Urteil des VG Aachen vom 20.09.2005

VG Aachen: politische verfolgung, amnesty international, auskunft, bundesamt für migration, regierung, staat eritrea, wahrscheinlichkeit, anerkennung, zugehörigkeit, afrika

Verwaltungsgericht Aachen, 7 K 3868/04.A
Datum:
20.09.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 3868/04.A
Tenor:
Das Verfahren wird im Umfang der Klagerücknahme eingestellt.
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 2 und 3 des Bescheides
des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom
14. Septem-ber 2004 verpflichtet festzustellen, dass die
Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes im Hinblick
auf Eritrea vorliegen. Ziffer 4 des vorgenannten Bescheides wird
aufgehoben, soweit dem Kläger die Abschiebung nach Eritrea
angedroht wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des gerichtskostenfreien
Verfahrens jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der
jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der je-weilige
Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von
120 % des jeweils zu voll-streckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
1
Der Kläger, ein eigenen Angaben zufolge eritreischer Staatsangehöriger, stellte nach
seiner Einreise in das Bundesgebiet im August 2003 einen Asylantrag. Zur Begründung
trug er im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge (nunmehr: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge;
nachfolgend: Bundesamt) im Wesentlichen Folgendes vor: Er habe in seiner Heimat als
Lehrer gearbeitet. Als zwei minderjährige Schüler zwangsrekrutiert worden seien, habe
er dagegen protestiert und sei deswegen für fünf Monate inhaftiert worden. Nach seiner
Entlassung habe er seinen Beruf nicht mehr ausüben dürfen. Außerdem habe er seine
Heimatstadt Keren bzw. die Umgebung nicht verlassen dürfen. Nachdem er in der
Folgezeit von seiner Mutter erfahren habe, dass die Polizei nach ihm gesucht habe, sei
er in den Sudan geflohen. Von dort sei er nach Frankfurt am Main geflogen.
2
Mit Bescheid vom 14. September 2004 lehnte das Bundesamt den Antrag auf
Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des §
51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) und Abschiebungshindernisse nach § 53
AuslG nicht vorlägen; des Weiteren forderte es den Kläger zur Ausreise aus dem
Bundesgebiet binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung auf und drohte
ihm für den Fall der Nichteinhaltung der gesetzten Ausreisefrist die Abschiebung nach
Eritrea oder in einen anderen aufnahmebereiten oder - verpflichteten Staat an.
3
Der Kläger hat am 27. September 2004 Klage erhoben. Zur Begründung vertieft er die
geltend gemachten "Vorfluchtgründe". Darüber hinaus trägt er unter Vorlage einer
entsprechenden Mitgliedsbescheinigung im Wesentlichen vor, im Bundesgebiet Mitglied
der EDP geworden zu sein, was durch die Vernehmung mehrerer (namentlich
benannter) Zeugen bewiesen werde könne. Aufgrund von Platzmangel habe sich die
Ortgruppe in Köln aufgeteilt, und es sei in Euskirchen eine neue Ortsgruppe gegründet
worden, die vom Kläger geleitet werde. Augrund seiner Mitgliedschaft in der EDP und
seiner entsprechenden Aktivitäten drohe ihm im Fall der Rückkehr nach Eritrea
politische Verfolgung.
4
Er hat zunächst beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des
Bundesamtes vom 14. September 2004 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten
anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG
vorliegen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass
Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen. In der mündlichen Verhandlung
am 20. September 2005 hat er den folgenden Klageantrag gestellt und die Klage im
Übrigen zurückgenommen.
5
Der Kläger beantragt nunmehr,
6
die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 2. bis 4. des Bescheides des Bundesamtes für
die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 14. September 2004 zu verpflichten
festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes
vorliegen,
7
hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des §
60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.
8
Die Beklagte beantragt,
9
die Klage abzuweisen.
10
Sei bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung des Bundesamtes.
