Urteil des VG Aachen vom 10.11.2006

VG Aachen: gemeinde, anteil, satzung, grundstück, kanalisation, aufwand, betriebsführung, anschluss, kostenverteilung, grenzwert

Verwaltungsgericht Aachen, 7 K 39/05
Datum:
10.11.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 39/05
Tenor:
Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 10. Februar 2004 in Gestalt
seines Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2004 wird
aufgehoben, soweit der Kläger mit diesem Bescheid zu
Kanalbenutzungsgebühren herangezogen wird.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der
Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden,
wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120
% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
1
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstückes G 1 in I. . Das mit einem Wohnhaus
bebaute Grundstück ist seit dem 1. Mai 2001 für die Schmutzwasserentsorgung an das
gemeindliche Kanalnetz angeschlossen.
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Mit Bescheid vom 10. Februar 2004 zog der Beklagte den Kläger für das Jahr 2004 zu
Kanalbenutzungsgebühren in Höhe von 766,80 EUR heran.
3
Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid
vom 8. Dezember 2004, zugestellt am 10. Dezember 2004, zurück.
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Der Kläger hat am 6. Januar 2005 Klage erhoben. Unter Bezugnahme auf sein
Vorbringen im vor der erkennenden Kammer ebenfalls am 27. Oktober 2006
verhandelten Verfahren 7 K 1121/02 trägt er im Wesentlichen vor, der
Gebührenschlüssel von 90 % für nur schmutzwassereinleitende Teilanschlussnehmer
sei unangemessen. Im Hinblick auf die vom Beklagten vorgelegten Gutachten des
Ingenieurbüros I1. M. sei anzumerken, dass die vorgestellten Kanalsysteme
(Schmutzwasserkanalisation, "qualifiziertes Mischwassersystem" und
Mischwasserkanalisation) nicht kostenmäßig miteinander verglichen worden seien,
obwohl auf diese Weise ein Vergleich der entsprechenden Mehrkosten möglich
5
gewesen wäre. Vielmehr seien lediglich Mischwasserkanäle mit einem Durchmesser
von 300 mm mit solchen Mischwasserkanälen verglichen worden, die einen
Durchmesser von über 300 mm aufwiesen. Richtigerweise hätte man
Mischwasserkanäle mit erheblich kostengünstigeren Schmutzwasserkanälen
vergleichen müssen. So hätte man die tatsächlichen, um ein vielfaches höheren
Abschreibungskosten der Mischwassersysteme und realen Kostenansätze für die
Niederschlagswasserbeseitigung ohne weiteres ermitteln können. Ein derartiger
Kostenvergleich hätte die tatsächlichen Mehrkosten und nicht die ausgewiesenen
"fiktiven" Mehrkosten ergeben. Erhebliche Kostenunterschiede würden sich nicht allein
aufgrund höherer Rohrdurchmesser ergeben, sondern vielmehr durch das gewählte
Material und System. PE-Rohre in DN 155 mm könnten als Schmutz- und
Druckwasserkanäle in geringen Tiefen mit wenig Erdaushub ohne Berührung mit
anstehendem Fels verlegt werden. Demgegenüber würden sich die in Beton
ummantelten Mischwasserkanäle wegen ihres größeren Durchmessers und ihrer
geringeren Dichtigkeit nur als Freigefälleleitungen eignen, so dass wegen der
schwierigen Topografie in I. Verlegetiefen von bis zu 7 m und riesiger Materialaushub
der Bodenklasse 7 (harter Fels) erforderlich gewesen seien. Soweit das Ingenieurbüro
M. . den "repräsentativen" abflusswirksamen Anteil der öffentlichen Verkehrsflächen mit
47,53 % der Gesamtflächen ermittelt habe, sei dies zu hinterfragen. Die "repräsentativ"
ausgewählten Ortslagen würden nur einen kleinen Anteil der Gebiete ausmachen, in
denen eine Mischwasserkalkulation vorhanden sei, und gerade die Bereiche
ausblenden, in denen der Regenwasseranfall hoch sei. Zudem müsse in die
entsprechenden Ermittlungen neben dem Niederschlagswasseranteil von 24 % auch
der Anteil des eingeleiteten Fremdwassers von 60 % miteinbezogen werden. Dies sei
überhaupt nicht geschehen. Solange keine weiteren Einleiter ermittelt würden, müsse
die Gemeinde I. die Kosten der Fremdwasserbeseitigung selbst tragen. Sie habe in
Kenntnis der Fremdwasserproblematik nichts unternommen, um die Ursachen der
massenhaften Fremdeinleitungen herauszufinden, geschweige denn zu beseitigen. Ein
dem vom Beklagten vorgelegten Gutachten beiliegendes Schreiben des
Wasserverbandes F. -S. vom 27. Juli 2005 belege, dass von einem hohen
Fremdwasseranteil auszugehen sei. So sei im Jahr 2004 von einer im Klärwerk T.
