Urteil des VG Aachen vom 23.05.2008

VG Aachen: aufschiebende wirkung, öffentliches interesse, architekt, vollziehung, notlage, befreiung, zahlungsunfähigkeit, sanierung, geschäftsführer, angestellter

Verwaltungsgericht Aachen, 5 L 133/08
Datum:
23.05.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 L 133/08
Tenor:
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Der sinngemäß gestellte Antrag,
2
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der
Antragsgegnerin vom 16. Januar 2008 wiederherzustellen,
3
ist unbegründet.
4
Nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - hat das Gericht bei der
Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs
oder einer Klage das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung des
Verwaltungsaktes und das private Interesse des Antragstellers an einem Aufschub der
Vollziehung gegeneinander abzuwägen.
5
Vorliegend ergibt diese Abwägung, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen
Vollziehung des angefochtenen Bescheides das private Interesse des Antragstellers
überwiegt. Denn nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen
und gebotenen summarischen Überprüfung stellt sich die in dem Bescheid
ausgesprochene Löschung der Eintragung des Antragstellers in der Liste der
Architekten und Architektinnen bei der Antragsgegnerin als offensichtlich rechtmäßig
dar.
6
Der Bescheid beruht auf § 6 Satz 1 d des Baukammerngesetzes NRW (BauKaG NRW).
Hiernach ist die Eintragung zu löschen, wenn nach der Eintragung Tatsachen eintreten
oder bekannt werden, die im Eintragungsverfahren zu einer Versagung der Eintragung
führen müssten (§ 5 Abs. 1 bis 3). Gemäß § 5 Abs. 1 BauKaG ist die Eintragung einer
sich bewerbenden Person zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich
7
ergibt, dass sie nicht die für die Wahrnehmung der Berufsaufgaben gemäß § 1
erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.
Aus der Einleitung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers
ergibt sich, dass er nicht die für die Wahrnehmung der Berufsaufgaben des Architekten
erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.
8
Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens begründet typischerweise die Vermutung der
Unzuverlässigkeit. Zu den Berufsaufgaben des Architekten gehören gemäß § 1 Abs. 5
BauKaG die Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers in den mit der
Planung und Ausführung eines Vorhabens zusammenhängenden Angelegenheiten.
Der Architekt hat dabei auch die Vermögensinteressen des Bauherrn zu beachten und
unabhängig von eigenen finanziellen Interessen und übertriebener Gewinnorientierung
zu handeln. Der Architekt, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet
worden ist, bietet in der Regel nicht mehr die notwendige Gewähr für eine solche
unabhängige Wahrnehmung der Interessen seines Auftraggebers.
9
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss
vom 26. April 2007 - 4 B 497/06 -; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht,
Beschluss vom 23. November 2006 - 8 ME 146/06 -, juris.
10
Diese Vermutung kann zwar für den Einzelfall widerlegt werden. Dies ist dem
Antragsteller aber nicht gelungen.
11
Der Antragsteller hat gerade kein nachvollziehbares Sanierungskonzept vorgelegt, aus
welchem erkennbar wäre, dass er in absehbarer Zukunft in der Lage sein würde, seine
Schulden angemessen zurückzuführen. Ausweislich der von ihm vorgelegten
Niederschrift des Amtsgerichts Aachen vom 26. Juni 2007 über den Berichts- und
Prüfungstermin in dem Insolvenzverfahren über sein Vermögen gibt es nach Auskunft
des Insolvenzverwalters keine Möglichkeit für die Durchführung eines Insolvenzplans.
Der Antragsteller selbst hat keine konkreten Pläne oder Erwägungen dazu, dass mit
einer Sanierung seiner Vermögenslage gerechnet werden kann, dargelegt. Dies
erscheint auch im Hinblick auf die Differenz zwischen den im Gutachten des
Insolvenzverwalters G....... X....... vom 12. März 2007 mitgeteilten Aktiva (1.075.000,00
EUR) und Passiva (3.449.004,42 EUR) nicht überraschend.
12
Die durch die Einleitung des Insolvenzverfahrens in der Regel begründete Vermutung
der Unzuverlässigkeit des Architekten wird auch nicht dadurch widerlegt, dass der
Antragsteller im Insolvenzverfahren die Restschuldbefreiung gemäß §§ 286 ff. InsO
beantragt hat und diese ihm voraussichtlich gewährt werden kann. Die
Restschuldbefreiung des Schuldners erfolgt aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses
und unter der Voraussetzung, dass er den Obliegenheiten nach § 295 InsO
nachgekommen ist. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, stellt sich nach Ablauf einer
Laufzeit von 6 Jahren heraus, §§ 295 Abs. 1, 287 Abs. 2 InsO. Die Restschuldbefreiung
soll dem Schuldner zugute kommen, der sich um sie bemüht und bereit ist, für sie Opfer
zu bringen. Der Schuldner erklärt gemäß § 287 Abs. 2 InsO die Bereitschaft, sich für die
Laufzeit von 6 Jahren mit dem unpfändbaren Teil seines Einkommens zu begnügen.