11
Die Kammer hat eine Auskunft des Bundesgrenzschutzamtes vom 6. Dezember 2004,
auf deren Inhalt Bezug genommen wird, eingeholt. Mit Beschluss vom 21. Januar 2005
hat sie dem Klägern Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit er die Verpflichtung der
Beklagten zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG begehrt, und
den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Übrigen abgelehnt. Der
Berichterstatter hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung angehört und den
Zeugen T. U. gemäß Beweisbeschluss vom 20. September 2005 vernommen.
Hinsichtlich der umfangreichen Angaben des Kläger und des Ergebnisses der
12
Beweisaufnahme wird auf das hierüber gefertigte Protokoll, bezüglich der weiteren
Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und
der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Die Erkenntnismittel der
Kammer zum Herkunftsland Eritrea sind in das Verfahren eingeführt worden.
Entscheidungsgründe:
13
Soweit die Klage in Bezug auf die ursprünglich begehrte Verpflichtung der Beklagten,
den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, zurückgenommen worden ist, war das
Verfahren einzustellen (vgl. § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO
-).
14
Die im Übrigen rechtshängig gebliebene Klage, über die der Berichterstatter gemäß §
87a Abs. 2 und 3 VwGO im Einverständnis der Beteiligten entscheidet, hat nur im aus
dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1
VwGO).
15
Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes vom 14. September 2004 ist rechtswidrig und
verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er hat im gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 des
Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhand-
lung einen Anspruch auf die behördliche Feststellung, dass die Voraussetzungen des §
60 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration
von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG -) vom 30. Juli 2004,
der den bis zum 31. Dezember 2004 geltenden § 51 Abs. 1 AuslG mit Wirkung zum 1.
Januar 2005 (vgl. Art. 15 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der
Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern
und Ausländern [Zuwanderungsgesetz] vom 30. Juli 2004) mangels entsprechender
Übergangsbestimmung ersetzt, im Hinblick auf den Staat Eritrea vorliegen.
16
Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat
abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse,
Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung wegen
der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen,
wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit
allein an das Geschlecht anknüpft (§ 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Nach § 60 Abs. 1 Satz
4 AufenthG kann eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ausgehen
von dem Staat (Buchstabe a), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder
wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (Buchstabe b) oder von
nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure
einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder
nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob
in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es
besteht eine inländische Fluchtalternative (Buchstabe c).
17
Für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch verfolgt ist bzw. ob die
Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, gelten unterschiedliche
Maßstäbe je nachdem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener bzw.
unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die
Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren,
wenn der Asylbewerber vor erneuter politischer Verfolgung nicht hinreichend sicher sein
18
kann, weil objektive Anhaltspunkte vorliegen, welche die abermals einsetzende
Verfolgung als nicht ganz entfernt und damit als durchaus "reale" Möglichkeit
erscheinen lassen (sog. herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab).
Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2. Juli 1980 - BvR 147, 181, 182/80 -, BVerfGE 54, 341;
BVerwG, Urteile vom 2. August 1983 - 9 C 599.81 -, BVerwGE 67, 314, 316; vom 13.
November 1984 - 9 C 34.84 - Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG, Nr. 28 sowie vom 10. Juli
1995 - 9 B 18.95 -, InfAuslR 1996, 29; diese Grundsätze auch im Hinblick auf § 60 Abs.
1 AufenthG berücksichtigend: BayVGH, Urteil vom 24. Juni 2005 - 9 B 04.30824 -.
19
Ist der Betroffene dagegen unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, so
hat sein Rechtsschutzbegehren nur dann Erfolg, wenn ihm aufgrund beachtlicher
Nachfluchttatbestände politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht
("normaler" Prognosemaßstab), so dass eine Rückkehr in den Heimatstaat aus der Sicht
eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des
Asylsuchenden nicht zumutbar erscheint.
