Urteil des VG Aachen vom 26.08.2004

VG Aachen: politische verfolgung, amnesty international, wohnsitz im ausland, eritrea, staatsangehörigkeit, auskunft, gefahr, bundesamt, abstammung, eltern

Verwaltungsgericht Aachen, 7 K 2050/02.A
Datum:
26.08.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 2050/02.A
Tenor:
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffer 3 des Bescheides des
Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 24.
September 2002 verpflichtet festzustellen, dass bezüglich der Kläger
Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG vorliegen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 5/6 und die Beklagte zu
1/6. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der
jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden,
wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor in
entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
T a t b e s t a n d :
1
Die am 00.00.1960 in Adiquala auf dem Gebiet des heutigen Eritrea geborene Klägerin
zu 1), der am 00.00.1993 geborene Kläger zu 2), die am 00.00.1990 Klägerin zu 3)
sowie der am 00.00.1997 geborene Kläger zu 4) - allesamt gebürtig aus Addis Abeba -
sind nach eigenen Angaben äthiopische Staatsangehörige. Sie reisten am 20. Mai 2001
in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 23. Mai 2001 Asylanträge.
2
Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
(im folgenden: Bundesamt) am 31. Mai 2001 gab die Klägerin zu 1) an:
3
Sie gehöre dem Volksstamm der Tigrina an. Sie habe ein eritreisches Personalpapier
gehabt, das sie aber in Addis Abeba zurückgelassen habe. Bis1982 habe sie in Asmara
gelebt und sei dann nach Addis Abeba gezogen. Ihre 86 Jahre alte Mutter lebe noch in
Adiquala; ihr Vater sei mit 76 Jahren verstorben. In Äthiopien habe sie, die Klägerin zu
1), keine Verwandten; Brüder von ihr und weitere Verwandte lebten in Eritrea. Ihr
Ehemann N. N1. stamme ebenfalls aus Adiquala. Er sei derzeit vermutlich in Addis
4
Abeba inhaftiert.
Sie selbst habe sich nicht politisch betätigt, sondern nur ihr Ehemann, und sie sei auch
noch nicht verhaftet worden. Auf Frage, ob man sie aufgefordert habe, von Äthiopien
nach Eritrea umzusiedeln, führte die Klägerin zu 1) aus, sie hätten sie auch festnehmen
wollen und ihre Wohnung konfisziert. Daraufhin habe sie sich bei Freunden versteckt
aufgehalten. Dies sei vor sechs Wochen gewesen. Davor seien sie nicht aufgefordert
worden, nach Eritrea zu gehen. Nach der Festnahme ihres Ehemannes habe sie Angst
gehabt, selbst festgenommen zu werden. Sie habe Angst um ihr Leben und das Leben
ihrer Kinder gehabt. Ihr Mann habe die Wohnung verlassen, um zur Arbeit zu gehen. Er
sei nicht mehr zurückgekehrt. Sie gehe davon aus, dass er inhaftiert worden sei. Anders
könne sie sich das nicht erklären.
5
Sie sei mit ihren Kindern nicht nach Eritrea gegangen, weil ihr Mann Mitglied der ELF
gewesen sei. Er habe andere politische Ansichten, als sie in Eritrea vertreten würden.
Deswegen könnten sie nicht nach Eritrea zurückkehren. Ob ihr Ehemann eine
besondere Funktion in der ELF innegehabt habe, wisse sie nicht. Sie wisse nur, dass er
ständig an Versammlungen teilgenommen habe.
6
Auf Frage nach der Konfiszierung der Wohnung gab die Klägerin zu 1) an, sie sei außer
Haus gewesen und habe in ihre Wohnung zurückkehren wollen. Sie habe diese
versiegelt vorgefunden. Die Nachbarn hätten ihr erzählt, dass man auch nach ihr gefragt
hätte und sie gesucht habe. Die Nachbarn hätten ihr geraten, sie solle sich lieber nicht
blicken lassen, sonst würde sie auch festgenommen. Warum man nicht vor der
Wohnung auf sie gewartet habe, um sie dann festzunehmen, könne sie sich auch nicht
erklären. Sie habe daraufhin Zuflucht bei Freunden gesucht. Von früheren
Schwierigkeiten ihres Ehemannes mit staatlichen Stellen und über eigene solche
Schwierigkeiten wisse sie nichts.
7
Mit Bescheid vom 24. September 2002 lehnte das Bundesamt die Asylanträge ab und
stellte zugleich fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie
Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht bestehen. Es forderte die Kläger auf,
die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgemäßen
Ausreise drohte es ihnen die Abschiebung nach Äthiopien an.
