Urteil des VerfGH Rheinland-Pfalz vom 08.03.2010

VerfGH Rheinland-Pfalz: recht auf leben, rauchverbot, schutz der gesundheit, körperliche unversehrtheit, ausnahme, gaststätte, verfassungsbeschwerde, betreiber, bevölkerung, wein

VerfGH
Rheinland-Pfalz
08.03.2010
VGH B 60/09 u. VGH B 70/09
Verfassungsrecht
Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz
Urteil
Im Namen des Volkes
In den Verfahren
betreffend die Verfassungsbeschwerden
1. des Herrn …,
- VGH B 60/09 -
2. des Herrn …,
- VGH B 70/09 -
gegen das Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz vom 5. Oktober 2007 (GVBl. S. 188) in der
Fassung vom 26. Mai 2009 (GVBl. S. 205)
hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
8. März 2010, an der teilgenommen haben
Präsident des Verfassungsgerichtshofs Prof. Dr. Meyer
Präsident des Oberlandesgerichts Bartz
Präsident des Oberlandesgerichts Kestel
Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts Steppling
Landrat Dr. Saftig
Universitätsprofessor Dr. Hufen
Universitätsprofessor Dr. Robbers
Kreisverwaltungsdirektorin Nagel
Rechtsanwältin JU Dr. Theis LL.M.
für Recht erkannt:
Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.
A.
Die Verfassungsbeschwerden betreffen das im Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz geregelte
Rauchverbot in Gaststätten. Der Beschwerdeführer zu 1)
wendet sich gegen das Verbot sogenannter Raucherclubs in Rheinland-Pfalz. Hilfsweise begehrt er eine
Erweiterung des in Rauchergaststätten mit nur einem Gastraum zulässigen Speisenangebots. Der
Beschwerdeführer zu 2) wendet sich gegen die Ausnahme vom Rauchverbot für nur vorübergehend an
einem Standort betriebene Wein-, Bier- und sonstige Festzelte.
I.
1. a) Am 15. Februar 2008 trat das Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz vom 5. Oktober 2007 (GVBl.
S. 188) – NRSG a.F. – in Kraft. Seither ist das Rauchen in Gaststätten grundsätzlich verboten. Von diesem
Rauchverbot
– welches die Gäste und die in Gaststätten Beschäftigten vor den Gefahren des Passivrauchens schützen
soll (vgl. LT-Drucks. 15/1105, S. 11) – sah das Nichtraucherschutzgesetz in seiner ursprünglichen
Fassung nur zwei Ausnahmen vor. Nach § 7 Abs. 2 NRSG a.F. durften Gastwirte das Rauchen in
bestimmten, vollständig abgetrennten und entsprechend gekennzeichneten Nebenräumen zulassen.
Außerdem konnte das Rauchen gemäß § 7 Abs. 3 NRSG a.F. in nur vorübergehend an einem Standort
betriebenen Wein-, Bier- und sonstigen Festzelten gestattet werden.
b) §§ 1 und 7 des Nichtraucherschutzgesetzes, aus denen sich das Rauchverbot in Gaststätten ergibt,
lauteten in ihrer ursprünglichen Fassung wie folgt:
§ 1
Zweck des Gesetzes, rauchfreie Einrichtungen
(1) Zweck dieses Gesetzes ist der Schutz der Bevölkerung vor Belastungen sowie gesundheitlichen
Beeinträchtigungen durch Tabakrauch (Passivrauchbelastung) in den in den nachfolgenden
Bestimmungen genannten Einrichtungen.
(2) Für Einrichtungen, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes rauchfrei sind, besteht ein
Rauchverbot für alle Personen, die sich dort aufhalten, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen keine
abweichenden Regelungen getroffen sind.
§ 7
Rauchfreie Gaststätten
(1) Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes sind rauchfrei. Dies gilt für alle Schank- oder
Speiseräume sowie für alle anderen zum Aufenthalt der Gäste dienenden Räume einschließlich der
Tanzflächen in Diskotheken und sonstigen Tanzlokalen in Gebäuden oder Gebäudeteilen.
(2) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Gaststätte mit mehreren, durch ortsfeste Trennwände
voneinander getrennten Räumen kann in einzelnen entsprechend gekennzeichneten Nebenräumen das
Rauchen erlauben. Dies gilt nicht für Räume mit Tanzflächen. In einer Gaststätte darf die Grundfläche und
die Anzahl der Sitzplätze in den Räumen, in denen das Rauchen erlaubt ist, nicht größer sein als in den
übrigen dem Aufenthalt der Gäste dienenden rauchfreien Räumen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Wein-, Bier- und sonstige Festzelte; werden diese vorübergehend,
höchstens an 21 aufeinander folgenden Tagen an einem Standort betrieben, kann die Betreiberin oder
der Betreiber durch entsprechende Kennzeichnung das Rauchen erlauben.
c) Zu der Ausnahmeregelung für Festzeltveranstaltungen in § 7 Abs. 3 NRSG a.F. heißt es in den
Gesetzesmaterialien (LT-Drucks. 15/1105, S. 12):
„Auch bei einem Gaststättenbetrieb in Zelten entsteht eine dem Betrieb in geschlossenen Räumen
vergleichbare Passivrauchbelastung, so dass es gerechtfertigt ist, diese ebenfalls grundsätzlich dem
Rauchverbot zu unterwerfen (Abs. 3 Halbsatz 1). Allerdings ist es vertretbar, in Wein-, Bier- und sonstigen
Festzelten, die an ihrem jeweiligen Standort nur vorübergehend betrieben werden, das Rauchen bei ent-
sprechender Kennzeichnung zu erlauben (Abs. 3 Halbsatz 2). Insbesondere für die Gäste birgt ein solcher
vorübergehender Betrieb nicht im gleichen Maße eine Gesundheitsgefährdung durch Passivrauchen wie
bei den üblichen ortsfesten Gastronomiebetrieben, die „rund um das Jahr“ geöffnet sind. Darüber hinaus
dürfte es bei nicht ortsfesten Festzelten regelmäßig nicht möglich sein, durch ortsfeste Trennwände im
Sinne des Abs. 2 S. 1 abgetrennte Raucherräume einzurichten.“
2. Auf die Anträge mehrerer Gastwirte setzte der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz mit Beschluss
vom 11. Februar 2008 (VGH A 32/07 u.a. – AS 35, 439) das Inkrafttreten von § 7 NRSG a.F. im Wege einer
einstweiligen Anordnung aus, soweit die Vorschrift sich auch auf ausschließlich inhabergeführte
Einraumgaststätten ohne Beschäftigte erstreckte. Nachdem das Bundesverfassungsgericht mehreren
Verfassungsbeschwerden gegen Vorschriften der Nichtraucherschutzgesetze der Länder Baden-
Württemberg und Berlin stattgegeben hatte (BVerfGE 121, 317), entschied der Verfassungsgerichtshof
Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 30. September 2008 (VGH B 31/07 u.a. – AS 36, 323), dass § 7 NRSG a.F.
gegen die Landesverfassung, namentlich gegen die Berufsfreiheit und die wirtschaftliche Freiheit des
Einzelnen verstoße. Das Rauchverbot in Gaststätten belaste die Betreiber ausschließlich inhabergeführter
oder kleinerer Einraumgaststätten mit getränkegeprägtem Angebot in unzumutbarer Weise. Dem
Gesetzgeber wurde aufgegeben, den gesetzlichen Nichtraucherschutz bis zum 31. Dezember 2009 neu
zu regeln.
