Urteil des VG Aachen vom 08.03.2007

VG Aachen: irak, genfer flüchtlingskonvention, bundesamt, öffentliches recht, amnesty international, widerruf, staatliche verfolgung, drohende gefahr, ausländer, wahrscheinlichkeit

Verwaltungsgericht Aachen, 4 K 2204/05.A
Datum:
08.03.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 2204/05.A
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht
erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger
kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu
vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
1
Der Kläger beantragte am 12. März 2001 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zu
seinen Personalien gab er an, er sei am 00.00.0000 in U. /Irak geboren, verheiratet,
irakischer Staatsangehöriger islamischen Glaubens und kurdischer Volkszugehörigkeit.
2
Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge - nunmehr für Migration und Flüchtlinge - (Bundesamt) in Köln am 15. März
2001, die in der Sprache Kurdisch-Sorani durchgeführt wurde, erklärte der Kläger, er sei
zusammen mit seiner Ehefrau und zwei ihrer Kinder am 17. Februar 2001 aus dem Irak
ausgereist und über die Türkei und verschiedene andere Länder auf dem Landweg am
12. März 2001 nach Deutschland gelangt. Am 12. Februar 2001 habe er zwei Freunde
seines Geschäftspartners N. H. , mit dem er in U. ein Restaurant und Café geführt habe,
bei sich zu Hause übernachten lassen. Diese beiden Freunde seines Geschäftspartners
seien kurz darauf in C. festgenommen und am 16. Februar 2001 sei auch sein
Geschäftspartner inhaftiert worden. Der Staatssicherheitsdienst habe auch ihn
vermutlich wegen des Verdachts, im Untergrund gegen die irakische Regierung
gearbeitet zu haben, gesucht, sein Restaurant und sein Haus beschlagnahmt und
versiegelt.
3
Mit Bescheid vom 30. April 2001 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab,
stellte aber fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes für
den Kläger hinsichtlich des Irak vorliegen. Die Anträge der Familienangehörigen des
Klägers lehnte das Bundesamt in dem vorgenannten Bescheid ab. Deren Klage auf
4
Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG wies das Verwaltungsgericht
Aachen im Verfahren 4 K 898/01.A mit Urteil vom 25. März 2004 ab.
Mit Schreiben vom 29. Oktober 2004 teilte das Bundesamt dem Kläger mit, wegen der
grundsätzlichen Änderung der politischen Situation im Irak sei beabsichtigt, die
Feststellung gemäß § 51 Abs. 1 AuslG zu widerrufen und festzustellen, dass auch keine
Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorlägen. Hierzu nahm der Kläger mit
Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 10. November 2004 Stellung und führte
im Wesentlichen aus, aufgrund der instabilen Lage im Irak sei ihm eine Rückkehr in sein
Heimatland derzeit nicht möglich. Die arabische Familie seines Geschäftspartners gebe
nunmehr ihm die Schuld an dessen Festnahme und Verschwinden und drohe ihm
Rache an. Die Amerikaner und die dortige Polizei verweigerten eine Schutzgewährung
bei privaten Streitigkeiten.
5
Mit Bescheid vom 11. Oktober 2005 widerrief das Bundesamt die mit Bescheid vom 30.
April 2001 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des
Ausländergesetzes vorliegen. Zugleich stellte das Bundesamt fest, dass die
Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes und Abschiebungsverbote
nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen.
6
Am 17. Oktober 2005 hat der Kläger Klage erhoben.
7
Er trägt im Wesentlichen vor, er fürchte Blutrache durch die Sippe seines damaligen
Geschäftspartners N. H. , die als Schiiten ihm, dem Kläger, die Schuld an dem
Verschwinden H. gäben. H. und seine beiden Freunde seien seit ihrer Festnahme
damals nicht mehr aufgetaucht. Die Bedrohungen hätten im September/ Oktober 2002
begonnen, als zwei Personen (Schiiten) zu seinem, des Klägers, Bruder H1. N1.
gekommen seien und ihm, dem Kläger, Rache angedroht hätten, sollten H. und seine
beiden Freunde nicht bald wieder auftauchen. 2003 und 2005 seien weitere Leute zu
seinem Bruder gekommen, hätten wiederholt nach den verschwundenen Personen
gefragt und dem Kläger und auch seinem Bruder Rache angedroht. Im Jahre 2006
hätten zwei vermummte Personen seinen Bruder auf dessen Fahrt nach Hause mit
Pistolen beschossen, ohne seinen Bruder zu verletzen. Diese Ereignisse habe er von
Verwandten, Bekannten und seinem Bruder erfahren. Sein Bruder habe ihm zuletzt
mitgeteilt, er habe Post von den unbekannten Männern (Schiiten) bekommen, worin er,
der Kläger, wiederum mit Rache bedroht worden sei. Sein Bruder habe versprochen,
diesen Brief durch Kuriere nach Deutschland zu schicken. Der Brief solle in kurzer Zeit
hier eintreffen, so hoffe er, der Kläger.
