Urteil des VG Aachen vom 08.11.2005

VG Aachen: ausbildung, wiederholung, treu und glauben, vorbehalt des gesetzes, informatik, hausarbeit, erlass, staatsprüfung, abschlussprüfung, qualifikation

Verwaltungsgericht Aachen, 5 K 1709/03
Datum:
08.11.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 1709/03
Tenor:
1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage
zurückgenommen hat.
2. Der Beklagte wird unter Aufhebung seiner Bescheide vom 22. und 27.
Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli
2003 verpflichtet, den Kläger erneut zu einer sechsmonatigen
Ausbildungszeit zur Teilnahme an einer unterrichtspraktischen
Qualifizierungsmaßnahme gemäß Runderlass vom 26. Juni 2001
einzustellen und ihm die Möglichkeit zur Wiederholung der Prüfung
einzuräumen sowie die während der Wiederholung gezeigten
Leistungen zu bewerten.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte jeweils
zur Hälfte.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige
Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden
Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger
vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
1
Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens einer
berufsqualifizierenden Prüfung zur Ausübung des Lehrerberufs.
2
Der Kläger hat an der RWTH Aachen Elektrotechnik studiert und mit der Diplomprüfung
abgeschlossen. Unter dem 13. Juli 2001 stellte die Bezirksregierung Düsseldorf fest,
dass die Prüfung als Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II in
Elektrotechnik als erste berufliche Fachrichtung und in Technische Informatik als
weitere berufliche Fachrichtung anerkannt wird. In der Folgezeit unterzog der Kläger
sich einer Weiterqualifizierungsmaßnahme mit dem Ziel der Erlangung der Befähigung
3
zum Unterrichten in den Fächern Elektrotechnik und Technische Informatik und der
Anerkennung als 2. Staatsexamen für die Sekundarstufe II. Zur Ausbildung wurde der
Kläger ausweislich des mit der Bezirksregierung Düsseldorf geschlossenen befristeten
Arbeitsvertrages dem Berufskolleg Platz der Republik in N1. zugewiesen.
Seminarausbilder im Fach Elektrotechnik war dort Herr W. , im Fach Technische
Informatik waren dies Herr C. oder Herr N. .
Unter dem 6. Juni 2002 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die von ihm gefertigte
Hausarbeit im Fach Elektrotechnik mit der Note mangelhaft (5,0) bewertet worden sei.
Im Rahmen einer Wiederholung der Zweiten Staatsprüfung gab der Kläger am 21.
November 2002 eine Hausarbeit im Fach Technische Informatik ab, die wiederum mit
der Note mangelhaft (5,0) bewertet wurde. Unter dem 15. Dezember 2002 erteilte die
Seminarausbilderin Frau G. -P. dem Kläger ein Gutachten über Eignung und Leistung
zur Praxisbegleitenden Qualifizierungsmaßnahme mit der Note 'mangelhaft'. In der
Abschlussbeurteilung durch die Schulleitung vom 10. Dezember 2002 erhielt der Kläger
ebenfalls die Note 'mangelhaft'. Am 22. Januar 2003 legte der Kläger die
Unterrichtspraktische Prüfung in den Fächern Elektrotechnik und Technische Informatik
ab, die jeweils mit 'mangelhaft (5,0)' bewertet wurde.
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Mit Bescheid vom 27. Januar 2003 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass dieser die
Abschlussprüfung der praxisbegleitenden Qualifizierungsmaßnahme endgültig nicht
bestanden habe.
