Urteil des VG Aachen vom 07.01.2008

VG Aachen: anspruch auf bewilligung, fachschule, berufsausbildung, besuch, erwerb, fachhochschule, erlass, erstausbildung, verordnung, zugang

Verwaltungsgericht Aachen, 5 L 452/07
Datum:
07.01.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 L 452/07
Tenor:
Der Antragstellerin wird für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe unter
Beiordnung von Rechtsanwalt T. aus B. bewilligt.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung
verpflichtet, der Antragstellerin für ihr Studium der Sozialarbeit an der
Katholischen Fachhochschule in B. Ausbildungsförderung in
gesetzlicher Höhe für den Zeitraum vom 21. November 2007 bis zum 31.
August 2008 zu bewilligen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, in dem
Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gemäß § 166 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), §§ 114, 115 der Zivilprozessordnung begründet,
weil die Antragstellerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die
Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann und die beabsichtigte
Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
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Der Antrag,
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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der
Antragstellerin für ihr Studium der Sozialarbeit an der Katholischen Fachhochschule in
B. Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe von der Stellung des Antrags bis zum 31.
August 2006 zu bewilligen,
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hat Erfolg.
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Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur
Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
treffen, wenn ein Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm aus dem streitigen
Rechtsverhältnis ein Recht zusteht (Anordnungsanspruch),und ihm ohne Erlass der
Anordnung wesentliche Nachteile drohen (Anordnungsgrund). Das ist vor allem dann
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der Fall, wenn die Aussichten des Antragstellers, in einem Hauptsacheverfahren zu
obsiegen, nach summarischer Betrachtung höher sind als die Wahrscheinlichkeit, dort
zu unterliegen. Daneben muss der Erlass der einstweiligen Anordnung für den
Antragsteller dringlich sein, d.h., es darf ihm nicht zugemutet werden können, den
Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten.
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund
glaubhaft gemacht. Nach ihren eidesstattlich versicherten Angaben verfügt sie derzeit
über kein nennenswertes Einkommen, mit dem sie ihre laufende Ausbildung finanzieren
könnte. Ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung drohten ihr
wesentliche Nachteile dergestalt, dass ihre Ausbildung konkret gefährdet wäre. Mit
Rücksicht darauf, dass für bereits abgelaufene Monate eine Abwendung drohender
Nachteile regelmäßig nicht in Betracht kommt, ist der im Wege der einstweiligen
Anordnung zuzuerkennende Anspruch auf den Zeitraum ab Eingang des Antrags bei
Gericht bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums zu begrenzen.
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Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach der
im gerichtlichen Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung hat sie einen Anspruch
auf Bewilligung von Ausbildungsförderung gemäß §§ 11 ff. des Bundesgesetzes über
individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG).
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Die Antragstellerin erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Förderung einer
einzigen weiteren Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG. Nach dieser
Bestimmung wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung längstens
bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, wenn der Auszubildende als
erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule
oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung
nicht voraussetzt, abgeschlossen hat. Die Antragstellerin hat in der Zeit von September
2004 bis Juli 2006 die Fachschule für Sozialpädagogik an dem Berufskolleg des
Bistums B. "D. -G. -Schule" besucht und sodann ein praktisches Anerkennungsjahr
absolviert. Gemäß der Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in
den Bildungsgängen des Berufskollegs vom 9. Dezember 2003 (GV. NRW 2003, S.
751) - APO-BK - ist die Fachschule für Sozialpädagogik mit Wirkung zum 1. August
2004 in den Kreis der sogenannten echten Fachschulen gemäß Anlage E der APO-BK
aufgenommen worden. Bei den Fachschulen der Anlage E handelt es sich allerdings
um solche, die der beruflichen Weiterbildung dienen und auf der beruflichen
Erstausbildung und Berufserfahrungen aufbauen (postsekundäre Ausbildung), § 1 Abs.