3. a) Diesem Auftrag kam der Landesgesetzgeber mit dem am 6. Juni 2009 in Kraft getretenen
Landesgesetz zur Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz vom 26. Mai 2009 (GVBl.
S. 205) nach. Gemäß § 7 Abs. 2 des Nichtraucherschutzgesetzes dürfen seither auch die Betreiber
bestimmter Einraumgaststätten das Rauchen erlauben, wenn sie keine oder nur einfach zubereitete
Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle als untergeordnete Nebenleistung anbieten. Außerdem dürfen
Gastwirte nunmehr nach § 7 Abs. 4 Halbsatz 1 NRSG auch ausschließlich geschlossenen Gesellschaften
nicht kommerzieller Art in privater Trägerschaft das Rauchen in ihren Gasträumen gestatten. Nach
Halbsatz 2 gilt dies allerdings nicht für Veranstaltungen von Vereinen oder sonstigen Vereinigungen.
b) § 7 des Nichtraucherschutzgesetzes in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 26. Mai 2009 –
NRSG – lautet:
§ 7
Rauchfreie Gaststätten
(1) Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes sind rauchfrei. Dies gilt für alle Schank- oder
Speiseräume sowie für alle anderen zum Aufenthalt der Gäste dienenden Räume einschließlich der
Tanzflächen in Diskotheken und sonstigen Tanzlokalen in Gebäuden oder Gebäudeteilen.
(2) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Gaststätte mit nur einem Gastraum mit einer Grundfläche von
weniger als 75 m² kann das Rauchen erlauben. Voraussetzungen für eine Raucherlaubnis sind, dass
1. in der Gaststätte keine oder nur einfach zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle als
untergeordnete Nebenleistung verabreicht werden und
2. über die Raucherlaubnis durch deutlich wahrnehmbare Hinweise insbesondere im Eingangsbereich
der Gaststätte informiert wird.
(3) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Gaststätte mit mehreren, durch ortsfeste Trennwände
voneinander getrennten Räumen kann das Rauchen in einzelnen Nebenräumen erlauben; dies gilt nicht
für Räume mit Tanzflächen. Voraussetzungen für eine Raucherlaubnis sind, dass
1. die Grundfläche und die Anzahl der Sitzplätze in den Nebenräumen mit Raucherlaubnis nicht größer
sind als in den übrigen rauchfreien Gasträumen und
2. über die Raucherlaubnis durch deutlich wahrnehmbare Hinweise insbesondere im Eingangsbereich
der Nebenräume informiert wird.
(4) Unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 2 und 3 kann die Be-treiberin oder der Betreiber einer
Gaststätte das Rauchen in Gasträumen in der Zeit, in der dort ausschließlich geschlossene Gesellschaften
nicht kommerzieller Art in privater Trägerschaft stattfinden, erlauben, wenn dies von den Veranstalterinnen
und Veranstaltern gewünscht wird; dies gilt nicht für Veranstaltungen von Vereinen oder sonstigen
Vereinigungen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Wein-, Bier- und sonstige Festzelte. Werden diese nur
vorübergehend, höchstens an 21 aufeinander folgenden Tagen an einem Standort betrieben, kann die
Betreiberin oder der Betreiber das Rauchen unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des
Absatzes 2, des Absatzes 3 oder des Absatzes 4 erlauben. Voraussetzung für eine Raucherlaubnis nach
Satz 2 ist, dass über die Raucherlaubnis durch deutlich wahrnehmbare Hinweise insbesondere im
Eingangsbereich des Wein-, Bier- oder sonstigen Festzelts informiert wird.
b) In den Gesetzesmaterialien heißt es zu der mit § 7 Abs. 2 NRSG eingeführten Ausnahme vom
Rauchverbot für Einraumgaststätten (LT-Drucks. 15/3221, S. 5):
„[…] Durch den gewählten Begriff der einfach zubereiteten Speisen wird den Betreiberinnen und
Betreibern von Einraumgaststätten mit einer Grundfläche des Gastraums von weniger als 75 m²
ermöglicht, als untergeordnete Nebenleistung kleine Speisen anzubieten, die für den Bereich der
getränkegeprägten Kleingastronomie typisch sind. Hierzu zählen Brezeln, Salzgebäck, belegte Brote oder
Brötchen, gekochte Eier, kalte oder warme Würstchen oder Frikadellen und vergleichbare einfache
Speisen. Dagegen handelt es sich zum Beispiel bei Kuchen, Speiseeis, Salaten, Schnitzeln, Pommes
frites und Pizzas nicht mehr um einfach zubereitete Speisen im Sinne dieser Regelung. Darüber hinaus
darf das Verabreichen von Speisen nur als untergeordnete Nebenleistung zum Getränkeverkauf erfolgen,
das heißt, die Gaststätte muss von ihrer Angebotsstruktur her zur getränkegeprägten Kleingastronomie
gehören, die in erster Linie zum Genuss von Getränken aufgesucht wird und in der Speisen eine
untergeordnete Rolle spielen. Das Verabreichen von Speisen darf daher nicht prägend für den Gast-
stättenbetrieb sein; werden Speisen auf Speisekarten aufgeführt oder wird ein Stammessen angeboten,
so kann man nicht mehr von einer untergeordneten Nebenleistung sprechen. Diese Regelungen dienen
der Abgrenzung zur Gruppe der speisegeprägten Gastronomie. Sie gewährleisten, dass die
speisegeprägte Gastronomie keinen unzumutbaren Wettbewerbsnachteil erleidet. Um potenzielle
Gaststättenbesucherinnen und Gaststättenbesucher rechtzeitig über eine bestehende Raucherlaubnis in
einer Einraumgaststätte zu informieren, wird die Verpflichtung zum Hinweis hierauf im Eingangsbereich
der Gaststätte festgeschrieben.“
c) Zu § 7 Abs. 4 NRSG finden sich in den Gesetzesmaterialien folgende Ausführungen (LT-Drucks.
15/3221, S. 5 f.):
„In der Abwägung zwischen dem mit dem Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz verfolgten Ziel des
Gesundheitsschutzes und der Verhältnismäßigkeit der zu treffenden Regelungen wird in § 7 Abs. 4 eine
weitere Ausnahme vom generellen Rauchverbot zugelassen, die den Bedürfnissen der Gastronomie
Rechnung trägt. Danach kann die Be-treiberin oder der Betreiber einer Gaststätte das Rauchen in Gast-
räumen unter folgenden Voraussetzungen zulassen: Es muss sich um eine nach dem Personenkreis
geschlossene Gesellschaft privater und nicht kommerzieller Art handeln. Hinzukommen muss der
ausdrücklich geäußerte Wille der als Veranstalterin oder Veranstalter anzusehenden Person, das
Rauchen zu gestatten. Zeitlich ist die Ausnahme begrenzt auf die Zeit, für die der Gesellschaft die
Räumlichkeit nach Maßgabe der Veranstaltung überlassen ist. Die danach mögliche Ausnahme vom
Rauchverbot soll insbesondere für Feierlichkeiten im Familien- oder Freundeskreis gelten. Die Ausnahme
gilt allerdings nicht für Veranstaltungen von Vereinen oder sonstigen Vereinigungen. Damit wird dem
gesetzgeberischen Ziel, das Rauchverbot in Ansehung des Gesundheitsschutzes nur in eng begrenzten
Ausnahmefällen zu lockern, Rechnung getragen. Gleichzeitig wird mit der gesetzlichen Regelung auch
sichergestellt, dass die Ausnahmemöglichkeit auf die dafür vorgesehenen Fälle begrenzt bleibt und keine
Umgehung möglich ist.“
II.