5
Hiergegen legte der Kläger am 19. Februar 2003 Widerspruch ein, den er wie folgt
begründete: Es liege ein Verstoß gegen § 66 OVP vor, da die danach erforderliche 6-
monatige Verlängerungszeit nach nicht bestandener 1. Prüfung am 26. Juni 2002 mit
der Verlängerungszeit von September bis Dezember 2002 nicht eingehalten sei. Die
Abschlussbeurteilung durch die Schulleitung leide unter materiellen Mängeln. Der
Vorwurf der mangelnden Fachkenntnisse sowie nicht gelungenen Integration ins
Kollegium werde nicht näher begründet und von ihm bestritten. Schließlich werde ihm
ausdrücklich bescheinigt, dass er mit Kollegen und Kolleginnen zusammenarbeite und
in Konferenzen und anderen Schulgremien mitarbeite. Das Ergebnis passe nicht zu den
übrigen positiven Ausführungen in dieser Beurteilung und im Gutachten über die
Eignung und Leistung. Auch hätten nur vier Unterrichtsbesuche stattgefunden. Bei der
Bewertung der Hausarbeit sei die Kritik am sachlichen Gehalt des Gutachtens, der
Methodenbeherrschung und der Gedankenführung sowie sprachlichen Form
unberechtigt. Die Note sei unverständlich.
6
Mit Bescheid vom 29. Juli 2003 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Ausweislich
der eingeholten Stellungnahmen von Frau Dr. G. -P. und des zuständigen
Prüfungsausschusses sei der Prüfungstermin auf Wunsch des Klägers festgesetzt und
von ihm auch nicht beanstandet worden. Auch sei die 6-Monats-Frist vom Tag des
erstmaligen Nichtbestehens, dem 26. Juni 2002 und nicht ab dem 1. September 2002 zu
berechnen. Der Prüfungsausschuss sei ordnungsgemäß besetzt gewesen, die
Mitglieder Frau Dr. G. -P. und Oberstudienrat T. verträten das Fachspektrum des
Klägers.
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Am 18. August 2003 hat der L. die vorliegende Klage erhoben und am 22. September
2003 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, den die Kammer
mit Beschluss vom 12. Januar 2004 - 5 L 1180/03 - ablehnte. Die hiergegen eingelegte
Beschwerde bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (19 B
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213/04) blieb erfolglos. Der Kläger trägt zur Begründung seiner Klage vor: Die
Mindestfrist des § 66 Abs. 2 OVP sei nicht gewahrt. Es liege ein Verstoß gegen § 57
Abs. 2 OVP vor, da sowohl Frau Dr. G. -P. als auch Herr T. Ausbildungskoordinatoren
an der Schule seien. Ersterer fehle überdies die erforderliche Qualifikation als Prüferin
in Bezug auf das Lehramt Elektrotechnik. Die Beurteilung der Schulleitung lege nur zwei
Unterrichtsbesuche zugrunde, obwohl vier Besuche stattgefunden hätten. Das
Erstgutachten zur Hausarbeit sei fehlerhaft und nicht schlüssig. Das Gutachten über die
Eignung und Leistung vom 15. Dezember 2002 sei rechtswidrig, weil nicht
nachvollziehbar.
Der Kläger hatte zunächst schriftsätzlich beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide vom 22. und 27. Januar 2003 zu
verurteilen, erneut ein 'Gutachten über die Eignung und Leistung' über die
praxisbegleitenden Qualifizierungsmaßnahmen in den Fächern Elektrotechnik und
Technische Informatik am 22. Januar 2003 gemäß den OVP- Runderlassen vom 5. und
26. April 2001 zu erstellen,
10
den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide vom 22. und 27. Januar 2003 zu
verurteilen, erneut ein Gutachten über die Hausarbeit vom 27. November 2002 bzw. 2.
Dezember 2002 gemäß § 58 Abs. 5 OVP erstellen zu lassen,
11
den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide vom 22. und 27. Januar 2003 zu
verurteilen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine erneute
Abschlussbeurteilung durch die Schulleitung zu veranlassen,
12
Hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide vom 22. und 27. Januar
2003 sowie des Widerspruchsbescheids vom 29. Juli 2003 zu verurteilen, den Kläger
erneut zur Prüfung zuzulassen,
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und beantragt nunmehr unter Zurücknahme des weitergehenden Klagebegehrens,
14
den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 22. und 27. Januar 2003 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 2003 zu verpflichten, den Kläger
erneut zu einer sechsmonatigen Ausbildungszeit zur Teilnahme an einer
unterrichtspraktischen Qualifizierungsmaßnahme gemäß Runderlass vom 26. Juni 2001
einzustellen und ihm die Möglichkeit zur Wiederholung der Prüfung als
Berufsschullehrer einzuräumen und die während der Wiederholung gezeigten
Leistungen zu bewerten.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt er Bezug auf die Ausführungen der
Kammer in dem Verfahren wegen Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sowie den
Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25.
