Urteil des VG Aachen vom 02.10.2006

VG Aachen: duldung, aufenthaltserlaubnis, aufschiebende wirkung, abschiebung, ausstellung, wiedereinreise, erwerbstätigkeit, aussetzung, ausreise, verwaltungsakt

Verwaltungsgericht Aachen, 8 L 46/06
Datum:
02.10.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 L 46/06
Tenor:
1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung
verpflichtet, dem Antragsteller eine Bescheinigung über die Fortgeltung
der zuvor innegehabten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 84 Abs. 2 Satz 2
AufenthG für Zwecke der Aufnahme und Ausübung einer
Erwerbstätigkeit auszustellen. Eine daneben auszustellende
Bescheinigung über die Erteilung einer Duldung hat den Zusatz zu
enthalten: "Aussetzung der Abschiebung mangels Vollziehbarkeit der
Ausreisepflicht nach Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch
Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 30. September 2005 (8
L 106/05). Der Aufenthalt des Antragstellers ist mangels Anwendbarkeit
des § 61 Abs. 1 AufenthG nicht auf das Land Nordrhein-Westfalen
beschränkt."
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und der
Antragsgegner jeweils zur Hälfte.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Der Antrag des Antragstellers,
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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem
Antragsteller eine Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 5 AufenthG zu erteilen,
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wird abgelehnt.
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Der sinngemäß gestellte Hilfsantrag,
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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem
Antragsteller eine Bescheinigung über die Fortbestandsfiktion gemäß § 84 Abs. 2 Satz 2
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AufenthG (mit der Bezeichnung des vormals innegehabten Aufenthaltstitels, der
Bestätigung, dass die Erwerbstätigkeit jeder Art und die Aus- und Wiedereinreise
gestattet sind, sowie mit Siegel und Unterschrift) zu erteilen,
hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
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Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf
Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn ein
Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf ein bestimmtes Handeln
zusteht (Anordnungsanspruch) und dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige
Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund), § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§
920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO).
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Dem Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung steht nicht bereits das Verbot der
Vorwegnahme der Hauptsache entgegen. Denn mehr als die vorläufige Sicherung eines
Rechts wird hier seitens des Antragstellers nicht begehrt. Gegenüber dem im
Klageverfahren 8 K 1542/05 gestellten Antrag auf Verpflichtung zur Erteilung bzw.
Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ist der hier anstehenden Frage nach dem
Bestand einer Fortbestandsfiktion in der Laufzeit des Klageverfahrens die Vorläufigkeit
immanent. Abgesehen davon ist - auch im Hinblick auf die Gewährleistungen des Art.
19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) und das hierzu gehörende verfassungsrechtliche Gebot
effektiver Rechtsschutzgewährung - nach der Anordnung der aufschiebenden Wirkung
der Klage durch Beschluss der Kammer vom 30. September 2005 im Verfahren 8 L
106/05 eine andere als die dem Gesetz entsprechende Gestaltung der vorläufigen
Rechtsstellung des Antragstellers schlechterdings nicht möglich und muss daher im
Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durchsetzbar sein,
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vgl. schon VG Aachen, Beschluss vom 13. Dezember 2000 - 8 L 1150/00 -.
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Es fehlt auch nicht an einem Anordnungsgrund, da der Antragsgegner an der
Auffassung festhält, die dem Antragsteller erteilte Duldung mit ihren
Nebenbestimmungen bilde dessen vorläufige Rechtsstellung für die Dauer des
Klageverfahrens zutreffend ab, und da er damit die Rechtsposition des Antragstellers
verkürzt.
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Der Antragsteller hat auch das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs in dem aus dem
Tenor ersichtlichen Umfang glaubhaft gemacht.
