Urteil des VerfGH Rheinland-Pfalz vom 02.11.2006

VerfGH Rheinland-Pfalz: amtszeit, subjektives recht, passives wahlrecht, anspruch auf rechtliches gehör, altersgrenze, verfassungsbeschwerde, öffentliches amt, stadt, gleichheit, berufsfreiheit

VerfGH
Rheinland-Pfalz
02.11.2006
VGH B 27/06
Verfassungsrecht
Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz
Beschluss
Im Namen des Volkes
In den Verfahren
betreffend die Verfassungsbeschwerde
des Herrn Hans-Jürgen Machwirth,
Bevollmächtigter: Universitätsprofessor Dr. Friedhelm Hufen, Backhaushohl 62, 55128 Mainz,
gegen a) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 2. August
2006 - 1 L 1146/06.KO -
b) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom
20. September 2006 - 2 B 10951/06.OVG -
und betreffend den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 2. November
2006, an der teilgenommen haben
Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts Steppling
- als ständiger Vertreter des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs -
Präsident des Oberlandesgerichts Dury
Präsidentin des Landgerichts Wolf
Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Wünsch
Kreisverwaltungsdirektorin Kleinmann
Präsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Freimund-Holler
Richterin am Sozialgericht Laux
Historikerin Meier-Hussing
Landrätin Läsch-Weber
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
A.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz
sowie des Verwaltungsgerichts Koblenz, durch die der Antrag des Beschwerdeführers, der Stadt Idar-
Oberstein im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, es zu unterlassen, Maßnahmen zur
Neuwahl des Oberbürgermeisters und zu dessen Ernennung zu treffen, abgelehnt worden ist. Zugleich
erstrebt der Beschwerdeführer den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, der Stadt Idar-
Oberstein die Durchführung der auf den 5. November 2006 anberaumten Oberbürgermeisterwahl zu
untersagen.
I.
Der Beschwerdeführer ist nach erfolgter Direktwahl mit Wirkung vom 1. März 2001 zum
Oberbürgermeister der Stadt Idar-Oberstein ernannt worden. Seine Amtszeit beträgt gemäß § 52 Abs. 1
der Gemeindeordnung - GemO - in der Fassung vom 31. Februar 1994 (GVBl. S. 153) grundsätzlich acht
Jahre. Allerdings bildet gemäß § 183 Abs. 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes - LBG - in der Fassung
vom 14. Juli 1970 (GVBl. S. 241) für Kommunalbeamte auf Zeit, die von den Bürgern gewählt sind, das
vollendete 68. Lebensjahr die Altersgrenze. Diese erreicht der Beschwerdeführer am 4. Februar 2007 und
damit vor Ablauf der achtjährigen Amtszeit am 28. Februar 2009.
Durch Verfügung vom 13. April 2006 setzte die Aufsicht- und Dienstleistungsdirektion ‑ ADD - den 5.
November 2006 als Termin für die Wahl eines Nachfolgers des Beschwerdeführers als Oberbürgermeister
der Stadt Idar-Oberstein fest. Daraufhin hat der Beschwerdeführer am 19. Juli 2006 beim
Verwaltungsgericht Koblenz Klage mit dem Ziel erhoben, der beklagten Stadt die Durchführung von
Maßnahmen zur Vorbereitung der Oberbürgermeisterwahl zu untersagen. Zugleich hat er den Erlass einer
entsprechenden einstweiligen Anordnung beantragt.
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch
Beschluss vom 2. August 2006 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, der Beschwerdeführer habe
keinen Anspruch darauf, über die in § 183 Abs. 2 Satz 2 LBG normierte Altersgrenze von 68 Jahren
hinaus das Amt des Oberbürgermeisters auszuüben. Die Regelung stehe in Einklang mit höherrangigem
Recht.
Die gegen den Beschluss eingelegte Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz durch
Beschluss vom 20. September 2006 mit im Wesentlichen folgender Begründung zurückgewiesen:
Nach der im Verfahren des Eilrechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung zeichne sich nicht
mit der notwendigen Deutlichkeit ab, dass das Begehren des Beschwerdeführers derzeit gerechtfertigt sei.
Es spreche mehr dafür, dass dem Antragsteller kein subjektives Recht auf Ausübung des Amtes des
hauptamtlichen Oberbürgermeisters über die Vollendung des 68. Lebensjahres hinaus zustehe. Nach Art.