1. Der Beschwerdeführer zu 1) ist Raucher und Mitglied eines kürzlich gegründeten Rauchervereins. Mit
seiner Verfassungsbeschwerde wendet er sich gegen die Vorschrift des § 7 Abs. 4 Halbsatz 2 NRSG.
Diese stehe bei einer am Willen des Gesetzgebers orientierten Auslegung der Gründung sogenannter
Raucherclubs in Rheinland-Pfalz entgegen. Hierin liege ein verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigender
Eingriff in die Vereinigungsfreiheit. Das gesetzgeberische Ziel eines wirksamen Nichtraucherschutzes
erfordere ein Verbot von Raucherclubs nicht. Zwar seien mittlerweile auch in Bayern Raucherclubs nicht
mehr erlaubt. Allerdings habe der dortige Gesetzgeber einen Ausgleich für diese zusätzliche Einschrän-
kung geschaffen, indem er das Rauchen in Einraumgaststätten auch dann zulasse, wenn diese ein breites
Angebot von Speisen vorhielten. Nach rheinland-pfälzischem Recht seien Einraumgaststätten hingegen
nur dann vom Rauchverbot ausgenommen, wenn sie lediglich einfach zubereitete Speisen anböten. Der
Beschwerdeführer beantragt, der Verfassungsgerichtshof möge die Einrichtung von Raucherclubs in
Rheinland-Pfalz zulassen. Hilfsweise begehrt er die Einführung der „bayerischen Lösung“, die mit dem
Begriff der getränkegeprägten Gastronomie wesentlich geringere Einschränkungen hinsichtlich des
Speisenangebots verbinde.
2. Der Beschwerdeführer zu 2) ist Nichtraucher. Er besucht gelegentlich Festzeltveranstaltungen. Mit der
Verfassungsbeschwerde wendet er sich gegen die Ausnahme vom Rauchverbot für nur vorübergehend
an einem Standort betriebene Wein-, Bier- und sonstige Festzelte. Durch diese Ausnahmeregelung werde
der Nichtraucherschutz bei Festzeltveranstaltungen gänzlich aufgehoben. Es gebe praktisch keine
Festzeltveranstaltungen, die länger als 21 Tage dauerten. Demgemäß sei mittlerweile bei nahezu allen
Festzeltveranstaltungen das Rauchen erlaubt. Hierdurch würden Nichtraucher gegenüber Rauchern
benachteiligt. Nichtraucher müssten wegen der Passivrauchbelastung in Festzelten um ihre Gesundheit
fürchten und würden so mittelbar von einer Teilnahme an entsprechenden Veranstaltungen abgehalten.
Dabei seien Festzeltveranstaltungen gerade in ländlichen Gebieten von großer sozialer Bedeutung. Von
den Gefahren des Passivrauchens bei Festzeltveranstaltungen seien auch Kinder und Jugendliche betrof-
fen, um deren Besuch an sogenannten Familientagen besonders geworben werde. Viele Jugendliche vor
allem in den ländlichen Regionen führen an Wochenenden von einer Festzeltdiskothek zur anderen. Die
Ausnahme vom Rauchverbot für Festzeltveranstaltungen biete zudem eine Möglichkeit zur Umgehung
des Nichtraucherschutzgesetzes. Öffentliche Veranstaltungen würden mittlerweile häufig aus ortsfesten
Hallen in Festzelte verlegt, um das Rauchverbot auszuschalten.
III.
Zu den Verfassungsbeschwerden haben der Landtag und die Landesregierung Stellung genommen. Sie
halten die Verfassungsbeschwerden mit im Wesentlichen gleicher Begründung für unzulässig und – ihre
Zulässigkeit unterstellt – auch für unbegründet.
1. Dem Beschwerdeführer zu 1) fehle schon die Beschwerdebefugnis. Der Schutzbereich der
Vereinigungsfreiheit sei durch § 7 Abs. 4 Halbsatz 2 NRSG nicht berührt. Die Vorschrift stehe weder der
Gründung von Rauchervereinen entgegen noch gefährde sie solche Vereine in ihrer Existenz. Auch im
Übrigen könne der Beschwerdeführer sich nicht auf die Grundrechte von Rauchervereinen berufen. Denn
er sei insoweit nicht selbst betroffen. Darüber hinaus sei die Verfassungsbeschwerde auch unbegründet.
§ 7 NRSG beeinträchtige die allgemeine Handlungsfreiheit von Rauchervereinen nicht in
unverhältnismäßiger Weise. Es verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn der
Gesetzgeber in § 7 Abs. 4 NRSG zwischen geschlossenen Gesellschaften in privater Trägerschaft und
Veranstaltungen von Vereinigungen unterscheide. Mit Feierlichkeiten im Familien- oder Freundeskreis,
die § 7 Abs. 4 Halbsatz 1 NRSG im Auge habe, gehe regelmäßig ein geringeres Maß an
Gesundheitsgefahren durch Passivrauchen einher als mit Veranstaltungen von Vereinen. Es sei
verfassungsrechtlich auch nicht geboten, gerade Rauchervereine aus dem Kreis der sonstigen Ver-
einigungen herauszuheben und den geschlossenen Gesellschaften gleich zu stellen. Schließlich
begegne es keinen Bedenken, wenn das Rauchen nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 NRSG nur in
Einraumgaststätten erlaubt werden dürfe, in denen keine oder nur einfach zubereitete Speisen verabreicht
würden. Der Gesetzgeber habe auch insoweit in zulässiger Weise von seiner Typisierungsbefugnis
Gebrauch gemacht.
b) Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2) halten der Landtag und die
Landesregierung für verfristet. Eine dem § 7 Abs. 5 NRSG entsprechende Ausnahmeregelung für
Festzeltveranstaltungen sei bereits in der – am 15. Februar 2008 in Kraft getretenen – ursprünglichen
Fassung des Nichtraucherschutzgesetzes enthalten gewesen. Die Jahresfrist des § 46 Abs. 3 des
Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof – VerfGHG – sei somit bei Erhebung der Verfas-
sungsbeschwerde im September 2009 abgelaufen gewesen. Die Verfassungsbeschwerde des
Beschwerdeführers zu 2) sei darüber hinaus auch unbegründet. Der Gesetzgeber sei nicht verpflichtet
gewesen, zum Schutze der Gesundheit der Bevölkerung das Rauchen in Festzelten zu verbieten. § 7
Abs. 5 NRSG verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Wenn Nichtraucher durch die
vom Passivrauchen ausgehenden Gesundheitsgefahren eher als Raucher von Festzeltveranstaltungen
ferngehalten würden, so liege hierin allenfalls eine mittelbare tatsächliche Ungleichbehandlung, die noch
dazu durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt sei.
B.
Die zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden sind
zulässig. In der Sache bleiben sie jedoch ohne Erfolg.
