Urteil des VG Aachen vom 29.03.2006

VG Aachen: sierra leone, aufschiebende wirkung, auskunft, gefahr, wahrscheinlichkeit, abschiebung, freiheit, bevölkerung, staatsangehörigkeit, leib

Verwaltungsgericht Aachen, 9 L 137/06.A
Datum:
29.03.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 L 137/06.A
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem
Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe:
1
Der sinngemäße Antrag,
2
die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 9 K 370/06.A erhobenen Klage
gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Februar
2006 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,
3
ist unbegründet.
4
Gemäß §§ 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 36 Abs. 4 Satz 1
des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) setzt die Anordnung der aufschiebenden
Wirkung der Klage voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des
ablehnenden Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt)
bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass
die vom Bundesamt getroffene Entscheidung einer rechtlichen Prüfung im
Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhält.
5
Vgl. zu Art. 16 a Abs. 4 des Grundgesetzes Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil
vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ)
1996, 678.
6
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zunächst liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1
des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), auf deren Feststellung sich der Hauptantrag im
Klageverfahren beschränkt, offensichtlich nicht vor.
7
Die Beurteilung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet ist gerechtfertigt,
wenn bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen
Prüfung im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts an der Richtigkeit
der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und
8
sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die
Ablehnung des Asylantrages geradezu aufdrängt.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1990 - 2 BvR 643/90 -, NVwZ 1991, 258; vgl.
auch BVerfG, Beschluss vom 20. September 2001 - 2 BvR 1392/00 -, Informationsbrief
Ausländerrecht (InfAuslR) 2002, 146 ff. (zu § 30 Abs. 2 AsylVfG).
9
So liegt der Fall hier, weil sich das Vorbringen der Antragstellerin zu für ihren Asylantrag
aus ihrer Sicht maßgeblichen Geschehnissen im Zielstaat als im Kernbereich
unglaubhaft erweist. Dass die Antragstellerin, die immerhin vorgibt, drei Jahre als
Journalistin für die Rebellenorganisation Foday Sankohs gearbeitet zu haben, sich auf
die Frage nach deren Namen dahin eingelassen hat, es gebe keinen genauen Namen
der Rebellenorganisation, spricht gegen einen realen Erlebnishintergrund. Dessen
ungeachtet ist ihr Vorbringen, Foday Sankoh, der ihr persönliches Fortkommen
unterstützen und sich immer um sie habe kümmern wollen, sei aus Sierra Leone
geflüchtet und, wie sie in der Zeitschrift "Tell" einige Monate vor der
Bundesamtsanhörung gelesen habe, in Guinea verstorben, gänzlich unglaubhaft. Foday
Sankoh ist am 30. Juli 2003 in Freetown in der Haft verstorben. Im Übrigen kann nicht
davon ausgegangen werden, dass es der Antragstellerin darum gegangen sein könnte,
sich aus Verfolgungsfurcht dem asylrechtlichen Schutz durch deutsche Behörden zu
unterstellen. Denn sie hat, obwohl sie ihren Angaben zufolge ab April 2005 denjenigen,
der sie zur Prostitution gezwungen hat, nicht mehr gesehen hat, den Asylantrag als K. J.
aus Sierra Leone erst am 21. Dezember 2005 aus der Haft heraus gestellt, nachdem sie
sich noch bei ihrer Festnahme am 14. Dezember 2005 eines anderen Namens bedient
hatte.
10
Den seitens des Bundesamtes in dessen Bescheid geäußerten Bedenken an der
sierraleonischen Staatsangehörigkeit der Antragstellerin braucht für die weitere Frage,
ob Abschiebungshindernisse im Sinne des 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bestehen, sowie
bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nicht
nachgegangen zu werden. Wird nämlich nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht,
in der Abschiebungsandrohung von der Angabe eines Zielstaates abzusehen,
11
vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25. Juli 2000 - 9 C 42/99 -,
Amtliche Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 111,
343,
12
sind Abschiebungsverbote hinsichtlich des Staates zu prüfen, in den die Abschiebung
ausdrücklich angedroht worden ist, ohne dass es auf die Möglichkeit eines
Abschiebungserfolges dorthin oder auf die Frage der Staatsangehörigkeit ankommt.
