Urteil des VG Aachen vom 16.02.2007

VG Aachen: eheliche gemeinschaft, uvg, einreise, häusliche gemeinschaft, gemeinsames ziel, getrennt leben, getrenntleben, unterlassen, kosovo, anzeige

Verwaltungsgericht Aachen, 2 K 3610/04
Datum:
16.02.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 3610/04
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten
nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin
kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in
Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte
zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d:
1
Die Klägerin ist Mutter des am 22. November 1996 geborenen Kindes U. Q. . Der
Beklagte gewährte in den Zeitraum vom 1. März 2003 bis zum 1. September 2004
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für die Tochter der Klägerin (ab dem
1. Juli 2003 in Höhe von monatlich 164.- Euro). Die Klägerin war zum Zeitpunkt der
Antragstellung seit dem 17. September 2002 geschieden. Zuvor hatte die Klägerin
bereits Unterhaltsvorschussleistungen für ihre Tochter von dem Kreis T. erhalten. Der
Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 16. Juli 2003 enthielt u. a. einen Hinweis auf
die gesetzlichen Mitteilungspflichten gegenüber der Unterhaltsvorschusskasse des
Kreisjugendamtes im Falle von Änderungen in den Leistungsvoraussetzungen. Als eine
für die Leistungsgewährung wichtige Änderung wurde u. a. die Heirat des Elternteils, bei
dem das Kind lebt, auch wenn es sich bei dem Ehegatten nicht um den anderen
leiblichen Elternteil handelt, aufgeführt.
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Die Klägerin heiratete am 1. September 2003 in T1. /Kosovo Herrn C. I. , der am 26.
Februar 2004 in das Bundesgebiet einreiste. Der Beklagte übersandte der Klägerin
unter dem 10. März 2004 einen Fragebogen zur Überprüfung der
Leistungsvoraussetzungen. Die Klägerin teilte am 24. März 2004 fernmündlich mit, dass
sie bereits im September 2003 geheiratet habe und ihr Ehemann erst jetzt in das
Bundesgebiet eingereist sei.
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Nach Anhörung der Klägerin stellte der Beklagte mit Bescheid vom 23. Juni 2004 die
Unterhaltsvorschussleistungen mit Ablauf des 1. September 2003 ein und forderte
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gemäß § 5 des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) für die Zeit vom 2. September 2003
bis zum 31. März 2004 die Erstattung von Unterhaltsvorschussleistungen in Höhe von
1.142,00 EUR. Die Voraussetzungen für die Leistungsgewährungen nach § 1 Abs. 1 Nr.
2 UVG seien nach der Heirat der Klägerin nicht mehr gegeben. Ferner habe auch ein
dauerndes Getrenntleben der Ehegatten nicht vorgelegen, da das Zusammenleben der
Ehegatten lediglich von der Einreise des Ehemannes in das Bundesgebiet abhängig
gewesen sei. Die Klägerin habe entgegen ihrer Mitteilungspflicht eine Anzeige der
Heirat unterlassen.
Mit ihrem am 30. Juni 2004 erhobenen Widerspruch führte die Klägerin aus, dass bis
zum Zeitpunkt der Einreise des Ehemannes in das Bundesgebiet eine eheliche
Gemeinschaft bzw. ein eheliches Zusammenleben nicht vorgelegen habe. Die eheliche
Gemeinschaft sei erst zum 26. Februar 2004 aufgenommen worden. Dieser Zustand
entspreche dem des dauernden Getrenntlebens. Zudem entspreche es auch Sinn und
Zweck des Unterhaltsvorschussgesetzes, dass sie auch in dieser Zeit Leistungen
erhalte, weil sie nicht anders gestellt gewesen sei als sonstige Alleinerziehende. Eine
Einbettung des Kindes in eine vollständige Familie habe bis zu diesem Zeitpunkt nicht
vorgelegen.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 5. August 2004 wies die Bezirksregierung L. den
Widerspruch zurück. Durch die Heirat am 1. September 2003 seien die
Anspruchsvoraussetzungen entfallen. Die Ehegatten hätten auch nicht im Sinne des § 1
Abs. 2 UVG getrennt gelebt. Ein Getrenntleben im Sinne des § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB
habe nicht vorgelegen, da kein Trennungswille der Ehegatten bestanden habe. Zwar
habe zunächst eine räumliche Trennung vorgelegen, jedoch hätten die beiden
Ehegatten die Herstellung einer häuslichen Gemeinschaft angestrebt, was mit der
Einreise und der Familienzusammenführung im Februar 2004 auch realisiert worden
sei. Der Beklagte habe zu Recht die geleisteten Unterhaltsvorschussleistungen gemäß
§ 5 Abs. 1 UVG gefordert, da die Klägerin eine Mitteilung der Heirat unterlassen habe.