50 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz ‑ LV - würden die Bürger in den Gemeinden die
Bürgermeister nach den Wahlrechtsgrundsätzen des Art. 76 LV wählen. Allerdings seien
Einschränkungen der danach gewährleisteten Wahlgrundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl
grundsätzlich gemäß Art. 50 Abs. 2 und 76 Abs. 4 LV zulässig, sofern zwingende sachliche Gründe sie
rechtfertigten. Dies sei bezüglich der in § 183 Abs. 2 Satz 2 LBG normierten gesetzlichen Altersgrenze für
gewählte Kommunalbeamte der Fall. Ihre Festsetzung sei dem Gesetzgeber vorbehalten, dem eine
Einschätzungsprärogative zukomme, und trage der Erfahrung Rechnung, dass bei Erreichen eines
gewissen Alters Leistungskraft und ‑fähigkeit im Allgemeinen nachließen und dem gesundheitlichen
Anforderungsprofil des Amtes nicht mehr genügten. Die Altersgrenze diene der Gewährleistung einer
effektiven Führung der Amtsgeschäfte und damit der ordnungsgemäßen Erfüllung der der Verwaltung im
Interesse der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben. Bei der im Eilverfahren allein möglichen summari-
schen Prüfung fehlten bislang hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, das Abstellen auf die
Vollendung des 68. Lebensjahres sei sachlich nicht mehr vertretbar oder nicht mehr verhältnismäßig. Der
Gesetzgeber könne jedoch neuere Erkenntnisse der Medizin und Altersforschung zum Anlass eines
Überdenkens der jetzigen Altersgrenze nehmen.
II.
Mit seiner am 28. September 2006 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer einen
Verstoß der Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz und des Verwaltungsgerichts
Koblenz gegen sein durch Art. 50 LV gewährleistetes passives Wahlrecht, die Grundsätze der
Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl gemäß Art. 76 LV, seine Berufsfreiheit gemäß Art. 58 LV, des
Rechts auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern nach Art. 19 LV, den allgemeinen Gleichheitssatz des
Art. 17 Abs. 1 und 2 LV sowie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 6 Abs. 2 LV. Zugleich
beantragt er den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Durchführung der auf den
5. November 2006 anberaumten Wahl seines Amtsnachfolgers zu untersagen. Zur Begründung führt er im
Wesentlichen aus:
Die angegriffenen Beschlüsse beruhten auf der Anwendung der Regelung des § 183 Abs. 2 Satz 2 LBG
über die Altersgrenze kommunaler Wahlbeamter auf Zeit, die verfassungswidrig sei. Art. 50 Abs. 1 LV
konkretisiere das passive Wahlrecht der durch Urwahl Gewählten und gewährleiste eine Wahl der
Bürgermeister und Landräte für die jeweilige gesetzliche Amtszeit, die gemäß § 52 Abs. 1 GemO acht
Jahre betrage. Dieses verfassungsrechtlich für die Dauer der gesamten Wahlperiode garantierte Recht
könne nicht aufgrund beamtenrechtlicher Regelungen begrenzt werden. Die rechtliche Stellung von nach
Art. 50 LV Gewählten seien insoweit mit derjenigen gewählter Abgeordneter vergleichbar. Der Landes-
gesetzgeber müsse daher sicherstellen, dass nach Art. 50 LV Gewählte ihr Amt auch für die gesamte
Amtszeit wahrnehmen könnten, für die sie gewählt worden seien. Darüber hinaus erweise sich die
Altersgrenzenregelung als unverhältnismäßig. Die vom Oberverwaltungsgericht angenommene
Erfahrung, bei Erreichen eines gewissen Alters ließen Leistungskraft und -fähigkeit im Allgemeinen nach,
sei sachlich nicht gerechtfertigt und die Annahme pauschaler Altersgrenzen nach Erkenntnissen der
modernen Medizin und Altersforschung nicht mehr tragfähig. Für unmittelbar gewählte Bürgermeister
obliege dem Wähler die abschließende Prüfung ihrer Leistungsfähigkeit. Aus diesen Erwägungen
verstoße § 183 Abs. 2 Satz 2 LBG auch gegen die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl
gemäß Art. 76 LV. Ebenso sei der mit dieser Bestimmung verbundene Eingriff in das Grundrecht der
Berufsfreiheit nach Art. 58 LV nicht durch gewichtige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt. Zudem
bedeute die Regelung eine ungerechtfertigte Diskriminierung, die den Anspruch auf gleichberechtigte
Zulassung zu öffentlichen Ämtern gemäß Art. 19 LV verletze. Darüber hinaus stelle sie eine nicht zu
rechtfertigende Ungleichbehandlung von kommunalen Wahlbeamten im Vergleich zu Ministern im Sinne
des Art. 17 Abs. 1 und 2 LV dar. Schließlich hätten Oberverwaltungsgericht und Verwaltungsgericht den
Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 6 Abs. 2 LV verletzt, da sie ihm die Möglichkeit
genommen hätten, Rechtsschutz vor der Schaffung vollendeter Tatsachen aufgrund der Durchführung der
Neuwahl eines Oberbürgermeisters zu erlangen. Zur Sicherung seines dahingehenden Anspruchs sei der
Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten, da anderenfalls für ihn irreparable Nachteile einträten.
