Urteil des VG Aachen vom 15.01.2009

VG Aachen: mitbestimmungsrecht, anhörung, sozialeinrichtung, entwidmung, auflösung, absicht, vorteilsgewährung, gestaltung, veranstaltung, verwaltung

Verwaltungsgericht Aachen, 16 K 1008/08.PVL
Datum:
15.01.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
16. Kammer (Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen)
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 K 1008/08.PVL
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
G r ü n d e :
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I.
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Derzeit werden die Pflegeetagen des Universitätsklinikums B. umfangreich umgebaut.
Der Beteiligte plant, dort neue Arbeitsräume für Ärztinnen und Ärzte zu schaffen. Dazu
möchte er teilweise die auf den einzelnen Etagen befindlichen Aufenthaltsräume des
Pflegepersonals nutzen, u.a. in der 4. Etage im Gang C die Räume 03 und 07 sowie im
Gang A die Räume 23 und 26.
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Am 28. April 2008 teilte er dem Antragsteller seine Absicht mit, diese
Personalaufenthaltsräume zu entwidmen; er bat um Zustimmung gemäß § 72 Abs. 2 Nr.
4 des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG). Als Aufenthaltsräume könnten die
Zimmer entfallen, weil die Beschäftigten bequem das Personalrestaurant aufsuchen
könnten, welches zu den üblichen Pausenzeiten geöffnet sei.
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Nachdem der Antragsteller um Erörterung gebeten hatte, nahm der Beteiligte seine Bitte
um Zustimmung mit Schreiben vom 8. Mai 2008 zurück. Er habe übersehen, dass die
Einrichtung von Pausenräumen in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) gesetzlich
geregelt sei und somit nicht der Beteiligung der Personalvertretung unterliege. Derzeit
würden drei der o. g. Räume als Arztdienstzimmer und ein Raum als Konferenzraum
eingerichtet. Sofern die Zimmer künftig durch nichtwissenschaftliches Personal genutzt
würden, erhalte der Antragsteller eine gesonderte Vorlage.
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Der Antragsteller hat am 21. Mai 2008 das personalvertretungsrechtliche
Beschlussverfahren eingeleitet.
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Er meint, die Maßnahme sei für das betroffene Pflegepersonal von erheblicher
Bedeutung. Pflegerinnen und Pfleger müssten an sieben Tagen in der Woche während
24 Stunden Dienst verrichten; sie seien auf die Pausenräume angewiesen, weil das
Personalrestaurant nachmittags, nachts und sonntags geschlossen sei. Deshalb könne
der Beteiligte sich nicht darauf berufen, dass § 6 Abs. 3 ArbStättV die Verwendung von
Betriebskantinen als Pausenräume erlaube. Im Übrigen gestatte die Vorschrift den
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Wegfall eines eigenen Pausenraums nur dann, wenn in den konkreten Arbeitsräumen
der Beschäftigten gleichwertige Voraussetzungen für die Erholung während der Pausen
gegeben seien; dies sei die einzig zulässige Alternative zu einem gesonderten
Pausenraum. Wenn man die Entwidmung nicht unter die Auflösung von
Sozialeinrichtungen gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 4 LPVG subsumiere, leite sich ein
Mitbestimmungsrecht jedenfalls daraus ab, dass der Beteiligte mit seiner Vorlage vom
28. April 2008 einen Vertrauenstatbestand auf Durchführung des
Mitbestimmungsverfahrens geschaffen habe. Weitere Mitbestimmungstatbestände
ergäben sich aus § 72 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 7, 9 und 10 LPVG. Auch habe der Beteiligte
die Räume jahrelang als Sozialräume zur Verfügung gestellt, sodass zumindest eine
Anhörung i. S. d. § 75 Abs. 1 Nr. 3 LPVG notwendig sei.
Der Antragsteller beantragt,
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festzustellen, dass die Umwidmung der Aufenthaltsräume 23 und 26 im Gang A sowie 3
und 7 im Gang C der 4. Etage des Hauptgebäudes des Universitätsklinikums B. der
Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt.
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Der Beteiligte beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Seiner Ansicht nach sind Pausenräume nicht als Sozialeinrichtungen i. S. d. § 72 Abs. 2
Nr. 4 LPVG anzusehen. Sozialeinrichtungen müssten als abgesonderter Teil konkreter
Mittel mit einer gewissen eigenen Organisation konzipiert sein. Dies sei bei
Pausenräumen nicht der Fall. Auf einen Vertrauenstatbestand als Grundlage für ein
Mitbestimmungsrecht könne der Antragsteller sich ebenfalls nicht berufen. Ein solcher
sei mit der Vorlage vom 28. April 2008 nicht geschaffen worden. Der Antragsteller hätte
sofort erkennen können, dass die Maßnahme nicht mitbestimmungspflichtig sei. Auch
habe er - der Beteiligte - seinen Irrtum schon zwei Tage nach der Bitte des
Antragstellers um Erörterung klargestellt. Im übrigen lägen die Pausenzeiten des
Personals ausschließlich innerhalb der Öffnungszeiten des Personalrestaurants.
