Urteil des VG Aachen vom 10.01.2003

VG Aachen: gebühr, stadt, vergleich, erlass, behörde, rechtswidrigkeit, verwaltungsakt, kompetenz, ermessen, vollstreckung

Verwaltungsgericht Aachen, 7 K 4416/97
Datum:
10.01.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 4416/97
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in der beizutreibenden Höhe
abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in derselben Höhe
leistet.
T a t b e s t a n d :
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Der Kläger erhob gegen eine ihm vom Oberbürgermeister der Stadt B. mit Bescheid vom
31. Januar 1996 für das Grundstück G 1 , C. Ring 00 verweigerte Baugenehmigung
Widerspruch. Diesen Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom
17. Juli 1997 als unbegründet zurück. Zugleich wurde im Tenor des Bescheides
ausgesprochen, der Kläger habe die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung notwendigen Kosten zu tragen. Verbunden mit dem
Widerspruchsbescheid erließ die Beklagte einen auf § 15 Abs. 3 GebG NRW gestützten
Gebührenbescheid über 10.362,-- DM und forderte den Kläger auf, diesen Betrag
innerhalb von 14 Tagen zu zahlen.
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Wegen der verweigerten Baugenehmigung erhob der Kläger gegen den
Oberbürgermeister der Stadt B. Klage (VG B. 5 K 2392/97), die mit Urteil vom 30. Mai
2000 abgewiesen wurde. In dem vom Kläger angestrengten Berufungsverfahren (OVG
NRW 7 A 4224/00) schlossen die Beteiligten jenes Verfahrens einen Vergleich. Der
Oberbürgermeister der Stadt B. verpflichtete sich, dem Kläger nach Eingang weiterer
Unterlagen auf seinen Bauantrag vom 29. Dezember 1995 hin eine Baugenehmigung
unter Wahrung der wirtschaftlichen Identität des Bauvorhabens allerdings ohne einen
bis dahin beabsichtigten Glaskubus zu erteilen. Mit der Erteilung der Baugenehmigung
soll der Versagungsbescheid vom 31. Januar 1996 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 17. Juli 1997 gegenstandslos werden.
Ferner wurde vergleichsweise vereinbart, es bestehe Einigkeit darüber, dass die bereits
an den Oberbürgermeister der Stadt B. entrichteten Baugenehmigungsgebühren bei der
Neubescheidung Anrechnung finden. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens sollten
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nicht Gegenstand des Vergleiches sein. Wegen der weiteren Einzelheiten des
Vergleichs wird insoweit auf den auf § 106 Satz 2 VwGO gestützten Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Mai 2002 Bezug
genommen.
Der Kläger erhob ebenfalls gegen den Gebührenbescheid der Beklagten vom 17. Juli
1997 über 10.362,-- DM Widerspruch. Zur Begründung führte er aus: Der Widerspruch
gegen die Versagung der Baugenehmigung hätte nicht zurückgewiesen werden dürfen.
Diese Ablehnung sei in verfahrensfehlerhafter Weise und materiell rechtswidrig erfolgt.
Wie der Widerspruchsbescheid sowohl von seinem Wortlaut als auch von seiner
Entstehungsgeschichte her zeige, habe eine Überprüfung des angefochtenen
Verwaltungsaktes anhand seines, des Klägers Vorbringens nicht mehr stattgefunden.
Eine Rechts- und Zweckmäßigkeitsprüfung des Versagungsbescheides anhand der
vorgebrachten Argumente habe ersichtlich nicht stattgefunden. Da die durch die
Widerspruchsgebühr honorierte Leistung der Verwaltung mithin gar nicht erbracht
worden sei, sei auch der entsprechende Gebührentatbestand nicht verwirklicht worden.
Die Widerspruchsgebühr sei daher nicht zu erheben gewesen.
