Urteil des VG Aachen vom 26.05.2009

VG Aachen: kostenbeitrag, haushalt, eltern, unterbringung, vorverfahren, schule, quote, nacht, ferien, wochenende

Verwaltungsgericht Aachen, 2 K 1064/06
Datum:
26.05.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 1064/06
Tenor:
Der Kostenbeitragsbescheid des Beklagten vom 14. März 2006
betreffend das Kind N. S. und der Widerspruchs- und
Teilabhilfebescheidbescheid vom 8. Mai 2006 werden für den Zeitraum
vom 1. April 2006 bis zum 21. September 2006 insoweit aufgehoben, als
der erhobene Kostenbeitrag über einen Betrag von 342,90 EUR
monatlich hinausgeht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger zu 1/5
und der Beklagte zu 4/5.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für
notwendig erklärt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der
jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren
Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger
zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
1
Der Kläger ist Vater des am 30. September 1994 geborenen N. S. , für den der Beklagte
seit August 2005 Eingliederungshilfe gemäß § 35 a des Sozialgesetzbuches 8. Buch
(SGB VIII) erbrachte und die Eltern zu einem Kostenbeitrag heranzog. In dem hier
streitigen Zeitraum vom 1. April bis zum 21. September 2006 war N. 5 Tage wöchentlich
in dem Internat der I. -D. -Schule in N1. untergebracht und verbrachte die Wochenenden
(Abholung: Freitagmittags, Rückfahrt: Sonntagabends), die Ferienzeiten, die Feiertage
und sonstige freie Tage im elterlichen Haushalt.
2
Mit Schreiben vom 7. Februar 2006 wies der Beklagte auf die Änderungen der
Vorschriften zum Kostenbeitragsrecht nach § 91 ff. SGB VIII ab dem 1. April 2006 hin
und teilte dem Kläger mit, dass aufgrund der vorliegenden Einkommensunterlagen eine
Neuberechnung durchgeführt werde. Nachdem er dem Kläger mit Schreiben vom 22.
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Februar 2006 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, setzte er ihm gegenüber
mit Bescheid vom 14. März 2006 einen Kostenbeitrag ab dem 1. April 2006 in Höhe von
454,00 EUR monatlich fest. Die Berechnung des Beklagten ergab nach der
Kostenbeitragstabelle einen monatlichen Tabellenbeitrag in Höhe von 635,00 EUR
monatlich. Diesen Betrag kürzte der Beklagte nach § 94 Abs. 4 SGB VIII auf einen Anteil
von 5/7 zur Berücksichtigung der Betreuungsleistungen der Eltern aufgrund der 5-
Tages-Unterbringung des Kindes.
Mit dem am 6. April 2006 erhobenen Widerspruch wandte sich der Kläger gegen seine
Heranziehung, soweit der Kostenbeitrag über einen Betrag von 334,01 EUR
hinausgeht. Die Quoten der tatsächlich erbrachten Betreuungsleistungen in dem
elterlichen Haushalt seien zu gering berechnet worden. Es sei nicht berücksichtigt
worden, dass sich das Kind durchschnittlich an 52 Wochenenden, 57 Ferientagen, 2
Verfügungstagen der Schule sowie 10 gesetzlichen Feiertagen zu Hause aufhalte,
wobei die Krankheitstage hier noch nicht eingerechnet worden seien. Auf das Jahr
hochgerechnet ergäbe dies eine Quote von 47,39 %. Angerechnet auf den
Tabellenbeitrag ergebe sich ein Kostenbeitrag von 334,01 EUR. Diesen Betrag zahlte
der Kläger ab dem 1. April 2006 monatlich an den Beklagten.
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Mit Widerspruchs- und Teilabhilfebescheid vom 8. Mai 2006 (zugegangen am 22. Mai
2006) half der Beklagte dem Widerspruch insoweit ab, als dass er zusätzlich von einer
Erhebung eines Kostenbeitrags für die Zeit der Schulferien mit einem Zeitraum von zwei
Monaten pro Schuljahr absah. Verteilt auf ein Jahr errechnete der Beklagte ab dem 1.
