Urteil des VerfGH Rheinland-Pfalz vom 25.01.2006

VerfGH Rheinland-Pfalz: rechtliches gehör, verfassungsbeschwerde, kontrolle, rückgriff, gewährleistung, führer, datum, wiedergabe, verfassungsrecht, kritik

VerfGH
Rheinland-Pfalz
25.01.2006
VGH B 16/05
Verfassungsrecht, Strafprozessrecht
Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz
Beschluss
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
betreffend die Verfassungsbeschwerde
...
Bevollmächtigte zu 1-3: Rechtsanwälte Martini-Mogg-Vogt,
Ferdinand-Sauerbruch-Str. 26, 56073 Koblenz,
gegen den Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 6. September 2005 - 1 WS
329/05 -
hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 25. Januar 2006,
an der teilgenommen haben
Präsident des Verfassungsgerichtshofs Prof. Dr. Meyer
Präsident des Oberlandesgerichts Dr. Bamberger
Präsident des Oberlandesgerichts Dury
Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts Steppling
Universitätsprofessor Dr. Dr. Merten
Präsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Freimund-Holler
Landrätin Röhl
Rechtsanwalt Schnarr
Chemielaborant i.R. Obenauer
beschlossen:
Der Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 6. September 2005 - 1 WS 329/05 -
verletzt die Beschwerdeführer in ihren Grundrechten auf effektiven Rechtsschutz (Art. 124 LV) und
rechtliches Gehör (Art. 6 Abs. 2 LV). Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten
Entscheidung an das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken zurückverwiesen.
Den Beschwerdeführern sind die durch das Verfassungsbeschwerdeverfahren verursachten notwendigen
Auslagen aus der Staatskasse zu erstatten.
A.
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen einen Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts
Zweibrücken, mit dem ein von ihnen gestellter Klageerzwingungsantrag als unzulässig verworfen worden
ist.
I.
Im April 2004 erstatteten die Beschwerdeführer zu 1. und 2. Strafanzeige gegen den Beschuldigten X.
wegen des Verdachts u.a. des Betrugs, der Untreue, der Unterschlagung und der Urkundenfälschung. Sie
hätten mit dem Beschuldigten zur 42. Lottoausspielung am 18. Oktober 2003 eine Tippgemeinschaft gebil-
det. Der Beschuldigte habe den gemeinsamen Tippschein eingereicht und eine Spielquittung erhalten.
Tatsächlich entfiel auf den fraglichen Tippschein ein Gewinn von 7.327.677,00 €, der an den
Beschuldigten gegen Vorlage der Spielquittung ausgezahlt wurde. Am 16. Juni 2004 traten die
Beschwerdeführer zu 1. und 2. ihre gegen den Beschuldigten bestehenden Ansprüche an die Beschwer-
deführerin zu 3., die Ehefrau des Beschwerdeführers zu 2., ab. Ihre gegen den Beschuldigten erhobene
zivilrechtliche Zahlungsklage, die erstinstanzlich erfolglos blieb, ist zurzeit vor dem Oberlandesgericht
Koblenz anhängig.
Die Staatsanwaltschaft Zweibrücken stellte das strafrechtliche Ermittlungsverfahren am 31. Januar 2005
nach § 170 Abs. 2 StPO ein. Die dagegen eingelegte Beschwerde wies die Generalstaatsanwaltschaft
Zweibrücken mit Bescheid vom 3. August 2005 zurück. Daraufhin beantragten die Beschwerdeführer
rechtzeitig bei dem Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken gerichtliche Entscheidung gemäß § 172
Abs. 2 StPO. In der Antragsbegründung bezeichneten sie die Einstellungsverfügungen der
Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft Zweibrücken mit Datum und Ergebnis und fügten
sie als Anlage der Antragsschrift bei. Ihre weiteren umfänglichen Ausführungen enthielten im
Wesentlichen Darlegungen zur Frage, weshalb es sich bei der von dem Beschuldigten vorgelegten
Spielquittung um eine Fälschung gehandelt habe und Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen der
Beschwerdeführer zu 1. und 2. nicht gerechtfertigt seien.
Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken verwarf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch
Beschluss vom 6. September 2005, der den Beschwerdeführern am 12. September 2005 zugestellt wurde,
als unzulässig. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die Kontrolle, ob die Staatsanwaltschaft
dem Legalitätsprinzip entsprechend verfahren sei, müsse dem Gericht durch den Antrag selbst,
insbesondere durch die Bezeichnung der vorausgehenden staatsanwaltschaftlichen Entscheidungen und
die Auseinandersetzung mit ihrem Inhalt einschließlich der Darlegung, aus welchen Gründen der
Antragsteller sie für unzutreffend halte, ermöglicht werden. Ein Antrag, der diesen Anforderungen nicht
genüge, insbesondere zum Verständnis des Begehrens den Rückgriff auf die Ermittlungsakten
erforderliche mache, sei unzulässig. Der Antrag der Beschwerdeführer erfülle diese Voraussetzungen
deshalb nicht, weil in der Antragsschrift der Inhalt des Einstellungsbescheides der Staatsanwaltschaft und
der Beschwerdeentscheidung der Generalstaatsanwaltschaft nicht mitgeteilt und demzufolge auch nicht
angegeben werde, aus welchen Gründen die Antragsteller sie beanstandeten. Dem angerufenen Gericht
sei es verwehrt, auf die Anlagen zum Klageerzwingungsantrag zurückzugreifen, soweit erst deren
inhaltliche Kenntnis es ermöglichen würde, den Sachverhalt darzustellen. Es sei nicht Aufgabe des
Gerichts, sich aus Anlagen die Antragsbegründung zusammenzustellen.
Hiergegen richtete sich die am 26. September 2005 erhobene Anhörungsrüge der Beschwerdeführer, die
das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken mit Beschluss vom 10. November 2005 zurückwies.
II.
Mit ihrer am 11. Oktober 2005 eingelegten Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer die
Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes und rechtlichen Gehörs sowie
einen Verstoß gegen das Willkürverbot. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus: Schon
einfachrechtlich sei es nur geboten, die Einstellungsverfügungen im Ergebnis mitzuteilen. Das
Oberlandesgericht verlange daher zu Unrecht eine wörtliche Wiedergabe der Einstellungsverfügungen im
Fließtext der Antragsschrift. Es habe die staatsanwaltschaftlichen Entscheidungen ohne weiteres in der
Anlage zur Antragsschrift zur Kenntnis nehmen können. Zumindest habe es vor Ablauf der Antragsfrist
einen entsprechenden Hinweis auf die nach seiner Auffassung einzuhaltenden Erfordernisse erteilen
müssen.
III.
Das Ministerium der Justiz hat davon abgesehen, sich zu der Verfassungsbeschwerde zu äußern. Es hat
jedoch eine Stellungnahme des Vorsitzenden des 1. Strafsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts
Zweibrücken übermittelt.
Die Gerichtsakte des Ausgangsverfahrens hat dem Verfassungsgerichtshof vorgelegen.
B.
Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts ist zulässig.
Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz ist gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 des Landesgesetzes über den
Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - befugt, die Durchführung des bundesprozessrechtlich geregelten
Verfahrens der Gerichte an den Grundrechten der Landesverfassung zu messen, soweit diese den
gleichen Inhalt wie entsprechende Rechte des Grundgesetzes haben (vgl. VerfGH Rh-Pf, AS 29, 89 [91 f.]
m.w.N.). Die hier geltend gemachten Ansprüche auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 6 Abs. 2 der Ver-
fassung für Rheinland-Pfalz - LV -), auf willkürfreie Entscheidung (§ 17 Abs. 2 LV) und auf effektiven
Rechtsschutz (Art. 124 LV) sind inhaltsgleich mit den Gewährleistungen in Art. 103 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1
und Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes - GG -.
C.
Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist auch begründet.
I.
Der Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken verletzt die Beschwerdeführer in ihrem
Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 124 LV.
Die durch diese Bestimmung gewährleistete Rechtsschutzgarantie verlangt nicht nur, dass überhaupt ein
Rechtsweg zu den Gerichten offen steht. Sie garantiert vielmehr auch die Effektivität des Rechtsschutzes.
