Urteil des VG Aachen vom 27.05.2010

VG Aachen (sitzverteilung, partei, berechnung, sitz, kläger, verhältnis zwischen, verhältnis, sozialdemokratische partei, zwingender grund, stadt)

Verwaltungsgericht Aachen, 4 K 125/10
Datum:
27.05.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 125/10
Tenor:
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Beschlusses vom 16.
Dezember 2009 verpflichtet, die Feststellung des Ergebnisses der Wahl
zum Rat der Stadt Aachen vom 11. September 2009 für ungültig zu
erklären und eine Neufeststellung anzuordnen.
Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die
außergerichtlichen Kosten des Klägers jeweils zur Hälfte. Im Übrigen
findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem
jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die vorläufige
Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des
auf Grund des Urteils für den Kläger gegen ihn vollstreckbaren Betrages
abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in
Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Der Kläger ficht als Vorstand der Wählergruppe "Europäische Liste Aachen" (ELA) die
Feststellung des Ergebnisses der Wahl zum Rat der Stadt Aachen an, die im Jahr 2009
stattgefunden und an der die ELA teilgenommen hat. Er begehrt eine Neufeststellung
des Wahlergebnisses, mit der der ELA ein Sitz im Rat der Stadt Aachen zugesprochen
wird.
1
Nach den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes (KommwahlG) und der
Kommunalwahlordnung (KommwahlO) waren in Aachen angesichts einer Zahl von über
250.000 Einwohnern 66 Vertreter, davon 33 in Wahlbezirken zu wählen. Mit Satzung
vom 8. November 2006 machte die Stadt von der Möglichkeit des § 3 Abs. 2 Satz 2
KommwahlG Gebrauch und reduzierte die Zahl der zu wählenden Vertreter um zwei auf
64.
2
Nach Durchführung der Ratswahl am 30. August 2009 stellte der Wahlausschuss am
3
11. September 2009 das Wahlergebnis fest. Gegen diese Feststellung erhob der Kläger
bereits am 14. September 2009 erstmals Einspruch. Der Wahlleiter gab am 23.
September 2009 folgendes Wahlergebnis bekannt:
A Wahlberechtigte 187.618 B Wähler 100.321 C Ungültige Stimmen 1.585 D Gültige
Stimmen insgesamt 98.736
4
Von den gültigen Stimmen entfielen auf
5
1 Christlich Demokratische Union Deutschlands C D U 37.261 2 Sozialdemokratische
Partei Deutschlands S P D 26.110 3 BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN GRÜNE 18.802 4
Freie Demokratische Partei F D P 7.405 5 DIE LINKE DIE LINKE 4.073 6 AACHENER-
BÜRGER-LISTE A B L 235 7 Unabhängige Wählergemeinschaft UWG 1.553
BÜRGERWILLE AACHEN U W G 8 Europäische Liste Aachen E.L.A. 718 9
FreieWählerGemeinschaft Aachen FWG 771 10 Thomas-Kupke (Einzelbewerberin) 128
11 Piratenpartei Deutschland PIRATEN 1.680
6
Nach dem amtlichen Endergebnis folgt aus diesen Stimmenzahlen folgende
Sitzverteilung:
7
SITZVERTEILUNG Partei Sitze aus den Wahlbezirken aus den Reservelisten
insgesamt C D U 28 0 28 S P D 4 16 20 GRÜNE 0 14 14 F D P 0 6 6 DIE LINKE 0 3 3
ABL 0 0 0 U W G 0 1 1 ELA 0 0 0 FWG 0 1 1 PIRATEN 0 1 1 --------------------------------------
--------------------------------------------------------------------------------------------------
8
Zusammen 32 42 74
9
Gegen diese nunmehr bekanntgemachte Feststellung des amtlichen Endergebnisses
erhob der Kläger am 7. Oktober 2009 erneut Einspruch, mit dem er sinngemäß geltend
machte, dass bei ordnungsgemäßer Anwendung des § 33 KommwahlG der
Wählergruppe ELA ein Sitz zugesprochen werden müsse.