gereinigten (Gesamt-)Abwassermenge von 3.702.000 m³ und einer Fremdwassermenge
von 2.223.000 m³ (60 %) auszugehen. Auch die Abrechnung nach dem
Frischwasserverbrauch sei nicht zulässig, weil ein offensichtliches Missverhältnis zur
Inanspruchnahme stehe. Eine homogene Bebauung liege in I. nicht vor. Das Verhältnis
der Menge des eingeleiteten Niederschlagswassers zur Menge des bezogenen
Frischwassers führe zwingend zur Notwendigkeit einer getrennten Gebühr. Auf der
einen Seite dürften 30 % der Gebührenzahler überhaupt kein Niederschlagswasser
einleiten, während auf der anderen Seite in den Mischwasserkanalgebieten manche
Haushalte bis zu hundert Mal mehr Niederschlagswasser einleiten würden als sie
Frischwasser beziehen würden. Das Klärwerk T. , welches für ca. 15.000 Einwohner der
Gemeinde I. und der Stadt T. gebaut worden sei, sei so ausgelegt worden, dass es
jährlich bis zu 3.000.000 m³ Abwasser (= 200 m³/Einwohner) reinige. Für I. und T. sei
nur von einem Frischwasserverbrauch von weniger als 600.000 m³ (40 m³/Einwohner)
auszugehen. Die übergroße Dimensionierung des Klärwerks für Mischwassersysteme
habe Zusatzkosten in zweistelliger Millionenhöhe erfordert, die nicht auf die Bürger
umgelegt werden dürften.
Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 10. Februar 2004 in Gestalt seines
7
Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2004 aufzuheben, soweit eine
Kanalbenutzungsgebühr in Höhe von mehr als 136,32 EUR erhoben wird.
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er trägt unter Bezugnahme auf sein Vorbringen im Verfahren 7 K 1121/02 im
Wesentlichen vor, § 9 Abs. 7 Satz 2 der einschlägigen Satzung, wonach die
Benutzungsgebühr bei einem Anschluss nur für Schmutzwasser 90 % des
Gebührensatzes für einen Vollanschluss betrage, sei rechtsgültig. Zum einen müssten
getrennte Kanalbenutzungsgebühren für die Schmutz- und
Niederschlagswasserentsorgung nicht eingeführt werden. Die bauliche Nutzung im
Gemeindegebiet sei so homogen, dass bezogen auf alle an die Kanalisation
angeschlossenen Grundstücke von einem im Wesentlichen gleichen, jedenfalls nicht
wesentlich ungleichen Verhältnis der Menge des eingeleiteten Niederschlagswassers
zur Menge des bezogenen Frischwassers auszugehen sei. Es gebe weder
hochgeschossige Gebäude mit einem hohen Frischwasserbezug und einer geringen
eingeleiteten Niederschlagswassermenge noch Gewerbe- oder Industriebetriebe mit
einem relativ geringen Frischwasserbezug und großen befestigten, an die gemeindliche
Entwässerungseinrichtung angeschlossenen Flächen. Soweit die großen
Gewerbebetriebe in I. über große befestigte Flächen verfügen würden, werde das auf
Dachflächen anfallende Niederschlagswasser mit einer wasserrechtlichen Erlaubnis
nicht in die Kanalisation, sondern in einen Vorfluter entwässert. Zum anderen sei eine
Reduzierung der Gebühr um mehr als 10 % nicht erforderlich. Soweit der Kläger eine
Gegenüberstellung eines Schmutzwasserkanals mit einem Mischwasserkanal
befürworte und in der Differenz die niederschlagswasserbedingten Mehrkosten sehe,
bleibe unberücksichtigt, dass in den Ortslagen, in denen nur ein Schmutzwasserkanal
verlegt worden sei, Kosten für Niederschlagswasserbeseitigungsanlagen wegen der
vorhandenen, nicht mehr gebührenwirksamen Altanlagen erspart würden. Die
angewandte Methodik zur Ermittlung der Kosten für die
Niederschlagswasserbeseitigung begegne keinen Bedenken, weil rechtliche Vorgaben
insoweit nicht existieren würden. Es könne eine an den Abwassermengen orientierte
Aufteilung erfolgen; es könne auch die "2-Kanal- Methode" angewandt werden. Letztlich
sei jede plausible Rechenweise akzeptabel. Im vorliegenden Fall habe der
Sachverständige auf die Differenzmethode zurückgegriffen. Grundlage dieser Methode
sei der Mindestdurchmesser der Kanalleitung, der sich aus den anerkannten
technischen Normen ergebe. Der Sachverständige habe hiervon ausgehend eine
Mindestdimension nach DN 300 zugrunde gelegt. Da in einigen Ortslagen mit Rücksicht
