Urteil des VG Aachen vom 21.04.2004

VG Aachen: politische verfolgung, verein, neue beweismittel, drohende gefahr, grobes verschulden, anerkennung, bundesamt, heimatstaat, auskunft, zugehörigkeit

Verwaltungsgericht Aachen, 6 K 1822/02.A
Datum:
21.04.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 1822/02.A
Tenor:
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren
eingestellt.
Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des
Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27.
August 2002 verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers
die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes in Bezug
auf die Türkei vorliegen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen Kläger und
Beklagte jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig
vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von
110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der
jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d:
1
Der am 00.00.0000 geborene Kläger stammt aus dem Dorf L. im Südosten der Türkei
(Kreis Pazarcik/Provinz Kahramanmaras). Er ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Volkszugehörigkeit und alevitischen Glaubens. Er reiste eigenen Angaben zufolge am
14. Januar 1995 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte
am 5. Mai 1995 einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter.
2
Nach Anhörung des Klägers lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 29. Januar 1996 den
Asylantrag ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des
Ausländergesetzes (AuslG) und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht
vorliegen, und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung in die Türkei oder
einen anderen Staat auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach
3
unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen.
Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage (-6 K 442/96.A-) wies der Kläger unter
anderem darauf hin, er habe sich in exponierter Weise exilpolitisch in der
Bundesrepublik Deutschland betätigt. Wegen Propagandatätigkeiten für die PKK sei bei
der Staatsanwaltschaft Aachen ein Ermittlungsverfahren wegen eines Verstoßes gegen
das Vereinsgesetz durchgeführt worden. Auch seien in der Zeitung Özgür Politika zwei
Leserbriefe des Klägers veröffentlicht worden. Überdies habe der Kläger sich wie
Tausende anderer Kurden auch mit einer "PKK-Selbstanzeige" gegenüber den
deutschen Behörden für eine Aufhebung des bestehenden PKK- Verbots eingesetzt.
Über diese Aktion sei ebenfalls in der Özgür Politika berichtet worden.
4
Die Klage wurde durch Urteil der erkennenden Kammer vom 15. August 2001 als
unbegründet abgewiesen. In ihrer Begründung führte die Kammer unter anderem aus,
dass die vorgetragenen exilpolitischen Tätigkeiten ein Verfolgungsrisiko des Klägers
nicht begründen könnten, weil sie nicht hinreichend exponiert gewesen seien. Das
Asylerstverfahren des Klägers wurde durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für
das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 18. Juli 2002 (-8 A 3707/01.A-)
rechtskräftig negativ abgeschlossen.
5
Am 16. August 2002 stellte der Kläger beim Bundesamt einen Asylfolgeantrag. Zur
Begründung führte er im Wesentlichen aus, er habe sich seit seiner Einreise im Januar
1995 aktiv an Aktionen und Veranstaltungen beteiligt. Für den Verein "Kurdisches
Volkshaus" in Aachen arbeite er bereits seit sechs Jahren aktiv. Er sei insbesondere an
der Organisation von Veranstaltungen und Demonstrationen beteiligt. Er habe sich
immer aktiv für die kurdische Bevölkerung eingesetzt, insbesondere habe er sich um
Jugendliche gekümmert. Zeitungsartikel und Fotos von ihm seien inzwischen auch in
der Presse erschienen. Er selbst habe Flugblätter geschrieben und mit Hilfe dieser
Flugblätter an Informationsständen die Leute aufgeklärt. Er sei im Jahre 0000 bereits
einmal im Vorstand des Vereins gewesen. Jetzt sei er am 00.00.0000 wieder in den
Vereinsvorstand als "weiteres Vorstandsmitglied" gewählt worden. Die Eintragung in
das Vereinsregister sei am 00.00.0000 erfolgt.
6
Mit Bescheid vom 27. August 2002 lehnte das Bundesamt die Durchführung eines
weiteren Folgeverfahrens ebenso ab wie ein Wiederaufgreifen hinsichtlich der
Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG. Zur Begründung führte
es im Wesentlichen aus, auch durch die nunmehr erfolgte Wahl in den Vereinsvorstand
hätten die Tätigkeiten des Klägers nicht ein derartiges Gewicht erreicht, dass von einem
Verfolgungsinteresse des türkischen Staats auszugehen sei. Im Übrigen habe der
Kläger den Umstand der Wahl bereits im Erstverfahren vorbringen können. Im
Folgeverfahren sei er daher hiermit präkludiert.
