Urteil des VG Aachen vom 16.12.2008

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Verwaltungsgericht Aachen, 4 L 233/08
Datum:
16.12.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 L 233/08
Tenor:
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.331,11 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
1
I.
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Die Antragstellerin ist gewerbliche Spielautomatenaufstellerin und stellt unter anderem
in T. Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit auf.
3
Der Antragsgegner erhebt Vergnügungssteuer unter Anderem für die Jahre 2005 und
2006 auf der Grundlage der Vergnügungssteuersatzung der Stadt T. vom 18. Dezember
2002 (VgStS 2002). Am 1. Januar 2005 trat die am 19. Dezember 2006 mit Rückwirkung
beschlossene 1. Nachtragssatzung (VgStS 2005) in Kraft.
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Nach § 8 Abs. 1 VgStS 2002 erfolgte die Besteuerung von Geldspielautomaten mit
Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl. Die Steuer betrug je Apparat und
angefangenem Kalendermonat bei der Aufstellung in Spielhallen 150,- EUR. Gemäß §
12 VgStS 2002 entstand der Steueranspruch mit der Aufstellung des Apparats. Mit der 1.
Nachtragssatzung wurde § 8 VgStS 2002 geändert. In der seitdem für die Jahre 2005
und 2006 geltenden Fassung lautet er:
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"Die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder
ähnlichen Apparaten bemisst sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem
Einspielergebnis, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl.
Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Brutto-Kasse. Dieser
errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zzgl Röhrenentnahme (sog.
Fehlbetrag), abzüglich Röhrennachfüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld.
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Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenem Kalendermonat bei der Aufstellung
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1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 5 a) bei Apparaten mit
Gewinnmöglichkeit 10 v.H. des Einspielergebnisses, höchstens 150,-- Euro"
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Zugleich beschloss der Rat der Stadt T. mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007 eine neue
Vergnügungssteuersatzung, die keine Deckelung des Steuersatzes mehr vorsieht.
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Die Antragstellerin reichte am 10. Januar 2008 eine Vergnügungssteueranmeldung für
den Zeitraum Oktober bis Dezember 2007 ein. Der Anmeldung waren Kopien von
Zählwerksausdrucken beigefügt.
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Mit Schreiben vom 10. Januar 2008 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, es
sei nur eine unvollständige Anzahl von Originalzählwerksausdrucken vorgelegt worden.
Sollten die fehlenden Ausdrucke nicht bis zum 21. Januar 2008 nachgereicht werden,
so müsse er gegebenenfalls eine Festsetzung der Steuer im Wege der Schätzung
vornehmen.
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Nachdem die Antragstellerin mit Schreiben vom 29. Januar 2008 Zählwerksausdrucke
nachgereicht hatte, zog der Antragsgegner die Antragstellerin mit
Vergnügungssteuerbescheid vom 13. Februar 2008 wegen der Aufstellung von
Spielapparaten mit Gewinnmöglichkeit in einer Spielhalle für den Zeitraum 1. Oktober
2007 bis 31. Dezember 2007 zu einer Vergnügungssteuer von 5.324,43 EUR heran.
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Mit Schreiben vom 26. Februar 2008 beantragte die Antragstellerin die Aussetzung der
Vollziehung des Steuerbescheides. Dies lehnte der Antragsgegner mit Schreiben vom
4. April 2008 ab.
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Die Antragstellerin hat am 8. März 2008 Klage - 4 K 488/08 - erhoben. Am 19. Mai 2008
haben die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin unter Bezugnahme auf eine
nicht beigefügte Vollmacht den vorliegenden Antrag auf Anordnung der aufschiebenden
Wirkung ihrer Klage gestellt. Zur Begründung bezieht sich die Antragstellerin auf ihr
Vorbringen in dem Parallelverfahren 4 L 347/07.
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Die Antragstellerin beantragt,
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die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 4 K 488/08 gegen den
Vergnügungssteuerbescheid des Antragsgegners vom 13. Februar 2008 anzuordnen.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Die angegriffenen Entscheidungen seien rechtmäßig. Er verweise insoweit auf seine
Ausführungen im Hauptsacheverfahren sowie auf die Gründe seiner Entscheidung, den
Aussetzungsantrag der Antragstellerin abzulehnen.
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Nachdem der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen
in mehreren Entscheidungen die Bekanntgabe von Ortsrecht durch Aushang in
Bekanntmachungsvorrichtungen eines Rathaus unter bestimmten Voraussetzungen für
rechtswidrig erachtet hatte, hat der Antragsgegner die Satzung über die Erhebung der
Vergnügungssteuer der Stadt T. vom 18. Dezember 2002 sowie die 1.