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Allerdings steht dem Antragsteller der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch
auf Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz
(AufenthG) nicht zu. Gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG dauert die durch den Antrag auf
Verlängerung der zuvor innegehabten Aufenthaltserlaubnis ausgelöste Fiktion des
Fortbestehens der Aufenthaltserlaubnis nämlich nur bis zur (ablehnenden)
Entscheidung der Ausländerbehörde an. Nach dieser Entscheidung ist der
Verwaltungsakt, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, hier die Ablehnung
der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, nach § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG
unbeschadet der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage wirksam. Eine
Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt gemäß § 84 Abs. 2 Satz 3
AufenthG nur dann nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder
unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird. Eine gerichtliche Anordnung
der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage entfaltet nach dem Willen des
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Gesetzgebers lediglich beschränkte Wirkungen. Sie lässt die Vollziehbarkeit der
Ausreisepflicht (§ 58 Abs. 2 AufenthG) und damit die Möglichkeit der Abschiebung
entfallen und führt gemäß § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG zur Fiktion des Fortbestehens
des zuvor innegehabten Aufenthaltstitels nur für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung
einer Erwerbstätigkeit. Die Fiktionswirkung nach § 81 AufenthG lässt sie jedoch nicht
wieder aufleben,
vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 1. Februar 2000 - 1 C 14.99 -,
InfAuslR 2000, 274; Urteil vom 22. Januar 2002 - 1 C 6/01 -, InfAuslR 2002, 281.
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Die Kammer hält diese Auslegung des § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG angesichts des
eindeutigen Wortlauts für zwingend. Sie teilt die Ansicht des Antragstellers nicht,
wonach diese Interpretation des § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG verfassungswidrig mit der
Folge sei, dass ein Antragsteller in der hier gegebenen Situation so behandelt werden
müsse, als gelte die Fortbestehensfiktion des § 81 Abs. 4 AufenthG im Fall der
gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung auch über die ablehnende
Entscheidung der Ausländerbehörde hinaus fort. Nach den Ausführungen des
Prozessbevollmächtigten des Antragstellers folgt die von ihm gesehene
Verfassungswidrigkeit aus der Wirkung der Einschränkung der Bewegungsfreiheit des
Betroffenen und einer anzunehmenden langen Verfahrensdauer des
Hauptsacheverfahrens. Dieser Standpunkt beruht damit auf zwei Säulen, die jeweils
nicht feststehen, sondern von Variabilität gekennzeichnet sind. Sicherlich kommt es
vielfach zu kaum erträglichen, langen Laufzeiten von Hauptsacheverfahren. Dies ist
jedoch keine feststehende, zwingende Größe. Vor allem aber ist die zweite
Grundannahme, die für diese Zeit zementierte eingeschränkte Bewegungsfreiheit,
tatsächlich nur teilweise und nicht ohne Ausnahmemöglichkeit gegeben, was sich aus
den folgenden Ausführungen zum Anspruch auf die Ausstellung einer Bescheinigung
über die Fortbestandsfiktion gemäß § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG zeigen wird.
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Der Antragsteller besitzt für die Zeit des Laufs des Hauptsacheverfahrens einen
Anspruch auf Ausstellung einer solchen Bescheinigung nach § 84 Abs. 2 Satz 2
AufenthG in dem tenorierten Umfang.
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Unstreitig besaß der Antragsteller als Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs.
