Urteil des VG Aachen vom 09.03.2010

VG Aachen (kläger, schule, eltern, stellungnahme, jugendamt, realschule, adhs, ärztliche behandlung, störung, behinderung)

Verwaltungsgericht Aachen, 2 K 1657/06
Datum:
09.03.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 1657/06
Tenor:
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 26. Juni
2006 und des Widerspruchsbescheides vom 2. November 2006
verpflichtet, dem Kläger für die Zeit ab dem 28. Februar 2006 bis zum
Ende des Schuljahrs 2005/2006 Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB
VIII in Form der Übernahme der Kosten der Beschulung durch die I. -
Schule in N. zu bewilligen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben
werden, werden den Beteiligten jeweils zur Hälfte auferlegt,
T a t b e s t a n d:
1
Der Kläger erstrebt mit der vorliegenden Klage, die Übernahme der Kosten der
Beschulung des Klägers an der privaten I. -Schule in N. aus Mitteln der
Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII.
2
Der am 21. Juni 1993 geborene Kläger hat zwei gleichaltrige Geschwister
(Drillingsgeburt) sowie eine ältere Schwester. Der Kläger besuchte von 1999 bis 2003
die Katholische Grundschule V. , um anschließend an die Städtische Realschule D.------
-straße in V. -Q. zu wechseln. Die von der Grundschule abgegebene Empfehlung sah
den Besuch der Realschule nicht vor. Im Gegensatz zu seinen beiden
Drillingsgeschwistern schloss er nach einer Stellungnahme der zuständigen
Dezernentin der Bezirksregierung L. vom 18. Januar 2006 trotz zufriedenstellender
Arbeitshaltung die Erprobungsstufe nicht erfolgreich ab und musste wegen mangelhafter
Leistungen in den Fächern Deutsch, Englisch und Physik zur Hauptschule wechseln.
Während der Erprobungsstufe sei er in der Schule wegen einer Rechtschreibschwäche
gefördert worden. Im Verhaltensbereich habe es keinerlei Probleme gegeben. Es habe
insbesondere nichts vorgelegen, was ein Verfahren zur Feststellung
sonderpädagogischen Förderbedarfs hätte notwendig erscheinen lassen.
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Vom 22. August bis zum 16. September 2005 besuchte der Kläger die Hauptschule in V.
-Q. .
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Seit dem 19. September 2005 besuchte er die I. -Schule in N1. . Tatsächlich befand sich
der Kläger bereits seit September 2002 wegen ADHS in neuropädiatrischer Behandlung
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und in Therapie bei einer als Kinder- und Jugendtherpeutin tätigen Dipl.-Psychologin.
Nach dem zu den Verwaltungsvorgängen des Beklagten genommenen Attest vom 1.
Oktober 2005 der Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin Hubener war beim Kläger
ein Aufmerksamkeitsdefizit/eine Hyperaktivitätsstörung ICD-10 F 90.0 sowie eine Lese-
Rechtschreib-Störung ICD-10 F 81.0 festgestellt worden. Durch die krankheitsbe-
dingten Einschränkungen in typischer Komorbidität sei der Kläger häufig frustriert, fühle
sich als einzig betroffener Drilling ungerecht behandelt und reagiere impulsiv mit
Wutausbrüchen. Aus diesem Grund erhalte er auch seit Jahren eine kombinierte
Therapie mit Medikation und Psychotherapie. Die Probleme seien eskaliert, als ihm im
sechsten Schuljahr nicht die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen zum
Nachteilsausgleich bei Legasthenie gewährt und er nicht versetzt worden sei. In der
Hauptschule stellten sich in wenigen Wochen ein derartiges depressives
Rückzugsverhalten und Schulunlustverhalten ein, dass schon fast ein Zustand eintrat,
der als emotionale Störung des Kindes- und Jugendalters zu umschreiben sei.
Aus den vorgelegten Bescheinigungen der Diplom-Psychologin B. O. vom 10.
September 2005 und der Diplom-Psychologin T. G. vom 29. September 2005 sowie der
Stellungnahme der Frau M. , Praxis für ganzheitliche Lern-, Lebens- und
Entwicklungsförderung vom 4. April 2005 ergibt sich, dass der Kläger in den letzten
Jahren kinderpsychotherapeutische und heilpädagogische Fördermaßnahmen erhalten
hatte.
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Ausweislich eines Vermerks vom 29. September 2005 - also zehn Tage nach dem
Wechsel auf die I. -Schule - hatten die Eltern des Klägers an diesem Tage im
Jugendamt vorgesprochen und wegen der bestehenden Probleme ihres Sohnes um
Übernahme der Kosten der I. -Schule in N1. gebeten. Ausweislich des Vermerks war der
Fall bis dahin dem Jugendamt nicht bekannt gewesen. Es sei vor dem Wechsel zur I. -
Schule kein Kontakt zum Jugendamt aufgenommen worden. Eine Beratung bzw. ein
qualifizierter Planungsprozess habe nicht stattgefunden. Der Beklagte holte daraufhin
schriftliche Stellungnahmen der Schulaufsicht bei der Bezirksregierung L. sowie beim
Schulamt für den Kreis I1. ein. Mit Schreiben vom 21. November 2005 teilte die für die
Hauptschulen zuständige Schulamtsdirektorin Q1. mit, dass sie zur schulischen
Situation des Klägers nichts sagen könne. Der Aufenthalt in der Hauptschule in V. -Q.
sei zu kurz gewesen. Nähere Angaben über die Schulzeit an der Realschule könne
lediglich die Bezirksregierung L. abgeben. Diese äußerte sich in der oben bereits
dargestellten Stellungnahme vom 18. Januar 2006.