8
Die Kläger haben am 10. Oktober 2002 Klage erhoben. Zur Begründung trägt die
Klägerin zu 1) vor, ihr Ehemann sei aufgrund seiner politischen Aktivitäten für die ELF
verhaftet worden. Er habe einen lokalen Funktionärsposten innegehabt. Diese
Funktionärsarbeit sei unter anderem im ehelichen Haushalt mit organisiert und verwaltet
worden, so dass sie, die Klägerin zu 1), durchaus in die Organisationsstrukturen
eingebunden gewesen sei. Auch wenn sich ihre Arbeit auf reine Logistik beschränkt
habe, sei sie dennoch in den Augen der staatlichen Vollzugsorganen politisch aktiv
gewesen. In der Bundesrepublik Deutschland sei sie in der ELF aktiv. Auf die
Bescheinigung der ELF vom 29. Februar 2004 (Gerichtsakte Bl. 81) wird Bezug
genommen. Seit Januar 2002 sei sie überdies psychisch erkrankt. Insoweit wird auf die
Bescheinigung des Herrn Dr. A. I. vom 10. Februar 2004 (Bl. 77) sowie dessen Auskunft
vom 23. März 2004 (Bl. 103), die Auskunft des Herrn Dr. N. X. vom Landschaftsverband
Rheinland - Allgemeine Psychiatrie III und Psychotherapie - vom 30. März 2004 (Bl.
114) und das Fachärztliche Attest der Frau Dr. H.-H1. vom 03. August 2004 (Bl. 163)
verwiesen.
9
Die Kläger beantragen,
10
den Bescheid des Bundesamtes vom 24. September 2002 aufzuheben und die Beklagte
zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen,
11
hilfsweise,
12
die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53
AuslG bestehen.
13
Die Beklagte beantragt,
14
die Klage abzuweisen.
15
Die Erkenntnisse über die politische Situation in Äthiopien, die für die Entscheidung von
Bedeutung sein können, sind in das Verfahren eingeführt worden.
16
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte
sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesamtes Bezug
genommen.
17
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
18
Die Klage ist nur in dem tenorierten Umfang begründet.
19
Der Bescheid des Bundesamtes vom 24. September 2002 ist hinsichtlich der Ziffer 3
rechtswidrig und verletzt die Kläger insoweit in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs.
5 Satz 1 VwGO). Im übrigen ist der Bescheid rechtmäßig.
20
I.
21
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte und auf die
behördliche Feststellung des Abschiebungsverbotes nach § 51 Abs. 1 AuslG im
Hinblick auf Äthiopien.
22
Politisch Verfolgter im Sinne dieses Grundrechts ist, wer wegen seiner politischen
Überzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder wegen für ihn unverfügbarer
Merkmale, die sein Anderssein prägen (z. B. Rasse, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
sozialen Gruppe) gezielter staatlicher Verfolgung ausgesetzt war oder eine solche
begründet befürchten musste, so dass er sich in einer ausweglosen, seine
Menschenwürde verletzenden Lage befand, in der er Zuflucht in der Bundesrepublik
Deutschland sucht und ihm eine Rückkehr in sein Herkunftsland nicht zugemutet
werden kann,
23
vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85, 515, 1827/89 -, BVerfGE
83, 216, vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315, sowie vom 02.
Juli 1980 - 1 BvR 147, 181 und 182/80 -, BVerfGE 54, 341, 357; BVerwG, st. Rspr.,
Urteile vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, NVwZ 1985, 658, vom 17. Mai 1983 - 9 C
36.83 -, BVerwGE 67, 184, und - 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195.
24
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung politischer Verfolgung ist gemäß § 77 Abs. 1
AsylVfG die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Das
heißt, dass eine Anerkennung in Betracht kommt, wenn zu diesem Zeitpunkt für den Fall
einer Rückkehr des Asylantragstellers in sein Herkunftsland seine politische Verfolgung
befürchtet werden muss.
25
Nach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten normativen Leitbild des Grundrechts
auf Asyl gelten für die Beurteilung, ob ein Asylbewerber politisch verfolgt im Sinne des
Art. 16 a Abs. 1 GG ist, unterschiedlich Maßstäbe je nach dem, ob er seinen Heimatstaat
auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung
verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Im
erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn der Asylbewerber vor erneuter
politischer Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann, weil objektive Anhaltspunkte
vorliegen, die eine abermals einsetzende Verfolgung als nicht ganz entfernt und damit
als durchaus "reale" Möglichkeit erscheinen lassen (sog. herabgestufter
Wahrscheinlichkeitsmaßstab),
26
vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2. Juli 1980 - BvR 147, 181, 182/80 - a.a.O.; BVerwG,
Urteile vom 10. Juli 1995 - 9 B 18.95 -, InfAuslR 1996, 29, vom 13. November 1984 - 9 C
34.84 - Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG, Nr. 28 sowie vom 02. August 1983 - 9 C 599.81 -,
BVerwGE 67, 314, 316.
27
Ist der Asylbewerber dagegen unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland eingereist,
so hat sein Anerkennungsbegehren nur dann Erfolg, wenn ihm aufgrund beachtlicher
Nachfluchttatbestände politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht
("normaler" Prognosemaßstab), so dass eine Rückkehr in den Heimatstaat aus der Sicht
eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des
Asylsuchenden nicht zumutbar erscheint,
28
vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Januar 1995 - 9 C 276.94 -, NVwZ 1996, 86, vom 16. April
1985 - 9 C 109/84 -, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG, Nr. 32 sowie vom 25. September
1984 - 9 C 17.84 - Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG, Nr. 26.