10
Der Wahlprüfungsausschuss des Beklagten beschloss in seiner Sitzung vom 8.
Dezember 2009 einstimmig, dem Beklagten die Zurückweisung unter anderem des
Einspruchs des Klägers sowie die Gültigerklärung des am 11. September 2009
festgestellten und am 23. September 2009 amtlich bekanntgemachten Wahlergebnisses
zu empfehlen.
11
Der Beklagte wies in seiner Sitzung vom 16. Dezember 2009 (auch) den Einspruch des
Klägers zurück und stellte fest, dass keiner der in § 40 Abs. 1 lit. a) bis c) KommwahlG
genannten Fälle vorliege. Der Ratsbeschluss wurde am 23. Dezember 2009 bekannt
gemacht.
12
Der Kläger hat am 22. Januar 2010 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, der
Wählergruppe ELA stehe ein Sitz im Rat der Stadt Aachen zu. Wenn infolge von
Überhangmandaten eine Anhebung der Anzahl der Sitze im Rat vorgenommen werden
müsse, müssten bei der erneuten Berechnung der Sitzverteilung die Stimmen aller am
Verhältnisausgleich teilnehmenden Parteien und Wählergruppen berücksichtigt werden.
Es sei mit § 33 KommwahlG nicht vereinbar, wenn bei der Berechnung nach § 33 Abs. 3
KommwahlG die Stimmen der Parteien und Wählergruppen, die nach dem ersten
Berechnungsversuch ohne Sitz geblieben seien, ausgeschieden würden und
13
unberücksichtigt blieben.
Der Kläger beantragt,
14
unter Aufhebung des Beschlusses des Beklagten vom 16. Dezember 2009 den
Beklagten zu verpflichten, die Feststellung des Ergebnisses der Wahl zum Rat der Stadt
Aachen vom 11. September 2009 für ungültig zu erklären und eine Neufeststellung
anzuordnen.
15
Der Beklagte und die Beigeladene beantragen,
16
die Klage abzuweisen.
17
Der Umstand, dass im Rahmen der zweiten Berechnung die Stimmen für die Parteien
und Wählergruppen, die nach der ersten Berechnung keinen Sitz erhalten hätten,
unberücksichtigt blieben, begegne keinen Bedenken. Dies entspreche der
Konkretisierung in § 61 Abs. 5 KommwahlO.
18
Die Kammer hat mit Beschluss vom 1. März 2010 das Ratsmitglied (Frau ) beigeladen,
das im Falle der erstrebten Neufeststellung des Wahlergebnisses sein Mandat zu
Gunsten der ELA verlieren würde.
19
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte
und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.
20
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
21
Die Klage hat Erfolg
22
Sie ist zulässig. Der Kläger ist für die vorliegende Wahlprüfungsklage aktivlegitimiert, da
er zuvor gegen die Feststellung des Wahlergebnisses nach dessen Bekanntmachung
mit Anwaltsschreiben vom 7. Oktober 2009 wirksam Einspruch erhoben hat, §§ 39, 41
des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (KommwahlG),
23
vgl. eingehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW),
Urteil vom 8. September 1965 - III A 650/65 - OVGE MüLü 21, 332; seitdem ständige
Rechtsprechung.
24
Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft, weil sie auf Verpflichtung zum Erlass
eines rechtsgestaltenden Verwaltungsakts in Form der Wahlprüfungsentscheidung
gerichtet ist,
25
vgl. OVG NRW, Urteile vom 22. Februar 1991 - 15 A 1518/90 - OVGE MüLü 42, 152 und
vom 28. November 1980 - 15 A 1660/80 - OVGE MüLü 35, 144 -; VG Aachen, Urteil vom
16. Juni 2005 - 4 K 4462/04 -.
26
Ein Vorverfahren hat nach § 41 Abs.1 Satz 3 KommwahlG zutreffend nicht
stattgefunden; die Klagefrist des § 41 Abs. 1 Satz 1 KommwahlG wurde eingehalten.