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Mit ärztlicher Stellungnahme vom 21. Dezember 2005 bestätigten der damalige Chefarzt
der Rheinischen Klinik C. Dr. K. und Diplom-Psychologe T1. die Diagnose einer
Aufmerksamkeits- und Aktivitätsstörung (ICD10:F90.0) bei durchschnittlicher Intelligenz
mit Teilleistungsstörungen der Visuomotorik und der Konzentration. Als Folge ergäben
sich auch deutliche Störungen der Rechtschreibung und des Lesens, die jedoch nicht
als isolierte schulische Teilleistungsstörungen gesehen werden könnten, sondern als
Folgeerscheinung der zugrunde liegenden ADHS-Störung und der damit verbundenen
kognitiven und sozioemotionalen Einschränkungen zu werten seien. Insgesamt handele
es sich um eine psychische Behinderung, die länger als sechs Monate von dem für das
Lebensalter typischen Zustand abweiche. Die zugrunde liegende psychische
Erkrankung erscheine zurzeit adäquat behandelt. Eine weitere Verbesserung der
Gesamtsituation könne nur von einer auf die individuellen Probleme zugeschnittenen,
auf Dauer angelegten pädagogischen Begleitung erwartet werden. Schulisch benötige
der Kläger eine möglichst kleine Klassengröße sowie die Möglichkeit, individuell auf
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seine Leistungsressourcen im sprachlichen Bereich und seine Schwächen im
visuomotorischen Bereich einzugehen.
Am 15. November 2005 hatte der zuständige Mitarbeiter des Jugendamtes den Kläger
und seine Eltern zu einem Gespräch eingeladen. Sie trugen dort vor, dass sich seit dem
Wechsel auf die I. -Schule die beim Kläger bestehenden Probleme aufgelöst hätten. Seit
den Herbstferien 2005 nehme er neue Medikamente, "Concerta" und "Medikinet". Im
Gespräch erscheine der Kläger aufgeschlossen und altersgemäß entwickelt. In der
Freizeit gehe er zwei- oder dreimal die Woche zum Tischtennistraining. Darüber hinaus
habe er ein hohes Interesse an anderen Sportarten wie Fußball, Basketball oder Inliner-
Fahren. Er habe Freunde, die zu ihm kommen oder zu denen er geht. Er sehe gern fern,
nutze aber auch den PC, um mit seinen Freunden zu chatten. In der I. -Schule sei die
Klassenstärke dreizehn oder vierzehn Schüler. Der Unterrichtsumfang sei in etwa so
groß wie in der öffentlichen Schule. Die Schule in N1. beginne um 8.45 Uhr; gegen
16.30 Uhr sei er dann wieder zu Hause.
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Mit Schreiben vom 28. Februar 2006 kündigte der Beklagte eine ablehnende
Entscheidung an und gab dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme.
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Der Kläger wandte ein, dass er in der Vergangenheit trotz entsprechender Medikamente
in der Schule nicht zurechtgekommen sei. Probleme habe es seit der dritten Klasse der
Grundschule gegeben. Der Weggang von der Hauptschule habe auch daran gelegen,
dass der dort übliche Umgangston und die rauhen Umgangsformen ihm völlig neu
gewesen seien. Er sei dort auch von Mitschülern gemobbt worden. Darüber hinaus habe
man im Unterricht auf seine Schwächen keine Rücksicht genommen. So habe er im
Englischunterricht Vokabeln von der Tafel abschreiben und zu Hause lernen sollen.
Dies sei ihm wegen seiner Lese-Rechtschreib-Schwäche nicht möglich gewesen. Er
habe deshalb 90 % der Vokabeln bereits falsch abgeschrieben. Alle diese Umstände
hätten dazu geführt, dass er überhaupt nicht mehr zur Schule gehen wollte. Um die
Situation nicht noch weiter zu verschlimmern und die therapeutischen Fortschritte der
letzten Jahre nicht zu gefährden, hätten die Eltern dafür gesorgt, dass er die
Hauptschule V. -Q. schnell wieder verlassen habe. Weshalb sowohl die Grundschule
als auch die Realschule, die beide seine Probleme nicht zuletzt durch zahlreiche
Gespräche von Eltern und Lehrern kannten, davon abgesehen hätten, ein Verfahren zur
Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs einzuleiten, entziehe sich
seiner Kenntnis.