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Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 17. November 1997, übersandt als
Einschreiben, den Gebührenwiderspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur
Begründung führte sie unter anderem aus: Gemäß § 15 Abs. 3 GebG NRW sei die
gleiche Gebühr wie für die Sachentscheidung, nämlich 10.362,-- DM für den Erlass des
Widerspruchsbescheides zu erheben, da die Gebührenberechnung des
Oberbürgermeisters der Stadt B. nicht zu beanstanden gewesen sei. Nach der
Rechtsprechung sei die Gebührenfestsetzung für einen zurückweisenden
Widerspruchsbescheid ein selbstständiger Verwaltungsakt, der von den Rechtsbehelfen
gegen die dem Widerspruchsbescheid zugrunde liegenden Sachentscheidung nicht
erfasst werde. Die Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung für einen
Widerspruchsbescheid hänge nicht von der Rechtmäßigkeit des
Widerspruchsbescheides ab.
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Der Kläger hat am 22. Dezember 1997, einem Montag, Klage erhoben. Zur Begründung
beruft er sich zunächst auf sein Vorbringen in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
wegen der Erteilung einer Baugenehmigung VG Aachen 5 K 2392/97 bzw. OVG NRW 7
A 4224/00. Im Übrigen trägt der Kläger vor: Der Klage sei aufgrund des vom
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen durch Beschluss vom 21.
Mai 2002 vorgeschlagenen und zu Stande gekommenen Vergleichs stattzugeben. Zwar
sei der Beklagten zuzugeben, dass es sich bei der Gebührenfestsetzung für die
Zurückweisung des Widerspruches um einen selbstständig zu beurteilenden und
anzugreifenden Verwaltungsakt handele. Aber im Gegensatz zu der von der Beklagten
angeführten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 14. August 1979 - II A 469/77 -, DVBl. 1981, 55, sei der streitbefangene
Gebührenbescheid nicht bestandskräftig. Der Gebührenbescheid sei rechtswidrig, wenn
entweder die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Satz 1 GebG NRW nicht vorlägen, oder
aber eine Erstattungspflicht der Beklagten gemäß § 15 Abs. 3 Satz 5 GebG NRW
bestehe. Bereits das Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Satz 1 GebG
NRW sei zweifelhaft. Gemäß Ziffer 3 des zwischen ihm und dem Oberbürgermeister der
Stadt B. in dem baurechtlichen Verfahren geschlossenen Vergleichs bestehe Einigkeit
darüber, dass bereits entrichtete Baugenehmigungsgebühren bei der Neubescheidung
Anrechnung finden würden. Danach habe auch Einigkeit darüber bestanden, dass für
die ursprüngliche Ablehnung des Bauantrages eine Gebühr nicht beansprucht werde.
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Wenn aber schon der Ausgangsbescheid ohne Gebühren ergangen sei, könne nach
materiellem Gebührenrecht eine Gebühr für den Widerspruchsbescheid nicht verlangt
werden. Der Widerspruchsgebührenbescheid sei aber auch deshalb rechtswidrig, weil
dafür eine Gebührenerhebung mangels eines wirksamen Widerspruchsbescheides
nicht gerechtfertigt sei. Der Widerspruchsbescheid, auf den sich der Gebührenbescheid
beziehe, sei nicht mehr existent. Durch den gerichtlichen Vergleich sei der zugrunde
liegende Bescheid der Bauaufsichtsbehörde in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides der Beklagten aufgehoben worden. Warum dem
Oberbürgermeister der Stadt B. die Kompetenz gefehlt haben sollte, über den
Widerspruchsbescheid zu verfügen, sei nicht nachvollziehbar. Die
Widerspruchsbehörde könne über den Ausgangsbescheid nur während des
Vorverfahrens verfügen. Nach der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens gehe
die entsprechende Kompetenz an die Ausgangsbehörde zurück. Wenn eine
Baugenehmigungsbehörde einem neuen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung
stattgebe, würden dadurch zuvor ergangene Versagungsbescheide und die damit
verbundenen Widerspruchsbescheide gegenstandslos. Wenn in dem vor dem
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen geschlossenen Vergleich
keine Aufhebung des Ablehnungs- und des Widerspruchsbescheides zu sehen sei, so
würden diese jedenfalls durch den Erlass der Baugenehmigung für dasselbe
Bauvorhaben unwirksam. Die Rechtswidrigkeit des streitbefangenen
Gebührenbescheides ergebe sich auch aus einer analogen Anwendung des § 15 Abs. 3
Satz 5 GebG NRW. Ausgangs- und Widerspruchsbescheid hätten durch den
geschlossenen Vergleich in dem baurechtlichen Verfahren ihre Erledigung gefunden.