Der Bürger hat Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (Bamberger, in:
Grimm/Caesar, Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2001, Art. 124 Rn. 9). Der Zugang zu den Gerichten und
zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen darf nicht in unzumutbarer, aus
Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (VerfGH Rh-Pf, NVwZ-RR 2005, 218
[219]). Dies muss das Gericht bei der Handhabung prozessualer Normen beachten. Zwar ist deren Aus-
legung und Anwendung grundsätzlich Sache der Fachgerichte. Die fehlerhafte Anwendung prozess-
rechtlicher Bestimmungen stellt jedoch dann zugleich einen Verstoß gegen Verfassungsrecht dar, wenn
das Gericht bei Anwendung der Verfahrensvorschrift die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts
verkannt hat (VerfGH Rh-Pf, AS 29, 79 [93 f.]). Soweit daher die einschlägigen Verfahrensregeln einen
Auslegungsspielraum lassen, darf ein Gericht diesen nicht in einem Sinn ausfüllen, der zu einem
Widerspruch mit den Prinzipien des Grundrechts auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz führen würde
(BVerfGE 88, 118 [125]). Insbesondere darf das Gericht ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes
Rechtsmittel nicht durch eine überstrenge Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften ineffektiv
machen und für den Beschwerdeführer "leer laufen" lassen (BVerfGE 96, 27 [39]).
Diesen Anforderungen genügt der angegriffene Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts nicht.
Gemäß § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO muss ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Tatsachen, welche
die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Nach der
einschlägigen fachgerichtlichen Rechtsprechung folgt hieraus, dass eine aus sich heraus verständliche
Schilderung des Sachverhalts notwendig ist, die bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachts eine
Erhebung der öffentlichen Klage in materieller und formeller Hinsicht rechtfertigen würde. Die
Sachdarstellung muss auch in großen Zügen den Gang des Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der
angegriffenen Bescheide und die Gründe für deren behauptete Unrichtigkeit mitteilen. Das
Oberlandesgericht soll dadurch in die Lage versetzt werden, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine
Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl. 2005, § 172 Rn. 27 m.w.N.).
Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung diesen Prüfungsmaßstab - auch im
Hinblick auf das Erfordernis, den Inhalt der angegriffenen Bescheide wiederzugeben und sich mit den
Argumenten der Staatsanwaltschaft eingehend auseinanderzusetzen - trotz teilweiser Kritik des
Schrifttums (Graalmann-Scheerer, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl. 2004, § 172 Rn. 146 sowie Fn. 398
m.w.N.) gebilligt ([Vorprüfungsausschuss], NJW 1979, 364; [2. Kammer des 2. Senats], NJW 1993, 382; [3.
Kammer des 2. Senats], NJW 2000, 1027; [1. Kammer des 2. Senats] NJW 2004, 1585; [2. Kammer des 2.
Senats], NStZ-RR 2005, 176). Seiner Rechtsprechung haben sich insoweit auch andere Landes-
verfassungsgerichte angeschlossen (BayVerfGH, BayVBl. 2001, 746; BayVBl. 2004, 493; VerfGH Berlin,
NJW 2004, 2728; SächsVerfGH, NJW 2004, 2729). Durch diese Darlegungserfordernisse des § 172 Abs.
3 Satz 1 StPO sollen die Oberlandesgerichte vor einer Überlastung durch unsachgemäße und unsub-
stantiierte Anträge bewahrt werden. Die Obliegenheit, den Verlauf des staatsanwaltschaftlichen
Verfahrens und das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen in der Antragsschrift selbst wiederzugeben, ist
daher mit den verfassungsrechtlichen Gewährleistungen vereinbar. Hierzu reicht es aufgrund der
Verpflichtung, dem Oberlandesgericht ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine Schlüssigkeitsprüfung
zu ermöglichen, nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausdrücklich nicht
aus, zum Zwecke der Antragsbegründung auf der Antragsschrift beigefügte Anlagen zu verweisen (BVerfG
[4. Kammer des 2. Senats], Beschluss vom 31. Januar 2002 - 2 BvR 1087/00 -). Dies soll auch hinsichtlich
der staatsanwaltschaftlichen Einstellungsverfügungen gelten, obgleich deren Inhalt in sich geschlossen
und das Oberlandesgericht insoweit nicht gezwungen ist, sich selbst die der Antragsbegründung
dienenden Elemente zusammenzustellen. Allerdings bedarf es keiner wörtlichen Wiedergabe der ange-
griffenen Entscheidungen, sondern es genügt, wenn sich ihr Inhalt aus dem Klageerzwingungsantrag
mosaikartig erschließt (BVerfG [2. Kammer des 2. Senats], NJW 1993, 382 [383]). Bei der erforderlichen
Prüfung dürfen die Gerichte die Darlegungsanforderungen des § 172 Abs. 3 StPO nicht als "forma-
listischen Selbstzweck" verstehen (BVerfG [1. Kammer des 2. Senats], NJW 2004, 1585; [2. Kammer des 1.