auf das zu transportierende Niederschlagswasser Kanalrohre mit größerer Dimension
vorhanden seien, habe er fiktiv die Kosten zurück gerechnet, die sich ergeben würden,
wenn in den betroffenen Ortslagen nur ein Mischwasserkanal mit der Mindestdimension
gemäß DN 300 verlegt worden sei. Sodann habe er die Differenz zwischen diesen
fiktiven Kosten und den realen Kosten als Mehraufwand zu Lasten des Kostenträgers
Niederschlagswasserbeseitigung qualifiziert. Vorsichtshalber habe der Sachverständige
diese Baukosten noch um 10 % erhöht, um die höheren Allgemeinkosten zu
berücksichtigen. Der Sachverständige habe sich richtigerweise mit der Frage befasst, in
welchen Bereichen des gemeindlichen Kanalisationsnetzes überhaupt Kosten für die
Niederschlagswasserbeseitigung entstehen würden. Zutreffend habe der
Sachverständige in seinem Gutachten diejenigen Gemeindegebiete, welche Ende der
1990er Jahre eine Schmutzwasserkanalisation erhalten hätten, nicht mit einbezogen. In
10
den betroffenen Ortschaften erfolge die Niederschlagswasserentsorgung lediglich durch
so genannte frühere "Bürgermeisterkanäle", die aber vollständig abgeschrieben seien.
Die ausweislich des vorgelegten Gutachten ermittelten Kosten der
Niederschlagswasserbeseitigung von 23,39 % der Gesamtkosten würden nicht in
vollem Umfang in den auf die Gebührenpflichtigen umgelegten Kostenaufwandes
eingehen. Die Leistung der Niederschlagswasserbeseitigung komme im erheblichen
Umfang den befestigten öffentlichen Flächen zugute. Dieser
Straßenentwässerungsanteil müsse aus der Kalkulation des gebührenfähigen
Aufwandes herausgerechnet werden. Der entsprechende sich aus dem Gutachten
ergebende Anteil der öffentlichen Verkehrsflächen an den abflusswirksamen Flächen
betrage 47,53 %. Von daher sei die Kostenquote von 23,37 % nahezu zu halbieren, so
dass der Gebührensatz von 90 % der ansonsten zu erhebenden Gebühr bei einer
alleinigen Schmutzwasserentsorgung aufgrund des gemeindlichen
Einschätzungsspielraumes bei der Gestaltung einer Satzung nicht zu beanstanden sei.
Die Gebührenhöhe werde nicht in unzulässigerweise durch übergroße Mengen so
genannten Fremdwassers beeinflusst. Grundsätzlich liege kein Verstoß gegen das
Äquivalenzprinzip und den Gleichheitssatz vor, wenn die Kosten für die Beseitigung von
Grund- und Quellwasser in die Gebührenkalkulation einbezogen würden. Bach-, Quell-,
Brunnen-, Drain- oder Grundwasser gelange in die Kanäle über undichte Stellen oder
Fehlanschlüsse. Dies sei mit dem Betrieb einer Entwässerungseinrichtung
zwangsläufig verbunden, und die durch die Beseitigung des Fremdwassers
entstehenden Kosten seien als gebührenrelevanter Aufwand anzusehen. Solche
Aufwendungen seien nach der Rechtsprechung nur dann nicht gebührenfähig, wenn sie
auf einer unwirtschaftlichen Betriebsführung beruhten oder durch sorgsame
Beobachtung der technischen Abläufe sowie zügiges Abstellen der Ursache hätten
vermieden werden können. Als derartige Mängel in der Betriebsführung seien etwa
undichte Kanalleitungen oder Fehlanschlüsse zu nennen. Der Vorwurf einer
unwirtschaftlichen Betriebsführung sei aber erst dann gerechtfertigt, wenn die Kosten
der unterlassenen Mängelbehebung in einem angemessenen Verhältnis zu dem
betriebswirtschaftlichen Auswirkungen des abzustellenden Mangels stünden bzw. wenn
die Kommune die Grenzen des ihr in diesem Zusammenhang zumutbaren Verhaltens
überschritten habe. Im Übrigen würden insoweit umfassende Untersuchungen laufen,
die vom Land mit 15.000.000,00 EUR bezuschusst würden; begünstigt würden jedoch
auch andere Gemeinden in der Umgebung. Zudem sei für den Ortsteil I2. durch
Satzungsrecht festgeschrieben worden, dass die an sich bis zum 31. Dezember 2015 zu
erbringenden Dichtigkeitsnachweise schon zum 31. Dezember 2005 vorliegen müssten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten dieses und des Verfahrens 7
K 1121/02 Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
12
Die Klage ist begründet.