Diese Erledigung sei vergleichbar mit der gerichtlichen Aufhebung von Ausgangs- und
Widerspruchsbescheid. Schließlich sei die Höhe der erhobenen Gebühr
unverhältnismäßig. Wenn für jede 1.000,-- DM des anzusetzenden Wertes eine Gebühr
von 8,-- DM berechnet werde, stiegen die Gebühren bei sehr hohen Werten ins
Unermessliche. Derartige Gebühren ohne Berücksichtigung des tatsächlichen
Arbeitsaufwandes liefen im Ergebnis auf eine unzulässige Besteuerung im Sinne der
Richtlinie 69/335/WG in der Fassung der Richtlinie 85/303/WG hinaus. Dies gelte im
Hinblick auf die Bestimmungen des § 15 Abs. 3 Satz 2 GebG NRW auch für die wegen
des Erlasses eines Widerspruchsbescheides zu erhebende Gebühr.
Der Kläger beantragt,
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den Gebührenbescheid der Beklagten vom 17. Juli 1997 und deren
Widerspruchsbescheid vom 17. November 1997 aufzuheben,
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hilfsweise die Sache dem Europäischen Gerichtshof wegen einer Abweichung unter
anderem von seiner Entscheidung vom 21. März 2002 - C 264/00 -, NJW 2002, 2377,
vorzulegen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie ist dem klägerischen Vorbringen entgegengetreten und trägt im Übrigen im
Wesentlichen vor: Auf die Rechtmäßigkeit des Widerspruchsbescheides in der Sache
komme es gemäß der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen nicht an. Die streitige Gebührenentscheidung sei durch die in dem
Vergleich enthaltene Zusage des Oberbürgermeisters der Stadt B. , dem Kläger
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entgegen dem Versagungsbescheid vom 31. Januar 1996 aufgrund noch vorzulegender
Bauvorlagen eine Baugenehmigung unter Wahrung der beabsichtigten wirtschaftlichen
Identität des Bauvorhabens, nicht rechtswidrig geworden. Die Zurückweisung des
Widerspruches, die gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 GebG NRW in Verbindung mit § 11 Abs.
1 GebG NRW die Gebührenschuld habe entstehen lassen, bleibe unberührt davon,
dass der Widerspruch und der Widerspruchsbescheid hinsichtlich des ursprünglichen
Versagungsbescheides gemäß dem zwischen dem Kläger und dem Oberbürgermeister
der Stadt B. geschlossenen Vergleich bei Erteilung der begehrten Baugenehmigung
gegenstandslos würden. Nur wenn ein zurückweisender Widerspruchsbescheid durch
ein Urteil ganz oder teilweise gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO als rechtswidrig
aufgehoben werde, entfalle mit der Aufhebung der Zurückweisung das
Tatbestandsmerkmal für die Gebührenerhebung. Der geschlossene gerichtliche
Vergleich könne insoweit nicht mit einem nicht mit einem Urteil gleichgestellt werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Akten des zu entscheidenden Verfahrens, der Gerichtsverfahren VG B. 5 K 2392/97 und
7 K 2928/00 sowie der eingereichten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage wird abgewiesen; denn sie ist unbegründet.
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Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 17. Juli 1997 in Gestalt von deren
Widerspruchsbescheid vom 17. November 1997 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger
nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Rechtsgrundlage für die vom Kläger als Kostenschuldner im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1
1. Alt. des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in der
Fassung des 2. Änderungsgesetzes vom 19. März 1985 (GV NRW S. 256) geschuldete
Gebühr für den Erlass des zurückweisenden Widerspruchsbescheides vom 17. Juli
1997 wegen der Versagung einer Baugenehmigung sind §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 15
Abs. 3 GebG NRW in Verbindung mit § 1 der Allgemeinen
Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW) in der hier maßgeblichen Fassung der
16. Änderungsverordnung vom 5. Dezember 1995 (GV NRW S. 1208) sowie der
Tarifstelle 2.4.1 a AGT.