1 Ziff. 1 Ausländergesetz (AuslG) i. V. m. § 9 Abs. 2 Ziff. 1 Durchführungsverordnung
zum AuslG (DVAuslG) eine unbefristete Arbeitserlaubnis, die gemäß § 105 Abs. 2
AufenthG als uneingeschränkte Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur
Aufnahme einer Beschäftigung fortgilt. Auch wenn die Konstruktion des § 84 Abs. 2 Satz
2 AufenthG vom neuen Aufenthaltsrecht ausgeht, nach dem die Arbeitsberechtigung aus
dem Aufenthaltstitel folgt, muss die in noch nach dem früheren Ausländerrecht
geregelten Fällen gegebene Situation entsprechend behandelt werden. Die frühere
Arbeitserlaubnis des Antragstellers gilt demnach entsprechend § 84 Abs. 2 Satz 2
AufenthG als fortbestehend, weil mit dem Beschluss der Kammer vom 30. September
2005 eine gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen die
Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erhobenen Klage vorliegt, die
Klage also im Sinne der Vorschrift "aufschiebende Wirkung hat" (§ 84 Abs. 2 Satz 2
letzter Halbsatz AufenthG). Auch die danach fortgeltende Arbeitsberechtigung bedarf
aber gemäß § 4 Abs. 2 AufenthG einer positiven, eindeutig erkennbaren
Festschreibung. Insbesondere muss auch die Grundlage der Arbeitsberechtigung
ersichtlich sein. Das rechtlich beachtliche Bedürfnis nach einer entsprechenden
Bescheinigung ergibt sich schon daraus, dass nur eine solche besondere
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Bescheinigung nach § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG hinreichend deutlich macht, dass der
Antragsteller wegen der Fortbestandsfiktion nicht zu den Ausländern gehört, die sich auf
das Erlaubnisverfahren für geduldete Ausländer nach § 10
Beschäftigungsverfahrensverordnung (BeschVerfV) verweisen lassen müssen. Da ein
Arbeitgeber den Ausländer nur beschäftigen darf, wenn sich sein Status aus einem
Aufenthaltstitel bzw. einer Bescheinigung über eine fortgeltende Arbeitsberechtigung im
Weg der Fiktion ergibt, hat der Bundesminister des Innern in den Vorläufigen
Anwendungshinweisen zur Umsetzung des Zuwanderungsgesetzes zu Recht und
notwendigerweise vorgesehen, dass die Ausländerbehörde auf Antrag des Ausländers
das Vorliegen der Wirkungen der Voraussetzungen des § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG
bescheinigt. Dass dafür bisher kein besonderer Vordruck vorgesehen, sondern nur
mitgeteilt worden ist, welcher Vordruck zur Vermeidung von Missverständnissen nicht
verwendet werden soll, setzt die Ausländerbehörde in die Pflicht, die Bescheinigung
formlos auszustellen. Der Klarheit halber hat die Bescheinigung die Angabe zu
enthalten, dass der Antragsteller zuvor über eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs.
1 Ziff. 1 AuslG i. V. m. § 9 Abs. 2 Ziff. 1 DVAuslG verfügte, die nunmehr entsprechend §
84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG für Zwecke der Aufnahme und Ausübung einer
Erwerbstätigkeit als fortbestehend gilt.
Die dem Antragsteller ausgestellte Duldung wird diesen Erfordernissen nicht gerecht.
Sie enthält die oben umschriebenen, notwendigen Informationen nicht. Insbesondere
kann sie - wie ausgeführt - zu dem Missverständnis führen, der Antragsteller sei dem
Erlaubnisverfahren nach § 10 BeschVerfV unterworfen. Vor allem aber ist nicht
ersichtlich, welche Erwägungen der Ausländerbehörde, die dem Antragsteller lediglich
eine Duldung ausgestellt hat, die Entscheidung tragen können, ihm die nach Auffassung
der Kammer vom Gesetzgeber vorgesehene Bescheinigung nach § 84 Abs. 2 Satz 2
AufenthG nicht zusätzlich zukommen zu lassen,
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vgl. zum anzuerkennenden Bedürfnis zur Ausstellung einer Bescheinigung über die
Berechtigung nach § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG OVG Hamburg, Beschluss vom 21.
Oktober 2005 - 4 Bs 222/05 -, InfAuslR 2006, 60.
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Die Kammer sieht sich ferner zu der im Tenor vorgenommenen Maßgabe für die
Ausstellung der daneben erforderlichen Bescheinigung über die Erteilung einer
Duldung aus folgenden Gründen veranlasst.
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Die dem Antragsteller auszustellende Bescheinigung nach § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG
allein bildet seinen Status nicht vollständig ab. Der Antragsteller bedarf der Klarheit
darüber, ob sein Aufenthalt - wie der Antragsgegner meint und in der erteilten Duldung
festgeschrieben hat - gemäß § 61 Abs. 1 AufenthG auf das Land Nordrhein-Westfalen
beschränkt ist. Ferner steht die vom Antragsteller aufgeworfene Frage im Raum, ob er
für den Fall einer Ausreise aus dem Bundesgebiet ein Recht auf Wiedereinreise besitzt.
