003 (GV. NRW 2003, S.
751) - APO-BK - ist die Fachschule für Sozialpädagogik mit Wirkung zum 1. August
2004 in den Kreis der sogenannten echten Fachschulen gemäß Anlage E der APO-BK
aufgenommen worden. Bei den Fachschulen der Anlage E handelt es sich allerdings
um solche, die der beruflichen Weiterbildung dienen und auf der beruflichen
Erstausbildung und Berufserfahrungen aufbauen (postsekundäre Ausbildung), § 1 Abs.
1 der Anlage E. Dementsprechend wird gemäß § 5 Abs. 1 der Anlage E in die
Fachschule aufgenommen, wer u. a. mindestens einen für die Zielsetzung der
jeweiligen Fachrichtung einschlägigen Ausbildungsberuf abgeschlossen hat oder wer
eine einschlägige Berufstätigkeit von mindestens fünf Jahren nachweist. Diese für alle
Fachschulen der Anlage E geltenden Bestimmungen sprechen zunächst dafür, dass
auch die von der Antragstellerin besuchte Fachschule eine solche darstellt, deren
Besuch im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG eine abgeschlossene
Berufsausbildung voraussetzt. Hiervon ging das Gericht zunächst noch in seinem
20
Beschluss vom 15. Februar 2006 (5 L 28/06) in einem ähnlich gelagerten Fall aus, ohne
dass es auf diese Rechtsfrage für den seinerzeit zu entscheidenden Fall ankam.
Maßgebend für die ausbildungsförderungsrechtliche Zuordnung der besuchten
Einrichtung zu den Ausbildungsstätten des § 2 Abs. 1 BAföG sind allerdings Art und
Inhalt der Ausbildung, § 2 Abs. 1 Satz 2 BAföG. Die formale Bezeichnung der
Einrichtung in gesetzlichen Regelungen ist demgegenüber nicht entscheidend.
Vielmehr sind die konkreten Zugangsvoraussetzungen der in Rede stehenden
Ausbildungsstätte im Sinne der Anlage E der APO-BK in den Blick zu nehmen.
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Die (allein) den Fachbereich Sozialwesen betreffende Regelung des § 28 der Anlage E
über die Aufnahmevoraussetzungen in diesen Fachbereich lässt in Absatz 1 Satz 3 "als
gleichwertige Qualifizierung" gegenüber dem einschlägigen Ausbildungsberuf das
Bestehen der Prüfung zum Erwerb beruflicher Kenntnisse in Bildungsgängen gemäß §
2 Abs. 2 der Anlage C der APO-BK im Berufsfeld Sozialwesen zu. Die Bildungsgänge
der Anlage C der Verordnung vermitteln gemäß § 1 Abs. 1 einen Berufsabschluss nach
Landesrecht oder berufliche Kenntnisse und den Erwerb der Fachhochschulreife oder
des schulischen Teils der Fachhochschulreife. Die in § 28 Abs. 1 Satz 3 der Anlage E
zitierte Bestimmung des § 2 Abs. 2 der Anlage C betrifft allein die Vermittlung von
beruflichen Kenntnissen in Verbindung mit der Fachhochschulreife.
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Gemäß diesen Regelungen haben Auszubildende somit auch dann die Möglichkeit, die
Fachschule für Sozialpädagogik zu besuchen, wenn sie noch nicht über eine
abgeschlossene Berufsausbildung verfügen und auch noch keine fünfjährige
einschlägige Berufserfahrung nachweisen können. Dem entspricht der berufliche
Werdegang der Antragstellerin und nach ihren glaubhaften Angaben auch einer
Mehrzahl von ehemaligen Mitschülern an der Fachschule der D. -G. - Schule. Dem
entsprechen schließlich auch die im Internet unter www. aufgeführten
Aufnahmevoraussetzungen der Fachschule für Sozialpädagogik an der Bischöflichen D.
-G. -Schule. Als solche werden aufgeführt: "Fachoberschulreife und eine einschlägige,
d.h. fachrichtungsbezogene Berufsausbildung oder eine zweijährige Berufsfachschule
oder Fachoberschule oder Einzelfallentscheidung bei Abiturienten".