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Wird gegen eine gebührenpflichtige Sachentscheidung Widerspruch erhoben, so sind
nach § 15 Abs. 3 GebG NRW - der jeweiligen Behörde ist insoweit auch kein Ermessen
einräumt - für den Erlass des Widerspruchsbescheides Gebühren und Auslagen zu
erheben, wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Die für die Erhebung
der streitigen Gebühr erforderlichen Tatbestandsmerkmale sind danach gegeben. Der
Kläger erhob gegen die Versagung einer von ihm beantragten Baugenehmigung durch
den Oberbürgermeister der Stadt B. durch dessen Bescheid vom 31. Januar 1996
Widerspruch. Die Versagung der Baugenehmigung ist eine gebührenpflichtige
Sachentscheidung gemäß § 2 Abs. 1 GebG NRW in Verbindung mit § 1 AVwGebO
NRW und Tarifstelle 2.4.1 a AGT. Weiterhin wies die Beklagte den Widerspruch gegen
die Versagung der Baugenehmigung mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 1997 als
unbegründet zurück. Gemäß der bereits erwähnten Bestimmungen des § 15 Abs. 3 sind
für den Erlass dieses zurückweisenden Widerspruchsbescheides Gebühren und
Auslagen zu erheben.
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Mit Erfolg kann der Kläger gegen die Erhebung der streitigen Widerspruchsgebühr
zunächst nicht geltend machen, durch den zwischen ihm und dem Oberbürgermeister
der Stadt B. im Berufungsverfahren wegen der Versagung der zugrunde liegenden
Baugenehmigung geschlossenen Vergleichs seien nachträglich die Voraussetzungen
für die Erhebung dieser Gebühr entfallen. Es ist insoweit ohne Belang, ob man mit dem
Kläger davon ausgeht, dass durch den Oberbürgermeister der Stadt B. mit Abschluss
des Vergleichs der baurechtliche Versagungsbescheid damit auch der diese Versagung
bestätigende Widerspruchsbescheid aufgehoben worden ist, oder diese Bescheide
(lediglich) - wie es auch Ziffer 3 Satz 2 des zwischen dem Kläger und dem
Oberbürgermeister der Stadt B. geschlossenen Vergleiches vorsieht - lediglich als
gegenstandslos anzusehen sind. Wie das Oberverwaltungsgericht für das Land
Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 14. August 1979 - 2 A 160/97 -, DVBl. 1981
ausgeführt hat,
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vgl. insoweit insbesondere S. 5 und 6 des dem Kläger vorliegenden Urteilsabdruckes,
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wird hiervon nicht die Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides für den Erlass des den
Widerspruch gegen die Sachentscheidung zurückweisenden Bescheides berührt. Die
Gebührenfestsetzung stellte gegenüber dem zurückweisenden Widerspruchsbescheid
einen selbstständigen Verwaltungsakt dar, der auch von Rechtsbehelfen gegen die
zugrunde liegende Sachentscheidung nicht erfasst wird.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. April 1979 - 2 A 1149/77 -, sowie Beschlüsse vom 3.
Februar 1984 - 3 B 1037/83 -, KStZ 1984, 217, und vom 5. Juni 2001 - 9 B 1826/00 -;
siehe zur rechtlichen Selbständigkeit der Gebührenfestsetzung auch BVerwG, Urteil
vom 31. Januar 1975 - 4 C 75.72 -, KStZ 1975, 158.