I.
1. a) Der Beschwerdeführer zu 1) wendet sich mit seinem Hauptantrag gegen § 7 Abs. 1 und Abs. 4
Halbsatz 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 NRSG.
Er begehrt die Zulassung sogenannter Raucherclubs in Rheinland-Pfalz. Unter einem Raucherclub
versteht er dabei eine vor allem in Nordrhein-Westfalen und früher auch in Bayern verbreitete
„Konstruktion“, bei der ein Gaststättenbetreiber einem häufig nur zu diesem Zweck gegründeten
Raucherverein seine Gasträume zur ausschließlichen Nutzung überlässt. Hierdurch soll dem Betrieb der
Charakter einer nicht dem Rauchverbot unterworfenen geschlossenen Gesellschaft verliehen werden. Die
Mitgliedschaft in dem Raucherverein wird häufig am Eingang der Gaststätte angeboten und zur
Bedingung des Zutritts gemacht (vgl. Ebert, NVwZ 2010, 26 [27]).
Der Einrichtung und dem Betrieb solcher Raucherclubs in Rheinland-Pfalz steht in erster Linie das
allgemeine Rauchverbot in Gaststätten aus § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 NRSG entgegen. Denn
auch bei einer zum Raucherclub erklärten Gastwirtschaft handelt es sich in aller Regel um eine Gaststätte
nach § 7 Abs. 1 Satz 1 NRSG. Durch die Vorschrift des § 7 Abs. 4 Halbsatz 2 NRSG - die der
Beschwerdeführer in erster Linie beanstandet – wird dieses „Verbot von Raucherclubs“ aus § 7 Abs. 1 in
Verbindung mit § 1 Abs. 2 NRSG lediglich klarstellend ergänzt. Aus § 7 Abs. 4 Halbsatz 2 NRSG ergibt
sich, dass in einer Gaststätte das Rauchen auch dann verboten bleibt, wenn sämtliche Gasträume einem
Raucherverein zeitweise – etwa für einen Raucherabend – zur ausschließlichen Nutzung als
geschlossene Gesellschaft überlassen werden. Außerdem soll § 7 Abs. 4 Halbsatz 2 NRSG ausweislich
der Gesetzesmaterialien eine Umgehung des Rauchverbots in Gaststätten verhindern (vgl. LT-Drucks.
15/3221, S. 6). Der Gesetzgeber dürfte hiermit vor allem die in Nordrhein-Westfalen verbreitete Praxis der
Raucherclubs im Auge gehabt haben.
b) Hilfsweise wendet der Beschwerdeführer sich gegen § 7 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 2
NRSG, soweit danach das Rauchen nur in Einraumgaststätten gestattet werden darf, in denen keine oder
nur einfach zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle als untergeordnete Nebenleistung
verabreicht werden. Er hält diese Beschränkung des in Rauchergaststätten mit nur einem Gastraum
zulässigen Speisenangebots für verfassungswidrig und fordert eine Erweiterung nach bayerischem
Vorbild.
2. Die so verstandene Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1) ist im Hauptantrag zulässig,
aber unbegründet.
a) Der Beschwerdeführer ist beschwerdebefugt. Er kann geltend machen, durch das Verbot von
Raucherclubs aus § 7 Abs. 1 S. 1 und Abs. 4 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 NRSG selbst,
gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen zu sein (vgl. hierzu VerfGH RP, AS 31, 348
[350]; 34, 169 [180]).
aa) Jedenfalls eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Grundrecht auf freie Entfaltung der
Persönlichkeit aus Art. 1 Abs. 1 der Landesverfassung – LV – erscheint möglich. Das Recht auf freie
Entfaltung der Persönlichkeit schützt die allgemeine Handlungsfreiheit in einem umfassenden Sinne
(VerfGH RP, AS 29, 23 [27]). Hierzu gehört auch das Interesse von Rauchern an der Zulässigkeit des
Rauchens bei einem Gaststättenbesuch, der einen nicht unwesentlichen Aspekt der Teilnahme am
gesellschaftlichen Leben darstellt (VerfGH RP, AS 36, 323 [331]; BVerfGE 121, 317 [359]). Die
angegriffene Regelung schränkt die Freiheit des Beschwerdeführers, bei einem Gaststättenbesuch zu
rauchen, ein. Ihm wird die Freiheit genommen, sich durch Beitritt zu einem Raucherverein Zugang zu
einer Rauchergaststätte mit umfassendem Speisenangebot zu verschaffen.
Der Beschwerdeführer ist durch die angegriffene Regelung auch selbst, unmittelbar und gegenwärtig
betroffen. Zwar richtet sich der angegriffene Gesetzesbefehl zunächst an Gastwirte und Rauchervereine,
denen die Möglichkeit genommen wird, sich durch eine bestimmte rechtliche Gestaltung dem in
Gaststätten geltenden Rauchverbot zu entziehen. Die Einwirkung dieser Maßnahme auf die Hand-
lungsfreiheit des Beschwerdeführers geht aber über eine bloße Reflexwirkung hinaus. Sie hindert den
Beschwerdeführer von vornherein daran, sich durch Beitritt zu einem Raucherverein Zugang zu einer
Rauchergaststätte mit umfassendem Speisenangebot zu verschaffen und wirkt damit wie ein unmittelbar
an ihn selbst gerichteter Gesetzesbefehl (vgl. BVerfGE 13, 230 [232 f.]).
bb) Nicht beschwerdebefugt ist der Beschwerdeführer zu 1) hingegen, soweit er einen Verstoß gegen Art.
13 Abs. 1 LV rügt. Eine Verletzung des Beschwerdeführers in seiner Vereinigungsfreiheit ist von
vornherein ausgeschlossen. Schon der sachliche Schutzbereich der Vereinigungsfreiheit ist durch die
angegriffene Regelung des § 7 Abs. 1 S. 1 und Abs. 4 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 NRSG nicht
berührt.
Art. 13 Abs. 1 LV garantiert die Freiheit, Vereine zu gründen und aufzulösen, ihnen beizutreten oder
fernzubleiben. Desweiteren schützt Art. 13 Abs. 1 LV alle Tätigkeiten einer Vereinigung zur Sicherung
ihrer Existenz und Funktionsfähigkeit sowie ihre Selbstbestimmung über die eigene Organisation (vgl.
BVerfGE 30, 227 [241]; 50, 290 [354]; 80, 244 [252 f.]; Lücke, in: Grimm/Caesar, Verfassung für Rheinland-
Pfalz, 2001, Art. 13, Rn. 8). Nicht von Art. 13 Abs. 1 LV erfasst werden hingegen die Tätigkeiten einer
Vereinigung, die keinen Bezug zur vereinigungsmäßigen Struktur haben und auch von Einzelpersonen in
gleicher Weise vorgenommen werden können (vgl. BVerfGE 70, 1 [25]; Lücke, in: Grimm/Caesar,
Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2001, Art. 13, Rn. 9).
Die Regelung des § 7 Abs. 1 und Abs. 4 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 NRSG verbietet weder
die Gründung von Rauchervereinen noch steht sie dem Beitritt des Beschwerdeführers zu einem
Raucherverein entgegen. Auch die Funktionsfähigkeit von rheinland-pfälzischen Rauchervereinen wird
durch die Regelung nicht infrage gestellt. Es bestehen auch unter Geltung des Rauchverbots aus § 7 Abs.