7
Der Kläger hat am 5. September 2002 Klage erhoben, zu deren Begründung er sein
Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt. Ergänzend führt er aus, er habe
sich im Verein "Kurdisches Volkshaus" in Aachen jahrelang um die politische
Betreuung der kurdischen Jugend in Aachen gekümmert. Er habe den Kindern und
Jugendlichen insbesondere die kurdische Identität, Kultur und Sprache vermittelt.
Ebenfalls habe er regelmäßig an Demonstrationen teilgenommen und diese zuletzt in
seiner Eigenschaft als Vorstandsmitglied verantwortlich organisiert. Es sei daher davon
auszugehen, dass seine exilpolitische Tätigkeit hier in Deutschland in besonderem
Maße exponiert und damit auffällig sei. Von einem Verfolgungsinteresse des türkischen
8
Staates sei daher spätestens seit seiner Wahl in den Vorstand auszugehen.
In der mündlichen Verhandlung vom 21. April 2004 hat der Kläger die Klage
zurückgenommen, soweit er mit ihr ursprünglich auch seine Anerkennung als
Asylberechtigter verfolgt hat.
9
Der Kläger beantragt nunmehr noch,
10
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27. August 2002 zu verpflichten
festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in seiner Person
vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG
vorliegen.
11
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
12
die Klage abzuweisen.
13
Sie bezieht sich zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages auf die Gründe des
ablehnenden Bescheides.
14
Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat im Verfahren nicht Stellung
genommen.
15
Die Kammer hat in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (-6 L 1271/02.A-)
durch Beschluss vom 13. November 2002 der örtlichen Ausländerbehörde untersagt,
den Kläger vor rechtskräftigem Abschluss des Klageverfahrens in die Türkei
abzuschieben.
16
Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vom 21. April 2004 zu den Gründen
seines Abschiebungsschutzbegehrens persönlich angehört worden. In der mündlichen
Verhandlung ist ebenfalls Beweis erhoben worden über die Vereins- und
Vorstandstätigkeit des Klägers und seine weiteren exilpolitischen Aktivitäten durch
Vernehmung des Zeugen N. B. A. . Wegen der Einzelheiten und des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
17
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens, des durchgeführten Eilverfahrens (-6 L
1271/02.A-), des Asylerstverfahrens des Klägers (-6 K 442/96.A-) und auf die
beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes (2 Hefte) und der örtlichen
Ausländerbehörde (1 Heft) sowie auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gemachten Akten des erkennenden Gerichts (-6 K 401/95.A-, -6 K 1413/94.A-, -6 K
203/03.A- und -8 K 2439/98.A-) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
18
Das Verfahren ist einzustellen, soweit es den ursprünglich mit der Klage verfolgten
Anspruch des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a des
Grundgesetzes (GG) betrifft. Denn insoweit hat der Kläger die Klage in der
durchgeführten mündlichen Verhandlung zurückgenommen (§ 93 Abs. 3 Satz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-). Die übrigen Beteiligten haben hierzu durch
allgemeine Erklärung ihre Einwilligung erklärt.
19
Über die danach noch zur Entscheidung gestellte Klage kann die Kammer trotz
Nichterscheinens der ordnungsgemäß geladenen Beklagten in der mündlichen
Verhandlung entscheiden, weil auf diese Folge des Ausbleibens in der Ladung
ausdrücklich hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).
20
Die aufrecht erhaltene Klage hat Erfolg.
21
Sie ist mit dem auf ein "Durchentscheiden" in der Sache gerichteten Sachantrag
zulässig,
22
vgl. hierzu: Kammerurteil vom 15. Juli 1998 -6 K 636/95.A- im Anschluss an das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 10. Februar 1998 -9 C 28.97-, BVerwGE
106, 171 ff.,
23
und auch begründet.