27
Die Klage ist auch begründet.
28
Die Ablehnung des Beklagten, die Feststellung des Ergebnisses der Wahl zum Rat der
Stadt Aachen vom 11. September 2009 für ungültig zu erklären und eine
Neufeststellung anzuordnen, ist rechtswidrig. Der Kläger hat einen Anspruch auf die
vorgenannte Erklärung und Anordnung des Beklagten, § 113 Abs. 5 Satz 1
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
29
Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 39 Abs. 1 Satz 1, 40 Abs. 1 lit. c)
KommwahlG. Danach kann die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien
und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben, verlangen, dass die neue
Vertretung die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt und eine
Neufeststellung anordnet. Dies setzt voraus, dass die Feststellung des
Wahlergebnisses nicht gemäß den verbindlichen - weil wirksamen - Vorgaben des
nordrhein-westfälischen Kommunalwahlrechts erfolgt ist. Ob darüber hinaus eine
Mandatsrelevanz zu fordern ist,
30
vgl. verneinend: Kallerhoff / von Lennep u. a., Handbuch zum Kommunalwahlrecht in
Nordrhein-Westfalen, 2008, Seite 318,
31
kann vorliegend dahinstehen, weil eine solche gegeben ist.
32
Die angegriffene Feststellung des Wahlergebnisses ist rechtswidrig, weil sie den
Bestimmungen des § 33 KommwahlG insoweit nicht entspricht, als bei der Berechnung
der Sitzzuteilung nach § 33 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 KommwahlG die Parteien
oder Wählergruppen (und die für diese abgegebenen Stimmen) unberücksichtigt
geblieben sind, die ohne Vorliegen von Überhang- und Ausgleichsmandaten keinen
Ratssitz erlangen würden.
33
§ 33 Abs. 3 KommwahlG trifft Regelungen für den Fall, dass Parteien oder
Wählergruppen (durch erfolgreiche Wahlkreisbewerber) mehr Sitze in den Wahlbezirken
errungen haben, als ihnen nach dem Verhältnis der Summe der für sie in allen
Wahlbezirken zusammen abgegebenen Stimmen zur Gesamtzahl der Stimmen für alle
diejenigen Parteien oder Wählergruppen, die jeweils eine Reserveliste gebildet haben,
zustehen. § 33 Abs. 3 KommwahlG will diese Überhangmandate ausgleichen. Zu
diesem Zweck wird das grundsätzlich in § 33 Abs. 1 und 2 KommwahlG geregelte
Sitzzuteilungsverfahren abgeändert. Zunächst wird die sogenannte Ausgangszahl
erhöht. Diese Zahl gibt die Anzahl der im Sitzzuteilungsverfahren zu verteilenden
Ratssitze an. Nach § 33 Abs. 3 Satz 1 KommwahlG soll die Ausgangszahl um so viele
Sitze erhöht werden wie notwendig sind, um auch unter Berücksichtigung der erzielten
Mehrsitze (Überhangmandate) eine Sitzverteilung nach dem Verhältnis der
Stimmenzahlen zu erreichen. § 33 Abs. 3 Satz 2 KommwahlG bestimmt präzise, wie
diese Erhöhung vorzunehmen ist. Es ist zu ermitteln, welche Partei oder Wählergruppe
das günstigste Verhältnis zwischen gewonnenen Sitzen einerseits zu den nach dem
Verhältnis der erlangten Wählerstimmen zur Gesamtstimmenzahl zustehenden Sitzen
(erste Zuteilungszahl) andererseits aufweist. Die Vorschrift bezieht sich bei diesen
Rechenvorgaben ausdrücklich auf die Gesamtstimmenzahl nach § 33 Absatz 1
KommwahlG und damit auf die dort definierte bereinigte Gesamtstimmenzahl. § 33 Abs.