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Mit Bescheid vom 26. Juni 2006 lehnte der Beklagte die Übernahme der Kosten für die
Beschulung an der I. -Schule in N1. ab. Ausweislich der vorliegenden fachärztlichen
Stellungnahmen liege eine ADHS-Störung und in deren Folge eine Lese-Rechtschreib-
Störung vor. Aus den Gutachten lasse sich eine vom Altersüblichen erheblich
abweichende seelische Fehlentwicklung, z. B. auf Versagensängsten beruhende
Schulphobie bei totaler Schul- und Lernverweigerung, Rückzug aus jedem
Sozialkontakt und Vereinzelung in der Schule nicht entnehmen. An einer
Teilbeeinträchtigung des Lebens in der Gemeinschaft bestünden auch deshalb weiter
erhebliche Zweifel, weil im persönlichen Gespräch der Mitarbeiter des Jugendamtes
den Kläger als freundlichen, offenen und gesprächsbereiten Jungen erlebt habe. Er
habe besondere Interessen für Bewegungsaktivitäten und Sport. Außerhalb und
innerhalb des Elternhauses treffe er sich mit Freunden. Neben den sportlichen
Aktivitäten nutze er auch die Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme im Internet. Insoweit
erschienen die Gestaltungen der sozialen Aktivitäten altersüblich. Hinweise auf eine
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seelische Behinderung seien für den Beklagten nicht ersichtlich. Es sei nach den
vorliegenden Stellungnahmen der Schule auch nicht ersichtlich, dass ein Scheitern der
Realschule im Wesentlichen auf die festgestellten medizinischen Störungen
zurückzuführen sei. Zum einen könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Eltern
entgegen der Empfehlung der Grundschule eine unzutreffende Schulform für ihren Sohn
gewählt hätten. Im Übrigen habe die von der LVR-Klinik in C. abgegebene
Stellungnahme vom 21. Dezember 2005 ergeben, dass bei einem Gesamt-IQ von 89 nur
eine "noch durchschnittliche" intellektuelle Leistungsfähigkeit im unteren Normbereich
vorliege. Der Kläger sei bislang im Rahmen des Regelschulsystems beschult worden.
Aus der bisherigen Schullaufbahn ergäben sich keinerlei Anhaltspunkte, die eine
weitere Beschulung im Rahmen des Regelschulsystems infrage stellten.
Der Kläger erhob Widerspruch. Er hielt daran fest, dass die von den ärztlichen Stellen
bestätigten Diagnosen ihm seit der Grundschulzeit Probleme bereiteten. Sie hätten sich
seit dem Ende der Grundschule immer mehr verschlimmert, sodass bereits seit 2002
Behandlungsbedürftigkeit bestehe. Von einer gelungenen Integration in das
Regelschulsystem könne in keiner Weise gesprochen werden. Er habe auch das Ziel
der Realschule nicht wegen intellektueller Mängel, sondern wegen seiner Erkrankung
an ADHS und der Lese-Rechtschreib-Schwäche nicht erreicht. Auf der Hauptschule
habe man noch weniger auf seine Einschränkungen Rücksicht genommen. Deshalb sei
der Wechsel zur I. -Schule schnell erfolgt. Der Umstand, dass es ihm seit dem Wechsel
zur I. -Schule erheblich besser gehe, stelle die fehlende Beschulungsmöglichkeit im
öffentlichen Schulsystem nicht infrage. Zur Bestätigung seiner Auffassung legte er eine
Stellungnahme der Diplom-Psychologin H. vom 15. Mai 2005 bei, in der die positiven
Erfahrungen an der I. -Schule und die negativen Erfahrungen an der Hauptschule V. -Q.
dargestellt werden.
13
Die daraufhin vom Beklagten nochmals angeschriebene Schulamtsdirektorin Q1. hielt in
ihrer Stellungnahme vom 27. Juli 2006 daran fest, dass die Eltern des Klägers die
Probleme des Klägers an der Hauptschule V. -Q. nicht mit dem Schulleiter erörtert
haben.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 2. November 2006, zugestellt am 7. November 2006,
wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Er hielt an seiner
Auffassung fest, dass sich keine Hinweise auf eine seelische Behinderung des Klägers
ergäben. Im Übrigen bestehe kein Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn eine
Leistungsverpflichtung eines vorrangigen Kostenträgers bestehe. Im vorliegenden Fall
treffe das öffentliche Schulsystem eine vorrangige Leistungsverpflichtung. Das
Scheitern an der Realschule sei ausschließlich in den mangelhaften schulischen
Leistungen des Klägers begründet. Dies habe die Schulaufsicht nochmals bestätigt. Die
Gründe seien im Vorfeld mit den Eltern besprochen gewesen. Insofern habe keinerlei
Veranlassung bestanden, ein Verfahren zur Feststellung eines sonderpädagogischen
Förderbedarfs einzuleiten oder durchzuführen. Die Hauptschule V. -Q. habe der Kläger
bereits nach vier Wochen verlassen, ohne dass ein ersichtlicher Grund hierfür
vorgelegen habe. Die Eltern des Klägers hätten lediglich mitgeteilt, dass ihr Sohn nun
die I. -Schule besuchen werde. Es sei aber ihre Aufgabe gewesen, die ADHS-
Problematik des Klägers mit der Hauptschule zu besprechen und ein gemeinsames
schulisches Vorgehen abzustimmen und zu erproben. Es sei verständlich, dass der
Kläger betroffen gewesen sei, weil er - im Gegensatz zu seinen beiden Geschwistern -
die Realschule nach der Erprobungsphase wieder habe verlasen müssen.
