Urteil des VG Aachen vom 31.07.2007

VG Aachen: öffentliches interesse, aufschiebende wirkung, vollziehung, schule, wechsel, verfügung, wahrscheinlichkeit, unterrichtung, lehrer, leistungsfähigkeit

Verwaltungsgericht Aachen, 9 L 244/07
Datum:
31.07.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 L 244/07
Tenor:
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die
beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in
Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung).
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Der Antrag,
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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 24. Juni 2007
gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 11. Juni 2007 wiederherzustellen,
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ist unbegründet.
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Zunächst ist von der formellen Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung
auszugehen, und zwar auch hinsichtlich des Begründungserfordernisses des § 80 Abs.
3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Hierbei ist in den Blick zu nehmen,
dass angesichts des in der vorzitierten Regelung normierten formellen Erfordernisses
unbeachtlich ist, ob die Erwägungen der Behörde inhaltlich zutreffen. Notwendig ist eine
auf den konkreten Einzelfall abgestellte und nicht bloß formelhafte Begründung.
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Vgl. Funke/Kaiser in Bader/Funke/Kaiser/Kunze/von Albedyll,
Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 3. Auflage, § 80 Rdnr. 47 mit weiteren
Nachweisen.
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Die seitens des Antragsgegners schriftlich gegebene Begründung genügt diesen
Anforderungen. Es ist nicht zu beanstanden, dass dieser auf die Notwendigkeit
abgestellt hat, eine den Anlagen und Fähigkeiten des Kindes entsprechende
Schulausbildung schnellstmöglich zu gewährleisten. Die Feststellung eines konkreten
sonderpädagogischen Förderbedarfs sowie die Bestimmung eines entsprechenden
Förderorts erfordert regelmäßig die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Eine solche
Anordnung ist selbst dann gerechtfertigt, wenn zweifelsfrei ein sonderpädagogischer
Förderbedarf besteht, aber der konkrete Förderort noch nicht abschließend geklärt sein
sollte.
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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss
vom 27. August 2004 - 19 B 1516/04 -, juris.
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Für die Beurteilung der materiellen Rechtmäßigkeit einer Vollziehungsanordnung ist
das öffentliche Interesse am Sofortvollzug mit dem privaten Interesse an einem
Aufschub der Vollziehung abzuwägen. In diese Interessenabwägung fließen
Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts,
der vollzogen werden soll, ein. Erweist sich der Rechtsbehelf eines Antragstellers als
offensichtlich begründet, besteht grundsätzlich kein öffentliches Interesse an der
Durchsetzung des angefochtenen Verwaltungsaktes. Demgegenüber wird der Eilantrag
regelmäßig abzulehnen sein, wenn dieser offensichtlich rechtmäßig ist. Lässt sich
hingegen bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht
treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige
Vollziehung sprechenden öffentlichen Interessen einerseits und dem Interesse des
Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung
im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch
unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind,
umso größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die
Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das öffentliche Interesse an der sofortigen
Vollziehung der Ordnungsverfügung stärker ins Gewicht.
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Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung spricht
Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit des Bescheides des Antragsgegners sowohl
hinsichtlich des Fortbestands des sonderpädagogischen Förderbedarfs mit dem
Förderschwerpunkt Lernen als auch des Förderortwechsels zu einer Förderschule auf
der Grundlage der Bestimmungen der Verordnung über die sonderpädagogische
Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung gemäß
§ 52 des Schulgesetzes [SchulG] - AO-SF -).
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In formeller Hinsicht fehlt es zunächst nicht an einer Beteiligung der Eltern der
Antragstellerin im Verfahren. Ausweislich des von der Förderschullehrerin, der
Klassenlehrerin und dem Schulleiter unterzeichneten Formblattes für die Antragstellung
im Rahmen der jährlichen Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und
des Förderortes ist der beantragte Wechsel des Förderortes u. a. in einem
Elterngespräch am 14. Februar 2007 erörtert worden.
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Im Übrigen bedarf es für das Eilverfahren keiner abschließenden Überprüfung, ob die
alleinige Begründung des Antragsgegners, nach dem ihm vorliegenden Bericht sei ein
Förderortwechsel erforderlich, den Anforderungen des § 39 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwVfG
NRW genügt, da die Begründung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 sowie Abs. 2 VwVfG NRW
nachholbar ist.
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Nicht nachgegangen zu werden braucht hier des Weiteren der Frage, ob es für den Fall
der Unterrichtung der Antragstellerin durch weitere Lehrerinnen oder Lehrer als der
Klassenlehrerin und der Förderschullehrerin nach § 15 Abs. 1 AO-SF eines
Beschlusses der Klassenkonferenz bedurfte. Bejahendenfalls besteht ebenfalls
Nachholbarkeit gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG NRW analog.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. März 2007 - 19 E 201/07 -.
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Materiell sprechen gewichtige Anhaltspunkte für einen sonderpädagogischen
Förderbedarf, dem durch die erfolgten Festlegungen hinsichtlich des
Förderschwerpunktes und des Förderortes Rechnung zu tragen ist.
