Urteil des VG Aachen vom 16.05.2008

VG Aachen: aufschiebende wirkung, satzung, öffentliche bekanntmachung, gerät, stadt, vergnügungssteuer, original, apparat, vertrauensschutz, inkraftsetzung

Verwaltungsgericht Aachen, 4 L 494/07
Datum:
16.05.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 L 494/07
Tenor:
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.031,83 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
1
I.
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Die Antragstellerin ist gewerbliche Spielautomatenaufstellerin und stellt unter Anderem
in T. Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit auf.
3
Der Antragsgegner erhebt Vergnügungssteuer unter Anderem für die Jahre 2005 und
2006 auf der Grundlage der Vergnügungssteuersatzung der Stadt T. vom 18. Dezember
2002 (VgStS 2002). Am 1. Januar 2005 trat die am 19. Dezember 2006 mit Rückwirkung
beschlossene 1. Nachtragssatzung (VgStS 2005) in Kraft.
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Nach § 8 Abs. 1 VgStS 2002 erfolgte die Besteuerung von Geldspielautomaten mit
Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl. Die Steuer betrug je Apparat und
angefangenem Kalendermonat bei der Aufstellung in Spielhallen 150,- EUR. Gemäß §
12 VgStS 2002 entstand der Steueranspruch mit der Aufstellung des Apparats. Mit der 1.
Nachtragssatzung wurde § 8 VgStS 2002 geändert. In der seitdem für die Jahre 2005
und 2006 geltenden Fassung lautet er:
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"Die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder
ähnlichen Apparaten bemisst sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem
Einspielergebnis, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl.
Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Brutto-Kasse. Dieser
errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zzgl Röhrenentnahme (sog.
Fehlbetrag), abzüglich Röhrennachfüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld.
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Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenem Kalendermonat bei der Aufstellung
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1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 5 a) bei Apparaten mit
Gewinnmöglichkeit 10 v.H. des Einspielergebnisses, höchstens 150,-- Euro"
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Zugleich beschloss der Rat der Stadt T. mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007 eine neue
Vergnügungssteuersatzung, die keine Deckelung des Steuersatzes mehr vorsieht.
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Die Antragstellerin reichte unter dem 23. Februar 2007 eine
Vergnügungssteueranmeldung für die Jahre 2005 und 2006 ein. Sie erklärte hierzu, sie
habe ihren Zahlen eine Kappungsgrenze von 5,00 EUR je Tag zugrundegelegt. So
habe sie beispielsweise bei einer Kassierungsperiode von 53 Tagen eine
Kappungsgrenze von 265,00 EUR angewendet. Der Anmeldung waren Listen über die
in den Jahren 2005 und 2006 erfolgten Kassierungen beigefügt.
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Der Antragsgegner forderte die Antragstellerin mit Schreiben vom 7. März 2007 auf, für
die Jahre 2005 und 2006 die Zählwerksausdrucke der aufgestellten Geräte vorzulegen.
Im Übrigen werde bei der Besteuerung der Geräte nur auf volle Kalendermonate
abgestellt. Eine Verrechnung der Einspielergebnisse verschiedener Geräte erfolge nicht
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Mit Schreiben vom 25. April 2007 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass
die am 24. April 2004 erfolgte Prüfung der Original-Zählwerksausdrucke zu keinem
abschließenden Ergebnis geführt habe. Die Beträge in den Zählwerksausdrucken
wichen zum großen Teil erheblich von den Angaben in den Steueranmeldungen vom
23. Februar 2007 ab. Um die Berechnung endgültig vornehmen zu können, bitte er um
Übersendung von Kopien der Umsatzsteueranmeldungen. Mit Schreiben vom 30. April
2007 übersandte die Antragstellerin die erbetenen Umsatzsteueranmeldungen.
12
Der Antragsgegner zog die Antragstellerin wegen der Aufstellung von Spielapparaten
mit Gewinnmöglichkeit in einer Spielhalle für den Zeitraum 1. Januar 2005 bis 31.
