Urteil des VG Aachen vom 03.03.2010

VG Aachen (lautsprecher, kläger, radio, anmeldung, verjährung, gaststätte, treu und glauben, empfang, einheit, boxen)

Verwaltungsgericht Aachen, 8 K 596/07
Datum:
03.03.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 596/07
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig
vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der
Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils
zu vollstreckenden Betrages leistet.
T a t b e s t a n d :
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Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Rundfunkgebühren für eine
Hörstelle (Lautsprecher).
2
Der Kläger betreibt in T. die Gaststätte "Haus E. ". Die Gaststätte besteht neben dem
Eingangsbereich und der Küche aus drei Bereichen: Einem Gast-/Schankraum, einem
daran angrenzenden, mit einem offenen Durchgang verbundenen Wintergarten sowie
einem ebenfalls an den Gast-/Schankraum angrenzenden und mit einer ca. 3,70 m
breiten Faltschiebetür verbundenen weiteren Gastraum.
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Am 27. September 2006 meldete der Kläger bei einem Gebührenbeauftragten des
Beklagten im nicht privaten Bereich zwei Radios in der Betriebsstätte ab Dezember
2000 und ein Radio in einem Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen "AC - I.
8659" ab Februar 2006 an.
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Mit Schreiben vom 29. September 2006 widerrief der Kläger die Anmeldung der
Rundfunkgeräte. Er trug vor, dass er von dem Gebührenbeauftragten zur
Unterschriftsleistung genötigt worden sei. Außerdem seien die Angaben hinsichtlich der
Geräte und der Berechnung der rückständigen Gebühren nicht richtig.
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Unter dem 12. Oktober 2006 bestätigte der Beklagte die Anmeldung der Rundfunkgeräte
und bot Ratenzahlung an. Der Kläger widersprach auch der Anmeldebestätigung unter
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Hinweis auf den bereits ausgesprochenen Widerruf.
Der Beklagte lehnte eine Stornierung der Anmeldung ab. Er wies darauf hin, dass die
Anmeldung vom 27. September 2006 nach den eigenen Angaben des Klägers erstellt
worden sei. Die Richtigkeit der Daten habe dieser durch seine Unterschrift bestätigt. Der
Kläger sei daher nach dem Grundsatz von Treu und Glauben an die Anmeldung
gebunden. Bei der Anmeldung handle es sich nicht um einen Vertrag. Die
Rundfunkgebührenpflicht entstehe vielmehr kraft Gesetzes. Eine Widerrufsmöglichkeit
bestehe daher nicht.
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In der Folgezeit machte der Kläger wiederholt geltend, dass die von dem
Gebührenbeauftragten im Anmeldeformular aufgenommenen Angaben nicht der
Wahrheit entsprächen. Tatsächlich halte er schon seit der Betriebseröffnung nur ein
Radio zum Empfang bereit. Da er grundsätzlich bereit sei, Rundfunkgebühren zu
bezahlen, habe er unter dem 4. Oktober 2006 eine neue Anmeldung über ein Radio in
der Betriebsstätte und ein Radio in einem Kraftfahrzeug, beides ab Oktober 2006,
vorgenommen. Die Gebühreneinzugszentrale habe ihm bereits eine neue
Teilnehmernummer zugewiesen. Er bitte daher, das auf seine erste Anmeldung
eingerichtete Teilnehmerkonto zu löschen.
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Der Beklagte teilte mit, dass er auch unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen
des Klägers keine Veranlassung sehe, die Anmeldung zu ändern. Die zweite
Anmeldung des Klägers sei storniert worden, da dieser ansonsten doppelt im
Datenbestand geführt werde.
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Unter dem 3. Januar 2007 ließ der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten
ergänzend vortragen, dass in der Gaststätte tatsächlich nur ein Rundfunkgerät zum
Empfang bereitgehalten werde und nicht - wie der Beklagte meine - zwei. Die Gaststätte
bestehe aus drei zusammengehörenden Bereichen: einem Schankraum, einem
Wintergarten und einem weiteren Gastraum. Alle drei Räume verfügten über zirka fünf
bis sieben Tische und seien in offener Bauweise miteinander verbunden. Es sei
lediglich ein Radiogerät vorhanden mit Boxen, die über ein Boxenkabel verbunden und
in den drei Bereichen aufgestellt seien. Eine isolierte Lautstärkenregelung sei ebenso
wenig möglich wie eine gesonderte Programmwahl. Unter diesen Umständen handle es
sich bei dem Radiogerät und den Boxen um eine einheitliche Hörstelle im Sinne des
Rundfunkgebührenstaatsvertrags (RGebStV). Eine solche läge vor, wenn mehrere
Rundfunkempfangsgeräte zur Verbesserung oder Verstärkung des Empfangs einander
zugeordnet seien und damit eine einheitliche Hörstelle bildeten. Im Übrigen erhebe er
die Einrede der Verjährung. Nach § 4 Abs. 4 RGebStV in der bis zum 31. März 2005
gültigen Fassung verjähre der Anspruch auf Rundfunkgebühren in vier Jahren. Damit
seien die Rundfunkgebühren, die der Beklagte seit Dezember 2000 geltend mache,
bereits teilweise verjährt.