20
Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. September 1984 - 9 C 17.84 - Buchholz 402.25, § 1
AsylVfG, Nr. 26, vom 16. April 1985 - 9 C 109/84 -, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG, Nr. 32
sowie vom 10. Januar 1995 - 9 C 276.94 -, NVwZ 1996, 86.
21
Der danach Rechtsschutzsuchende hat wegen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht
die Gründe für eine entsprechende Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er
muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen zusammenhängenden, in sich
stimmigen Sachverhalt betreffend sein persönliches Verfolgungsschicksal schildern, der
in wesentlicher Hinsicht nicht unauflösbar widersprüchlich ist und aus dem sich - als
wahr unterstellt - bei verständiger Würdigung die behauptete Verfolgung ergibt. Das
Gericht hat sich für seine Entscheidung die volle Überzeugung von der Wahrheit des
vorgetragenen individuellen Schicksals zu verschaffen. Ein sachtypischer
Beweisnotstand ist im Rahmen der Überzeugungsbildung zu berücksichtigen.
22
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, 180; Urteil vom 12.
November 1985 - 9 C 27/85 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 41; zur Prognose: Urteil
vom 31. Juli 1984 - 9 C 46.84 -, Buchholz 402.25 § 32 AsylVfG Nr. 4.
23
In Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe kann die Kammer im Zeitpunkt der
mündlichen Verhandlung eine dem Kläger bei Rückkehr nach Eritrea drohende
politische Verfolgung feststellen.
24
Es kann offen bleiben, ob er Eritrea auf der Flucht vor politischer Verfolgung verlassen
hat. Ihm steht nämlich ein so genannter Nachfluchtgrund zur Seite.
25
Aufgrund seiner glaubhaften Angaben und unter Würdigung der in das Verfahren
eingeführten Erkenntnismittel ist davon auszugehen, dass er wegen seiner
Mitgliedschaft in der EDP und seiner diesbezüglichen Aktivitäten im Bundesgebiet im
Fall der Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politischen
Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt ist. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
26
Eritrea ist seit 1993 ein völkerrechtlich anerkannter selbständiger Staat. Die einzig
zugelassene Partei ist die "People's Front for Democracy and Justice" (PFDJ), die 1994
aus der "Eritrean People's Liberation Front" (EPLF) hervorgegangen ist. Diese spaltete
27
sich Anfang der 70er Jahre von der "Eritrean Liberation Front" (ELF) ab. Die EPLF
gewann zunehmend an Stärke und drängte die ELF 1982 in den Sudan ab. Dort zerfiel
die ELF in mehrere Splitterparteien. Eine der bedeutendsten Gruppen diese Art ist die
"Eritrean Liberation Front - Revolution Council" (ELF- RC).
Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in
Eritrea vom 11. April 2005, Stand: März 2005; Lagebericht über die asyl- und
abschiebungsrelevante Lage in Eritrea vom 14. August 1996, Stand: August 1996;
amnesty international, Auskunft an das OVG Magdeburg vom 11. Dezember 2000;
Institut für Afrika-Kunde (IAK), Auskunft an den VG München vom 3. Juni 2000.
