Urteil des VG Aachen vom 15.01.2010

VG Aachen (verlängerung, kläger, berechnung, datum, höhe, vorschrift, gebühr, umfang, grund, klagerücknahme)

Verwaltungsgericht Aachen, 7 K 1370/08
Datum:
15.01.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 1370/08
Tenor:
Im Umfang der Klagerücknahme wird das Verfahren eingestellt.
Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 4. Juni 2008 wird insoweit
aufgehoben, als darin für die Verlängerung der Ruhezeiten ein den
Betrag von 947,31 EUR übersteigender Betrag enthalten ist.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der
Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden,
wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils
zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
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Die Klage richtet sich gegen die Höhe von Verlängerungsgebühren für die Nutzung
eines Wahlgrabes mit drei Grabstellen auf dem städtischen Friedhof in M. -X. .
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Das Nutzungsrecht an dem Wahlgrab wurde erstmals dem Vater des Klägers, Herrn I. T.
, für den Zeitraum vom 25. Januar 1974 bis 24. Januar 2014 verliehen. Am 26. Januar
2001 verstarb die Mutter des Klägers, Frau F. N. M1. T. Anlässlich ihrer Bestattung
wurde das Nutzungsrecht um 17 Jahre bis einschließlich 24. Januar 2031 verlängert.
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Am 13. Mai 2008 verstarb der Vater des Klägers und wurde am 16. Mai 2008 in der
Wahlgrabstätte beigesetzt. Mit Gebührenbescheid vom 4. Juni 2008 setzte der Beklagte
gegenüber dem Kläger unter anderem eine Verlängerungsgebühr für die Wahlgrabstätte
in Höhe von 1.033,44 EUR fest. Er legte hierfür einen Verlängerungszeitraum von 8
Jahren (d.h. vom 25. Januar 2031 bis 24. Januar 2039) zugrunde.
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Der Kläger hat am 27. Juni 2009 gegen den Gebührenbescheid vom 4. Juni 2008 Klage
erhoben. Er trägt vor, genau genommen werde zur Einhaltung der Ruhezeiten lediglich
ein Verlängerungszeitraum von 7 Jahren und 110 Tagen benötigt. Mit dem
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angefochtenen Gebührenbescheid habe der Beklagte hingegen Nutzungsgebühren für
eine Verlängerungszeit von 8 Jahren festgesetzt. Auch unter Vermeidung derartiger
Aufrundungen zu Lasten der Gebührenzahler sei ohne nennenswerten Aufwand eine
Gebührenberechnung in seinem Sinne möglich. Aufgrund der nunmehr erfolgten
Verlängerung über den 14. Mai 2038 hinaus (hier bis zum 24. Januar 2039) könne der
Beklagte eine erhebliche Mehreinnahme verbuchen, die ihm nicht zustehe. Es sei
unverhältnismäßig, bei der Berechnung der Gebühren immer auf ein volles Jahr
aufzurunden.
Mit dem Ziel eine taggenaue Berechnung für die Verlängerung des Nutzungsrechts zu
erstreiten, hat der Kläger Klage erhoben und ursprünglich sinngemäß beantragt,
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den Gebührenbescheid des Beklagten vom 4. Juni 2008 insoweit aufzuheben, als er,
der Kläger, mit diesem Bescheid zu einer höheren Verlängerungsgebühr als 943,19
EUR herangezogen werde.
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In der mündlichen Verhandlung hat er die Klage in Höhe eines Betrages von 4,12 EUR
zurückgenommen und beantragt nunmehr,
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den Gebührenbescheid des Beklagten vom 4. Juni 2008 insoweit aufzuheben, als er mit
diesem Bescheid zu einer höheren Verlängerungsgebühr als 947,31 EUR
herangezogen wurde.
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Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er trägt vor, die Nutzungszeitverlängerung erfolge auf Grund des § 3 der
Gebührenordnung zur Friedhofsatzung anteilmäßig für volle Jahre. In der Vergangenheit
seien aufgrund der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Satzungsregelungen die
Verlängerungszeiten nur auf volle Monate aufgerundet worden. Es beruhe vermutlich
auf einem Versehen, dass bei der Berechnung der Verlängerungszeit im Jahre 2001
nicht 17 Jahre und ein Monat, sondern lediglich ein Zeitraum von 17 Jahren
berücksichtigt worden sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Im Umfang der Klagerücknahme ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 1 VwGO
einzustellen.
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Im Übrigen ist die Klage begründet. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 4. Juni
2008 verletzt den Kläger, soweit er angefochten ist, in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1
Satz 1 VwGO).
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Die Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an der dreistelligen
Wahlgrabstätte findet in § 3 Satz 2 der Gebührenordnung für die Benutzung der
Friedhöfe in der Stadt M. in der Fassung der 13. Änderungssatzung vom 16. Dezember
2005 (GOF) keine ausreichende Rechtsgrundlage. Nach dieser Regelung wird die
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Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechtes "anteilmäßig für volle Jahre
berechnet".
Die Vorschrift ist wegen eines Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam. Die
vom Beklagten auf der Grundlage dieser Regelung praktizierte Aufrundung auf volle
Jahre bezogen auf das Datum der erstmaligen Belegung eines Mehrfachwahlgrabes
verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wonach
wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich behandelt werden
muss. Der Satzungsgeber hat zwar bei der Auswahl des Gebührenmaßstabes und der
Differenzierung der Gebühr nach unterschiedlichen Nutzungstatbeständen einen
weitgehenden Gestaltungsspielraum. Dies gilt insbesondere dann, wenn wie hier der
Umfang der Inanspruchnahme der Einrichtung nicht durch einen Wirklichkeitsmaßstab
abgebildet werden kann. Aber die Grenzen dieses Gestaltungsspielraumes werden
nicht beachtet, wenn sich kein vernünftiger, aus der Natur der Sache einleuchtender
Grund für eine vorgenommene oder unterlassene Differenzierung (Ungleichbehandlung)
finden lässt, so dass die getroffene Regelung als willkürlich erscheinen muss,
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vgl. statt vieler: Driehaus, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 2 Rn. 77 (21. Erg.Lfg.