Dezember 2006 mit Vergnügungssteuerbescheid vom 11. September 2007 zu einer
Vergnügungssteuer von 10.754,59 EUR für das Jahr 2005 und von 13.372,73 EUR für
das Jahr 2006 heran. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, Grundlage der
Berechnung seien die bei der Prüfung der Original- Zählwerksausdrucke ermittelten
Einspielergebnisse. Da die Steuer monatsweise erhoben werde, seien die
Einspielergebnisse der einzelnen Apparate jeweils anteilig den einzelnen
Kalendermonaten zugeordnet worden. Die jeweiligen Steuerbeträge seien unter
Berücksichtigung des Höchstbetrages von 150,- EUR errechnet worden. Dem
Steuerbescheid lagen Anlagen bei, die tabellarisch die einzelnen Geräte mit den
zugrundegelegten Einspielergebnissen aufführten.
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Die Antragstellerin legte am 11. Oktober 2007 Widerspruch ein und beantragte ebenfalls
die Aussetzung der Vollziehung. Die der Besteuerung zugrundeliegende Satzung sei
nichtig.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 6. November 2007 wies der Antragsgegner den
Widerspruch zurück und lehnte den Aussetzungsantrag der Antragstellerin ab.
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Die Antragstellerin hat am 5. Dezember 2007 Klage - 4 K 1354/07 - erhoben und den
vorliegenden Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gestellt.
Die rückwirkende Änderung der Vergnügungssteuersatzung sei unter dem
Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes rechtswidrig erfolgt. Im Übrigen bestünden
Bedenken gegenüber der Art der Veröffentlichung, wie sie in T. praktiziert werde.
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Weiterhin sei die in der Satzung vorgesehene Kappungsgrenze von 150,- EUR anteilig
auf Kalendertage umzurechnen, wenn das Gerät nicht einen vollen Monat aufgestellt
worden sei. Schließlich hätten sich bei korrekter Anwendung der Satzung für das Jahr
2005 ein Vergnügungssteuerbetrag von 9.700,19 EUR und für das Jahr 2006 von
12.364,60 EUR ergeben müssen. Die höheren Beträge seien nicht nachvollziehbar.
Die Antragstellerin beantragt,
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die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 4 K 1354/07 gegen den
Vergnügungssteuerbescheid des Antragsgegners vom 11. September 2007 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 6. November 2007 anzuordnen.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Die angegriffenen Entscheidungen seien rechtmäßig. Er verweise insoweit auf die
Begründung seiner Bescheide.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte,
die Gerichtsakte im zugehörigen Klageverfahren 4 K 1354/07 sowie die vom
Antragsgegner übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
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II.
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Der Antrag hat keinen Erfolg.
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Im Rahmen der im Aussetzungsverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung
bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen
Steuerbescheide, vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Der in
§ 80 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Satz 3 VwGO zum Ausdruck kommende grundsätzliche
Vorrang des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit auch umstrittener
Abgabenbescheide lässt die Feststellung ernstlicher Zweifel durch das Gericht nur dann
zu, wenn - auf der Grundlage der gebotenen summarischen Prüfung - ein Erfolg des
Rechtsbehelfs wahrscheinlicher als ein Misserfolg ist,
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vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss
vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 - NWVBl 1994, 337.
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Die summarische Prüfung erstreckt sich zunächst auf die von dem
Rechtsschutzsuchenden selbst vorgetragenen Einwände. Hierbei ist zu beachten, dass
weder schwierige Tatsachenfeststellungen getroffen noch schwierige Rechtsfragen im
Eilverfahren abschließend geklärt werden können. Etwaige sonstige nicht gerügte
Mängel des Abgabenbescheides finden dann Berücksichtigung, wenn sie offensichtlich
seine Rechtmäßigkeit ausschließen.