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Der Kläger hat am 6. Dezember 2006 Klage erhoben. Er hält an seiner Auffassung fest,
dass das Scheitern im öffentlichen Schulsystem auf seine ADHS-Störung und die Lese-
Rechtschreib-Schwäche zurückzuführen seien. Der Beklagte könne sich demgegenüber
auch nicht auf seinen persönlichen Eindruck im Gespräch vom 15. November 2005
stützen, denn zu diesem Zeitpunkt sei es ihm wieder wesentlich besser gegangen, da er
bereits seit zwei Monaten die I. -Schule in N1. besucht habe und sich dort die
schulischen Probleme durch die kleinen Klassen und die Art der Unterrichtung nicht
mehr zeigten. Der Beklagte könne ihm auch nicht Selbstbeschaffung entgegengehalten,
da die Vorschrift des § 36 a SGB VIII zum damaligen Zeitpunkt seinen Eltern noch gar
nicht bekannt gewesen sei. Sie hätten erst nach dem Wechsel zur I. -Schule erfahren,
das sie wegen der Probleme Unterstützung durch das Jugendamt und die Schulaufsicht
hätten beanspruchen können oder gar müssen. Vorher hätten sie weder von der
Regelschule noch von anderen Stellen entsprechende Hinweise erhalten. Bis dahin
hätten sie allein Rücksprache mit den den Kläger unterrichtenden Lehrern und
gelegentlich dem Schulleiter nehmen können. Dort sei über die Probleme offen
gesprochen worden. Es sei deshalb völlig unverständlich, dass die Schulen jetzt von
seiner besonderen Problematik nichts mehr wissen wollten. Niemand habe sie auf
weitere Unterstützung und Beratung hingewiesen. Seine persönliche Situation auf der
Hauptschule habe sich gegenüber der Realschule noch weiter verschlechtert. Nach den
Erlebnissen in der kurzen Zeit habe er dort gar nicht mehr hingehen wollen. Der Kläger
und seine Eltern seien damals ziemlich verzweifelt gewesen. Der Vater habe mit dem
Leiter der Hauptschule V. -Q. über die ADHS-Problematik und die Lese-Rechtschreib-
Schwäche gesprochen. Die Mutter habe mit dem Klassenlehrer über die Problematik
gesprochen. Dennoch sei von der Schule nichts veranlasst worden. Die ganze Familie
sei damals ziemlich verzweifelt gewesen. Sie hätten gedacht, alles Erforderliche getan
zu haben und wussten keine andere Hilfe mehr als auf eine Privatschule zu wechseln.
Ihnen sei insbesondere nicht bekannt gewesen, dass das Jugendamt in einer solchen
schwieigen Situation Beratung und ambulante Hilfe anbiete. Dies habe sie veranlasst,
dass der Kläger seine Ausbildung auf der I. -Schule in N1. fortsetze. Der Kläger
beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 26. Juni 2006 und des
Widerspruchsbescheides vom 2. November 2006 zu verpflichten, ihm für das Schuljahr
2005/2006 Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII in Form der Übernahme der Kosten
der Beschulung durch die I. -Schule N1. zu bewilligen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
19
Er tritt der Klage unter Bezugnahme auf die versagenden Bescheide entgegen. Er hält
insbesondere daran fest, dass bei der Beschulung durch das öffentliche Schulsystem
nach den ihm vorliegenden Stellungnahmen der Kläger keine
Eingliederungsproblematik habe erkennen lassen. Was ihm in diesem Zusammenhang
fehle, sei - insbesondere zum Zeitpunkt der Beendigung des Realschul- und des
Hauptschulbesuchs - die Kontaktaufnahme mit den Lehrern oder mit anderen
Institutionen wie Schulverwaltung, Erziehungsberatungsstelle oder Jugendamt, um
gemeinsam eine Lösung für das Kind im Regelschulsystem zu finden. Erst wenn diese
Bemühungen fehlgeschlagen wären, wäre Raum gewesen, über eine Beschulung auf
einer Privatschule nachzudenken.
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Das Gericht hat zu den Fragen des Vorliegens einer seelischen Behinderung und einer
darauf zurückzuführenden Teilhabebeeinträchtigung beim Kläger, ob diese Ursache des
Scheiterns auf der Realschule und Hauptschule gewesen sei, ob sie einer Beschulung
auf einer öffentlichen Regelschule entgegenstehe und - falls ja -, welche Anforderungen
eine den Beeinträchtigungen des Klägers Rechnung tragende Schule erfüllen müsse,
Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf das
Gutachten des Chefarztes der LVR-Klinik, Dr. Q2. , und des Dipl.-Psychologen T1. vom
27. Oktober 2009 verwiesen.
21
Das Gericht hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24. Februar 2010 den für
die Hauptschulen im Kreis I1. heute zuständigen Schulamtsdirektor N2. als Zeugen zur
Frage der Beschulungsmöglichkeiten des Klägers an einer der Hauptschulen im Kreis
I1. gehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf Niederschrift über die
mündliche Verhandlung vom 24. Februar 2010 Bezug genommen.
22
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die beigezogenen
Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die Gerichtsakte Bezug genommen.
23
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
24
Die Klage bleibt ohne Erfolg, soweit der Zeitraum vom 19. September 2005 (Beginn des
Besuchs der I. -Schule) bis zum 27. Februar 2006 in Rede steht.