Schließlich sei § 6 Abs.3 ArbStättV sehr wohl anwendbar. Es gehe nicht darum, dass
die Vorschrift auch Alternativen zu einem herkömmlichen Pausenraum zulasse. Das
Personalrestaurant sei vielmehr in Übereinstimmung mit Nr. 2.2 der Arbeitsstätten-
Richtline 29/1-4 als der notwendige Pausenraum im Sinne der Arbeitsstättenverordnung
anzusehen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen.
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II.
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Die Kammer konnte ohne weitere Anhörung beschließen, nachdem die Beteiligten
hierzu ihr Einverständnis erteilt haben, vgl. §§ 79 Abs.2 LPVG, 83 Abs. 4 Satz 3
Arbeitsgerichtsgesetz.
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Der zulässige Antrag ist unbegründet.
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Die Umwidmung der ehemaligen Aufenthaltsräume auf den Pflegeetagen unterliegt
weder der Mitbestimmung des Antragstellers nach § 72 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 4 Nrn. 7, 9 und
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10 LPVG noch seiner Anhörung gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 3 LPVG.
Gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 4 LPVG hat der Personalrat mitzubestimmen "bei ...... der
Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf deren Rechtsform." Die
Vorschrift setzt also das Bestehen einer Sozialeinrichtung voraus, bei der das
Verfügungsrecht der Dienststelle durch eine Beteiligung der Personalvertretung
eingeschränkt wird. Eine Sozialeinrichtung liegt vor bei auf Dauer berechneten,
organisierten Veranstaltungen, die von der Verwaltung allein oder mit den Beschäftigten
gemeinsam errichtet werden, um ihnen oder einzelnen Gruppen Vorteile zukommen zu
lassen; für diesen Fall ist die Beteiligung der Personalvertretung geboten,
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vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss
vom 6. November 1985 - CL 21/84 - RiA 1986, 188 ff. ; Bundesverwaltungsgericht
(BVerwG), Beschluss vom 24. Februar 1992 - 6 P 33/90 - PersV 1992, 437 ff.
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Von einer Vorteilsgewährung in diesem Sinne, d.h. einer (überobligatorischen)
Veranstaltung kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn die betreffende Einrichtung
einer gesetzlichen Verpflichtung nachkommt,
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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 1991 - CL 45/88 - PersV 1995, 473;
Lorenzen/Schmitt/Etzel u.a., BPersVG, Stand Mai 2000, § 75 Rdn. 140; Fischer/Goeres
in: GKÖD, Bd. V, § 75 Rdn. 89.
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Dann verbleibt es bei der grundlegenden Wertung des Gesetzgebers, dass eine
Mitbestimmung nicht in Betracht kommt, wenn der Sachverhalt einer gesetzlichen oder
tariflichen Regelung unterliegt.
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Letzteres ist bei Pausenräumen der Fall, so dass sie keine Sozialeinrichtung iSd § 72
Abs. 2 Nr. 4 LPVG darstellen,
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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 1991 a.a.O.; ebenso VGH Baden-Württemberg,
Beschluss vom 3. April 1984 - 15 S 92/83 - ZBR 1984, 345 ff.;
Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, LPVG NRW, Stand Juli 2008, § 72 Rdn. 371.
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Pausenräume müssen den Beschäftigten gemäß § 6 Abs. 3 ArbStättV, der auf den
öffentlichen Dienst entsprechend anzuwenden ist, zur Verfügung gestellt werden, wenn
- wie hier - mehr als zehn Personen beschäftigt sind oder wenn Sicherheits- oder
Gesundheitsgründe dies erfordern. Diese gesetzliche Regelung ist naturgemäß keiner
Mitbestimmung unterworfen.
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Die Argumentation des Antragstellers, dass sein Mitbestimmungsrecht aber jedenfalls
aus der Vorlage des Beteiligten vom 28. April 2008 folge, liegt neben der Sache.
Mitbestimmungsrechte werden ausschließlich von Gesetzes wegen oder -
ausnahmsweise - durch eine freiwillige Dienstvereinbarung begründet. Allein die
irrtümliche Vorlage einer Maßnahme mit der Bitte um Zustimmung zwingt den
Dienstherrn nicht dazu, das Mitbestimmungsverfahren konsequenterweise
durchzuführen, obwohl er schon kurz nach der Vorlage erkannt hat, dass ein
Mitbestimmungsrecht nicht besteht und dies dem Personalrat mitteilt.