Sept. 1999) mit weiteren Nachweisen.
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So liegt der Fall hier.
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Nach § 11 Satz 1 der Friedhofsordnung der Stadt M. vom 11. Dezember 2003 in der
Fassung der ersten Änderung vom 2. März 2007 (FO) beträgt die Ruhezeit für Leichen
und Aschen bei Verstorbenen ab dem fünften Lebensjahr 30 Jahre. Folgerichtig werden
auch die Nutzungsrechte an Wahlgräbern nach § 18 Abs. 2 Satz 1 FO für 30 Jahre
verliehen. Während der Beklagte im Falle erstmaliger Belegung eines
Mehrfachwahlgrabes jedoch die konkrete Nutzungszeit von 30 Jahren in
Übereinstimmung mit der Ruhezeitregelung taggenau ermittelt, erfolgt bei der
Wiederbelegung in Anwendung der Regelung des § 3 Satz 2 GOF eine Aufrundung der
Nutzungszeit auf volle Jahre ausgehend von dem Datum der Erstbelegung. Im Ergebnis
gelten damit für die Wiederbelegung einer Mehrfachwahlgrabstätte abweichend vom
satzungsrechtlichen Grundsatz des § 11 Satz 1 FO längere Ruhezeiten als für die
Erstbelegung. Die Überschreitung der 30-jährigen Ruhe- und Nutzungszeit kann dabei
im Extremfall bis zu 364 Tage betragen.
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Diese Ungleichbehandlung widerspricht nicht nur der Wertung des Gesetzgebers, der in
§ 4 Abs. 2 BestG NRW für Erd- und Aschebeisetzungen ausdrücklich bestimmt hat, dass
gleich lange Grabnutzungszeiten festzulegen sind. Auch ein sachlicher Grund für die
Ungleichbehandlung von Nutzungszeiten bei der Erst- und Wiederbelegung eines
Wahlgrabes ist nicht ersichtlich.
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Insbesondere dem Erfordernis, die gemeinsame Totenruhe mehrerer
Familienangehöriger sicher zu stellen,
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vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 21. Oktober 1996 - 8 L 6577/95 -,
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wird durch eine genaue Berechnung der verlängerten Nutzungszeit bezogen auf das
Datum der nachfolgenden Belegung in vollem Umfang Rechnung getragen. Auch
Gründe der Verwaltungspraktikabilität vermögen die Vorgehensweise des Beklagten
nicht zu rechtfertigen. Der Beklagte muss die jeweiligen Bestattungstermine aus
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verwaltungsorganisatorischen und rechtlichen Gründen ohnehin exakt erfassen und
dokumentieren (vgl. § 5 BestG NRW). Es ist nicht ersichtlich, dass eine Berechnung der
Verlängerungszeiten ausgehend vom Datum der Wiederbelegung einen Mehraufwand
zur Folge hat. Die erforderliche Verlängerung lässt sich vielmehr mit Hilfe EDV-
gestützter Programme ohne Mehraufwand errechnen. Vor diesem Hintergrund ist eine
eventuell aus Gründen der Einnahmeoptimierung erfolgende zwangsweise
Verlängerung des Nutzungsrechts über die satzungsrechtlichen Ruhezeiten für Leichen
hinaus unzulässig. Eine Friedhofssatzung und die dazu erlassene Gebührensatzung
kann einem Bürger ohne dessen Zustimmung über bestehende gesetzliche Regelungen
hinaus ohnehin nicht wirksam ein Benutzungsverhältnis aufbürden. Vgl. OVG NRW,
Urteil vom 18. März 1986 - 2 A 2750/84 -, KStZ 1987, 233, 235.
Die Frage, ob der Gleichheitsgrundsatz bezogen auf das Datum der Wiederbelegung
eine taggenaue Berechnung erfordert oder ob insoweit - wie in der Vorgängerregelung -
eine Berechnung auf das Monatsende sachlich noch gerechtfertigt ist, bedarf keiner
abschließenden Entscheidung. Der Kläger hat den Anspruch auf die taggenaue
Berechnung der Nutzungsverlängerung fallen gelassen.
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Nach alledem können die auf den folgenden Erwägungen beruhenden Bedenken der
Kammer hinsichtlich der Bestimmtheit der Vorschrift im Ergebnis dahin stehen.
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Die Vorschrift des § 3 Satz 2 GOF lässt mehrere Auslegungen zu. Die
Entstehungsgeschichte der Norm und der Vergleich mit der Vorgängervorschrift, nach
der die Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechts "anteilmäßig für volle Monate
berechnet" wurde, mag zwar für die vom Beklagten gewählte Auslegung sprechen.
Zwingend ist diese jedoch nicht. Der Wortlaut der Vorschrift erlaubt nämlich auch die
Auslegung, dass die Verlängerung bei Wiederbelegung jeweils zum 31. Dezember des
Jahres, in dem die 30-jährige Ruhezeit nach Wiederbelegung erreicht wird, und in
diesem Sinne "auf volle Jahre" erfolgt.
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Der Klage war mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Da der vom
Kläger nach Klagerücknahme nach § 155 Abs. 2 VwGO zu tragende Kostenanteil nur
gering ist, erscheint es sachgerecht, die Kosten auch insoweit dem Beklagten
aufzuerlegen, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
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Die übrigen prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO in
Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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