25
Dem Klagebegehren steht für den Zeitraum vom 19. bis zum 30. September 2005
bereits die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zur Selbstbeschaffung und ab dem
1. Oktober 2005 die Regelung des § 36a Abs. 1 und 3 des Sozialgesetzbuches, Achtes
Buch (Kinder- und Jugendhilfe, SGB VIII) entgegen. Diese Vorschrift gibt an, unter
welchen Voraussetzungen das Jugendamt die Kosten für selbstbeschaffte Maßnahmen
zu übernehmen hat.
26
Diese Norm knüpft an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum
Antragserfordernis an,
27
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 28. September 2000 - 5 C 29/99 -,
BVerwGE 112, 98 ff. bestätigt durch Urteil vom 11. August 2005 - 5 C 18/04 -, BVerwGE
124, 83 ff.
28
Danach muss der Hilfebedarf so rechtzeitig an das Jugendamt herangetragen worden
sein, dass der Jugendhilfeträger zu pflichtgemäßer Prüfung sowohl der
Anspruchsvoraussetzungen als auch möglicher Hilfemaßnahmen in der Lage ist,
29
so nochmals zusammenfassend BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2008 - 5 B 130/07 -
JAmt 2008, 600 f.
30
Diese Auffassung vertrat nach dem bis zum 30. September 2005 geltenden Recht auch
das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
31
Urteil vom 22. März 2006 - 12 A 806/03 -.
32
Vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe
(Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz - KICK), vom 8. September 2005,
33
BGBl. I, S. 2729, am 1. Oktober 2005, schied nach der angeführten höchstrichterlichen
Rechtsprechung eine Hilfeverpflichtung schon deshalb aus, weil der Beklagte am 29.
September 2005 durch eine Vorsprache der Eltern erstmals von der persönlichen
Situation des Klägers, dem geltend gemachten Hilfebedarf der Eingliederungshilfe und
dem Besuch der I. -Schule erfahren hatte. Der Kläger besuchte bereits die I. -Schule,
ohne dass vorher mit dem Jugendamt über die bestehende Problematik an der
Regelschule und einen etwaigen Wechsel zur privaten Ergänzungsschule gesprochen
worden war. Es liegt insoweit ein geradezu typischer Fall der Selbstbeschaffung vor. Zu
diesem Zeitpunkt waren weder die medizinischen noch die schulischen Fragen geklärt,
so dass auch nach der alten Rechtslage in diesem Rahmen eine Form der
Selbstbeschaffung vorlag, für die die Jugendämter nicht einzutreten haben. Es ist für die
Entscheidung ohne Bedeutung, ob den Eltern des Klägers diese Rechtsprechung oder
später die Vorschrift des § 36 a SGB VIII bekannt war oder nicht. Auch wenn das Gericht
die Sorge der Eltern um die ungesichert erscheinende Beschulung ihres Sohn
anerkennt, führt die vorgetragene Unkenntnis nicht zur Nichtanwendung des geltenden
Rechts.
Für die Zeit ab dem 1. Oktober 2005 stand dann § 36a Abs. 3 SGB VIII, der durch das
KICK eingeführt worden war, einer Übernahme der Kosten selbstbeschaffter Hilfe
entgegen. Aus den obigen Darlegungen ergibt sich, dass § 36 a Abs. 3 SGB VIII keine
Neuentwicklung des Gesetzgebers war, sondern nur kodifizierte, was die
höchstrichterliche Rechtsprechung bis dahin als jugendhilferechtlichen
Verfahrensgrundsatz entwickelt hatte. Die oben gemachten Ausführungen zur
unzulässigen Selbstbeschaffung im vorliegenden Fall gelten auch hier.
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Andererseits führt das Verbot der Selbstbeschaffung nicht zum dauerhaften Ausschluss
von jugendhilferechtlichen Leistungen. Der durch das Verbot der Selbstbeschaffung
"gesperrte" Zeitraum endet, wenn dem Beklagten nach entsprechenden Ermittlungen
alle für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen vorlagen und ihm noch eine
gewisse Überlegungszeit für seine Entscheidung und deren Umsetzung in einen
Bescheid verblieben war. Dies war hier nach dem Akteninhalt der Verwaltungsvorgänge
des Beklagten am 27. Februar 2006, also am Tag bevor er seinen ablehnenden
Bescheid verfasst hat. Zwar hat der für die Eingliederungshilfe zuständige Mitarbeiter
des allgemeinen Sozialdienstes bereits in dem Vermerk vom 31. Januar 2006 die
Erkenntnisse der Ärzte, Therapeuten und Schulverwaltung zusammengefasst und zu
einer entsprechenden ablehnenden Bescheiderteilung die Abgabe an die Abteilung
wirtschaftliche Jugendhilfe veranlasst. Bei dem Zeit- und Reibungsverlust, der durch
organisatorische Abgabe an eine andere Abteilung und die Umsetzung in einen
konkreten - wie hier umfänglich begründeten - Bescheid erscheint eine Frist bis zum
27.Februar 2006 noch als angemessen. Mit diesem Tag endet deshalb nach der
Einschätzung des Gerichts die durch das Verbot der Selbstbeschaffung verursachte
"Sperrzeit".
35
Der Bescheid des Beklagten vom 26. Juni 2006 und der Widerspruchsbescheid vom 2.