1 S. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 NRSG zahlreiche Möglichkeiten, einen Raucherverein wirksam zu
betreiben. Veranstaltungen von Rauchervereinen können beispielsweise in Einraumgaststätten im Sinne
des § 7 Abs. 2 NRSG, in abgetrennten Nebenräumen von Mehrraumgaststätten nach § 7 Abs. 3 NRSG
oder in privaten Räumlichkeiten durchgeführt werden. Das Verbot von Raucherclubs in Rheinland-Pfalz
berührt Rauchervereine daher nicht in ihrer vereinigungsmäßigen Struktur, sondern lediglich in ihrem
vereinszweckrealisierenden Außenwirken. Dieses Außenwirken unterfällt nicht dem Schutz der Ver-
einigungsfreiheit.
b) Die im beschriebenen Umfang zulässige Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1) ist im
Hauptantrag unbegründet.
bb) Das Verbot von Raucherclubs aus § 7 Abs. 1 und Abs. 4 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 2
NRSG verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Art.
1 Abs. 1 LV.
(1) Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, das die allgemeine Handlungsfreiheit in einem
umfassenden Sinne schützt, steht gemäß Art. 1 Abs. 2 LV unter dem Vorbehalt gesetzlicher
Einschränkung zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Wahrung der Rechte Dritter. Beruht der Eingriff in die
allgemeine Handlungsfreiheit – wie hier – auf einer Rechtsnorm, erstreckt sich die verfassungsgerichtliche
Prüfung auch auf die Frage, ob die zur Nachprüfung gestellte Vorschrift insgesamt formell und materiell
mit der Landesverfassung in Einklang steht (vgl. VerfGH RP, AS 29, 23 [27]; 36, 323 [342]). Dabei gehört
auch eine Norm, die eine Grundrechtsverletzung Dritter bewirkt, nicht zu der die Handlungsfreiheit
weiterer Betroffener wirksam begrenzenden verfassungsmäßigen Ordnung (vgl. VerfGH RP, AS 36, 323
[342]; BVerfGE 84, 372 [381]; 85, 191 [205 f.]).
(2) Die angegriffene Regelung des § 7 Abs. 1 und Abs. 4 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 NRSG
ist danach nicht zu beanstanden. Sie steht formell wie materiell im Einklang mit der Landesverfassung.
(a) Insbesondere genügt sie – im Hinblick auf die allgemeine Handlungsfreiheit des Beschwerdeführers
selbst – den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Das Rauchverbot aus § 7 Abs. 1 in
Verbindung mit § 1 Abs. 2 NRSG, das wegen § 7 Abs. 4 Halbsatz 2 NRSG auch für geschlossene Gesell-
schaften von Rauchervereinen gilt, verfolgt mit dem Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsgefahren
durch Passivrauchbelastungen einen legitimen Zweck und ist zur Erreichung dieses Zwecks auch
geeignet und erforderlich (vgl. VerfGH RP, AS 36, 323 [333 ff.]). Die von dem Rauchverbot ausgehende
Beeinträchtigung des Beschwerdeführers in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit ist – mit Blick auf die-
sen Gesetzeszweck – auch nicht unangemessen. Der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung ist ein
überragend wichtiges Anliegen der Allgemeinheit (vgl. VerfGH RP, AS 36, 323 [336]), welches das
Interesse des Beschwerdeführers, sich durch Beitritt zu einem Raucherverein Zugang zu einer
Rauchergaststätte mit umfassendem Speisenangebot zu verschaffen, überwiegt. Die Vorschrift des § 7
NRSG trägt mit den in ihren Absätzen zwei bis fünf vorgesehenen Ausnahmen vom Rauchverbot in
Gaststätten dem Interesse von Rauchern an der Zulässigkeit des Rauchens bei einem Gaststättenbesuch
in hinreichendem Maße Rechnung.
(b) Die angegriffene Regelung des § 7 Abs. 1 und Abs. 4 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 NRSG
bewirkt auch keine Grundrechtsverletzung Dritter, die eine unzulässige Einschränkung des
Beschwerdeführers in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit zur Folge hätte.
(aa) Sie verletzt Rauchervereine in Rheinland-Pfalz nicht in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit. Der mit
dem Rauchverbot in Gaststätten bezweckte Schutz der Gesundheit der Bevölkerung überwiegt angesichts
seiner überragenden Bedeutung für die Allgemeinheit das Interesse von Rauchervereinen an der
Einrichtung von Rauchergaststätten in Gestalt von Raucherclubs. Hierbei ist namentlich zu
berücksichtigen, dass es – wie bereits erwähnt – auch unter Geltung des Rauchverbots aus § 7 NRSG
zahlreiche Möglichkeiten gibt, einen Raucherverein wirksam zu betreiben.
(bb) Es verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 17 Abs. 1 und 2 LV, wenn § 7 Abs. 4
Halbsatz 2 NRSG Vereine und sonstige Vereinigungen von der Privilegierung des § 7 Abs. 4 Halbsatz 1
NRSG ausnimmt und damit Rauchervereinen die Verwirklichung ihres Vereinszwecks in Gaststätten auch
dann versagt, wenn sie dort aus Anlass einer einzelnen Veranstaltung als geschlossene Gesellschaft
auftreten.
Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 17 Abs. 1 und 2 LV) gebietet, Gleiches gleich und
Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Aus dem allgemeinen
Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen
unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren
Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Für die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe
für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die
Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter
Freiheiten auswirken kann. Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der
Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug
auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen. Der
Gleichheitssatz ist jedenfalls dann verletzt, wenn sich - bezogen auf die Eigenart des zu regelnden
Sachbereichs - ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonstwie einleuchtender Grund
für die betreffende Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. VerfGH RP AS AS 29, 23
[30 f.]; AS 32, 74 [81]; BVerfGE 112, 164 [174] mit weiteren Nachweisen; auch Caesar, in: Grimm/Caesar,
Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2001, Art. 17 Rn. 12 ff.).
(bb) Hiervon ausgehend ist es nicht zu beanstanden, wenn § 7 Abs. 4 Halbsatz 2 NRSG Vereine und
sonstige Vereinigungen von der Privilegierung des § 7 Abs. 4 Halbsatz 1 NRSG ausnimmt. Denn für
diese Schlechterstellung von Vereinen und Vereinigungen gegenüber (sonstigen) geschlossenen
Gesellschaften bestehen sachliche Gründe von hinreichendem Gewicht.