8
Im Übrigen sei auf ein Restaurant in U. ein Bombenanschlag verübt worden. Dabei
seien circa sieben Personen ums Leben und mehrere verletzt worden. Darunter hätten
sich zwei seiner Verwandte befunden, die getötet und ein weiterer Verwandter, der
verletzt worden sei. Sie hätten in einem benachbarten Restaurant gearbeitet. Seine, des
Klägers, Rückkehr sei demzufolge auch mit solchen allgemeinen Gefahren verbunden.
Sicherheit gebe es im Irak nicht.
9
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt,
10
den Bescheid des Bundesamtes vom 11. Oktober 2005 aufzuheben,
11
hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass in der Person des Klägers
12
Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 1, Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
13
die Klage abzuweisen.
14
Zur Begründung bezieht sie sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheides.
15
Mit Beschluss vom 29. Januar 2006 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den
Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
16
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger Gelegenheit erhalten, sein Vorbringen zu
ergänzen. Wegen des Ergebnisses der Befragung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug
genommen.
17
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Sämtliche Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Die Erkenntnisse
zum Herkunftsland Irak wurden in das Verfahren eingeführt.
18
Entscheidungsgründe:
19
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
20
Der angefochtene Widerrufsbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in
seinen Rechten im Sinne des §113 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
21
Rechtsgrundlage des Widerrufs der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen
des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG) ist § 73 Abs. 1 Satz 1 des
Asylverfahrensgesetzes in der durch das Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 1.
Januar 2005 in Kraft getretenen Änderungsfassung (AsylVfG). Danach sind -
vorbehaltlich des Abs. 3 - die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung,
dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) - früher: § 51
Abs. 1 AuslG - vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie
nicht mehr vorliegen. Auf diese Fassung des § 73 AsylVfG ist mangels einer
einschlägigen Übergangsregelung abzustellen, weil gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG die
Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des
Gerichts maßgeblich ist,
22
vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -.
23
Die Vorschrift ist verfassungsrechtlich unbedenklich, denn sowohl das Asylgrundrecht
als auch die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft verleihen anders als die
Menschenrechte, die dem Individuum Zeit seines Lebens zustehen, seinem Träger
keinen unveränderbaren Status. Vielmehr ist der Bestand dieser Rechtspositionen von
der Fortdauer der das Asylrecht bzw. die Flüchtlingseigenschaft begründenden
Umstände, insbesondere der Verfolgungsgefahr, abhängig,
24
vgl. BVerwG, Urteile vom 1. November 2005, a. a. O., und vom 24. November 1992 - 9 C
3.92 -, Buchholz 402.25, § 73 AsylVfG 1992 Nr. 1.
25
Die Widerrufsentscheidung ist rechtmäßig, weil sich die Verhältnisse im Irak nach der
damaligen Anerkennungsentscheidung erheblich verändert haben und dem Kläger
auch nicht aus sonstigen Gründen erneute Verfolgung droht.
26
Dabei ist davon auszugehen, dass die Anerkennungsvoraussetzungen dann nicht mehr
vorliegen, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennungsentscheidung maßgeblichen
Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben,
dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung
der für die Flucht maßgeblichen Verfolgung auf absehbare Zeit mit hinreichender
Sicherheit ausgeschlossen ist,
27
vgl. BVerwG, Urteile vom 1. November 2005, a. a. O. und vom 19. September 2000 - 9 C
12.00 -, BVerwGE 112, 80.
28
§ 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG entspricht inhaltlich der sog. "Beendigungs-" bzw. "Wegfall-
der-Umstände-Klausel" in Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK, die sich ebenfalls ausschließlich
auf den Schutz vor erneuter Verfolgung bezieht. Hiernach fällt eine Person nicht mehr
unter die Genfer Flüchtlingskonvention, wenn sie nach Wegfall der Umstände, auf
Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den
Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.
"Wegfall der Umstände" im Sinne von Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK meint demgemäß,
ebenso wie im Rahmen von § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, eine nachträgliche erhebliche
und nicht nur vorübergehende Änderung der für die Anerkennung maßgeblichen
Verhältnisse. Unter "Schutz" ist nach Wortlaut und Zusammenhang der
"Beendigungsklausel" ausschließlich der Schutz vor erneuter Verfolgung zu verstehen.