III.
1. Die Landesregierung hält die maßgebliche Regelung des § 183 Abs. 2 Satz 2 LBG für unbedenklich.
Insbesondere folge aus Art. 50 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 76 LV kein subjektives Recht auf Ausübung
des Wahlamtes eines Bürgermeisters für die Dauer der gesetzlichen Amtszeit von acht Jahren. Die Amts-
inhaber befänden sich nämlich schon aufgrund des Funktionsvorbehalts des Art. 125 LV in einem
Beamtenverhältnis auf Zeit und unterlägen daher den entsprechenden beamtenrechtlichen Regelungen.
Es sei Sache des Gesetzgebers, mit Rücksicht auf die den Beamtinnen und Beamten geschuldete
Fürsorge die mit einem Amt verbundenen Anforderungen an die physische und psychische
Leistungsfähigkeit einzuschätzen und in Anpassung an die jeweiligen Erfordernisse die Altersgrenze
festzusetzen. Unvermeidbare Härten seien hinzunehmen, soweit sich für die Gesamtregelung ein
plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lasse. Es entspreche der Lebenserfahrung, dass die
Gefahr einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit von Amtsinhabern auch heute noch mit
zunehmendem Alter größer werde. Im Übrigen bleibe es abzuwarten, ob zukünftig eine Änderung von
dienst- und wahlrechtlichen Altersgrenzen erfolgen werde.
2. Der Landtag Rheinland-Pfalz hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Die Verkürzung der
Amtszeit hauptamtlicher Bürgermeister als Folge der gesetzlichen Bestimmung einer Höchstaltersgrenze
sei nicht vergleichbar mit der vorzeitigen Beendigung eines verfassungsrechtlich garantierten
Abgeordnetenmandats. Kommunale Wahlbeamte seien Beamte auf Zeit und unterlägen den
einschlägigen Regelungen, die die Dauer der kommunalrechtlich festgelegten Amtszeit zeitlich limitierten.
Die Amtszeit des Beschwerdeführers habe daher von vornherein nicht acht Jahre betragen, sondern sei
durch das Erreichen der Höchstaltersgrenze begrenzt gewesen. Die damit verbundene Modifizierung des
Grundsatzes der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl werde durch einen zwingenden Grund
gerechtfertigt. Die Regelung diene ersichtlich dem Zweck, eine effektive Amtsführung zu gewährleisten.
Effektivitätsverluste seien aber möglich, wenn ein Funktionsträger wegen krankheitsbedingter Ausfälle
oder Beeinträchtigungen sein Amt nur noch eingeschränkt versehen könne. Die Bestimmung trage daher
der Erkenntnis Rechnung, dass die Gefahr einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit mit
zunehmendem Alters größer werde. Die vom Gesetzgeber getroffene typisierende Einschätzung der
Leistungsfähigkeit sei auch unter Berücksichtigung der gestiegenen Lebenserwartung weder evident
unrichtig noch eindeutig widerlegbar. Auch liege keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung des
Beschwerdeführers vor. Ebenso werde dessen in Art. 58 LV verankerte Berufsfreiheit nicht verletzt.
3. Die Stadt Idar-Oberstein hält die Regelung des § 183 Abs. 2 Satz 2 LBG gleichfalls für
verfassungsgemäß.
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
I.