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Die Klägerin hat am 16. August 2004 Klage erhoben und ausgeführt, dass bis zu dem
Zeitpunkt der Einreise des Ehemannes keine eheliche Gemeinschaft bestanden habe.
Bis zu diesem Zeitpunkt habe der Ehemann auch keinerlei Einkünfte gehabt, da er erst
zum 15. März 2004 als Kunsthelfer eingestellt worden sei. Die Klägerin habe bis zur
Einreise ihres Ehemannes allein von ihrem Einkommen und der ergänzenden
Sozialhilfe gelebt. Sinn des Unterhaltsvorschussgesetzes sei es, dass ein
alleinerziehendes Elternteil ohne die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
die Versorgung des Kindes nicht gewährleisten kann und auch anderweitig nicht in der
Lage ist, Unterhaltszahlungen zu realisieren. Die Klägerin habe auch keine
Veranlassung gehabt, vor Einreise des Ehegatten irgendeine Mitteilung gegenüber der
Behörde zu machen, da sich allein aufgrund der formellen Eheschließung keine
Situationsveränderung ergeben habe. Der Ehemann war bis zum 26. Februar
behördlich gehindert, die eheliche Lebensgemeinschaft aufzunehmen. Erst ab diesem
Zeitpunkt verfügte er über ein Visum.
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Die Klägerin beantragt,
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1. den Bescheid des Beklagten vom 23. Juni 2004 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 5. August 2004 aufzuheben,
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2. die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu
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erklären.
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
12
Zur Begründung nimmt er im Wesentlichen Bezug auf die Ausführungen in seinem
Bescheid und dem Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung L. . Ergänzend weist er
noch einmal darauf hin, dass die Klägerin mit dem Bewilligungsbescheid ausdrücklich
auf ihre Mitwirkungspflichten aufmerksam gemacht worden sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von dem Beklagten vorgelegten
Verwaltungsvorgänge.
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E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E:
15
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
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Der Bescheid des Beklagten vom 23. Juni 2004 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 5. August 2004 ist rechtmäßig
und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Dem Beklagten steht gegen die Klägerin ein
Anspruch auf Ersatz der in dem Zeitraum vom 2. September 2003 bis zum 31. März
2004 für das Kind U. geleisteten Unterhaltsvorschussbeträge in der geltend gemachten
Höhe zu.
17
Der Ersatzanspruch folgt aus § 5 Abs. 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 2 und 615). Danach ist
der Elternteil, bei dem der Unterhaltsvorschussberechtigte lebt, ersatzpflichtig, wenn die
Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung in dem Kalendermonat, für den
sie gezahlt worden ist, nicht oder nicht durchgehend vorgelegen haben, und soweit er
die Zahlung der Unterhaltsleistung dadurch herbeigeführt hat, dass er vorsätzlich oder
fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 6
UVG unterlassen hat (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG) oder gewusst oder infolge Fahrlässigkeit
nicht gewusst hat, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistungen
nicht erfüllt waren (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 UVG).
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Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 UVG sind vorliegend erfüllt. Auf Grund der
Wiederverheiratung der Klägerin am 1. September 2003 lagen die
Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen
nach § 1 Abs. Nr. 2 UVG nicht mehr vor. Danach muss u.a. der Elternteil, bei dem der
Anspruchsberechtigte lebt, ledig, verwitwet oder geschieden sein oder von seinem
Ehegatten dauernd getrennt leben. Im Falle der Wiederverheiratung sind diese den
Familienstand eines "Alleinstehenden" bezeichnenden Voraussetzungen nicht mehr
gegeben und Leistungen für Kinder in sog. Stiefelternfamilien ausgeschlossen. Aus dem
Gesetzeszweck ergibt sich, dass diese Sozialleistung (nur) für die Kinder derjenigen
Elternteile erfolgen soll, die Alltag und Erziehung auf sich gestellt, bewältigen müssen,
19
vgl. dazu eingehend: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 7. Dezember
2000 - 5 C 42/99 -, DVBl 2001, 1697 und zuletzt: Oberverwaltungsgericht für das Land
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Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 7. September 2004 - 16 A 2275/03 -,
NJW- RR 2005 S. 1092 und juris, m.w.Nw. zur Rechtsprechung des OVG NRW und
anderer Oberverwaltungsgerichte.