Der Begriff "Schutz des Landes" in dieser Bestimmung hat keine andere Bedeutung als
"Schutz dieses Landes" in Art. 1 A Nr. 2 GFK, der die Flüchtlingseigenschaft bestimmt.
Schutz ist dabei bezogen auf die Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen
Überzeugung. Die "Beendigungsklausel" beruht auf der Überlegung, dass mit Blick auf
Veränderungen im Verfolgerland ein internationaler Flüchtlingsschutz nicht mehr
gerechtfertigt ist, weil die Gründe nicht mehr bestehen, die dazu führten, dass jemand
zum Flüchtling wurde, und damit die Gründe für die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft nachträglich weggefallen sind. Vor diesem Hintergrund kann ein
Ausländer nach Wegfall der Umstände, auf Grund deren er als Flüchtling anerkannt
worden ist, es im Sinne von Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK nicht mehr ablehnen, den Schutz
des Staates seiner Staatsangehörigkeit (wieder) in Anspruch zu nehmen.
Demgegenüber werden allgemeine Gefahren (z. B. auf Grund von Kriegen,
Naturkatastrophen oder einer schlechten Wirtschaftslage) von dem Schutz des Art. 1 A
Nr. 2 GFK nach Wortlaut und Zweck dieser Bestimmung ebenso wenig umfasst wie von
Art. 1 C Nr. 5 - 9 - Satz 1 GFK. Ob dem Ausländer wegen allgemeiner Gefahren im
Herkunftsstaat eine Rückkehr unzumutbar ist, ist beim Widerruf der
Anerkennungsentscheidung nicht zu prüfen. Schutz kann insoweit nach den
allgemeinen Bestimmungen des deutschen Ausländerrechts gewährt werden (vgl.
namentlich § 60 Abs. 7 Satz 2 und § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG),
29
vgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -; Oberverwaltungsgericht für das
Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Urteil vom 4. April 2006 - 9 A 3590/05.A -, mit
weiteren Nachweisen.
30
Im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG)
31
liegen die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60
Abs. 1 AufenthG nicht mehr vor. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer
in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention nicht in einen Staat abgeschoben
werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion,
Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen dieser Norm
sind grundsätzlich - abgesehen von noch darzustellenden Besonderheiten, die sich aus
§ 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ergeben - deckungsgleich mit denjenigen des
Asylanspruchs aus Art. 16 a Abs. 1 GG, soweit es die Verfolgungshandlung, das
geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft,
vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -; DVBl. 1992, 843; OVG NRW,
Beschluss vom 27. Juli 2004 - 9 A 3288/02.A -, sodass insoweit auf die zum
Asylgrundrecht ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG)
zurückgegriffen werden kann,
32
vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315.
33
Die für eine Widerrufsentscheidung zu fordernde nachträgliche
entscheidungserhebliche Veränderung der maßgeblichen Verhältnisse im Vergleich zu
denjenigen zum Zeitpunkt der Anerkennungsentscheidung liegt vor. Auf sich beruhen
kann insoweit, ob der Kläger den Irak unter dem Druck erlittener oder unmittelbar
drohender Verfolgung durch das Baath-Regime Saddam Husseins verlassen hat. Er ist
vor einem Wiederaufleben der Verfolgung durch dieses frühere Regime im Irak, mithin
einer gleichartigen Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts,
34
vgl. Urteil vom 18. Februar 1997 - 9 C 9.96 -, BVerwGE 104, 97,
35
hinreichend sicher. Das bisherige Regime Saddam Husseins hat seine politische und
militärische Herrschaft über den Irak durch die am 20. März 2003 begonnene
Militäraktion unter Führung der USA endgültig verloren, vgl. Auswärtiges Amt (AA), Ad-
hoc-Information zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Irak vom 30. April 2003,
sowie Ad-hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik
Irak vom 7. Mai 2004 (Stand: April 2004).