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Der Beklagte erwiderte, dass Lautsprecher gemäß § 1 Abs. 1 RGebStV als
Rundfunkempfangsgeräte gölten, wenn sie als gesonderte Hörstellen betrieben würden.
Dies sei der Fall, wenn sie in getrennten oder abtrennbaren Räumlichkeiten aufgestellt
seien. Nach den eigenen Angaben des Klägers verfüge dieser in seiner Gaststätte über
drei Räume und halte in jedem dieser Räume ein Radio bzw. einen Lautsprecher zum
Empfang bereit. Die Lautsprecher des Klägers seien daher separate Hörstellen im
Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrags und damit anmelde- und gebührenpflichtig.
Ob die Räumlichkeiten in offener Bauweise miteinander verbunden seien, spiele für die
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Gebührenpflicht keine Rolle. Auch sei unerheblich, ob eine isolierte
Lautstärkenregelung oder eine gesonderte Programmwahl möglich sei. Der Beklagte
wies auch die Einrede der Verjährung zurück. Außerdem bat er um Mitteilung, seit
welchem Zeitpunkt der Kläger in der Gaststätte über die geschilderte technische
Konstellation verfüge, damit auch für den dritten Lautsprecher eine Anmeldung
vorgenommen werden könne.
Am 19. Januar 2007 teilte der Kläger dem Beklagten telefonisch mit, dass er die Boxen
entfernt habe und dass er eine Abmeldung der Geräte wünsche. Der Beklagte wies
darauf hin, dass die Abmeldung schriftlich erfolgen müsse. Auch könne die zweite
Anmeldung des Klägers vom 4. Oktober 2006 nicht als Abmeldung gewertet werden, da
aus ihr nicht hervorgehe, dass die Boxen entfernt worden seien.
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Mit Schreiben vom 23. Januar 2007 ließ der Kläger durch seinen
Prozessbevollmächtigten nochmals vortragen, dass er seit dem 1. Oktober 2006 nur
noch über ein Radio und zwei Boxen, die im Thekenbereich aufgestellt seien, verfüge.
Daher sei auch nach Auffassung des Beklagten nur noch eine Hörstelle vorhanden.
Dies habe er dem Beklagten bereits mit Schreiben vom 4. Oktober 2006 mitgeteilt. Einer
weiteren schriftlichen Mitteilung habe es nicht bedurft.
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Der Beklagte erklärte, für eine Reduzierung der Geräteanzahl nach wie vor keine
Veranlassung zu sehen. Da der Kläger über den Beginn des Bereithaltens der dritten
Hörstelle in der Gaststätte keine Angaben gemacht habe, sei aufgrund des Schreibens
seines Prozessbevollmächtigten vom 3. Januar 2007 eine weitere Anmeldung zum 1.
Januar 2007 vorgenommen worden.
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Auf den erneuten Hinweis des Klägers, dass er in seiner Gaststätte nur noch über ein
Radio mit zwei Boxen verfüge, die unmittelbar neben dem Radio im Thekenbereich
aufgestellt seien, bat der Beklagte den Gebührenbeauftragte, der die Anmeldung
aufgenommen hatte, um Übersendung einer Skizze von den Räumlichkeiten der
Gaststätte und der dort vorgehaltenen Rundfunkgeräte. Nach dieser befanden sich am
Tag der Anmeldung am 27. September 2006 ein Radio sowie zwei Lautsprecher im
Gast-/Schankraum, zwei Lautsprecher im weiteren Gastraum und zwei Lautsprecher im
Wintergarten. Der Gebührenbeauftragte teilte außerdem mit, dass er den Kläger am 15.
März 2007 nochmals in der Gaststätte aufgesucht habe, um die räumlichen Verhältnisse
und den Standort der Geräte zu klären. Der Kläger habe ihm jedoch den Zutritt zu der
Gaststätte verweigert.
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Der Beklagte wies darauf hin, dass aus der Skizze seines Außendienstmitarbeiters, die
ihm nunmehr vorliege, hervorgehe, dass sowohl im Schankraum als auch im
Wintergarten als auch im weiteren Gastraum jeweils zwei Lautsprecherboxen
vorhanden seien. Die Räume lägen alle abgetrennt voneinander. Die Lautsprecher des
Klägers gölten daher jeweils als separate Hörstellen und seien pro Raum ein Mal
anmeldepflichtig.