24
Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 27. August 2002 ist rechtswidrig
und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 1 Satz 1
VwGO). Nach dem maßgeblichen Sachstand zum Zeitpunkt der mündlichen
Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes -AsylVfG-) hat das
Bundesamt im Ergebnis zu Unrecht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch
darauf habe, im Wege des Wiederaufgreifens des abgeschlossenen Asylerstverfahrens
-doch noch- als Abschiebungsschutzberechtigter anerkannt zu werden. Denn zur
Überzeugung der Kammer sind vorliegend die Wiederaufgreifensvoraussetzungen nach
§ 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) erfüllt und liegen in der
Person des Klägers die Voraussetzungen für eine Zuerkennung von
Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG vor.
25
Stellt ein Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren
Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist gemäß § 71 Abs. 1 AsylVfG
ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs.
1 bis 3 VwVfG vorliegen. Danach hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die
Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden,
wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden Sach- oder Rechtslage
nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), neue
Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung
herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) oder Wiederaufnahmegründe
entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung (ZPO) gegeben sind (§ 51 Abs. 1 Nr. 3
VwVfG), wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für
das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren geltend zu machen (§ 51 Abs. 2
VwVfG) und der Antrag binnen drei Monaten nach Kenntnis des Betroffenen von dem
Grund für das Wiederaufgreifen gestellt wird (§ 51 Abs. 3 VwVfG).
26
Die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrages nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG erfordert
insoweit die schlüssige Behauptung, dass sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich
geändert habe. Der Folgeantragsteller ist in diesem Zusammenhang gehalten, einen in
sich stimmigen und substanziierten, d.h. glaubhaften, lebensnahen und detaillierten
Tatsachenvortrag abzugeben, aus dem sich ergibt, dass sich im Hinblick auf seine
Person die Sachlage gegenüber den tatsächlichen Feststellungen im Erstverfahren
geändert hat. Darüber hinaus hat der Folgeantragsteller die Rechtserheblichkeit der
veränderten Umstände darzutun, damit beurteilt werden kann, ob diese geeignet sind,
27
eine ihm günstigere Entscheidung herbeizuführen. Es reicht hierfür jedoch die
Darlegung einer nicht entfernt liegenden Möglichkeit aus, dass im nachfolgenden
Asylverfahren eine dem Antragsteller günstigere Entscheidung denkbar erscheint. Die
Einleitung eines weiteren Asylverfahrens ist bei glaubhaftem und substanziiertem
Sachvortrag nur zu verweigern, wenn dieser von vornherein nach jeder vertretbaren
Betrachtung ungeeignet ist, zur Asyl- und/oder Abschiebungsschutzberechtigung zu
verhelfen. In diesem Zusammenhang ist jedoch -noch- nicht von Bedeutung, ob der
neue Sachvortrag tatsächlich die Annahme einer asylrechtlich relevanten politischen
Verfolgung im Sinne von Art. 16 a GG rechtfertigt. Diese Frage stellt sich erst im
Rahmen der -der Zulässigkeitsprüfung nachfolgenden- Prüfung der Begründetheit des
dem Folgeantrag zugrunde liegenden Asyl- und Abschiebungsschutzbegehrens,
vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 13. März 1993 -2 BvR
1988/92-, InfAuslR 1993, 300, und BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1998 -9 C 28.97-,
BVerwGE 106, 171 ff.
28
Ausgehend von diesen Maßstäben ist der Asylfolgeantrag des Klägers vom 16. August
2002 zulässig und begründet. Der Kläger hat schlüssig behauptet, dass sich die seinem
rechtskräftig beendeten Asylerstverfahren zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage zu
seinen Gunsten im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nachträglich geändert hat. Denn
der Kläger ist am 00.00.0000 als „weiteres Vorstandsmitglied" in den Vorstand des
Vereins „Kurdisches Volkshaus Aachen" gewählt worden. Diese Veränderung ist am
00.00.0000 in das Vereinsregister eingetragen worden. Der Kläger konnte die
Veränderung der Sachlage auch nicht mit Erfolg im Rahmen seines Asylerstverfahrens
geltend machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG), und zwar unabhängig davon, ob man insoweit
maßgeblich (schon) auf den Zeitpunkt der Wahl in den Vereinsvorstand,
29
vgl. u.a. VG Aachen, Urteil vom 3. Mai 2002 -6 K 1445/01.A-; VG Düsseldorf, Urteil vom
19. März 2001 -9 K 6513/97.A-,
30
oder (erst) auf den Zeitpunkt der Eintragung der Vorstandsmitgliedschaft in das
Vereinsregister abstellt,
31
vgl. u.a. VG Aachen, Urteil vom 15. Januar 1999 -8 K 2439/98.A-.
