Urteil des VG Aachen vom 27.04.2007

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Verwaltungsgericht Aachen, 2 K 114/06
Datum:
27.04.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 114/06
Tenor:
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom
24. August 2005 sowie seines Widerspruchsbescheides vom 14.
Dezember 2005 verpflichtet, dem Kläger eine
Investitionskostenförderung für Pflegeeinrichtungen für den Zeitraum
vom 1. Januar 2005 bis 30. April 2005 in Höhe von 3.666,66 EUR zu
gewähren.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten für den Kläger vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der
Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
T a t b e s t a n d :
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Der Kläger betrieb über etwa 11 Jahre in E. den Pflegedienst "O. I. ". Zum 30. April 2005
stellte er den Betrieb des Pflegedienstes aus wirtschaftlichen Gründen ein.
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Auf der Grundlage der im Jahre 2004 erbrachten Pflegeleistungen stellte der Kläger
nach Maßgabe der Verordnung über die Förderung ambulanter Pflegeeinrichtungen
nach dem Landespflegegesetz (AmbPFFV) vom 4. Juni 1996 (GV NW 1996, S. 197 f.) in
der Fassung der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Förderung
ambulanter Pflegeeinrichtungen nach dem Landespflegegesetz vom 15. Oktober 2003
(GV NW 2003, 611) fristgerecht - nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AmbPFFV ist die Zuwendung
jährlich vom Träger der ambulanten Pflegeeinrichtung schriftlich zum 1. März zu
beantragen - am 26. Januar 2005 einen Antrag auf Investitionskostenförderung für das
Jahr 2005. Der Antrag ging am 17. Februar 2005 beim Beklagten ein. Er enthielt die von
einem Steuerberater bestätigte "Berechnung der Investitionskostenpauschale" nach
Maßgabe der einschlägigen rechnerischen Vorgaben. Danach belief sich die
Investitionskostenpauschale - ermittelt auf der Grundlage der Daten für das Jahr 2004 -
auf einen Betrag in Höhe von 10.999,98 EUR p.a., d.h. für den Rumpfzeitraum vom 1.
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Januar bis 30. April 2005 auf einen anteiligen Betrag in Höhe von 3.666,66 EUR.
Während der Bearbeitung des Antrags erfuhr der Beklagte im Zuge der Auswertung von
Anzeigen in der lokalen Presse von der Schließung des Pflegedienstes des Klägers
zum 30. April 2005. Daraufhin wurde die Angelegenheit durch Vermerk vom 9. Juni
2005 seitens des Beklagten zunächst - ohne Bescheidung - als erledigt betrachtet. Erst
als der Kläger im August 2005 fernmündlich eine Bescheidung seines Antrags
anmahnte, lehnte der Beklagte den Förderantrag mit Bescheid vom 24. August 2005 ab.
Zur Begründung verwies er auf die Schließung des Pflegedienstes "O. I. " zum 30. April
2005. Hiernach seien die Voraussetzungen für die Gewährung einer
Investitionskostenpauschale für das Jahr 2005 entfallen. Nach § 4 Abs. 2 AmbPFFV sei
die Auszahlung der Investitionskostenpauschale "für das gesamte Jahr jeweils zum 1.
Juli an den Einrichtungsträger" vorgesehen. Die Auszahlung setze jedoch das Bestehen
eines Pflegedienstes zu diesem Zeitpunkt voraus. Dies ergebe sich aus der nach § 1
AmbPFFV bestehenden Zweckbestimmung der Investitionskostenpauschale. Diese sei
nämlich vorgesehen zur Förderung von
1. Errichtung und Erwerb von Gebäuden, Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder
Mitbenutzung von Gebäuden sowie die
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2. Erstbeschaffung, Instandsetzung, Instandhaltung und Wiederbeschaffung
beweglicher Anlagegüter.
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Da der Pflegedienst des Klägers zum 30. April 2005 geschlossen worden sei, könne
durch eine Auszahlung der (anteiligen) Investitionskostenpauschale zum 1. Juli 2005
(oder später) diese Zweckbestimmung nicht mehr erreicht werden.
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Dem Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 24. August 2005 war eine
Rechtsmittelbelehrung nicht beigefügt.
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Der Kläger wandte sich daraufhin an den Landesverband freie ambulante
Krankenpflege NRW e.V. (LfK), der sich zunächst fernmündlich und später - unter dem
30. September 2005 - auch schriftlich mit dem Beklagten in Verbindung setzte und die
dort vertretene Rechtsauffassung anzweifelte. Der Beklagte hielt jedoch an seiner
Rechtsauffassung fest, teilte dies dem Kläger mit Schreiben vom 28. Oktober 2005 mit
und stellte anheim, innerhalb der Jahresfrist ggf. Widerspruch gegen den Bescheid vom
24. August 2005 einzulegen. Daraufhin erhob der Kläger, vertreten durch seine
Prozessbevollmächtigte, mit Schreiben vom 14. November 2005, beim Beklagten
eingegangen am 15. November 2005, Widerspruch, den er im Folgenden - nach
Akteneinsicht - durch anwaltliche Schriftsätze vom 29. November 2005 und 6.
Dezember 2005 begründen ließ.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2005, der Prozessbevollmächtigten des
Klägers zugestellt am 22. Dezember 2005, wies der Beklagte den Widerspruch des
Klägers zurück. Zur Begründung nahm er im Wesentlichen auf die bereits im
Ausgangsbescheid vom 24. August 2005 vertretene Rechtsauffassung Bezug.