36
Eine Rückkehr des alten Regimes ist nach den aktuellen Machtverhältnissen ebenso
ausgeschlossen wie die Bildung einer Struktur, die eine vom früheren Regime
gesehene Gegnerschaft als solche übernimmt und erneut (wiederholend) verfolgt. Das
gilt auch nach Wiederherstellung der Souveränität des Iraks am 28. Juni 2004. Sieger
der Parlamentswahlen vom 30. Januar 2005 war die Schiitenallianz. Diese ging mit der
Kurdenallianz (zweitstärkste Kraft) eine Koalition ein. Im Anschluss an das Kabinett der
Interimsregierung (bis 28. April 2005) bildete sich eine Übergangsregierung unter
Ministerpräsident Al-Dschaafari. Im Dezember 2005 wurde ein neues Parlament
gewählt und im Mai 2006 das Mitglied der schiitischen Allianz Nuri al-Malaki zum neuen
Ministerpräsidenten bestimmt. Die im Referendum am 15. Oktober 2005 angenommene
neue irakische Verfassung sieht vor, dass der Irak ein demokratischer, föderaler und
parlamentarisch-republikanischer Staat ist. Der Islam ist Staatsreligion und eine
Hauptquelle der Gesetzgebung. Art. 2 Abs. 2 der Verfassung enthält den Grundsatz,
dass auch Christen, Jesiden, Sabäer und Mandäer ihre Reli-gionsfreiheit ausüben
dürfen. Art. 3 legt in Satz 1 ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und
37
multikonfessionelle Ausrichtung des Iraks fest. Die Verfassung enthält einen
umfassenden Menschenrechtskatalog. Die konkrete Ausgestaltung des Föderalismus
bleibt dem neu gewählten Parlament vorbehalten. Die Ausübung der inneren Sicherheit
obliegt den Provinzen (Polizei, Sicherheitskräfte und Garden). Soweit das irakische
Verteidigungsministerium im November 2005 Offiziere der einstigen Streitkräfte Saddam
Husseins zum Dienst in der neuen Armee aufgerufen hat (ausgenommen sind Mitglieder
der Sonder-Sicherheitskräfte und der Fedayin) ist nichts dafür erkennbar, dass derartige
Vorgänge den zuvor beschriebenen Umstrukturierungsprozess im Irak nennenswert
nachteilig beeinflussen könnten,
vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak
(Lagebericht) vom 24. November 2005 (Stand: November 2005); Schweizerische
Flüchtlingshilfe (SFH), Irak: Gefährdung von ehemaligen Mitgliedern der Baath-Partei,
SFH- Länderanalyse vom 27. Januar 2006.
38
Dem Kläger droht vor dem Hintergrund des zuvor beschriebenen Regimewegfalls sowie
mit Blick auf das zwischenzeitliche Inkrafttreten von § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG -
Verfolgung durch nichtsstaatliche Akteure - bei einer Rückkehr in den Irak auf
absehbare Zeit auch nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung. Dabei ist der
Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzuwenden,
39
vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Februar 1997 - 9 C 9.96 -, a. a. O. und vom 24. November
1992 - 9 C 3.92 -, a. a. O.; offen gelassen im Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -;
OVG NRW, Urteil vom 4. April 2006, a. a. O.,
40
sodass es darauf ankommt, ob bei der zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung
gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände größeres
Gewicht besitzen und daher gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen
überwiegen. Maßgeblich ist dabei letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit,
41
vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162.
42
Hiervon ausgehend sind, soweit eine staatliche Verfolgung in Frage steht, die
Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG bereits deshalb nicht erfüllt, weil sich den
aktuellen Erkenntnissen,
43
vgl. AA, Lagebericht vom 24. November 2005; Deutsches Orientinstitut (DOI),Auskunft
vom 6. September 2005 an das VG Magdeburg; amnesty international (ai), Auskunft vom
16. August 2005 an das VG Köln; UNHCR, Auskunft vom 6. September 2005 an das VG
Stuttgart; SFH, Länderanalyse vom 27. Januar 2006,
44
greifbare Anhaltspunkte für die beachtliche Wahrscheinlichkeit eines
asylrechtserheblicher Übergriff staatlicher oder dem irakischen Staat zurechenbarer
Kräfte nicht entnehmen lassen. Dabei kann dahinstehen, ob spätestens mit der
Annahme der Verfassung im November 2005, der Parlamentswahl im Dezember 2005
und der Bildung einer Regierung unter Ministerpräsident al-Malaki im Mai 2006 ein zu
politischer Verfolgung fähiges Machtgebilde in dem Sinne entstanden ist, dass es eine
gewisse Stabilität aufweist und die Fähigkeit zur Schaffung und Aufrechterhaltung einer
übergreifenden Friedensordnung besitzt,
45
vgl. bezüglich der vorherigen Übergangsregierunge OVG NRW, Urteil vom 4. April
46
2006, a. a. O., mit weiteren Nachweisen.
Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob die multinationalen Streitkräfte im Irak als
Bezugspunkt für die Prüfung einer quasi-staatlichen Verfolgung,
47
vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 10. August 2000 - 2 BvR 260, 1353/98 -, NVwZ
2000, 1165,
48
in Betracht kommen. Denn vor dem Hintergrund der aktuellen Erkenntnislage fehlt es an
hinreichenden Anhaltspunkten für die Annahme, etwaige von Übergriffen gegen die
irakische Zivilbevölkerung Betroffene oder Zivilisten, die bei wiederholten Operationen
gegen Aufständische Opfer exzessiver Gewalt werden, würden wegen
asylrechtserheblicher Merkmale von dem - zu unterstellenden - Schutz ausgenommen
und durch gezielt zugefügte Rechtsverletzungen aus der staatlichen Friedensordnung
ausgeschlossen,
49
vgl. hierzu AA, Lagebericht vom 24. November 2005; SFH, Länderanalyse vom 27.