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Mit Gebührenbescheid vom 1. April 2007 setzte er Rundfunkgebühren für den Zeitraum
Dezember 2000 bis März 2007 in Höhe von 911,04 EUR fest, und zwar für den Zeitraum
Dezember 2000 bis Januar 2006 für zwei Radios (ein Radio und eine Hörstelle), für den
Zeitraum Februar 2006 bis Dezember 2006 für drei Radios (ein Radio, eine Hörstelle
und ein Autoradio) sowie für den Zeitraum Januar 2007 bis März 2007 für vier Radios
(ein Radio, zwei Hörstellen und ein Autoradio).
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Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 27. April 2007 unter Hinweis auf den
bisher geführten Schriftverkehr Widerspruch, den der Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 2007 zurückwies. Der Kläger hat am 22. Juni 2007
Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Wiederholend macht er geltend,
dass in seiner Gaststätte keine drei Hörstellen, sondern lediglich noch ein Radio
vorhanden seien. Im Übrigen würden Gebühren für einen Zeitraum geltend gemacht, die
bereits der Verjährung unterlägen.
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Der Kläger hat ursprünglich beantragt, den Gebührenbescheid des Beklagten vom 1.
April 2007 aufzuheben, soweit darin Rundfunkgebühren über einen Betrag in Höhe von
432,60 EUR hinaus - also für ein Radio für den Zeitraum Dezember 2000 bis März 2001
(Verjährung), für eine Hörstelle (Radio) für den Zeitraum Dezember 2000 bis März 2007
und für eine weitere Hörstelle (Radio) von Januar bis März 2007 - festgesetzt sind.
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In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte den Gebührenbescheid - konkludent -
insoweit aufgehoben, als darin Rundfunkgebühren für die erste Hörstelle (Radio) von
Februar bis März 2007 und für eine - zweite - Hörstelle (Radio) von Januar bis März
2007 festgesetzt sind. Die Beteiligten haben daraufhin den Rechtsstreit insoweit
übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
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Der Kläger beantragt nunmehr,
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den Gebührenbescheid des Beklagten vom 1. April 2007 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2007 aufzuheben, soweit mit diesem
Rundfunkgebühren für eine Hörstelle (Radio) für den Zeitraum Dezember 2000 bis
Januar 2007 einschließlich festgesetzt werden.
22
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung führt er ergänzend aus, dass die vom Kläger im Wintergarten und im
weiteren Gastraum vorgehaltenen Lautsprecher gesonderte Hörstellen bildeten.
Entscheidend sei, ob die innerhalb einer räumlichen Einheit vorhandenen Geräte allen
dort Anwesenden einen verbesserten oder verstärkten einheitlichen Empfang vermitteln
sollten. Von einer derartigen räumlichen Einheit sei bei der Gaststätte des Klägers nicht
auszugehen. Bereits anhand der Skizze des Außendienstmitarbeiters sei erkennbar,
dass es sich um mehrere abgetrennte Räume handle. Für diesen Fall gelte, dass
Rundfunkgeräten in verschiedenen, voneinander abtrennbaren Räumen eine
eigenständige Bedeutung zuzumessen und daher eine Zuordnung zur Verbesserung
und Verstärkung des Rundfunkempfangs ausgeschlossen sei.
25
Der Gebührenbeauftragte ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch gehört
worden.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug
genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen
Verwaltungsvorgangs des Beklagten.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
28
Soweit die Beteiligten nach der Ermäßigung der Gebührenforderung und der
konkludenten Aufhebung des Gebührenbescheides durch den Beklagten im Termin zur
mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben,
ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.
29
Die danach noch anhängige Klage ist zulässig, aber unbegründet.
30
Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 1. April 2007 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht
in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit darin Rundfunkgebühren für
eine Hörstelle (Radio) für den Zeitraum Dezember 2000 bis - lediglich noch - Januar
2007 festgesetzt sind.
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Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkgebühren sind die §§ 2 Abs. 2, 4 Abs.
1, 1 Abs. 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags vom 31. August 1991 (RGebStV) i.d.F.
des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 30. Januar 2007 (GV.NRW 2007,
S. 107). Danach hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5
und 6 RGebStV für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene
Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr zu entrichten. Die Rundfunkgebührenpflicht
beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem ein Rundfunkempfangsgerät zum
Empfang bereitgehalten wird. Rundfunkempfangsgeräte sind gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1
RGebStV technische Einrichtungen, die zur drahtlosen oder drahtgebundenen, nicht
zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von
Rundfunkdarbietungen geeignet sind. Rundfunkgeräte sind nach § 1 Abs. 1 Satz 2
RGebStV auch Lautsprecher, Bildwiedergabegeräte und ähnliche technische
Einrichtungen als gesonderte Hör- oder Sehstellen.