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Hieran gemessen ist der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, in
vollem Umfang unbegründet.
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An der Rechtmäßigkeit der den mit der Klage 4 K 1354/07 angefochtenen
Vergnügungssteuerbescheiden zu Grunde liegenden Vergnügungssteuersatzung der
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Stadt T. bestehen - jedenfalls soweit sie für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen
Bescheide relevant ist - im Rahmen der hier allein gebotenen summarischen Prüfung
keine ernstlichen Zweifel.
Soweit die Antragstellerin Mängel bei der Bekanntmachung der Satzung rügt wegen der
Form der Bekanntmachung im Wege des Aushangs über die Weihnachtstage 2006,
führt dies nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Bekanntmachung der
1. Änderungssatzung.
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§ 15 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt T. sieht in Übereinstimmung mit § 4 Abs. 1 lit. c)
der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht die
vom Beklagten gewählte Bekanntmachungsform vor. Der Umstand, dass infolge der
Weihnachtsfeiertage die konkrete Bekanntmachung nicht an fünf Tagen aushing, an
denen das Rathaus für Publikumsverkehr geöffnet war, sondern nur an drei Tagen, führt
nicht zur Unwirksamkeit der Bekanntmachung. Auch mit Blick auf den
Bekanntmachungshinweis im Lokalteil der T1. Tageszeitungen war für Bürger in
ausreichendem Maße Gelegenheit geschaffen worden, vom Inhalt der bekannt
gemachten Rechtsnormen zuverlässig Kenntnis zu erlangen. Weder aus dem
Rechtsstaatsprinzip noch sonst aus verfassungsrechtlichen Regelungen lässt sich das
Erfordernis ableiten, es sei nur die Bekanntmachungsform zulässig, die am besten
geeignet sei, den Bürgern Kenntnis vom Ortsrecht zu verschaffen,
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vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1975 - VII C 41.73 - JZ 1975, 119.
32
Die Satzung in der Fassung der 1. Änderungssatzung ist auch nicht wegen der
beschlossenen rückwirkenden Inkraftsetzung nichtig.
33
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen,
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vgl. Urteil vom 5. Juni 2007, a.a.O.,
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hat zur Rückwirkung von Satzungsänderungen grundsätzlich ausgeführt:
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"Die Steuersatzung durfte auch rückwirkend zum ... geändert werden. Hier ist eine
Steuersatzung, an deren Gültigkeit bezüglich des Stückzahlmaßstabes für
Geldspielgeräte zumindest ganz erhebliche Zweifel bestanden, durch eine neue
Satzungsregelung ersetzt worden. Ein Vertrauen der Klägerin, dass die ungültige Norm
beibehalten würde, ist nicht schutzwürdig. Ihr war aufgrund der Satzung vom ... 2002
bekannt, dass die Stadt V. auch nach Aufhebung des Vergnügungssteuergesetzes für
das Land Nordrhein- Westfalen Vergnügungssteuern erheben wollte, und sie musste
sich auf diesen Steuertatbestand einrichten. Der Umstand, dass die Klägerin den
genauen Inhalt der neuen Steuerregelungen nicht kennen konnte, ist im Hinblick auf
den ihr zuzubilligenden Vertrauensschutz ohne Bedeutung. Vertrauensschutz steht ihr
insoweit zu, als sie durch die rückwirkend in Kraft gesetzte Neuregelung nicht stärker
belastet werden darf als nach der früheren wohl unwirksamen Satzung. Diesem Gebot
genügt die Neuregelung. Im konkreten Fall führt die neue Satzung zu einer geringeren
Steuerbelastung für die Klägerin. Es ist nicht erkennbar und wird von ihr auch nicht
substantiiert geltend gemacht, dass sie etwa im Hinblick auf den Steuermaßstab
Dispositionen getroffen hätte, die zu schützen sind. Keine Bedeutung kommt auch der
Natur des Fehlers zu, der zur Ungültigkeit der rückwirkend ersetzten Norm führte.