1 der Anlage E. Dementsprechend wird gemäß § 5 Abs. 1 der Anlage E in die
Fachschule aufgenommen, wer u. a. mindestens einen für die Zielsetzung der
jeweiligen Fachrichtung einschlägigen Ausbildungsberuf abgeschlossen hat oder wer
eine einschlägige Berufstätigkeit von mindestens fünf Jahren nachweist. Diese für alle
Fachschulen der Anlage E geltenden Bestimmungen sprechen zunächst dafür, dass
auch die von der Antragstellerin besuchte Fachschule eine solche darstellt, deren
Besuch im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG eine abgeschlossene
Berufsausbildung voraussetzt. Hiervon ging das Gericht zunächst noch in seinem
Beschluss vom 15. Februar 2006 (5 L 28/06) in einem ähnlich gelagerten Fall aus, ohne
dass es auf diese Rechtsfrage für den seinerzeit zu entscheidenden Fall ankam.
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Maßgebend für die ausbildungsförderungsrechtliche Zuordnung der besuchten
Einrichtung zu den Ausbildungsstätten des § 2 Abs. 1 BAföG sind allerdings Art und
Inhalt der Ausbildung, § 2 Abs. 1 Satz 2 BAföG. Die formale Bezeichnung der
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Einrichtung in gesetzlichen Regelungen ist demgegenüber nicht entscheidend.
Vielmehr sind die konkreten Zugangsvoraussetzungen der in Rede stehenden
Ausbildungsstätte im Sinne der Anlage E der APO-BK in den Blick zu nehmen.
Die (allein) den Fachbereich Sozialwesen betreffende Regelung des § 28 der Anlage E
über die Aufnahmevoraussetzungen in diesen Fachbereich lässt in Absatz 1 Satz 3 "als
gleichwertige Qualifizierung" gegenüber dem einschlägigen Ausbildungsberuf das
Bestehen der Prüfung zum Erwerb beruflicher Kenntnisse in Bildungsgängen gemäß §
2 Abs. 2 der Anlage C der APO-BK im Berufsfeld Sozialwesen zu. Die Bildungsgänge
der Anlage C der Verordnung vermitteln gemäß § 1 Abs. 1 einen Berufsabschluss nach
Landesrecht oder berufliche Kenntnisse und den Erwerb der Fachhochschulreife oder
des schulischen Teils der Fachhochschulreife. Die in § 28 Abs. 1 Satz 3 der Anlage E
zitierte Bestimmung des § 2 Abs. 2 der Anlage C betrifft allein die Vermittlung von
beruflichen Kenntnissen in Verbindung mit der Fachhochschulreife.
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Gemäß diesen Regelungen haben Auszubildende somit auch dann die Möglichkeit, die
Fachschule für Sozialpädagogik zu besuchen, wenn sie noch nicht über eine
abgeschlossene Berufsausbildung verfügen und auch noch keine fünfjährige
einschlägige Berufserfahrung nachweisen können. Dem entspricht der berufliche
Werdegang der Antragstellerin und nach ihren glaubhaften Angaben auch einer
Mehrzahl von ehemaligen Mitschülern an der Fachschule der D. -G. - Schule. Dem
entsprechen schließlich auch die im Internet unter aufgeführten
Aufnahmevoraussetzungen der Fachschule für Sozialpädagogik an der Bischöflichen D.
-G. -Schule. Als solche werden aufgeführt: "Fachoberschulreife und eine einschlägige,
d.h. fachrichtungsbezogene Berufsausbildung oder eine zweijährige Berufsfachschule
oder Fachoberschule oder Einzelfallentscheidung bei Abiturienten".