Februar 2004 - 19 B 213/04 -. Ergänzend trägt er vor, dass die Maßnahme "Einstellung
von Lehrkräften zur zusätzlichen Deckung des Bedarfs an Berufskollegs"
abgeschlossen und eine Verlängerung nicht beschlossen worden sei. Abgelöst worden
sei der Runderlass durch die "Ordnung des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes
und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (OVP-B)" vom 24. Juli 2003.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten zu diesem
Verfahren sowie zu dem Verfahren wegen vorläufigen Rechtsschutzes 5 L 1180/03 und
die vom Beklagten überreichten Verwaltungsvorgänge ergänzend verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
19
Das Verfahren war einzustellen, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, § 92
Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
20
Die aufrecht erhaltene Klage hat Erfolg. Die Bescheide vom 22. und 27. Januar 2003
und der Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2003 sind rechtswidrig und verletzen den
Kläger in seinen Rechten; er hat einen Anspruch auf Wiederholung der Prüfung.
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Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig, weil das Verfahren der Wiederholung
der Abschlussprüfung unter einem wesentlichen Mangel leidet. Die Kammer schließt
sich der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in
seinem Beschluss 25. Februar 2004 (19 B 213/04) an, wonach der Kläger vor Ablegung
der Wiederholungsprüfung nicht wie durch Erlass vom 5. April 2001, Ziff. 5g Abs. 2 und
Erlass vom 26. Juni 2001, Nr. 4.2.9 vorgeschrieben sechs Monate im Studienseminar
ausgebildet worden ist und deshalb einen Anspruch auf Wiederholung der
Ausbildungszeit von sechs Monaten und anschließender Bewertung der bei der
Wiederholung gezeigten Leistungen hat.
22
Der Kläger ist nicht wie durch die oben zitierten Erlasse vorgeschrieben sechs Monate
im Studienseminar ausgebildet worden, weil er bereits im November 2002 die
Hausarbeit abgegeben hat und unter dem 15. Dezember 2002 das Gutachten über
Eignung und Leistung zur Praxisbegleitenden Qualifizierungsmaßnahme sowie unter
dem 10. Dezember 2002 die Abschlussbeurteilung durch die Schulleitung erhielt,
während im Januar 2003 die Unterrichtspraktische Prüfung erfolgte.
23
Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers begann die Ausbildung im September 2002
mit der Folge, dass sie bis Februar 2003 hätte andauern müssen, um den erforderlichen
Zeitraum von sechs Monaten zu umfassen. Soweit der Beklagte - insbesondere in der
mündlichen Verhandlung - die Auffassung vertreten hat, dass die erneute Ausbildung
mit der Feststellung des Nichtbestehens der ersten Prüfung im Juni 2002 begonnen
habe, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Denn der Begriff Ausbildung setzt
voraus, dass tatsächlich auch eine Ausbildung stattfindet. Es reicht demgegenüber nicht
aus, dass der Prüfling sich zu Hause etwa im Rahmen des begleitenden Selbststudiums
(auch) eigenverantwortlich um die Erlangung der erforderlichen Qualifikation bemüht.
Die Verantwortung für die Ausbildung liegt ausweislich der Bestimmungen der zugrunde
liegenden Erlasse (Ziff. 3 RdErl. vom 26. Juni 2001) nicht allein bei den Teilnehmern,
sondern auch bei den Berufskollegs und den Studienseminaren, deren Aufgaben im
Rahmen der Ausbildung in Ziff. 3.2 und 3.3 des RdErl. vom 26. Juni 2001 im Einzelnen
aufgeführt sind. Etwas anderes ergibt sich - ungeachtet des Umstandes, dass eine
entsprechende Regelung in den einschlägigen Erlassen gerade fehlt - auch nicht aus §
66 Abs. 2 Satz 4 OVP, wonach der Prüfling während der Verlängerung des
Vorbereitungsdienstes als in die Prüfung eingetreten gilt. Denn die Fiktion des
Prüfungseintritts erlaubt keine Aussage über den Beginn einer - erneuten - Ausbildung.