Januar 2006.
50
Dem Kläger droht schließlich auch keine nichtstaatliche Verfolgung im Sinne von § 60
Abs. 1 Satz 4 AufenthG. Nach dieser Bestimmung kann eine Verfolgung im Sinne des
Satzes 1 von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des
Staatsgebietes beherrschen (Buchst. b) oder von nichtstaatlichen Akteuren (Buchst. c)
ausgehen, sofern die unter den Buchstaben a) und b) genannten Akteure einschließlich
internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens
sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land
eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine
innerstaatliche Fluchtalternative. Für die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer solchen
Verfolgung liegen hier bereits deshalb keine konkreten Anhaltspunkte vor, weil die
seitens des Klägers behauptete Verfolgungsgefahr nicht an die im Gesetz genannten
Merkmale - Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit und Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe - anknüpft.
51
Ist hiernach ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG derzeit und auf
absehbare Zeit nicht mehr anzunehmen, sind die Voraussetzungen für den Widerruf der
Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG grundsätzlich
erfüllt.
52
Dem steht die Richtlinie 2004/83/EG vom 30. September 2004 - Qualifikationsrichtlinie -
nicht entgegen. § 60 Abs. 1 AufenthG ist auch unter Beachtung der
Qualifikationsrichtlinie in seinem Kerngehalt nicht anders auszulegen als der bisherige
§ 51 Abs. 1 AuslG,
53
vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. April 2006, a. a. O.; Beschluss vom 18. Mai 2005 - 11 A
533/05.A - mit näherer Begründung.
54
Insbesondere orientiert sich Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie, der die Bedingungen für das
Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft regelt, nahezu wortgleich an Art. I C der Genfer
Flüchtlingskonvention und stellt dementsprechend Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie klar,
dass für die Frage des Erlöschens der Flüchtlingseigenschaft entscheidend ist, ob die
Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden
55
kann. Ob dem Ausländer aus sonstigen Gründen (Kriminalität, Hungersnot,
medizinische Versorgungslage) eine Rückkehr tatsächlich zugemutet werden kann, ist
demzufolge für die Entscheidung über den Fortbestand oder das Erlöschen des
Flüchtlingsstatus ohne Bedeutung. Klarstellend sei darauf hingewiesen, dass der Begriff
der Verfolgung nach Art. 9 und 10 der Richtlinie nur Verfolgungshandlungen meint, die
aus einem oder mehreren der in Art. 10 der Richtlinie genannten Gründen erfolgen,
sodass individuell bedingte Gefährdungen durch Private (z. B. Blutrache) hiervon nicht
erfasst sind.
vgl. Kammerurteile vom 11. August 2005 - 4 K 1219/05 und 4 K 642/05 - und vom 30.
November 2006 - 4 K 3387/04.A -.
56
Darauf, ob das Bundesamt den Widerruf unverzüglich im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1
AsylVfG ausgesprochen hat, kommt es nicht an. Die Pflicht zum unverzüglichen
Widerruf dient nämlich ausschließlich öffentlichen Interessen, sodass ein etwaiger
Verstoß hiergegen Rechte des Klägers nicht verletzten würde,
57
vgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2005, a. a. O., mit weiteren Nachweisen;
Kammerurteile vom 11. August 2005 - 4 K 1219/05 und 4 K 642/05 -.
58
§ 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG steht der Widerrufsentscheidung des Bundesamtes nicht
entgegen. Nach dieser Vorschrift ist von einem Widerruf abzusehen, wenn sich der
Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann,
um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (oder
in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte). Maßgeblich sind
insoweit Nachwirkungen früherer Verfolgungsmaßnahmen. Der Rückkehr in den
Heimatstaat müssen (gegenwärtige) zwingende Gründe entgegenstehen, d.h. eine
Rückkehr muss unzumutbar sein. Die Gründe müssen zudem auf früherer Verfolgung
beruhen. Bereits nach dem Wortlaut des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG muss zwischen der
früheren Verfolgung und der Unzumutbarkeit der Rückkehr ein ursächlicher
Zusammenhang bestehen. Demgegenüber schützt die Vorschrift nicht gegen
allgemeine Gefahren. § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG trägt vielmehr der psychischen
Sondersituation solcher Personen Rechnung, die ein besonders schweres, nachhaltig
wirkendes Verfolgungsschicksal erlitten haben und denen es deshalb selbst eine Zeit
danach, auch ungeachtet veränderter Verhältnisse, nicht zumutbar ist, in den früheren
Verfolgerstaat zurückzukehren,
59
vgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -; OVG NRW, Urteil vom 4. April
2006, a. a. O.; Kammerurteile vom 11. August 2005 - 4 K 1219/05 und 4 K 642/05 -.