Der Beschwerdeführer ist beschwerdebefugt. Aus seinem Vorbringen ergibt sich die Möglichkeit einer
Verletzung von ihm geltend gemachter Rechte der Landesverfassung (vgl. VerfGH RP, NJW 1995, 444
[445]).
Die fraglichen verwaltungsgerichtlichen Beschlüsse beruhen auf einer Anwendung der Regelung des §
183 Abs. 2 Satz 2 LBG, wonach das vollendete 68. Lebensjahr für Kommunalbeamte auf Zeit, die von den
Bürgern gewählt sind, die Altersgrenze bildet. Der Beschwerdeführer, der am 4. Februar 2007 sein
68. Lebensjahr vollendet, wird hiervon gegenwärtig und unmittelbar berührt, da seine nach der Regelung
des § 52 Abs. 1 GemO acht Jahre dauernde Amtszeit ohne Erreichen der Altersgrenze erst mit Ablauf des
28. Februar 2009 enden würde. Durch das vorzeitige Ausscheiden aus dem Amt könnte daher der durch
Art. 50 Abs. 1 Satz 1 LV in Verbindung mit Art. 76 LV gewährleistete Grundsatz der Gleichheit der Wahl
verletzt sein, der auch die Annahme und Ausübung eines errungenen Mandats gewährleistet. Darüber
hinaus ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Anwendung der Altersgrenzenregelung des
§ 183 Abs. 2 Satz 2 LBG den allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 17 Abs. 1 LV sowie das dem
Beschwerdeführer zustehende Grundrecht der Berufsfreiheit gemäß Art. 58 LV berührt.
Als unzulässig erweist sich hingegen die Rüge, der durch Art. 19 LV gewährleistete Zugang des
Beschwerdeführers zu den öffentlichen Ämtern nach Maßgabe seiner Befähigung und Leistung werde
durch den diskriminierenden Charakter der fraglichen Regelung verletzt. Hauptamtliche Bürgermeister,
die nach Art. 50 Abs. 1 LV durch die Bürger gewählt worden sind, bekleiden nämlich kein öffentliches Amt
im Sinne des Art. 19 LV, da insofern das demokratische Wahlprinzip des Art. 76 Abs. 1 LV vorrangig ist
(Caesar, in: Grimm/Caesar, Verfassung für Rheinland-Pfalz, Art. 19 Rn. 9; vgl. Jarass/Pieroth,
Grundgesetz, 8. Aufl. 2006, Art. 33 Rn. 9 m.w.N.).
Unzulässig ist darüber hinaus die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art.
6 Abs. 2 LV. Zwar ist grundsätzlich auch in einem bundesprozessrechtlich geregelten Verfahren eine
entsprechende Rüge statthaft. Aufgrund von Art. 6 Abs. 2 LV ergibt sich jedoch keine Pflicht der Gerichte,
der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (VerfGH RP, NJW-RR 2001, 1218 [1219]). Das
Vorbringen des Beschwerdeführers konzentriert sich insoweit auf den Vorwurf, die Gerichte hätten
verkannt, dass die Verhinderung der Neuwahl eines Oberbürgermeisters und weiterer Vorbereitungen zur
Ernennung seines Nachfolgers die einzigen Möglichkeiten darstellten, um ihm Rechtsschutz vor der
Schaffung vollendeter Tatsachen zukommen zu lassen. Zu einer entsprechenden Anordnung waren die
Gerichte unter Zugrundelegung ihrer insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung aber nicht verpflichtet.
II.
Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde stehen das Erfordernis der Rechtswegerschöpfung gemäß
§ 44 Abs. 3 Satz 1 des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - vom 23. Juli 1949
(GVBl. S. 285) und der in ihm zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungs-
beschwerde nicht entgegen. Grundsätzlich können Entscheidungen im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein. Die formelle Erschöpfung des
Rechtswegs im Eilverfahren reicht jedoch regelmäßig dann nicht aus, wenn mit der
Verfassungsbeschwerde ausschließlich Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich auf die
Hauptsache beziehen, so dass sich dort die Chance bietet, der verfassungsrechtlichen Beschwer abzu-
helfen (BVerfGE 86, 15 [22]). Dies trifft grundsätzlich auf die Verfassungsbeschwerde des Beschwerde-
führers zu, da er zulässigerweise keine Verletzung von Grundrechten durch die Eilentscheidung selbst
rügt, sondern die abschließend in einer Hauptsacheentscheidung zu beantwortende Frage der
Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 183 Abs.2 Satz 2 LBG geklärt wissen will. Jedoch kann
vorliegend vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung abgesehen werden, da die Voraussetzungen des
§ 44 Abs. 3 Satz 2 VerfGHG erfüllt sind. Die von dem Beschwerdeführer aufgeworfene Rechtsfrage ist von
allgemeiner Bedeutung und ihm kann ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstehen, falls er trotz
der am 5. November bevorstehenden Wahl eines Amtsnachfolgers zunächst auf den Rechtsweg
verwiesen würde. Darüber hinaus hängt die Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen Aufklärung
ab (vgl. BVerfGE 69, 233 [241]; 104, 65 [71]).