29
Schließlich bedarf des politischen Asyls nicht, wer durch eigenes zumutbares Verhalten
die Gefahr politischer Verfolgung abwenden könnte,
30
vgl. zu diesem Rechtssatz BVerwG, Urteil vom 03. November 1992 - 9 C 21.92 -,
BVerwGE 91, 150; OVG NRW, Beschluss vom 08. Januar 2002 - 19 A 1847/00.A -.
31
In Anwendung dieser Grundsätze haben die Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung
als Asylberechtigte.
32
1.) Was die von den Klägern geltend gemachte Gefahr der Deportation anbelangt, so
lässt die Kammer dahinstehen, ob die Kläger vorverfolgt ausgereist sind. Denn selbst
bei Anlegung des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs kann aufgrund der
aktuellen Auskunftslage nicht festgestellt werden, dass ihnen eine Deportation droht.
Nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes finden spätestens seit 2002 keine
Deportationen mehr statt,
33
vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 01. Juli 2004 an VG Wiesbaden.
34
Für das Jahr 2003 liegen auch dem Institut für Afrika-Kunde keine Informationen über
Deportationen nach Eritrea vor. Die Repatriierung von 81 Eritreern im März 2004 unter
Aufsicht des Internationalen Roten Kreuzes erfolgte nach den Erkenntnissen des
Instituts zum Zwecke der Familienzusammenführung,
35
vgl. Institut für Afrika-Kunde, Auskunft vom 28. Mai 2004 an BayVGH.
36
Im Januar 2004 hat die äthiopische Regierung überdies eine neue Direktive zur
Klarstellung des Rechtsstatus von Personen eritreischer Herkunft in Äthiopien
("Directive Issued to determine the status of Eritrean citizens residing in Ethiopia")
erlassen. Danach erhalten Bürger eritreischer Herkunft, die ihre (eritreische)
Staatsangehörigkeit nicht aufgeben, gleichwohl aber in Äthiopien leben möchten, eine
unbefristete Aufenthaltsbefugnis. Diese Regelung wird in der Praxis auch umgesetzt. So
hat im Februar 2004 die Registrierung von Personen eritreischer Herkunft in Addis
Abeba und anderen Städten und die Erteilung von Daueraufenthaltserlaubnissen
begonnen.
37
vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 01. Juli 2004 an VG Wiesbaden; Institut für Afrika-
Kunde, Auskunft vom 28. Mai 2004 an BayVGH; Schröder, Gutachten vom 16. Juni 2004
an BayVGH.
38
2.) Die Kläger können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihnen der
äthiopischen Staat die Wiedereinreise verweigere und damit ein beachtlicher
(objektiver) Nachfluchtgrund i.S.d. § 28 AsylVfG bestehe.
39
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die
Rückkehrverweigerung politische Verfolgung sein, wenn sie aufgrund asylerheblicher
Merkmale des Betroffenen erfolgt. Die Verweigerung der Wiedereinreise muss danach
auf die Rasse, die Religion, die Nationalität, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder auf die politische Überzeugung des Asylsuchenden abzielen.
Betrifft die Ausgrenzung eigene Staatsangehörige, ist eine auf derartige
unveräußerliche Merkmale zielende Verfolgungsabsicht regelmäßig anzunehmen,
40
vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Oktober 1995 - 9 C 3.95 -, DVBl. 1996, 205; vom 24.
Oktober 1995 - 9 C 75.95 -, InfAuslR 1996, 225; vom 12. Februar 1985 - 9 C 45.84 -; vom
15. Oktober 1985 - 9 C 30.85 -, NVwZ 1986, 759; Beschluss vom 30. April 1997 - 9 B
11.97 -, DVBl. 1997, 912; OVG NRW, Beschluss vom 08. Januar 2002 - 19 A 1847/00.A
-.
41
a) Die Kläger sind zwar (ausschließlich) äthiopische Staatsangehörige. Dass die Kläger
zunächst die äthiopische Staatsangehörigkeit erworben haben, nimmt auch das
Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid an. Nach Art. 1 des äthiopischen
Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1930 (ÄthStaG),
42
abgedruckt in: Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 6. Auflage
2002, Stichwort "Äthiopien",
43
ist äthiopischer Staatsangehöriger ("Untertan"), wer als Kind eines äthiopischen Mannes
oder einer äthiopischen Frau in Äthiopien oder außerhalb geboren ist. Kinder
äthiopischer Staatsangehöriger erwerben danach durch Geburt die äthiopische
Staatsangehörigkeit, wobei die ethnische Zugehörigkeit der Eltern zu einer bestimmten
44
Volksgruppe keine Rolle spielt,
vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 23. Januar 2003 an VG Wiesbaden.