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Wenn aber nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Aufnahmevoraussetzungen
zu der von der Auszubildenden besuchten Fachschule der Zugang zu dieser (auch)
dann eröffnet wird, wenn der Auszubildende noch keine Berufsausbildung
abgeschlossen hat, hat der Absolvent dieser Ausbildung auch
ausbildungsförderungsrechtlich keine Fachschulklasse abgeschlossen, deren Besuch
eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 BAföG. Die
Antragstellerin gehört vielmehr zu dem Personenkreis, die der Gesetzgeber mit der
Regelung des § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 BAföG begünstigen wollte. Die Kammer hat hierzu
in ihrem Beschluss vom 15. Februar 2006 (5 L 28/06) ausgeführt: "Der Gesetzgeber hat
die Förderungsmöglichkeit der von dieser Bestimmung (§ 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 BAföG)
erfassten Ausbildungen geschaffen, um eine förderungsrechtliche Gleichstellung der
Berufsfachschulausbildung mit den betrieblichen oder dualen Ausbildungen zu
erreichen. Letztere Ausbildungen werden von §§ 2 und 7 Abs. 1 BAföG nicht erfasst, so
dass sich Zeiten, die der Auszubildende in ihnen zugebracht hat, nicht nachteilig auf
den Grundanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG auswirken, während Berufsfachschüler
durch den Erwerb ihrer ersten beruflichen Qualifikation häufig ihren
Förderungsanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG verlieren, nämlich dann, wenn ihre
berufsbildende Ausbildung drei Jahre gedauert und zu einem berufsqualifizierenden
Abschluss geführt hat. Eben dieser Gruppe der Berufsfachschüler will § 7 Abs. 2 Satz 1
Nr. 5 BAföG Ausbildungsförderung für eine weitere Ausbildung bis zu deren
berufsqualifizierenden Abschluss gewähren, um sie hinsichtlich ihrer
Förderungschancen für eine zweite berufsqualifizierende Ausbildung gleichzustellen mit
den im dualen System Ausgebildeten, deren förderungsrechtlicher Anspruch auf
Erstausbildung in vollem Umfang erhalten geblieben ist. Die in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5
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BAföG als "erste berufsbildende", "zumindest dreijährige Ausbildung" umschriebene ist
deshalb als eine Ausbildung gekennzeichnet, die den Grundanspruch nach § 7 Abs. 1
BAföG ausgeschöpft hat.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 3. Juni 1988 - 5 C 74.84 -, FamRZ 1988,
1105.
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.....Ist schließlich der Grund für die Einfügung des Tatbestandsmerkmals der
"mindestens dreijährigen" Ausbildung in die Vorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5
BAföG, lediglich sicherzustellen, dass im Anschluss an einen Berufsfachschulbesuch
nicht noch eine dritte berufsqualifizierende Ausbildung gefördert wird,
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vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom
26. November 1986 - 16 A 2781/85 -, FamRZ 1988, 662,
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und soll andererseits nach einer ersten berufsqualifizierenden Ausbildung an einer
Berufsfachschule mit Blick auf die oben zitierte gesetzgeberische Absicht noch eine
weitere Ausbildung zu fördern sein, greift die Vorschrift auch zugunsten einer
Auszubildenden ein, die sich in einer Ausbildungssituation wie die Antragstellerin
befindet. Der Gesetzgeber sah nämlich, wie ausgeführt, die weitere Förderung nach
einer weniger als drei Jahre dauernden Ausbildung an einer Berufsfachschule über § 7
Abs. 1 BAföG als gesichert an und verlangte - lediglich zur Begrenzung der
Förderungsmöglichkeiten weiterer Ausbildungen - als erste berufsqualifizierende
Ausbildung eine mindestens dreijährige und damit die Ausschöpfung des
Grundanspruchs bewirkende Ausbildung an einer Berufsfachschule.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. November 1986, a.a.O."
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An diesen Ausführungen hält die Kammer auch im vorliegenden Fall fest. Die
Antragstellerin hat vor Aufnahme des Studiums an der Katholischen Fachhochschule in
B. eine Fachschule besucht, deren Besuch im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 BAföG
eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt. Diese zuvor absolvierte
Ausbildung steht damit ihrem Grundanspruch auf Ausbildungsförderung nicht entgegen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
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