C.
Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.
I.
Die Festsetzung der Altersgrenze für Kommunalbeamte auf Zeit gemäß § 183 Abs. 2 Satz 2 LBG auf das
vollendete 68. Lebensjahr stellt keinen Eingriff in die durch Art. 50 LV verbürgten Gewährleistungen
hinsichtlich der Urwahl von Bürgermeistern und Landräten dar. Insbesondere garantiert Art. 50 LV nicht
verfassungsrechtlich die vollständige Ausschöpfung der einfachrechtlich durch § 52 Abs. 1 GemO auf acht
Jahre festgelegten Amtszeit hauptamtlicher Bürgermeister. Die Ausschöpfung der vollen Amtszeit setzt
nämlich außer der erfolgten Wahl eines Bürgermeisters durch die Bürger der Gemeinde auch die
Erfüllung der hierfür notwendigen gemeinde- und beamtenrechtlichen Anforderungen voraus.
1. Gemäß Art. 50 Abs. 1 Satz 1 LV wählen die Bürger in den Gemeinden und Gemeindeverbänden die
Vertretungskörperschaften sowie die Bürgermeister und Landräte nach den Grundsätzen des Art. 76 LV.
Die Verfassungsbestimmung gewährleistet hinsichtlich der Bürgermeister - von den in Art. 50 Abs. 1 Satz
3 und 4 LV geregelten Sachverhaltsvarianten abgesehen - lediglich ihre Urwahl, die durch das 31.
Landesgesetz zur Änderung der Landesverfassung vom 24. September 1993 (GVBl. S. 471) eingeführt
wurde. Näheres bleibt gemäß Art. 50 Abs. 2 LV ausdrücklich der Regelung durch - einfaches - Gesetz
vorbehalten.
Welche einfachgesetzlichen Bestimmungen neben den Wahlgrundsätzen des Art. 76 LV die Wahl und das
Wahlverfahren ausgestalten, wird durch die Landesverfassung nicht vorgegeben. Solche Vorschriften sind
nicht ausschließlich dem Gemeinderecht zu entnehmen, vielmehr können sie auch aus dem
Beamtenrecht folgen. Die ausschließlich wahlverfassungsrechtliche Regelung des Art. 50 LV lässt
nämlich den sogenannten Funktionsvorbehalt zu Gunsten des Beamtentums gemäß Art. 125 LV
unberührt, wonach die Hoheitsrechte des Staates in der Regel von Berufs- und Ehrenbeamten ausgeübt
werden. Bürgermeister, die die Gemeinde nach außen vertreten (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GemO), denen die
Erfüllung der der Gemeinde gemäß § 2 GemO übertragenen staatlichen Aufgaben obliegt (§ 47 Abs. 1
Satz 2 Nr. 4 GemO) und die Dienstvorgesetzte der Gemeindebediensteten sind (§ 47 Abs. 2 Satz 1
GemO), müssen deshalb den Status eines Beamten innehaben und auch als gewählte Bürgermeister
nach den Vorschriften des Landesbeamtengesetzes zu Beamten ernannt werden (vgl. Schröder, in:
Grimm/Caesar, a.a.O., Art. 50 Rn. 10). Als kommunale Wahlbeamte unterliegen sie von Verfassungs
wegen sowohl dem Regime des Gemeinde- als auch dem des Beamtenrechts, deren Regelungen das
Wahlamt gleichermaßen bestimmen.