45
Danach hat die Klägerin zu 1) als Kind damals äthiopischer Staatsangehöriger - d.h. vor
der Sezession des eritreischen Teilgebiets des früheren Äthiopiens - durch Geburt die
äthiopische Staatsangehörigkeit erworben. Nichts anderes gilt für ihren Ehemann. Die in
Addis Abeba geborenen Kläger zu 2) bis 4) leiten ihre äthiopische Staatsangehörigkeit
dementsprechend von ihren Eltern ab.
46
Die Kläger haben ihre äthiopische Staatsangehörigkeit auch nicht verloren.
Insbesondere greift vorliegend die Regelung des Art. 11 a ÄthStaG, wonach ein
äthiopischer Staatsangehöriger seine Staatsangehörigkeit durch den Erwerb einer
anderen verliert, nicht Platz. Denn es lässt sich nicht feststellen, dass die Kläger die hier
allein in Betracht zu nehmende eritreische Staatsangehörigkeit (zusätzlich) erworben
haben. Nach Art. 2 Nr. 1 der Eritrean Nationality Proclamation No. 21/1992 (Eritreische
Staatsangehörigkeitsverordnung Nr. 21/1992) vom 06. April 1994
(StaatsangehörigkeitsVO),
47
abgedruckt in der Anlage zur Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 30. August 1994 an
VG Berlin,
48
ist das Kind eines eritreischen Abkömmlings kraft Geburt selbst eritreischer
Staatsangehöriger. Diese Verordnung ist nach wie vor in kraft und wird in der Praxis von
den mit Staatsangehörigkeitsfragen befassten eritreischen Stellen auch angewandt, und
zwar auch in Bezug auf eritreischstämmige Personen mit Wohnsitz im Ausland,
49
vgl. Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 21. November 2001 an VG Stuttgart und vom 02.
Februar 2001 an VG Gießen; amnesty international, Auskunft vom 19. September 2001
an BayVGH.
50
Das Merkmal "eritreische Abstammung" erfüllt nach Art. 2 Abs. 2
StaatsangehörigkeitsVO, wer 1933 seinen Aufenthalt auf dem Gebiet des heutigen
Eritrea hatte. Diese Voraussetzung könnte bei den Eltern der Klägerin zu 1) und ihrem
Ehemann zwar zu bejahen sein. Denn die Eltern der Klägerin zu 1) sind vor rund 90
Jahren in Adiquala auf dem Gebiet des heutigen Eritrea geboren. Da nach Angaben der
Klägerin zu 1) ihre Mutter zum Zeitpunkt der Anhörung vor dem Bundesamt noch immer
dort lebte, ist davon auszugehen, dass sie sich auch vor 1933 in Eritrea aufgehalten hat.
Die Eltern des Ehemannes der Klägerin zu 1) stammen ebenfalls aus Eritrea, wobei sie
keine Angaben zu den Geburtsdaten seiner Eltern machen konnte. Allerdings bestimmt
Art. 5 der eritreischen Staatsangehörigkeitsverordnung Nr. 21/1992, dass bei
denjenigen Personen, die - wie die Kläger - ihren Wohnsitz im Ausland hatten oder noch
haben und eine andere Staatsangehörigkeit besitzen, ein Antrag an das eritreische
Ministerium des Innern zu richten. Demgemäß geht die Rechtsprechung davon aus,
dass für den Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit die Durchführung eines
Verfahrens bei den eritreischen Behörden erforderlich ist,
51
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Januar 2002 - 19 A 1847/00.A -; VG Aachen, Urteil
vom 16. April 2004 - 7 K 2075/02.A -; VG Minden, Urteil vom 16. Februar 2000 - 10 K
1449/97.A -.
52
So ist nach Erkenntnissen des UNHCR die Regierung Eritreas der Auffassung, dass
Personen eritreischer Volkszugehörigkeit mit Wohnsitz außerhalb Eritreas nur dann
eritreische Staatsangehörige seien, wenn sie die Staatsangehörigkeit in einem
förmlichen Verfahren beantragt hätten,
53
vgl. UNHCR, Stellungnahme zu Staatsangehörigkeits- und Statusfragen im
Zusammenhang mit dem Konflikt zwischen Äthiopien und Eritrea vom August 1999.
54
Dem Auswärtigen Amt zufolge ist ein solcher förmlicher Antrag zwar nicht erforderlich.
Faktisch werde jeder im Ausland lebende Eritreer, auch wenn er eine fremde
Staatsangehörigkeit besitze, als eritreischer Staatsangehöriger anerkannt, wenn er
seine Abstammung nachweisen oder ggfs. drei Zeugen für seine Abstammung
benennen könne. Üblicherweise würden Eritreer bei der jeweiligen Auslandsvertretung
vorsprechen und etwa eine ID-Karte oder einen eritreischen Reisepass beantragen. Mit
diesem Antrag müssten die Nachweise vorgelegt werden,
55
vgl. Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 21. Juli 2003 an VG München; vom 31. März 2003
an VG Aachen; vom 07. November 2002 an VG Aachen; vom 21. November 2001 an
VGH Bad.-Württ.; Institut für Afrika-Kunde, Stellungnahme vom 15. Juli 2003 an VG
Aachen.