60
Für einen solchen Ausnahmefall liegen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte vor.
Der Kläger selbst hat sich auf Gesichtspunkte dieser Art nicht berufen, und die Gründe,
die ursprünglich zur Flüchtlingsanerkennung geführt hatten, reichen für sich genommen
nicht aus.
61
Der am 1. Januar 2005 in Kraft getretene § 73 Abs. 2a AsylVfG kann die
Rechtswidrigkeit der vorliegenden Widerrufsentscheidung nicht begründen. Nach Satz 1
dieser Vorschrift hat die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf nach Abs.
1 vorliegen, spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der
Entscheidung zu erfolgen. Das Ergebnis ist nach Satz 2 der Ausländerbehörde
mitzuteilen. Ist nach der Prüfung ein Widerruf nicht erfolgt, so steht eine spätere
62
Entscheidung im Ermessen des Bundesamtes (Satz 3). Dieses neu eingeführte,
mehrstufige Verfahren stellt eine zukunftsbezogene Regelung dar, durch welche in den
Fällen ein bindender Auftrag an die Behörde erteilt wird, in denen bei Inkrafttreten der
Vorschrift noch keine Aufhebungsentscheidung ergangen war; dementsprechende hat
die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf vorliegen, spätestens bis zum 1.
Januar 2008 zu erfolgen,
vgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -; OVG NRW, Urteil vom 4. April
2006, a. a. O.; Kammerurteile vom 11. August 2005 - 4 K 1219/05 und 4 K 642/05 -.
63
Hiervon ausgehend liegt im vorliegenden Fall ein Verstoß gegen die Fristvorschrift des
§ 73 Abs. 2a Satz 1 AsylVfG nicht vor. Im übrigen könnte sich der Kläger hierauf auch
nicht berufen, weil die Vorschrift kein subjektiv-öffentliches Recht vermittelt,
64
vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. April 2006, a. a. O.; Beschlüsse vom 12. Dezember 2005 -
21 A 4681/05.A - und vom 17. März 2006 - 9 A 854/06.A -.
65
Eine entsprechende Anwendung des § 73 Abs. 2a Satz 3 AsylVfG -
Ermessensentscheidung, wenn die Anerkennungsentscheidung des Bundesamtes
mehr als drei Jahre zurückliegt und eine Prüfung der Widerrufsvoraussetzungen nicht
erfolgt ist - kommt nicht in Betracht. Eine solche Analogie scheidet aus, weil die
erforderliche Vergleichbarkeit der Interessenlagen nicht gegeben ist. Im einen Fall geht
der Ermessensentscheidung eine Prüfungspflicht des Bundesamtes spätestens nach
Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Anerkennungsentscheidung sowie
die Mitteilung des negativen Ergebnisses an die Ausländerbehörde voraus. Im anderen
Fall soll der bloße Zeitablauf von drei Jahren, ohne dass sich Vertrauen des
betreffenden Ausländers auf eine Negativprüfung des Bundesamtes stützen könnte,
genügen, damit es nur noch nach Ermessen eine Aufhebungsentscheidung treffen
können soll,
66
vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. April 2006, a. a. O., Beschluss vom 17. März 2006 - 9 A
854/06.A -.
67
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die zunächst beabsichtigte Übergangsregelung
in § 104 Abs. 6 des Regierungsentwurfs zum Aufenthaltsgesetz (BT-Drucksache
15/4491), wonach in Fällen, in denen Ausländer am 1. Januar 2005 länger als drei
Jahre im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach § 70 AsylVfG waren, bei der
Anwendung des § 26 Abs. 3 AufenthG die Nicht-Widerrufsmitteilung des Bundesamtes
gemäß § 73 Abs. 2a AsylVfG n. F. als ergangen gelten sollte, nicht Eingang in das
Gesetz gefunden hat. Dies lässt den Schluss zu, dass nach dem Willen des
Gesetzgebers Asylanerkennungen oder Feststellungen von Abschiebungshindernissen
nach § 51 Abs. 1 AuslG, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits länger als drei Jahre
unanfechtbar waren, uneingeschränkt widerrufbar bleiben sollten,
68
vgl. Kammerurteile vom 11. August 2005 - 4 K 1219/05 und 4 K 642/05 -.