Senats], NStZ-RR 2005, 176).
Im Ausgangsfall ist das Oberlandesgericht nach dem Wortlaut seines Beschlusses zwar von dem von der
fachgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Prüfungsmaßstab ausgegangen. Es hat ihm jedoch
aufgrund einer verkürzten Anwendung einen Inhalt beigemessen, der den verfassungsrechtlichen
Anforderungen nicht mehr entspricht.
Anforderungen nicht mehr entspricht.
Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung ausschließlich auf die Erwägung gestützt, die
Antragsschrift habe den Inhalt des Einstellungsbescheids der Staatsanwaltschaft und der
Beschwerdeentscheidung der Generalstaatsanwaltschaft nicht mitgeteilt und demzufolge auch nicht
angegeben, aus welchen Gründen die Antragsteller sie beanstandeten. Ihm sei es verwehrt, auf die
Anlagen zum Klageerzwingungsantrag zurückzugreifen, soweit erst deren inhaltliche Kenntnis es
ermöglichen würde, den Sachverhalt "darzustellen". Es sei nicht seine Aufgabe, sich aus Anlagen die
Antragsbegründung zusammenzustellen.
Letzteres entspricht der jüngeren obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Düsseldorf, NJW 1988, 1337;
OLG Celle, NStZ 1997, 406; KG Berlin, Beschluss vom 4. Juli 2001 - 3 Ws 217/01 -; OLG Hamm,
Beschluss vom 7. September 2004 - 1 Ws 256/04 -). Sie folgt nicht der teilweise vertretenen Ansicht,
ausnahmsweise sei eine Bezugnahme auf als Anlagen beigefügte Schriftstücke unschädlich, für die der
die Antragsschrift unterzeichnende Rechtsanwalt ersichtlich die Verantwortung übernehme (OLG Koblenz,
NJW 1977, 1461; Meyer-Goßner, a.a.O., § 172 Rn. 30; Graalmann-Scheerer, a.a.O., § 172 Rn. 156), und
steht insoweit in Einklang mit der geschilderten Spruchpraxis des Bundesverfassungsgerichts. Der
Einwand der Beschwerdeführer, es sei unzumutbar, die staatsanwaltschaftlichen Entscheidungen
vollständig als Fließtext in die Antragsschrift aufzunehmen, verkennt den Maßstab des
Oberlandesgerichts. Es hat eine solche Form der Wiedergabe nicht verlangt, sondern unter Bezugnahme
auf die herrschende Auffassung der Fachgerichte eine inhaltliche Darstellung des entscheidungserheb-
lichen Sachverhalts für ausreichend erachtet.
Allerdings hat das Oberlandesgericht im Rahmen seiner Prüfung nicht die weitere und im konkreten Fall
nahe liegende Möglichkeit in Betracht gezogen, dass sich der Inhalt der angegriffenen staats-
anwaltschaftlichen Entscheidungen und die Gründe, weshalb die Beschwerdeführer sie beanstanden, aus
dem Inhalt des Klageerzwingungsantrags mosaikartig erschließen könnte. Die Antragsschrift enthält
nämlich umfängliche Ausführungen zu wesentlichen Erwägungen, die den Entscheidungen der
Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft zugrunde gelegen haben, und lässt sehr deutlich
werden, weshalb der Bewertung des Ermittlungsergebnisses durch Staatsanwaltschaft und
Generalstaatsanwaltschaft entgegengetreten wird.