32
In letzterem Fall wird vorliegend allein schon aufgrund des Zeitablaufs deutlich, dass
der Kläger diesen Umstand bis zum rechtskräftigen Abschluss seines
Asylerstverfahrens durch Beschluss des Berufungsgerichtes vom 18. Juli 2002 nicht
geltend machen konnte. Im Ergebnis nichts anderes ergibt sich vorliegend aber auch
dann, wenn man maßgeblich auf den Zeitpunkt der Wahl in den Vereinsvorstand
abstellt. Denn zu diesem Zeitpunkt befand sich das Asylerstverfahren des Klägers nach
Abweisung der Klage im Stadium des Berufungszulassungsverfahrens. Es begegnet
aber durchgreifenden Zweifeln, ob der Kläger in diesem Verfahren die Zulassung der
Berufung mit Erfolg durch den Hinweis auf eine veränderte Sachlage hätte erreichen
können,
33
vgl. Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG, Loseblattsammlung (Stand: Oktober 2003),
Band 2 § 71 Rdnr. 157 und Band 3 § 78 Rdnr. 144; vgl. weiter zum Streitstand zu der mit
§ 78 AsylVfG vergleichbaren Regelung des § 124 VwGO: Meyer- Ladewig in:
Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Kommentar zur VwGO, Loseblattsammlung (Stand:
September 2003), § 124 Rdnr. 26g ff., Schenke in: Kopp/Schenke, Kommentar zur
34
VwGO, 13. Aufl. 2003, § 124 Rdnr. 7c, und Seibert, Das Verfahren auf Zulassung der
Berufung - Erfahrungen mit der 6. VwGO-Novelle, NVwZ 1999, 113 ff., 117 f., jeweils
m.w.N., sowie Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, Kommentar zum VwVfG, 6. Aufl. 2001, §
51 Rdnr. 127 ff., 131
Dem Kläger kann vor dem Hintergrund dieser in Rechtsprechung und Schrifttum
streitigen und uneinheitlich beantworteten Frage nicht vorgeworfen werden, er habe
eine Geltendmachung der veränderten Sachlage im Erstverfahren grob schuldhaft
unterlassen. Er ist mit diesem Vortrag daher nicht nach § 51 Abs. 2 VwVfG präkludiert.
Die Drei-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG ist vorliegend ebenfalls erkennbar
eingehalten, und zwar auch insoweit im Ergebnis unabhängig davon, auf welchen
Zeitpunkt für den Beginn des Fristlaufs abgestellt wird.
35
Die in das Vereinsregister eingetragene -frühere- Vorstandstätigkeit des Klägers im
Verein "Kurdisches Volkshaus Aachen" führt auch dazu, dass in seiner Person nunmehr
die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.
36
Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in
dem ihm politische Verfolgung droht. Der Begriff der politischen Verfolgung in § 51 Abs.
1 AuslG ist hinsichtlich der geschützten Rechtsgüter, der Verfolgungshandlung und -
intensität sowie des politischen Charakters deckungsgleich mit dem Begriff der
politischen Verfolgung in Art. 16 a Abs. 1 GG. Unterschiede bestehen nur insoweit, als §
51 Abs. 1 AuslG -im Hinblick auf Nachfluchttatbestände- keine Kausalität der Verfolgung
für die Flucht in die Bundesrepublik Deutschland voraussetzt und auch in Betracht
kommt, wenn der Asylanspruch wegen der Regelungen der §§ 26, 26 a oder 27 AsylVfG
scheitert,
37
vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 -9 C 59.91-, DVBl. 1992, 843.