Nach Maßgabe dieser verfassungsrechtlichen Ausgangslage schließt Art. 50 Abs. 1 Satz 1 LV
einfachgesetzliche Modifizierungen der in § 52 Abs. 1 GemO auf acht Jahre festgelegten Amtszeit der
Bürgermeister nicht aus. Dem Gesetzgeber war es daher – vorbehaltlich der Anforderungen des Art. 76 LV
- nicht verwehrt, gemäß § 183 Abs. 2 Satz 2 LBG die Altersgrenze für Kommunalbeamte auf Zeit, die von
den Bürgern gewählt werden, auf das vollendete 68. Lebensjahr festzusetzen.
2. Darüber hinaus kommt dieser auf den ersten Blick ausschließlich beamtenrechtlichen Vorschrift ebenso
gemeinderechtlicher Charakter zu wie der Amtszeitregelung des § 52 Abs. 1 GemO. Gemäß § 54 Abs. 1
Satz 1 GemO sind nämlich Bürgermeister nach den Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes zu
Beamten zu ernennen. Auch kraft Gemeinderechts gilt daher für sie das allgemeine Beamtenrecht mit den
Abweichungen, die in §§ 179 ff. LBG normiert sind (vgl. Winkler, in: Ley/Jutzi, Staats- und
Verwaltungsrecht für Rheinland-Pfalz, 4. Aufl. 2005, Teil D., Rn. 108). Diese Betrachtungsweise wird
bestätigt durch die Bestimmung des § 53 Abs. 5 Satz 1 1. Halbsatz GemO. Sie enthält Regelungen zum
Zeitpunkt der Wahl des Nachfolgers eines hauptamtlichen Bürgermeisters, der wegen Ablaufs seiner
Amtszeit oder Eintritts in den Ruhestand aus seinem Amt ausscheidet. Das Gemeinderecht behandelt an
dieser Stelle ausdrücklich den sich nach beamtenrechtlichen Vorschriften vollziehenden Eintritt in den
Ruhestand als gleichrangige Alternative im Verhältnis zum Ablauf der Amtszeit nach § 52 Abs. 1 GemO.
Diese einfachrechtliche Verschränkung von Gemeinde- und Beamtenrecht ist Ausdruck der geschilderten
verfassungsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Rechtsstellung der von den Bürgern gewählten
hauptamtlichen Bürgermeister und verdeutlicht das Zusammenwirken beider Regelungsbereiche.
Demgegenüber kann sich der Beschwerdeführer nicht auf den von ihm angestellten Vergleich seiner
Rechtsstellung mit derjenigen gewählter Abgeordneter berufen. Ihr Status hat Anteil an der in Art. 83 Abs.
1 Satz 1 LV festgelegten Dauer der Wahlperiode des Landtags (vgl. BVerfGE 62, 1 [31]) und wird somit
unmittelbar verfassungsrechtlich definiert. Im Gegensatz dazu überlässt die Verfassung ausdrücklich die
Ausgestaltung des Status von gewählten hauptamtlichen Bürgermeistern im Einzelnen der
einfachgesetzlichen Regelung. Die jeweiligen verfassungsrechtlichen Ausgangssituationen sind daher
nicht miteinander vergleichbar.
II.
Die Altersgrenzenregelung des § 183 Abs. 2 Satz 2 LBG verstößt nicht gegen die Grundsätze der
Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl gemäß Art. 50 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 76 Abs. 1 LV.
Der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl ist ein Anwendungsfall des allgemeinen Gleichheitssatzes
gemäß Art. 17 Abs. 1 und 2 LV und diesem gegenüber durch eine stärkere Formalisierung
gekennzeichnet. Jedermann soll danach sein aktives und passives Wahlrecht in formal möglichst gleicher
Weise ausüben können. Zugleich wird die Annahme und die Ausübung eines errungenen Mandats
gewährleistet, sofern kein zwingender Grund entgegensteht (BVerfGE 93, 373 [376 f.]). Solche Gründe
müssen durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sein, das dem Grundsatz der
Allgemeinheit der Wahl die Waage halten kann (BVerfG [3. Kammer des 2. Senats], NVwZ 1997, 1207).