Maßgeblich ist allein, ob das Vertrauen auf die Unzulässigkeit einer rückwirkenden
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Rechtsänderung schutzwürdig ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 1996, - 8
B 221.96 -.
Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich nichts anderes.
Auch das Bundesverfassungsgericht misst das Rückwirkungsverbot in erster Linie am
Vertrauensschutzgebot.
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Vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 1961 - 2 BvL 6/59 -, BVerfGE 13, 261, 271.
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Die bloße Erwartung der Klägerin, der Stückzahlmaßstab werde sich wohl als
rechtswidrig erweisen und dann brauche sie auf längere Zeit keine Vergnügungssteuer
zu entrichten, ist nicht schutzwürdig. Denn die Vergnügungssteuer aufgrund der
rechtlichen Situation, auf die die Neuregelung zurückwirkt, war als Steuer auf den vom
Spieler betriebenen Aufwand von der Klägerin als Spielhallenbetreiberin bereits
kalkulatorisch abgewälzt. Sie musste damit rechnen, dass es bei dieser Überwälzung
bleibt; denn eine realistische Möglichkeit, dies rückgängig zu machen, besteht nicht. Ein
schutzwürdiges Vertrauen darin, dass Beträge in Höhe der abgewälzten Steuer dem
Spielhallenbetreiber verbleiben oder ihm wieder zufließen, hatte die Klägerin nicht."
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Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen an.
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Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der
Steuerbescheide selbst. Anhaltspunkte dafür, dass die mit ihnen jeweils festgesetzte
Vergnügungssteuer zum Nachteil der Antragstellerin zu hoch berechnet worden wäre,
sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere verstößt die
den Vergnügungssteuerbescheiden zu Grunde liegende Berechnungsweise, bei der die
Obergrenze des Steuerbetrages von 150,- EUR je Gerät und Monat nicht auf Teilbeträge
heruntergerechnet worden ist, wenn ein Gerät nur einen Teil eines Monats aufgestellt
war, nicht gegen die Bestimmungen der Satzung. Der Deckelungsbetrag in § 8 Abs. 1
Satz 4 Nr. 1 VgStS 2005 entspricht dem je Gerät und angefangenen Kalendermonat zu
zahlendem Betrag aus § 8 Abs. 2 Nr. 1 VgStS 2002. Die Deckelung trug dem Gebot
Rechnung, dass bei einer rückwirkend in Kraft gesetzten Abgabensatzung der zu
zahlende Steuerbetrag nicht höher ausfallen darf, als auf der Grundlage der
Altregelungen. Nach der Altfassung der Satzung war aber der Betrag von 150,00 EUR
auch dann zu zahlen, wenn das Gerät keinen vollen Monat aufgestellt war. Gründe, die
den Antragsgegner zwingen würden, die Antragstellerin gegenüber der Altregelung
besser zu stellen, sind nicht ersichtlich.
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Soweit die Antragstellerin im zugehörigen Klageverfahren ausgeführt hat, es hätte für
das Jahr 2005 - bei Anwendbarkeit der Satzung - ein Vergnügungssteuerbetrag von
9.700,19 EUR und für das Jahr 2006 ein Betrag von 12.364,60 EUR festgesetzt werden
müssen, legt sie keine nachvollziehbare Darlegung für die Berechnung der von ihr
angegebenen Beträge vor. Angesichts der detaillierten Offenlegung der
Steuerberechnung im angefochtenen Bescheid mit seinen acht Anlagen obliegt der
Antragstellerin eine konkrete Darlegungspflicht, wenn sie geltend machen will, der
Antragsgegner habe seinen Steuerfestsetzungen fehlerhafte Zahlen zugrunde gelegt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht
auf §§ 52 Abs. 3, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG und entspricht mit einem Viertel des streitigen
Betrages der ständigen gerichtlichen Handhabung in Eilverfahren der vorliegenden Art.
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