November 2006 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten soweit
sich die vorliegende Klage auf den Zeitraum vom 28. Februar 2006 bis zum Ende des
Schuljahres 2005/2006 erstreckt, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat einen
Anspruch gegen den Beklagten auf Übernahme der in diesem Zeitraum für den Besuch
der I. -Schule in N1. entstandenen Kosten.
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Anspruchsgrundlage für das gegen den Beklagten gerichtete Begehren des Klägers ist
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§ 35 a Abs. 1 SGB VIII. Für die Zeit vom 19. September 2005 bis 30. September 2005 ist
diese Vorschrift anzuwenden in der Fassung des Art. 8 SGB XI vom 19. Juni 2001
(BGBl. I S. 1046). Nach dieser Vorschrift haben Kinder und Jugendliche Anspruch auf
Eingliederungshilfe, wenn 1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit
länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und 2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche
Beeinträchtigung zu erwarten ist. Diese Voraussetzungen hat die Neufassung des § 35a
durch das KICK, die für den Zeitraum ab dem 1. Oktober 2005 bis zum Ende des
Schuljahres 2005/2006 maßgebend ist, dahin ergänzt, dass zunächst dem Abs. 1
folgender Satz angefügt wurde: Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne
dieses Buches sind Kinder und Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer
Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher
Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Nach § 35 a Abs. 1 SGB VIII wurde der Absatz 1 a
eingefügt. Danach ist hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach § 35
a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 die Stellungnahme u. a. eines Arztes für Kinder- und
Jugendpsychiatrie und -psychotherapeuten einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der
Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Deutschen
Institut für medizinische Dokumentation und Information herausgegebenen Fassung zu
erstellen. Schließlich wurde durch das KICK noch § 36 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 SGB
VIII neugefasst. Erscheinen Hilfen nach § 35 a SGB VIII erforderlich, so soll bei der
Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe die
Person, die eine Stellungnahme nach § 35 a Abs. 1 a SGB VIII abgegeben hat, beteiligt
werden.
Unter Anwendung dieser Grundsätze geht das erkennende Gericht davon aus, dass
beim Kläger die seelische Gesundheit in der Zeit vom 28. Februar 2006 bis zum Ende
des Schuljahres 2005/2006 länger als sechs Monate von dem für sein Lebensalter
typischen Umstand abgewichen ist. Nach dem vom Gericht eingeholten Gutachten des
Dr. Q2. und des Diplom-Psychologen T2. vom 27. Oktober 2010 und der ärztlichen
Stellungnahme der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie des Kindes- und
Jugendalters der LVR-Klinik in C. vom 21. Dezember 2005 bestehen beim Kläger
unstreitig Aufmerksamkeits- und Aktivitätsstörungen (ICD10:F90.0),
Teilleistungsstörungen der Visuomotorik und der Konzentration mit der Folge deutlicher
Störungen der Rechtschreibung und des Lesens sowie als Folgeerscheinung der
ADHS-Störung verbundenen kognitiven und sozioemotionalen Einschränkungen. Nach
der überzeugenden Darlegungen des Gutachters verursachten diese Erkrankungen
hinsichtlich der seelischen Gesundheit des Klägers eine länger als sechs Monate
dauernde Abweichung vom für das Lebensalter des Klägers typischen Zustand. Diese
Abweichung bestandnach seinen Feststellungen seit dem Kindergartenalter und wird
voraussichtlich bis ins Erwachsenenalter bestehen und kontinuierliche ärztliche
Behandlung und psychosoziale Förderung notwendig machen. Diese ärztlichen
Feststellungen sind vom Beklagten auch nicht in Zweifel gezogen worden.
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Weitere Voraussetzung für die Bewilligung von Eingliederungshilfe ist, dass der
Betroffene aufgrund der Behinderung an der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Das Abweichen der
seelischen Gesundheit vom Lebensaltertypischen muss für diese
Teilhabebeeinträchtigung auch kausal sein, soll Eingliederungshilfe geleistet werden.
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Diese Frage der Teilhabebeeinträchtigung ist im vorliegenden Verfahren deutlich
schwieriger zu beantworten.
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Nach der seit dem 1. Oktober 2005 geltenden Rechtslage, die für den Zeitraum ab dem
28. Februar 2006 maßgeblich ist, geht das Gericht davon aus, dass eine solche
Teilhabebeeinträchtigung im fachlichen Zusammenwirken von ärztlichen und
sozialpädagogischen Fachkräften unter Federführung des Jugendamtes
nachvollziehbar und rechtlich überprüfbar zu treffen ist. Es ist insbesondere darzulegen,
welche Lebensbereiche und welches soziale Umfeld von dieser
Teilhabebeeinträchtigung betroffen sind. Erst auf dieser Grundlage kann der
Jugendhilfeträger den tatsächlichen aktuellen Hilfebedarf des Betroffenen feststellen
und die notwendigen und geeigneten Hilfemaßnahmen ermitteln. Wie mit dem
Beklagten bereits mehrfach erörtert, stellt das Hilfeplanverfahren nach § 36 SGB VIII den
geeigneten Rahmen zur umschriebenen Feststellung der Teilhabebeeinträchtigung dar.
