Urteil des VG Aachen vom 15.12.2004

VG Aachen: familie, geschäft, erfüllung, landrat, ermessensausübung, behörde, darlehen, erlass, kontrolle, ermächtigung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Verwaltungsgericht Aachen, 2 L 1053/04
15.12.2004
Verwaltungsgericht Aachen
2. Kammer
Beschluss
2 L 1053/04
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten
nicht erhoben werden.
Gründe: Der (sinngemäße) Antrag,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem
Antragsteller ein Darlehen von 5.000 EUR zu gewähren, damit er sich zur Weiterführung
seines Geschäftes vom Wehrdienst in der türkischen Armee bis auf eine Restzeit von
einem Monat freikaufen kann,
hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist zulässig. Dem steht ausnahmsweise nicht entgegen, dass die zur
Sachverhaltserforschung erforderlichen Unterlagen erst im gerichtlichen Verfahren
vorgelegen haben. Denn der Antragsgegner hat das Begehren von vorneherein abgelehnt,
ohne in jegliche sachliche Überprüfung einzutreten.
Der Antrag ist auch zutreffend gegen den Antragsgegner als örtlich zuständigen
Sozialhilfeträger gerichtet, da der Antragsteller mit seiner fünfköpfigen Familie, die alle die
türkische Staatsangehörigkeit besitzen, in B. wohnt, dort seinen Lebensmittelpunkt hat und
die Familie auch während der Erfüllung der Wehrpflicht des Antragstellers hier wohnen
bleiben will. Nach Auffassung der Kammer ist deshalb nach § 97 BSHG der Antragsgegner
und nicht der Landrat des Kreises E. zur Bescheidung des Antrags verpflichtet, auch wenn
das Geschäftslokal des in Rede stehenden Obst- und Gemüsegeschäfts nicht in B. ,
sondern in K. gelegen ist. Bei einer Geschäftsaufgabe müsste auch der Antragsgegner -
und nicht der Landrat des Kreises E. - den Lebensunterhalt der in Deutschland aufgrund
einer Aufenthaltsberechtigung nach § 27 AuslG sich aufhaltenden und hier verbleibenden
Familienangehörigen sicherstellen. Dies ist nach § 30 Abs. 2 BSHG eine wichtige
Voraussetzung bei der Entscheidung über die beantragte Hilfe und insoweit auch bei der
Ermessensausübung in die Abwägung einzubeziehen. Dabei kann hier offen bleiben, ob
überhaupt dem Grunde nach und ggfls. in welcher Höhe der türkische Staat im Rahmen
seiner Fürsorgepflicht gegenüber den verheirateten türkischen Wehrpflichtigen Leistungen
für Familienangehörige vergleichbar dem deutschen Unterhaltssicherungsgesetz für
Familienangehörige verheirateter deutscher Wehrpflichtiger bereitstellt. Soweit in der
Literatur die Auffassung vertreten wird, der Entscheidung des OVG Bremen,
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Beschluss vom 15. April 1991 - 2 BA 5/91 -, FEVS 42, 113 ff,
könne die Auffassung entnommen werden, es käme für die Bestimmung des örtlich
zuständigen Sozialhilfeträgers insoweit auf den Ort des Geschäftssitzes oder der
Betriebstelle an,
vgl. LPK-BSHG, 6. Aufl., Baden-Baden 2003, § 30 Rdnr. 8,
so ist dies weder zutreffend noch vermag die Kammer aus den oben dargelegten Gründen
dieser Ansicht zu folgen.
Der Antrag ist aber unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur
Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen,
wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der
Antragsteller muss glaubhaft machen, dass ihm ein Anspruch auf die geltend gemachte
Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten einer gerichtlichen
Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für ihn mit schlechthin unzumutbaren
Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund), vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in
Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO.
Gemessen an diesen Voraussetzungen hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch
für die begehrte Hilfe glaubhaft gemacht.
Nach § 30 Abs. 1 BSHG kann Personen, denen eine ausreichende wirtschaftliche
Grundlage fehlt oder bei denen sie gefährdet ist, Hilfe gewährt werden. Sie soll zum Aufbau
oder der Sicherung einer Lebensgrundlage dienen, um zu ermöglichen, dass der
Lebensunterhalt durch eigene Tätigkeit erwirtschaftet wird. Nach § 30 Abs.2 BSHG soll die
Hilfe in der Regel nur gewährt werden, wenn dem Hilfe Suchenden sonst voraussichtlich
Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt werden müsste. § 30 Abs. 3 BSHG bestimmt
schließlich, dass Geldleistungen als Beihilfe oder Darlehen gewährt werden.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Hilfegewährung nach § 30 BSHG dürften
hier gegeben sein. Der Antragsteller betreibt als Selbstständiger im Wesentlichen allein ein
Obst- und Gemüsegeschäft in K. , dessen Ertrag in den letzten zweieinhalb Jahren die
Existenz seiner fünfköpfigen Familie sicherte. Muss er einen 18 Monate dauernden
Wehrdienst antreten, muss er das Geschäft aufgeben, und seine Familie, die in
Deutschland bleiben will, wird auf Hilfe zum Lebensunterhalt angewiesen sein. Durch
Zahlung eines Geldbetrages von 5.000 EUR ist in der Türkei ein beschränkter "Freikauf" -
oder besser eine zeitliche Abkürzung der Erfüllung der Wehrpflicht - möglich. Für einen
solchen verkürzten Zeitraum von einem Monat wären nach seinen Angaben
Familienangehörige aus dem weiteren Familienkreis bereit, das Geschäft bis zu seiner
Rückkehr weiter zu führen. Die Bereitstellung eines Betrages von 5.000 EUR - auch wenn
sie vordergründig allein der Verkürzung der Wehrdienstzeit dient - könnte deshalb hier
ausnahmsweise im Grundsatz die Weiterführung des selbstständigen Geschäftes als
zukünftige alleinige Lebensgrundlage der Familie sichern.