38
Dementsprechend ist politisch Verfolgter auch i.S.d. § 51 Abs. 1 AuslG, wer in
Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder
an für ihn unverfügbare Merkmale, die (wie insbesondere Rasse, Nationalität und die
Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe) sein Anderssein prägen, gezielt
Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden
Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen und ihn in eine nicht anders als
durch Ausreise zu bewältigende ("ausweglose") Lage versetzen,
39
vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 -2 BvR 502/86 u.a.-, BVerfGE 80, 315, 333 ff.
40
Der bereits erlittenen Verfolgung steht die unmittelbar drohende Gefahr der Verfolgung
gleich,
41
vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 -2 BvR 1827/89-, BVerfGE 83, 216, 230.
42
Ob davon ausgehend dem Asyl- bzw. Abschiebungsschutzsuchenden zuzumuten ist, in
seinem Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren, ist danach zu beurteilen,
ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender
politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik
Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl bzw. Abschiebungsschutz zu
gewähren, wenn der Asyl- bzw. Abschiebungsschutzsuchende vor erneuter Verfolgung
nicht hinreichend sicher ist, weil objektive Anhaltspunkte vorliegen, die die abermals
43
einsetzende Verfolgung als nicht ganz entfernt und damit als durchaus "reale"
Möglichkeit erscheinen lassen (herabgesetzter Wahrscheinlichkeitsmaßstab),
vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 -1 BvR 147/80 u.a.-, BVerfGE 54, 341, 360;
BVerwG, Urteil vom 10. Juli 1995 -9 B 18.95-, InfAuslR 1996, 29.
44
Ist der Asyl- bzw. Abschiebungsschutzsuchende dagegen unverfolgt in die
Bundesrepublik Deutschland eingereist, so hat sein Anerkennungsbegehren nur dann
Erfolg, wenn ihm aufgrund beachtlicher Nachfluchttatbestände politische Verfolgung mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht ("normaler" Prognosemaßstab), so dass eine
Rückkehr in den Heimatstaat aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig
denkenden Menschen in der Lage des Asyl- bzw. Abschiebungsschutzsuchenden nicht
zumutbar erscheint,
45
vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Januar 1995 -9 C 276.94-; OVG NRW, Urteil vom 11. März
1996 -25 A 5801/94.A-.
46
Gemessen an diesen Grundsätzen steht dem Kläger ein Anspruch auf Feststellung der
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zu. Es lässt sich zwar nicht feststellen, dass im
Fall des Klägers der "herabgesetzte Wahrscheinlichkeitsmaßstab" anzuwenden ist.
Denn es ist nach den nach wie vor für zutreffend gehaltenen Feststellungen des im
Asylerstverfahren -6 K 442/96.A- ergangenen Urteils der Kammer vom 15. August 2001
nicht davon auszugehen, dass der Kläger die Türkei wegen erlittener oder drohender
politischer Verfolgung verlassen hat. Ihm ist jedoch eine Rückkehr in den Heimatstaat
nicht zuzumuten, weil ihm -bei Anwendung des "normalen" Prognosemaßstabes-
aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten in Deutschland mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung in der Türkei droht.
47
Nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen und der entsprechenden Wertung in
der ständigen Rechtsprechung des Berufungsgerichtes,
48
vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Juni 2002 -8 A 4782/99.A- Entscheidungsabdruck (EA)
S. 62 ff., vom 10. April 2002 -8 A 2745/98.A-, vom 25. Januar 2000 -8 A 1292/96.A-, EA
S. 89 ff., 104 ff., vom 28. Oktober 1998 -25 A 1284/96.A-, EA S. 84 ff., 96 ff., und vom 3.
Juni 1997 -25 A 3631/95.A-, EA S. 132 ff.,
49
begründen exilpolitische Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland für türkische
Staatsangehörige im Allgemeinen dann ein beachtlich wahrscheinliches
Verfolgungsrisiko, wenn sich der Betreffende politisch exponiert hat, indem er sich z.B.
