Urteil des VG Aachen vom 30.03.2005

VG Aachen: bundesamt für migration, asylverfahren, abschiebung, anhörung, asylrecht, ausreise, verordnung, beruf, flughafen, polizei

Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 201/05.A
Datum:
30.03.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 201/05.A
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht
erhoben werden.
T a t b e s t a n d :
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Der am 24. April 1978 geborene Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger. Nach
seinen eigenen Angaben reiste er am 2. September 2004 auf dem Luftweg über den
Flughafen Düsseldorf in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 8. September 2004
stellte er einen Asylantrag, zu dessen Begründung er im Rahmen seiner Anhörung
durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (seit dem 1.
Januar 2005 umbenannt in: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) - Bundesamt - im
Wesentlichen ausführte:
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Er sei am 1. September 2004 in Karachi abgeflogen und - nach einem
Zwischenaufenthalt in einem ihm unbekannten Land an einem ihm unbekannten Ort -
am 2. September 2004 über den Flughafen Düsseldorf in das Bundesgebiet eingereist.
Er habe Pakistan verlassen und beantrage in Deutschland Asyl, weil sein Leben im
Heimatland in Gefahr gewesen sei. Er habe sich vom Islam abgewandt und dafür auch
geworben. Deswegen sei er mehrmals inhaftiert worden. Gegen ihn sei Anzeige
erstattet worden. Man habe ihm vorgeworfen, zu den Qadianis konvertiert zu sein. Er
habe über einen Glaubensübertritt zwar nachgedacht, es dann aber nicht gemacht.
Nach dem zweiten Gefängnisaufenthalt habe seine Familie ihn verbannt. Am Tag nach
seiner ersten Festnahme hätten Leute aus der Stadt sein Geschäft in H. - eine Klinik -
zerstört. Zuletzt habe die Polizei und hätten auch Leute der Islamischen Bewegung
nach ihm gesucht. Ein Freund habe ihm daraufhin zur Ausreise geraten.
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Nach der persönlichen Anhörung des Klägers stellte das Bundesamt fest, dass der
Kläger sich vom 11. September 2003 bis zum 1. September 2004 in Griechenland
aufgehalten hatte. Auf Ersuchen des Bundesamtes erklärte sich Griechenland mit
Schreiben vom 25. November 2004 bereit, das Asylverfahren des Klägers zu
übernehmen.
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Mit Bescheid vom 26. November 2004 stellte das Bundesamt fest, dass dem Kläger in
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der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zusteht. Zugleich ordnete es die
Abschiebung des Klägers nach Griechenland an. Zur Begründung verwies es auf die §§
26 a Abs. 1, 29 Abs. 3 Satz 2, 31 Abs. 4 und 34 a AsylVfG sowie auf Art. 10.1 der
Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II). Außerdem führte es aus,
außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland
veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II auszuüben,
seien nicht ersichtlich.
Der Kläger hat fristgerecht Klage erhoben, zu deren Begründung er geltend macht: Er
habe sich tatsächlich in der Zeit vom 9. Oktober 2003 bis zum 26. Dezember 2003 in
Griechenland aufgehalten. Wegen illegaler Einreise sei er dort jedoch in die Türkei
ausgewiesen worden. Daraufhin sei er in sein Heimatland zurückgekehrt und habe
seinen Beruf weiter ausgeübt. Hierfür werde er geeignete Beweise vorlegen, die er im
Heimatland bereits angefordert habe und die er im Laufe der 6. Kalenderwoche erwarte.
Er befürchte, im Falle der Abschiebung nach Griechenland erneut ohne Prüfung seines
berechtigten Asylbegehrens dort ausgewiesen zu werden.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und
Flüchtlinge vom 26. November 2004 zu verpflichten, das Asylverfahren fortzuführen.
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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
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die Klage abzuweisen.
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Die Kammer hat das Verfahren durch Beschluss vom 24. Februar 2005 zur
Entscheidung auf den Vorsitzenden übertragen.
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Einen Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das
erkennende Gericht durch Beschluss vom 4. Februar 2005 - 6 L 76/05.A - abgelehnt.
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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die
Gerichtsakte 6 L 76/05.A und auf die Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes (1 Heft)
und der zuständigen Ausländerbehörde (1 Heft) Bezug genommen.
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Der Kläger ist am 8. Februar 2005 nach Griechenland abgeschoben worden.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage hat keinen Erfolg.
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Der ablehnende Bescheid des Bundesamtes 26. November 2004 ist rechtmäßig und
verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 der
Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-).
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Dem Kläger steht in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zu. Zuständig für
sein Asylverfahren ist Griechenland, dass sich auf Ersuchen des Bundesamtes mit
Schreiben vom 25. November 2004 bereit erklärt hat, das Asylverfahren des Klägers zu
übernehmen. Bei dieser Sachlage war das Bundesamt berechtigt, gemäß den §§ 26 a
Abs. 1, 29 Abs. 3 Satz 2, 31 Abs. 4 und 34 a AsylVfG sowie gemäß Art. 10.1 der
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Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) die Abschiebung des Klägers nach
Griechenland anzuordnen. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die
Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3
Abs. 2 Dublin II auszuüben, sind nicht ersichtlich.
Dies alles ergibt sich genügend konkret aus dem ablehnenden Bescheid des
Bundesamtes vom 26. November 2004 und des ablehnenden Beschlusses des
erkennenden Gerichts im zugehörigen Eilverfahren des Klägers vom 4. Februar 2005 - 6
L 76/05.A -, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG
verwiesen wird.
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Die Behauptung des Klägers, die angefochtene Entscheidung beruhe auf einem
falschen Sachverhalt, führt zu keinem anderen Ergebnis, weil sie nicht geglaubt werden
kann. Die zum Beleg für seine Behauptung, er sei am 26. Dezember 2003 von
Griechenland in sein Heimatland zurückgekehrt und habe seinen Beruf dort bis zur
Ausreise nach Deutschland weiter ausgeübt, hat er nicht vorgelegt. Außerdem spricht
entscheidend gegen seine Glaubwürdigkeit, dass er bei seiner Anhörung durch das
Bundesamt verschwiegen hat, dass er sich -was unstreitig ist- zumindest eine Zeit lang
ab dem 9. Oktober 2003 in Griechenland aufgehalten hat.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
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