32
Aufgrund der eigenen Angaben des Klägers sowie der Aussage des
Gebührenbeauftragten P. Q. und der von diesem gefertigten Skizze steht fest, dass der
Kläger seit Dezember 2000 in dem Gast-/Schankraum der Gaststätte ein Radiogerät mit
zwei Lautsprechern zum Empfang bereitgehalten hat. Darüber hinaus waren bis Oktober
2006 auch in dem weiteren Gastraum und in dem Wintergarten jeweils zwei
Lautsprecher aufgestellt, die über Kabel mit dem Radiogerät im Gast-/Schankraum
verbunden waren. Erst im Oktober 2006 - nach dem ersten Besuch des
Gebührenbeauftragten - hat der Kläger nach seinem unbestrittenen Vortrag die Boxen
aus dem weiteren Gastraum und dem Wintergarten entfernt, so dass seit diesem
Zeitpunkt in der Gaststätte nur noch das Radiogerät und zwei Boxen im Gast-
/Schankraum vorhanden sind.
33
Ausgehend von diesem Sachverhalt ist der Kläger in dem hier noch
streitgegenständlichen Zeitraum Dezember 2000 bis Januar 2007 - neben dem
unstreitig gebührenpflichtigen Radiogerät im Gast-/Schankraum - auch für die in dem
weiteren Gastraum vorgehaltenen Lautsprecher als gesonderte Hörstelle
rundfunkgebühren-pflichtig.
34
Wie aus § 1 Abs. 1 Satz 2 RGebStV folgt, können grundsätzlich auch Lautsprecher
Rundfunkempfangsgeräte sein, wenn sie eine selbständige Hörstelle darstellen.
Dadurch soll vermieden werden, dass die für die in mehreren Räumen aufgestellten
Rundfunkgeräte bestehende jeweilige gesonderte Gebührenpflicht dadurch umgangen
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wird, dass statt der herkömmlichen Rundfunkgeräte Lautsprecher installiert werden.
Dabei ist in Kauf zu nehmen, dass es regelmäßig gerade die Eigenart von
Lautsprechern ist, dass sie eine individuelle Senderwahl nicht zulassen,
vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 14. Mai 1998 - 7 ZB 98.1084 -, juris.
36
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 RGebStV, der alle Geräte und damit auch Lautsprecher
erfasst, vgl. Naujok in Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, herausgegeben von
Hahn/Vesting, 2. Aufl. 2008, § 1 RGebStV Rn. 23; VG Augsburg, Urteil vom 7.
September 2009 - Au 7 K 09.528 - , juris.
37
gelten jedoch mehrere Geräte dann als ein einziges Rundfunkempfangsgerät, wenn sie
zur Verbesserung oder Verstärkung des Empfangs einander zugeordnet sind und damit
eine einheitliche Hör- oder Sehstelle bilden.
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Nach dieser Bestimmung ist für die Abgrenzung, ob eine gesonderte und damit
gebührenpflichtige oder eine einheitliche und damit gebührenfreie Hörstelle im Sinne
der gesetzlichen Fiktion vorliegt, maßgeblich, ob sich mehrere Geräte anhand ihrer -
nach objektiven Kriterien zu bestimmenden - Funktionsbestimmung einander zuordnen
lassen oder nicht. Entscheidend ist dabei, ob ein Gerät - hier Lautsprecher - den bereits
vorhandenen Rundfunkempfang eines anderen Empfangsgeräts lediglich verstärkt oder
verbessert und damit diesem Gerät zuzuordnen ist oder ob ein Gerät den
Rundfunkempfang an dem Ort seiner Aufstellung erst ermöglicht und damit wegen
seiner selbständigen Bedeutung die Zuordnung zu einem anderen Empfangsgerät
ausscheidet.
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Aus der Funktionsbestimmung - Verbesserung oder Verstärkung des
Rundfunkempfangs einerseits sowie Ermöglichung des Rundfunkempfangs
andererseits - lässt sich ableiten, dass für die Frage der Zuordnung mehrerer Geräte
zueinander auch die räumlichen Verhältnisse von Bedeutung sein können. Sind die
Geräte in verschiedenen, voneinander abgetrennten oder abtrennbaren Räumen bzw.
räumlichen Einheiten aufgestellt, scheidet eine Zuordnung zueinander als einheitliche
Hörstelle in der Regel aus, da unter solchen räumlichen Gegebenheiten die Funktion
der Verbesserung oder Verstärkung eines in einem anderen Raum bzw. einer anderen
räumlichen Einheit vorhandenen Rundfunkempfangs regelmäßig nicht erfüllt werden
kann. Vielmehr kommt in abgetrennten bzw. abtrennbaren Räumlichkeiten aufgestellten
Geräten nach ihrer Funktion und ihrem Verwendungszweck selbständige Bedeutung zu,
da sie an ihrem Aufstellungsort einen selbständigen Rundfunkempfang erst
ermöglichen,
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vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 14. Mai 1998 - 7 ZB 98.1084 -, juris (Lautsprecher in
Büroräumen); VGH BW, Beschluss vom 20. Januar 1987 - 14 S 1970/86 -, VBlBW 1987,
268 (Lautsprecher in Doppeldeckerbus) und Urteil vom 22. April 1974 - V 747/73 -
(Lautsprecher in Hotelzimmern); OVG Bremen, Urteil vom 14. Februar 1979 - II BA 18/78
-, juris (Lautsprecher in Schwimm-bzw. Sporthalle); VG Augsburg, Urteil vom 22.