öffentlichkeitswirksam und an führender Stelle exilpolitisch betätigt hat. Hingegen führt
allein das Bekanntwerden bestimmter Aktivitäten in der Öffentlichkeit mit der Möglichkeit
der Identifizierung des exilpolitisch aktiven Asylsuchenden durch türkische Stellen nicht
dazu, dass eine dem Gehalt nach niedrig profilierte exilpolitische Tätigkeit einen für die
Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG bedeutsamen Charakter
erhält. Denn von einem Aufklärungsinteresse des türkischen Staates an exilpolitischen
Tätigkeiten niedrigen Ranges kann nicht ausgegangen werden. Belege über eine allein
durch solche exilpolitischen Tätigkeiten ausgelöste menschenrechtswidrige
Behandlung in der Türkei liegen nicht vor. Dementsprechend erhöht auch die Kenntnis
von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder einer strafrechtlichen Verurteilung
in der Bundesrepublik Deutschland das allein maßgebliche Gewicht der exilpolitischen
Tätigkeit nicht,
50
vgl. zum Vorstehenden zudem: OVG NRW, Beschluss vom 15. September 1999 -8 A
2285/99.A-, EA S. 7 ff.
51
Bei Vorstandsmitgliedern eingetragener Vereine, über deren Identität das jedermann zur
Einsichtnahme offen stehende Vereinsregister Auskunft gibt, ist ohne weiteres ein
Verfolgungsinteresse des türkischen Staates anzunehmen, wenn der Verein als von der
PKK (bzw. nunmehr: "KONGRA-GEL") dominiert oder beeinflusst gilt. Denn die
Mitgliedschaft im Vorstand eines solchen Vereins deutet grundsätzlich auf eine
lenkende oder jedenfalls maßgebliche Funktion im Rahmen von Bestrebungen hin, die
von den türkischen Sicherheitskräften und dem Geheimdienst als in hohem Maße
staatsgefährdend eingestuft werden,
52
vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. April 2002 -8 A 2745/98.A-, EA S. 19 ff.
53
Die Tätigkeit als Vorstandsmitglied in einem Exilverein, den der türkische Staat als
staatsfeindlich einstuft, rechtfertigt jedoch nicht ausnahmslos die Annahme, dass der
Betreffende in der Türkei mit politischer Verfolgung rechnen muss. So können sich
gegenteilige Anhaltspunkte etwa daraus ergeben, dass ein Asylsuchender zwar
Vorstandsmitglied eines PKK-Vereins ist, aber nicht erkennbar ist, dass er dort mehr als
nur untergeordnete Aufgaben zu erfüllen hat, also nur eine passiv-untergeordnete
Stellung einnimmt. Dasselbe gilt bei unverhältnismäßig großen Vereinsvorständen oder
bei Vorständen, deren Mitglieder auffällig häufig wechseln. In derartigen Fällen ist im
Rahmen einer Gesamtwürdigung zu ermitteln, ob die Vorstandsmitgliedschaft im
Zusammenhang mit den übrigen Aktivitäten des Betroffenen diesen in so hinreichendem
Maße als Ideenträger oder Initiator in Erscheinung treten lassen, dass von einem
Verfolgungsinteresse des türkischen Staates auszugehen ist,
54
vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Juni 2002 -8 A 4782/99.A-, EA S. 74 ff., vom 10. April
2002 -8 A 2745/98.A- und vom 22. Oktober 2002 -8 A 461/01.A- sowie Beschluss vom
20. Mai 2003 -8 A 2109/03.A-, jeweils m.w.N.
55
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist im Hinblick auf die exilpolitischen Tätigkeiten
des Klägers, insbesondere mit Blick auf seine Vereins- und Vorstandstätigkeit im Verein
"Kurdisches Kulturhaus Aachen", davon auszugehen, dass er sich in hervorgehobener
Weise exilpolitisch betätigt und damit in besonderem Maße die - eine
Rückkehrgefährdung begründende- Aufmerksamkeit des türkischen Staates auf seine
Person gelenkt hat.