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Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der Beteiligte die hier streitigen
Aufenthaltsräume in der Vergangenheit immer wieder wie Sozialeinrichtungen und
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damit als mitbestimmungspflichtige Einrichtungen behandelt hat. Dann könnte aus einer
solchen - langjährigen - Übung die Verpflichtung folgen, dass zumindest zur -
einseitigen - Aufkündigung der Verfahrensweise weiterhin ein Mitbestimmungsverfahren
durchgeführt wird. Hierfür gibt es allerdings keinerlei Anhaltspunkte. Auch der
Antragsteller hat diesbezüglich keine Behauptungen aufgestellt.
Eine Mitbestimmung nach § § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG scheidet ebenfalls aus.
Hiernach hat der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht
besteht, mitzubestimmen über Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und
Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen. Da die in Rede stehenden
Maßnahmen "zur Verhütung" der genannten Gefahren ergriffen werden müssen, sind
sie nur mitbestimmungspflichtig, wenn sie darauf abzielen, das Risiko von
Gesundheitsbeschädigungen oder Unfällen innerhalb der Dienststelle zu mindern,
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vgl. Cecior, a.a.O. , Stand April 2006, § 72 Rdn. 407 m.w.N.
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Eine derartige Zielrichtung enthält die Entwidmung der Aufenthaltsräume nicht. Der
Beteiligte hat mit keinem Wort verlauten lassen, dass er die bisherigen Pausenräume
auf den Pflegeetagen nicht als ausreichend für den Arbeitsschutz ansieht und die
Beschäftigten deshalb auf das Personalrestaurant verweist. Gesichtspunkte der
Unfallverhütung spielen nach dem Wortlaut der Vorlage bei der Entwidmung allenfalls in
dem Sinn eine Rolle, dass der Beteiligte die Notwendigkeit von Pausenräume
anerkennt, weil sie generell der Regeneration der Beschäftigten dienen und mittelbar
helfen, Gesundheitsschädigungen zu vermeiden. Hieraus erwächst jedoch kein
Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung.
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Dies gilt auch mit Blick auf § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 LPVG. Nach dieser Vorschrift hat der
Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht,
mitzubestimmen über die "Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des
Verhaltens der Beschäftigten". Eine Regelung liegt vor, wenn für die Ordnung in der
Dienststelle oder für das Verhalten der Beschäftigten Vorschriften aufgestellt werden,
die von allen Beschäftigten zu beachten sind. Dabei muss es sich um eine generelle,
von allen zu beachtende Anordnungen handeln (z. B. Hausordnungen, allgemeine
Richtlinien, Dienstanweisungen usw.),
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vgl. Cecior, a.a.O. , Stand September 2007, § 72 Rdn. 415 m.w.N.; Havers, LPVG, 9.
Aufl. , § 72 Anm. 65.
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Hierunter lässt sich der schlichte Hinweis des Beteiligten, dass den Beschäftigten das
Personalrestaurant während der Arbeitspausen zur Verfügung steht, nicht fassen. Dies
ist ein Angebot, zwingt die Beschäftigten aber nicht zu einem bestimmten Verhalten in
den Pausen.
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Ebensowenig ist der Mitbestimmungstatbestand der "Gestaltung der Arbeitsplätze"
gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 LPVG betroffen. Der räumliche Bereich des
Arbeitsplatzes endet in seiner unmittelbaren Umgebung; Pausenräume, in denen keine
Arbeiten zu leisten sind, unterfallen nicht dem Schutzzweck dieser Norm,
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vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 1992 - 6 P 29.91 - PersV 1993, 365 ff.
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Schließlich lässt sich eine Verletzung des Anhörungsrechts des Antragstellers gemäß §
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75 Abs. 1 Nr. 3 LPVG bei der Planung von Umbauten nicht feststellen. Abgesehen
davon, dass die - schlichte - Umwidmung von Räumen offensichtlich nicht als Planung
eines Umbaus zu subsumieren ist, hat der Beteiligte den Antragsteller mit seiner
Vorlage vom 28. April 2008 umfassend über seine Absicht informiert und ihm
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben; mehr könnte der Antragsteller auch nicht
unter Hinweis auf ein Anhörungsrecht beanspruchen.
Ihm bleibt nach allem nur die Möglichkeit, die Arbeitsschutzbehörde um Uberprüfung der
Geeignetheit des Personalrestaurants und Einhaltung der diesbezüglichen
Verfahrensvorschriften zu bitten.
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Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen
Beschlussverfahren.
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