Nachtragssatzung vom 20. Dezember 2006 durch Veröffentlichung in den Lokalteilen
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der beiden lokalen Tageszeitungen erneut bekannt gemacht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte,
die Gerichtsakte im zugehörigen Klageverfahren 4 K 488/08 sowie die vom
Antragsgegner übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
21
II.
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Der Antrag hat keinen Erfolg.
23
Ob der Antrag mit Blick auf die unklare Anschriftenlage der Antragstellerin zulässig ist,
lässt die Kammer wegen der damit verbundenen schwierigen rechtlichen und
tatsächlichen Fragen ausnahmsweise offen, da der Antrag jedenfalls unbegründet ist.
24
Im Rahmen der im Aussetzungsverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung
bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen
Steuerbescheide, vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Der in
§ 80 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Satz 3 VwGO zum Ausdruck kommende grundsätzliche
Vorrang des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit auch umstrittener
Abgabenbescheide lässt die Feststellung ernstlicher Zweifel durch das Gericht nur dann
zu, wenn - auf der Grundlage der gebotenen summarischen Prüfung - ein Erfolg des
Rechtsbehelfs wahrscheinlicher als ein Misserfolg ist,
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vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss
vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 - NWVBl 1994, 337.
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Die summarische Prüfung erstreckt sich zunächst auf die von dem
Rechtsschutzsuchenden selbst vorgetragenen Einwände. Hierbei ist zu beachten, dass
weder schwierige Tatsachenfeststellungen getroffen noch schwierige Rechtsfragen im
Eilverfahren abschließend geklärt werden können. Etwaige sonstige nicht gerügte
Mängel des Abgabenbescheides finden dann Berücksichtigung, wenn sie offensichtlich
seine Rechtmäßigkeit ausschließen.
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Hieran gemessen ist der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, in
vollem Umfang unbegründet.
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An der Rechtmäßigkeit der den mit der Klage 4 K 488/08 angefochtenen
Vergnügungssteuerbescheiden zu Grunde liegenden Vergnügungssteuersatzung der
Stadt T. bestehen - jedenfalls soweit sie für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen
Bescheide relevant ist - im Rahmen der hier allein gebotenen summarischen Prüfung
keine ernstlichen Zweifel.
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Soweit die Antragstellerin Einwände gegen die Wirksamkeit der
Vergnügungssteuersatzung erhebt, wird auf die Beschlüsse des
Oberverwaltungsgerichts,
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vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. November 2008 - 14 B 883/08 - und vom 13.
November 2008 - 14 B 721/08 -,
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Bezug genommen, in denen jeweils ausgehend vom eingeschränkten
Überprüfungsmaßstab des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens keine ernstlichen
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Zweifel an der Wirksamkeit dieser Satzung geäußert wurden und denen sich die
Kammer anschließt.
Vor der erneuten Bekanntmachung der Satzung warfen die Umstände der erstmaligen
Bekanntmachung rechtliche Fragen auf, die sich einer Beantwortung im Eilverfahren
entzogen,
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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2008, a.a.O.; VG Aachen, Beschluss vom
16. Mai 2008 - 4 L 494/07 -.
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Mit der zwischenzeitlich erfolgten erneuten Bekanntmachung sind keine Umstände
hinzugetreten, die nunmehr ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der
angefochtenen Bescheide begründen würden.
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Soweit in tatsächlicher Hinsicht noch Unklarheiten bezüglich der zutreffenden Anzahl
und Zusammensetzung der zu besteuernden Geräte bestehen, ist deren Klärung dem
Hauptsacheverfahren vorzubehalten.
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Ebenfalls dem Hauptsacheverfahren vorbehalten werden muss die Frage, ob der
Antragsgegner bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die festzusetzende
Vergnügungssteuer insoweit rechtswidrig gehandelt hat, falls er aufgetretene
sogenannte "negative Einspielergebnisse" unberücksichtigt gelassen haben sollte,
obwohl diese nicht durch Gewinnauszahlungen an Spieler, sondern ausschließlich
durch manuelle Röhrenauffüllungen der Antragstellerin herbeigeführt worden sein
können und diese nach § 8 Abs. 1 VgStS bei der Ermittlung des Einspielergebnisses zu
berücksichtigen sind.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht
auf §§ 52 Abs. 3, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG und entspricht mit einem Viertel des streitigen
Betrages der ständigen gerichtlichen Handhabung in Eilverfahren der vorliegenden Art.
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