56
Damit ist aber auch nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes und des Instituts
für Afrika-Kunde davon auszugehen, dass jedenfalls ein Verfahren durchzuführen ist, in
dem die eritreischen Behörden prüfen, ob tatsächliche eine eritreische
Staatsangehörigkeit vorliegt. Ein solches Verfahren haben die Kläger aber unstreitig bis
zum heutigen Zeitpunkt nicht durchlaufen, so dass nicht angenommen werden kann,
dass sie (auch) eritreische Staatsangehörige sind.
57
b) Für ausschließlich äthiopische Staatsangehörige eritreischer Abstammung - hierzu
zählen nach dem zuvor Gesagten auch die Kläger - gilt nach den der Kammer
vorliegenden Erkenntnissen in der Frage der Wiedereinreise folgendes: Die Praxis der
äthiopischen Behörden ist bei der Erteilung von Einreiseerlaubnissen für vermutete
Eritreer weiterhin äußerst restriktiv,
58
vgl. amnesty international, Auskünfte vom 12. November 2002 an VG Regensburg; vom
07. November 2002 an VG Köln; vgl. insoweit auch die Nachweise in dem Urteil des VG
Würzburg vom 24. September 2003 - W 7 K 01.30327 - n.v.
59
Das Auswärtige Amt führt in seinem neuesten Lagebericht vom 13. Mai 2004 aus, dass
es bei der Ausstellung von Papieren durch die äthiopische Botschaft in Berlin häufig zu
Problemen komme, da diese zum Teil nur zur Ausstellung bereit sei, wenn die
Ausreisepflichtigen bestätigten, freiwillig heimkehren zu wollen. Zudem habe sich
wiederholt gezeigt, dass die äthiopische Botschaft ebenso wie die Behörden in
Äthiopien selbst eine äußerst unkooperative Haltung einnähmen. So verlange die
Botschaft den Nachweis äthiopischer Staatsangehörigkeit - vor allem durch die Vorlage
von Geburtsurkunden -, um so insbesondere ausschließen zu können, dass der
Passbeantragende eritreischer Abstammung sei. Selbst bei Vorlage eines Dokumentes
sei die Rücknahme nur dann gewährleistet, wenn das Reisedokument deutlich nach
Ausbruch des Grenzkonflikts mit Eritrea im Mai 1998 ausgestellt worden sei, weil nur in
diesen Fällen eine Überprüfung der Staatsangehörigkeit und eine
Sicherheitsüberprüfung stattgefunden hätten.
60
Es liegt nahe, dass sich die äthiopischen Stellen in der beschriebenen Weise auch
gegenüber den Klägern verhalten würden. Der Annahme einer asylerheblichen
Rückkehrverweigerung steht gleichwohl entgegen, dass sie gar nicht nach Äthiopien
zurückzukehren bereit sind. Die Klägerin zu 1) fühlt sich nach eigenem Bekunden in der
mündlichen Verhandlung nicht dem äthiopischen, sondern dem eritreischen Staat
zugehörig. Sie sieht auch ihre Kinder wie selbstverständlich als eritreische
Staatsangehörige an. Schon aus diesem Grunde möchte sie nach Äthiopien nicht
zurückkehren. Sie haben zu diesem Land auch keine verwandtschaftlichen
Beziehungen. Vielmehr lebt ihre gesamte Familie in Eritrea. Von einer Verweigerung im
eigentlichen Sinne kann danach mangels eines Willens, dem zu entsprechen die
äthiopischen Stellen nicht bereit wären, nicht die Rede sein.
61
c) Es kommt hinzu, dass es den Klägern nach Überzeugung der Kammer zuzumuten ist,
der Gefahr einer etwaigen politischen Verfolgung durch den äthiopischen Staat zu
entgehen, indem sie die eritreische Staatsangehörigkeit erwerben und damit den Schutz
des eritreischen Staates suchen. Dazu müssen sie lediglich das oben beschriebene
Verfahren durchlaufen, d.h. durch Benennung von drei Zeugen bzw. Vorlage von
Personalunterlagen den Nachweis ihrer eritreischen Abstammung erbringen, was
zumindest mithilfe der in Eritrea lebenden Verwandtschaft möglich sein dürfte.
62
Dieser Vorgang wäre nach der oben dargestellten Rechtslage zwar mit dem Verlust der
äthiopischen Staatsangehörigkeit verbunden. Der Verlust der eigenen
Staatsangehörigkeit ist grundsätzlich nicht zumutbar. Dies kann aber hier nicht gelten.
Denn dass die Kläger äthiopische Staatsangehörige sind, ist zwar als Rechtsfrage
aufgrund der einschlägigen Rechtsvorschriften geklärt, widerspricht jedoch diametral -
wie oben dargelegt - nicht ihrer subjektiven Einschätzung.