Die Entscheidungsfindung der Jugendämter sollte sich nach der - etwa bei Hilfen im
schulischen Bereich - sich nicht darauf beschränken, schriftliche Stellungnahmen von
Eltern, Medizinern und Schulen einzuholen. Vielmehr sollte das Jugendamt in der Regel
nach Eingang dieser schriftlichen Stellungnahmen ein Hilfeplangespräch anberaumen,
in dem die unterschiedlichen Standpunkte und Sichtweisen dieser beteiligten Stellen
(Eltern, Schule, Facharzt und Jugendamt) erörtert werden. Nach der Erfahrung des
Gerichts, die auf einer Reihe ähnlich gelagerter Verfahren seit etwa dem Jahr 2000
beruhen, lernen die beteiligten Stellen in einem solchen Hilfeplangespräch häufig
erstmals die unterschiedlichen Standpunkte und Sichtweisen kennen, räumen
Missverständnisse aus, kommen zu abweichenden Bewertungen, begründen ihre
Auffassung detaillierter als zuvor oder revidieren sie. Häufig werden erst in diesem
Hilfeplangespräch die Möglichkeiten einer den individuellen Beeinträchtigungen
gerecht werdenden Beschulungsmöglichkeiten im öfentlichen Schulsystem entwickelt.
In jedem Fall führt eine solche Verfahrensweise dazu, die tatsächlichen Grundlagen
einer Entscheidung so zu verbreitern, dass die Voraussetzungen der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts zum Prüfungsumfang, den die Gerichte bei der
Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Hilfe zu beachten haben, überhaupt erst vorliegen.
41
Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1999 - 5 C 24.98 -, BVerwGE 109, 155 ff.
42
Danach ist zu beachten, dass es sich bei der Entscheidung über die Notwendigkeit
einer geeigneten Hilfe um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen
Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des Kindes bzw. des Jugendlichen und von
mehreren Fachkräften handelt, welches nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit
erhebt, jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten
Belastungssituation enthält, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss; die
verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich dabei darauf zu beschränken, ob
allgemeingültige Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen
eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden
sind.
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Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat der Beklagte eine
Teilhabebeeinträchtigung des Klägers zu Unrecht verneint. Verfahrensrechtlich hat er
zwar schriftliche Stellungnahmen der in Betracht kommenden Institutionen eingeholt. Es
wäre bei den unterschiedlichen Stellungnahmen von Schulaufsicht und Eltern zu dem
behinderungsbedingten Scheitern des Klägers noch zu überlegen gewesen, den
Klassenlehrer des Klägers an der Real- oder der Hauptschule entsprechend zu
befragen. Es spricht nach der Einschätzung der Gutachter Dr. Q2. und T2. , der das
Gericht sich anschließt, alles dafür, dass ab November 2005 bis zum Ende des
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Schuljahres 2005/2006 keine Teilhabebeeinträchtigung des Klägers vor. Dies lag, wie
die vom Gericht beauftragten Sachverständigen in ihrem Gutachten überzeugend
dargelegt haben, allein an den zu diesem Zeitraum für seine Erkrankung geeigneten
Umweltbedingungen, insbesondere auch der Beschulung durch die I. -Schule. Eine
Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in Form des Scheiterns
der Schullaufbahn wäre zu erwarten gewesen, wenn es nicht gelungen wäre, nach dem
Scheitern auf der Real- und Hauptschule schnell eine geeignete Beschulungssituation
herzustellen. Soweit der Beklagte die fehlende Teilhabebeeinträchtigung vor allem auf
den Eindruck beim persönlichen Gespräch mit dem Kläger und seinen Eltern am 7.
November 2005 stützt, weist der Sachverständige darauf hin, dass der Kläger zu diesem
Zeitpunkt bereits seit zirka zwei Monaten die I. -Schule besuchte, die akute Krise nach
dem Scheitern auf der Realschule und der nicht geglückten Eingliederung in die
Hauptschule überwunden war. Hinzu kommt hier, das daneben medikamentöse und
therapeutische Hilfen durch die DiplompsychologinG. den Kläger stützten. Nur weil der
Kläger in für ihn und seine Behinderung günstigen Lebensumständen verkehrte, machte
er zu diesem Zeitpunkt einen psychosozial gut integrierten Eindruck. Dabei wird die
hohe fachliche Kompetenz des zuständigen Mitarbeiter des Jugendamtes nicht vom
Gericht bezweifelt; die in diesem Gespräch abgefragten Felder der sozialen
Beziehungen und die getroffenen Bewertungen entsprechen bei isolierter Betrachtung
völlig den zu fordernden fachlichen Ansprüchen. Sie lassen aber unberücksichtigt, wie
die Situation des Klägers wäre, wenn nach dem Scheitern auf der Realschule und den
Integrationsschwierigkeiten in die Hauptschule nicht so schnell eine für den Kläger
adäquate Lösung gefunden worden wäre und der Kläger tatsächlich den Schulbesuch
verweigert hätte. Für diesen Fall sah die gerichtlich bestellten Sachverständigen die
Gefahr einer längerfristigen Psychiatrisierung des Klägers. Bei dieser Sachlage kann
das Fehlen einer Teilhabebeeinträchtigung nicht zur Ablehnung der Eingliederungshilfe
führen. Dabei hat das Gericht zugunsten des Beklagten berücksichtigt, dass die
Angaben der Schulen und der Eltern des Klägers zum Scheitern im öffentlichen
Schulsystem widersprüchlich sind. Diese Widersprüche lassen sich heute
voraussichtlich auch nicht mehr aufklären. Auch wenn die Entscheidung der Eltern, -
entgegen der Empfehlung der Grundschule - den Kläger an der Realschule beschulen
zu lassen, wahrscheinlich zur Problematik eines drohenden Scheiterns der
Schullaufbahn zu Beginn des Schuljahres 2005/2006 beigetragen hat, so ist
andererseits bei dem seit 2002 von den Eltern betriebenen medizinischen und
therapeutischen Behandlungsaufwand für den Kläger wenig wahrscheinlich, dass die
ADHS-Problematik und die Lese-Rechtschreib-Störung den vom Kläger besuchten
Schule verborgen geblieben sein soll. In der Regel sind es - nach der langjährigen
Erfahrung des Gerichts mit vergleichbaren Fällen - gerade ausgeprägte
Schulschwierigkeiten, die eine solche jugendpsychiatrische Abklärung und
entsprechende multimodale Behandlungen auslösen. Auch das Fehlen eines
Verfahrens zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs spricht nicht
gegen den Vortrag des Klägers; denn tatsächlich wird nur bei wenigen ADHS-Fällen ein
solches Verfahren eingeleitet. Für den Vortrag der Eltern sprach aber vor allem die von
dem früheren Chefarzt der LVR-Klinik C. , Dr. K. , und dem Diplom-Psychologen T1.