September 2005 - Au 7 K 05.218 -, juris (Lautsprecher in Behandlungszimmern einer
Arztpraxis); Naujok in Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, a.a.O., § 1 RGebStV
Rn. 27.
41
Ob eine räumliche Einheit vorliegt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls
unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsanschauung. Dabei ist mit Blick auf
42
den Zweck der Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 RGebStV, nämlich Lautsprecher dann
gebührenrechtlich zu erfassen, wenn sie bezogen auf den potentiellen Empfängerkreis
eine Multiplikationswirkung entfalten, auch von Bedeutung, ob die einzelnen
Räumlichkeiten durch eine Gleichwertigkeit hinsichtlich ihrer tatsächlichen Nutzung
sowie durch eine Vielfalt des Benutzerkreises gekennzeichnet sind,
vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 3. Mai 1995 - 14 E 3878/94 (3) -, NJW 1995, 3269 (Bad
eines Hotelzimmer als unselbständiger Raumteil); ähnlich VG Augsburg, Urteil vom 7.
September 2009 - Au 7 K 09.528 -, juris (Lautsprecher in einer in verschiedene Bereiche
aufgeteilte Spielhalle); VG Saarland, Urteil vom 20. März 2009 - 6 K 824/07 -, juris
(Kabinen in Sonnenstudio keine abgeschlossene Raumeinheit).
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Neben dem Kriterium der räumlichen Verhältnisse kann für die Frage, ob mehrere
Geräte einander als Einheit im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 RGebStV zugeordnet sind,
ferner erheblich sein, ob die weiteren Geräte noch eine Entscheidung über den
Rundfunkempfang, die Programmwahl oder auch die Lautstärkeregelung zulassen.
Denn bereits aus dem Begriff "einheitliche" Hörstelle folgt, dass die Annahme einer
solchen dann ausscheidet, wenn die Geräte dem Nutzer noch Raum für eine
selbständige Entscheidung über den Rundfunkempfang, die Programmwahl oder auch
die Lautstärkeregelung bieten, da sie durch diese Regelungsoptionen einen
individuellen Rundfunkempfang ermöglichen und aus der Einheit eines gemeinsamen
Rundfunkempfangs gerade herausgelöst sind. Für die Annahme einer einheitlichen
Hörstelle ist daher entscheidend, ob die innerhalb einer räumlichen Einheit
vorhandenen Geräte allen dort Anwesenden einen verbesserten oder verstärkten
einheitlichen Empfang, d.h. den Empfang ein und derselben Rundfunksendung zu
vermitteln bestimmt sind, wobei nicht erforderlich ist, dass alle Anwesenden von jedem
Ort der Räumlichkeit aus alle Lautsprecher vernehmen können,
44
vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. August 2007 - 7 A 10471/07 -, juris; VGH BW,
Urteil vom 9. Oktober 1981 - II 2291/79 -; OVG Bremen, Urteil vom 14. Februar 1979 - II
BA 18/78 -, juris.
45
Deswegen scheidet selbst bei Bestehen einer räumlichen Einheit eine Zuordnung
mehrerer Geräte (Lautsprecher) zueinander aus, wenn sie - unter Ausschluss der
anderen im Raum anwesenden Personen - allein dem Nutzer dienen, der den
Rundfunkempfang über sie individuell regeln kann, wie dies etwa bei Rundfunkempfang
mittels eines in einen Kopfhörer eingebauten Lautsprechers der Fall ist,
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vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. August 2007 - 7 A 10471/07 -, juris
(Kabinenlautsprecher in Sonnenstudio); VGH Bayern, Urteil vom 29. Mai 1996 -7 B
94.894 -, NJW 1996, 3098 (Hörschläuche in Krankenhäusern); OVG NRW, Beschluss
vom 1. September 2002 - 19 A 24/00 -, juris (Hörschläuche in Krankenhäusern); VG
Minden, Urteil vom 24. November 2005 - 9 K 5844/03 -, juris (Kabinenkopfhörer in
Sonnenstudio).
47
Allerdings gebietet das Fehlen einer Regelungsmöglichkeit des Rundfunkempfangs, der
Programmwahl oder der Lautstärke an Lautsprechern allein nicht bereits die Annahme
einer einheitlichen Hörstelle, da Lautsprecher typischerweise nur der Klangübertragung
bzw. -verstärkung dienen und eine individuelle Regelung des Rundfunkempfangs, der
Programmwahl oder der Lautstärke regelmäßig schon aufgrund ihrer technischen
Konstruktion nicht gestatten.