63
Gegen die Zumutbarkeit des Erwerbs der eritreischen Staatsangehörigkeit kann auch
nicht eingewandt werden, dass der Klägerin zu 1) in Eritrea - aus ihrer Sicht: ebenfalls -
politische Verfolgung drohe. Sie hat zwar eine Bescheinigung der Eritrean Liberation
Front (ELF-RC) vom 29. Februar 2004 vorgelegt, nach der sie ein aktives Mitglied der
Organisation sein und an der einmal monatlich stattfindenden Mitgliederversammlung
der Regionalgruppe in Köln teilnehmen soll. In diesem Zusammenhang ist die Auskunft
des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Magdeburg vom 30. Juni 2004 in
den Blick zu nehmen. Darin wird dargelegt, dass eritreische staatliche Stellen Mitglieder
von regierungsoppositionellen Organisationen (Parteien) und deren Aktivitäten
registrieren und ständig beobachten, soweit diese Stellen davon Kenntnis erlangen;
jede Aktivität bzw. Mitgliedschaft in einer oppositionellen Organisation werde von der
eritreischen Regierung als staatsschädigend eingestuft. Den inhaltlichen Aussagen der
von ihr vorgelegten Bescheinigung hat die Klägerin zu 1) indes durch ihre Ausführungen
in der mündlichen Verhandlung den Boden entzogen. Denn auf Befragen hat sie selbst
erklärt, sie sei gar kein Mitglied der ELF; sie habe an einer Versammlung teilgenommen,
und zwar vor ungefähr einem Jahr. Dass ihr ein weitergehendes Engagement nicht
möglich ist, hat sie nachvollziehbar mit dem Hinweis auf ihre psychische Erkrankung
und die von ihr zu betreuenden Kinder begründet. Vor diesem Hintergrund kann nicht
angenommen werden, dass die Klägerin zu 1) Mitglied der ELF-RC und insoweit
exilpolitisch aktiv ist.
64
Konkrete Anhaltspunkte für die Gefahr einer möglichen Sippenhaft wegen der geltend
gemachten politischen Betätigung des Ehemannes der Klägerin zu 1) sind weder
65
ersichtlich noch dargetan. Insoweit sieht die Kammer daher von einer weiteren
Darstellung der Entscheidungsgründe ab und nimmt auf die zutreffenden Ausführungen
in dem angefochtenen Bescheid (S. 4) Bezug, denen es folgt (§ 77 Abs. 2 AsylVfG, §
117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist lediglich anzumerken, dass auch dem neuesten
Lagebericht des Auswärtigen Amtes zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in
Eritrea vom 25. Mai 2004 keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass die
eritreischen Strafverfolgungsbehörden Sippenhaft praktizieren würden. Auf dieser
Grundlage kann dahinstehen, ob der Ehemann der Klägerin zu 1) aufgrund seines
politischen Engagements, dessen konkreter Inhalt und Umfang wegen der dürftigen
Angaben der Klägerin zu 1) bei der Anhörung vor dem Bundesamt und auch im
Klageverfahren freilich äußerst vage geblieben sind, derzeit in Eritrea gesucht wird oder
aber ein Verfolgungsinteresse deshalb nicht besteht, weil er - wie bereits zum Zeitpunkt
der Ausreise der Kläger - inhaftiert ist.
Den Klägern steht auch kein Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zu. Da sie
der möglicherweise drohenden politischen Verfolgung in Äthiopien in zumutbarer Weise
entgehen können, liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift nicht vor,
66
vgl. zur Deckungsgleichheit hinsichtlich der geschützten Rechtsgüter, der
Verfolgungshandlung und -intensität sowie des politischen Charakters der Verfolgung
bei Artikel 16 Abs. 2 Satz 2 GG a. F. = Artikel 16 a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG:
BVerwG, Urteile vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, NVwZ 1992, 892 und 18. Januar
1994 - 9 C 48.92 -, NVwZ 1994, 497.
67
II.
68
Es liegt im Falle der Kläger allerdings ein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG vor.
Zwar bestehen im Hinblick darauf, dass die Kläger die mögliche Gefahr politischer
Verfolgung in zumutbarer Weise abwenden können, keine Abschiebungshindernisse
nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG. Der Abschiebung steht allerdings die Bestimmung des §
53 Abs. 6 Satz 1 AuslG entgegen. Nach dieser Vorschrift kann von der Abschiebung
eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen
Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Auch
die Gefahr, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem
Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind,
kann ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG darstellen. Ein
zwingendes Abschiebungshindernis in diesem Sinne wird durch unzureichende
Behandlungsmöglichkeiten im Heimatstaat allerdings nur dann begründet, wenn die
konkrete Gefahr einer erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung anzunehmen ist.