Nach der Formulierung des Gesetzes hat der Hilfe Suchende - anders als bei der Hilfe zum
Lebensunterhalt nach den §§ 11 BSHG - aber keinen Rechtsanspruch auf diese Hilfe,
sondern als Kannleistung steht sie im Ermessen der Behörde. Bei
Ermessensentscheidungen ist nach § 114 VwGO die gerichtliche Kontrolle darauf
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beschränkt, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder
von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise
Gebrauch gemacht hat. Das Gericht hat also nicht zu prüfen, ob eine andere Entscheidung
zweckmäßiger gewesen wäre oder es in der gegebenen Situation anders als das
Sozialamt entschieden hätte. Es reicht aus, dass die getroffene behördliche Entscheidung
vertretbar ist. Es ist schließlich auch nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner seine
Ermessenserwägungen erst mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2004 vorgelegt hat, denn
dies ist nach § 114 Satz 2 VwGO zulässig. Die Kammer geht davon aus, dass sie wegen
der drängenden Zeit (der Antragsteller muss nach seinen Angaben Mitte Dezember den
Wehrdienst in der Türkei antreten) eine Entscheidung vor Zuleitung dieses Schriftsatzes an
ihn unter Wahrung seiner Rechte treffen sollte, da dieser keine neuen Tatsachen in das
Verfahren einführt.
Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt bei
Ermessensentscheidungen eine für den Hilfe Suchenden positive Entscheidung voraus,
dass eine Ermessensbindung des Antragsgegners dahin besteht, dass allein die
Bewilligung der erstrebten Hilfe rechtmäßig ist. Eine solche Ermessensbindung ist hier
indes nicht ersichtlich. Denn auch wenn das Obst- und Gemüsegeschäft wegen der
Ableistung des Wehrdienstes geschlossen werden muss, ist die weitere Existenz der
übrigen Familienmitglieder nach den Maßstäben des § 1 Abs. 2 BSHG nicht gefährdet,
sondern ihr Lebensunterhalt würde durch andere Hilfen nach dem BSHG vom
Antragsgegner gesichert.
Die Kammer vertritt in ständiger Rechtsprechung (etwa zu § 15a BSHG) die Auffassung,
dass der Verpflichtungsantrag bei Ermessensentscheidungen auch im Eilverfahren nicht
nur den Fall der Ermessensreduzierung auf Null zugunsten des Antragstellers, sondern (als
Minus) auch den Anspruch auf ermessensfehlerfreie Ermessensausübung (mit)umfasst und
dass dieser Anspruch auch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gesichert werden kann.
Im oben skizzierten Rahmen der Überprüfung von Ermessensentscheidungen sind indes
die im Schriftsatz des Antragsgegners vom 14. Dezember 2004 enthaltenen Erwägungen
rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist insbesondere zutreffend, dass der Entscheidung
nach § 30 BSHG auch ein Prognoseelement über die zukünftige wirtschaftliche
Perspektive des Geschäftes inne wohnt. In diesem Rahmen sind die vom Antragsgegner im
Rahmen der Ermessenserwägungen geäußerten derzeitigen Zweifel an der dauerhaften
Fortführung des Betriebes nicht von der Hand zu weisen. Zwar waren in den Jahren 2002
und 2003 die Erträge aus dem Geschäft zur Erfüllung der Verbindlichkeiten des
Geschäftsbetriebs und zur Sicherung der Lebensgrundlage der Familie ausreichend.
Zurzeit gibt es allerdings mit Blick auf die aktuellen Liquiditätsengpässe deutliche
Warnhinweise für eine Verschlechterung der Ertragslage. So steht nach wie vor die
Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung wegen eines - unter Geschäftsleuten - relativ
geringfügigen, aber titulierten Betrages von 1.243 EUR im Raum, den der Antragsteller
nicht begleichen kann. Ferner besteht eine Umsatzsteuerschuld - also
betriebswirtschaftlich ein durchlaufender Posten - von rund 300 EUR, die zunächst nicht
und nach einem vom Finanzamt erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erst
durch Unterstützung von Verwandten beglichen werden konnte. Weiterhin stehen
Rechnungen des Steuerberaters offen. Bei dieser Sachlage ist der vom Antragsgegner
gezogene Schluss, dass eine weitere Rentabilität des Unternehmens nicht mehr absehbar
sei, rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist bei dieser Sachlage nicht ermessensfehlerhaft,
die begehrte Hilfe zur Sicherung der selbstständigen Existenz nach § 30 BSHG zu
versagen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.