56
Der kurdische Exilverein „Kurdisches Volkshaus Aachen" ist als Nachfolgeverein der
Vereine „Kurdische Gemeinde e.V." in Aachen und "Kurdischer Arbeiterbund Aachen"
zu sehen. Der Verein „Kurdische Gemeinde e.V." in Aachen ist aber als Teilorganisation
der „Föderation der patriotischen Arbeiter- und Kulturvereinigungen aus Kurdistan in der
Bundesrepublik Deutschland e.V. (FEYKA-Kurdistan)" durch die Verfügung des
Bundesministeriums des Inneren vom 22. November 1993 verboten und aufgelöst
worden (Ziff. 5 der dortigen Verfügung). Der Verein "Kurdischer Arbeiterbund Aachen"
wurde im Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein- Westfalen 1998 (dort S. 200
ff., 206) ausdrücklich als PKK-nah eingestuft,
57
vgl. zum historischen Hintergrund des Vereins „Kurdisches Volkshaus Aachen" das
Urteil der erkennenden Kammer vom 15. Dezember 2000 in dem Verfahren -6 K
58
1413/94.A- und das Urteil der 8. Kammer des VG Aachen vom 10. Dezember 1998 in
dem Verfahren -8 K 2439/98.A-.
Damit gehört der Verein "Kurdisches Volkshaus Aachen" -ebenso wie der Dachverband
"YEK-KOM"- zweifelsfrei zu den Exilorganisationen, die der Unterstützerszene der
(früheren) PKK (jetzt: "KONGRA-GEL") zuzurechnen sind, die der besonderen
Beobachtung durch türkische Stellen in Deutschland unterliegen und deren
eingetragene Vorstandsmitglieder somit grundsätzlich einem hohen staatlichen
Verfolgungsinteresse des türkischen Staates ausgesetzt sind,
59
vgl. zur Einschätzung des Vereins "Kurdisches Volkshaus Aachen" als PKK-nah die -
ausdrückliche- Auskunft des Innenministeriums NRW vom 27. April 2000 in dem
Verfahren -6 K 1413/94.A-, zur Zugehörigkeit dieses Vereins zur YEK-KOM deren
Internetseite www.yekkom.com/vereine/asp, sowie zur Einschätzung des
Dachverbandes YEK-KOM als PKK-nah: zuletzt Verfassungsschutzbericht des Landes
Nordrhein-Westfalen 2003, S. 86 ff.
60
Vorliegend gebietet auch eine einzelfallbezogene Betrachtung keine von der
grundsätzlichen Einschätzung, dass bei eingetragenen Vorstandsmitgliedern derartiger
Vereine regelmäßig von einem hohen Verfolgungsinteresse des türkischen Staates
auszugehen ist, abweichende Beurteilung. Gegenteilige Anhaltspunkte ergeben sich
weder aus der Größe des Vereinsvorstandes noch aus der zu beobachtenden
Fluktuation seiner Mitglieder. Insoweit sind bezogen auf den Verein "Kurdisches
Volkshaus Aachen" entgegen der -nicht näher ausgeführten- Annahme der Beklagten
bislang keine Auffälligkeiten festzustellen, die den Rückschluss erlaubten, die
Vorstandsmitglieder nähmen -jedenfalls teilweise- lediglich eine formale Stellung
innerhalb des Vereins ein, ohne tatsächlich lenkende und für ein Vorstandsmitglied
typische Funktionen zu erfüllen.
61
Insbesondere haben sich aber keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Kläger
lediglich eine passiv-untergeordnete Stellung im Verein eingenommen hat bzw.
einnimmt. Er hat in Übereinstimmung mit seinem Vortrag in seinem Asylerstverfahren
und erkennbar ohne Übertreibungen seine exilpolitische Betätigung beschrieben und
dabei deutlich gemacht, dass sich insbesondere seine Vereinstätigkeit mit
zunehmender Dauer weiterentwickelt und intensiviert hat. Seinen glaubhaften Angaben
zufolge, die durch den Vorsitzenden des Vereins, den Zeugen N1. B1. A. , in glaubhafter
Weise bestätigt worden sind,
62
ist der Kläger seit Jahren bereits für die Jugendarbeit innerhalb des Vereins
(mit)zuständig, betreut er die von ihm maßgeblich initiierte kurdische Folkloregruppe des
Vereins, hat er im Rahmen seiner Vereinstätigkeit einen Gesprächskreis kurdischer
Studenten ins Leben gerufen, der sich unter seiner Führung etwa alle zwei Wochen zu
Gesprächen und Diskussionen trifft, hat er sich wiederholt, insbesondere gegenüber der
Leitung der RWTH, eingesetzt für die Einführung eines kurdischen Sprachunterrichtes,
gehört er seit Jahren einem -informellen- Gremium von Vereinsmitgliedern an, das in
Absprache mit dem Dachverband YEK- KOM und in Zusammenarbeit mit dem
Vereinsvorstand für den Verein dessen Aktionen (insbesondere Demonstrationen etc.)
vorbereitet, hat er seit Januar 2003 zwei der vier vom Verein organisierten
Demonstrationen der Versammlungsbehörde gegenüber angemeldet und ist insoweit
als verantwortlicher Versammlungsleiter aufgetreten.