3 Satz 2 KommwahlG bestimmt weiter, dass die Anzahl der gewonnenen Sitze (dieser
Partei oder Wählergruppe mit dem vorgenannten günstigsten Verhältnis) mit der
bereinigten Gesamtstimmenzahl multipliziert und durch die Stimmenzahl dieser Partei
oder Wählergruppe dividiert werden soll. Damit wird nach dem Gesetz die zweite
Ausgangszahl ermittelt, für die § 33 Abs. 3 Sätze 3 und 4 KommwahlG weitere
34
Rechenregeln vorsehen, die sicherstellen, dass eine ganze und gerade (zweite)
Ausgangszahl ermittelt wird. Hieraus ergibt sich folgende Berechnung: 28 (errungene
Sitze der CDU) x 98.608 (bereinigte Gesamtstimmenzahl) : 37.261 (Stimmen für CDU) =
74,0 => 74 = Zweite Ausgangszahl. Um die Verteilung der Gesamtsitze auf die Parteien
und Wählergruppen vornehmen zu können, muss ein Zuteilungsdivisor bestimmt
werden, durch den die jeweils erlangten Wählerstimmen zu dividieren sind. Die
Ermittlung dieses Zuteilungsdivisors regelt § 33 Abs. 2 Satz 7 KommwahlG, wonach die
Gesamtstimmenzahl durch die Ausgangszahl zu teilen ist. Also ist zu rechnen: 98.608 :
74 mit 1.332,5405 als neuem Zuteilungsdivisor. Heraus ergibt sich:
Partei Stimmen Divisor ungerundet gerundet C D U 37.261 : 1.332,5405 = 27,9623 28
35
S P D 26.110 : 1.332,5405 = 19,5941 20
36
GRüNE 18.802 : 1.332,5405 = 14,1098 14
37
F D P 7.405 : 1.332,5405 = 5,5570 6
38
DIE LINKE 4.073 : 1.332,5405 = 3,0565 3
39
A B L 235 : 1.332,5405 = 0,1763 0
40
UWG 1.553 : 1.332,5405 = 1,1654 1 E.L.A. 718 : 1.332,5405 = 0,5388 1
41
FWG 771 : 1.332,5405 = 0,5785 1
42
PIRATEN 1.680 : 1.332,5405 = 1,2607 1 ------------------------------------------------------------------
------------------------------ gesamt: 75
43
Da bei Anwendung dieses Divisors mehr Sitze vergeben würden als die Ausgangszahl
vorgibt, ist nach § 33 Abs. 2 Satz 8 Halbsatz 2 KommwahlG der Divisor soweit zu
vergrößern, dass sich bei seiner Anwendung eine Gesamtsitzzahl ergibt, die der
Ausgangszahl entspricht. Dies ist dann der Fall, wenn derjenige nächsthöhere Divisor
gewählt wird, der bei einer Partei oder Wählergruppe die bislang erzielte Zuteilungszahl
unter die Rundungsgrenze von x,5 fallen lässt:
44
Partei Stimmen Divisor ungerundet gerundet C D U 37.261 : 27,5 = 1.354,9454 =>
1.354,9455
45
S P D 26.110 : 19,5 = 1.338,9743 => 1.338,9744
46
GRüNE 18.802 : 13,5 = 1.392,7407 => 1.392,7408
47
F D P 7.405 : 5,5 = 1.346,3636 => 1.346,3637
48
DIE LINKE 4.073 : 2,5 = 1.629,2000 => 1.629,2001
49
A B L 235 : 0 =
50
UWG 1.553 : 0,5 = 3.106,0000 => 3.106,0001 E.L.A. 718 : 0,5 = 1.436,0000 =>
1.436,0001
51
FWG 771 : 0,5 = 1.542,0000 => 1.542,0001
52
PIRATEN 1.680 : 0,5 = 3.360,0000 => 3.360,0001
53
Hieraus folgt, dass dies bei einem nächsthöheren Divisor von 1.338,9744 geschieht.