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Nach § 5 Abs. 1 AO-SF liegt eine Lernbehinderung vor, wenn die Lern- und
Leistungsausfälle schwerwiegender, umfänglicher und langandauernder Art sind und
durch Rückstand der kognitiven Funktionen oder der sprachlichen Entwicklung oder des
Sozialverhaltens verstärkt werden. Diese Voraussetzungen liegen ausgehend von dem
Bericht der Klassenlehrerin Esser und der Förderschullehrerin Land vom 26. April 2007
mit hoher Wahrscheinlichkeit vor, anderes ergibt sich auch nicht aus dem Zeugnis vom
15. Juni 2007. Die Antragstellerin wird zudem seit November 2004 im Gemeinsamen
Unterricht im Förderschwerpunkt Lernen gefördert. Der Antragsgegener hat auch zu
Recht den Wechsel des Förderortes festgelegt, denn nach den Feststellungen in dem
vorgenannten Bericht wie im Vorjahresbericht zur jährlichen Überprüfung des
sonderpädagogischen Förderbedarfs und des Förderortes vom 16. Mai 2006 hat die
Lernbereitschaft und Leistungsfähigkeit der Antragstellerin unter den
Rahmenbedingungen der Allgemeinen Schule deutlich nachgelassen und die
Förderung im Gemeinsamen Unterricht führt nicht mehr zu hinreichenden
Lernfortschritten. Die Antragstellerin benötigt vielmehr ein besonders hohes Maß an
persönlicher Zuwendung und Unterstützung, wie es nur in einer pädagogischen
Kleingruppe an einer speziellen Förderschule erreichbar ist.
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Diesen Feststellungen steht der Einwand der Antragstellerin nicht entgegen, sie habe
im vergangenen Schuljahr von ihrer Schule nicht die notwendigen Bücher zur
Verfügung gestellt bekommen. Denn nach dem Bericht zur jährlichen Überprüfung des
Förderbedarfs und des Förderortes vom 26. April 2007 benötigt sie aufgrund ihrer
besonderen Leistungsschwäche dauernd individuelle Aufgabenstellungen und
möglichst handlungsorientierte Angebote. Deshalb hat sie nach dem insofern
unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragsgegners besonderes, auf sie
zugeschnittenes Fördermaterial bekommen.
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Auch der Einwand der Antragstellerin, sie habe in der Klasse einen Einzelsitzplatz
zugewiesen bekommen, greift nicht durch. Abgesehen davon, dass nichts dafür
vorgetragen ist, dass und mit welchem Ergebnis dies von der Antragstellerin gegenüber
der Klassenlehrerin gerügt worden ist, ist nicht ersichtlich, dass die Beurteilung des
sonderpädagogischen Förderbedarfs der Antragstellerin durch die Sitzordnung in der
Klasse beeinflusst sein könnte.
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Schließlich begegnet der in dem Bescheid des Antragsgegners erfolgte Hinweis auf die
Förderschule Talstraße am Wohnort nach summarischer Überprüfung auch mit Blick die
Rechtsprechung, dass die Schulaufsichtsbehörde alle dem sonderpädagogischen
Förderbedarf des Schülers gerecht werdenden Schulen in ihrem Zuständigkeitsbereich
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unabhängig von deren augenblicklichen Aufnahmekapazitäten zu benennen hat,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. September 1995 - 19 B 2507/95 -,
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keinen durchgreifenden Bedenken. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob
eine derartige Verpflichtung über die dem Antragsgegner nach § 19 Abs. 2 Satz 1
SchulG sowie §§ 3 Abs. 1, 13 Abs. 1 AO-SF obliegende Entscheidung unter anderem
über den Förderort hinaus überhaupt anzunehmen ist; die §§ 20 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4
SchulG, 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 AO-SF definieren als Orte der Förderung nämlich lediglich
allgemeine Schulen, Förderschulen, sonderpädagogische Förderklassen an
allgemeinen Berufskollegs und Schulen für Kranke. Ferner bedarf es keines Eingehens
darauf, ob auch noch unter der Geltung des § 84 Abs. 1 SchulG die Verpflichtung zum
Besuch einer einzelnen Förderschule ausgesprochen werden könnte, wenn ein Schüler
mit entsprechendem Förderschwerpunkt im Schuleinzugsbereich dieser Schule wohnt.
Denn der Bescheid des Antragsgegners weist lediglich darauf hin, dass an der
Förderschule Talstraße in Stolberg ein freier Platz zur Verfügung steht,
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vgl. zur Bennennung einer Schule als in Betracht kommend: OVG NRW, Beschluss vom
11.11.2005 - 19 B 1434/05 -,
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hier verbunden mit der Bitte um Anmeldung.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 des
Gerichtskostengesetzes. Der hälftige Ansatz des Auffangwertes trägt dem
summarischen Charakter des vorliegenden Verfahrens Rechnung.
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