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Danach bleibt auch die Zurückweisung des Widerspruches, die gemäß §§ 11 Abs. 1, 15
Abs. 3 Satz 1 GebG NRW die Gebührenschuld hat entstehen lassen, unberührt davon,
dass durch eine Aufhebung der gebührenpflichtigen Sachentscheidung (hier der
Versagung der Baugenehmigung) Widerspruch und Widerspruchsentscheidung
gegenstandslos geworden sind. Die Amtshandlung der Zurückweisung des
Widerspruchs, durch die die Beklagte ihre Gebühr verdient hat, ist zwar Voraussetzung
dafür gewesen, dass die Gebührenschuld entstanden ist, weil bei erfolgreichem
Widerspruch eine Gebühr nicht erhoben wird; ihr Bestand wird aber grundsätzlich nicht
von dem weiteren Schicksal oder der späteren Beurteilung dessen, was sie geregelt hat,
in Frage gestellt. Nur wenn der zurückweisende Widerspruchsbescheid durch ein Urteil
gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO als rechtswidrig aufgehoben wird, entfällt mit der
Aufhebung der Zurückweisung das insoweit erforderliche Tatbestandsmerkmal für die
Gebührenerhebung. Nur in diesem Falle ist die Widerspruchsbehörde nicht mehr
berechtigt, Gebühren und Auslagen für die Widerspruchsentscheidung zu fordern bzw.
bereits gezahlte Gebühren und Auslagen hat sie nach § 15 Abs. 3 Satz 5 GebG NRW
der Ausgangsbehörde, die gemäß § 162 Abs. 1 VwGO auch die Kosten des
Vorverfahrens zu tragen hat, zu erstatten.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. August 1979 - II A 460/77 - a.a.O., und Beschluss vom 3.
Februar 1984 - 3 B 1037/83 -, a.a.O..
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Entgegen der Ansicht des Klägers lag der angesprochenen Entscheidung des
Oberverwaltungsgerichtes vom 14. August 1979 auch ein vergleichbarer Sachverhalt
zugrunde. Streitgegenstand jenes Verfahrens war auch eine (nicht in Bestandskraft
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erwachsene) Gebührenfestsetzung für einen zurückweisenden baurechtlichen
Widerspruchsbescheid, und in dem Verfahren wegen der Versagung der
Baugenehmigung hatten sich die dortigen Beteiligten vergleichsweise geeinigt. Von
keinem Belang ist insoweit, dass in jenem Verfahren (erstinstanzlich) auch eine Gebühr
für die Bescheidung des Widerspruches gegen die Festsetzung der
Widerspruchsgebühr Streitgegenstand war.
Aus der rechtlichen Selbständigkeit der Gebührenfestsetzung für einen
zurückweisenden Widerspruchsbescheid und der fehlenden entsprechenden
tatbestandlichen Anknüpfung in § 15 Abs. 3 GebG NRW folgt auch, dass der Inhalt -
insbesondere die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des zurückweisenden
Widerspruchsbescheides - für die Gebührenerhebung grundsätzlich unerheblich ist,
soweit nicht die (hier nicht einschlägige) Vorschrift des § 15 Abs. 3 Satz 4 GebG NRW
eingreift.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 1984 - 3 B 1037/83 -, a.a.O., auf den die
Beklagte bereits in ihrer Klageerwiderung vom 28. Mai 1998 hingewiesen hat;
Susenberger, Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, § 15 Anm. 43, S. 108.
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Die Rechtswidrigkeit des streitigen Gebührenbescheides der Beklagten ergibt sich auch
nicht aufgrund einer analogen Anwendung des § 15 Abs. 3 Satz 5 GebG NRW. Nach
der genannten Vorschrift sind die für den Widerspruchsbescheid bereits gezahlten
Gebühren und Auslagen der Behörde, die die Kosten einschließlich des Vorverfahrens
zu tragen hat, auf Antrag zu erstatten, wenn der Widerspruchsbescheid der
nächsthöheren Behörde von einem Verwaltungsgericht ganz oder teilweise aufgehoben
wird. Für die analoge Anwendung dieser Vorschrift, die wie bereits erwähnt, den
Erstattungsanspruch der Ausgangsbehörde regelt, die gemäß § 162 Abs. 1 VwGO bei
einem Unterliegen auch die Vorverfahrenskosten gegenüber dem obsiegenden Kläger
zu tragen hat, besteht kein Raum. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 15
Abs. 3 Satz 5 VwGO geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Gebührenschuld nur
dann nicht, bei dem zunächst unterlegenen Widerspruchsführer verbleiben soll, wenn
der Widerspruchsbescheid der nächsthöheren Behörde von einem Verwaltungsgericht
ganz oder teilweise durch Urteil bzw. Gerichtsbescheid aufgehoben wird. Danach ist
auch ohne Belang, ob das angerufene Gericht im Laufe des Verfahrens zu erkennen
gegeben hat, dass es die maßgebliche Sachentscheidung und den bestätigenden
Widerspruchsbescheid für rechtswidrig hält und deshalb die Beteiligten das
Verwaltungsstreitverfahren aufgrund vernünftiger Erwägungen vergleichsweise
beendeten.