54
Unter Anwendung dieses Divisors ergibt sich folgende Sitzzuteilung:
55
Partei Stimmen Divisor ungerundet gerundet C D U 37.261 : 1.338,9744 = 27,8280 28
56
S P D 26.110 : 1.338,9744 = 19,4999 19
57
GRüNE 18.802 : 1.338,9744 = 14,0420 14
58
F D P 7.405 : 1.338,9744 = 5,5303 6
59
DIE LINKE 4.073 : 1.338,9744 = 3,0418 3
60
A B L 235 : 1.338,9744 = 0,1755 0
61
UWG 1.553 : 1.338,9744 = 1,1598 1 E.L.A. 718 : 1.338,9744 = 0,5362 1
62
FWG 771 : 1.338,9744 = 0,5758 1
63
PIRATEN 1.680 : 1.338,9744 = 1,2546 1 ------------------------------------------------------------------
------------------------------ gesamt: 74
64
Dieses Wahlergebnis ist mit Blick auf die der Partei SPD und der Wählergruppe ELA
zustehenden Sitze nicht zutreffend festgestellt worden.
65
Entgegen der Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen lässt sich das
festgestellte Wahlergebnis nicht auf § 61 Abs. 5 Sätze 2 und 3 KommwahlO stützen, die
ausdrücklich bei einer durch Überhang- und Ausgleichsmandate erforderlich werdenden
Sitzverteilung nach § 33 Abs. 3 KommwahlG die Nichtberücksichtigung von Parteien
oder Wählergruppen vorsehen, die bei einer Sitzverteilung ausschließlich nach § 33
Abs. 2 KommwahlG keinen Sitz erlangen würden.
66
Diese Bestimmungen sind nichtig und daher unanwendbar, weil sie nicht durch die
Ermächtigungsgrundlage des § 51 KommwahlG gedeckt sind und auch sonst gegen
höherrangiges Recht verstoßen. Eine Rechtsverordnung, die den Rahmen ihrer
Ermächtigungsnorm überschreitet, ist nichtig,
67
vgl. Geller-Kleinrahm, Die Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen, Kommentar
(Loseblattausgabe), Art. 70 Anm. 10. m.w.N.
68
In § 51 Abs. 1 KommwahlG ist keine ausdrückliche Ermächtigung für den
Verordnungsgeber enthalten, zu § 33 KommwahlG sitzverteilungsrelevante Vorschriften
zu erlassen, da die letztere Bestimmung nicht in der Liste der Normen des § 51 Abs. 1
KommwahlG aufgeführt ist, zu denen der Innenminister im Wege einer
Rechtsverordnung weitere Vorschriften erlassen kann. Eine Ermächtigung lässt sich
69
auch nicht daraus herleiten, dass der Auflistung kein abschließender Charakter
zukommt ("insbesondere"). Angesichts der zentralen Bedeutung, die den Regelungen
über die Umsetzung von Wählerstimmen in eine Sitzverteilung in jedem Wahlrecht
zukommt, bedürfte es jedenfalls einer dem Verordnungsgeber ausdrücklich
eingeräumten Ermächtigung zur Modifizierung des in § 33 Kommunalwahlgesetz
vorgegebenen Berechnungsverfahrens. Eine solche Ermächtigung an den
Verordnungsgeber, eigenständige sitzverteilungsrelevante Bestimmungen zu erlassen,
wäre auch nicht zulässig. Denn dies dürfte weder mit der Landesverfassung Nordrhein-
Westfalen (Verf NRW) noch mit dem Grundgesetz (GG) in Einklang zu bringen sein. Art.
70 Verf NRW lässt unter Berücksichtigung des auch im Bereich des Wahlrechts
geltenden Parlamentsvorbehalts eine solche landesgesetzliche
Ermächtigungsgrundlage nicht zu,
vgl. zum Gesetzesvorbehalt im Wahlrecht: BVerfG, Urteil vom 3. März 2009 - 2 BvC 3/07
und 2 BvC 4/07 - BVerfGE 123, 39.
70
Darüber hinaus ist der Gesetzgeber nach dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Gebot
der Rechtsstaatlichkeit verpflichtet, die wesentlichen Grundzüge des Wahlrechts, zu
denen zentral die Vorschriften über die Umsetzung der Wählerstimmen in eine
Sitzverteilung gehören, selbst zu bestimmen,
71
vgl. grundlegend: Kommentar zum Bonner Grundgesetz (Loseblattausgabe), Art. 80 Rz.