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Für die schriftliche Dokumentation der Lösungen dieser Fragen sind zwei Wege
denkbar. Der diesbezügliche Status des Antragstellers könnte ergänzend in der ihm
ohnehin auszustellenden Bescheinigung nach § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG festgehalten
werden, oder dem Antragsteller könnte eine Duldung erteilt werden, die die im Tenor
aufgeführten Maßgaben erfüllt. Beide Wege begegnen Bedenken, weil sie jeweils nicht
die "richtigen" Papiere im Sinne des Aufenthaltsgesetzes darstellen. Gegen die
Anreicherung der Bescheinigung nach § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG um weitere Inhalte
spricht, dass eine solche Erweiterung den Sinn der Bescheinigung nicht mehr (allein)
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erfasst und fraglich ist, ob sie etwa durch die Bildung einer Analogie zu § 81 Abs. 5
AufenthG rechtlich zu fundieren wäre. Gegen die Erteilung einer Duldung mit dem von
der Kammer zu umschreibenden Inhalt spricht, dass die Duldung in der hier gegebenen
Sachlage an sich nicht das "richtige" Papier ist.
Eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) gemäß § 60 a AufenthG
setzt nämlich voraus, dass die Abschiebung zulässig ist, es sich also bei dem
Betreffenden um einen vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer i. S. d. § 58 AufenthG
handelt,
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vgl. Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 60 a, Rdnr 29.
24
Dies ist hier aber gerade nicht der Fall. Die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden
Wirkung bewirkt die Aussetzung der Vollziehbarkeit,
25
vgl. Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 84 Rdnr. 27.
26
Der Beschluss der Kammer vom 30. September 2005 im Verfahren 8 L 106/05 hat die
Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung in der Ordnungsverfügung vom 1.April
2003 beseitigt. Der Antragsteller bedarf daher zur Verschonung vor einer Abschiebung
an sich keiner Duldung; eine Abschiebung darf bereits wegen der für eine Abschiebung
erforderlichen, nicht gegebenen Voraussetzung der Vollziehbarkeit (§ 58 Abs. 1, 2 Satz
2 AufenthG) nicht erfolgen,
27
vgl. zu identischen Fallkonstellationen OVG Hamburg, Beschluss vom 21. Oktober
2005, a. a. O.; OVG Sachsen- Anhalt, Beschluss vom 7. März 2006 - 2 M 130/06 -.
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Die Kammer hält aus Gründen der Rechtssicherheit trotzdem die Ausstellung einer
Bescheinigung über die Aussetzung für geboten. Da das Aufenthaltsgesetz entweder
nur Aufenthaltstitel oder die Duldung, nicht aber eine oben auch erwogene
Bescheinigung "eigener Art" über den Status des Antragstellers kennt, sprechen gute
Gründe dafür, dem Antragsteller neben der Bescheinigung nach § 84 Abs. 2 Satz 2
AufenthG für Zwecke der Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit noch eine
Duldung mit besonderen Festlegungen zu erteilen, damit er bei etwaigen Kontrollen
keinen Schwierigkeiten begegnet. Eine solche Duldung, bei der es sich aus den oben
dargelegten Gründen nicht um eine "echte" Duldung handelt, kommt dem Status des
Antragstellers in Verbindung mit der genannten Bescheinigung über die
Arbeitsberechtigung noch am nächsten. Nach der Systematik des Ausländerrechts ist
die Erteilung einer Duldung generell geeignet, die rechtliche Situation eines
Ausländers, dessen Ausreisepflicht nicht durchgesetzt werden kann, klarzustellen, auch
wenn keine Vollziehbarkeit vorliegt,
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vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 1997 - 1 C 3/97 -, BVerwGE 105, 232, InfAuslR
1998, 12, NVwZ 1998, 297.
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Dieser Weg kann auch deshalb beschritten werden, weil dies dem Antragsteller keine
Rechte nimmt.