Einen besonderen Grund, der geeignet ist, die Einschränkung des passiven Wahlrechts gewählter
hauptamtlicher Bürgermeister durch die Altersgrenzenregelung des § 183 Abs. 2 Satz 2 LBG zu
rechtfertigen, stellt das Interesse der Allgemeinheit an einer kontinuierlichen und effektiven Amtsführung
dar. Verfassungsrechtlich unbedenklich sind daher Regelungen, die Personen von der weiteren
Ausübung ihres errungenen Wahlamts ausschließen, bei denen nach der Lebenswahrscheinlichkeit
befürchtet werden kann, dass sie nicht bis zum Ende der Amtszeit in der Lage sein werden, den hohen
persönlichen Einsatz zu erbringen, den das betroffene Wahlamt erfordert. Dabei steht dem Gesetzgeber,
dem allein Einschränkungen des passiven Wahlrechts vorbehalten sind, eine Einschätzungsprärogative
hinsichtlich der Erforderlichkeit der zur Erreichung des Gesetzeszwecks zu ergreifenden Maßnahmen zu
(vgl. BVerfG [3. Kammer des 2. Senats], DVBl. 1994, 43 [44]; [3. Kammer des 2. Senats], NVwZ 1997,
1207).
Die Ruhestandsregelung des § 183 Abs. 2 Satz 2 LBG stellt ein geeignetes Mittel zur Erreichung des
gesetzgeberischen Anliegens dar. Überzeugend hat bereits das Bundesverfassungsgericht in seiner
Rechtsprechung betont, es entspreche der Lebenserfahrung, dass die Gefahr einer Beeinträchtigung der
Leistungsfähigkeit auch heute noch mit zunehmendem Alter größer werde ([3. Kammer des 2. Senats],
NVwZ 1997, 1207). Hinsichtlich von Regelungen, die die Wählbarkeitsgrenze für eine Wiederwahl
hauptamtlicher Bürgermeister auf das 62. und das Ruhestandsalter grundsätzlich auf das 65. Lebensjahr
festlegten, ist ausgeführt, der Gesetzgeber sei schon mit Blick auf die nicht auszuschließende Gefahr
eines Nachlassens der Leistungsfähigkeit nach Vollendung des 65. Lebensjahrs zu einem Hinaus-
schieben des Ruhestandsalters nicht verpflichtet gewesen ([3. Kammer des 2. Senats], DVBl. 1994, 43
[44]). An gleicher Stelle hat es eine Altershöchstgrenze für hauptamtliche Bürgermeister mit der
Vollendung des 68. Lebensjahres als verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet. Von der Erforderlichkeit
einer entsprechenden Regelung hat der rheinland-pfälzische Gesetzgeber aufgrund eigener Ein-
schätzung auch deshalb ausgehen dürfen, weil die Regelung des § 183 Abs. 2 Satz 2 LBG die
Altersgrenze zu Gunsten der gewählten hauptamtlichen Bürgermeister im Vergleich zur allgemeinen
beamtenrechtlichen Altersgrenze des vollendeten 65. Lebensjahres (§ 54 Abs. 1 Satz 1 LBG) deutlich
hinausschiebt.
Allerdings ist der Gesetzgeber nicht gehindert, eine einmal getroffene Einschätzung hinsichtlich der
Erforderlichkeit einer Altersgrenzenregelung zu überdenken. Hierfür mögen neuere Erkenntnisse der
Medizin und Altersforschung einen Anlass bieten. Entsprechende Schlussfolgerungen sind jedoch nicht
verfassungsrechtlich zwingend vorgegeben, zumal die Festlegung von Altersgrenzen nicht nur durch die
Erwägung bestimmt werden muss, eine kontinuierliche und effektive Amtsführung zu gewährleisten.
Vielmehr ist ebenso die Absicht zulässig, einer Überalterung entgegenzuwirken und innovatives Handeln
zu fördern wie auch Zukunftschancen Jüngerer in den Blick zu nehmen (vgl. BVerfGE 67, 1 [17]; 71, 255
[269]). Welche der angesprochenen und nicht notwendigerweise abschließenden Aspekte bei einer
eventuellen Neubewertung in den Vordergrund gerückt werden sollen, obliegt der Entscheidung des
Gesetzgebers. Wegen des bereits abgeschlossenen Wahlakts sprechen allerdings gewichtige Gründe für
die Annahme, dass nach Maßgabe des geltenden Rechts gewählte Bürgermeister in ihrer Amtsausübung
hiervon unberührt bleiben.
III.