96ff mit zahlreichen Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
72
Demzufolge enthält § 51 Abs. 1 KommwahlG auch nur die Ermächtigung an den
Innenminister, die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften zu
erlassen. § 61 Abs. 5 Sätze 2 und 3 KommwahlO führen aber die Bestimmungen des §
33 KommwahlG nicht aus, sondern ändern diese ab. In der Vergangenheit hat der
Landesgesetzgeber seine Selbstentscheidungspflicht im Hinblick auf Klauseln, die eine
Nichtberücksichtigung von Parteien oder Wählergruppen und der für diese
abgegebenen Stimmen vorsehen, auch regelmäßig beachtet und diese Entscheidungen
im jeweiligen Kommunalwahlgesetz selbst geregelt,
73
vgl. § 31 Abs. 6 Kommunalwahlgesetz vom 21. Juni 1960 (GV NW 187); § 31 Abs. 6
Kommunalwahlgesetz vom 5. März 1964 (GV NW 53); § 32 Abs. 6
Kommunalwahlgesetz vom 12. Dezember 1968 (GV NW 480); § 33 Abs. 6
Kommunalwahlgesetz vom 22. Juli 1974 (GV NW 665); § 33 Abs. 1
Kommunalwahlgesetz vom 8. Januar 1979 (GV NW 2); § 33 Abs. 1
Kommunalwahlgesetz vom 15. August 1993 (GV NW 521); § 33 Abs. 1
Kommunalwahlgesetz vom 30. Juni 1998 (GV NW 454); § 33 Abs. 3
Kommunalwahlgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des
Kommunalwahlgesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV NW 374) - KommwahlG 2007.
74
Auch die letzte Änderung des Kommunalwahlgesetzes,
75
vgl. Gesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes vom 30. Juni 2009 (GV NW
372),
76
lässt keine Anhaltspunkte für eine abweichende Handhabung erkennen.
77
Von der Selbstentscheidungspflicht ist der Gesetzgeber nicht abgewichen, indem er die
78
einzige im Gesetz geregelte Nichtberücksichtigungsklausel, hier des § 33 Abs. 3
KommwahlG 2007 ersatzlos gestrichen hat. Unzutreffend ist der Einwand des
Beklagten, bei der infolge des Urteils des Verfassungsgerichtshofs vom 16. Dezember
2008,
vgl. Verfassungsgerichtshof NRW, Urteil vom 16. Dezember 2008 - VerfGH 12/08 -
www.nrwe.de,
79
erforderlich gewordenen Änderung des Kommunalwahlgesetzes,
80
vgl. Gesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes vom 30. Juni 2009 (GV NW
372),
81
seien über den vom Verfassungsgerichtshof für verfassungswidrig erklärten § 33 Abs. 3
Satz 1 KommwahlG 2007 hinaus, nur versehentlich auch die Sätze 2 und 3 des
Absatzes 3 gestrichen worden, weil - so der Einwand weiter - der Gesetzgeber nicht
erkannt habe, dass diese nicht nur Folgeregelungen des § 33 Abs. 3 Satz 1
KommwahlG 2007 gewesen, sondern auch Grundlage für die in § 61 Abs. 5 Sätze 2 und
3 KommwahlO neu vorgesehenen Ausschlussklauseln seien. Schon der Wortlaut des §
33 Abs. 3 Sätze 2 und 3 KommwahlG 2007 ("In diesem Fall..." und "Dabei...") spricht
eindeutig gegen einen Anwendungsbereich, der über den Fall des § 33 Abs. 3 Satz 1
KommwahlG 2007 hinausgehen sollte. Der seinerzeitige Anwendungsbereich des § 33
Abs. 3 Satz 1 war nur eröffnet, wenn Parteien oder Wählergruppen eine niedrigere
Zuteilungszahl als 1,0 erzielt hatten. Eine Regelung etwa über die
Nichtberücksichtigung von Parteien oder Wählergruppen bei der Sitzverteilung in einem
infolge von Überhang- und Ausgleichsmandaten vergrößerten Rat hat es in § 33 Abs. 3
Satz 1 KommwahlG nicht gegeben. Dementsprechend würde es § 61 Abs. 5 Sätze 2
und 3 KommwahlO selbst dann an der erforderlichen Ermächtigungsgrundlage fehlen,
wenn der Gesetzgeber § 33 Abs. 3 Sätze 2 und 3 KommwahlG 2007 nicht gestrichen
hätte.