13
Der Bescheid des Beklagten vom 10. Februar 2004 in Gestalt seines
Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2004 ist rechtswidrig und verletzt den
Kläger in seinen Rechten, soweit dieser mit dem Bescheid zu
Kanalbenutzungsgebühren herangezogen wird (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
14
Zwar dürfte die in § 9 Abs. 5 Satz 2 der Beitrags- und Gebührensatzung zur
15
Entwässerungssatzung der Gemeinde I. vom 24. Juni 1981 (BGS) in der Fassung der
29. Änderungssatzung vom 7. Oktober 2003 enthaltene Regelung über die Begrenzung
des Abzugs der Wassermenge, die auf dem Grundstück nachweisbar verbraucht oder
zurückgehalten wurde, rechtlich nicht zu beanstanden sein. Soweit die erkennende
Kammer unter anderem in ihrem Urteil vom 6. September 2001 - 7 K 2847/97 - und in
dem sich daran anschließenden Rechtsmittelverfahren das Oberverwaltungsgericht für
das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 5. Juni 2004 - 9 A 4441/01 -
die frühere Regelung des § 9 Abs. 3 Satz 2 BGS mit einem Grenzwert von 40
m³/Jahr/Person für den Abzug von nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder
zurückgehaltenen Wassermengen für unwirksam erachtet haben, hat der Rat der
Gemeinde I. dieser Rechtsprechung jedenfalls mit der 29. Änderung der Beitrags- und
Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde I. Rechnung getragen.
Nach der für den maßgeblichen Veranlagungszeitraum nunmehr geltenden Regelung in
§ 9 Abs. 5 Satz 2 BGS sind von dem in Rede stehenden Abzug Wassermengen bis zu
10 m³/Jahr/Person ausgeschlossen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine
darüber hinaus gehende Reduzierung des Grenzwertes auf einen Wert unter 10 m³ oder
ein völliges Absehen von diesem Grenzwert zwingend geboten wäre. Im Rahmen des
dem Ortsgesetzgeber bei der Festlegung des Gebührenmaßstabes zustehenden weiten
Organisationsermessens sind mit der hier maßgeblichen
Abzugsmengengrenzwertregelung verbundene Ungleichbehandlungen innerhalb der
Gruppe der Gebührenpflichtigen durch den Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität
gerechtfertigt. Danach ist es zur Vermeidung von unnötigem Verwaltungsaufwand nicht
geboten, dass auch Kleinstmengen des auf einem Grundstück verbrauchten oder
zurückgehaltenen Wassers, die nicht der öffentlichen Kanalisation zugeleitet werden, im
Rahmen der Berechnung von Kanalbenutzungsgebühren in Abzug gebracht werden.
Die damit verbundenen Mehrkosten für die betroffenen Gebührenschuldner dürften sich
in einem finanziellen Rahmen bewegen, der unterhalb der Schwelle der Erheblichkeit
liegt.
Vgl. etwa OVG NRW, Urteile vom 25. April 1997 - 9 A 4821/95 - und vom 19. September
1997 - 9 A 3373/96 -
16
Entsprechendes gilt für die Festsetzung der Mindestgebühr. Auch insoweit hat der Rat
der Gemeinde I. vor dem Hintergrund der zuvor angesprochenen
Kammerrechtsprechung die Regelung in § 9 Abs. 7 BGS durch die 29. Änderung der
Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde I. geändert
und den darin vorgesehenen Mindestwasserverbrauch von seinerzeit 30 bzw. 20 m³ pro
Anschluss auf 10 m³ reduziert. Hierzu ist anzumerken, dass eine Mindestgebühr nicht
bereits grundsätzlich unzulässig ist. § 6 Abs. 3 Satz 3 KAG NRW sieht eine solche
nämlich ausdrücklich vor. Soweit die Kammer etwa in dem oben angeführten Urteil bei
einer Mindestbezugsmenge von 30 m³ von einem Verstoß gegen das
Verhältnismäßigkeitsprinzip ausgegangen ist, dürfte ein solcher Verstoß mit Blick auf
die entsprechende, nunmehr maßgebliche Satzungsregelung (10 m³) nicht mehr
festgestellt werden können.