Ausweislich der Gesetzesmaterialien (LT-Drucks. 15/3221, S. 5) soll es die in § 7 Abs. 4 Halbsatz 1 NRSG
vorgesehene Ausnahme vom Rauchverbot ermöglichen, insbesondere Feierlichkeiten im Familien- oder
Freundeskreis aus privaten Räumlichkeiten in Gaststätten zu verlegen, ohne dass sich der Gastgeber
damit gleichzeitig dem Rauchverbot unterwerfen muss. Der Gesetzgeber hat hier vor allem Tauf-,
Kommunions-/Konfirmations-, Hochzeits- und Geburtstagsfeiern im Auge gehabt. Gerade in ländlichen
Regionen – die Rheinland-Pfalz in besonderer Weise prägen – werden solche Feierlichkeiten häufig in
ortsnahe Gaststätten verlegt, so dass der Gesetzgeber von einem entsprechenden Bedürfnis der
Bevölkerung ausgehen durfte. Desweiteren durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass sein Ziel des
effektiven Schutzes vor Passivrauchbelastungen durch eine Ausnahme für private Feierlichkeiten im
Familien- oder Freundeskreis nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Denn bei solchen Feierlichkeiten
handelt es sich typischerweise um eher selten stattfindende, auf einen bestimmten Anlass bezogene
Veranstaltungen, an denen nur ein verhältnismäßig kleiner Personenkreis teilnimmt. Ohne eine
entsprechende Ausnahme vom Rauchverbot in Gaststätten würden solche Feierlichkeiten künftig wohl
noch häufiger als bisher in privaten Räumlichkeiten stattfinden, in denen dann ebenfalls geraucht werden
dürfte.
Veranstaltungen von Vereinen und sonstigen Vereinigungen unterscheiden sich typischerweise erheblich
von solchen Feierlichkeiten im Familien- und Freundeskreis. Sie werden häufig von einer wesentlich
größeren Zahl von Personen besucht und wiederholen sich typischerweise mit einer gewissen
Regelmäßigkeit, sind also nicht in ähnlichem Maße anlassbezogen. Eine Ausnahme vom Rauchverbot für
derartige Veranstaltungen würde das gesetzgeberische Ziel eines wirksamen Schutzes vor
Passivrauchbelastungen daher bei typisierender Betrachtungsweise deutlich mehr beeinträchtigen als die
Ausnahme für geschlossene Gesellschaften in § 7 Abs. 4 Halbsatz 1 NRSG.
Hinzu kommt, dass Veranstaltungen von Vereinen die sogenannte Sozialsphäre der Beteiligten betreffen,
während Feierlichkeiten im Familien- und Freundeskreis regelmäßig einen engen Bezug zur Privatsphäre
aufweisen. Aus grundrechtlicher Sicht sind Feierlichkeiten im Familien- und Freundeskreis daher im
Hinblick auf ihre freie Gestaltbarkeit durch den Gastgeber schutzwürdiger als Vereinsveranstaltungen.
Schließlich bergen Veranstaltungen von Vereinen – insbesondere von Rauchervereinen – ein wesentlich
höheres Missbrauchspotenzial im Hinblick auf eine Umgehung des Rauchverbots in Gaststätten als
Feiern im Familien- oder Freundeskreis. Dies zeigen vor allem die Erfahrungen aus Nordrhein-Westfalen,
wo das Rauchverbot in Gaststätten in manchen Regionen offenbar flächendeckend mit Hilfe von
Raucherclubs umgangen wird (vgl. Ebert, NVwZ 2010, 26 [27]).
3. Auch im Hilfsantrag ist die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1) unbegründet. Die
Regelung des § 7 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 NRSG, der zufolge das Rauchen in
Einraumgaststätten nur gestattet werden darf, wenn dort keine oder nur einfach zubereitete Speisen
angeboten werden, verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem Recht auf freie Entfaltung der
Persönlichkeit aus Art. 1 Abs. 1 LV. Die Regelung steht formell wie materiell in Einklang mit der
Landesverfassung.
a) Insbesondere verstößt sie – im Hinblick auf die allgemeine Handlungsfreiheit des Beschwerdeführers
selbst – nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der mit dem Rauchverbot in Gaststätten
erstrebte Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsgefahren überwiegt das Interesse des
Beschwerdeführers an der Zulässigkeit des Rauchens in Einraumgaststätten mit einem reichhaltigeren
Speisenangebot.
b) Die Regelung des § 7 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 NRSG bewirkt auch keine
Grundrechtsverletzung Dritter. Insbesondere verletzt sie die von ihr betroffenen Gastwirte nicht in ihrer
Berufsfreiheit (Art. 58 LV) oder wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit (Art. 52 LV). Der Gesetzgeber hat mit
der Beschränkung der Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 2 NRSG auf Einraumgaststätten, in denen keine
oder nur einfach zubereitete Speisen verabreicht werden, eine Anregung aus dem Urteil des
Verfassungsgerichtshofs vom 30. September 2008 aufgegriffen (vgl. VerfGH RP, AS 36, 323 [344]). Er hat
damit eine typisierende Regelung getroffen, die den Interessen der Gastwirte und der Raucher Rechnung
trägt, ohne dabei das Ziel eines effektiven Gesundheitsschutzes aus den Augen zu verlieren. Vor allem
aber hat der Gesetzgeber mit der Beschränkung des Speisenangebots in Rauchergaststätten die
Interessen der speisegeprägten Gastronomie in den Blick genommen, die hierdurch vor unzumutbaren
Wettbewerbsnachteilen bewahrt werden soll (vgl. LT-Drucks. 15/3221, S. 5). Mit diesem
Interessenausgleich passt sich die Regelung folgerichtig in das vom Gesetzgeber gewählte Konzept zum
Schutz vor Passivrauchbelastungen ein. Selbst wenn die vom Beschwerdeführer angegriffene
Beschränkung des Speisenangebots in Rauchergaststätten daher in Einzelfällen zu erheblichen
wirtschaftlichen Beeinträchtigungen von Gastwirten führen sollte, so lägen hierin nur einzelne
Sonderkonstellationen, die den Gesetzgeber nicht zu einer Erweiterung der in § 7 Abs. 2 NRSG
vorgesehenen Ausnahme vom Rauchverbot zwängen (vgl. BVerfGE 121, 317 [358]; BVerfG-K, NVwZ
2010, 38 [39]).
bb) Die angegriffene Regelung in § 7 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 NRSG verstößt auch nicht
gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 17 Abs. 1 und 2 LV. Für die Beschränkung der
privilegierenden Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 2 NRSG auf Einraumgaststätten, in denen keine oder
nur einfach zubereitete Speisen verabreicht werden, bestehen hinreichende sachliche Gründe. Der
Gesetzgeber hat durch sie das Ziel eines effektiven Gesundheitsschutzes und die Interessen der Betreiber
von Einraumgaststätten, der Speisegastronomie und der Raucher in Gestalt einer typisierenden Regelung
zu einem vertretbaren Ausgleich gebracht.
II.
Auch die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2) – mit der er sich gegen die in § 7 Abs. 5
Sätze 2 und 3 NRSG enthaltene Ausnahme vom Rauchverbot für nur vorübergehend an einem Standort
Sätze 2 und 3 NRSG enthaltene Ausnahme vom Rauchverbot für nur vorübergehend an einem Standort
betriebene Festzelte wendet – ist zulässig, aber unbegründet.
1. a) Die Verfassungsbeschwerde ist rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 46 Abs. 3 VerfGHG
erhoben worden. Zwar war eine der angegriffenen Bestimmung des § 7 Abs. 5 Sätze 2 und 3 NRSG
vergleichbare Vorschrift schon in § 7 Abs. 3 NRSG a. F. enthalten, der am 15. Februar 2008 in Kraft
getreten war. Die Frist des § 46 Abs. 3 VerfGHG ist durch das Inkrafttreten des Landesgesetzes zur
Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes vom 26. Mai 2009 am 6. Juni 2009 jedoch erneut ausgelöst
worden, so dass die am 29. September 2009 eingegangene Verfassungsbeschwerde fristgerecht erhoben
ist.