63
Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen ist ersichtlich kein Raum für die Würdigung
seiner Vereinstätigkeit als lediglich passiv-untergeordnet. Dass er in erster Linie "nur"
für kulturelle Aktivitäten des Vereins maßgeblich verantwortlich ist und nicht die
politischen Leitideen des Vereins vorgibt, ist insoweit nicht von Bedeutung. Denn eine
aktive, wenn auch nur mittelbar politische, Wahrnehmung einer Vorstandstätigkeit in
einem als PKK-nah eingestuften Verein begründet schon für sich genommen die
Vermutung exponierter exilpolitischer Betätigung,
64
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2003 -8 A 2109/03.A- .
65
An einer abschiebungsschutzrelevanten Gefahrenlage für den Kläger können mit
Rücksicht auf seine jahrelange Vereinstätigkeit und seine Vorstandstätigkeit
ernstzunehmende Zweifel daher nicht bestehen. Dass er inzwischen dem aktuellen
Vorstand des Vereins nicht mehr angehört, ist im vorliegenden Zusammenhang
ebenfalls unschädlich, da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das einmal
geweckte Verfolgungsinteresse des türkischen Staates allein aufgrund dieses
Umstandes wieder entfallen sein könnte. Dagegen spricht als weiteres Indiz, dass der
Kläger auch von den deutschen Sicherheitsbehörden nach wie als "aktiver PKK-
Unterstützer" angesehen wird,
66
vgl. die in diesem Verfahren durch die Beklagte vorgelegte Auskunft des
Polizeipräsidiums Aachen vom 1. April 2004.
67
Dem Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1
AuslG steht schließlich auch nicht der in der Rechtsprechung entwickelte, so genannte
"Terrorismusvorbehalt" entgegen. Danach liegt es außerhalb des Schutzbereichs des
Asylrechts, wenn von deutschem Boden aus die Umsetzung politischer Ziele mit
terroristischen Mitteln betrieben wird. Entscheidend ist insoweit, ob das Handeln eines
asylsuchenden Flüchtlings in Deutschland insgesamt terroristisch geprägt ist, ob es sich
bei einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls als „aktive
Unterstützung terroristischer Aktivitäten" darstellt,
68
vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 1989 -2 BvR 958/86-, BVerfGE 81, 142;
BVerwG, Urteil vom 30. März 1999 -9 C 23.98-, BVerwGE 109, 12 ff.; OVG NRW, Urteile
vom 25. Januar 2000 -8 A 1292/96.A-, EA S. 9 f., 112 ff., und vom 27. Juni 2002 -8 A
4782/99.A-, EA S. 77 f.
69
Hiervon kann jedoch -trotz der gegenteiligen Einschätzung durch das Polizeipräsidium
Aachen- erkennbar nicht die Rede sein. Der Kläger ist nicht Mitglied der PKK bzw.
KONGRA-GEL, sondern lediglich eines dem Unterstützerfeld zuzurechnenden
Exilvereins. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Verein die Durchführung oder
Unterstützung von terroristischen Zielen verfolgt, bestehen nicht. Weder hat der Kläger
zu Gewalt aufgerufen, noch hat er mittelbar durch Unterstützungshandlungen zu
gewalttätigen Aktionen beigetragen,
70
vgl. zum insoweit anzulegenden Maßstab: OVG NRW, Urteil vom 22. Oktober 2002 -8 A
461/01.A-, EA S. 16 f.
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Der Kläger hat demnach einen Anspruch auf Zuerkennung von Abschiebungsschutz
nach § 51 Abs. 1 AuslG, weshalb der Klage in diesem Umfang stattzugeben ist.
72
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 83b Abs. 1
AsylVfG, die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m.
§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
73