Das durch Art. 58 LV gewährleistete Grundrecht der Berufsfreiheit ist ebenfalls nicht verletzt. Dieses
Grundrecht findet auch im Bereich des öffentlichen Dienstes Anwendung (vgl. BVerfGE 17, 371 [377]; 39,
Grundrecht findet auch im Bereich des öffentlichen Dienstes Anwendung (vgl. BVerfGE 17, 371 [377]; 39,
334 [369]), soweit die Bestimmung nicht durch die Regelung des Art. 19 LV modifiziert und überlagert wird
(Caesar, in: Grimm/Caesar, a.a.O., Art. 19 Rn. 19; Jutzi, in: Grimm/Caesar, a.a.O., Art. 58 Rn. 10 und 16).
Die Höchstaltersgrenze des § 183 Abs. 2 Satz 2 LBG für die Amtsausübung Kommunalbeamter auf Zeit,
die von den Bürgern gewählt sind, stellt eine subjektive Berufszulassungsvoraussetzung dar und ist als
solche gerechtfertigt, weil durch sie ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut geschützt werden soll, das
der Freiheit des Einzelnen vorgeht (vgl. Jutzi, a.a.O., Art. 58 Rn. 13). Darüber hinaus steht sie nicht außer
Verhältnis zu dem angestrebten Zweck und enthält keine übermäßige unzumutbare Belastung. Der
Gesichtspunkt einer effektiven Bewältigung der mit dem angestrebten Amt verbundenen Aufgaben durch
hierfür geeignete Amtsträger rechtfertigt die Festsetzung eines Ruhestandsalters, das eine Begrenzung
der Amtszeit eines gewählten Amtsträgers bewirkt. Darüber hinaus lässt die angegriffene Regelung die
Ausübung des Bürgermeisteramtes noch in einem Lebensalter zu, das die allgemeine beamtenrechtliche
Altersgrenze deutlich überschreitet (BVerfG [3. Kammer des 2. Senats], NVwZ 1997, 1207 [1208]).
IV.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das rheinland-pfälzische Landesrecht sehe für Minister im
Gegensatz zu gewählten hauptamtlichen Bürgermeistern keine Altersgrenze vor, begründet diese
Ungleichbehandlung keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 17 Abs. 1 und 2 LV.
Er gebietet, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln.
Dabei obliegt es dem Gesetzgeber zu entscheiden, welche Elemente der zu ordnenden
Lebensverhältnisse er als maßgebend dafür ansieht, sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln.
Der Gleichheitssatz ist nur verletzt, wenn sich - bezogen auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs -
ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonst wie einleuchtender Grund für die
betreffende Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt. Hierbei hat der
Verfassungsgerichtshof lediglich darüber zu wachen, dass die äußeren, von der Verfassung gesetzten
Grenzen der normativen Gestaltungsfreiheit beachtet werden (VerfGH RP, AS 31, 348 [363]).
Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Gesetzgeber mit der Ruhestandsregelung des § 183 Abs. 2
Satz 2 LBG den ihm eingeräumten Spielraum nicht überschritten. Für die unterschiedliche Behandlung
von Ministern und hauptamtlichen Bürgermeistern gibt es einleuchtende Gründe. Anders nämlich als bei
hauptamtlichen Bürgermeistern unterliegt die - auch altersmäßige - Eignung der jeweiligen Minister einer
hinreichenden individuellen Prüfung durch die dazu berufenen obersten Verfassungsorgane. So steht
dem Ministerpräsidenten mit Zustimmung des Landtags die Kompetenz zur Entlassung eines Ministers zu
(Art. 98 Abs. 2 Satz 2 und 4 LV). Zur Durchführung der Abwahl eines hauptamtlichen Bürgermeisters
bedarf es hingegen der Erfüllung besonders strenger Voraussetzungen und der Durchführung eines
komplizierten Abwahlverfahrens gemäß § 55 Abs. 1 GemO. Es ist daher von Verfassungs wegen nicht zu
beanstanden, in generalisierender Weise eine Altersgrenze für den Eintritt kommunaler Wahlbeamter in
den Ruhestand festzusetzen, zumal dadurch für den Betroffenen eine öffentliche Diskussion seiner
Eignung für das von ihm ausgeübte Amt vermieden wird, wie sie mit einem Abwahlverfahren nach § 55
Abs. 1 GemO zwangsläufig verbunden ist.
V.
Mit der Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
VI.
Das Verfahren ist gemäß § 21 Abs. 1 VerfGHG kostenfrei. Eine Auslagenerstattung findet nicht statt (§ 21 a
Abs. 1 VerfGHG).
gez. Steppling gez. Dury gez. Kleinmann