Die Änderung eines Gesetzes setzt die Jahresfrist für die geänderten Vorschriften grundsätzlich neu in
Lauf. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Änderung rein redaktioneller Natur ist und den sachlichen
Gehalt der Norm unberührt lässt (vgl. VerfGH RP, AS 34, 169 [181 f.]; BVerfGE 12, 139 [141]; 56, 363
[380]). Darüber hinaus wird die Jahresfrist für Rechtssatzverfassungsbeschwerden durch die Novellierung
eines Gesetzes auch dann neu in Lauf gesetzt, wenn zwar die angegriffene Gesetzesbestimmung selbst
keine Änderung erfahren hat, sie aber durch die Änderung anderer Bestimmungen eine neue, den
Beschwerdeführer stärker als bisher belastende Wirkung erhalten hat (vgl. VerfGH RP, AS 34, 169 [181];
BVerfGE 78, 350 [356]; 100, 313 [356]).
Hiervon ausgehend ist die Jahresfrist des § 46 Abs. 3 VerfGHG – im Hinblick auf § 7 Abs. 5 Sätze 2 und 3
NRSG – durch das Inkrafttreten des Landesgesetzes vom 26. Mai 2009 am 6. Juni 2009 neu in Lauf
gesetzt worden. Dabei kann dahinstehen, ob die zunächst in § 7 Abs. 3 NRSG a.F. und nun in § 7 Abs. 5
Sätze 2 und 3 NRSG enthaltene Ausnahmeregelung für Festzeltveranstaltungen durch das Landesgesetz
vom 26. Mai 2009 selbst eine inhaltliche Änderung erfahren hat. Denn die Regelung ist durch die
Änderung des § 7 NRSG im Übrigen in ein neues gesetzliches Umfeld eingebettet worden, so dass von
ihr schon aus diesem Grund neue belastende Wirkungen ausgehen können (vgl. VerfGH RP, AS 34, 169
[181]; BVerfGE 100, 313 [356]).
In seinem Urteil zum Nichtraucherschutzgesetz vom 30. September 2008 (AS 36, 323) legt der
Verfassungsgerichtshof dar, dass die Entscheidung des Gesetzgebers für ein bestimmtes Konzept zum
Schutz vor Passivrauchbelastungen Folgen für die Verhältnismäßigkeit der damit verbundenen
Grundrechtseingriffe hat. Entscheidet sich der Gesetzgeber für ein bestimmtes Regelungskonzept, so
muss er diese Entscheidung auch folgerichtig umsetzen (vgl. a.a.O., S. 337). Nach diesem Ansatz ist auch
die verfassungsrechtliche Beurteilung des § 7 Abs. 5 Sätze 2 und 3 NRSG in gewissem Maße vom
Gesamtgefüge des Nichtraucherschutzes in Gaststätten abhängig. Dieses Gefüge hat der Gesetzgeber
durch das Landesgesetz vom 26. Mai 2009 weit reichend verändert. Insbesondere hat er in § 7 Abs. 2 und
4 NRSG zwei weitere Ausnahmen vom Rauchverbot in Gaststätten eingeführt. Durch diese Änderungen
könnte auch die angegriffene Regelung des § 7 Abs. 5 Sätze 2 und 3 NRSG eine andere Bedeutung im
Gesamtgefüge des § 7 NRSG – welches insgesamt mit weiterreichenden Belastungen für Nichtraucher
verbunden ist – erlangt haben. Dies genügt für die erneute Auslösung der Beschwerdefrist des § 46 Abs. 3
VerfGHG.
b) Der Beschwerdeführer zu 2) ist auch beschwerdebefugt. Er kann geltend machen, durch die in § 7 Abs.
5 Sätze 2 und 3 NRSG enthalteneAusnahme vom Rauchverbot für nur vorübergehend an einem Standort
betriebene Festzelte selbst, unmittelbar und gegenwärtig in seinem Recht auf Leben und körperliche
Unversehrtheit aus Art. 3 Abs. 1 und 3 LV verletzt zu sein. Es erscheint jedenfalls nicht von vornherein
ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber aus Gründen des Gesundheitsschutzes verpflichtet war, das
Rauchen auch in nur vorübergehend an einem Standort betriebenen Festzelten zu verbieten. Auch hat
der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung dargetan, dass er selbst gelegentlich vom
Rauchverbot befreite Festzeltveranstaltungen besucht.
2. Die somit zulässige Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2) ist indes unbegründet.
a) Die angegriffene Regelung des § 7 Abs. 5 Sätze 2 und 3 NRSG verletzt den Beschwerdeführer nicht in
seinem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 3 Abs. 1 und 3 LV. Er hat keinen
Anspruch auf Erlass eines Rauchverbots auch für nur vorübergehend an einem Standort betriebene
Festzelte.
aa) Das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit erschöpft sich nicht in seiner Bedeutung als
Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe. Vielmehr kann sich aus Art. 3 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Art. 1
Abs. 2 LV auch eine Pflicht der öffentlichen Gewalt ergeben, den Einzelnen gegen Beeinträchtigungen der
geschützten Rechtsgüter durch Dritte in Schutz zu nehmen. Bei der Entwicklung und Umsetzung eines
Schutzkonzepts steht dem Gesetzgeber indes ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und
Gestaltungsspielraum zu. Verfassungsrechtlichen Bindungen unterliegt er umso mehr, je existenzieller
und fundamentaler die betroffenen Grundrechtsgüter für den Einzelnen sind und je mehr dieser auf staat-
lichen Schutz angewiesen ist. Die verfassungsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob der
Gesetzgeber die genannten Faktoren ausreichend berücksichtigt und seinen Einschätzungsspielraum in
vertretbarer Weise gehandhabt hat. Eine Verletzung der Schutzpflicht liegt insbesondere dann vor, wenn
die staatlichen Organe gänzlich untätig geblieben und die bisher getroffenen Maßnahmen völlig
unzureichend sind. Kommt der Gesetzgeber seiner derart umschriebenen verfassungsrechtlichen
Schutzpflicht nicht nach, hat der Träger des Grundrechts einen Anspruch auf Erfüllung dieser Pflicht, den
er mit der Verfassungsbeschwerde geltend machen kann (vgl. VerfGH RP, AS 32, 244 [246 f.]; 36, 323
[337]).
bb) Hiervon ausgehend verletzt die Entscheidung des Gesetzgebers, nur vorübergehend an einem
Standort betriebene Festzelte vom Rauchverbot in Gaststätten auszunehmen, den Beschwerdeführer nicht
in seinen Rechten aus Art. 3 Abs. 1, und 3 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 LV. Der Landesgesetzgeber ist
im Hinblick auf die von Passivrauchbelastungen in Gaststätten ausgehenden Gesundheitsgefahren
keineswegs untätig geblieben. Vielmehr hat er sich mit § 7 NRSG für ein umfassendes Rauchverbot in
Gaststätten entschieden und von diesem nur wenige, eng umgrenzte Ausnahmen zugelassen. Die
Regelung des § 7 Abs. 5 Sätze 2 und 3 NRSG lässt dieses Schutzkonzept – welches sich an dem Leit-
gedanken eines wirksamen Gesundheitsschutzes orientiert, zugleich aber den Interessen der
Gaststättenbetreiber und Raucher Rechnung trägt – auch nicht als offensichtlich unzureichend erscheinen
(vgl. hierzu BVerfGE 121, 317 [360 ff.]; BVerfG-K, NJW 1998, 2961 f.; NVwZ 2010, 38 [39]).