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Die letztgenannte Funktion erfüllt die Duldung allerdings nur, wenn sie - wie im Tenor
dieses Beschlusses vorgesehen - den Zusatz enthält, dass der Aufenthalt des
Antragstellers mangels Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht nicht gemäß § 61 Abs. 1
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AufenthG auf das Land Nordrhein-Westfalen beschränkt ist. Dieser Ausspruch entspricht
der Rechtslage. Es ist keine Vorschrift ersichtlich, die die in der dem Antragsteller bisher
ausgestellten Duldungsbescheinigung aufgeführte räumliche Beschränkung auf das
Land Nordrhein-Westfalen trägt. Insbesondere ist § 61 Abs. 1 AufenthG nicht
einschlägig. Die räumliche Beschränkung des Aufenthalts nach dieser Vorschrift setzt
nämlich ausdrücklich voraus, dass der Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig ist. Dass
dies wegen der Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht der Fall ist, folgt aus den
obigen Ausführungen,
vgl. auch hierzu OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. März 2006 - 2 M 130/06 -.
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Die Kammer sieht in Ablehnung auch des Hilfsantrages insoweit keine
Nebenbestimmung einer Duldung etwa des Inhalts vor, dass die Aus- und
Wiedereinreise zulässig ist. Es ist keine aufenthaltsrechtliche Vorschrift ersichtlich, die
dem Antragsteller nach einer etwaigen freiwilligen Ausreise einen Anspruch auf
Wiedereinreise verschaffen könnte. Dem Antragsteller fehlt - wie eingangs dargelegt -
wegen der nach § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zurzeit wirksamen Versagung der
Verlängerung seiner vormalige Aufenthaltserlaubnis sowohl ein Aufenthaltstitel als auch
eine andauernde Fortbestehensfiktion (§ 81 Abs. 4 AufenthG).
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Die Kammer weist aber darauf hin, dass dieser im Grundsatz - etwa für
Einkaufsvorhaben im grenznahen Ausland - fehlende Anspruch auf eine erlaubnisfreie
Wiedereinreise in Fällen gegeben sein kann, in denen ein besonders dringlicher oder
wichtiger Anlass für ein vorübergehendes Verlassen des Bundesgebiets gegeben ist.
Bei einem Vorliegen schwerwiegender Gründe - etwa bei schwerwiegender Erkrankung
oder Bestattung naher Angehöriger im Heimatland - folgt ein solcher Anspruch
unmittelbar aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i. V. m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Die
durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Garantie eines effektiven Rechtsschutzes führt
dazu, dass eine gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung den Schutz der in
Art. 2 Abs. 1 GG verbrieften allgemeinen Handlungsfreiheit in der Weise umfassen
muss, dass ein nicht vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer zur Vermeidung
unzumutbarer Nachteile und damit zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Eingriffs
in die allgemeine Handlungsfreiheit während des Laufs des Hauptsacheverfahrens
nach einer Ausreise aus einem ernstlichen, vorübergehenden Grund von der
Ausländerbehörde die Bescheinigung über das Recht zur Wiedereinreise verlangen
kann,
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vgl. zum Fall der Teilnahme an einer Hochzeit als "Ehrenpflicht" Verwaltungsgericht
Stuttgart, Beschluss vom 13. Februar 2004 - 11 K 222/04 -, InfAuslR 2004, 202, vgl.
auch VG Sigmaringen, Beschluss vom 30. Juni 1994 - 6 K 1483/93 -, InfAuslR 1994,
358; ebenso Funke- Kaiser in: GK-AufenthG, § 81 Rdnr. 30.
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Eine solche Situation ist ähnlich der Lage, für die der Gesetzgeber in § 11 Abs. 2
AufenthG bei Vorliegen zwingender Gründe bzw. zur Vermeidung einer unbilligen Härte
eine Betretenserlaubnis im Ausnahmeweg vorgesehen hat.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die hälftige
Kostentragung durch den Antragsteller folgt daraus, dass er einen nicht erfolgreichen
Hauptantrag gestellt hat.
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2. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nrn. 1
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und 2 i.V.m. 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Das Antragsinteresse
ist mit Rücksicht auf den einstweiligen Charakter dieses Verfahrens in Höhe der Hälfte
des gesetzlichen Auffangstreitwerts (5.000,- EUR) ausreichend und angemessen
berücksichtigt. Einer gesonderten streitwertmäßigen Erfassung des Hilfsantrages
bedurfte es nicht.