17
Die Klage hat indes aus den nachstehenden Gründen Erfolg.
18
Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu Kanalbenutzungsgebühren betreffend das
Jahr 2004 ist § 9 Abs. 7 BGS in Gestalt der 30. Änderungssatzung vom 19. Dezember
2003. Nach Satz 2 dieser Regelung beträgt die Benutzungsgebühr bei einem Anschluss
nur für Schmutzwasser 90 % des Gebührensatzes für einen Vollanschluss (6,00
19
EUR/m³).
Der hier interessierende Gebührensatz für Anschlussnehmer, die, wie der Kläger,
lediglich Schmutzwasser einleiten, ist nichtig. Er verstößt gegen das
Kostenüberschreitungsverbot gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW. Danach soll das
veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder
Anlage decken, aber nicht übersteigen. Dieser Voraussetzung wird der Gebührensatz in
§ 9 Abs. 7 Satz 2 BGS nicht gerecht. Die Gebührenbedarfsberechnung betreffend das
Jahr 2004 enthält im Bereich der Kostenverteilung zwischen Voll- und
Teilanschlussnehmern einen methodischen Fehler, der zur Nichtigkeit der
satzungsrechtlichen Regelungen über den Gebührensatz führt.
20
Entscheidet sich der Satzungsgeber, wie hier, für eine Differenzierung der
Kanalbenutzungsgebührensätze nach Schmutzwassergebühren einerseits und
Schmutz- und Niederschlagswassergebühren andererseits, bedarf es für die Ermittlung
der Sätze der beiden Gebührenarten jeweils einer gesonderten
Gebührenbedarfsberechnung, jedenfalls dann, wenn - wovon hier aufgrund der
Angaben in der entsprechenden Kalkulation mangels gegenteiliger Anhaltspunkte
auszugehen ist - mehr als 10 % der Anschlussnehmer lediglich Schmutz- und nicht auch
Niederschlagswasser in die öffentliche Kanalisation einleiten. Den gebildeten
Leistungsbereichen (Schmutzwasserbeseitigung und Schmutz- und
Niederschlagswasserbeseitigung) dürfen jeweils nur diejenigen Kosten zugeordnet
werden, die mit der Erbringung der betreffenden gebührenpflichtigen Leistung
verbunden sind. Kosten, die danach einem Leistungsbereich unmittelbar zugeordnet
werden können, sind in voller Höhe ausschließlich als Aufwand dieses
Leistungsbereichs anzusetzen und entziehen sich einer Verteilung nach
Umlageschlüsseln. Lediglich soweit bestimmte unteilbare Einrichtungen und Anlagen
oder Teile hiervon allen Leistungsbereichen gemeinsam dienen, sind die hierdurch
anfallenden Kosten nach den Grundsätzen der Kostenverursachung auf die jeweiligen
Leistungsbereiche aufzuteilen. Bei dieser Bewertung kommt es aber nicht auf eine
wirtschaftlich exakte Kostenverteilung an, die den Maßstäben einer sachverständigen
Begutachtung entsprechen müsste, sondern auf eine nach den Grundsätzen der
Plausibilität vereinfachende Betrachtungsweise.
21
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Juli 1991 - 9 A 1635/89 -; zur Kostenaufteilung im
Straßenreinigungsgebührenrecht OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2003 - 9 A 2355/00
-, NVwZ-RR 2004, 68- 70; zur Kostenaufteilung im Abfallgebührenrecht OVG NRW,
Urteil vom 1. Juli 1997 - 9 A 3556/96 -, KStZ 2000, 87-90.