Diese gesetzlich dem Schuldner, wenn er eine natürliche Person ist, unter bestimmten
Voraussetzungen generell eingeräumte Möglichkeit, von nicht erfüllten
Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit zu werden, stellt damit
keine Maßnahme dar, die erwarten lässt, dass der Schuldner alsbald aus der die
13
Insolvenzeröffnung auslösenden finanziellen Notlage herausfindet. Vielmehr verweist
sie den Schuldner für einen Zeitraum von 6 Jahren auf ein durch die
Pfändbarkeitsgrenzen bestimmtes und damit gleichbleibend geringes Einkommen, um
ihm nach Ablauf dieses Zeitraums die Befreiung von verbleibenden Restschulden in
Aussicht zu stellen. Dieses Verfahren ist damit ersichtlich nicht - wie etwa ein
tragfähiges Sanierungskonzept - geeignet, die durch die Einleitung des
Insolvenzverfahrens begründete Vermutung der Unzuverlässigkeit des Architekten zu
widerlegen.
Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass trotz des
Vermögensverfalls des Antragstellers die Interessen seiner Auftraggeber oder Dritter
nicht gefährdet sind. So kann keine Rede davon sein, dass der Antragsteller als einziger
Architekt in der von seinem Vater gegründeten xxx GmbH keine wesentlichen
eigenständigen Entscheidungsbefugnisse etwa wie ein in einem größeren Büro
angestellter Architekt hat.
14
Der Antragsteller kann schließlich auch aus den Umständen, die letztlich zur Einleitung
des Insolvenzverfahrens geführt haben, selbst dann nichts für ihn Günstigeres herleiten,
wenn er hieran keine Schuld getragen haben sollte. Ausschlaggebend ist nämlich allein
die objektiv bestehende Zahlungsunfähigkeit des Antragstellers, die zur Eröffnung des
Insolvenzverfahrens geführt hat. Davon unabhängig begegnet die Darstellung des
Antragstellers Bedenken, wonach allein die Zahlungsansprüche des Finanzamtes
wegen von den Erwerbern verkaufter Grundstücke nicht geleisteter Grunderwerbssteuer
seine finanzielle Notlage ausgelöst hätten. Nach dem zitierten Gutachten des
Insolvenzverwalters vom 12. März 2007 waren bereits die Grundstücksverkäufe im Jahr
2001 "im Rahmen eines Sanierungskonzepts" getätigt worden. Darüber hinaus weist
die Insolvenztabelle die genannten Steuerschulden bei weitem übersteigende weitere
Verbindlichkeiten auf. Hiernach dürfte sich der Antragsteller auch unabhängig von den
vom Finanzamt E....... geltend gemachten Steuerforderungen in großen finanziellen
Schwierigkeiten befunden haben, so dass dem Umstand, dass der Drittantrag des
Finanzamtes E....... zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt hatte, letztlich keine
wesentliche Bedeutung beizumessen ist.
15
Die Antragsgegnerin hat zu Recht ein besonderes öffentliches Interesse an der
sofortigen Vollziehung der in dem Bescheid vorgenommenen Regelung bejaht. Insoweit
wird auf die Gründe des Bescheides vom 16. Januar 2008 Bezug genommen. Der
Antragsgegnerin ist auch darin zuzustimmen, dass der Antragsteller nach Löschung aus
der Liste der Architekten zwar gehindert ist, diese Berufsbezeichnung zu führen, er aber
als Entwurfsverfasser und Geschäftsführer des Familienbetriebs weiterhin tätig sein
kann. Selbst wenn der Betrieb der xxx GmbH unter diesen Umständen nicht aufrecht
erhalten werden könnte, vermöchte dieser Umstand nicht das öffentliche Interesse daran
aufzuwiegen, den wegen erheblicher Überschuldung als unzuverlässig anzusehenden
Antragsteller mit sofortiger Wirkung daran zu hindern, Vermögensinteressen Dritter
wahrzunehmen. Unabhängig hiervon hat der Antragsteller die Perspektive, nach
Wegfall der seine Unzuverlässigkeit begründenden Tatsachen erneut seine Eintragung
in die Liste der Architekten bei der Antragsgegnerin zu beantragen, auf die er einen
Rechtsanspruch hat, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nach § 4 BauKaG NRW
erfüllt sind.
16
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und berücksichtigt im Hinblick
17
auf die Vorläufigkeit des Verfahrens die Hälfte des in einem Hauptsacheverfahren
wegen Löschung aus der Liste zum Führen einer Berufsbezeichnung regelmäßig
anzusetzenden Betr