Maßgeblich ist aber, ob eine sechsmonatige Ausbildung vor Ablegung der
Wiederholungsprüfung erfolgt ist,
24
vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 25.
Februar 2004, S. 4,
25
und nicht, ob die Verlängerung des Beschäftigungsverhältnisses bereits sechs Monate
seit dem ersten erfolglosen Prüfungsversuch andauert. Für eine solche Auslegung der
einschlägigen Regelungen spricht bereits der Wortlaut der zitierten Runderlasse.
Während für den ersten Prüfungsversuch in Ziff. 4 des RdErl. vom 26. Juni 2001
geregelt ist, dass die Abschlussprüfung während der 1- jährigen Ausbildungszeit
stattfindet, sehen Ziff. 5 Buchst. g Satz 2 des RdErl. vom 5. April 2001 und Ziff. 4.2.9 des
RdErl. vom 26. Juni 2001 vor, dass die Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung
'nach sechs Monaten', währenddessen der Bewerber erneut beschäftigt wird, erfolgen
kann. Den für den Erstversuch geltenden Regelungen vergleichbare Formulierungen
des Inhalts, dass einzelne Prüfungsteile schon während der Ausbildung, d.h. hier
während der sechsmonatigen weiteren Beschäftigung, abgelegt werden können (vgl.
beim Erstversuch Ziff. 2.2.4 und 4.2.6 des RdErl. vom 26. Juni 2001 zur schriftlichen
Arbeit bzw. zur Unterrichtspraktischen Prüfung), fehlen für die Wiederholungsprüfung. In
den Regelungen über die Wiederholung der Prüfung findet sich auch kein Verweis auf
die Vorschriften über den Erstversuch. Deren Heranziehung im Wege der
entsprechenden Anwendung beim Wiederholungsversuch dürfte angesichts der
eindeutigen Formulierung 'nach sechs Monaten' nicht in Betracht kommen,
insbesondere auch deshalb, weil der Regelungsgeber hier anders als beim Erstversuch
keinerlei Aussagen über die Voraussetzungen, insbesondere den frühest möglichen
Zeitpunkt und die Modalitäten, unter denen einzelne (welche) Prüfungsteile vor Ablauf
der sechs Monate abgelegt werden können, trifft. Ließe man die Durchführung von
Prüfungsteilen bereits vor dem Ablauf einer erneuten sechsmonatigen Ausbildung
grundsätzlich zu, so könnte dies zur Folge haben, dass einzelne oder alle Prüfungsteile
bereits unmittelbar zu Beginn der erneuten Ausbildung abgelegt würden oder abzulegen
wären, ohne dass den einschlägigen Erlassen Regelungen entnommen werden
können, die dies einschränken oder untersagen, letztlich mit der Folge, dass eine
erneute Ausbildung jedenfalls im Hinblick auf die Wiederholungsprüfung kaum oder nur
geringe Auswirkung hat. Demgegenüber sprechen aber Sinn und Zweck der Regelung
dafür, dass der Erlassgeber nach einem Nichtbestehen der Prüfung und vor einem
weiteren Prüfungsversuch zunächst eine erneute Ausbildung von gewisser Dauer und
Intensität sicherstellen wollte. Nach alledem ist die gesamte Wiederholungsprüfung des
Klägers mit dem Mangel einer nicht ausreichenden Wiederholungszeit behaftet und
daher fehlerhaft durchgeführt worden. Sie muss folglich insgesamt wiederholt werden.
Dem steht nicht der Vorbehalt des Gesetzes entgegen. Zwar ist diesem Erfordernis
jedenfalls im Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung angesichts der lediglich durch die
zitierten Erlasse geregelten Qualifizierungsmaßnahmen und Prüfungsverfahren nicht
genügt, obwohl es sich hierbei im Hinblick auf das betroffene Grundrecht der
Berufsfreiheit aus Art. 12 GG um wesentliche Fragen mit Grundrechtsrelevanz handelt.