22
Diesen rechtlichen Anforderungen trägt die der Ermittlung der in Rede stehenden
Gebührensätze zugrundeliegenden Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2004, die
seinerzeit dem Rat vorgelegen hat, nicht hinreichend Rechnung. Die durch Gebühren zu
deckenden Kosten sind nicht den beiden Benutzergruppen entsprechend verteilt
worden. Da die Kalkulation für das Jahr 2004 sowie die zugehörigen Erläuterungen
keine hinreichende Begründung für die Reduzierung des in Rede stehenden
Gebührensatzes um 10 % im Fall eines Teilanschlusses enthalten, deutet (sogar)
einiges daraufhin, dass der diesbezügliche Gebührensatz lediglich geschätzt worden
ist. Eine bloße Schätzung der Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung ist jedoch
vor dem Hintergrund der vorstehend dargestellten Grundsätze nicht zulässig, zumal die
untere Grenze für die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung bei etwa 30 % der
Gesamtkosten der Abwasserbeseitigung liegen dürfte und zum Teil sogar von einem
23
entsprechenden Kostenanteil zwischen 30 % und 50 % der Gesamtkosten
ausgegangen wird.
Vgl. Urteil der Kammer vom 8. September 2006 - 7 K 1399/03 -; Hennebrüder, KStZ
2003, 5, 11; Tillmanns, KStZ 2003, 26, 28.
24
Mängel der ursprünglichen Kalkulation müssen jedoch nicht zwangsläufig zur
Nichtigkeit der Gebührensätze führen. Rechtlich ist davon auszugehen, dass der
Gebührensatz lediglich im Ergebnis den Anforderungen der einschlägigen
Gebührenvorschriften entsprechen und demzufolge nicht auf einer vom Rat
beschlossenen stimmigen Gebührenkalkulation beruhen muss.
25
Vgl. zu dieser vom 9. Senat des OVG NRW in ständiger Rechtsprechung vertretenen
"Ergebnisrechtsprechung" Schulte/Wiese-mann, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht,
§ 6 Rn. 119 ff., 29. Erg.-Lfg. (Sept. 2003), mit weiteren Nachweisen.
26
Das bedeutet, dass überhöhte Kostenansätze gegebenenfalls keine Auswirkungen auf
die Gültigkeit des Gebührensatzes und damit der Satzung insgesamt haben, wenn sich
im Rahmen einer umfassenden Prüfung herausstellt, dass zulässige Kostenansätze
unterblieben oder zu niedrig bemessen worden sind. Hiernach ist es insbesondere
zulässig, den Gebührensatz mit einer nach Abschluss der Gebührenperiode
aufgestellten Betriebsabrechnung zu rechtfertigen.
27
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass ein Ortsgesetzgeber dem Gericht im Streitfall die für
die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Gebührensatzes erforderlichen Tatsachen
mitzuteilen und zu belegen hat. Das Gericht kann - sofern entscheidungserhebliche
Fragen nicht ohne Mithilfe des Beklagten zu klären sind - die Wirksamkeit der
Gebührensatzung einer Gemeinde nur feststellen, wenn die jeweilige Behörde im
Rahmen ihrer prozessualen Mitwirkungspflicht nachvollziehbare Tatsachen, welche die
vom Rat beschlossene Satzung rechtfertigen, vorträgt und ggf. belegt.
28
Vgl. allgemein zur Beweislast BVerwG, Beschluss vom 1. November 2003 - 7 B 190.93 -
, NJW 1994, 468 f.; Urteil der Kammer vom 8. September 2006 - 7 K 1399/03 -, jeweils
mit weiteren Nachweisen.
29
Nachdem der Beklagte zunächst mitgeteilt hatte, die Höhe der streitrelevanten Kosten
der Niederschlagswasserbeseitigung bzw. ihren Anteil an den gesamten Kosten der
Entwässerung könne nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand ermittelt werden,
hat er auf die gerichtliche Bitte um Stellungnahme zum Gebührensatz für
Teilanschlussnehmer die Gutachten des Ingenieurbüros Dipl.-Ing. I1. N. . VDI über die
Ermittlung der jährlichen Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung im
Gemeindegebiet und über die Ermittlung von repräsentativen öffentlichen/privaten
abflusswirksamen Flächenanteilen im Gemeindegebiet (im Verfahren 7 K 1121/02)
vorgelegt. Nach diesen Berechnungen entfallen 11,10 % der Kosten für die
Niederschlagswasserbeseitigung auf den öffentlichen und 12,27 % auf den privaten
Bereich. Der für einen Teilanschluss geltende Gebührensatz von 90 % des
Gebührensatzes für einen Vollanschluss stellt sich auch unter Berücksichtigung des
vorgelegten Gutachten als nichtig dar, weil eine den Gebührensatz für
Teilanschlussnehmer rechtfertigende Gebührenbedarfsberechnung nach wie vor nicht
gegeben und die erkennende Kammer außerstande ist, die Wirksamkeit des
Gebührensatzes festzustellen.