13
Vgl., wenn auch noch zu Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG ergangen,
BVerwG, Beschluss vom 1. September 1998 - 1 B 41/98 -, (InfAuslR) 1999, 73, Urteil
vom 4. Dezember 2001 - BVerwGE 115, 267; Oberverwaltungsgericht für das Land
Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. März 1998 - 18 B 2284/96 -, Ausländer- und
asylrechtlicher Rechtsprechungs-dienst (AuAS) 1998, 160; Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 6. Februar 1998 - 11 A 10716/97, AuAS 1998, 154;
anderer Auffassung wohl für den Fall des Fehlens jeglichen Bezugs zum Zielstaat
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Dezember 1995 - 1 S
1345/95 -, juris.
14
Es spricht indes auch mit Blick auf die voraufgehenden Ausführungen keine beachtliche
Wahrscheinlichkeit,
15
vgl. zu diesem Maßstab: BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1995 - 2 BvR 384/95 -,
Deutsches Verwaltungsblatt 1996, 196,
16
dafür, dass der Antragstellerin im Zielstaat die konkrete Gefahr von Folter oder einer
gegen die Menschenrechtskonvention verstoßenden Behandlung droht oder dass sie
konkreten Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit aus individuellen Gründen ausgesetzt
sind. Ferner fehlt es an der beachtlichen Wahrscheinlichkeit konkreter Gefahren für Leib,
Leben oder Freiheit aus individuellen Gründen in einem Grade, bei dessen Vorliegen
trotz Fehlens eines Erlasses nach § 60a Abs. 1 AufenthG die Gewährung von
Abschiebungsschutz geboten ist, und war auch mit Blick auf die schlechten
Existenzbedingungen der Bevölkerung im Zielstaat. In Sierra Leone bestehen nur sehr
eingeschränkte Möglichkeiten zur Sicherung des eigenen Lebensunterhaltes. Wegen
Fehlens staatlicher oder nichtstaatlicher finanzieller Förderungen sind Erwerbslose,
Kranke, Behinderte und ältere Menschen ganz besonders auf die Unterstützung der
traditionellen Großfamilie angewiesen; Sozial- oder Arbeitslosenhilfe werden nicht
gewährt. Auch nichtstaatliche oder internationale Hilfsorganisationen geben in der
Regel keine konkrete Hilfe zum Lebensunterhalt.
17
Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Auskunft vom 14. November 2005 an das beschließende
Gericht.
18
Dies führt jedoch noch nicht auf ein Abschiebungshindernis, weil sich daraus
ergebende Gefahren die dortige Bevölkerung insgesamt oder die benannten Gruppen
treffen und diese Gefahren nach der von den Verwaltungsgerichten zu respektierenden
Entscheidung des Gesetzgebers gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG Bedeutung
ausschließlich für eine nach § 60 a Abs. 1 AufenthG im Ermessen der obersten
Landesbehörde stehenden Entscheidung haben könnten. Dass die sich aus einer
schlechten Versorgungslage ergebenden Gefahren einem Ausländer im Zielstaat
konkret und individuell drohen, ändert hieran nichts. Ebenso kommt es nicht darauf an,
ob die individuelle Gefährdung, die durch eine allgemeine Gefahr im Sinne des § 60
Abs. 7 Satz 2 AufenthG hervorgerufen ist, durch Umstände in der Person oder in den
Lebensumständen des Ausländers verstärkt wird.
