Urteil des VG Aachen vom 12.01.2011

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Verwaltungsgericht Aachen, 9 Nc 209/10
Datum:
12.01.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 Nc 209/10
Tenor:
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
G R Ü N D E :
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I.
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Die Antragstellerin besitzt die allgemeine Hochschulreife und erstrebt die Zulassung
zum Studium der Humanmedizin im Wintersemester 2010/2011 an der Rheinisch-
Westfälischen Technischen Hochschule (RWTH) Aachen im Studiengang Medizin im
klinischen Teil.
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Mit der Begründung, die verordnungsrechtlich festgesetzte Zulassungszahl für das fünfte
Fachsemester erschöpfe die tatsächlich vorhandene Ausbildungskapazität nicht,
beantragt die Antragstellerin sinngemäß,
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dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, sie im Studium
der Humanmedizin im Wintersemester 2010/2011 im fünften, hilfsweise einem
niedrigeren Fachsemester zuzulassen.
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Der Antragsgegner hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten; er hat in diesem
Rahmen die kapazitätsrelevanten Berechnungsunterlagen zur Generalakte
Humanmedizin vorgelegt.
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II.
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Der streitgegenständliche Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studium der Human-
medizin im fünften Fachsemester (= erstes klinisches Fachsemester) im Wintersemester
2010/2011 ist zulässig, aber nicht begründet. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft
gemacht, dass über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus noch weitere Studienplätze
zur Verfügung stehen.
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Die Zahl der Studienplätze im fünften Fachsemester hat die Ministerin für Innovation,
Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF) durch
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von
Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-
Westfalen zum Studienjahr 2010/2011 vom 12. August 2010 (GV. NRW. S. 438) für die
RWTH Aachen im Modellstudiengang Medizin auf 199 im Wintersemester 2010/2011
festgesetzt.
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Nach Mitteilung des Antragsgegners vom 13. Dezember 2010 sind im fünften
Fachsemester 221 Studenten eingeschrieben.
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Eine darüber hinausgehende Kapazität besteht nicht.
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Die Ausbildungskapazität ermittelt sich gemäß der von der Rechtsprechung als
geeignet anerkannten Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die
Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung
- KapVO -) in der Neufassung vom 25. August 1994 (GV NRW S. 732), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 12. August 2003 (GV NRW S. 544), aus einer
Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage, ausgedrückt jeweils in
Deputatstunden (DS). Dabei wird gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 KapVO der Studiengang
Medizin für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil
untergliedert, wobei der vorklinische Teil den Studienabschnitt bis zum Ersten Abschnitt
der ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte
vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405 - ÄAppO n.F. -), zuletzt geändert durch Gesetz vom
30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495), und der klinische Teil den Studienabschnitt zwischen
dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres
nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ÄAppO n.F. umfasst. Nach § 7 Abs. 3 Satz 2 KapVO sind
dann zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für den Studiengang Medizin
die Lehreinheiten Vorklinische Medizin - umfassend das erste bis vierte Fachsemester -,
Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin zu bilden.
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Die gemäß den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO vorgenommene
Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung hat in der Kapazitätsermittlung der
MIWF - basierend auf dem Bericht der RWTH Aachen gemäß § 4 KapVO - in der
Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin für das Studienjahr 2010/2011 zu einer
personalbezogenen Kapazität von 934 Studienplätzen geführt. Diese hat die MIWF
aufgrund der ihr gemeldeten 700 verfügbaren Stellen mit Lehrverpflichtung unter
Einbeziehung der weiter zu berücksichtigenden Parameter für den
Krankenversorgungsabzug, die Lehrauftragsstunden, den Dienstleistungsbedarf und
den gewichteten Curricularanteil ermittelt.
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Indessen ist dieses Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs
Medizin gemäß § 17 Abs. 1 KapVO anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren zu
überprüfen. Liegt das Berechnungsergebnis dieser Überprüfung niedriger als das des
Zweiten Abschnitts, ist es gemäß § 17 Abs. 2 KapVO der Festsetzung der
Zulassungszahl zugrunde zu legen. Dies ist hier der Fall. Die Überprüfung nach § 17
Abs. 1 KapVO führt zu einer - verordnungsrechtlich auch festgesetzten - Zulassungszahl
von 199 Studienplätzen im fünften Fachsemester. Diese ergeben sich zunächst aus der
Berechnung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO, wonach an der RWTH Aachen sich
aus 313.490 Pflegetagen (ohne Pflegetage mit Wahlarztabschlag) - ein Wert in einer
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Größenordnung wie in den Vorjahren - bei der Division durch 365 eine Anzahl von
858,88 tagesbelegten Betten ergibt, wovon 15,5 % (und damit 133,126, gerundet) 133
Studienplätze ergeben. Soweit die Antragstellerin vorgetragen hat, dass bei der
Berechnung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität auch die Privatpatienten zu
berücksichtigen seien, entspricht dies nicht der derzeitigen Rechtsprechung des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (vgl. z.B. Beschluss vom 10.
April 2008 - 13 C 67/08 -), wonach bezüglich der Regelung des
Krankenversorgungsabzuges in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO nur diejenige
Krankenversorgungstätigkeit eingestellt werden kann, zu der der Stelleninhaber im
Rahmen seines Hauptamtes dienstrechtlich verpflichtet ist, nicht aber für die davon nicht
erfasste Behandlung von Privatpatienten. Des Weiteren bringt die Berechnung nach §
17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO aus insgesamt 124.784 poliklinischen Neuzugängen
weitere 66 Studienplätze hinzu, sodass sich insgesamt für das erste klinische
Fachsemester eine Studienplatzzahl von 199 ergibt, die auch festgesetzt worden ist.
Anhaltspunkte dafür, dass die vom Antragsgegner gemeldeten und von der MIWF zur
Berechnung verwendeten Daten in Zweifel zu ziehen sein könnten, sind weder
vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Angesichts der im ersten klinischen Semester vorgenommenen 221 Einschreibungen
liegt damit eine Überbuchung um 22 vor. Bei dieser Sachlage erscheint es nicht
überwiegend wahrscheinlich, wenn nicht sogar fernliegend, dass über die die
festgesetzte Aufnahmekapazität (199) deutlich übersteigende - kapazitätsdeckende -
Überlast hinaus noch weitere klinische Studienplätze im fünften Fachsemester zur
Verfügung stehen.
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Der Hilfsantrag auf Zulassung in einem niedrigeren Fachsemester bleibt ebenfalls ohne
Erfolg. Die Kammer hat in ihrem Beschluss vom 13. Dezember 2010 - 9 Nc 195/10 -
festgestellt, dass im Wintersemester 2010 die Kapazität sowohl im dritten als auch im
ersten Fachsemester erschöpft ist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 des
Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Kammer schließt sich insoweit der Rechtsprechung
des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in seinen Beschlüssen
vom 26. Januar 2009 - 13 B 1922/08 - und 4. Februar 2009 - 13 C 4/09 - an, wonach der
Auffangwert von 5.000,-- EUR in Verfahren der hier vorliegenden Art nicht mehr wie
bislang verringert wird, weil die begehrte Entscheidung die Entscheidung in der
Hauptsache regelmäßig vorwegnimmt. Dies gilt auch unabhängig davon, ob der Antrag
auf die Teilnahme an einem Losverfahren beschränkt worden ist.
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