30
Während die Ermittlung der Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung im Fall
einer reinen Trennkanalisation in der Regel keine größeren Probleme verursachen
dürfte, ist eine klare Funktions- und Kostenzuordnung im Fall einer
Mischwasserkanalisation nicht ohne weiteres möglich. Für das entsprechende
Berechnungsverfahren sind verschiedene Ermittlungsmethoden denkbar:
31
In der älteren Rechtsprechung
32
- vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1977 - VII C 4.76, juris, danach auch veröffentlicht
etwa in ZMR 1978, 363 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 1990 - 2 A 1124/86 -
33
wurde eine Berechnungsweise gebilligt, bei der "von dem geschätzten
Wiederbeschaffungswert der vorhandenen Mischkanalisation die Kosten einer fiktiven,
auf die bestehenden tatsächlichen Verhältnisse und den tatsächlichen
Schmutzwasseranfall abgestellten reinen Schmutzwasserkanalisation den bei einem
Mischsystem durch die Abteilung des Oberflächenwassers bedingten Mehrkosten
gegenübergestellt" wird.
34
Des Weiteren kommt in diesem Zusammenhang die Anwendung einer fiktiven 3- Kanal-
Methode in Betracht, wobei ein Schmutzwasserkanal für die Grundstücksentwässerung
sowie jeweils ein privater und ein öffentlicher Niederschlagswasserkanal kostenmäßig
in Relation gesetzt werden.
35
Vgl. hierzu Cosack, KStZ 2002, 1, 4.
36
Nach Schulte/Wiesemann
37
- in: Driehaus, a. a. O., § 6 Rn. 355c, 34. Erg.-Lfg. (März 2006)
38
kommt insoweit allein das Modell eines fiktiven Trennsystem in Betracht, bei dem die
fiktiven Kosten eines Regenwasserkanals für die Grundstücke und Straßen den fiktiven
Kosten einer Schmutzwasserkanalisation für die Grundstücksentwässerung einander
gegenüber gestellt werden. Erfahrungsgemäß soll es zu einer Kostenverteilung von 50
% bis 60 % für die Schmutzwasserbeseitigung und entsprechend 50 % bis 40 % für die
Beseitigung von Niederschlagswasser kommen.
39
Auch der (für Streitigkeiten der vorliegenden Art zuständige) 9. Senat des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen hat in seinem Urteil vom 24.
Juli 1995 - 9 A 2251/93 -,
40
juris, danach veröffentlicht etwa in NWVBl. 1995, 74 ff.,
41
in einem obiter dictum angemerkt, dass für die entsprechende Kostenermittlung fiktiv ein
Trennsystem anzunehmen sei.
42
Eine Kostenaufteilung nach Maßgabe einer derartigen Methode findet zudem im
sonstigen Schrifttum Zustimmung.
43
Vgl. Cosack, KStZ 2002, 1, 4; Queitsch, GemHH 1999, 207, 212.
44
Einer rechtliche Bewertung der vorgestellten Berechnungsansätze bedarf es letztlich
nicht; jedenfalls ist die vom Beklagten in dem vorgelegten Gutachten zugrunde gelegte
Kostenermittlungsmethode vom Ansatz her nicht geeignet, den der Heranziehung des
Klägers zugrunde liegenden Gebührensatz zu rechtfertigen. Dies gilt namentlich für den
Kostenpunkt "Abschreibungen für Kanalleitungen", der mit 640.076,88 EUR (jährlicher
Abschreibungsbetrag inklusive der auf die Niederschlagswasserbeseitigung bezogenen
Kosten) immerhin etwa ein Viertel der entsprechenden Gesamtkosten in Höhe von
2.507.338,80 EUR ausmacht und das Ergebnis somit nicht unerheblich beeinflusst (vgl.
S. 21 des Verwaltungsvorgangs III in der Sache 7 K 1121/02).
45
Das Ingenieurbüro N. . hat in dem vorgelegten Gutachten über die Ermittlung der
jährlichen Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung im Gemeindegebiet
Abschreibungskosten für die Kanalleitungen betreffend die
Niederschlagswasserbeseitigung in Höhe von 16.953,48 EUR (2,65 % von 640.076,88
EUR) ermittelt. Hierzu wurden im Hinblick auf die Gebiete mit Mischwasserkanälen die
Kosten für den in den entsprechenden Ortschaften tatsächlich vorhandenen
Mischwasserkanal mit einer Nennweite nach DN 400 bis DN 700 zu den Kosten für
einen fiktiven Mischwasserkanal mit einer Mindestnennweite gemäß DN 300 in Relation
gesetzt und die Differenz als Mehrkosten der Niederschlagswasserbeseitigung
ausgewiesen. Es wurden also letztlich die Kosten für zwei Mischwasserkanäle
miteinander verglichen, die jedoch naturgemäß beide auch auf die Ableitung von
Niederschlagswasser ausgerichtet sind. Dieses Berechnungsverfahren berücksichtigt
nicht ausreichend, dass das wegen des so genannten Berechnungsregens bei einer
Mischwasserkanalisation eine größere Rohrdimensionierung und damit höhere
Baukosten als bei einem reinen Schmutzwasserkanal vorzufinden sein dürften.