Die von der Klägerin in T1. /Kosovo geschlossene Ehe seit dem Tag der Eheschließung
nach der insoweit maßgeblichen Vorschrift des Art. 11 Abs. 1 des
Einführungsgesetzbuches zum Bürgerlichen Gesetzbuches (EGBGB) wirksam, da die
Ehe nach dem im Eheschließungsland geltenden Ortsrecht geschlossen worden ist.
Nach dieser Vorschrift ist ein Rechtsgeschäft formgültig, wenn es die Formerfordernisse
des Rechts, das auf das seinen Gegenstand bildende Rechtsverhältnis anzuwenden ist,
oder des Rechts des Staates erfüllt, in dem es vorgenommen worden ist. Die United
Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK) hat eine Heiratsurkunde
ausgestellt, gegen deren Echtheit keine Bedenken bestehen und auch im
Visumsverfahren nicht erhoben worden sind, da dem Ehemann der Klägerin im Februar
2004 ein Visum für die Einreise in das Bundesgebiet erteilt worden ist (da die UNMIK
kein Apostille-Verfahren durchführt, unterliegen insoweit die UNMIK-Urkunden der
freien Beweiswürdigung der deutschen Gerichte und Behörden, vgl. www.
auswaertiges-amt.de - unter: Urkundenverkehr/Ausländische öffentliche Urkunden).
21
Mit dieser Eheschließung sind die Voraussetzungen für die Gewährung von
Unterhaltsvorschussleistungen entfallen. Die Klägerin lebte auch nicht bis zur Einreise
ihres Ehemannes in das Bundesgebiet von diesem dauernd getrennt im Sinne des § 1
Abs. 1 Nr. 2 UVG. Gemäß § 1 Abs. 2 UVG gilt ein Elternteil als dauernd getrennt lebend
im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 UVG, wenn im Verhältnis zum Ehegatten ein
Getrenntleben im Sinne des § 1567 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vorliegt oder
wenn sein Ehegatte wegen Krankheit oder Behinderung oder auf Grund gerichtlicher
Anordnung für voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht
ist. Diese Vorschrift hat zum 1. Januar 2000 durch das Zweite Gesetz zur
Familienförderung vom 16. August 2001 (BGBl I, 2074 - 2079 -) die hier maßgebliche
Fassung erhalten. Der Gesetzgeber hat mit der Änderung des § 1 Abs. 2 UVG
klargestellt, dass der Begriff des dauernden Getrenntleben im
Unterhaltsvorschussgesetz in gleicher Weise wie in § 1567 BGB auszulegen ist und
darüber hinausgehend lediglich in den genannten Fallbeispielen erweitert wird, d.h. im
Übrigen abschließend ist. Dies kann der Gesetzesbegründung entnommen werden, in
der es heißt:" In der Rechtsprechung wurde verschiedentlich die Auffassung vertreten,
dass im Unterhaltsvorschussrecht ein anderer Begriff des dauernd Getrenntlebens als
im Bürgerlichen Gesetzbuch gelte. Die Vorschrift stellt daher klar, dass die Definition
des Bürgerlichen Gesetzbuches maßgebend und lediglich durch die in Absatz 2
ausdrücklich genannten Fallgestaltungen erweitert wird", vgl. BT-Drs. 14/6160, S. 15.
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Dem haben sich auch verschiedene Obergerichte jedenfalls für die Zeit ab dem 1.
Januar 2000 angeschlossen, vgl. etwa VGH Mannheim, Urteil vom 2. Januar 2006 - 7 S
468/03 - und vom 27. Juni 2005 - 7 S 1032/02 -, jeweils juris; Bayerischer VGH, Urteile
vom 25. April 2002 - 12 B 01.2987 -, juris, und vom 26. Mai 2003 - 12 B 03.43 -, FEVS
55, 171; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11. November 2003 - 12 LA 400/03 -,
juris; Helmbrecht, Unterhaltsvorschussgesetz, 5. Auflg. 2004, § 1 Rz. 13.