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Am 19. Januar 2006 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter
verfolgt. Zur Begründung weist er ergänzend darauf hin, dass er bis zum 30. April 2005
über einen gültigen Versorgungsvertrag verfügt, dementsprechend auch pflegerische
Leistungen an die Patienten erbracht habe und die Betriebskosten des Pflegedienstes
zu bestreiten gehabt hätte. Deshalb sei es folgerichtig, sachgerecht und auch rechtlich
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geboten, ihm die Investitionskostenpauschale für 2005 zeitanteilig zu gewähren.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
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den Beklagten unter Aufhebung des Ausgangsbescheides vom 24. August 2005 und
des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 2005 zu verpflichten, ihm die
Investitionskostenpauschale für 2005 zeitanteilig für den Rumpfzeitraum vom 1. Januar
2005 bis 30. April 2005 in Höhe von 3.666,66 EUR zu gewähren.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er verweist zur Begründung auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden
und hält eine nachträgliche Auszahlung für einen bereits abgelaufenen Rumpfzeitraum
rechtlich nicht für zulässig.
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Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die im Verfahren gewechselten
Schriftsätze und den Verwaltungsvorgang des Beklagten (Beiakte I) Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Aufgrund des übereinstimmenden Verzichts der Beteiligten auf mündliche Verhandlung
kann die Kammer gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne
Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
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Die Klage ist begründet.
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Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf zeitanteilige Gewährung der
Investitionskostenpauschale für den Rumpfzeitraum vom 1. Januar 2005 bis 30. April
2005 zu.
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Die Rechtsfrage ist nicht ausdrücklich geregelt. Sie ist durch Auslegung der
einschlägigen Regelwerks zu klären.
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Die Kammer schließt auf das Bestehen des Anspruchs zum einen aus der
Zweckbestimmung der streitbefangenen Investitionskostenförderung, die sie durch
Auslegung der Verordnung über die Förderung ambulanter Pflegeeinrichtungen nach
des Landespflegegesetz (AmbPFFV) ermittelt; zum anderen stützt die Kammer ihre
Rechtsauffassung auf eine Analyse der sich nach der vorgenannten Verordnung
ergebenden zeitlichen Zusammenhänge zwischen Förderungszeitraum einerseits und
Auszahlungszeitraum andererseits.
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Entgegen der Auffassung des Beklagten spricht nach Einschätzung der Kammer die
sich aus § 1 AmbPFFV ergebende Zweckbestimmung nicht gegen, sondern für eine
Förderungsfähigkeit des hier streitbefangenen Rumpfzeitraums. Die in § 1 Abs. 1
AmbPFFV beschriebene Zweckbestimmung ist hier offensichtlich - und wohl auch
unstreitig - erfüllt. Denn die dort beschriebenen Aufwendungen/Abschreibungen sind
zeitanteilig angefallen und vom Kläger getätigt worden. Dies stellt auch der Beklagte
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nicht in Abrede. Würde man unter diesen Umständen der Rechtsauffassung des
Beklagten folgen und den - zufälligen - Umstand, dass der regelmäßige
Auszahlungszeitpunkt (1. Juli eines Jahres) nach der Betriebseinstellung liegt, zum
Anlass nehmen, die (zeitanteilige) Förderung zu versagen, so würde dies zu dem nicht
nachvollziehbaren Ergebnis führen, dass Pflegedienste, deren Betriebseinstellung
zufällig im Laufe des 1. Halbjahres erfolgt, stets einen Ausfall der zeitanteiligen
Förderung zu verzeichnen hätten, während solche Pflegedienste, die erst im Laufe des
2. Halbjahres eingestellt würden, die erhaltene Förderung allenfalls zeitanteilig, d.h. für
den Teilzeitraum nach Ablauf der Betriebszeit, zurückzuzahlen hätten.
Dass der Verordnungsgeber für das Jahr der Betriebseinstellung eines Pflegedienstes
eine derart sachwidrige "Sanktion" erwogen oder gar vorgesehen hat, lässt sich dem
einschlägigen Verordnungstext nicht entnehmen.
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Die Rechtsauffassung des Beklagten lässt sich auch nicht mit allgemeinen
subventionsrechtlichen Erwägungen etwa betr. Erreichung des Förderzwecks stützen.
Wenn dem Inhaber eines Pflegedienstes, dessen Betrieb im Laufe eines Jahres
eingestellt worden ist, im Nachhinein noch zeitanteilig die Förderung nach Maßgabe der
in Rede stehenden Verordnung zufließt, wird der in der Verordnung vorausgesetzte
Förderzweck durchaus erreicht. Die Förderung dient nämlich nach § 1 AmbPFFV der
wirtschaftlichen Unterstützung des Betriebs eines Pflegedienstes; sie ist nicht etwa als
"Anreizförderung" mit dem Ziel der zukünftigen Aufrechterhaltung eines Pflegedienstes
konzipiert. Nur wenn sich eine solche Zielrichtung der einschlägigen Verordnung
feststellen ließe, könnte ein nachträgliches Entfallen der Förderung für einen
Rumpfzeitraum im Jahr der Einstellung des Pflegedienstes sachgerecht erscheinen.
Hierfür bietet die Verordnung jedoch keinen Anhaltspunkt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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