46
Vgl. Cosack, a. a. O., der davon spricht, dass im Einzelfall ein Mischwasserkanal einen
Durchmesser von bis zum Hundertfachen des rein rechnerisch benötigten
Schmutzwasserkanals erreichen kann; Queitsch, a. a. O.
47
Ausgehend hiervon erschließt sich der Kammer nicht, inwiefern mit der vom Beklagten
gewählten Berechnungsmethode die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung
sachgerecht ermittelt werden können. Lediglich ergänzend sei in diesem
Zusammenhang angemerkt, dass der auf die Niederschlagswasserbeseitigung
fallenden Anteil der Umlage des Wasserverbandes F. -S. 34 % ausmacht (vgl. S. 21 des
Verwaltungsvorgangs III in der Sache 7 K 1121/02).
48
Nach alledem kann offen bleiben, ob die Auswahl des Ingenieurbüros N. . von
repräsentativen öffentlichen und privaten abflusswirksamen Flächen rechtlich zu
beanstanden ist.
49
Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob und inwieweit die Berücksichtigung der an
den Wasserverband F. -S. insbesondere für die Kläranlage T. erbrachten Leistungen zu
korrigieren ist. Der Beklagte hat immerhin insoweit darauf verwiesen, dass die
kostenintensive Ertüchtigung dieser Kläranlage durch die Aufsichtsbehörde verfügt
worden und Rechtsmittel hiergegen ohne Erfolg geblieben sei(en).
50
Überdies muss nicht entschieden werden, ob der hohe Fremdwasseranfall im Gebiet
der Gemeinde I. (vgl. etwa das Schreiben des Wasserverbandes F. - S. vom 27. Juli
2005 betreffend das Jahr 2004, Blatt 16 des Verwaltungsvorgangs III zum Verfahren 7 K
1121/02) die Rechtswidrigkeit des satzungsmäßig festgeschriebenen Gebührensatzes
51
zur Folge hat bzw. die von dem Beklagten vorgetragenen Bemühungen zur Ermittlung
der Ursachen des hohen Fremdwasseranteils und zur Abstellung dieses Mangels
ausreichend sind.
Vgl. hierzu im Einzelnen Schl.-Hol. OVG, Urteil vom 5. April 2000 - 2 L 215/98 -, juris,
danach auch veröffentlicht etwas in KStZ 2001, 53 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 21.
Dezember 2005 - 5 K 4157/03 -, juris; VG Aachen, Urteil vom 4. November 2002 - 7 K
2776/95 -, mit weiteren Nachweisen auf Seite 8 des Urteilsabdrucks; zum Grundsatz der
Leistungsproportionalität oder speziellen Entgeltlichkeit Schulte/Wiesemann, a. a. O., §
6 Rdnr. 53, 27. Erg., Stand: September 2002.
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Schließlich kommt es nach dem Vorstehenden nicht mehr darauf an, ob die
streitbefangene Kalkulation im Übrigen rechtlich zu beanstanden ist. Vorsorglich weist
die erkennende Kammer jedoch darauf hin, dass die Gebührensätze in I. maßgeblich
dadurch bestimmt werden, dass einem hohen, schon durch das ca. 138 km² große
Gemeindegebiet mit ungünstigen topographischen Verhältnissen und einer Reihe
versprengt liegender Ortschaften bedingten Aufwand bei ca. 8.800 Einwohnern nur ein
(geringer) Frischwasserverbrauch von jährlich ca. 340.000 m³ gegenübersteht und
demgemäß die Entsorgung je Kubikmeter Schmutzwasser (sehr) teuer ist. Im Vergleich
hierzu gibt es im Zuständigkeitsbereich der Kammer ländlich strukturierte Gemeinden
mit einer Größe von ca. 63 km² und einem Frischwasserverbrauch von ca. 650.000 m³
bei ca. 15.000 Einwohnern.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711
ZPO.
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