23
Nach § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB leben Ehegatten getrennt, wenn zwischen ihnen keine
häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will,
weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Der nach dieser Vorschrift
erforderliche Trennungswille mindestens eines Ehegatten war vorliegend in dem
24
streitgegenständlichen Zeitraum nicht gegeben, da die Klägerin und ihr Ehemann nach
der Heirat in T1. /Kosovo die eheliche Gemeinschaft herstellen wollten. Gemeinsames
Ziel der Klägerin und ihres Ehemannes war es, dass der Ehemann möglichst bald zu
der Klägerin in das Bundesgebiet nachreisen konnte. Dies ergibt sich insbesondere aus
dem eingeleiteten Visumsverfahren des Ehemannes und der dann im Februar 2004
erfolgten Einreise. Eine Trennung, die die Ehegatten - wie vorliegend auf Grund des
Visumsverfahrens - hinnehmen müssen, führt allein nicht zum Getrenntleben im Sinne
des § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB, vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 66.Auflg., § 1567
Rz. 5.
Auch lag im den streitgegenständlichen Zeitraum kein Ausnahmefall der in § 1 Abs. 2
UVG genannten Fallgestaltungen einer Anstaltsunterbringung (wegen Krankheit,
Behinderung oder auf gerichtlicher Anordnung) vor. Eine erweiternde Auslegung der
Vorschrift oder deren analoge Anwendung auf Fälle ausländerrechtlicher
Zuzugsbeschränkungen, in denen die Eheleute faktisch an einer Herstellung ihrer
ehelichen Lebensgemeinschaft über einen längeren Zeitraum gehindert sind, kommt
angesichts des nunmehr eindeutigen Wortlautes der Vorschrift und der oben
dargelegten Gesetzesbegründung nicht in Betracht, vgl. auch VGH Mannheim, Urteile
vom 2. Januar 2006 und 27. Juni 2005; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 11.
November 2003, Bayerischer VGH, Urteile vom 25. April 2002 und 26. Mai 2003; jeweils
a.a.O..
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Dem steht auch nicht die abweichende Entscheidung des Oberverwaltungsgericht für
das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 5. Februar 2002, vgl. Az.: 16 A 376/01,
NJW 2002 S. 3564,
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entgegen, wonach bei der Bestimmung des Begriffes "Getrenntlebens" nicht unbesehen
auf die Legaldefinition des § 1567 Abs. 1 BGB mit ihren subjektiven
Begriffskomponenten zurückgegriffen werden könne, sondern vielmehr auf die faktische
Situation des Kindes abzustellen sei und neben den Fällen einer im Sinne einer vis
absoluta schlechterdings unumgänglichen Trennung, etwa bei einer
Anstaltsunterbringung, auch solche Trennungsfälle einzubeziehen seien, in denen die
Möglichkeit des Zusammenlebens, obwohl theoretisch nicht ausgeschlossen, doch mit
erheblichen Erschwernissen verbunden ist und dem einvernehmlich gefassten
Lebensplan der Ehepartner in grundlegender Weise widerspricht (dort: Einreisesverbot
des Ehemannes), vgl. so auch im Ergebnis: Hessischer VGH, Urteil vom 14. Oktober
2003 - 10 ZU 1167/01 -, NDV-RD 2003, 134 sowie Niedersächsisches OVG, Urteil vom
10. März 1999 - 4 L 5154/98 -, NVwZ-RR 1999 S. 764.
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Die genannte Rechtsprechung bezieht sich jeweils auf Fallgestaltungen, deren
streitgegenständlicher Zeitraum vor dem 1. Januar 2000 lag, und auf die die Vorschrift
des § 1 Abs. 2 UVG alte Fassung (der einen Verweis auf § 1567 BGB nicht enthielt)
anzuwenden war, die wie oben dargelegt durch den Gesetzgeber klarstellend geändert
worden ist. Sie setzt sich mit der ab dem 1. Januar 2000 geltenden Fassung des § 1
Abs. 2 UVG nicht auseinander.
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Erfüllt sind ferner die weiteren Voraussetzungen für das Ersatzbegehren des Beklagten
nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 als auch Nr. 2 UVG. Das Gericht geht nach dem Vorbringen der
Klägerin davon aus, dass die Klägerin zum einen zumindestens fahrlässig eine Anzeige
der Heirat nach § 6 Abs. 4 UVG unterlassen und dadurch die Zahlung der
Unterhaltsleistungen herbeigeführt hat und zum anderen, dass die Klägerin auch infolge
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Fahrlässigkeit nicht gewusst hat, dass die Voraussetzungen für die
Unterhaltsvorschusszahlungen an ihre Tochter nach der Heirat nicht (mehr) erfüllt
waren.