28
Die EPLF-DP wurde im Jahre 2002 außerhalb Eritreas gegründet und auf einem
Parteikongress im Februar 2004 in EDP (Eritrean Democratic Party) umbenannt. Ihre
Mitglieder setzten sich zunächst im Wesentlichen aus früheren PFDJ-Mitgliedern
zusammen, die nach einer internen Spaltung der PFDJ im Jahre 2001 mit den
Dissidenten der Gruppe "G 15" sympathisierten. Diese bestand aus hochrangigen
Mitgliedern der PFDJ, die entweder Minister, hochrangige Militärs oder Mitglieder des
Zentralkomitees der Partei waren. Im Mai 2001 veröffentlichte diese Gruppe einen
kritischen Brief an den eritreischen Präsidenten, in dem sie unter anderem dessen
undemokratischen Führungsstil und die ausgebliebene Implementierung der 1997
verabschiedeten Verfassung kritisierte. Hierauf reagierte die politische Führung in
Eritrea zunächst mit einer Verhärtung ihrer Haltung und persönlicher Diffamierung der
Unterzeichner. Im September 2001 wurden elf Mitglieder der in Rede stehenden Gruppe
verhaftet und informell wegen Landesverrats angeklagt. Im weiteren Verlauf wurden in
Eritrea zahlreiche Personen verhaftet, die sich offenbar entweder mit den
Unterzeichnern des zuvor erwähnten Briefes solidarisiert, sich gleichfalls kritisch
geäußert, Reformen gefordert oder die Verhaftungen kritisiert hatten. Die genaue Zahl
der Verhafteten ist nicht bekannt; es sollen jedoch mindestens 80 bis 100 gewesen sein.
Sympathisanten der Gruppe "G 15" befinden sich auch im Exil, unter anderem in der
Bundesrepublik Deutschland.
29
Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea vom 18. Juli
2003, Stand: Juni 2003; Auskunft an das VG Kassel vom 18. Mai 2004; IAK, Auskunft an
das VG Magdeburg vom 11. Juni 2003; Auskunft an das VG Kassel vom 30. April 2004;
Günter Schröder, Auskunft an den BayVGH vom 8. Juli 2005.
30
In diesem Zusammenhang hat das Auswärtige Amt in seiner Auskunft an das
Verwaltungsgericht Magdeburg vom 5. August 2003 Folgendes ausgeführt:
31
"... Nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes ist davon auszugehen, dass die in
Deutschland agierende EPLF-DP den eritreischen Behörden bekannt ist und deren
Mitglieder beobachtet werden. Verhaftungen in Eritrea bei Auslandstätigkeit in der
EPLF-DP kann bei Einreise in Eritrea nicht ausgeschlossen werden. ... Grundsätzlich ist
davon auszugehen, dass derartige Aktivitäten als oppositionelle, staatsschädigende
Tätigkeit eingestuft werden, die bei Aufenthalten in Eritrea zu Verhaftungen und
gegebenenfalls längeren Inhaftierungen führen kann. ..."
32
In einer weiteren Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Kassel
vom 18. Mai 2004 heißt es:
33
"... Sofern eritreische Behörden Kenntnis von Tätigkeiten einfacher Parteimitglieder
34
erhalten, werden diese registriert. Einfache Mitglieder werden jedoch nicht gezielt
überwacht. Jedwede Aktivität im Rahmen der Parteiarbeit und - zugehörigkeit zur EDP
wird von den eritreischen Stellen als staatsschädigend eingestuft. Es ist davon
auszugehen, dass bei Bekanntwerden solcher Tätigkeiten der Betroffene mit gezielten
Sanktionen rechnen muss. ..."
Darüber hinaus teilt das Auswärtige Amt in seiner Auskunft an das Verwaltungsgericht
Magdeburg vom 30. Juni 2004 mit:
35
"Sowie eritreische staatliche Stellen durch ihre Sicherheitsbehörden Kenntnis von
Mitgliedern und deren Tätigkeiten innerhalb von regierungsoppositionellen
Organisationen (Parteien) erhalten, werden diese registriert. Dabei ist davon
auszugehen, dass diese oppositionellen Organisationen ständig beobachtet werden. Im
Unterschied zu einfachen oder passiven Mitgliedern ist davon auszugehen, dass
Mitglieder in leitenden bzw. führenden Positionen zum Teil gezielt überwacht werden.
Jede Aktivität bzw. Mitgliedschaft im Rahmen einer von der eritreischen Regierung
eingestuften oppositionellen Organisation wird von den eritreischen Stellen als
staatsschädigend eingestuft. ..."