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Wenn aber nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Aufnahmevoraussetzungen
zu der von der Auszubildenden besuchten Fachschule der Zugang zu dieser (auch)
dann eröffnet wird, wenn der Auszubildende noch keine Berufsausbildung
abgeschlossen hat, hat der Absolvent dieser Ausbildung auch
ausbildungsförderungsrechtlich keine Fachschulklasse abgeschlossen, deren Besuch
eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG. Die
Antragstellerin gehört vielmehr zu dem Personenkreis, die der Gesetzgeber mit der
Regelung des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG begünstigen wollte. Die Kammer hat hierzu
in ihrem Beschluss vom 15. Februar 2006 (5 L 28/06) ausgeführt: "Der Gesetzgeber hat
die Förderungsmöglichkeit der von dieser Bestimmung (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG)
erfassten Ausbildungen geschaffen, um eine förderungsrechtliche Gleichstellung der
Berufsfachschulausbildung mit den betrieblichen oder dualen Ausbildungen zu
erreichen. Letztere Ausbildungen werden von §§ 2 und 7 Abs. 1 BAföG nicht erfasst, so
dass sich Zeiten, die der Auszubildende in ihnen zugebracht hat, nicht nachteilig auf
den Grundanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG auswirken, während Berufsfachschüler
durch den Erwerb ihrer ersten beruflichen Qualifikation häufig ihren
Förderungsanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG verlieren, nämlich dann, wenn ihre
berufsbildende Ausbildung drei Jahre gedauert und zu einem berufsqualifizierenden
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Abschluss geführt hat. Eben dieser Gruppe der Berufsfachschüler will § 7 Abs. 2 Satz 1
Nr. 5 BAföG Ausbildungsförderung für eine weitere Ausbildung bis zu deren
berufsqualifizierenden Abschluss gewähren, um sie hinsichtlich ihrer
Förderungschancen für eine zweite berufsqualifizierende Ausbildung gleichzustellen mit
den im dualen System Ausgebildeten, deren förderungsrechtlicher Anspruch auf
Erstausbildung in vollem Umfang erhalten geblieben ist. Die in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5
BAföG als "erste berufsbildende", "zumindest dreijährige Ausbildung" umschriebene ist
deshalb als eine Ausbildung gekennzeichnet, die den Grundanspruch nach § 7 Abs. 1
BAföG ausgeschöpft hat.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 3. Juni 1988 - 5 C 74.84 -, FamRZ 1988,
1105.
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.....Ist schließlich der Grund für die Einfügung des Tatbestandsmerkmals der
"mindestens dreijährigen" Ausbildung in die Vorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5
BAföG, lediglich sicherzustellen, dass im Anschluss an einen Berufsfachschulbesuch
nicht noch eine dritte berufsqualifizierende Ausbildung gefördert wird,
26
vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom
26. November 1986 - 16 A 2781/85 -, FamRZ 1988, 662,
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und soll andererseits nach einer ersten berufsqualifizierenden Ausbildung an einer
Berufsfachschule mit Blick auf die oben zitierte gesetzgeberische Absicht noch eine
weitere Ausbildung zu fördern sein, greift die Vorschrift auch zugunsten einer
Auszubildenden ein, die sich in einer Ausbildungssituation wie die Antragstellerin
befindet. Der Gesetzgeber sah nämlich, wie ausgeführt, die weitere Förderung nach
einer weniger als drei Jahre dauernden Ausbildung an einer Berufsfachschule über § 7
Abs. 1 BAföG als gesichert an und verlangte - lediglich zur Begrenzung der
Förderungsmöglichkeiten weiterer Ausbildungen - als erste berufsqualifizierende
Ausbildung eine mindestens dreijährige und damit die Ausschöpfung des
Grundanspruchs bewirkende Ausbildung an einer Berufsfachschule.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. November 1986, a.a.O."
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An diesen Ausführungen hält die Kammer auch im vorliegenden Fall fest. Die
Antragstellerin hat vor Aufnahme des Studiums an der Katholischen Fachhochschule in
B. eine Fachschule besucht, deren Besuch im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG
eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt. Diese zuvor absolvierte
Ausbildung steht damit ihrem Grundanspruch auf Ausbildungsförderung nicht
entgegen."
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An diesen Erwägungen hält das Gericht auch für den hier zu entscheidenden
Rechtsstreit fest.
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Der Klage war dementsprechend stattzugeben.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Die Zuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin für das Vorverfahren war gemäß §
162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, weil es der Klägerin mit Blick auf die
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rechtliche Problematik des Falles nicht zuzumuten war, das Verfahren ohne rechtlichen
Beistand zu betreiben.