Während die Pflichtverletzung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG in der schuldhaften
Verursachung der unrechtmäßigen Zahlungen liegt, besteht sie im Falle des § 5 Abs. 1
Nr. 2 UVG in deren Entgegennahmen bzw. Behalten trotz Kenntnis bzw. fahrlässiger
Unkenntnis von dem Nichtbestehen des Anspruchs. Dabei schließt ein Mitverschulden
von Bediensteten an der unrechtmäßigen Leistung grundsätzlich die Ersatzforderung
nach § 5 Abs. 1 UVG nicht aus. vgl. Helmbrecht, Unterhaltsvorschussgesetz, 5. Auflage
2004, § 5 Rz. 5, mit Hinweis auf einen nicht veröffentlichen Beschluss des OVG NRW
vom 17. März 2000 - 16 E 77/00 -.
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Die Klägerin, die bereits zuvor Unterhaltsvorschussleistungen von dem Kreis T. für ihre
Tochter erhalten hatte, war mit Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 16. Juli 2003
auf ihre Mitteilungspflichten nach § 6 Abs. 4 UVG u.a. auch für den Fall einer Heirat
hingewiesen worden. Bereits die Nichtbeachtung dieser Hinweise bzw. von
einschlägigen Merkblättern rechtfertigt regelmäßig einen Fahrlässigkeitsvorwurf, vgl.
etwa zur fahrlässigen Verletzung der Mitteilungspflicht: OVG Bautzen, Urteil vom 17.
November 2005 - 5 B 553/04 -, juris; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11
November 2003 - 12 LA 400/03 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 21. September 1993 - 8 A
1490/89 -, FamRZ 1994 S. 855 und zur fahrlässigen Unkenntnis des Nichtbestehens
des Anspruches nach einer Heirat: Beschluss vom 22. April 1987 - 8 B 556/87 -, NJW
1988 S. 508; Helmbrecht, Unterhaltsvorschussgesetz, 5. Auflg. § 5 Rz. 7. Diese
Hinweise konnte die Klägerin verständigerweise nur so verstehen, dass eine
Wiederverheiratung die Voraussetzungen für die Gewährung der
Unterhaltsvorschussleistungen entfallen lassen. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin
auf Grund ihrer persönlichen Voraussetzungen nicht in der Lage gewesen wäre, die
gegenüber dem Beklagten bestehenden Mitteilungspflichten zu erfassen, bestehen
nicht. Auch soweit die Klägerin möglicherweise angesichts des Verbleibs des
Ehemannes im Ausland und der mit einer Eheschließung im Ausland verbundenen
Fragen und zu bewältigenden Behördengänge bezüglich der rechtlichen Einschätzung
der Wirksamkeit ihrer geschlossenen Ehe und deren Auswirkungen auf die
Unterhaltsvorschussleistungen unsicher war, hat sie die ihr obliegende Sorgfalt
jedenfalls dadurch verletzt, als sie nicht unmittelbar vor ihrer Heirat oder nach der
Eheschließung bzw. Rückkehr nach Deutschland sich bei dem Beklagten nach den
Auswirkungen der Eheschließung auf den Leistungsanspruch erkundigt hat.
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Die Klägerin hat die erneute Heirat dem Beklagten - hier: der Unterhaltsvorschusskasse
des Jugendamtes - auch nicht - rechtzeitig - mitgeteilt. Eine Mitteilung ihrerseits erfolgte
erst am 24. März 2004 nach Erhalt des Fragebogens vom 10. März 2004. Auch soweit
möglicherweise bereits das Sozialamt Aldenhoven zuvor von der Klägerin über die
Heirat informiert worden ist, wäre dies nicht ausreichend gewesen, da es sich nicht um
eine Mitteilung nach § 6 Abs. 4 UVG handelte. Es genügt nicht, irgendeiner - mit
Unterstützungsleistungen befassten - Behörde die Änderung von Verhältnissen
anzuzeigen. Erforderlich ist vielmehr eine Mitteilung an die zuständige Stelle - hier: das
Jugendamt des Beklagten -. Dem steht nicht entgegen, dass möglicherweise zwischen
den jeweiligen Mitarbeitern des Sozialamtes B. und des Jugendamtes des Beklagten
ein gewisser informeller Austausch stattgefunden haben mag, da § 6 Abs. 4 UVG
insoweit eine gezielte Unterrichtung der zuständigen Stelle durch das betroffene
Elternteil voraussetzt. Es genügt nicht, dass sich der jeweilige Mitarbeiter die Information
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über andere Stellen beschaffen kann. Vgl. dazu auch OVG Saarlouis, Beschluss vom
27. Januar 2006 - 3 Q 52/05 -, juris und OVG Bautzen, Urteil vom 17. November 2005 - 5
B 553/04 -, juris.