19
Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4/98 -, BVerwGE 108, 77,
20
Dementsprechend kann sich beispielsweise auch die Situation als Rückkehrerin, die
sich nach einem mehr oder weniger langen Auslandsaufenthalt dort neu orientieren
muss, nicht auswirken.
21
Ausnahmsweise kommt zwar dennoch die Gewährung von Abschiebungsschutz in
Betracht, wenn im Einzelfall einer Abschiebung wegen des nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1
und Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich unerlässlichen Schutzes des Lebens und der
körperlichen Unversehrtheit entgegengewirkt werden müsste. Für diese Beurteilung ist
jedoch ein gegenüber dem Prognosemaßstab einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit
noch erhöhter Maßstab anzulegen. Abschiebungsschutz ist nur dann zu gewähren,
wenn praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird, gleichsam sehenden
Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde.
22
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 1996 - 1 C 6/95 -, BVerwGE 102, 249, Urteil vom
8. Dezember 1998, a.a.O., Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 5/01 -, BVerwGE 115, 1.
23
Eine derartige Feststellung lässt sich für Sierra Leone anhand der aktuellen
Auskunftslage nicht treffen. Diese geht dahin, dass die Möglichkeiten zur
Existenzsicherung sehr eingeschränkt sind, viele erwerbslose Jugendliche ohne
Familienverband in die größeren Städte, vor allem nach Freetown, gehen und dort mit
Hilfsjobs, Betteln oder sonstigen Geschäften eine ärmliche Existenz führen. Sierra
Leone steht seit Jahren auf dem letzten Platz des Index für menschliche Entwicklung
des UN-Entwicklungsprogramms. Hohe und weiterhin steigende Preise für
Nahrungsmittel, hohe Arbeitslosigkeit und die allegemein niedrigen Einkommen
erschweren den Zugang zu Nahrungsmitteln vor allem für Gruppen wie Frauen und
Kinder.
24
Vgl. AA, Auskunft vom 14. November 2005, Auskunft vom 13. Januar 2005 an das VG
Gera; Le Monde diplomatique, "Versöhnung vor Recht" vom 14. Oktober 2005;
Schweizerische Flüchtlingshilfe, "Sierra Leone: Psychiatrische Versorgung und
sozioökonomischen Grundlagen bei Rückkehr einer Frau", vom 27. Seotember 2005.
25
In anderen Auskünften wurde es als sehr schwierig für Alleinstehende bezeichnet, das
eigene Überleben zu sichern, und als sehr unwahrscheinlich angesehen, in regulären
Verhältnissen unterzukommen, die ein Überleben ermöglichten; Jugendliche seien in
großer Gefahr, ins kriminelle Milieu abzugleiten oder im Großstadtgetümmel
unterzugehen.
26
Vgl. amnesty internatinal, Auskunft vom 20. Dezember 2004; Instititut für Afrika-Kunde
vom 19. Oktober 2004 (beide an das VG Gera).
27
Sehr eingeschränkte Möglichkeiten zur Existenzsicherung bzw. eine nur ärmliche
Existenz nach aktueller Erkenntnislage entsprechen aber nicht dem hohen Maßstab
einer extremen Gefährdungslage dergestalt, dass jeder nach Sierra Leone
Abgeschobene dort mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren
Hungertod ausgeliefert werden würde.
28
Vgl. zu dieser Konkretisierung des Maßstabs: BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 1999
- 9 B 617/98 -, InfAuslR 1999, 265.
29
Auch außerhalb der Auskunftslage vermag die Kammer in diese Richtung gehende
Anhaltspunkte in ihr zur Verfügung stehenden Quellen wie zum Beispiel dem fortlaufend
aktualisierten ReliefWeb des United Nations Office for Coordination of Humanitarian
Affairs nicht zu erkennen.
30
Die Abschiebungsandrohung stützt sich zutreffend auf die §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1
AsylVfG in Verbindung mit § 59 AufenthG.
31
Die Kostenentscheidung folgt aus den § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.
32
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.
33