April 2006 einen Kostenbeitrag in Höhe von 377,98 EUR. Im Übrigen wies der Beklagte
den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Unterbringung von N. in der I. -D. -Schule
endete am 21. September 2006; für den Monat September 2006 errechnete der Beklagte
noch einen Kostenbeitrag in Höhe von 264,59 EUR. Er besucht seit dem 20. Oktober
2006 die Jugendhilfeeinrichtung C. in N2. . Mit Bescheid vom 11. Dezember 2006 erhob
der Beklagte ab diesem Zeitpunkt einen monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von 635,00
EUR, der sich wegen des an das Jugendamt überwiesenen Kindergeldes auf einen
Betrag von 481,00 EUR monatlich reduziert. Gegen diesen Beitragsbescheid erhob der
Kläger keinen Widerspruch.
5
Der Kläger hat am 19. Juni 2006 Klage erhoben und ausgeführt, dass die tatsächliche
Betreuungsleistung in dem streitigen Zeitraum immer noch zu gering bemessen worden
sei. Es sei bereits fehlerhaft, dass der Beklagte lediglich von Schulferien in einem
Umfang von zwei Monaten ausgehe, da die Schulferien regelmäßig im Lande
Nordrhein-Westfalen mindestens 13 Wochen (= durchschnittlich 57 Ferientage)
betragen. Darüber hinaus gäbe es im Land Nordrhein-Westfalen durchschnittlich 10
gesetzliche Feiertage, und die Schulen verfügten über zwei weitere so genannte
"Verfügungstage", welche sie nach Abstimmung mit den Klassenkonferenzen selbst
bestimmen könnten. Dies ergebe insgesamt eine Quote von 47,39 % und damit einen
Kostenbeitrag in Höhe von 334,01 EUR. Er führt ergänzend aus, dass 13 Wochen
Schulferien mit durchschnittlich 5 Schultagen pro Woche zu multiplizieren seien und
somit eine Betreuungsleistung bereits von 65 Tagen pro Jahr entstünde. Darüber hinaus
werde der Sohn schon freitagmittags von der Einrichtung abgeholt und verbliebe das
gesamte Wochenende bis Sonntagabend bei den Eltern. Er werde sonntagabends zur
Einrichtung gebracht, wo er eine Mahlzeit nicht mehr erhalte, so dass der
Betreuungsaufwand je Wochenende mit 2,5 Tagen anzusetzen sei. Es ergäbe sich
somit ein häuslicher Betreuungsaufwand der Eltern von insgesamt 207 Tagen pro Jahr.
Dies entspreche einer Quote sogar von 56,7 %.
6
Der Kläger beantragt , den Leistungsbescheid des Beklagten vom 14. März 2006 in der
Fassung des Widerspruchs- und Teilabhilfebescheides vom 8. Mai 2006 für den
Zeitraum vom 1. April bis zum 21. September 2006 insoweit aufzuheben, als er einen
Kostenbeitrag in Höhe von 334,01 EUR übersteigt, und die Zuziehung eines
Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
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Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
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Unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens verweist der Beklagte darauf, dass
die Feriendauer von ca. 13 Wochen pro Schuljahr zwar zutreffend sei. Darin enthalten
seien jedoch auch Wochenenden und Feiertage. Die tatsächliche Feriendauer belaufe
sich durchschnittlich auf ca. 57 Tage pro Schuljahr und entspreche damit ca. zwei
Monaten. Die in die Ferien fallenden Wochenenden würden bereits durch die Kürzung
des Tabellenkostenbeitrags um 5/7 berücksichtigt und würden ansonsten, wenn man
den Ausführungen des Klägers folge, doppelt berücksichtigt. Gemäß § 94 Abs. 4 SGB
VIII könne nur dann kein Kostenbeitrag verlangt werden, wenn es sich nicht um einen
Besuch im Rahmen der Umgangskontakte gemäß § 1684 BGB handele. Das
Verbringen der jährlichen Feiertage sowie einzelner Verfügungstage eines Kindes im
Haushalt der Eltern gehe nicht über das normale Umgangsrecht hinaus und führe mithin
bei der Festsetzung des Kostenbeitrages zu keiner Kürzung. Schließlich bleibe
festzuhalten, dass der monatliche Kostenbeitrag nach den Vorschriften des SGB VIII
nicht spitz auf den Einzelfall bezogen ausgerechnet werden könne. Eine tägliche
Aufrechnung - wie vom Kläger gefordert - sei nicht realisierbar. Darüber hinaus werde
für N. jeden Monat das volle Bekleidungs- und Taschengeld gewährt, und der
Endgeltsatz der Einrichtung sei auf einen vollen Monatssatz ausgerichtet. Lediglich
während der Schulferien werde der Endgeltsatz um 20 % gemindert. Zu beachten sei,
dass nicht die Summe sämtlicher Betreuungsleistungen im gleichen Umfang auch
automatisch zu einer Kostenbeitragsreduzierung führe, sondern nur solche
Betreuungsleistungen Berücksichtigung finden könnten, die über das normale
Umgangsrecht hinausgingen.