Die Klägerin hat durch die unterlassene Anzeige ihrer Heirat auch die weiteren
Zahlungen von Unterhaltsvorschussleistungen herbeigeführt. Nach alledem musste die
Klägerin auch wissen, dass nach erfolgter Heirat die Voraussetzungen für die
Unterhaltsvorschusszahlungen an ihre Tochter nicht (mehr) erfüllt waren und sie die
empfangenen Leistungen nicht behalten durfte.
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Die Klägerin kann dem Ersatzbegehren des Beklagten auch nicht entgegenhalten, dass
der Beklagte Geldleistungen einfordere, die betragsmäßig der Bedarfsgemeinschaft
jedenfalls als Hilfe zum Lebensunterhalt zugestanden hätten, da die
Unterhaltsvorschussleistungen für ihre Tochter bei der Berechnung der Hilfe zum
Lebensunterhalt als Einkommen berücksichtigt worden sind. Diesem - im Sinne einer
"Aufrechnung" - geltend gemachten Einwand steht bereits entgegen, dass es sich
vorliegend um eine an die Klägerin gerichtete Ersatzforderung handelt und es sich bei
dem angesprochenen Hilfeanspruch nach dem damals geltenden
Bundessozialhilfegesetz (BSHG) um Leistungsansprüche des Kindes handelte. Zum
anderen erhielt die Klägerin die Hilfe zum Lebensunterhalt nicht von dem Beklagten,
sondern von der Gemeinde B. . Schließlich ist nach der höchstrichterlichen
Rechtsprechung die Geltendmachung etwaiger in der Vergangenheit zu Unrecht nicht
erbrachter Hilfeleistungen zum Lebensunterhalt wegen des sich aus § 5 des zum
damaligen Zeitpunkt geltenden BSHG ergebenen Strukturprinzips "keine Hilfe für die
Vergangenheit" ausgeschlossen, vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 15. Dezember
1983 - 5 C 65/82 -, BVerwGE 68 S. 285-290 und juris web, wonach zudem auch die
Anwendung des § 44 SGB X auf das Leistungsrecht des Bundessozialhilfegesetzes
nicht anwendbar ist.
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Eine Berücksichtigung dieses Umstandes kann ferner nicht im Rahmen des § 5 Abs. 1
UVG erfolgen. Insoweit handelt es sich um einen gegen das jeweilige Elternteil
gerichteten Ersatzanspruch, der diesen - bei Vorliegen der Voraussetzungen - zu einem
Ersatz der empfangenen Leistungen verpflichtet. Die Vorschrift räumt der Behörde
keinen Ermessensspielraum ein.
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Die Klägerin kann dem Ersatzanspruch nach § 5 Abs. 1 UVG auch nicht die Einrede des
Wegfalls der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) entgegenhalten. Die Vorschrift des § 5
Abs. 1 UVG ist zum einen eine Sondervorschrift im öffentlich- rechtlichen Erstattungs-
bzw. Ersatzrecht, die bereits eine entsprechende Anwendung der §§ 812 ff BGB
ausschließt. Zum anderen handelt es sich auch nicht um einen Anspruch im Rahmen
einer Rückabwicklung eines Leistungsverhältnisses, sondern um einen Ersatzanspruch,
vgl. etwa Helmbrecht, Unterhaltsvorschussgesetz, 5. Auflage 2004, § 5 Rz. 3;
Hauck/Noftz, SGB X, Stand Juni 2006 , § 50 Rz. 6 ff,; VG Karlsruhe, Urteil vom 9.
Oktober 1998 - 8 K 1047/98 -, juris web.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Der Antrag der Klägerin gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, die Zuziehung eines
Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären hat keinen Erfolg, da
die Klage der Klägerin mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abgewiesen worden
ist. Voraussetzung für eine derartige Erklärung des Gerichtes ist jedoch, dass dem
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Antragsteller (hier: der Klägerin) überhaupt ein Kostenerstattungsanspruch gegenüber
einem Beteiligten zusteht. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da die Klägerin die Kosten
des Verfahrens - zu denen auch die Kosten des Vorverfahrens gehören, § 162 Abs. 1
VwGO gehören - insgesamt zu tragen hat, vgl. zu der vergleichbaren Vorschrift § 139
Abs. 3 Satz 3 FGO: Finanzgericht des Saarlandes 2. Senat, Beschluss vom 26.
September 1989 - 2 K 168/87 -, juris.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§
708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
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