82
Wollte man den Verordnungsgeber zu den Regelungen des § 61 Abs. 5 Sätze 2 und 3
KommwahlO gleichwohl für ermächtigt halten, wären diese jedenfalls deshalb nichtig,
weil sie mit der gesetzlichen Regelung des § 33 Abs. 3 KommwahlG nicht in
Übereinstimmung zu bringen sind. Sie widersprechen dem in § 33 Abs. 3 in Verbindung
mit Abs. 1 und 2 KommwahlG schon ihrem Wortlaut nach gesetzlich vorgegebenen
Berechnungsverfahren und sind auch mit dem von diesen Vorschriften angestrebten
Zweck nicht in Einklang zu bringen. Durch Ausgleichsmandate soll auch unter
Berücksichtigung der erzielten Mehrsitze (Überhangmandate) eine Sitzverteilung
erreicht werden, die dem Verhältnis der Stimmenzahlen entspricht. Der Gesetzgeber
geht hierbei von der bereinigten Gesamtstimmenzahl des § 33 Abs. 1 KommwahlG aus
und will daher die Stimmen für die Parteien oder Wählergruppen, die auf der Grundlage
der regulären Sitzzahl des Rates nicht zumindest für einen Sitz gereicht haben, nicht
unberücksichtigt lassen. Eine den Stimmenanteilen an dieser Gesamtstimmenzahl
entsprechende Sitzverteilung kann aber nur erzielt werden, wenn alle Parteien oder
Wählergruppen, die eine Reserveliste aufgestellt haben, berücksichtigt werden. Folglich
sind die Parteien oder Wählergruppen und die für sie abgegebenen Stimmen auch bei
einer Sitzverteilung im vergrößerten Rat einzubeziehen.
83
§ 61 Abs. 5 Sätze 2 und 3 KommwahlO wären im Falle ihrer Anwendbarkeit schließlich
auch deshalb nichtig, weil sie unter Verstoß gegen das Gebot der Gleichheit der Wahl
84
Wählerstimmen unterschiedliche Erfolgswerte beimessen würden, ohne dass hierfür
eine erforderliche verfassungsrechtlich relevante Rechtfertigung besteht. Allerdings
steht dem Gesetzgeber grundsätzlich eine Gestaltungsfreiheit bei der Wahl des
Verfahrens zu, wie Wählerstimmen in Sitze einer Vertretungskörperschaft umgerechnet
werden sollen. Systembedingte Differenzierungen im Erfolgswert von Stimmen sind
hinzunehmen. Eine Modifizierung, die eine zusätzliche Erfolgswertungleichheit bewirkt,
ist aber nur dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn dafür ein zwingender Grund
besteht,
vgl. Verfassungsgerichtshof NRW, Urteil vom 16. Dezember 2008 - VerfGH 12/08 -
www.nrwe.de.