69
Ob schließlich die Jahresfrist nach §§ 49 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 4 VwVfG bei
Widerrufsentscheidungen gemäß § 73 Abs. 1 AsylVfG zu beachten ist, bedarf keiner
Entscheidung. Sie wäre hier nämlich eingehalten, weil sie frühestens nach einer
Anhörung des Klägers mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme begonnen hat,
70
vgl. BVerwG, Urteile vom 1. November 2005 - 1 C 21.04- und vom 8. Mai 2003 - 1 C
15.02 -, BVerwGE 118, 174; OVG NRW, Urteil vom 4. April 2006, a. a. O.
71
Der Widerrufsbescheid erging unter dem 11. Oktober 2005, nachdem das Bundesamt
dem Kläger durch Schreiben vom 29. Oktober 2004 Gelegenheit zur Stellungnahme
binnen eines Monats gegeben hatte.
72
Der hilfsweise gestellte Antrag auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60
Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG ist ebenfalls nicht begründet.
73
Die Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5 AufenthG erfordern jeweils
eine konkret-individuell drohende Gefahr durch einen Staat oder eine staatsähnliche
Organisation,
74
vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. April 2006, a. a. O.
75
Verfolgungsgründe dieser Art scheiden nach den vorstehender Darlegungen aus, denn
mit Blick auf die aktuelle Erkenntnislage ist nichts dafür ersichtlich, dass von etwaigen
staatlichen oder staatsähnlichen Stellen im Irak mit der erforderlichen beachtlichen
Wahrscheinlichkeit konkrete Gefahren für den Kläger ausgehen könnten. Das gilt
sowohl für eine etwaige Folter (§ 60 Abs. 2 AufenthG) als auch für eine mögliche Suche
des Klägers wegen einer mit der Todesstrafe bedrohten Straftat (§ 60 Abs. 3 AufenthG)
sowie im Hinblick auf eine etwaige menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von §
60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 - EMRK -.
76
Die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG sind
ebenfalls nicht gegeben, denn von einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben
oder Freiheit des Klägers kann nicht ausgegangen werden. Hierfür genügt nicht die
bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit zu werden. Vielmehr
ist der Begriff der Gefahr im Sinne dieser Vorschrift im Ansatz kein anderer als der im
asylrechtlichen Prognosemaßstab angelegte Maßstab der "beachtlichen
Wahrscheinlichkeit", wobei allerdings das Element der Konkretheit einer Gefahr für
"diesen" Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen individuell
bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation statuiert, die außerdem landesweit
gegeben sein muss,
77
vgl. zu dem im Wesentlichen gleichlautenden § 53 Abs. 6 Ausländergesetz BVerwG,
Urteile vom 14. März 1997 - BVerwG 9 B 627.96 - und vom 17. Oktober 1995 - BVerwG
9 C 9.95 -, BVerwGE 99, S. 324, 330.
78
Für den Kläger müsste somit eine über die beachtliche Wahrscheinlichkeit
hinausgehende überwiegende Wahrscheinlichkeit der oben genannten
Rechtsverletzungen bestehen,
79
vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 15.95 - und vom 19.
November 1996 - 1 C 6.95 -, InfAuslR 1997, S. 193, 197.
80
Hierfür lassen sich weder aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage noch aus
individuellen Gründen hinreichende Anhaltspunkte feststellen.
81
Zwar ist die allgemeine Kriminalität im Irak seit dem Sturz des Regimes von Saddam
Hussein stark angestiegen und ereignen sich täglich Terrorakte mit Toten und
Verletzten. Es kann jedoch nicht außer Betracht bleiben, dass sich diese Anschläge
überwiegend gegen Polizisten, Soldaten, Intellektuelle, Ärzte und Politiker richten. Für
andere Bevölkerungsgruppen kann vor diesem Hintergrund von einer erheblichen und
konkreten Gefahr für Leib oder Leben (noch) nicht ausgegangen werden. Hiervon
unabhängig ist von der problematischen Sicherheitslage ebenso wie von der
unzureichenden Versorgungslage und der mangelhaften medizinischen Versorgung,
82
vgl. zu alledem Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 24. November 2005; UNHCR,
Herkunftsländerinformation - Irak vom August 2004 und Stellungnahme an das VG
Neustadt vom 1. Dezember 2004; Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme an das VG
Regensburg vom 27. Oktober 2003; SFH, Irak - Die aktuelle Lage, 20. Mai 2004,
83
die Bevölkerung des Irak in ihrer Gesamtheit betroffen, sodass nach § 60 Abs. 7 Satz 2
AufenthG die daraus erwachsenden Gefahren nur bei einer Entscheidung der obersten
Landesbehörde nach § 60a Abs. 1 AufenthG berücksichtigt werden könnten. Auf Grund
einer verfassungsgemäßen Interpretation fielen sie - wofür im vorliegenden Fall
allerdings keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich sind - allenfalls dann unter § 60
Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wenn eine derart extreme Gefahrenlage vorläge, dass der
Ausländer bei einer Rückkehr gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder
schwersten Verletzungen überantwortet wäre,
84
vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 -, NVwZ 1996, S. 199.