Erheblich ist eine Gesundheitsgefahr, wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von
besonderer Intensität zu erwarten ist. Es muss mit anderen Worten davon auszugehen
sein, dass sich die Krankheit des betreffenden Ausländers bei einer Rückkehr in seinen
Heimatstaat wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern wird. Konkret ist
eine derartige Gefahr, wenn diese Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr eintritt,
69
vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Oktober 1999 - 9 C 7/99 -, (juris), vom 21. September 1999
- 9 C 8/99 -, NVwZ 2000, 206, vom 29. Juli 1999 - 9 C 2/99 -, (juris), sowie vom 25.
November 1997 - 9 C 58/96 -, NVwZ 1998, 524; OVG NRW, Beschluss vom 20. Oktober
2000 - 18 B 1520/00 -.
70
Gemessen an diesen Kriterien liegen die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1
71
AuslG zunächst in Bezug auf die Klägerin zu 1) vor. Das Gericht hegt keinen Zweifel
daran, dass sie an einer psychischen Störung mit Krankheitswert in Gestalt einer
schizoaffektiven Störung (Bescheinigung Dr. I. vom 10. Februar 2004) bzw. einer
paranoid-halluzinatorischen Störung (Auskunft Dr. X. vom Landschaftsverband
Rheinland - Allgemeine Psychiatrie III und Psychotherapie - vom 30. März 2004) leidet.
Die von der Klägerin zu 1) vorgelegten Atteste und Bescheinigungen belegen, dass sie
bereits seit Jahren massiv psychisch erkrankt ist und zeitweise auch in der Psychiatrie
der Rheinischen Kliniken Düren stationär behandelt werden musste. Auch wenn nach
dem Fachärztlichen Attest der Frau Dr. H. -H1. vom 03. August 2004 die wahnhafte
Symptomatik nicht mehr besteht, so ist die Klägerin zu 1) nach den seitens des Gerichts
nicht anzuzweifelnden Angaben der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie doch darauf
angewiesen, in 14-tägigem Abstand eine Neuroleptika-Depot-Spritze zu erhalten. Für
den Fall der Unterbrechung dieser Behandlung ist mit einer erneuten Exazerbation der
paranoiden Psychose zu rechnen. Vor diesem Hintergrund kann die Klägerin zu 1)
jedenfalls derzeit nicht auf die Möglichkeit der Behandlung ihrer Krankheit in Äthiopien
oder in Eritrea verwiesen werden. Zwar ist grundsätzlich auch eine
psychotherapeutischen Behandlung in Äthiopien durchführbar,
vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 28. Mai 2004: Psychotherapie in mindestens
zwei Privatkliniken möglich.
72
Indes ist zum einen nicht geklärt, ob die von ihr benötigten Medikamente auch dort
verfügbar sind. Zum anderen ist nicht ansatzweise ersichtlich, wie eine Behandlung in
den beiden Privatkliniken von der Klägerin zu 1), die über keine Berufsausbildung
verfügt und in Äthiopien keinen familiären Rückhalt hat, finanziert werden könnte. Bei
einer Rückkehr nach Äthiopien droht mithin eine konkrete und erhebliche
Verschlimmerung der Erkrankung, die einer Abschiebung der Klägerin zu 1)
entgegensteht.
73
Ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG besteht allerdings für die
Klägerin zu 1) - losgelöst von ihrer Erkrankung - und ihre Kinder (auch), weil ihnen
wegen der allgemeinen Lage in Äthiopien eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib,
Leben oder Freiheit droht. "Allgemeine" Gefahren können im Grundsatz lediglich zu
einer politischen Entscheidung über einen generellen Abschiebungsschutz auf der
Grundlage der §§ 53 Abs. 6 Satz 2 und 54 AuslG führen. Nach dem vom
Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Maßstab können es die Grundrechte aus Art. 1
Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 GG in besonderen Ausnahmesituationen gebieten, die Vorschrift
des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG verfassungskonform einschränkend dahingehend
auszulegen, dass Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht
ausgeschlossen ist. Dies soll lediglich dann gelten, wenn sich eine allgemeine
Gefahrenlage so extrem darstellt, dass gleichsam jeder einzelne Rückkehrer "sehenden
Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen" ausgeliefert, genereller
Abschiebungsschutz aber nicht gewährt worden ist. Weiter ist vorausgesetzt, dass die
beschriebenen Gefahren landesweit bestehen oder es für den Rückkehrer unmöglich
ist, tatsächlich gefahrfreie Landesteile ohne Gefährdung zu erreichen,
74
vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Juli 2001 - 1 C 5.01 -, Asylmagazin 2001, 59, vom 18. April
1996 - 9 C 77.95 -, NVwZ-Beilage 8/1996, 58, vom 29. März 1996 - 9 C 116.95 -, NVwZ-
Beilage 8/1996, 57 sowie vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, NVwZ 1996, 199.
75
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
76
Zur Situation von Rückkehrern nach Äthiopien führt das Auswärtige Amt in seinem
jüngsten Lagebericht vom 13. Mai 2004 aus: "Die Grundversorgung der Bevölkerung mit
Nahrungsmitteln ist in Äthiopien nicht in allen Landesteilen und zu jeder Zeit gesichert.