Zur Begründung der nun in § 7 Abs. 5 Sätze 2 und 3 NRSG enthaltenen Ausnahme vom Rauchverbot für
vorübergehend an einem Standort betriebene Festzelte heißt es in den Gesetzesmaterialien, ein solcher
vorübergehender Betrieb berge für die Gäste nicht im gleichen Maße eine Gesundheitsgefährdung durch
Passivrauchen wie die üblichen ortsfesten Gastronomiebetriebe, die „rund um das Jahr“ geöffnet seien.
Darüber hinaus sei es bei nicht ortsfesten Festzelten regelmäßig nicht möglich, durch ortsfeste
Trennwände abgetrennte Raucherräume einzurichten (vgl. LT-Drucks. 15/1105, S. 12).
Diese Erwägungen sind nachvollziehbar. Von nur vorübergehend betriebenen Festzelten geht jedenfalls
für die Besucher eine geringere Gesundheitsgefahr durch Passivrauchbelastungen aus als von dauerhaft
betriebenen, ortsfesten Gaststätten. Schon aufgrund der kurzen Standdauer solcher Festzelte besteht
nicht die Gefahr, dass sich Gäste dort über längere Zeiträume gleichsam „Tag für Tag“ einer
Passivrauchbelastung aussetzen. Auch der Ablauf eines Festzeltbesuches unterscheidet sich von dem
Besuch einer ortsfesten Gaststätte erheblich. Während die Gäste einer ortsfesten Gaststätte häufig für die
gesamte Dauer ihres Besuches in demselben Gastraum verharren, sind Festzeltveranstaltungen
typischerweise durch ein „Kommen und Gehen“ geprägt. Wesentlich häufiger als bei ortsfesten
Gaststätten verlassen die Besucher eines Festzeltes dieses, etwa um Unterhaltungsangebote außerhalb
des Zeltes in Anspruch zu nehmen. Durch diese Betriebsamkeit und die leichtere Bauweise von
Festzelten, die häufig einen gewissen Luftaustausch zulässt, kann sich für den Einzelnen auch die Passiv-
rauchbelastung verringern. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Einzelne zur Teilnahme am
sozialen Leben auf einen Besuch von Festzeltveranstaltungen häufig nicht in ähnlicher Weise
angewiesen ist, wie auf den Besuch ortsfester Gaststätten. Ortsfeste Gaststätten sind – anders als nur
vorübergehend an einem Standort betriebene Festzelte – nicht selten ein dauerhaftes Zentrum des
sozialen Lebens.
Auch die Annahme des Gesetzgebers, eine Ausnahmeregelung speziell für Festzelte sei deshalb
geboten, weil deren Betreibern die Einrichtung von abgetrennten Raucherräumen regelmäßig nicht
möglich sei, geht nicht fehl. Der Gesetzgeber hat insoweit die wirtschaftlichen Interessen von
Festzeltbetreibern und deren Wettbewerbsfähigkeit gegenüber Betreibern ortsfester Gaststätten in
vertretbarer Weise in seine Überlegungen eingestellt.
b) Die Regelung des § 7 Abs. 5 Sätze 2 und 3 NRSG verstößt auch nicht gegen den allgemeinen
Gleichheitssatz aus Art. 17 Abs. 1 und 2 LV. Sie führt schon nicht zu einer rechtlich erheblichen
Benachteiligung von Nichtrauchern. Formal unterscheidet sie nicht zwischen Rauchern und
Nichtrauchern. Auch die durch die Passivrauchbelastung in Festzelten hervorgerufenen
Gesundheitsbeeinträchtigungen treffen Raucher und Nichtraucher gleichermaßen. Lediglich mittelbar und
tatsächlich könnte die Vorschrift des § 7 Abs. 5 Sätze 2 und 3 NRSG zu einer Benachteiligung von
Nichtrauchern führen, wenn Nichtraucher sich künftig eher als Raucher von Festzeltveranstaltungen fern
halten sollten, um den Gesundheitsgefahren des Passivrauchens aus dem Weg zu gehen. Hierbei handelt
es sich indes nicht um eine vom Gesetzgeber hervorgerufene, sondern um eine von diesem vorgefundene
tatsächliche Ungleichheit. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz kann der Einzelne aber jedenfalls
grundsätzlich keinen Anspruch auf Abbau tatsächlicher Ungleichheiten herleiten. Hinzu kommt, dass
mittelbare tatsächliche Ungleichbehandlungen – wie der Beschwerdeführer sie hier rügt – praktisch bei
jedem Gesetz entstehen und vom Gesetzgeber kaum beeinflussbar sind. Eine Ungleichbehandlung im
Sinne des Art. 17 Abs. 1 und 2 LV kann daher in solchen Fällen bei sachgerechter Begrenzung des
Schutzbereichs allenfalls bei gezielten oder besonders schwerwiegenden Beeinträchtigungen
angenommen werden. Eine solche gezielte oder besonders schwerwiegende Beeinträchtigung von Nicht-
rauchern in ihrem Anspruch auf Gleichbehandlung geht von der Regelung des § 7 Abs. 5 Sätze 2 und 3
NRSG jedoch nicht aus.
Auch wenn man aber – entgegen der vorstehenden Annahme – von einer im Sinne des Art. 17 Abs. 1 und
2 LV erheblichen Benachteiligung von Nichtrauchern durch § 7 Abs. 5 Sätze 2 und 3 NRSG ausgeht, so ist
diese doch jedenfalls durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt. Der Gesetzgeber durfte das
Interesse von Nichtrauchern am Besuch rauchfreier Festzeltveranstaltungen hinter die Interessen von
Festzeltbetreibern und Rauchern an einer Ausnahme vom Rauchverbot zurücktreten lassen. Bei
Festzeltveranstaltungen handelt es sich gerade in ländlichen Regionen, die Rheinland-Pfalz in
besonderer Weise prägen, nicht selten um Festlichkeiten, die im Brauchtum verankert sind und den
Menschen abseits des Alltags und über gesellschaftliche Grenzen hinweg Anlass zur Pflege der
Geselligkeit bieten. Der Gesetzgeber durfte daher von einem besonderen Bedürfnis der Bevölkerung nach
einer Ausnahme vom Rauchverbot für derartige Veranstaltungen ausgehen. Demgegenüber wiegen die
Interessen von Nichtrauchern bei nur vorübergehend betriebenen Festzelten weniger schwer als bei
ortsfesten Gaststätten. Wie bereits ausgeführt, ist der Gesetzgeber in nachvollziehbarer Weise davon
ausgegangen, dass von nur vorübergehend betriebenen Festzelten eine geringere Gesundheitsgefahr
durch Passivrauchbelastungen ausgeht als von dauerhaft betriebenen, ortsfesten Gaststätten.
III.
Die Verfahren sind gemäß § 21 Abs. 1 VerfGHG kostenfrei. Eine Auslagenerstattung findet nicht statt (§ 21
a Abs. 1 VerfGHG).
gez. Prof. Dr. Meyer gez. Steppling gez. Dr. Saftig