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Der streitbefangene Gebührenbescheid ist entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht
der Höhe nach, soweit Veranlassung zu einer Überprüfung bestanden hat, rechtlich zu
beanstanden. Nach § 15 Abs. 3 Satz 2 GebG NRW ist für den zurückweisenden
Widerspruchsbescheid die gleiche Gebühr wie für die Sachentscheidung zu erheben.
Auch wenn Bezugspunkt für die Erhebung der Widerspruchsgebühr die richtig
festzusetzende Gebühr und nicht die tatsächlich festgesetzte Gebühr im
Ausgangsbescheid ist, und daher für die Widerspruchsbehörde eine unzutreffende
Gebührenfestsetzung durch die Ausgangsbehörde nicht bindend ist,
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vgl. Susenberger, a.a.O., § 15 Anm. 17,
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ist die von der Beklagten festgesetzte Gebühr auch der Höhe nach rechtlich nicht zu
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beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes für das Land
Nordrhein-Westfalen ist die Bemessung der Gebühr nach der Höhe der Rohbausumme
ein geeigneter Maßstab im Sinne des § 3 GebG NRW und steht mit dem
Äquivalenzprinzip sowie mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang. Dies
gilt auch, wenn bei der Berechnung der Rohbaukosten auf die in der jeweiligen
Rohbaukostentabelle aufgelisteten landesdurchschnittlichen Rohbaukosten abgestellt
wird. Gerade durch die Gebührenbemessung nach landesdurchschnittlichen
Rohbaukosten wird die objektive Wertbestimmung des Rohbaus und - damit
korrespondierend - die landesweite, gleichmäßige Gebührenerhebung bei gleichartigen
Bauobjekten sichergestellt.
Vgl. OVG, Urteile vom 5. August 1996 - 9 A 1749/94 -, Mitt NWStGB 1997, 376, und vom
19. Dezember 1997 - 9 A 5943/96 -, ZKF 1998, 229.
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Hiervon ausgehend ergibt sich bei einer Rohbausumme von 1.727.000,-- DM und einem
Gebührensatz von 8,-- DM je 1.000,-- DM Rohbausumme gemäß Tarifstelle 2.4.1 a AGT
eine Gebühr von 13.816,-- DM, die nach § 15 Abs. 2 GebG NRW wegen der Ablehnung
der Baugenehmigung um ein Viertel (= 3.454,-- DM) auf die streitige Gebühr von
10.362,-- DM zu reduzieren war
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In diesem Zusammenhang hat auch keine Veranlassung bestanden, die Sache dem
Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 234 EG-Vertrag (ex-Art. 177) zu einer
Vorabentscheidung im Hinblick auf den so zu verstehenden Hilfsantrag des Klägers
vorzulegen. Die von ihm insoweit angesprochene Richtlinie 69/335/EWG des Rates
vom 17. Juli 1969 in Gestalt der Richtlinie von 10. Juni 1985 85/303 betrifft die indirekten
Steuern auf die Ansammlung von Kapital und zwar Gesellschaftssteuern im Sinne des
Art. 1 der Richtlinie 69/335/EWG und ist somit bereits nicht einschlägig.
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Schließlich hat keine Veranlassung bestanden aufgrund des (im Übrigen nicht
nachgelassenen) Schriftsatzes des Klägers vom 10. Dezember 2002 die mündliche
Verhandlung wieder zu eröffnen, da dieser Schriftsatz über das bisherige Vorbringen
hinaus keinen neuen Vortrag enthält.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die übrigen prozessualen
Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11,
711 ZPO.
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