48
Gemessen an diesen Grundsätzen stellen sich die Lautsprecher, die in dem weiteren
Gastraum bis Oktober 2006 installiert waren, als gesonderte und damit
gebührenpflichtige Hörstelle dar. Der weitere Gastraum, der von dem Gast-/Schankraum
durch eine Wand bzw. Holzvertäfelung und eine ca. 3,70 m breite Faltschiebetür
abgetrennt ist, kann nicht lediglich als untergeordneter oder dienender Raumteil des
Gast-/Schankraums, an den er angrenzt, angesehen werden. Vielmehr bildet er bereits
aufgrund der abgeschlossen räumlichen Gestaltung eine selbständige räumliche
Einheit, so dass dementsprechend auch die dort angebrachten Lautsprecher einen
selbständigen Rundfunkempfang zu ermöglichen bestimmt sind. An dieser Bewertung
ändert auch der Umstand nichts, dass in diesem Raum nach dem Vortrag des Klägers
bei geöffneter Tür - nicht anders als im Wintergarten - ein Rundfunkempfang bereits
durch das im angrenzenden Schankraum vorhandene Radiogerät gegeben ist, der
durch die Lautsprecher in dem weiteren Gastraum lediglich verstärkt wird. Denn die
bauliche Gestaltung des Raums mit einer verschließbaren Tür als Raumtrennung ist - im
Gegensatz zum Wintergarten, der durch einen offenen Durchgang mit dem Gast-
/Schankraum verbunden und diesem nach der Verkehrsauffassung als Raumteil
zuzuordnen ist - bei objektiver Betrachtung gerade auf die Schaffung einer separaten
und abgeschlossenen Raumeinheit gerichtet. Diese Funktionsbestimmung des Raums
ist daher auch bei der Beurteilung der dort aufgestellten Empfangsgeräte als gesonderte
oder einheitliche Hörstelle zu beachten, mit der Folge, dass sie eine Zuordnung der dort
installierten Lautsprecher zu dem Empfangsgerät in dem angrenzenden Gast-
/Schankraum als einheitliche Hörstelle ausschließt. Dieses Ergebnis steht auch mit dem
Zweck des § 1 Abs. 1 Satz 2 RGebStV in Einklang. Denn mit den Lautsprechern wird in
dem abtrennbaren weiteren Gästeraum einem gegenüber dem Gast-/Schankraum
erweiterten Nutzerkreis die Möglichkeit des Rundfunkempfangs eröffnet, was die
gebührenrechtliche Gleichstellung mit dem dort vorgehaltenen Empfangsgerät
rechtfertigt. Dass die Lautsprecher nach dem Vortrag des Klägers weder eine
gesonderte Programmwahl noch eine isolierte Lautstärkeregelung zugelassen haben,
steht deren Einstufung als gesonderte Hörstelle anhand der räumlichen Gegebenheiten
nach den vorstehenden Maßstäben ebenfalls nicht entgegen.
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Da sich die Lautsprecher in einem Raum befinden, der zu gewerblich und damit nicht zu
ausschließlich privaten Zwecken genutzt wird, sind sie als weitere Geräte - so genannte
Zweitgeräte - auch nicht kraft Gesetzes nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RGebStV von der
Rundfunkgebührenpflicht befreit (vgl. § 5 Abs. 2 RGebStV).
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Die damit für die Lautsprecher im weiteren Gastraum als gesonderte Hörstelle
bestehende Rundfunkgebührenpflicht ist - entgegen der Auffassung des Klägers - auch
erst mit Ablauf des Monats Januar 2007 entfallen. Gemäß § 4 Abs. 2 RGebStV endet die
Gebührenpflicht mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten eines
Rundfunkempfangsgerät endet, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der
Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist. Das Ende der Rundfunkgebührenpflicht ist
damit an zwei Voraussetzungen geknüpft, die gleichzeitig erfüllt sein müssen. Die
Rundfunkgebührenpflicht endet nur, wenn einerseits das Rundfunkgerät nicht mehr zum
Empfang bereitgehalten wird und andererseits, wenn dies der Rundfunkanstalt auch
angezeigt wird. Die Pflicht, Beginn und Ende des Bereithaltens eines Rundfunkgerätes
zum Empfang unverzüglich der Rundfunkanstalt anzuzeigen, folgt aus § 3 Abs. 1
RGebStV. Mit der Formulierung des § 4 Abs. 2 RGebStV ist klargestellt, dass für eine
wirksame Beendigung der Rundfunkgebührenpflicht zwingend auch ein zusätzlicher
förmlicher Abmeldeakt erforderlich ist, dem insoweit konstitutive Wirkung zukommt. Das
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bedeutet, dass derjenige, der sich nicht förmlich abmeldet, die Rundfunkgebühren
weiter bezahlen muss, selbst wenn er keine Rundfunkgeräte mehr zum Empfang
bereithält. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 4 Abs. 2 RGebStV endet die
Rundfunkgebührenpflicht zudem erst mit Ablauf des Monats, in dem der
Rundfunkanstalt das Ende des Bereithaltens eines Rundfunkgerätes schriftlich (vgl. § 3
Abs. 1 der Satzung über das Verfahren zur Leistung von Rundfunkgebühren des WDR
vom 18. November 1993) angezeigt worden ist. Daraus folgt, dass Abmeldungen
ausschließlich mit Wirkung für die Zukunft möglich und für in der Vergangenheit
liegende Zeiträume ausgeschlossen sind, vgl. ständige Rechtsprechung der Kammer,
u.a.: Beschluss vom 26. Januar 2009 - 8 K 115/07 -; Gall in Beck'scher Kommentar zum
Rundfunkrecht, a.a.O., § 4 RGebStV Rn. 36, 42.
