Urteil des VG Aachen vom 29.12.2004

VG Aachen: grundstück, eigentümer, satzung, winterdienst, haus, fahrbahn, bestandteil, stadt, gehweg, widmung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Verwaltungsgericht Aachen, 4 L 1176/04
29.12.2004
Verwaltungsgericht Aachen
4. Kammer
Beschluss
4 L 1176/04
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
I. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Hausgrundstücks M.-----straße 57. Die M.---- -
straße weist im Bereich dieses Grundstücks neben der Fahrbahn einen Parkstreifen auf.
Unmittelbar am Rande des Parkstreifens steigt das Gelände in Form einer Grünböschung
steil an, die in einer Breite von mehreren Metern im städtischen Eigentum steht. Das
mehrere Meter höher gelegene Grundstück der Antragstellerin ist wie weitere Grundstücke
an dieser Straße nur über einen Fußweg erreichbar, der vom Rand des Parkstreifens
hinauf führt. Mit Schreiben vom 1. August 2003 forderte der Antragsgegner unter Anderem
die Antragstellerin auf, die der Abstützung des Fußweges dienende Bruchsteinmauer zu
sanieren, da sich aus dem Mauerverband bereits Steine gelöst hätten und auf den
Parkstreifen gefallen seien. Die Antragstellerin erklärte mit Schreiben vom 21. August 2003,
der Fußweg sei Teil der Erschließung beim Bau der Häuser gewesen. Fußweg und Mauer
befänden sich auf einem städtischen Grundstück, daher sei der Antragsgegner für den
Erhalt und etwaige Verkehrssicherungsmaßnahmen zuständig. Mit Anwaltsschreiben vom
15. November 2004 forderte die Antragstellerin den Antragsgegner auf, den Fußweg bei
Schneefall und Eisglätte zu räumen bzw. zu streuen. Mit Schreiben vom 6. und 17.
Dezember teilte die Antragstellerin dem Antragsgegner mit, sie sei zu 100 %
schwerbehindert mit den Merkzeichen "G" und "B" und auf den ordnungsgemäßen Zustand
des Fußweges in besonderer Weise angewiesen. Sie setzte dem Antragsgegner eine Frist
zu rechtsmittelfähigen Stellungnahme bis zum 20. Dezember 2004. Mit einem weiteren
Schreiben vom 20. Dezember 2004 teilte die Antragstellerin mit, sie sei gestürzt und habe
sich massiv verletzt. Die Antragstellerin hat am 23. Dezember 2004 bei Gericht den
vorliegenden Antrag gestellt, zu dessen Begründung sie im Wesentlichen auf ihr bisheriges
Vorbringen Bezug nimmt und ergänzend vorträgt, der Antragsgegner sei als Eigentümer
der Parzelle, auf der sich die Zuwegung befinde, Verkehrssicherungspflichtiger.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen
Anordnung aufzugeben, die Zuwegung zu ihrem Haus in der M.-----straße 57 mit
abstumpfenden Mitteln abzustreuen bzw. den notwendigen Winterdienst durchzuführen,
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soweit sich die Zuwegung auf einem städtischen Grundstück befindet.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zwar sei zutreffend, dass sich die Zuwegung zum Haus der Antragstellerin zum Teil auf der
städtischen Straßenparzelle befinde, dies führe jedoch nicht zu seiner
Verkehrssicherungspflicht. Die Zuwegung diene allein den Bewohnern der im Hang
gelegenen Häuser. Es handele sich um eine rein private Zuwegung, die keine Bedeutung
für die Allgemeinheit habe und die nicht öffentlich gewidmet sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte
und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht
einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein
streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile
abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
Voraussetzung ist, dass ein Anordnungsanspruch, also das subjektive öffentliche Recht
des Antragstellers, dessen Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist, sowie
ein Anordnungsgrund (mithin die Eilbedürftigkeit der vorläufigen Regelung) durch den
Antragsteller dargelegt und glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs.
1, 2, 294 ZPO).
Die Antragstellerin hat das Vorliegen eines Anordnungsanspruches nicht glaubhaft
gemacht, da der Antragsgegner für den Winterdienst auf der streitgegenständlichen
Zuwegung nicht verantwortlich ist.
Der Antragsgegner ist zwar nach § 1 Abs. 2, § 2 B der Satzung der Stadt Monschau über
die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (StrReinS) in
Verbindung mit der Anlage zu dieser Satzung für den Winterdienst an der M.-----straße in
Höhe des Grundstücks der Antragstellerin zuständig. Diese Verpflichtung erfasst jedoch die
streitgegenständliche Zuwegung nicht.
§ 1 StrReinS begrenzt den räumlichen Regelungsumfang dieser Satzung in
Übereinstimmung mit § 1 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen
(StrReinGNW) auf den Bereich öffentlicher Straßen. Die streitgegenständliche Zuwegung
ist jedoch - auch soweit sie auf einem städtischen Grundstück belegen ist - nicht
Bestandteil der öffentlichen Straße. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 b) des Straßen- und
Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) gehören zur öffentlichen
Straße nur solche Gehwege, die im Wesentlichen mit der für den Kraftfahrzeugverkehr
bestimmten Fahrbahn gleichlaufen. Bei der streitgegenständlichen Zuwegung handelt es
sich aber nicht um einen solchen unselbständigen Gehweg.
Die Zuwegung stellt auch keinen selbständigen Fußweg im Sinne des Straßenrechts dar.
Insoweit fehlt es bereits an einer entsprechenden eigenständigen Widmung. Im Übrigen
folgt aus § 20 StrWG NW, dass Zufahrten und Zugänge die anliegenden Grundstücke mit
öffentlichen Straßen verbinden und somit grundsätzlich nicht Bestandteile der Letzteren
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sind.
Der Antragsgegner ist auch nicht als Eigentümer des Grundstücks, über das die Zuwegung
zum Teil führt, zur Durchführung des Winterdienstes verpflichtet. Insoweit enthalten die §§
20 Abs. 4, 18 Abs. 4 Satz 1 StrWG NW Regelungen, die die Zuständigkeit für die
Unterhaltung abweichend von der zivilrechtlichen Eigentumslage straßenrechtlich den
Eigentümern zuweist, deren Grundstücke durch die Zuwegung mit der öffentlichen Straße
verbunden werden. Damit wird - unter Anderem - die Verkehrssicherungspflicht für
Zufahrten und Zugänge dem Eigentümer der durch die Zufahrten und Zugänge
erschlossenen Grundstücke auferlegt, vgl. Hengst / Majcherek, Straßen- und Wegegesetz
des Landes Nordrhein-Westfalen, Kommentar, § 18 Anm. 5.1.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 der VwGO.
Der Streitwertfestsetzung liegt gemäß §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 des
Gerichtskostengesetzes mangels ausreichender abweichender Anhaltspunkte der
Regelstreitwert zugrunde, der wegen des bloß vorläufigen Charakters der begehrten
Eilentscheidung nur zur Hälfte angesetzt worden ist.