So wird auf den Seiten 14–43 ausführlich und in detaillierter Auseinandersetzung mit den sich in diesem
Zusammenhang stellenden Fragen dargelegt, warum die von dem Beschuldigten verwendete
Spielquittung eine Fälschung oder Verfälschung darstelle. Sodann wird Staatsanwaltschaft und
Generalstaatsanwaltschaft vorgeworfen, sich mit den geschilderten Argumenten nicht befasst zu haben (S.
44). Sie hätten sich vielmehr auf das Ergebnis von Tests bezogen, die bei der Lotto-Zentrale durchgeführt
worden seien. Deren Aussagewert wird im Anschluss nachhaltig in Zweifel gezogen (S. 45-48) und auf
das von Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft vermisste Motiv des Beschuldigten
eingegangen, weshalb er die Spielquittung benutzt habe (S. 48 unten). Schließlich versuchen die
Beschwerdeführer auf den Seiten 50-61, Widersprüchlichkeiten in ihrem Verhalten und Zweifel an der
Richtigkeit ihrer Aussagen zu entkräften und zu widerlegen, die von Staatsanwaltschaft und
Generalstaatsanwaltschaft unter Einbeziehung von Erkenntnissen aus dem in dieser Angelegenheit
anhängigen Zivilrechtsstreit erörtert worden waren.
Das Oberlandesgericht hat diese Teile der Antragsschrift entweder nicht zur Kenntnis genommen oder
nicht erwogen, wozu es aber von Verfassungs wegen verpflichtet gewesen wäre (VerfGH Rh-Pf, NJW-RR
2001, 219). Es hätte sich angesichts des skizzierten Vortrags mit der Frage auseinandersetzen müssen,
ob die inhaltlichen Darlegungen der Beschwerdeführer in ihrer Gesamtheit im Sinne einer mosaikartigen
Erschließung des Sachverhalts den Anforderungen genügten, die eine Schlüssigkeitsprüfung im Sinne
des § 172 Abs. 3 StPO voraussetzt. Des Weiteren wäre hinsichtlich der staatsanwaltschaftlichen
Bescheide, soweit sie der Antragsschrift als Anlage beigefügt waren, auch eine Prüfung veranlasst
gewesen, ob ihre Kenntnisnahme nur einer unbedenklichen Ergänzung eines dem Grunde nach
ausreichenden Vortrags in der Antragsschrift diente. Diese Erwägung musste sich angesichts des
durchaus strukturierten anwaltlichen Vorbringens der Antragsschrift schon deshalb aufdrängen, weil der
Inhalt der - nur wenige Seiten umfassenden - staatsanwaltschaftlichen Bescheide in sich geschlossen ist
und das Oberlandesgericht insoweit nicht gezwungen war, sich selbst die der Antragsbegründung
dienenden Elemente zusammenzustellen.
Der angegriffene Beschluss beruht auf dem festgestellten Versäumnis. Es drängt sich nämlich die
Annahme auf, dass das Oberlandesgericht bei hinreichender Auseinandersetzung mit der Antragsschrift
die Frage bejaht hätte, ob sich aus ihr der Inhalt der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft und der
Beschwerdeentscheidung der Generalstaatsanwaltschaft mosaikartig erschließt (BVerfG [2. Kammer des
2. Senats], NJW 1993, 382). Die abschließende Beantwortung der aufgeworfenen Frage bleibt allerdings
dem zuständigen Fachgericht vorbehalten.
II.
Aus den vorstehenden Darlegungen folgt zugleich, dass der angegriffene Beschluss des
Oberlandesgerichts auch einen Verstoß gegen die Gewährleistung rechtlichen Gehörs (Art. 6 Abs. 2 LV)
begründet.
III.
Das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist kostenfrei (§ 21 Abs. 1 VerfGHG). Der Ausspruch über
die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 21 a Abs. 1 Satz 1 VerfGHG.
gez. Prof. Dr. Meyer gez. Dr. Bamberger gez. Prof. Dr. Dr. Merten