Die Existenzbedingungen in Äthiopien, einem der ärmsten Länder der Welt, sind für
große Teile insbesondere der Landbevölkerung äußerst hart und, bei Ernteausfällen,
potentiell lebensbedrohend. In diesen Fällen ist das Land auf die Unterstützung
internationaler Hilfsorganisationen angewiesen. Im Jahr 2003 erhielten rund 13,2
Millionen Äthiopier Nahrungsmittelhilfe. Für Rückkehrer bieten sich allerdings schon mit
geringem Startkapital Möglichkeiten zu bescheidener Existenzgründung. Zwar ist es
nach wie vor in Äthiopien schwierig, einen Arbeitsplatz zu finden. Auch ein soziales
Sicherungssystem gibt es in Äthiopien nicht. Jedoch bietet die begrenzte Liberalisierung
der Wirtschaft zumindest für diejenigen Rückkehrer, die über besondere Qualifikationen
und auch Sprachkenntnisse verfügen, die Möglichkeit, Arbeit zu finden.".
77
Die Unterstützung durch internationale Hilfsorganisationen ist danach für breite Teile
der Bevölkerung und auch für viele Rückkehrer unbedingt erforderlich. Rückkehrer
können aber kaum mit staatlichen Wiedereingliederungshilfen oder auf Hilfe durch
Nichtregierungsorganisationen rechnen. Für Rückkehrer ist es daher lebensnotwendig,
dass sie entweder über eine gute Ausbildung verfügen, die ihnen Chancen auf dem
äthiopischen Arbeitsmarkt eröffnet, oder dass sie zumindest auf die Unterstützung der
Familie als soziales Netz zurückgreifen können,
78
vgl. Institut für Afrika-Kunde, Auskunft vom 05. Dezember 2000 an HessVGH; amnesty
international, Auskunft vom 13. Februar 2001 an HessVGH und Auskunft vom 14. Juni
1999 an VG Wiesbaden.
79
Vor diesem Hintergrund geht die Kammer im Falle der Kläger davon aus, dass eine
Rückkehr sie in eine extreme und lebensbedrohende Lage bringen würde. Für die
Kinder der Klägerin zu 1) ist dies offenkundig, da sie durchweg minderjährig sind - das
älteste Kind, die Klägerin zu 3), ist gerade 14 Jahre alt - und demgemäß noch nicht
einmal über eine abgeschlossene Schulausbildung verfügen. Diese Einschätzung einer
unmittelbaren, konkreten Existenzgefährdung für - insbesondere weibliche - Rückkehrer,
die in Äthiopien über keinen familiären Rückhalt verfügen,wird von der obergerichtlichen
Rechtsprechung geteilt,
80
vgl. HessVGH, Urteil vom 11. Dezember 2000 - 9 UE 2200/98.A -, InfAuslR 2001, 374-
376 und Urteil vom 19. Februar 2003 - 9 UE 1731/98.A -, (jurisweb).
81
Eine ernsthafte Gefahr für Leib und Leben liegt aber auch für die Klägerin zu 1) auf der
Hand. Sie hat nach dem Besuch der Grundschule keinen Beruf erlernt und war auch nie
erwerbstätig, sondern hat als Hausfrau gearbeitet. Sie verfügt daher nicht über
besondere Qualifikationen, die es ihr ermöglichen würden, zeitnah nach einer Rückkehr
nach Äthiopien eine Arbeit zu finden. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Klägerin zu
1), die in Deutschland ebenfalls keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, in der Lage
war und ist, sich einen finanziellen Grundstock für einen Neubeginn in Äthiopien
anzulegen. Sie hat überdies glaubhaft dargelegt, dass sie - hierauf stellen die
vorliegenden Auskünfte maßgeblich ab - im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien nicht
auf die Unterstützung von dort lebenden Familienangehörigen zurückgreifen kann. Ihre
Verwandten leben in Eritrea.
82
Die Chancen der Kläger, in Äthiopien ihre Existenz zu sichern, dürften daher bei
Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände äußerst gering sein. Bei einer
Gesamtbewertung aller Umstände des Einzelfalles ist daher aufgrund der besonderen
individuellen Situation der Kläger ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1
AuslG hinsichtlich Äthiopien gegeben. Das Bundesamt ist demgemäß verpflichtet, eine
entsprechende - für die Ausländerbehörde bindende (vgl. § 42 Satz 1 des AsylVfG) -
Feststellung zu treffen.
83
II.
84
Die Abschiebungsandrohung stützt sich zutreffend auf die §§ 34 und 38 Abs. 1 AsylVfG
in Verbindung mit § 50 AuslG. Ihre Rechtmäßigkeit bleibt durch das Vorliegen eines
Abschiebungshindernisses im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG unberührt. Denn die
gerichtliche Entscheidung wirkt sich nach § 41 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ausschließlich auf
die Vollziehbarkeit der Abschiebung aus,
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vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58/96 -, a. a. O., S. 526.
86
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11,
711 Satz 1 ZPO.
87