85
Soweit der Kläger vorträgt, er werde von der Sippe seines damaligen Geschäftspartners
N. H. mit Rache bedroht und könne deshalb nicht in sein Heimatland zurückkehren, hält
das Gericht dies für vorgeschoben und unglaubhaft. Der Kläger hat nicht im
Entferntesten Anhaltspunkte dafür benennen können, warum als schuldig für das
Verschwinden von H. und dessen beiden Freunden ausgerechnet er angesehen
werden könnte, der die Freunde seines Geschäftspartners lediglich eine Nacht
beherbergte und nach deren Festnahme sowie Festnahme von H. fluchtartig das Land
verlassen hat. Seine, des Klägers, Flucht konnte demnach aus der Sicht Dritter nur
geschehen sein, um sich einer Festnahme durch die Sicherheitsbeamten des
ehemaligen irakischen Regimes wegen einer etwaig vermuteten Komplizenschaft mit H.
und dessen Freunden als Gegner dieses Regimes zu entziehen. Dass es der Flucht des
Klägers vor dem Sicherheitsdienst nicht bedurft hätte, hätte der Kläger diesem H. und
dessen Freunde verraten, liegt auf der Hand. Die Geschehnisse geben andererseits
nichts für die Vermutung Dritter her, der Kläger könnte seinerzeit eine Verfolgung durch
die Angehörigen H. fürchtend geflohen sein, wie er nunmehr glauben machen will.
Nachvollziehbar wäre hiernach, wenn sich Rachegedanken der Angehörigen H. und
dessen Freunde gegen die dama-ligen Sicherheitsbeamten richteten. Dass die
Behauptung des Klägers, er sei wegen der oben angeführten Geschehnisse privater
Rache ausgesetzt, konstruiert und vorgeschoben ist, zeigt sich auch daran, dass dieser
Vortrag jegliche Einzelheiten vermissen lässt. So bleibt völlig offen, wer denn eigentlich
das Recht der Rache an ihm, dem Kläger, für sich in Anspruch nehmen will. Der Kläger
hat insoweit äußerst vage von der Sippe und von Angehörigen des H. gesprochen, die
er als "Schiiten" kennzeichnete. Die Befürchtungen des Klägers scheinen sich - und
dies hat seine Anhörung in der mündlichen Verhandlung erkennen lassen - dahin
auszurichten, dass "die Schiiten das Land regieren" und er - offenbar als Sunnit -
niemanden habe, der ihn verteidige.
86
Das Gericht hatte keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung etwa deswegen zu
vertagen, um die Ankunft des avisierten Drohbriefes abzuwarten, dem ohnehin, weil er
von jedem gefertigt worden sein kann, kein Beweiswert zukäme oder um etwaige
Hintergründe für angebliche Schüsse auf den Bruder des Klägers aufzuklären. Eine
weitere Sachaufklärung unterbleibt, weil die Pflicht der Verwaltungsgerichte zur
Aufklärung des Sachverhaltes nach § 86 Abs. 1 VwGO ihre Grenze dort findet, wo das
Vorbringen eines Klägers keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachaufklärung
bietet,
87
vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 - BVerwG 9 B 405.89 -, Buchholz 310, §
86 Abs. 1 VwGO Nr. 212, m. w. N.
88
Dies ist hier in Anbetracht des unglaubhaften Sachvortrags des Klägers der Fall. Im
Übrigen scheidet die Feststellung eines Abschiebungsverbots in verfassungskonformer
Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auch wegen eines bestehenden
anderweitigen Schutzes vor Abschiebung aus. Auf Grund des Beschlusses der
ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 19. November
2004 über die tatsächliche Unmöglichkeit der zwangsweisen Rückführung von
irakischen Staatsangehörigen kommt nämlich bis auf weiteres eine Abschiebung nicht
in Betracht, sodass dieser Personenkreis im Hinblick auf die nordrhein-westfälischen
Erlasslage in einer den Anforderungen des § 60 a Abs. 1 AufenthG entsprechenden
Weise vor Abschiebung geschützt ist,
89
vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. April 2006, a. a. O. und Beschluss vom 27. Juli 2004 - 9 A
3288/02.A - m. w. N.
90
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83 b
AsylVfG. Die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt folgt aus § 167 VwGO in
Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
91