verfasste ärztliche Stellungnahme vom 21. Dezember 2005. Dort war in der
Zusammenfassung ausdrücklich ausgeführt, dass der Kläger neben besonderer
pädagogischer Begleitung schulisch eine möglichst kleine Klassengröße sowie die
Möglichkeit, individuell auf seine Leistungsressourcen im sprachlichen Bereich und
seine Schwächen im visuomotorischen Bereich einzugehen, benötigt.
Der Beklagte hat zur Klärung dieser Fragen aber weder ein zeitnahes
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Hilfeplangespräch angesetzt, noch - im Gegensatz zu anderen Jugendhilfeträgern im
Hinblick auf die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zu § 35a SGB VIII - im
laufenden Verwaltungsverfahren mit den Schulen vor Ort die Möglichkeiten einer
solchen Beschulung des Klägers in einer Hauptschule sondiert und konkrete zumutbare
Angebote der öffentlichen Regelschule entsprechend dem Anforderungsprofil der
ärztlichen Stellungnahme der LVR-Klinik vom 21. Dezember 2005 eingefordert. Will sich
der Beklagte von der Schule nicht in die Rolle des "Ausfallbürgen" des öffentlichen
Schulsystems drängen lassen, ist das Jugendamt nach Bekanntwerden eines solchen
Hilfebedarfs gehalten, die Schule zu konkreten, auf den Betroffenen individuell
zugeschnittenen Angeboten zu veranlassen. Allein auf den Vorrang der Schule nach §
10 Abs. 1 SGB VIII zu verweisen, den die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung auch
vor der Einfügung dieser Norm stets betont hat, reicht im Rahmen eines solchen
Verwaltungsverfahrens nicht aus. Dass abstrakt eine solche Möglichkeit der individuell
auf den Kläger zugeschnittenen Beschulung des Klägers an einer Hauptschule im Kreis
I1. nicht ausgeschlossen werden kann, hat die Anhörung des Schulamtsdirektors N2. im
Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24. Februar 2010 bestätigt. Dort hat er
mehrere Hauptschulen benannt, die außer der Hauptschule in V. -Q. für den Kläger
noch angemessen zu erreichen waren. Er hat weiter dargelegt, dass es im Schuljahr
2005/2006 im Kreis I1. mehrere Schulen gab, die nur eine Klassengröße von fünfzehn
bis zwanzig Schülern aufwiesen. Ob die von dem vom Gericht bestellten Gutachter im
Gutachten vom 27. Oktober 2009 aufgeführten weiteren Voraussetzungen, ein ruhiges,
relativ geräuscharmes und aggressionsarmes Klassenklima sowie die Möglichkeit einer
individuellen Förderung der Stärken und Schwächen des Klägers im Leistungsbereich,
an einer der Schulen damals gegeben, ließ sich heute nicht mehr klären. Denn der
Zeuge N2. hat die Fachaufsicht über die Hauptschulen im Kreis I1. erst seit dem 1.
Dezember 2009 inne und konnte deshalb zu den Voraussetzungen des erforderlichen
Lernklimas und des für einen solchen Schüler geeigneten Lehrpersonals in der hier
streitbefangenen Zeit keine Angaben machen. Auch dies hätte aber ab dem 28. Februar
2006 im Zusammenwirken von Jugendamt und Schule in einer Hilfeplankonferenz
geklärt werden können.
Da das Jugendamt somit trotz Kenntnis vom Hilfebedarf des Klägers keine konkrete
andere Beschulungsmöglichkeit aufgezeigt hat, war der Beklagte zu verpflichten, für den
Zeitraum ab dem 28. Februar 2005 bis zum Ende des Schuljahres 2005/2006 die
Kosten der privaten Beschulung an der I. -Schule in N1. aus Mitteln der
Eingliederungshilfe zu bewilligen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die
Kostenquotelung berücksichtigt das jeweilige Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten.
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