Allerdings sind auch formell verfassungswidrige Regelungen in ihrem unerlässlichen
Teil für eine Übergangszeit, die dem Gesetzgeber die gebotenen Maßnahmen
ermöglicht, hinzunehmen, wenn dies aus Gründen der Rechtssicherheit und zur
Wahrung der Funktionsfähigkeit öffentlich rechtlicher Einrichtungen geboten ist, um
einen der verfassungsmäßigen Ordnung noch ferner stehenden Zustand als bisher zu
vermeiden,
26
vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 27. Januar 1976 - 1 BvR 2325/73 -,
BVerfGE 41, 251 ff.; Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 2. Aufl. Rdnr 10 m.w.N.
27
Ein Ausschluss einer Wiederholungsprüfung unter Verweis auf eine fehlende
gesetzliche Grundlage für die Qualifizierungsmaßnahme und das Prüfungsverfahren
würde letztlich dazu führen, dass die rechtswidrige, weil verfahrensfehlerhafte
Entscheidung des Beklagten über die Wiederholungsprüfung allein zum Nachteil des
Klägers wirken würde. Andererseits hat sich das öffentliche und gesetzgeberische
Interesse an einer Ausbildung von Lehrern auch außerhalb des regulären Weges über
Studium und 24-monatigen Vorbereitungsdienst im Wege des berufsbegleitenden
Vorbereitungsdienstes zwischenzeitlich durch die Änderung des
Lehrerausbildungsgesetzes durch Gesetz vom 8. Juli 2003 und den Erlass der OVP-B
nicht nur manifestiert, sondern sogar erweitert. Dies ist daraus zu erkennen, dass Ziel
des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes der Erwerb der beruflichen
Handlungsfähigkeit bezogen auf alle Lehrerfunktionen ist (vgl. §§ 15 Satz 1, 6 OVP-B),
während die Prüfung nach der Erlasslage dem Nachweis und der Befähigung,
selbständig an einem Berufskolleg zu unterrichten dient (vgl. 4.2.2 des RdErl. vom 26.
Juni 2001). Vor diesem Hintergrund und aufgrund des auch im öffentlichen Recht
anwendbaren Grundsatzes von Treu und Glauben erscheint eine Hinnahme eines
Verstoßes gegen den Gesetzesvorbehalt in Gestalt der Anerkennung der erfolgten
Ausbildung und Prüfung und durch eine erneute Ausbildung und Prüfung auf der
Grundlage der zitierten Erlasse angezeigt und sollten im Vertrauen auf die Regelungen
geleistete Ausbildungszeiten und Prüfungen nicht unbeachtlich werden. Eine
Ausbildung und Prüfung nach den Bestimmungen der nunmehr geltenden OVP-B hat
demgegenüber - wie dargelegt - eine andere Zielsetzung und ist im Einzelnen anders
ausgestaltet als eine solche auf Grundlage der Erlasse.
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Einer Verpflichtung des Beklagten zur erneuten Durchführung einer sechsmonatigen
weiteren Beschäftigung und Wiederholung der Prüfung steht auch nicht entgegen, dass
die Maßnahme 'Einstellung von Lehrkräfte zur zusätzlichen Deckung des Bedarfs an
Berufskollegs" nach der Mitteilung des Beklagten vom 12. August 2005 abgeschlossen
ist und eine Verlängerung nicht beschlossen wurde. Dass einer Wiederholung deshalb
unüberwindbare faktische Hindernisse entgegenstehen, ist weder vorgetragen noch
sonst ersichtlich.
29
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die
Kostenaufteilung in der aus dem Tenor ersichtlichen Weise berücksichtigt neben dem
Erfolg des Klagebegehrens, dass der Kläger sein ursprüngliches Klagebegehren
hinsichtlich Ziff. 1 und 3 in Gestalt einer Neubewertung und den mit Schriftsatz vom 30.
August 2005 gestellten Antrag zu 3 nach gerichtlichem Hinweis auf die Erfolglosigkeit
fallen gelassen hat.
30
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708
Nr. 11, 711 ZPO.
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