36
Das Institut für Afrika-Kunde weist in der vorbezeichneten Auskunft vom 11. Juni 2003
auf Folgendes hin:
37
"... Da die Gründung der EPLF-DP aus dem engen Führungskreis der PFDJ heraus
erfolgte, wird sie von der Regierung vermutlich als stärkere Bedrohung wahrgenommen
als die aus der ELF hervorgegangenen Oppositionsparteien. Durch die Existenz der
EPLF-DP wird voraussichtlich ein Teil der Mitglieder der PFDJ zur Reformbewegung
überlaufen, was die Regierung selbstverständlich verhindern will. Die EPLF-DP ist den
eritreischen Behörden sehr wohl bekannt, und es ist mit Sicherheit davon auszugehen,
dass deren Aktivitäten in Deutschland sowie auch in allen anderen Ländern verfolgt
werden. Im Vergleich zur ELF-RC kann angemerkt werden, dass letztere zwar seit über
20 Jahren eine Oppositionsrolle ausübt, sich aber nie zu einer konkreten Gefahr für die
eritreische Regierung entwickeln konnte. Eine Verfolgungssituation der EPLF- DP-
Mitglieder dürfte somit mindestens im gleichen Maße bestehen wie für herausgehobene
Mitglieder der ELF-RC. Während für einfache ELF-RC- Mitglieder eine eher geringe
Verfolgungsgefahr bestehen dürfte, kann für die EPLF-DP folgende Einschätzung
abgegeben werden: Zunächst dürfte der Mitgliederkreis derzeit noch vergleichsweise
gering sein, so dass das einzelne Mitglied deutlicher exponiert erscheint. ..."
38
In seiner Auskunft an das Verwaltungsgericht Kassel vom 30. April 2004 merkt das
Institut für Afrika-Kunde ferner an, dass auch die Aktivitäten einfacher Mitglieder der
EDP bekannt werden würden, weil insbesondere bei dieser Partei mit hoher
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass die eritreische Regierung Spitzel
einsetze.
39
Ferner heißt es in einer Auskunft von amnesty international an das Verwaltungsgericht
Magdeburg vom 7. November 2003:
40
"... Die äußerst harte Reaktion der eritreischen Regierung auf die G 15 zeigt, wie
gefährlich und bedrohlich sie die Kritik aus ihren eigenen Reihen bewertet. Deshalb
kann mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Aktivitäten der EPLF-DP im
Exil aufmerksam beobachtet werden und dass das Verfolgungsinteresse des
41
eritreischen Staates gegenüber diesen Oppositionellen eher noch größer als gegenüber
ELF-RC-Mitglieder ist. Mitglieder der EPLF-DP, deren Namen den eritreischen
Behörden bekannt wird, dürften bei der Rückkehr nach Eritrea in Gefahr geraten,
verhaftet zu werden. ..."
Schließlich führt auch Günter Schröder in seiner Auskunft an den Bayerischen
Verwaltungsgerichtshof vom 8. Juli 2005 aus, dass Mitglieder der EDP in Eritrea in
besonders harter Weise verfolgt werden.
42
Vor dem Hintergrund dieser Auskunftslage ist davon auszugehen, dass eritreischen
Staatsangehörigen aufgrund ihrer - der eritreischen Regierung bekannt gewordenen -
exilpolitischen Betätigung im Rahmen der im Bundesgebiet agierenden EDP im Fall der
Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatliche
Verfolgungsmaßnahmen drohen.
43
Vgl. Urteile der Kammer vom 21. Mai 2004 - 7 K 1609/03.A - und vom 1. Oktober 2004 -
7 K 1639/03.A -; VG Magdeburg, Urteile vom 4. September 2003 - 5 A 958/02.MD - und
vom 8. Juli 2004 - 5 A 229/04 MD - (alle rechtskräftig).
44
Der Kläger hat die Kammer davon überzeugen können, dass er seit September 2004
Mitglied in der EDP ist und an den monatlichen Versammlungen dieser Partei teilnimmt.