85
Die Regeln des § 61 Abs. 5 Sätze 2 und 3 KommwahlO führen - wie dargestellt - zu
anderen Ergebnissen in der Sitzzuteilung als die Berechnung auf der Grundlage des
Kommunalwahlgesetzes und sind nicht "systembedingt" im obigen Sinne. Sie wirken
der Sache nach wie eine Sperrklausel bei der Sitzverteilung im vergrößerten Rat für
diejenigen Parteien und Wählergruppen, die bei einer Berechnung ausschließlich nach
§ 33 Absatz 2 KommwahlG ohne Sitz bleiben würden. Hierfür fehlt es an einer
ausreichenden Rechtfertigung. Das Argument des Beklagten, einer Partei oder
Wählergruppe dürfe im Berechnungsverfahren nach § 33 Abs. 3 KommwahlG nicht ein
Sitz entzogen werden, weil nach diesem Verfahren nur Sitze "aufgestockt" werden
dürften, ist unzutreffend. Das Verteilungsverfahren nach § 33 Abs. 3 KommwahlG sieht
keine Aufstockung von Sitzen in dem Sinne vor, dass etwa die nach § 33 Abs. 2
KommwahlG im ersten Schritt errechneten Mandate als feststehend anzusehen wären
und diesen allenfalls weitere Sitze hinzugefügt werden könnten, sondern ordnet eine
entsprechend dem ersten Rechenschritt vorzunehmende Neuverteilung aller Sitze,
nunmehr unter Berücksichtigung der Überhang- und Ausgleichsmandate, an. § 33 Abs.
3 Satz 5 KommwahlG macht dies deutlich. Hiernach nehmen ausdrücklich an der
weiteren Berechnung und Verteilung auch diejenigen Parteien teil, die mit ihren
Überhangmandaten das weitere Berechnungsverfahren gemäß § 33 Abs. 3
KommwahlG ausgelöst haben.
86
Die nach § 33 Abs. 3 KommwahlG vorzunehmende Berechnung führt auch nicht - wie
der Beklagte meint - zu einem Verlust von im ersten Rechenschritt nach § 33 Abs. 2
KommwahlG, also ohne Berücksichtigung von Überhang- und Ausgleichsmandaten,
errechneten Sitzen. Zur Ermittlung der Zuteilungszahl werden die Wählerstimmen jeder
Partei bzw. Wählergruppe grundsätzlich gleichmäßig durch einen Zuteilungsdivisor
dividiert, der bei der Berechnung nach § 33 Abs. 3 KommwahlG gegenüber der nach §
33 Abs. 2 KommwahlG aber verkleinert ist. Die (ungerundete) Zuteilungszahl muss
hiernach zwingend höher ausfallen als bei dem Rechenwerk nach § 33 Abs. 2
KommwahlG. Für die SPD bedeutet dies vorliegend, dass sie infolge des Verfahrens
nach § 33 Abs. 3 KommwahlG gegenüber der Verteilung nach § 33 Abs. 2 KommwahlG
nicht einen Sitz verliert, sondern zwei hinzugewinnt.
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Die Meinung des Beklagten und des Beigeladenen, das Verhältnis der Sitzverteilung im
Rat zwischen den Parteien und Wählergruppen, wie es sich nach dem ersten
Rechenschritt gemäß § 33 Abs. 2 KommwahlG ergebe, müsse gewahrt bleiben und dies
zwinge bei der weiteren Berechnung zu einer Nichtberücksichtigung der Parteien und
Wählergruppen, denen nach dem ersten Rechenschritt kein Sitz zustünde, hält die
Kammer für nicht zutreffend. Die erneute Berechnung nach § 33 Abs. 3 KommwahlG
bezweckt eine Veränderung / Anpassung des Verhältnisses der zunächst nach Abs. 2
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berechneten Sitzverteilung, um die überhangmandatsbedingte Verzerrung in der
Mandatsverteilung auszugleichen. Dieser Zweck ist durch das System des
Verhältniswahlrechts vorgegeben, das den für eine Partei oder Wählergruppe
abgegebenen Anteil der Stimmen in einem entsprechenden Verhältnis der Ratssitze zur
Gesamtsitzzahl des Rates abbilden will.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1 VwGO in
Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO.
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Der Ausspruch zur Vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO in
Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Die Kammer hat die Berufung gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
zugelassen, weil die Rechtssache im Hinblick auf die Frage, wie eine Sitzverteilung in
den Fällen des § 33 Abs. 3 KommwahlG zu berechnen ist, grundsätzliche Bedeutung
hat.
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