Gemessen daran endete die Rundfunkgebührenpflicht für die Hörstelle im weiteren
Gastraum erst mit Ablauf des Monats Januar 2007. Zwar hat der Kläger nach seinem
unbestrittenen Vortrag die Lautsprecher in dem weiteren Gastraum bereits im Oktober
2006 entfernt. Von diesem Sachverhalt hat er dem Beklagten jedoch schriftlich erst mit
Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 23. Januar 2007 Mitteilung gemacht.
Entgegen der Auffassung des Klägers kann auch nicht seine zweite Anmeldung vom 4.
Oktober 2006 über ein Radio und ein Autoradio ab Oktober 2006 als Abmeldung der
Lautsprecher im weiteren Gastraum gewertet werden. Ihrem Erklärungsinhalt lässt sich
bei verständiger Auslegung unter Berücksichtigung des objektiven
Empfängerhorizontes (vgl. §§ 133, 157 BGB) nämlich entgegen § 3 Abs. 1 RGebStV
nicht hinreichend deutlich entnehmen, dass die zuvor installierten Lautsprecher in dem
weiteren Gastraum entfernt worden sind.
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Die Festsetzung der Rundfunkgebühren im nur noch streitgegenständlichen Zeitraum
Dezember 2000 bis Januar 2007 für eine Hörstelle (Radio) ist auch der Höhe nach nicht
zu beanstanden. Die Rundfunkgebührenpflicht für ein Radio betrug gemäß § 8 des
Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags in der jeweils geltenden Fassung 4,83 EUR bis
Dezember 2000, 5,3175 EUR von Januar bis Dezember 2001, 5,32 EUR von Januar
2002 bis März 2005 und 5,52 EUR ab April 2005, so dass der Beklagte zu Recht
Rundfunkgebühren für ein Radio von Dezember 2000 bis Januar 2007 in Höhe von
festgesetzt hat.
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12/00 1 x 4,83 EUR 4,83 EUR 01/01 -12/01 12 x 5,3175 EUR 63,81 EUR 01/02 - 03/05
39 x 5,32 EUR 207,48 EUR 04/05 - 01/07 22 x 5,52 EUR 121,44 EUR 397,56 EUR
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Der Rundfunkgebührenforderung des Beklagten für eine Hörstelle (Radio) steht auch
nicht die Einrede der Verjährung entgegen. Die Rundfunkgebühren für den
streitgegenständlichen Zeitraum Dezember 2000 bis Januar 2007 sind nach jeder in
Betracht zu ziehenden Verjährungsregelung nicht verjährt.
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Gemäß § 4 Abs. 4 RGebStV i.d.F. von Art. 5 des Achten
Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 8. bis 15. Oktober 2005 (GV.NRW.2005, S. 192),
der am 1. April 2005 in Kraft getreten ist, richtet sich die Verjährung nach den
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über die regelmäßige Verjährung.
Die regelmäßige Verjährung beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre. Nach § 199 Abs. 1
BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der
Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden
Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe
Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die äußerste Grenze der Verjährung markiert § 199
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Abs. 4 BGB. Danach verjähren andere Ansprüche als Schadensersatzansprüche
verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn
Jahren von ihrer Entstehung an. Demgegenüber verjährte der Anspruch auf
Rundfunkgebühren gemäß § 4 Abs. 4 RGebStV in der bis zum 31. März 2005 geltenden
Fassung (a.F.) erst in 4 Jahren.
Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag enthält zur Neuregelung des Verjährungsrechts
selbst keine Übergangsregelung. § 4 Abs. 4 RGebStV kann damit keine Rückwirkung
beanspruchen. Er findet daher grundsätzlich erst ab dem 1. April 2005 Anwendung und
gilt nicht für solche Rundfunkgebührenansprüche, die zu diesem Zeitpunkt bereits nach
§ 4 Abs. 4 RGebStV a.F. verjährt waren,
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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. November 2009 - 8 E 246/09 -; VGH BW, Beschluss
vom 26. April 2007 - 2 S 290/07 -, juris.
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Dies war hier - entgegen der Auffassung des Klägers - im Hinblick auf die
Rundfunkgebührenforderung für die Jahre 2000 und 2001 ebenso wenig wie für den
übrigen Festsetzungszeitraum der Fall. Denn die vierjährige Verjährungsfrist des § 4
Abs. 4 RGebStV a.F. begann nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts
des Landes Nordrhein-Westfalen, der sich die Kammer angeschlossen hat, mangels
ausdrücklicher Regelung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags zum Verjährungsbeginn
nach Sinn und Zweck sowie der Gesamtsystematik der Vorschriften über die
Rundfunkgebührenerhebung regelmäßig erst mit dem Schluss des Jahres, in dem die
Landesrundfunkanstalt Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und
der Person des Schuldners erlangt hat,
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vgl. grundlegend: OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2002 - 19 A 24/00 -, juris,
und vom 24. November 2009 - 8 E 246/09 -.
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Davon ausgehend begann die vierjährige Verjährung nach § 4 Abs. 4 RGebStV a.F.
hier erst mit Ablauf des Jahres 2006, in dem der Beklagte mit der Anmeldung vom 27.
September 2006 erstmals Kenntnis von den die Gebührenschuld begründenden
Tatsachen erlangt hat, so dass die Gebührenforderung für die Jahre 2000 und 2001 -
ebenso wenig wie für die Jahre 2002 bis 2004 - bei Inkrafttreten des neuen
Verjährungsrechts am 1. April 2005 verjährt war.
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Welche Verjährungsregelung auf bereits entstandene Rundfunkgebührenansprüche
anzuwenden ist, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Achten
Rundfunkänderungsstaatsvertrags noch nicht verjährt waren, ist mangels einer
speziellen rundfunkgebührenrechtlichen Regelung in entsprechender Anwendung der
Überleitungsvorschriften des Art. 229 § 6 EGBGB zu beantworten, die insoweit
Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens sind,
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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. November 2009 - 8 E 246/09 -; VGH BW, Beschluss
vom 26. April 2007 - 2 S 290/07 -, juris.
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Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB findet die Neuregelung der Verjährung auf -
wie hier - am Tag des Inkrafttretens bestehende und noch nicht verjährte Ansprüche
Anwendung. Ist die Neuregelung der Verjährung - wie hier - kürzer als die bis zu diesem
Tag geltende Fassung, so wird die Verjährung von dem Tag des Inkrafttretens der
Neuregelung - hier dem 1. April 2005 - an berechnet (vgl. Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1
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EGBGB) bzw., wenn die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu
diesem Zeitpunkt noch nicht vorlagen, mit Ablauf des Jahres, in dem sie eingetreten
sind. Die Höchstfrist des § 199 Abs. 4 BGB ist hingegen stets vom Zeitpunkt des
Inkrafttretens der Neuregelung an zu berechnen,
vgl. BGH, Urteile vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06 -, NJW 2007, 1584 und vom 25.
Oktober 2007 - VII ZR 205/06 -, juris.
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Läuft jedoch die in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmte längere Frist
früher als die in der Neuregelung bestimmte Frist ab, so ist die Verjährung mit dem
Ablauf der in der früheren Fassung der Verjährungsregelung bestimmten Frist vollendet
(Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB).
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In Anwendung dieser Bestimmungen richtet sich die Verjährung der
Rundfunkgebührenforderung für die Jahre 2000 und 2001 - ebenso wie für den
restlichen Übergangszeitraum bis Dezember 2004 - nach § 4 Abs. 4 RGebStV in der ab
dem 1. April 2005 geltenden Fassung. Da die Verjährung danach erst mit Ablauf des
Jahres 2006, in dem der Beklagte von den anspruchsbegründenden Tatsachen
Kenntnis erlangt hat, begann und mit Ablauf des Jahres 2009 endete, war der
Gebührenanspruch für die Jahre 2000 und 2001 - ebenso wie für die übrigen Jahre -
zum Zeitpunkt des Erlasses des Gebührenbescheides vom 1. April 2007 (vgl. § 53
VwVfG NRW entsprechend) noch nicht verjährt. Der nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2
EGBGB vorzunehmende Fristenvergleich ergibt, dass die Verjährungsfrist nach § 4 Abs.
4 RGebStV a.F. - wie dargelegt - auch nicht früher, sondern vielmehr erst mit Schluss
des Jahres 2010 ablief.
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Nach alledem war die Klage abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 161 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 154 Abs. 1
VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2
VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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