Nachdem diese Treffen zunächst regelmäßig in L. stattgefunden haben, ist
zwischenzeitlich eine weitere Ortsgruppe unter Leitung des Klägers in F. gegründet
worden. Er hat zudem neue Mitglieder für die EDP zu gewinnen versucht und in
Diskussionen auch mit Nichtmitgliedern seine regierungskritische Haltung offenbart.
45
Diese Ausführungen erweisen sich zum einen aufgrund des in der mündlichen
Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks und seiner überzeugenden Angaben
als glaubhaft. So verfügt der Kläger über detaillierte Kenntnisse von den Strukturen und
der internen Arbeitsweise innerhalb der (in der Region L. agierenden) EDP. Sein
diesbezügliches Vorbringen ist zum anderen durch die glaubhaften Aussagen des
Zeugen U. , dem "Sekretär" der (EDP-) Ortsgruppe L. , bestätigt worden.
46
Insbesondere mit Blick auf den Einsatz von Spitzeln der eritreischen Regierung ist
anzunehmen, dass diese von der exilpolitischen Betätigung des Klägers im Rahmen der
EDP über entsprechende Informanten Kenntnis erlangt hat. So hat der Zeuge U.
nachvollziehbar dargelegt, es sei nicht auszuschießen, dass sich auch in der in Rede
stehenden Ortsgruppe Spitzel der eritreischen Regierung befinden würden. Es habe
Mitglieder gegeben, die - wie sich später herausgestellt habe - zugleich Mitglied einer
anderen Partei gewesen seien, gegen die EDP agitiert hätten oder zu den Treffen nur
einmal erschienen seien. Zudem würde die EDP im Hinblick auf ihre Aktivitäten ganz
offen vorgehen. Da sich auch eine Ortsgruppe der eritreischen Regierungspartei in L.
treffe, wisse diese von den Veranstaltungen der EDP.
47
Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bundesamtsbescheides ist gemäß §§ 113 Abs. 1
Satz 1, 114 VwGO wegen Ermessensnichtgebrauchs aufzuheben. Die Beklagte hat
aufgrund ihrer Rechtsauffassung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG
nicht vorlägen, ihr in § 31 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG eingeräumtes Ermessen verkannt
und sich aufgrund des § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG zu einer Entscheidung über das
Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG verpflichtet gesehen.
48
Vgl. hierzu etwa die Urteile der Kammer vom 5. Oktober 2001 - 7 K 2431/97.A - und vom
16. April 2004 - 7 K 2075/02.A -.
49
Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung ist aufzuheben,
soweit sie auf die Abschiebung des Klägers nach Eritrea gerichtet ist. Im Übrigen ist die
Abschiebungsandrohung, die sich auf §§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit dem
bis zum 31. Dezember 2004 geltenden § 50 AuslG (vgl. nunmehr den gemäß Art. 15
Abs. 3 Nr. 1 des Zuwanderungsgesetzes auch am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen §
59 AufenthG) stützt und gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG wirksam bleibt,
rechtmäßig (vgl. § 50 Abs. 3 AuslG bzw. § 59 Abs. 3 AufenthG). Dem steht § 51 Abs. 4
Satz 2 AuslG bzw. § 60 Abs. 10 Satz 2 AufenthG nicht entgegen. Danach werden
Anforderungen an die Abschiebungsandrohung aufgestellt, wenn bei deren Erlass
zugleich Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG bzw. § 60 Abs. 1 AufenthG
gewährt wird. Für den hier vorliegenden Fall der Verpflichtung der Beklagten zur
nachträglichen Feststellung eines Abschiebungshindernisses durch das
Verwaltungsgericht trifft § 50 Abs. 3 Satz 3 AuslG bzw. § 59 Abs. 3 Satz 3 AufenthG eine
abweichende Spezialregelung.
50
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1, 155 Abs. 2 VwGO
sowie § 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §
167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
51