9
Der streitige Differenzbetrag für den Zeitraum vom 1. April bis zum 21. September 2006
wird von den Beteiligten übereinstimmend auf 150,43 EUR beziffert.
10
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf den Inhalt der Gerichtsakte und der hierzu überreichten Verwaltungsvorgänge des
Beklagten.
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E n t s c he i d u n g s g r ü n d e:
12
Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
13
Der angefochtene Kostenbeitragsbescheid vom 14. März 2006 und der Widerspruchs-
und Teilabhilfebescheid vom 8. Mai 2006 sind in dem streitgegenständlichen Zeitraum
vom 1. April bis zum 21. September 2006 rechtswidrig und verletzen den Kläger in
seinen Rechten, § 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), soweit der
erhobene Kostenbeitrag über einen Betrag von 342,90 EUR monatlich hinausgeht.
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Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu einem Kostenbeitrag ist § 92
Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII i.V.m. § 91 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII. Danach sind Elternteile zu den
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Kosten der Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung nach § 34 SGB VIII aus
ihrem Einkommen heranzuziehen. Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines
Kostenbeitrages, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird. Der Umfang der
Heranziehung bestimmt sich nach § 94 SGB VIII und richtet sich nach dem gemäß § 93
SGB VIII zu berechnenden Einkommen des Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung
weiterer gleichrangiger Unterhaltspflichten, § 94 Abs. 2 SGB VIII. Die Festsetzung des
Kostenbeitrages erfolgt auf Grund der nach § 94 Abs. 5 SGB VIII erlassenen
Kostenbeitragsverordnung vom 1. Oktober 2005 (BGBl. 2005, 2907) - KostenbeitragsV -,
die nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge bestimmt.
Zwischen den Beteiligten allein streitig ist der Umfang der Anrechnung der tatsächlichen
Betreuungsleistungen der Eltern auf Grund der 5-Tages-Unterbringung von N. in dem
Zeitraum vom 1. April bis zum 21. September 2006 nach § 94 Abs. 4 SGB VIII, und zwar
lediglich in Höhe des Differenzbetrages zwischen dem von dem Kläger gezahlten
Beitrag von 334,01 EUR monatlich und dem von dem Beklagten geforderten Beitrag in
Höhe von 377,98 EUR (wobei der Beklagte für den Monat September 2006 lediglich
einen Kostenbeitrag in Höhe von 264,59 EUR errechnete).
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Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht
nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist
gemäß § 94 Abs. 4 SGB VIII die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht
auf den Kostenbeitrag anzurechnen. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass sich
N. auf Grund der 5-Tages-Unterbringung an den Wochenenden, in der gesamten
Ferienzeit, an den Feiertagen und auch sonstigen schulfreien Tagen in dem elterlichen
Haushalt aufhalten sollte und auch in dem streitgegenständlichen Zeitraum aufgehalten
hat. Diese Aufenthalte sind nicht als eine Wahrnehmung von bloßen Umgangskontakten
i.S.d. § 94 Abs. 4 SGB VIII und § 1684 BGB anzusehen, da N. in der schulfreien Zeit in
den elterlichen Haushalt zurückgekehrt und dort betreut worden ist. Es handelte sich
nicht um (Besuchs- )Aufenthalte, die lediglich der Pflege oder Aufrechterhaltung der
Eltern-Kind- Beziehung dienten, sondern um Zeiten, in denen eine vollständige
elterliche Betreuung im elterlichen Haushalt erfolgte. Die Aufenthalte im elterlichen
Haushalt sind aus diesem Grund auch als eine Einheit anzusehen und können aus
Sicht der Kammer nicht zum einen als Zeiten der Betreuung durch die Eltern (Ferien und
Wochenenden) und zum anderen lediglich als Umgangskontakte (einzelne schulfreie
Tage oder Feiertage) angesehen werden.
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Zu dem Umfang der Anrechnung der tatsächlichen Betreuungsleistungen enthält § 94
Abs. 4 SGB VIII keine Vorgaben, vgl. dazu auch die Kommentarliteratur in Wiesner,
SGB VIII, 3. Auflg. 2006, § 94 Rz. 25; Mann in Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, 3.
Auflg. 2007, § 94 Rz. 8; Stähr in Hauck, SGB VIII, Stand: Juni 2009, § 94 Rz. 17 und
Degner in Jens/Happe/Sauerbier/Maas, SGB VIII, Stand: Dezember 2008, § 94 Rz. 18.
18
Eine monatliche bzw. tageweise Berechnung nach den jeweiligen tatsächlichen
Aufenthalten scheidet aus Sicht der Kammer jedoch aus, da es sich zum einen für den
Beklagten um eine aufwändige - in regelmäßigen Abständen zu erfolgende -
Berechnung handelt, die zum anderen auch den Umstand außer Acht lässt, dass der
Beklagte in Fällen einer derartigen Unterbringung fortlaufend - wenn auch während der
schulfreien Zeiten reduzierte - Leistungen gegenüber der jeweiligen Einrichtung
erbringen muss. Allerdings sind nach dem Wortlaut des § 94 Abs. 4 SGB VIII die
"tatsächlichen" Betreuungsleistungen maßgebend, vgl. auch Gemeinsame
Empfehlungen für die Heranziehung zu den Kosten nach §§ 90 ff. SGB VIII, Stand:
19
1.1.2008, Ziffer 17.
Aus Sicht der Kammer ist es im vorliegenden Fall sachgerecht, den monatlichen Beitrag
bezogen auf ein Jahr unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Aufenthaltszeiten
des Kindes bei den Eltern während der in diesem Jahr anfallenden Ferienzeiten,
Feiertage, beweglichen Ferientage und Wochenenden prozentual zu berechnen. Die
Aufenthalte des Kindes im elterlichen Haushalt werden im vorliegenden Fall durch die -
grundsätzlich mögliche - 5/7-Regelung und eine Berücksichtigung von zwei
Ferienmonaten nicht in ausreichendem Umfang erfasst. Nach Berechnung der Kammer
waren in dem Jahr 2006 neben den 52 Wochenenden (104 Tage) 53 Ferientage (ohne
Feiertage), 9 Feiertage und 2 bewegliche Ferientage zu berücksichtigen. Dies ergibt
bezogen auf ein Jahr (365 Tage) gerundet eine Aufenthaltszeit in dem elterlichen
Haushalt von 46% und in der Schule von 54%. Ausgehend von dem durch den
Beklagten ermittelten - zwischen den Beteiligten unstreitigen - Tabellenbeitrag in Höhe
von 635.- EUR beträgt der monatliche Kostenbeitrag des Klägers in dem streitigen
Zeitraum danach 342,90 EUR monatlich.
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Die Klage ist im Übrigen unbegründet, da die Berechnung des Klägers darüber
hinausgehend u.a. auch Feiertage während der Schulferien doppelt erfasst hat.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, § 188 VwGO und berücksichtigt
das jeweilige Obsiegen bzw. Unterliegen der Beteiligten. Die Zuziehung eines
Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig im Sinne von § 162 Abs. 2 Satz 2
VwGO, da ein Vorverfahren durchgeführt worden ist und aus der Sicht eines
verständigen Widerspruchführers die Zuziehung nicht überflüssig oder willkürlich war.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§
708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
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